Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG

Erklärung des Betreibers einer EEG-, KWKG- oder konventionellen
Erzeugungsanlage zur EEG-Umlagepflicht (Zutreffendes bitte ankreuzen)
Die Erklärung erfolgt für eine:
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Neuanmeldung (Die Anlage war bisher noch nicht in Betrieb)
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Bereits in Betrieb gesetzte Anlage (ohne Änderung)
Bereits in Betrieb gesetzte Anlage mit Änderung
auf Grund Erweiterung um technische oder bauliche Einrichtungen
(z. B. Leistungszubau)
auf Grund Austausch technischer oder baulicher Einrichtungen
auf Grund Einsatzstoffumstellung
Umstellung der Art des Verbrauchs (Eigenversorgung/Drittbelieferung)
Sonstiges:
1. Angaben zum Anlagenbetreiber:
Name
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)
Telefon/Mobil:
2.
E-Mail:
Angaben zur Stromerzeugungsanlage:
Vertragskonto
Anlagenleistung [kW]
Anlagenschlüssel
Anlagentyp:
Betreffendes bitte ankreuzen
Solar
Wind
Biomasse/Biogas/ Biomethan/Deponiegas/Klärgas
Wasser
Hocheffiziente KWK-Anlage
Konventionelle Erzeugungsanlage oder nicht hocheffiziente KWK-Anlage
St. 01.01.2017
Mat. 840_034
3. Art der Eigenversorgung/Energielieferung
Volleinspeisung:
Der gesamte aus der betreffenden Anlage erzeugte Strom wird in das Netz von EWE NETZ
GmbH eingespeist
 keine weiteren Angaben im Fragebogen notwendig
oder
Überschusseinspeisung:
Aus der betreffenden Anlage versorge ich ausschließlich mich selbst mit Strom
(“Eigenversorgung“ - siehe I. in Anlage 1 „Erläuterungen zum Fragebogen“).
Etwaige nach dem Eigenverbrauch verbleibende Strommengen werden in das Netz von
EWE NETZ eigespeist.
oder
Aus der betreffenden Anlage beliefere ich ausschließlich andere Letztverbraucher mit Strom.
(siehe II. in Anlage 1 „Erläuterungen zum Fragebogen“)
oder
Aus der betreffenden Anlage versorge ich mich selbst und beliefere andere Letztverbraucher
mit Strom. (siehe II. in Anlage 1 „Erläuterungen zum Fragebogen“)
Etwaige nach dem Eigenverbrauch und der Belieferung anderer Letztverbraucher
verbleibende Strommengen werden in das Netz von EWE NETZ eigespeist.
Die Eigenversorgungsmenge beträgt pro Jahr ca.:
kWh
Meine Eigenversorgungsanlage versorgt eine/mehrere Abnahmestelle/n, an der/denen die EEGUmlage nach der besonderen Ausgleichsregelung begrenzt (zum Beispiel stromkostenintensive
Unternehmen oder Schienenbahnen)
Ja (siehe II. in Anlage 1 „Erläuterungen zum Fragebogen“)
Nein
4. Angaben zum Bestandsschutz
(Nicht auszufüllen bei Neuanlagen mit Erstinbetriebnahme ab 01.08.2014)
Betreffendes bitte ankreuzen:
Die Stromerzeugungsanlage wurde bereits vor dem 01.09.2011 zum Selbstverbrauch
genutzt.
Die Stromerzeugungsanlage wurde bereits zwischen dem 01.09.2011 und dem 31.07.2014
zur Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang zur Anlage oder ohne Netzdurchleitung
genutzt.
Die Stromerzeugungsanlage wurde vor dem 23.01.2014 nach dem BundesImmissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts
zugelassen, hat nach dem 01.08.2014 erstmals Strom erzeugt und wurde vor dem
01.01.2015 zur Eigenversorgung im räumlichen Zusammenhang zur Anlage oder ohne
Netzdurchleitung genutzt.
Falls zutreffend bitte ergänzend ankreuzen
Die Stromerzeugungsanlage wurde nach dem 31.07.2014 und vor dem 1. Januar 2018
an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt und die installierte Leistung
um nicht mehr als 30 Prozent.
um mehr als 30 Prozent erhöht.
St. 01.01.2017
Mat. 840_034
Die Änderung wurde am folgenden Datum vorgenommen:
Die Stromerzeugungsanlage fällt nicht unter den Bestandsschutz nach
§ 61c EEG.
Bestandsschutz bei Rechtsnachfolge; Frist 31.Mai 2017
Sofern zutreffend bitte ankreuzen:

Ich habe bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprünglichen Letztverbraucher im
Wege einer Rechtsnachfolge als Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der
damit selbst versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst (§ 61f EEG 2017).

Ich bin Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers (§ 61f EEG 2017).
Liegt einer der beiden zuletzt genannten Fälle vor, bitte ergänzend ankreuzen:

Die Stromerzeugungsanlage und - Verbrauchseinrichtungen werden weiterhin am
selben Standort betrieben.

Das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Stromerzeugungsanlage von dem
ursprünglichen Letztverbraucher bertrieben wurde, besteht unverändert fort.
St. 01.01.2017
Mat. 840_034
5. Angaben zu Eigenversorgungsanlagen mit Befreiung von der EEG-Umlage: Ausnahmefälle
nach § 61a EEG
Sofern zutreffend bitte ankreuzen:
Meine Eigenerzeugungsanlage hat eine installierte Leistung von höchstens 10 kW und ich
werde höchstens 10.000 kWh/Jahr zur Eigenversorgung nutzen.
und/oder
Die Eigenversorgungsanlage ist weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz für die
allgemeine Versorgung angeschlossen (sog. Inselnetz).
und/oder
Der eigenverbrauchte Strom aus dieser Anlage wird in den Neben- und Hilfsanlagen einer
Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht
(Kraftwerkseigenverbrauch), und zwar:
o Ausschließlich (100 %) oder
o Anteilig
und/oder
Mein Unternehmen versorgt sich am Standort dieser Anlage vollständig (in jeder Viertelstunde
eines Jahres) selbst mit Strom aus erneuerbaren Energien. Für den nicht selbstverbrauchten
Strom der Anlage wird keine finanzielle Förderung nach Teil 3 EEG in Anspruch genommen.
Ich bestätige die Richtigkeit aller gemachten Angaben.
Über Änderungen werde ich den zuständigen Netzbetreiber unverzüglich schriftlich oder per EMail/Fax informieren. Ich stimme zu, dass sich Anschlussnetzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber
über meine für die Erhebung der EEG-Umlage notwendigen Informationen gegenseitig informieren
dürfen.
Beginn der Eigenversorgung aus der unter 2. genannten Anlage
Ort, Datum
Unterschrift des Anlagenbetreibers
St. 01.01.2017
Mat. 840_034
Anlage 1: Erläuterungen zur EEG Umlage
I. Eigenversorgung nach § 3 Nr. 19 EEG
Diese Definition für die Eigenversorgung gilt so jedoch nur für Neuanlagen. Bereits vor dem EEG 2014
in Betrieb genommene Anlagen genießen Bestandsschutz.
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Hiernach ist der jeweilige Generator bzw. das PV-Modul die Stromerzeugungsanlage. Eine
Zusammenfassung gem. § 24 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 erfolgt im Rahmen der Kleinanlagenregelung
(§ 61a Nr. 4 EEG 2017).
II. Abwicklung der EEG-Umlage über die Übertragungsnetzbetreiber
Werden aus der Anlage weitere Letztverbraucher (Dritte) beliefert oder wird aus der Anlage
mindestens eine Abnahmestelle versorgt, an der die EEG-Umlage nach der besonderen
Ausgleichsregelung begrenzt ist, erfolgt die Abwicklung der EEG-Umlage in diesen Fällen über den
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber.
Bitte melden Sie Ihre Anlage bei dem Übertragungsnetzbetreiber bezüglich der EEG-Umlage an:
TenneT TSO GmbH
Bernecker Str. 70
95448 Bayreuth
E-Mail [email protected]
http://www.tennet.eu/de/home.html
St. 01.01.2017
Mat. 840_034
III.
Hinweis zu Erneuerungen/Ersetzungen/Erweiterungen bei Bestandsanlagen ab 1.
Januar 2018
Nach § 61e führt jede Erneuerung oder Ersetzung einer Stromerzeugungsanlage (ohne Erweiterung)
ab dem 1. Januar 2018 grundsätzlich zu einer EEG-Umlage von 20 Prozent. Eine Ausnahme hiervon
ist vorgesehen für den Fall, dass ein Generator vor Ablauf der handelsrechtlichen Abschreibung oder
Auslaufen der Förderung nach dem EEG – z.B. aufgrund eines Defekts – ausgetauscht werden muss
oder dass die Stromerzeugung von Kohle auf Gas oder erneuerbare Energien umgestellt wird; in
diesem Fall bleibt es auch bei Ersetzungen oder Erneuerungen nach dem 31. Dezember 2017 bei null
Prozent EEG-Umlage.
Bei Erweiterungen ab dem 1. Januar 2018 entfällt der Bestandsschutz für diese
Stromerzeugungsanlage vollständig; es ist EEG-Umlage wie für eine neue Stromerzeugungsanlage zu
zahlen.
Soweit Sie an ihrer Stromerzeugungsanlage Erweiterungen, Erneuerungen oder Ersetzungen
vornehmen, sind uns diese gemäß § 74a Abs. 1 EEG 2017 unverzüglich mitzuteilen.
St. 01.01.2017
Mat. 840_034