Merkblatt zum Entschuldigungsverfahren

MERKBLATT ZUM ENTSCHULDIGUNGSVERFAHREN
Was ist zu tun, wenn man seiner Berufsschulpflicht nicht nachkommen kann?
1.
Der erkrankte Schüler ist bis spätestens 10:00 Uhr am ersten Krankheitstag
telefonisch zu entschuldigen.
2.
Eine schriftliche, vom Ausbildungsbetrieb gegengezeichnete Entschuldigung
muss unverzüglich und unaufgefordert, spätestens nach einer Woche, in der
Berufsschule vorliegen.
3.
Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Schule die ärztliche
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, gegebenenfalls
Schulunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen.
4.
Befreiungen aus besonderen Anlässen müssen im Voraus bei der Schule
schriftlich mit Gegenzeichnung des Ausbildungsbetriebes beantragt werden.
Terminvereinbarungen sind in die schulfreie Zeit zu legen.
Mit welchen Folgen ist bei Nichtbeachtung zu rechnen?
1.
Verspätet vorgelegte Entschuldigungen werden grundsätzlich nicht anerkannt.
2.
Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der
Erkrankung begründete Zweifel, wird die Schule die Vorlage einer ärztlichen
oder schulärztlichen Bescheinigung verlangen.
3.
Unentschuldigte Versäumnisse ahndet die Landkreisverwaltung durch
Bußgelder.
4.
Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung eine Schulaufgabe,
eine Stegreifaufgabe oder einen praktischen Leistungsnachweis, so wird die
Note 6 erteilt.
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