Finanzordnung Stand 23-02-2017

Alte Fassung der Finanzordnung
Neue Fassung der Finanzordnung
Aufgrund § 16 Nr. 1a der Satzung des Tanzsportzentrums Augsburg erlässt die
Mitgliederversammlung nachstehende Finanzordnung.
§ 1 Inhalt der Finanzordnung:
Die Finanzordnung regelt in Ergänzung der Satzung die Vermögens- und
Kassenverwaltung des Tanzsport- Zentrum Augsburg e.V.
§ 1 Inhalt der Finanzordnung
Die Finanzordnung regelt in Ergänzung der Satzung die Vermögens- und
Kassenverwaltung des TSZA.
§ 2 Grundsatz der Sparsamkeit:
Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.
§ 2 Grundsatz der Sparsamkeit
Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen.
§ 3 Haushalt:
1. Der vom Vorstand aufgestellte und vom Präsidium gebilligte Haushaltsplan wird
der Mitgliederversammlung vorgelegt und ist genehmigt, wenn er mit einfacher
Stimmenmehrheit angenommen wird.
2. Alle im Haushalt vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Innerhalb des
Gesamthaushaltes ist ein Ausgleich der einzelnen Positionen möglich.
3. Die im Rahmen des Gesamthaushaltes den Abteilungen zur Verfügung zu
stellenden Mittel sind vom Vorstand vorzuschlagen und vom Präsidium zu
genehmigen. Die Abteilungen legen hierzu dem Vorstand nach Aufforderung ihre
Abteilungshaushalte und den Antrag der benötigten Mittel vor.
4. gelöscht 2010
5. Können die Haushaltsansätze nicht eingehalten werden, so legt der Vorstand
dem Präsidium und dieses der Mitgliederversammlung einen Nachtragshaushalt
vor.
§ 3 Haushalt:
1. Grundlage des Haushaltes sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben
basierend auf der Entwicklung des vorangegangenen Geschäftsjahres.
2. Alle im Haushalt vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Innerhalb des
Haushaltes ist ein Ausgleich der einzelnen Positionen möglich.
3. Weichen Haushaltsansätze um mehr als 50 % vom Vorjahr ab und können diese
im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr ausgeglichen werden, so ist ein
Nachtragshaushalt zu erstellen der von der Mitgliederversammlung gebilligt
werden muss.
§ 4 Jahresabschluss:
1. Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts
nachzuweisen, ferner das Vereinsvermögen und die –verbindlichkeiten
aufzuführen. Der Jahresabschluss hat außerdem eine Vermögensübersicht zu
enthalten.
2. Nach Prüfung des Jahresabschlusses durch die gewählten Kassenprüfer erstattet
der Kassier dem Vorstand über das Ergebnis, insbesondere über eventuelle
Beanstandungen oder über die Beanstandungsfreiheit Bericht. Nach
Genehmigung durch das Präsidium erfolgt die Veröffentlichung der
Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung.
3. gelöscht 2010
§ 4 Jahresabschluss
Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen.
Der Jahresabschluss hat außerdem eine Konten- und Vermögensübersicht zu
enthalten.
§ 5 Kassier:
1. Der Kassier verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle des Vereins.
Zahlungen werden vom Kassier nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß
angewiesen sind.
2. gelöscht 2010
§ 5 Kassier
Der Kassier verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstellen des Vereins.
Zahlungen werden vom Kassier nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen
sind.
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§ 6 Zahlungsanweisungen:
Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters.
§ 6 Zahlungsanweisungen
Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden oder
seines Stellvertreters.
Der Vorstand kann diese Befugnis auch auf weitere Vorstandsmitglieder übertragen.
§ 7 Zahlungsverkehr:
1. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die
Bankkonten des Vereins abzuwickeln. Diese Konten können nur im Namen des
TSZA e.V. und unter Vorlage des gültigen Vereinsregisters durch den 1. Kassier
und den Vorstand eröffnet werden, wobei weitere zeichnungsberechtigte
Personen vom Präsidium genannt werden können.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.
Belege müssen den Tag der Einnahme/Ausgabe, den Betrag und den
Verwendungszweck enthalten. Bei Gesamtrechnungen ist auf dem Deckblatt die
Zahl der Unterbelege zu vermerken.
3. Die Zeichnungskompetenz innerhalb der Abteilungen ist von diesen selbst zu
regeln mit der Maßnahme, dass stets zwei Unterschriften erforderlich sind, wovon
eine durch den Abteilungsleiter oder - im Verhinderungs- fall - von dessen
Stellvertreter zu leisten ist.
§ 7 Zahlungsverkehr
1. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die
Bankkonten des Vereins abzuwickeln. Diese Konten können nur im Namen des
TSZA und unter Vorlage des gültigen Vereinsregisters durch den Kassier und
dem Vorstandsvorsitzenden eröffnet werden, wobei weitere
zeichnungsberechtigte Personen vom Vorstand genannt werden können.
2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein.
Belege müssen den Tag der Einnahme/Ausgabe, den Betrag und den
Verwendungszweck enthalten. Bei Gesamtrechnungen ist auf dem Deckblatt die
Zahl der Unterbelege zu vermerken.
Sämtliche Belege können digital archiviert werden. Nach der Kassenprüfung
können die Originale datenschutzgerecht entsorgt werden.
§ 9 Zahlungszuständigkeiten:
1. Gesamtverein: Verbandsgebühren, Aus- und Fortbildung von Übungsleitern,
Sportgeräte, Fachzeitschriften und Fachliteratur, Förderung der überfachlichen
Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit für den Gesamtverein und Vereinsunterlagen.
2. Abteilungen: Kosten des Sportbetriebs im Rahmen des Etats und der Eigenmittel aus
Veranstaltungsgewinnen und Spenden.
§ 10 Verwaltungszuständigkeit bei Vermögensregelung:
1. Gesamtverein: Die Verwendung der Vermögenswerte der Hauptkasse obliegt dem
Präsidium.
2. Abteilungen: a) Die Verwendung der Vermögenswerte der Abteilungen obliegt
während dem laufenden Geschäftsjahr dem Abteilungsleiter im Einverständnis mit
dem Präsidium.
3. Die Finanzordnung wird vom Präsidium erstellt, geändert oder erlassen.
§ 11 Zuschüsse und Spenden:
1. Sofern im Einzelfall nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, stehen
den Abteilungen Zuschüsse aus dem Zuschusswesen zu.
2. Spenden, die für eine Abteilung zweckgebunden vermittelt werden, stehen der
jeweiligen Abteilung zu. Art und Höhe jeder Spende ist unverzüglich dem Kassier
zum Nachweis und zur Abwicklung des Spendenquittungsverfahrens anzuzeigen.
Entfällt ersatzlos
§ 12 Fahrtkosten, Start-, Melde- und Schiedsrichtergebühren:
Entfällt ersatzlos
Ziffer 3 findet sich in der Satzung wieder.
§ 8 Spenden
Spende aller Art sind dem Kassier zur Abwicklung des Spendenquittungsverfahrens
anzuzeigen und soweit diese zweckgebunden sind entsprechend zu verwenden.
 Beitragsordnung
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1.
Die Entrichtung von Start-, Melde-, und Schiedsrichter- sowie Kampfrichtergebühren
obliegt der Abteilungszuständigkeit im Rahmen des Abteilungshaushalts. Gleiches gilt
für die Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen.
2. Das Präsidium kann entsprechend der Haushaltslage zur Abdeckung besonderer
Aufwendungen eine Zuteilung an die beantragende Abteilung in Form eines
Zuschlags pro eingesetztem Wettkämpfer/Teilnehmer für die Förderung der Schülerund Jugendarbeit beschließen.
§ 13 Vergabe von Aufträgen:
Vor Vergabe von Aufträgen sind grundsätzlich zwei Angebote einzuholen.
Bei einer Auftragssumme
- bis einschließlich 500,-- €genügt ein Angebot, - von mehr als 500,-- € bis
einschließlich 2.000 €sind zwei Angebote und - über 2.000 €sind drei Angebote
erforderlich.
§ 9 Vergabe von Aufträgen:
Vor Vergabe von Aufträgen sind grundsätzlich Angebote einzuholen.
Bei einer Auftragssumme
- bis einschließlich 800,-- € genügt ein Angebot,
- von mehr als 800,01 € bis einschließlich 2.999,99 € sind zwei Angebote und
- über 3.000 € sind drei Angebote erforderlich.
Aufträge bis zu 2.999,99 € laufender und einmaliger Ausgaben vergibt der
Vorstandsvorsitzende, darüber hinaus beschließt der Vorstand.
§ 14 Prüfungen:
Die gewählten Kassenprüfer sind gemeinsam verpflichtet, die Kasse des Vereins,
sowie die Kassen der Abteilungen und den Jahresabschluss zu prüfen. Das Ergebnis
ist schriftlich festzuhalten.
Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung.
 Satzung
§ 15 Vergütung und Beiträge:
1. Vergütung und Entgelte für Unterrichtende: Die Höhe der Trainer- und
Übungsleitervergütungen bestimmt der Abteilungsleiter nach Rücksprache mit dem
Kassier je nach Finanzlage. Der Vertrag muss dem Vorstand zur Unterschrift
vorgelegt werden.
2. Mitgliedsbeiträge/Finanzaufteilung
 Beitragsordnung
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Die Aufnahmegebühr beträgt 2 Monatsbeiträge.
Jedes aktive erwachsene Vereinsmitglied ist zum Ableisten von 5 Arbeitsstunden
verpflichtet. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit 10 € berechnet.
Sonderbeiträge können zur Gewinnung neuer Mitglieder vom Präsidium beschlossen
werden. Sie haben nicht länger als ein halbes Jahr Gültigkeit.
§ 16 Kurs-, Schnupper- und sonstige Einnahmen:
Kurseinnahmen bis zu 10 Unterrichtsstunden, jedoch nicht länger als eine vierteljährliche
Gesamtlaufzeit, fließen in den Abteilungshaushalt.
Alle sonstigen Einnahmen fließen in den Hauptkassenetat, sofern im Einzelfall nicht eine
gesonderte Vereinbarung vom Präsidium getroffen wird.
Entfällt ersatzlos
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