Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und - LEHRER-ONLINE-BW

16. EinstellungszLrsâge
Berufliche Schulen
1
Einstellungszusage bei hauptberuflichem Be_
schâf tigungsverhäItnis
19. Einstellungszusage bei Bedarfsfächern im Bereich der Gymnasien uncl berufllchen Schulen
2 0. Bewerberlisten, Antragsf risten
21. Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern der Bundesrepublik
22. Auswahlverfahren für Bewerberinnen und Bewerber mit Zusatzqttalifikationen
18.
Hinweis
Aufruf zum
Opf er des
bei minderjährigem Kind
Wiedeleinstellungszusage
?.
27. Januar 2017
- Tag des
Gedenkens an die
Nationalsozialismus
Siehe ,,Allgemein bildende Schulen" S.
1
K.u.U.
201?
S.
2
23.Schulbezogene Stellenausschreibungen für
Lehrkràfte
Lehrbeauftragte an Schulen zur Ergänzung des
Unterrichtsangebots
2 5. Einstellungstermin
Lehrer
24.
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über die Einstellung von
Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern
26.
Inkratttreten
Für díe EinstelÌung von Lehramtsbewerberinnen und
-bewerbern wird Folgendes bestimmt:
Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2016
Az.: 22-67 40.2/244
Auswahlverfahren
Auswahlgrundsätze
1
Die Lehrkräfte 1ür die öffentlichen Schulen in
Baden-Württemberg r¡'erden gemäß $ 9 Beâmtenstatusgesetz nach Eignung, Befähigurng und fachlicher Leistung eingestellt.
Inhaltsübersi cht
I.
Auswahlverfahren
1. Auswahlgrundsätze
2. Listenauswahlverfahren
3. Engpasslächer
4. Soziale HärtefäÌ1e, Deputatsaufstockungen
5. Berücksichtigung von Wehr- oder Zivildienst,
6.
II.
1.1
Geburt eines Kindes oder Pflege eines nahen
Angehörigen bei trrhöhung der Einstellungsanforderungen (Rückprojektion)
Nachrückverfahren
BesondereBewerbergruppen
7.
Die Lehramtsbewerberinnen und -bewerber werden im Rahmen der verÍügbaren Stellen und Mittel sowie nach dem regionalen Bedarf fûr die Einstellung ausgewâhlt. Die Auswahl erfolgt dabei
-
überwiegend fächerspezifisch nach Leitfâchern
oder
-
nach Fächerkombinationen, die den Anforde-
-
nach Fächerkombinationen in Abstimmung zwischen den Schulen und dem Regierungspräsidium bei den Gymnasien und beruflichen Schulen
-
fächerspezifisch bei den musisch-technischen
-
fachrichtungsspezifisch beim Lehramt Sonderpåidagogikr sowie bei den Fachlehrkräften und
Technischen Lehrkräf ten Sondetpädagogikz
Schwerbehiriderte
sowie
B. Spitzensportlerinnen und -sportler mit Lehramtsausbildung
III.
Übernahme in den Schuldienst
9.
AÌlgemeines
IV. Sonderregelungen für einzelne Schularten und
ziehungsweise Gesamtqualif ikation).
Bildungs- und Beratungs-
zentren
1.1.1
Berufliche Schulen
12. Religionslehrerinnen und -lehrer
13. Diplomsportlehrkräfte, Gymnastiklehrkräfte,
Ein-Fach-Lehrerkräf te
1l-.
V.
Sonstige Regelungen
2
Mit der Annahme eines Einsteilungsangebots
nimmt eine Bewerberin beziehungsweise ein Bewerber am weiteren Verfahren nicht mehr teil.
I Dies gilt
entsprechend fùr die Absolventinnen und Absolventen nach der Sonderschullehrerprüfungsorclnung II
(SPO II) vom 28.06.2003 (K.r-r.U. S. 101; berichtigt K.u.U.
s.1ãe).
Befristete und stundenweise Beschãftigung zur
Vermeidung gravierender Unterrichtsausfälle
während des Schuljahres
15. Beurlaubung an Privatschulen
14.
Fachlehrkrä ften,
aufgrund ihrer Qualifikation (Leistungszahi be-
Laufbahnen
10. Sonderpädagogische
rungen der Schulen entsprechen oder
2 Dies gilt entsprechend für clie Absolventinnen und Absolventen nach der VO cles KM über rlie Ausbildung und
Prüfung für die Laufbahnen des Fachlehrers und des Technischen Lehrers an Sonderschuìen vom 09.08.1996 (K.u.U.
s
?10).
K.u.U. vom 9. .Ianuar 201?
Nr. I
1.1.2
Die Einstellungs-, Vorstellungs- und Beteiligungsgespräche sowie die Bewerbungsgespräche
im Rahmen der schulbezogenen Stellenausschreibungen werden a1s Einzelgespräche geführt und
erfordern grundsätzÌich die persönliche Anwesenheit der Bewerberinnen und Bewerber.
1.2
Einstellung angestrebt wird. Aus dem Vierzigfachen dieser Note ist dle Leistungszahl zu bilclen.
1.3
Bei Fachlehrkräften sowie Technischen Lehrkräften Sonderpädagogikz und Technischen Lehrkräf-
ten an berufÌichen Schulen der kaufmännischen
und hauswirtschaftlichen Richtung erfolgt die
Auswahl aufgrund der
Leistungszahl
in der
Laufbahnprùfung
erzielten Endnote.
L.2.I
Die Leistungszahl wird ausschlièßlich aus der
Sttmme des Zwanzigfachen der Durchschnittsnote
I.4
Lehramtsprüfung oder der Gesamtnote
der PrüTung, mÌt der die Zulassung zum Vorbereitrrngsdienst erfolgte, und des Zwanzigfachen der
Durchschnlttsnote der Zweiten Lehramtsprüfung
cler Ersten
Zum Ausgleich regionaler Bewertungsunter-
für Neubewerberinnen und -bewerber 1m Bereich der
Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, der Realschulen und bei musisch-technischen Fachlehrkräften ein Bonus- oder. Malus-Verfahren durchgeführt werden. Dabei werden die Ergebnisse der
Zweiten Lehramtsprüfungen aller Bewerberinnen
und Bewerber, die zu einem bestimmten Termin an
der Zweiten Prùlung beziehungsweise Laufbahnprüfung innerhalb der betreffenden Schulart teilgenommen haben, zugrunde gelegt. Sofern Neuund Altbewerberinnen beziehungsweise Neu- und
Altbewerber im Listenauswahlverfahrên in einer
schiede zwischen den Seminaren kann
gebiìdet.
Bei Lehramtsprüfungen aus anderen Bundeslän*
dern, der EU und clem weiteren Ausiand wird entsprechend gewichteL.
1.2.2
Für die Bewerberinnen und Bewerber aus Aufbaustudiengängen mit Lehrbefähigung in einem
weiteren Fach und für Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Dienstprüfungen nach früheren
Prùfungsordnungen abgelegt haben, gelten gege-
gemeinsamen Bewerberliste zusammengefùhrt
werden, erhaÌten auch die Neubewerberinnen und
-bewerber einen Jahrgangsausgìeich (vergÌeiche
benenf alls besondere Berechnungsverf ahren.
1.2.3
Für Bewerberinnen und Bewerber mit
ausländischer Lehramtsprüfung, die nach der EU-EWRLehrerVO vom 15. August 1996 (GBl S. 564) in
der jeweils geltenden Fassung oder nach
dem
Nummer 1.5).
1.5
Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BadenWürttemberg (BQFG-BW) r'om 19. Dezember 2013
(GBL 2014 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
eine Eignungsprüfung abgelegt beziehungsweise
einen Anpassungslehrgang absolviert haben, wircl
die Leistungszahl aus cler Summe des Zwanziglachen der Durchschnittsnote des Zeugnisses im
Herkunftsland und dem ZwanzígÍachen der Note
der Eignungsprüfung beziehungsweise des Añpassungslehrgangs gebildet. Ist eine Vergleichbarkeit
der Zeugnisnoten des Herkunftslandes nicht möglich, wird dle Leistungszahl aus dem Vierzigfachen
den.
2
Listenauswahlverfahren
2.1
Bewerberkreis
In
das Listenauswahlverfahren werden nul Bewerberinnen und Bewerber einbezoþen, die über
eine in Bade,n-Württemberg erworbene ocler als
gleichwertig anerkannte Lehrbefähigung verfügen, sich lristgerecht beworben haben und in die
und Bewerber ohne Deutsch als Muttersprache
mrissen vor der Aufnahme in die Bewerberliste die
für die Berufsausübung als Lehrkraft in BadenWürttemberg erforderlichen deutschen Sprach-
Bewerberlisten der jeweiligen Bewerbergruppe
aufgenommen wurden.
kenntnisse nachweisen. Dies erfolgt grundsätzlich
eines
Goetheinstituts oder einem auf andere Weise erbrachten gleichwertigen Nachweis und der erfolgreichen Teilnahme an einem Sprachkolloquium.
Mit Bewerberinnen und Bewcrbern, deren Prüfungszertifikat keine Note aufweist und mit denen
weder eine Eignungsprüf ung noch ein Anpassungs-
lehrgang durchzufùhren ist. ist ein EinsteÌÌungsgespräch zu führen und zu benoten.3 lm Rahmen
wird auch die Beherrschung der
deutschen Unterrichtssprache mit überprüft. Das
Einsteliungsgespräch ist von dem Regierungspräsidium zu führen, in dessen Bezirk vorrangig eine
dieses Gesprächs
Für den Bereich der Gymnasien und beruflichen Schulen
ist das zuständige Seminar für Didaktik und Lehrerbildung zu beteiligen.
Nr.
1
die
Lehrâmter an Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, an Realschulen und für musisch-technische
Fachlehrerinnen und -lehrer kann zum Ausgleich
der Bewertungsunterschiede zwischen den Prüfungsjahrgängen ein Ausgleich durchgeführt wer-
Anpassungslehrgangs gebildet. Bewerberinnen
mit dem Großen Deutschen Sprachdiplom
Jahrgangsausgleich
Für Bewerberinnen und Bewerber für
der Note der Eignungspnifung beziehungsweise
des
Seminarausgleich
2.2
Benachrichtigung der Bewerberinnen und Bewerber
2.2.1 Díe Bewerberinnen und Bewerber, die eingestellt
werden können, werden nach den dienstlichen
Erfordernissen den Bezirken der Regierungspräsidien zugewiesen. Sie erhalten vom zuständigen
Regierungspräsidium ein Einstellungsangebot.
in das Listenauswahlverfahren aufgenommen worden sind,
jedoch für eine Einstellung noch nicht berück-
2.2.2 Bewerberinnen und Bewerber, die
sichtigt werden konnten, können einen Zwischenbescheid erhalten. Sie werden in die Auswahl des
Nachrückverfahrens (vergleiche Nummer 6) eìnbezogen.
K.u.U. vom 9. Januar 2017
2.2.3 Al1e anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten eine Absage, die mj.t einem.Hinweis auf künf:
tige Bewerbungsmöglichkeiten verbunden werden
kann.
2.3
Vorstellungsgespräche
2.3.r
Mit
ligungsgesprächs auf die betreffende Schulleitung
ubertragen. Im Bereich der Gymnasien und beruflichen Schulen kann das Regierungspräsidium
bei Bewerberinnen und Bewerbern, mit denen ein
Beteiligungsgespräch nach Nummet 2.5 zu führen
ist, das Vorstellungsgespräch ais Teil des Beteiligungsgesprächs auf die betreffende Schulleitung
übertragen.
al1en Bewerberinnen und Bewerbern, die ein
Einstellungsangebot erhalten soìlen, sind grundsätzlich Vorstellungsgespräche zu führen. Sofern
ein telefonischer Kontakt mit den Bewerberinnen
und Bewerbern nicht zustande kommt, muss die
Unter den für das Listenauswahlverfahren festgelegten Voraussetzungen kann das Vorstellungsgespräch auch im Nachrückverfahren auf die jeweilige Schulleitung übertragen werden.
Kontaktaufnahme unter der von den Bewerberinnen und Bewerbern im Ûbernahmeantrag ange-
Das Regierungspräsiclium, das Staatliche Schulamt und gegebenenfalls die Schulleitung -treffen
gebenen Anschrift schriftlich oder gegebenenfalls
in elektronischer Form erfolgen. Sofern sich die
angeschriebenen Bewerberinnen und Bewerber
eine der folgenden Entscheidungen:
,,Einste1lung ja" oder
nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Zugang der schriftiichen Benachrlchtigung äußern,
lindet das Nachrückverfahren Anwendung. Die
Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzu-
,,Einstellungsgespräch erf orderlich ".
Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit der Entscheidung,,Einstellungsgespräch erforderlich"
ist ein Protokoll zu fertigen. Mlt diesen Bewerbe-
weisen.
Die Beauftragte für Chancengleichheit+ kann gemäß $ 10 Absatz 3 Chancengleichheitsgesetz bei
Stellenbesetzungen
an
Vorstellungsgespráchen
teilnehmen.
Ergibt auch dieses Gespräch nicht mindestens die
An Vorsteìlungsgesprächen, die mit schwerbehinderten beziehungsweise glelchgestellten Ber¡¡erberinnen und Bewerbern geführt werden, j.st die
jeweilige Schwerbehindertenvertretung teiìnahmeberechtigt und dazu einzuladen; es sei denn,
die einzelnen schwerbehinderten Bewerberinnen
und Bewerber widersprechen ausdrücklich der
Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung. Die
Bewerberinnen und Bewerber sind darauf hinzu-
Beurteílung ,,geeignet", kann die Bewerberin oder
der Bewerber'nicht eingestellt werden.
2.4
Einstellungsgespräche
2.4.r Einstellungsgespräche können geführt werden,
wenn clies im Einzelfall aus besonderen Gründen
für erforderlich gehalten wird (zum Beispiel bei
gleicher oder fast gleicher Gesamtqualifikation,
Leistungszahl oder Laufbahnprüfungsnote, lang
weisen.
zurücklì.egender LehramtsprùIung).
Die Schwerbehindertenvertretung ist immer dann
zu unterrichten, wenn unter den Bewerberinnen
und Bewerbern Schwerbehinderte sind; ihr sind
Einstellungsgesprächen teilnehmen.
Die zuständige Personalvertretung kann an
den
auf Wunsch clie entscheidungsrelevanten Teile der
Bewerbungsunterlagen zur Einsicht vorzulegen.
Die Beau-ftragte für Chancengleichheita kann gemäß g 10 Absatz 3 Chancengleichheitsgesetz an
Das Vorstellungsgespräch kann vom Regierungsprlisidium geführt werden. Beim Vorstellungsgesprãch mit einer Bewerberin oder einem Bewerber
aus dem Bereich der Grund-. Haupt- und Werk-
realschulen, Realschulen, Gemeinschaftssihulen
oder der Sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentren kann eine Schulrátin oder ein
Schulrat desìenigen Staatlichen Schulamts, in
dem die betreffende Bewerberin oder der Bewerber tätig sein soll, beteiligt werden. Es soll in der
Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
An allen Einstellungsgesprâchen, die mit schwerbehlnderten beziehungsweise gleichgestellten und
nicht schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern geführt werden, ist die jeweilige Schwerbehindertenvertretung teilnahmeberechtigt und
dazu einzuladen, wenn unter den Bewerberinnen
und Bewerbern Schwerbehinderte sind; es sei
denn, die einzelnen schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber widersprechen ausdrùcklich
der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf
Einstellungsgesprächen teilnehmen.
Das Regierungsprasidium kann' das Vorstel-
hinzuweisen.
lungsgespräch bei Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen
und Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren auf das jeweilige Staatliche Schulamt beziehungsweise bei den Bewerberinnen und
Bewerbern, mit denen ein Beteiligungsgespräch
nach Nummer 2.5 zu fùhren ist, als Teil des Betei-
Die Schwerbehindertenvertretung ist immer dann
zu unterrichteà, wenn unter den Bewerberinnen
und Bewerbern Schwerbehinderte sind; ihr sind
In den Regierungspräsidien nimmt die fachliche Beraterin
für den Bereich Schule in Abstimmung mit der Beauftrag-
2.4.2 Bei der Entscheidung über die Eignung einer Bewerberin oder eines Bewerbers ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Hierbei sind insbesondere foigende Kriterien heranzuziehen:
ten für Chancengleichheit deren Aufgaben und Rechte gemäß g 15 Absatz 4 Chancenglcichheitsgesetz wahr.
1
rinnen oder Bewerbern wird ein zusätzliches Gespräch nach den Verfahrensregeln für das Einsteliungsgespräch nach Nummer 2.4 durchgefùhrt.
auI Wunsch die entscheidungsrelevanten Teile der
Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und
Bewerber zur Einsicht vorzulegen.
K.u.U. vom 9. Januar 2017
Nr.
I
-
Erklárung, Iängerfristig an c{em Ort des Bedarfs
tätig zu werden,
-
schulische und, oder außerschulische Tätigkeiten und Aktivitäten,
-
Dle Schulleitung führt mit der Bewerberin oder
dem Bewerber ein Beteiligungsgesprâch. Sie soll
ein Mitglied der Personalvertretung hinzuzj'ehen,
sofern eine solche an der Schule eingerichtet ist.
An Schulen, an denen keine Personalvertretung
eingerichtet ist,
f
besondere Eigenschaften, Fähigkeiten und Um-
stände (zum Beispiel in außerschuiischen Tätigkeiten erworbene Fertigkeiten und Erfahrungen,
9ñt
Sprachkenntnisse, dem Unterricht förderliche
Aufbau- und Zusatzstudien und so weiter)'
sind in clen Protokollen festzuhalten. Eine Mehrfertigung des Protokolls wird der Bewerberin oder
dem Bewerbef úbermittelt.
Die
Einstellungsgespräche
hi.nzuweisen;
Die Schwerbehindertenvertretung ist immer dann
zu unterrichten, wenn unter den Bewerberinnen
und Ber¡v'erbern Schwerbehinderte sind; ihr sind
sind als Einzelgein dei Regel nicht
spräche zu führen und sollen
auf Wunsch die entscheidungsrelevanten Teile der
långer a1s 30 Minuten dauern. Sie rverden von
Kommissionen gefùhrt, die aus jeweils zwei Mitgliedern bestehen. Die Kommissionen werden von
den Regierungsprâsidien berufen. Den Vorsitz
führt eine in diesem Aufgabenbereich erfahrene
Referentin oder ein Referent des Regierungspräsi-
a1len Beteiligungsgesprãchen, die mit schwerbehinderten beziehungsweise gleichgestellten
Bewerberinnen und Bewerbern gefûhrt werden,
ist die jeweilige Schwerbehindertenvertretung
teilnahmeberechtigt und dazu einzuladen; es sei
An
d.enn, die einzelnen schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber wrdersprechen ausdrücklich
der Teilnahme der Schwerbehindertenverbretung.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf
Über die Gespräche sind stichwortartige Protokolle zu fertigen. Die wesentlichen Gründe für die
Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers
2.4.3
Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und
Bewerber zur Einsicht vorzulegen.
2.5.3
Die den Vorsitz führende Person kann in begründeten Fâ1len eine weitere Referentin beziehungsweise einen weiteren Referenten (zr"rm Beispìe1 Juristin, Jurist) beratend hinzuziehen.
-
Im Bereich der Grund-, Haupt- und W'erkreal-
schulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und
der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren ist das zweite Mitglied der Kommission eine Schulrätin oder ein Schulrat möglichst
desjenigen Bezirks des Staatlichen Schulamts, in
dem die betreffende Bewerberj.n beziehungsweise der Bewerber tätig werden soll. Im Berelch der
Gymnasien und beruflichen Schulen ist das zweite
Mitglied der Kommission in der Regel eine SchulIeiterin oder eln Schulleiter.
Das Regierungsprzisidium hann jederzeit eine Ver-
2.5.4 Ä.ußert die Schulleiterin oder der Schulleiter keine Bedenken gegen die Zuweisun¡¡ der Bewerberin
oder des Bewerbers, entscheidet das Regierungsprãsidium abschließend ùber die Einstellungsmaßnahme. Werden von der Schulleiterin oder
dem Schuileiter triftige Gründe gegen die Zuweisung der Bewerberin oder des Bewerbers erhoben,
so teilt sie beziehungsweise er die Gründe innerhalb der genannten Frist dem Regierungspräsidium mit. In diesem Fall wird mit der Bewerberin
oder dem Bewerber ein Einstellungsgespräch (vergì.eiche Nummer 2.6) geführt.
,,gvt geeignet",
,,geeignet",
2.5.1 Alle Bewerberinnen und Bewerber, denen im Lis-'
tenauswahlverfahren eine konkrete Schule als
künftiger Dienstoit benannt wird und die diesen auch annehmen wollen. müssen unverzüglich
mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter dieser
Schule Verbindung auf nehmen.
Nr.
1
ob triftige Gründe gegen die Zuweisung der Be-
werberin oder des Bewerbers an die Schule be-
soweit als möglich berücksichtigt wurden.
,,besonders gut geeignet",
BeteiligungsgesPräche
Be-
Staatllchen Schulamt bei der Bewerberauswahl
Die Gespräche sind mit einer deì: folgenden Beurteilungen zu bewerten:
2.5
des
Fach beziehungsweise Fachrichtung oder Stufenschwerpunkt dürfen bei dieser Entscheidung nicht
berücksichtigt werden, da diese Kriterien bereits
vom Regierungspräsidium beziehungsweise dem
entsenden.
,,wird nach dem Ergebnis des Einstellungsge-
mit der Zuweisnng der Bewerberin oder
werbers einverstanden ist oder
stehen.
treterin oder einen Vertreter in die Kommission
sprächs nicht eingestel1t".
Innerhalb einer Woche nach Benennung der vorgesehenen Schule informiert die Schulleiterin
oder der Schulleiter das Regierungspräsidium
beziehungsweise das Staatliche Schulamt, ob sie
beziehungsweise er
diums.
-
so11 ein von der Gesamtlehrerkonerenz gewäh1tes Mitglied hinzugezogen werden.
Fächerverbindung beziehungsweise Stufenschwerpunkt,
2.5.5 Erfolgt das Beteiligungsgespräch nicht innerhalb
der lestgeiegten Frist, weil die Bewerberin oder
der Bewerber sich nicht bei der Schulleiterin oder
d.em Schullelter gemeldet hat, scheidet die Bewerberin oder der Bewerber aus al1en Einstellungsverfahren des laufenden Auswahlverfahrens aus
Die Stelle wird dann anderweitig besetzt.
2.5.6
In Einzelfällen können bei mehreren
Bewerbe-
rinnen und Bewerbern mit gleicher oder fast glei-
K.u.IJ. vom L Januar 2017
5
An allen Gesprächen, die mit schwerbehinderten beziehungsweise gleichgestellten und nicht
schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewer'bern geführt werden, ist die jeweilige Schwer-
cher Gesamtqualifikation, Leistungszahl oder
Laufbahnprüfungsnote Vorstellungsgespräche
als EinstelLungsgespräche nach den Regeh-rngen
in Nummer 2.4 zur Besetzung elner Stelle geführt
werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist
hierbei zu beteiligen. Ein Beteiligungsgespräch
nach Nummer 2.5 findet in diesen Fällen nicht
behindertenvertretung teilnahmeberechtigt uncl
dazu einzuladen, wenn unter clen Bewerberinnen
und Bewerbern Schwerbehinderte sind; es sei
denn, die einzelnen schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerber widersprechen ausdrùèklieh
der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung.
Die Bewerberinnen und Bewerber si.nd darauf
statt.
2.6
Einstellungsgespräche imBeteiligungsverlahren
2.6.1
Das Einstellungsgespräch ist mit allen Bewer-
hinzuweisen.
berinnen und Bewerbern zu fùhren, gegen deren
Zuweisung die Leiterin oder der Leiter der ausgewählten Schule trittige Gründe erhoben hat.
Die Schwerbehindertenvertretung ist immer dann
zu r¡nterrichten, lrenn unter den Bewerberinnen
und Bewerbern Schwerbehinderte sind; ihr sind
auf Wunsch dj.e einstellungsrelevanten Teile der
Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und
2.6.2 Die Einstellungsgespräche werden von Kommis-
sionen geführt, die aus jeweiis zwei Mitgliedern
bestehen. Die Kommissionen werden von den Regierungspräsidien beru{en. Den Vorsitz führt eine
in diesem Aufgabenbereich erfahrene Referentin
oder ein Referent des Regierungspräsidiums.
Im Bereich der Grund-, Haupt- und Werkrealschulen, Realschulen, Gemeinschaftsschulen und
der Sonderpädagogischen BildungS- und Beratungszentren ist das zweite Mitglied der Kommission eine Schulrätin oder ein Schulrat möglichst
desjenigen Bezirks des Staatlichen Schulamts, in
dem die betroffene Bewerberin bezÍehungsweise
der betroffene Berverber tätig werden soll. Im Bereich der Gymnasien und beruflichen SchuLen ist
das zweite Mitgli.ed der Kommission eine Schulieiterin oder ein Schulleiter.
Bewerber zur Einsicht vorzulegen.
Die Schulaufsichtsbehörden können an al.len Gesprächen teilnehmen.
2.8
Bei den Vorstellungs-, Beteiiigungs- und Einstellungsgesprächen wird den Bewerberinnen und
Bewerbern keíne Reisekostenvergutung gewáhrt.
3
Engpassfächer
3.1
'
Beim Lehr:amt Grundschulen können bis zu 15
Prozent d.er Stellen im Listenauswahlverfahren
mit Bewerberinnen und Bewerbern in den Engpassfãchern Musik, Evangelische und Katholische
Theologie / Religionspädagogik, Sport, Technik,
Englisch, Französisch, Chemie und Physik unter
Die Leiterin oder der Leiter der ursprünglich vorgesehenen Schule kann auf eigenen Antrag oder
nach Wunsch des Regierungspräsidiums am Ein-
Qualifikationsgesichtspunkten besetzt werden.
Außerdem können Bewerberinnen und Bewerber
mit clen Lehramtsstudiengängen Europalehramt
und Integriertem Teilstudiengang eingestellt werden. Die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber,
die mit dem Europalehramt oder dem Integrierten
Teilstudiengang eingestellt werden, wird vom
Kultusministerium jährlich festgelegt. Dabei muss
. gewáhrleistet sein, dass minclestens 15 Prozent der
Stellen im Listenauswahlverfahren mit Bewerbe-
stellungsgespräch teilnehmen.
Über die Gespräche sind stichwortartige Protokolle zu fertigen. Die wesentlichen Gründe für die
Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers
sind in den Protokollen festzuhalten. Eine Mehrfertigung des Protokolls ist der Bewerberín oder
dem Bewerber zu übermitteln.
rinnen und Bewerbern nach Gesamtqualifikation
2.6.3 Das Regierungspräsidium entscheidet absch-ließend auf der Grundlage des Einstellungsgesprächs
besetzt werden.
Fùr den isLamischen Religionsunterricht können
wie folgt:
-
Bewerberinnen und Bewerber mit dem Erweiterungsstudiengang Islamische Theologie / Religí-
,,für die vorgesehene Schule im Benehmen mit
der Schulleiterin oder dem Schulleiter geeig-
onspädagoþik übernommen werden.
net",
- ,,nimmt am Nachrückverfahren teil",
- ,,wird nach dem Ergebnis des Einsteilungsgesprächs derzeit nicht eingestellt".
2.7 Die zuständige Personalvertretung
kann ah den
Einstellungsgespr'ächen tei l nehmen.
Die Beauftragte für Chancengleichheita kann gemäß $ 10 Absatz 3 Chancengleichheitsgesetz an
Beteiligungs- und Einsteilungsgesprächen teilnehmen. Die Beauftragte für Chancengleichheita
des Regierungspräsidiums kan{r diese Aufgabe
auf die Beauftragte fùr Chancengleichheit beziehungsweise Ansprechpartneri.n der jeweiligen
Schule delegieren.
t¡
3.2
Beim Lehramt Werkreal-, Haupt- und Realschulen können bis zu 10 Prozent der Stellen im Listenauswahlverfahren mit Bewerberinnen und
Bewerbern mit dem Ausbildungsfach Kunst,
Französisch, Mathematik, Chemie, Physik, Technì.k, Evangelische und Katholische Theologie ,/
Religionspädagogik, Sport und Musik unter Qualifikationsgesichtspunkten besetzt werden. Zusätzlich können Bewerberinnen und Bewerber mit
dem Lehramtsstuciiengang Europalehramt sowie
fächerspezifisch eingestellt werden. Die Zahl der
Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund des
Europalehramtes beziehungsweise fächerspezifisch eingestellt werden, wird jeweils vom Kultusministerium festgelegt. Mindestens 10 Prozent der
K.u.U. vom 9. Januar 201?
Nr.
I
Stellen irn Listenauswahlverfahren müssen mit
Härtefallregelung findet grundsätzlich nur
bei Bewerberinnen und Bewerbern Anwendung,
die ihre Lehrbefähigung in Baden-Württemberg
erworben oder ihren Lebensmittelpunkt in Ba-
4.3 Die
Beu'erberinnen und Bewerbern nach Gesamtqua-
lifikation besetzt werden.
Für den islamischen Religionsunterricht können
Bewerberinnen und Bewerber mit dem Erweiterungsstudiengang Islamische Theologie / Religionspädagogik ùbernommen werden.
3.3
den-Württemberg haben und die zuvor in die Bewerberliste fi.ir das zentrale Einstellungsverfahren
aufgenommen wurden.
4.4
Im Bereich der Gymnasien haben Bewerberinnen
und Bewerber mit Hauptfächern grundsätzlich
Vorrang vor Bewerberinnen und Bewerbern mit
Im Rahmen von Schulversuchen oder bei Schulen
besonderen Aufgaben gelten gegebenenfails
weitere Anforderungen.
SozialeHärtefälle,Deputatsaufstockungen
4.1
AIs soziale Härtefälie sindganz besonders gelagerte wirtschaftiiche Verhältnisse anzusehen, wie sie
insbesondere bei Bewerberinnen und Bewerbern
vorliegen, die Alleinverdienende ohne weitere
Einkünfte sind und clie für den vollen Unterhalt
von mindestens einem Kincl aufzukommen haben.
Bewerberinnen und Bewerber mit zweitem Bildungsweg sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Die Auswahl erfolgt nach sozialer Dringì.ichkeit und nach Leistungsgesichtspunkten.
4.2
5
Berücksichtigung von Wehr- oder Zivildienst,
Geburt eines Kindes oder Pflege eines nahen Angehörigen bei Erhöhung der Einstellungsanforderungen (Rückprojektion)
5.1
5.2
Lehramt an Grund-,
der Einstellungskriterien so behandelt,
zusammen
schulen
höchstens 22 Stellen,
schule
5.3
Lehramt Werkreal-,
Haupt- und ReaIsch ul e
Lehramt für Fachlehr-
kräfte
Lehramt an Gymnasien höchstens 10 Stellen,
Lehramt an beruflichen
höchstens 5 Stellen.
Die Vorauswahl erfolgt durch die Regierungspräsidien, die Endauswahl wird gemeinsam durch
die Regi.erungspräsidien getroffen. Bis zu 23 Stellen können zum Zweck des Ausgleichs zwischen
den einzelnen Schularten vom Kultusministerium zentral verwaltet werden. Die Auswahlentscheidungen werden zusammen mit den jeweils
zuständigen Personalvertretungen getroffen. Auf
Wunsch der zustândigen Personalvertretungen
kann ein Mitglied des Hauptpersonalrats an dieser
Auswahlsitzung der Regierungsprásidien teilneh-
Nr.
I
a1s
hät-
diese Verzögerung beworben.
Die ZeiT, um dj.e zurückgerechnet werden dar{,
berechnet sich nach den Fristen des $ 15 Absatz
1 und 2 des Bundeselterngeld- und Elternzèitgesetzes (BEEG) in Verbindung mit $ 3 Absatz 2 und
$ 6 Absatz I des Mutterschutzgesetzes.
Lehramt Grund-
men.
Bewerberinnen, deren Bewerbung sich ntir infolge
der Geburt eines Kindes verzögert hat und die sich
innerhalb von drei Jahren nach der Geburt oder
sechs Monate nach Erfr.illung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen beworben
haben, werden in Anwendung des $ 125b Absatz
1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hinsichtlich
. ten sie sich ohne
realschulen
Lehramt Sonderpädagogik 1.2
Lehramt an Real-
Schulen
Bewerber, die Grundwehr- oder Zivlldienst geieistet haben oder Soìdat aul ZetL waren, werden
im Rahmen des $ 11a des Arbeitsplatzschutzgesetzes hinsichtlich der Einstellungskriterien so
behandelt, als hätten sie keinen Grundwehr- beziehungsweise Zivildienst abgeleistet.
Innerhaib des Auswahlverfahrens können bis zu
60 Stellen für soziale HärtefäIle vergeben werden.
Davon werden bis zu 37 Stellen wie folgt aufgeteilt:
Haupt- und Werk-
Rahmen dieses Kontingents
einem zweiten Fach nachzuweisen. Die Auswahlentscheidung erfolgt im Zusammenhang mit dem
nach Nummer 4.2 durchzufùhrenden Verfahren.
mit
4
im
der Lehrauftrag teilzeitbeschãftigter Lehrkräfte
im Schuldienst des Landes, die bisher schon unter den TV-L fa11en, auf Antrag. im Rahmen des
für sie maßgeblichen Regelstundenmaßes bis zur
vollen Wochenstundenzahl aufgestockt werden.
Anßerdem ìst grundsätzlich eine Weiterbildung in
Beifächern.
3.4
Daneben kann
Bewerberinnen und Bewerber, deren Bewerbung
sich nur infolge der tatsächlichen P{lege eines
nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen
sonstigen nahen Angehörigen (insbesondere aus
dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern. Ehegatten,
Geschwister sowie vo11jährigen Kindern) verzögert hat, werden nach $ 125b des Beamtenrechtsrahmengesetzes so behandeit, als hätten sie sich
ohne diese Verzögerung beworben. Der berücksichtigungsfähige Zeitraum beträgt lángstens drei
Jahre.
5.4
Es werden nur Verzögerungen berücksichtigt, die
allein durch den geleisteten Dienst, die Geburt
des Kindes oder den berucksichtigungsfãhigen
Zeitraum der Pflege verursacht waren. lMurde die
Bewerbung oder die Lehramtsausbildung durch
Gründe verzögert, die in den persönlichen Bereich
der Bewerberin beziehungsweise des Bewerbers
fallen, so ist die dafùr aufgewendete Dauer (bei
einem Studium gerechnet nach der Zahl der versäumten Semester) von der anrechenbaren Zeit
abzusetzen.
K.u.IJ. vom 9. .Ianuar 2017
7
Als anrechenbare Studienzeit können bei
ein Einsteiiungsgespräch nach
Nummer 2.4zuführen.
beziehungswej.se
den
einzelnen Lehrämtern folgende Semesterhöchstzahlen zugrunde gelegt werden (einschließlich der
Prüfungszeiten):
6.3
Lehramt an Grund-,
Haupt- und Werk-
realschulen
7
Kuitusministeriums.
Lehramt Grund-
I
schule
6.4
Lehramt an Realschulen
o
Haupt- und Real-
Form erfolgen, wenn Telefonkontakte nicht zustande kommen. Die Frist, innerhaÌb der sich eine
Bewerberin oder ein Bewerber melden muss, betrâgt zwei Arbeitstage nach Zugang der schrift-
I
schule
Lehramt Sonder-
lichen Benachrichtigung. Nach Ablauf dieser
Frist wird das Einstellungsangebot an eine andere
Lehrámtsbewerþerin oder einen anderen Lehramtsbewerber vergeben. Darauf ist dié Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen.
I
schulen
Lehramt Sonder-
pädagogikl
10
Lehramt an
Gymnasien
11
Master)
Besondere Bewerbergruppen
7
Schwerbehinderte
7.1
Grundlage 1ùr die Auswahlentscheidungen ist das
Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) über
11
Úber diese Studienzeiten hinaus sind Vorbereitungsdienste als Regelausbilclungszeiten zu be-
Rehabilitation uncl Teilhabe behinderter Men-
rücksichtigen.
schen. Es können bis zu 25 Schr,verbehinderte oder
Schwerbehinderten gleichgestellte Bewerberinnen
oder Bewerber, die nicht ohnedies.nach den regu-
6
Nachrückverfahren
6.1
Die Lehramtsbewerberi.nnen und -bewerber, die
im Listenauswahlverfahren aufgrund der von ih-
lären Einstellungsregelungen in den Schuldienst
des Landes übernommen werden können, im Hinblick auf ihre Behinderung eingestellt werden.
Die Auswaht dieser Bewerberinnen und Bewerber erfolgt durch das Kultusministerium im Ein-
nen erzi.elten Gesamtqualifikation, Leistungszahl
oder iaufbahnprùfungsnote nicht berücksichtigt
werden konnten, können gegebenenfalls in einem
Nachrûckverfahren Berücksichtigung finden.
Im Nachräckverfahren kann in begründeten Ausnahmefällen über die Regelung in Nummer 1.1 hinaus auch in anderen Bereichen fächerspezifisch
vernehmen mit den Regierungspräsidien und den
Hauptvertrauenspersonen der schwerbehinderten
Lehrkräfte.
7.2 In diesem Rahmen und bis zur Höhe der dafùr
veranschlagten Mittel können schwerbehinderte Lehramtsbewerberinnen und -bewerber zum
Schulhalbjahr vorgezogen eingestellt werden'
ausgewählt werden.
In das Nachrückverfahren können in begrüncleten
Fä1len auch die Lehrkräfte Sonderpiidagogikl einbezogen werden, die im Listenauswah-lverfahren
ein Angebot in der sonderpädagogischen Nebenf achrichtung ausgeschlagen haben.
7.3
wurden.
gelten, mit Ausnahme der dort genannten Termine,
entsprechend. Außerdem können die Regierungspräsidien über noch nicht besetzte Stellen inlormieren (Stelleninformationsverf ahren der Regierungspräsidien). Die Stellenausschreibungen und
die Informationen über freie Stellen werden einheitlich auf der Internetselte www.lehrer-onlinebw.de öffentlich bekannt gemacht.
Nachrückverfahren zu berùcksichti-
genden Bewerberinnen und Bewerbern ist ebenfalls ein Vorstellungsgespräch nach Nummer 2.3
B
Diese Regelung findet grundsâtzlich nur bei Bewerberinnen und Bewerbern Anwendung, die ihre
Lehrbefáhigung in Baden-Württemberg erworben
oder ihren Lebensmittelpunkt in Baden-Württemberg haben und die zuvor in die Bewerberliste für
das zentrale Einstellungsverfahren aufgenommen
Innerhalb des Nachrückverfahrens kann für die
bis zu einem vom Kultusministerium festgelegten
Termin noch nicht besetzten Stellen eine schulbezogene Stellenausschreibung durchgeführt werden; die Regelungen der Nummern 23.2 bis 23.5
6.2 Mit den im
Auch im Nachrückverfahren muss die Kontaktaufnahme mit den Bewerberinnen und Bewerbern
schriftlich oder gegebenenfalls in elektronischer
Lehramt Werkreal-,
Lehramt an
berufiichen
Schulen (Ðiplom /
Nach Abschluss des Nachrückverfahrens können
noeh vorhandene frèie Stellen grundsätzlich nicht
mehr besetzt werden. Ausgenommen sind Stellenausschreibungen nach Nummer 23' Weitere Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des
Spitzensportlerinnen und -sportler mit Lehramtsausbildung
8.1
Das Kultusministerium kann bis zu fünf Stellen an
Spitzensportlerinnen und -sportler vergeben, die
über eine vollständige Lehramtsausbildung verfügen. Antráge zu diesem Verfahren sind an das
Kultusministerium (Referat 12 ,,Sport und Sportförderung") bis spätestens 1. Februar zu richten'
Die Auswahl dieser Bewerberinnen und Bewerber
erfolgt durch das Kttltusministerium unter Betei-
K.u.U. vorn 9. Januar 2017
Nr.
1
iigung der jeweils zuständigen Hauptpersonalvertretung sowie gegebenenfalLs der Hauptvertrauenspersonen. Die Schwerbehindertenvertretung
ist dann zu beteì.Iigen, wenn Anträge schwerbehinderter beziehungsweise gleichgestellter Bewerberinnen und Bewerber in diesem Verfahren
vorliegen. Die Beauftragte für Chancengleichheit
ist zu beteiligen.
8.2
Diese Verfahrenswelse
amt Grundschule anstreben, ist für die Beurlaubung beziehungsweise Teilbeurlaubung stets von
einem dienstlichen Interesse auszugehen. Nach
Abschluss der Ausbildung werden diese Bewerberinnen und. Bewerber unabhängig von der Gesamtqualifikation zum nachfolgenden einheitlichen Einstellungstermin in den Schuldienst des
Landes übernommen. Sie werden bis dahin in ihrem bisherigen Status weiter beschäftigt. Gegebenenfalls ist beim Einstellungsverfahren analog zu
verfahren.
gilt nur für Bewerberinnen
und Bewerber, die ihre Lehrbefâhigung in Baden-
Württemberg erv¡orben oder ihren Lebensmit-
'
Bei verbeamteten Fachlehrkräften
telpunkt in Baden-Württemberg haben und die
zuvor in die Bewerberlisten fü¡ das zentrale Einstellungsverfahren aufgenommen wurden. Bewerberinnen und Bewerber, die unbefristet im Schuldienst eines ancleren Landes beschäftigt sind,
können in diesem Verfahren nicht berücksichtigt
Sonderpâdagogikl mit der sonderpädagogischen
Fachrichtung Lernen beziehungsweise emotionale
und soziale Entwicklung anstreben, ist 1ür eine
Beurlaubung beziehungsweise Teilbeurì.aubung
stets von einem dienstlichen Interesse auszugehen. Nach Abschluss der Ausbildung werden diese
Bewerberinnen und Bewerber, unabhängig von
werden.
8.3 Nach dieser Regelung
einzusteilende Bewerberinnen und Bewerber können ins Beamtenverhältnis übernommen werden, sofern die allgemeinen
Voraussetzungen dafùr vorliegen. Mit der Annahme des Einstellungsangebots nimmt die Bewerberin oder der Bewerber am weiteren Verfahren
nicht mehr teil.
ihrer Gesamtqualifikation, zum
Allgemeines
9.1
Bewerberinnen und Bewerber mit entsprechender
Laufbahnbefähigung können bei Übernahme in
den Schuldienst des Landes im Rahmen der zur
Verfügung stehenden Stellen in das Beamtenverhältnis ùbernommen werden, sofern bei ihnen die
allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
nachfolgenden
einheitlichen Einstellungstermin als Lehrkräfte
Sonderpädagogikr in den Schuldienst des Landes
übernommen. Bei der WahI von anderen Fachrichtungen entscheidet das Regierungspräsidium
im Einzelfall, ob für die Beuriaubung beziehungsweise Teilbeurlaubung ein dienstliches Interesse
anerkannt werden kann. Gegebenenfalls ist beim
Einstellungsverfahren analog zu verfahren.
Ûbernahme in den Schuldienst
9
beziehungs-
weise Technischen Lehrkräften für Sonderpädagogik'z, die die Ausbildung für das Lehramt
Bei verbeamteten, in den Privatschuldienst beurlaubten Lehrkräften ist stets analog zu verfahren.
9.4
hierfür vorliegen.
Lehrkrãfte können nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift auch für den Einsatz in Schularten
eingestellt werden, die nicht ihrer Lehrbefáhigung
Bewerberinnen uncl Bewerber für die Einstellung
a1s Fachlehrkraft beziehungsweise Technische
Lehrkraft Sonderpädagogik'z, die arbeitsvertraglich verpflichtet waren, den Vorbereitungsdienst
zu absolvieren, werden nach Abschluss ihrer Ausbildung - unabhängig von der Prüfungsnote - in
den Schuldienst ùbernommen.
Sonderregelungen für einzelne Schularten
entsprechen.
und Laulbahnen
9.2 Im Schuldienst
des Landes stehende Lehrkräfte,
die eine Ausbildung für ein anderes Lehramt abschließen, werden in der Regel nur im Rahmen der
allgemeinen Einstellungsbedingungen
Lehramt ùbernommen
für
Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren
dieses
10.1
An den Sonderpâdagogischen Bildungs- und Beratungszentren
9.3
Verbeamtete Bewerberinnen und Bewerber, die
für die Ausbildung zum Lehramt Sonderpádagogikl aus ihrem bisherigen Beamtenverhàltnis be-
anderer Sonderpädagogischer Bildurigs- und
rlrlaubt worden sind, werden nach AbschÌuss ihrer
Ausbildung unabhängig von ihrer Leistungszahl
zum nachf olgendcn einheitlichen Einstellungster-
eingestellt, rvenn sie die Ausbildung r.rnd Prüfung
Absolvierung eines sonderpädagogischen Auf baustudiums zugrunde zu legen.
Bei verbeamteten musisch-technischen Fachlehrkräften, die eine Ausbildung für das Lehramt
Werkreal-, Haupt- und Realschule oder das Lehr1
mit Förderschwerpunkt geistige
Entwicklung und entsprechenden Abteiiungen
Beratungszentren werden staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher beziehungsweise
Meisterinnen oder Meister nur dann auf Dauer
.min als Lehrkraft Sonclerpädagogik in den Schuldienst des Landes übernommen. Sie werden bis
dahin in ihrem seitherigen Status weiter beschäftigt. Der Beurlaubung beziehungsweise Teilbeurlaubung ist stets ein dienstliches Interesse frir die
Nr.
10
fùr die Laufbahn der Fachiehrkraft, der Technischen Lehrerkraft oder der Technischen Lehrkraft Sonderpädagogik'z nachweisen können. Die
Beschäftigung erfolgt grundsätzlich im Beamtenverháltnis.
Nachrangig können bei der Einstellung auch
staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Erzieher beziehungsrveise Meisterinnen oder Melster
mit einer anderen mindestens eìnjährigen anerkannten sonderpäclagogischen Zusatzausbildung
K.u.U. vom 9. Januar 201?
o
(zum Beispiel staatlich anerkannter Heilpädagoge, anerkannte Heilpädagogin) berticksichtigt
werden. Die Einstellung erfolgt in diesem FaIl als
Tarifbeschäftigte.
11
Berufliche Schulen
11.1
Eine Einstellung von Gymnasial-, Realschul-,
Hauptschul-, Werkrealschuliehrkrãften sowie
Lehrkräften Sonderpädagogikt i.st im Bereich der
beruflichen Schulen zulässig, ,vr/enn an der Ubernahme diêser Bewerberinnen oder Bewerber ein
besonderes dienstliches Interesse besteht. Beì
der Einstellung von Real-, Haupt- und Werkrealschullehrkräften sowie Lehrkräften Sonderpädagogikr muss die zuständige Personalvertretung
Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können
vorübergehend bis genügend Bewerberinnen und
Bewerber im Bereich der Fachiehrkräite beziehungsweise der Technischen Lehrkrâfte Sonderpädagogik'z zur Verfügung stehen auch Lehrkräfte
anderer Lehrämter an Sonderpädagogischen Bi.ldungs- und Beratungszentren mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung tind entsprechenden
Abteilungen anderer sonderpädagogischer Bildungs- und Beratungszentren a1s Tarifbeschäftigte eingesetzt werden.
Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher
beziehungsweise Meisterinnen und Meister ohne
sonderpädagogische Ausbildung können befris-
tet als
Tarifbescháftigte als Vertretungskrãfte
für Ausfälle von Lehrkräften eingesetzt werden.
Nummer 14 gilt entsprechend.
Fùr den Einsatz clieser Lehrkrãfte an allgemeinen
Schulen ist entsprechend zu verfahren.
10.2 Fùr den Unterrichtsbereich Bewegungsförderung
an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung werden grundsätzlich Fachlehrkr¿ifte fùr Sonderpädagogik'z an
Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit dem Förderschwerpunkt körperliche
und motorische Entwicklung eingestellt. Sofern
keine ausgebildeten Bewerberinnen und Bewerber
zur Verfi.igung stehen, können Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Krankengymnastinnen
uncl -g'ymnasten beziehungs\Meise Ergotherapeutinnen und -therapeuten / Beschäftigungs- und
Arbeitstherapeutinnen und -therapeuten vorübergehend als Tarifbeschäftigte eingestellt werden.
Der Arbeitsvertrag enthält eine auflösende Bedingung, wonach das ArbeitsverhäItnis endet, wenn
die Lehrkraft zu dem festgelegten Termin den
Vorbereitungsdienst frir die Laufbahn der Fachlehrkräfte Sonderpädagogikz mit Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung
nicht antritt. Nummer 10.1 Absatz 2 und 4 gelten
vorab zustimmen.
11.2 Im Bereich der beruflichen Schulen können sonstige Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt
werden, wenn der fächerspezifische Bedarf durch
geeignete Bewerberinnen und Bewerber mit pbgeschlossener Lehramtsausbildung nicht abgedeckt
werden kann. Für die Auswahl gelten die a11gemeinen Grunds¿ilze für die Einstellung in den öffentlichen Dienst.
l2
12.1 Bei den Einstellungsgesprächen, die mit Lehramtsbewerberínnen und -bewerbern mit dem
Wahl- oder Beifach beziehungsweise Haupt- oder
Nebenfach Theologie,i Religionspädagogik geÎùhrt werden, so1l der Gesprächskommission eine
Vertreterin, ein Vertreter der Kirche als drittes
Mitglied (in der Regel eine Schuldekanin, ein
Schuldekan beziehungsweise eine Kirchlich Beauftragte, ein Kirchlich Beauftragter) angehören.
12.2
auch
reichen.
fúr
den Einsatz an allgemeinen
Mit den Bewerberinnen oder Bewerbern ist
Schulen.
10.3 GymnasiallehrkräÎte
mit
setzt werden.
Fùr den Einsatz dieser Lehrkräfte an allgemeinen
Schulen ist entsprechend zu verfahren.
ein
Einstellungsgespräch nach Nummer 2.4 ztt f:i.hren. In der Gesprächskommission tritt jedoch an
die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters.
der Schulrätin oder des Schulrats eine Vertreterin,
oder ein Vertreter der Kirche (in der Regel eine
sonderpädagogischem
Ergänzungsstudium in nur einer Fachrichtung
dürfen nur an Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren eingesetzt werclen, die den
Bildungsgang Gymnasium führen. Belufsschullehrkräf te mit sonderpádagogischem Ergänzungsstudium in nur einer Fachrichtung dürfen nicht
im Bereich der allgemein bildenden Sonderpädagogischen Bildungs- und Belatungszentren einge-
10
In der so genannten Status-quo-Regelung (besondere Stellen) können nur höchstens so viele Geistliche, Diplom-Theologinnen oder -TheoLogen oder
Absolventinnen und Absolventen von kirchlichen
Fachhochschulen in den Schuldienst des Landes
übernommen werden, wie zuvor aus diesen Stellen
aus dem Landesdienst ausgeschieden sind. In diese Regelung können auch Religionsphilologinnen
und -philologen einbezogen werden, soweit diese
dj.e zum Zeitpunkt der Ubernahme in den Landesdienst fùr Neubewerberinnen beziehungsweise
Neubewerber mit dem Fach Religionslehre geltenden Qualifikationsgrenzen (Leistungszahì) er-
entsprechend.
Das gilt
Religionslehrerinnenund-lehrer
Schuldekanin, ein Schuldekan beziehungsweise
eine Kirchlich Beauftragte, ein Kirchlich Beauftragter).
l3
Diplomsportlehrkräfte,
Ein-Fach-Lehrkräfte
Gymnastiklehrkräfte,
Diplomsportlehrkrâf te, G¡rmnastiklehrkrâfte und
sonstige Ein-Fach-Lehrkräfte können grundsätzIich nicht in den Schuldienst des Landes über=
nommen werden. Stehen Bewerberinnen und Bewerber mit anerkannter Lehrbefähigung nicht zur
K.u.U. vom 9. Januar 2017
Nr.
1
Verfügung, können ausnahmsweise stundenweise
Lehraufträge oder befristete Beschäftigungsverhältnisse abgeschlossen werden. Hierfür ist zuvor
die Zustimmung des Kultusministeriums einzuho-
werden. Dabei ist vertraglich festzuhalten, dass
die Bewerberinnen und Bewerber damit rechnen
müssen, an wechselnden Einsatzorten verwendet
1en.
Die entsprechende Zahl der Lehramtsbewerberinnen und -bewerber und die für eine solche Zusicherung maßgebenden Quaiifikationsgrenzen
werden unter Berücl<sichtigung fachspeziflscher
GesÍchtspunkte jeweils vom Kultusministerium
zu werden.
Sonstige.Regelungen
14
Befristete und stundenweise Beschäftigung zur
Vermeidung gravierender Unterrichtsausfälle
festgelegt.
wåihrend des Schuljahres
14.1 Um nieht vorhersehbare gravierende Unterrichts-
ausfäÌle während des Schuljahres, die anders
nicht ausgeglichen werden können, zu vermeiden,
dürfen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Lehraufträge erteilt werden. Die Lehrauftrâge
dürfen nur befristet, gegebenenfalls bis zur Rückkehr der zu vertretenden Lehrerin oder des Lehrers, lángstens jedoch bis zum letzten Schultag des
laufenden Schuljahres, vereinbart werden.
Soweit eine Lehrkraft in der ersten beziehungsweise dritten Klassenstufe der Grundschule wegen Eintritt in Elternzeit zu vertreten ist, kann bei
dienstlichem Bedarf im Interesse pädagogischer
Kontínuität die Vertretungslehrkraft bis Ende des
náchsten Schuljahres weiterbeschäftigt werden.
im Bereich der
Gymnasien, beruflichen Schulen und der Son-
Ausgenommen sind Spezialisten
derpädagogischen Bíldungs- und Beratungszentren (zum Beispiel P{arrer, Ärzte, Rechtsanwálte,
Handwerksmeister), soweit sie keine Übernahme
in den Schuldienst auf eine Stelle anstreben.
14.2 Bei der Auswahl in Frage kommender Lehrkräfte
darf grundsätzlich nur auf solche Bewerberinnen
und Bewerber zurückgegriffen werden, die über
eine in Baden-Württemberg erworbene oder a1s
. gleichwertig anerkannte Lehramtsbefähigung
verfrigen.
.
abgeschlossen werden.
14.3 Aus einer stundenweisen oder befristeten Beschäftigung kann kein Anspruch auf Einstellung oder
eine hauptberuÍliche Dauerbeschäftigung herge-
leitet werden.
14.4 Übernehmen Lehramtsbewerberinnen und -bewerber aus dem oberen Quali.fikationsbereich, die
zunächst nicht eingestellt werden können, aber
über eine Einstellungsperspektive für die nächsten Jahre verfügen, eine befristete Beschäftigung
' als Vertretungslehrerin oder Vertretungslehrer
nach Nummer 14.1, können sie vom jeweiligen Regierungspräsidium die Zusicherung erhalten, dass
sie ùber Anschlussverträge bis zu ihrer endgültigen Übernahme in den Schuldienst bei Vorliegen
der sonstigen Voraussetzungen weiterbeschäTtigt
1
Beurlaubung an Privatschulen
15.1 An Privatschulen sollen grundsätzlich Lehrkräfte
beurlaubt werden, die bereits im Schuldienst des
Landes stehen uncl ihre Probezeit abgeleistet haben, sofern der Beurlaubung kelne gravierenclen
. dienstlichenGründeentgegenstehen.
f R t
Darüber hinaus können auch Lehrkräfte in der
Probezeit und Bewerberinnen und Bewerber mit
einer der Schulart oder dem Bildungsgang entsprechenden Lehrbef ähigung gleichzeitig mit ihrer
Einstellung an Privatschulen beurlaubt werden,
wenn sie zumindest einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der aufschiebenden Bedingung, dass
eine Beurlaubung in den Privatschuldienst e¡folgts, mit einer in.Baden-Württemberg gelegenen
staatlich anerkannten Privatschule nachweisen,
entsprechende freie und besetzbare Stellen zur
Verfügung stehen und lvenn die Bewerberinnen
und Bewerbel
- im
Listenauswahlverfahren die Leistungskrifiir eine Einstellung in den öffenilichen
Schuldienst und
terien
-
die sonstigen Voraussetzungen zur Übernahme
in das BeamtenverhäItnis erfüllen.
Im
Nachrückverfahren erfolgen grundsâtzlich
keine Zusagen beziehungsweise Einstellungen un-
ter gieichzeitiger Beurlatibung an Privátschulen.
Stehen Lehrkräfte mit anerkannter Lehrbefähigung nicht zur Verfùgung, können in begründeten Ausnahmefällen auch befristete Verträge mit
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwär'tern
zwischen. Erster Lehramtsprüfung und dem Beginn des Vorbereitungsclienstes sowie mit sonstigen geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern
Nr.
15
15.3 Bewerberinnen und Bewerber für das Lehramt an
allgemein bildenden Gymnasien mit Engpassfächern könnên nach Nummer 1,5.2 grundsätzlich
höchstens in dem Umfang ins Beamtenverhältnis
übeinommen und zugleich an eine Privatschule beurlaubt werden, wie an dieser verbeamtete
Lehrkräfte im jeweiligen Fach ausscheiden.6
15.4. Der Antrag auf Beurlaubung
in den Privatschul-
di.enst ist von Lehrkräften im Schuldienst des
Landes grundsätzlich bis spätestens zu dem fùr
die Mitteilung ùber stellenwirksame Änderungs-
wrinsche festgelegten Termin (erster Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien) des betreffenden
Jahres über die Schule einzureichen.
Der Hauptpersonalrat Gymnasien hat dieser
Regelung
nicht zugestimmt. Für den Bereich der Gymnasien ist damit weiterhin ein bedingungslos unbefristeter Arbeitsvertrag für eine Beurlaubung in den Privatschuldienst erforderlich.
Wird derzeit nicht angewandt.
K.u.U. vom 9. Januar 2017
11
18
Fùr Bewerberinnen und Bewerber fùr den Schuldienst gelten gmndsätzlich die allgemeinen Antragsfristen (siehe Nummer 20).
Bewerberinnen und Bewerber mit anderweitigem
Beurlaubungen in den- Privatschuldienst sind in
der Regel nur zum Beginn eines Schuljahres möglich.
hauptberuflichem Beschâftigungsverhältnis, die
ein Einstellungsangebot erhalten, ihren Arbeitsvertrag aber wegen der vereinbarten Kùndigungsfrist nicht rechtzeitig kündigen können, können
von dem Regierungspräsidium, dessen Bezirk sie
zugewiesen worden slnd, eine Zusage auf Einstellung zu einem spâteren Einstellungstermin erhalten, Eine solche Zusage steht unter dem Vorbehalt
der bei der Einlösung der Einstellungszusage zu
führenden Beteiligungs- und Einstellungsge-
15.5 Die notwendigen Personalmaßnahmen (Beurlaubung, Zusage und Rückkehr in den öffentlichen
Schuldienst) erfolgen grundsáizlich durch das Regierungspräsidium, dem die betreffende Lehrkraft
für eine Tätigkeit irn öffentlichen Schuldienst zugewiesen wurde. Änderungen sind nur im Einzel-
fall
(gegebenenfalìs untei den Voraussetzungen
einer Versetzung) möglich.
16
Einstellungszusage bei hauptberuflichem Beschäf tigungsverhältnis
spräche.
Die Einstellung erfolgt durch das Regierungspräsidium, das die Zusage erteilt hat. Ausnahmen
sind nur unter den Voraussetzungen einer Verset-
Einstellungszusage bei minderjährigemKind
Lehramtsbewerberinnen und -bewerber mit minderjährigem Kind, die in der Hauptzuweisung des
zung zu1ässig.
Listenauswahl.verf ahrens ein Einstetlungsangebot
19
für den Schuidienst des Landes erhalten, können
für den FalI,
dass sie zunáchst auf eine Einstellung
verzichten, von dem Regierungspräsidium, dessen
Bezirk sie zugewiesen worden slnd, die Zusage auf
Einstellung zu einem späteren Zeilpunkt erhalten.
Eine solche Zusage steht unter dem Vorbehalt der
bei der Einlösung der Einstellungszusage zu führenden Beteiligungs- und Einstellungsgesprâche.
Einstellungszusage bei Bedarfsfächern im Bereich
der Gymnasien und beruflichen Schulen
19.1 Lehramtsabsolventinnen und -absolventen fùr
Gymnasien und berufliche Schulen mit Bedarfs-
fächern sowie
in
oberen Qualifikationsbereich gehören, können
von dem Regierungspräsidium, in dessen Bezirk
lauf von drei Jahren, frühestens jedoch zum fol-
sie eingesetzt werden
wollen, eine Einstellungszusage zu einem spãteren Zeitpunkt erhalten. Eine
solche Zusage steht unter dem Vorbehalt der L¡ei
der Einlösung der Einstellungszusage zu führenden Beteiligungs- und Einstellungsgespräche. Die
Einstellung erfolgt durch das Regiernngspräsidium, das dl.e Zusage erteilt hat. Ausnahmen sind
nur unter clen Voraussetzungen einer Versetzung
zulässig.
Für eine Verlängerung des Zeitraumes bis zur Einstellung gelten die Regeln über eine Beurlaubung
und ihre Höchstdauer entsprechend.
Der Antrag auf Einstellung beziehungsweise Ver-
19.2 Bewerberinnen
lângerung des Zusagezeitraumes r'st bis spätestens
zu dem frir die Mitteiiung ùber stellenwirksame
Änderungswünsche festgetegten Termin (erster
Unterrichtstag nach den Weihnachtsferien) des
mindestens
der beruflichen Schulen können vom Regierungs-
präsidium vor Antritt des Vorbereitungsdienstes
eine Einstellungszusage für den Einstellungstermin des ùbernâchsten Jahres erhalten.
Für schwangere Frauen und für Ber,r'erberinnen
und Bewerber mit Anspruch auf Elternzeit gilt
diese Regelung entsprechend und findet auch im
19.3 Die Anzahl der Einstellungszusagen und die maßgebenden f achspezif ischen Qualifikationsgrenzen
sowie gegebenenfalls weitere Auswahikriterien
Nachrückverf ahren Anwendung.
werden jeweils vom Kultusministerium festgeIegt.
Wiedereinstellungszusage
Lehrkräften im Beamtenverhältnis mit abgelegter
Zwelher Lehramtsprüfung, die nach Ablauf der
höchstzulässigen Beurlaubungsdauer einen Antrag auf Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
stellen, wird eine Wiedereinstellung a1s Tarifbe-
für den Fa11 zugesichert, dass eine besondere Hârte im persönlichen Bereich eintritt.
Die Entscheidung über eine Wiedereinstellung
trifft in jedem FaIl das Kultusministerium.
schäfti.gte
und Bewerber mit
einem beruf stheoretischen Bedarf sf ach im Bereich
betreffenden Jahres beim Regierungsprásidium zu
stellen.
T2
11.2
Eíne Einstellung kann in der Regel erst nâch Abgenden Einstellungstermin erfolgen. Sie wird von
dem Regierungspräsidium vorgenommen, das die
Zusage erteilt hat. Ausnahmen sj.nd nur unter den
Voraussetzungen einer Versetzung zulässig.
l7
den Fällen der Nummer
auch sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die
derzeit nicht elngestellt werden können, aber zum
20
Bewerberlisten,Antragsfristen
und -bewerber fùr alle
Lehrämter bewerben sich l¡is zum 31. März beim
jeweiligen Regierungspräsidium.
20.1 Neubewerberinnen
,
20.2 Bewerberinnen und Bewerber für die Lehrämter
Grund-, Haupt-, Werkreal- und Realschule sowie
für das Lehramt Sonderpädagogikl und musischtechnische Fachlehrkräfte, Fachlehrkräfte sowie
Technische Lehrkräfte Sonderpádagogik'z, die
nicht in den Schuldienst des Landes übernommen
werden konnten, werden bei Einsatzbereitschaft
K.u.U. vom 9. Januar 2017
Nr.
1
für clen folgenden Einstèllungstermin auf Antrag
in Bewerberlisten aufgenommen. Der Antrag ist
dem Ablegen der Zweiten Prüfung, Laufbahnprü-
beim Regierungspräsidium Stuttgart gegebenenfalls bis zum 30. November für die Februareinstellung beziehungsweise bis zttm 31. März für
die Sommereinstellung zu stellen. Diese Termine
gelten auch für Bewerberinnen und Bewerber aus
anderen Lándern der Bundesrepublik. Bewerberinnen und Bewerber, die eine Einstellung zum
Februar beantragen, werden in das Sommerein-
sich in der Regel in den Lehramtsprüfungen nieder. Sie können jedoch ìn besonders begründeten
AusnahmefäLlen zur Entscheidungsfindung herângezogen werden. Dem Lehrerberuf förderliche
Tätigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse bei der
Arbeit mit Menschen mit Migrationshintergrund
können hier ebenfalls berücksichtigt werden.
fung erworbenen Zusatzqualifikationen schlagen
und Bewerber, die ihre Lehrbefähigung in Baden-
Wtirttemberg erworben oder ihren Lebensmit-
teipunkt in Baden-Württemberg haben und clie
zuvor in dle Bewerberlisten für das zentrale Ein-
20.3 Belverberinnen und Bewerber für das Lehramt an
Gymnasien und an beruflichen Schulen, die nicht
' eingestellt werden konnten, können sich beim jeweiligen Regierungspräsidium jährlich bis zum
31. März erneut bewerben.
stellungsverfahren aufgenommèn wurden. Bewerberinnen und Bewerber, die unbefristet im Schul-
dienst eines anderen Landes beschäftigt sind,
kön¡ren in diesem Verfahren nicht berücksichtigt
werden.
20.4 Die Bewerbung erfolgt jeweils ausschließlich online über die Internetseite www.Iehrer-online-
Anträge zu ciiesem Verfahren sind an die Regierunssoräsidien bis spätestens 1. Februar zu richten. Diese entscheiden abschli.eßend auf der Basis der Gesamtqualifikation, Leistungszahl oder
Laufbahnprüfungsnote nach einer Gesamtwürdigung der einzelnen Anträge im Rahmen einer
Auswahlkommlssion, an der der Bezirkspersonalrat und die Beauftragte fùr Chancengleichheit'z zu
beteiligen sind. Die Schwerbehindertenvertretung
ist dann zu beteiligen, wenn Anträge schwerbehinderter beziehungsweise gleichgestellter Bewerberinnen und Bewerber in diesem Verfahren
bw.de.
2l
Übernahme von Lehrkräften aus anderen Ländern
der Bundesrepublik
Ber,verberlnnen und Bewerber, die unbefristet im
Schuldienst eines anderen Landes beschâftigt sind,
können über das Auswahlverfahren beziehungsweise die schulbezogenen Stellenausschreibungen
und das Einigungsverfahren (Lehrertauschverfahren) in den Schulclienst des Landes ùbernommen werden. Sie können ln das Auswahlverlahren
beziehungsweise die schuibezogenen Stellenausschreibungen nur dann einbezogen werden, wenn
sie ihrer Bewerbung elne Freigabeerklärung ihrer
Schulbehôrde beifügen (rrergleiche Bekanntmachung ,,Übernahme von Lehrkräften aus anderen
Ländern" vom 2. Januar 2013, K.u.U. Seite 25).
22
Bewerbern besetzt werden, die ihren Antrag über-
wiegend mit Vertretungstätigkeiten begründen?.
Die genaue Anzahl dieser Stellen wird jährlich
vom Kultusministerium f estgelegt.
Bei der Einstellungsentscheidr-rng werclen Zusatzqualifikationen berücksichtigt, die unter dem
Gesichtspunkt,,Eignung, Betähigung und fachliche Leistung" dem Lehrerberuf förderlich sind.
Hierzu zählt auch die Tätigkeit a1s Päclagogische
Assistentin beziehungsweise Pädagogischer Assistent und ais Erzieherin beziehungsweise Erzieher
an Kindertagesstätten und Kindergä::ten. Die vor
Der HPR GHWRGS hat dieser Regeiung nrcht zugestimmt.
Im tsereich der entsprechenden Schularten gilt die Begrenzung auf fünf Prozent für Berverberinnen und Belverber
miL Vertretrrngsl ätigkei Len nìchr.
Nr.
vorliegen.
1
Zur
Entscheidungsfindung können
Einsteliungsgespräche geführt werden; Vorstellungsgespräche sind in jedem Falle zu fùhren. Die
Auswahlkrilerien und Entscheidungen sind vom
Regierungspräsidium
f
estzuhalten.
Nach dieser Regelung einzustellende Bewerberinnen und Bewerber können ins Beamtenverhältnis übernommen werden. Mit der Annahme des
Einstellungsangebots nimmt die Bewerberin oder
der Bewerber am weiteren Verfahren nicht mehr
teil.
Auswahlverfahren für Bewerberinnen und Bewerber mit Zusatzqualifikationen
Bis zu 10 Prozent der in den Schularten besetzbareri Stellen können für Bewerberinnen und
Bewerber rrrit Zusatzqualifikationen verwendet
werden. Hierbei sollen nicht mehr als 5 Prozent
der besetzbaren Stellen mit Bewerberinnen und
gilt nur für Bewerberinnen
Diese Verfahrensr,veise
stellungsverfahren ohne weiteren Antrag einbezogen, wenn sie bei der Februareinstellung nicht
berücksichtigt werden konnten.
23
.
Schulbezogene StellenausschreibungenfürLehr-
kräfte
Schulen können Stellen für LehrkräÍte ausschreiben. Die Schulleitung informiert vorab die zustän-
dige Lehrerkonferenz. Diese berät hierùber und
kan¡r ihr unbeschadet ihrer Zuständigkeit nach
$ 41 Absatz I Schulgesetz Empfehlungen geben.
Der Antrag ist zuvor mit dem Regierungspräsidium beziehungsweise dem Staatlichen Schulamt
abzustimmen. Die Beauftragte für Chancengleichheit so1l bei alien Ansschreibungen frr-ihzeitig beteiligt werden. Bei Ausnahmen von den Grund-
sätzen nach $ I Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des
Chancengleichheitsgesetzes ist die Beauf tragte f ür
Chancengleichheit6 frühzeitig zu beteiiigen. Die
Regierungspräsidien prüfen diesen Antrag insbesondere im Blick auf die Bedarfs- und Stellensituation. Vorrang haben dabei Schulen in Mangelbereichen uncl Mangelregionen sowíe Schulen mit
besonderen Profilen beziehungsweise Bereichen.
In begrùndeten Fällcn kann auch eine Tellzeitstelie ausgeschrieben werden.
K.u.U. vom 9. Januar 2017
1J
23.1 Sammelausschreibungen können erfolgen
- für die Einsteliung zum Februar im Zeitraum
Dezember / Januar und
- für die Einstell.ung zum Sommer tn fol.genden
Zeiträumen:
-
für Schulen im ländlichen Raum oder in Mangelbereichen im Rahmen eines besonderen
vorrangigen Verfahrens im Februar
-
als Hauptausschreibungsverfahren im März,
April
- im
Rahmen des Nachrückverfahrens (siehe
Nummer 6.1) im Juli.
Die
Zusammenstellung
alier
Stellenausschrei-
bungen erfolgt durch die Regierungspräsidien.
Die Stellenausschreibungen werden durch die Regierungspräsidien für das Internet (www.lehreronline-bw.de) freigegeben. Diese Internetseite
enthålt außerdem Informationen zur Lehrereinstellung, insbesondere zu weiteren Ausschreibungsterminen und ist das zentrale LehrereinstelIungsportal des Landes.
Die voliständigen Bewerbungsunterlagen
mùssen jeweils bis zum Ende der jeweiligen Bewerbungsfrist direkt der jeweiÌigen Schule vorliegen.
Zusàlzlich muss die Bewerberin beziehungsweise
der Bewerber dem Regierungspräsidium die Bewerbung anzeigen. Bewerben können sich Lehramtsbewerberinnen und -bewerber, clie in eine
Bewerberliste in Baden-Württemberg aufgenommen wurden sowie bereits im Dienst des Landes
stehende Lehrkräfte, aber auch Bewerberinnen
und Bewerber, die noch nicht a1le Einstellungsvoraussetzungen nachweisen können (Neubewerberinnen und -bewerber aus den Vorbereitungsdiensten in Baden-Württemberg). Lehrkräfte, die
sich bereits im Dienst des Landes befinden, haben
sich auf dem Dienstweg zu bewerben. Parallel
dazu ribersenden sie ihre Bewerbungsunterlagen
an die jeweilige Schule. Dle Schulleitung darf sie
nur dann in das Bewerberauswahlverfahren einbeziehen, wenn ihr eine Freigabe der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde vorliegt. Lehrkráfte, die
sich noch in der Probezeit belinden, können nur
in Ausnahmefälien eine entsprechende Freigabe
Gesamtqualifikation, Leistungszahl oder Laufbahnprüfungsnote vorzunehmen. So11en neben
Altbewerberinnen Lrnd Altbewerbern auch Neubewerberinnen und Neubewerber in die Einstellungsentscheidung einbezogen werden, können die
Schulen beì Altbewerberinnen und Altbewerbern
aufgrund der Gesamtqualifikation, Leistungszahl
oder Laulbahnprùfungsnote eine begründete Vorauswahl trelfen. Bei Neubewerberinnen und Neubewerbern kann, sofern die Gesamtqualifikation
noch nicht vorliegt, eine begründete Vorauswahl
aufgrund der Noten der Ersten Lehramtsprüfung
vorgenommen werden. Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber sind, unabhängig von der
Anwendung von Vorauswahlkriterien, immer zu
einem Béwerbungsgespräch einzuladen, wenn die
fachiiche Eignung nicht offensichtlich fehlt
cles Landes befindÌiche Lehrkräfte werden unabhângig von der Gesamtqualifikation, Leistungszahl oder Laufbahnprülungsnote in die Auswahl einbezogen'
Im ölfentlichen Schulclienst
Bei den Gesprächen so11 die Schulleitung ein Mitglied der Personalvertretung hinzuziehen, sofern
eine solche an der Schule eingerichtet ist. An
Schulen, an denen keine Personalvertretung eingerichtet ist, soll ein von der Gesamtlehrerkonferenz gewähltes Mitglied hinzugezogen werden.
Die Beauftragte für Chancengleichheit6 kann gemâß g 10 Absatz 3 Chancengleichheitsgesetz an
Bewerbungsgesprächen teilnehmen. Die Beauftragte fúr Chancengleichheit6 des Regierungspräsidiums kann diese Aufgabe auf die Beauftragte
fûr Chancengleichheit beziehungsweise Ansprechpartnerin der jeweiligen Schule delegieren.
An allen Gesprächen, die mit schwerbehinclerten beziehungsweise gleichgestellten und nicht
schwerbehinderten Bewerberinnen und Bewerbern geführt werden, ist die jeweilige Schwerbehindertenvertretung teilnahmeberechtigt und
dazu einzuladen, wenn unter den Bewerberinnen
und Bewerbern Schwerbehinderte sind; es sei
denn, die einzelnen schwerbehinderten Bewerberìnnen und Bewerber widersprechen ausdrùcklich
der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung.
Die Bewerberinnen und Bewerber sind darauf
erhaiten.
hinzurveisen.
Die Schwerbehindertenvertretung ist immer dann
unmittelbar zu unterrichtenr wenn ttnter den Be-
Bewerberinnen und Bewerber, dÌe nicht zu einem
Bewerbungsgespräch eingeladen werden, erhalten
batdmöglichst von der Schulleiterin beziehungsweise vom Schulleiter eine Absage.
werberinnen und Bewerbern Schwerbehinderte
sind; ihr sind auf 'Wunsch die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen aller Bewerberinnen und Bewerber zur Einsicht vorzulegen.
23.3 Die Schulleitung der ausschreibenden Schule führt
mit den Bewerberinnen oder Bewerbern oder mit
einêr Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern
ein Bewerbungsgespräch. Bewerbungsgesprâche
werden nur mit Bewerberinnen und Bewerbern
geführt, die in ihrer Bewerbung die in der SteÌlenausschreibung genannten besonderen Anf orderungen nachweisen. Sollen Bewerbungsgespräche
nur mit einer Auswahl von Bewerberinnen und Be-
I4
werbern geführt werden, ist die Auswahl nach der
23.4 Die Schulleiterin beziehungsweise der Schulleiter
teilt dem Regierungspräsidium nach Abschluss
des Auswahlverfahrens die Bewerberinnen und
Bewerber mit, die für eine Tâtigkeit an dieser
Schule in Frage kommen. Kommen mehrere Be-
werberinnen oder Bewerber
in
Frage,
ist
eine
schriftlich begrùndete Rangfolge zu bilden. Für
diese Entscheidungen sind unter Würdigung der
Gesamtqualifikation und des Bewerbungsgespráchs nur die in der SteÌlenausschreibung genannten besonderen Anforderungen maßgebend.
Die Unterlagen der von der Schulleitung priori-
K.u.U. vom 9. Januar 201?
Nr.
1
sierten Bewerberinnen ltnd Bewerber sind dem
Regierungspräsidium zu übersenden. Diese entscheidet abschließend auf der Grundlage der von
der Schulleiterin oder vom Schulleiter genannten
Rangfolge, insbesondere unter Würdigung der
26
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 9. Januar
2077 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift,,Einstellung von Lehramtsbewerberinnen und Lehramtsbewerbern" vom ?. Dezember 2015 (K.u.U. 2016 Seite B) außer Kraft.
Gesamtqualifikation, Leistungszahl und Lauf-
bahnprùfungsnote úber die konkrete Besetzung
der ausgeschriebenen Stelle und unterbreitet der
Bewerberin beziehungsweise dem Bewerber ein
Einstellungsangebot. Nimmt die Bewerberin beziehungsweise der Bewerber innerhalb einer angemessenen Frist das Einstellungsangebot nicht
an, so ist das Regierungspräsidium nieht mehr an
das Angebot gebunden. Erreicht eine Bewerberin
beziehungsweise ein Bewerber bei mehreren aus*
geschriebenen Stellen cten ersten Rangplatz, kann
sie oder er im Rahmen einer vom Regierungspräsidium festgelegten Erklärungsfrist entscheiden,
welches Angebot sie oder er annimmt' Mit der
Inkralttreten
K.u.U:2017
Diese Verwaltungsuorscltrift ui'rd in Ausgabe
Amtsblatts aufgenommen unter Nr. 6740-51.
Nach der Entscheidung über die Einstellungsmaßnahme benachrichtigt das Regierungspräsidium die nicht berücksichtigten Bewerberinnen
beziehungsweise Bewerber, deren Bewerbungsunterlagen von den Schulleitungen übersandt worden .sind. Die Schulleiterin beziehungsweise der
Schulleiter benachrichtigt die weiteren Bewerberinnen und Bewerber.
23.5 Für die Bewerbungsgespräche an den Schulen
wird keine Reisekostenvergùtung gewährt.
24
Lehrbeauftragte an Schulen zur Ergânzung
25
B
des
Verwaltung
Annahme des Einstellungsangebots nimmt dle Bewerberin oder der Bewerber am weiteren Verfah-
ren n.icht mehr teil.
S. 2
Termine für die amtliche Schulstatistik
20L7 /20L8
Bekanntmachung vom 24. November 2016
Az.: 22-9531:0/L9l
Ftir die amtliche Schulstatistik 2017/2018 und die damit verbundenen Erhebungen an den Schu-len in BadenWrirttemberg werden folgende Termine festgesetzt:'
Allgemein bildende und berufliche Schttlen:
des
Untertichtsangebots
Stichtag:
Stichwoche:
Für die Beschäftigung von Lehrbeauftragten an
Schulen zur Ergänzung des Unterrichtsangebots
gilt elne gesonderte Regelung.
Die Termine 1ür den Rückversand der Erhebungsunterlagen werden in den Schreiben fiir die Erhebung gere-
18. Oktober 201?
16. bis 21. Oktober 2017
gelt.
Einstellungstermin
K.u.U.
2017
S. 15
Einheitlicher Einstellungstermin fùr alle im Sommer 201? zu ùbernehmenden Lehramtsbewerberinnen und -bewerber ist der 8. September 2017.
Ausnahmen hiervon sind gem. Nummer 6 und
Nummer 23 mög1ich.
Dies gilt grundsätzlich auch für Fachlehrkräfte
beziehungsweise Technische Lehrkräfte Sonderpädagogik' sowie fùr Technische Lehrkräfte an
gewerblichen und landwirtschaftlichen Schulen.
Fachlehrkráf te beziehungsweise Technische Lehrkräfte Sonderpädagogik2, die verpflichtet waren
den Vorbereitungsdienst zu absolvieren, werclen
unmittelbar .nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes in den Schuldienst des Landes übernommen.'
Scheiden Lehrkräfte im Laufe des Schuljahres
aus, können dle so frei werdenden Stellen in besoncleren Einzelfâllen nach Zustimmtlng des Kul-
tusministeriums sofort wieder besetzt werden,
wenn der Ausfall nicht anderweitig ausgeglichen
werden kann.
Nr.
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Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums über Organisationsstatute im
Bereich der Kultusverwaltung
Verwaltungsvorschrilt vom 18' August 2016
Az.:21-6760/256
Inhaltsübersicht
Organisationsstatut der Staatlichen Seminare für
Didaktik und Lehrerbildung
$ 1 Name und Rechtsnatur der Seminare
g 2 Aufgaben
$ 3 Leitung und Organisation
$ 4 Lehlkörper der Seminare
K-u.U. vom 9. Januar 2U1'l
15