MERKBLATT ZUM ENTSCHULDIGUNGSVERFAHREN Was ist zu tun, wenn man seiner Berufsschulpflicht nicht nachkommen kann? 1. Der erkrankte Schüler ist bis spätestens 10:00 Uhr am ersten Krankheitstag telefonisch zu entschuldigen. 2. Eine schriftliche, vom Ausbildungsbetrieb gegengezeichnete Entschuldigung muss unverzüglich und unaufgefordert, spätestens nach einer Woche, in der Berufsschule vorliegen. 3. Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Schule die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, gegebenenfalls Schulunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. 4. Befreiungen aus besonderen Anlässen müssen im Voraus bei der Schule schriftlich mit Gegenzeichnung des Ausbildungsbetriebes beantragt werden. Terminvereinbarungen sind in die schulfreie Zeit zu legen. Mit welchen Folgen ist bei Nichtbeachtung zu rechnen? 1. Verspätet vorgelegte Entschuldigungen werden grundsätzlich nicht anerkannt. 2. Häufen sich krankheitsbedingte Versäumnisse oder bestehen an der Erkrankung begründete Zweifel, wird die Schule die Vorlage einer ärztlichen oder schulärztlichen Bescheinigung verlangen. 3. Unentschuldigte Versäumnisse ahndet die Landkreisverwaltung durch Bußgelder. 4. Versäumt ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung eine Schulaufgabe, eine Stegreifaufgabe oder einen praktischen Leistungsnachweis, so wird die Note 6 erteilt. Staatl. Berufliches Schulzentrum - HauptstelleMax-Breiherr-Str. 30 84347 Pfarrkirchen Tel. 08561 9875-0 Fax 08561 9875-50 Staatl. Berufliches Schulzentrum - NebenstelleAdam-Regensburger-Str. 20 84347 Pfarrkirchen Tel. 08561 9876-0 Fax 08561 9876-50 Staatl. Berufliches Schulzentrum - Außenstelle Pfarrkirchener Str. 70 84307 Eggenfelden Tel. 08721 9637-0 Fax 08721 9637-50
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