Alte Fassung der Finanzordnung Neue Fassung der Finanzordnung Aufgrund § 16 Nr. 1a der Satzung des Tanzsportzentrums Augsburg erlässt die Mitgliederversammlung nachstehende Finanzordnung. § 1 Inhalt der Finanzordnung: Die Finanzordnung regelt in Ergänzung der Satzung die Vermögens- und Kassenverwaltung des Tanzsport- Zentrum Augsburg e.V. § 1 Inhalt der Finanzordnung Die Finanzordnung regelt in Ergänzung der Satzung die Vermögens- und Kassenverwaltung des TSZA. § 2 Grundsatz der Sparsamkeit: Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen. § 2 Grundsatz der Sparsamkeit Die Finanzwirtschaft des Vereins ist sparsam zu führen. § 3 Haushalt: 1. Der vom Vorstand aufgestellte und vom Präsidium gebilligte Haushaltsplan wird der Mitgliederversammlung vorgelegt und ist genehmigt, wenn er mit einfacher Stimmenmehrheit angenommen wird. 2. Alle im Haushalt vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Innerhalb des Gesamthaushaltes ist ein Ausgleich der einzelnen Positionen möglich. 3. Die im Rahmen des Gesamthaushaltes den Abteilungen zur Verfügung zu stellenden Mittel sind vom Vorstand vorzuschlagen und vom Präsidium zu genehmigen. Die Abteilungen legen hierzu dem Vorstand nach Aufforderung ihre Abteilungshaushalte und den Antrag der benötigten Mittel vor. 4. gelöscht 2010 5. Können die Haushaltsansätze nicht eingehalten werden, so legt der Vorstand dem Präsidium und dieses der Mitgliederversammlung einen Nachtragshaushalt vor. § 3 Haushalt: 1. Grundlage des Haushaltes sind die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben basierend auf der Entwicklung des vorangegangenen Geschäftsjahres. 2. Alle im Haushalt vorgesehenen Mittel sind zweckgebunden. Innerhalb des Haushaltes ist ein Ausgleich der einzelnen Positionen möglich. 3. Weichen Haushaltsansätze um mehr als 50 % vom Vorjahr ab und können diese im laufenden Geschäftsjahr nicht mehr ausgeglichen werden, so ist ein Nachtragshaushalt zu erstellen der von der Mitgliederversammlung gebilligt werden muss. § 4 Jahresabschluss: 1. Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben des Haushalts nachzuweisen, ferner das Vereinsvermögen und die –verbindlichkeiten aufzuführen. Der Jahresabschluss hat außerdem eine Vermögensübersicht zu enthalten. 2. Nach Prüfung des Jahresabschlusses durch die gewählten Kassenprüfer erstattet der Kassier dem Vorstand über das Ergebnis, insbesondere über eventuelle Beanstandungen oder über die Beanstandungsfreiheit Bericht. Nach Genehmigung durch das Präsidium erfolgt die Veröffentlichung der Jahresrechnung in der Mitgliederversammlung. 3. gelöscht 2010 § 4 Jahresabschluss Im Jahresabschluss sind die Einnahmen und Ausgaben nachzuweisen. Der Jahresabschluss hat außerdem eine Konten- und Vermögensübersicht zu enthalten. § 5 Kassier: 1. Der Kassier verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstelle des Vereins. Zahlungen werden vom Kassier nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind. 2. gelöscht 2010 § 5 Kassier Der Kassier verwaltet die zentrale Kassen- und Buchungsstellen des Vereins. Zahlungen werden vom Kassier nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß angewiesen sind. Seite 1 von 4 § 6 Zahlungsanweisungen: Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. § 6 Zahlungsanweisungen Die Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorstandsvorsitzenden oder seines Stellvertreters. Der Vorstand kann diese Befugnis auch auf weitere Vorstandsmitglieder übertragen. § 7 Zahlungsverkehr: 1. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln. Diese Konten können nur im Namen des TSZA e.V. und unter Vorlage des gültigen Vereinsregisters durch den 1. Kassier und den Vorstand eröffnet werden, wobei weitere zeichnungsberechtigte Personen vom Präsidium genannt werden können. 2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Einnahme/Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Bei Gesamtrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken. 3. Die Zeichnungskompetenz innerhalb der Abteilungen ist von diesen selbst zu regeln mit der Maßnahme, dass stets zwei Unterschriften erforderlich sind, wovon eine durch den Abteilungsleiter oder - im Verhinderungs- fall - von dessen Stellvertreter zu leisten ist. § 7 Zahlungsverkehr 1. Der Zahlungsverkehr ist möglichst bargeldlos und grundsätzlich über die Bankkonten des Vereins abzuwickeln. Diese Konten können nur im Namen des TSZA und unter Vorlage des gültigen Vereinsregisters durch den Kassier und dem Vorstandsvorsitzenden eröffnet werden, wobei weitere zeichnungsberechtigte Personen vom Vorstand genannt werden können. 2. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Belege müssen den Tag der Einnahme/Ausgabe, den Betrag und den Verwendungszweck enthalten. Bei Gesamtrechnungen ist auf dem Deckblatt die Zahl der Unterbelege zu vermerken. Sämtliche Belege können digital archiviert werden. Nach der Kassenprüfung können die Originale datenschutzgerecht entsorgt werden. § 9 Zahlungszuständigkeiten: 1. Gesamtverein: Verbandsgebühren, Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Sportgeräte, Fachzeitschriften und Fachliteratur, Förderung der überfachlichen Jugendarbeit, Öffentlichkeitsarbeit für den Gesamtverein und Vereinsunterlagen. 2. Abteilungen: Kosten des Sportbetriebs im Rahmen des Etats und der Eigenmittel aus Veranstaltungsgewinnen und Spenden. § 10 Verwaltungszuständigkeit bei Vermögensregelung: 1. Gesamtverein: Die Verwendung der Vermögenswerte der Hauptkasse obliegt dem Präsidium. 2. Abteilungen: a) Die Verwendung der Vermögenswerte der Abteilungen obliegt während dem laufenden Geschäftsjahr dem Abteilungsleiter im Einverständnis mit dem Präsidium. 3. Die Finanzordnung wird vom Präsidium erstellt, geändert oder erlassen. § 11 Zuschüsse und Spenden: 1. Sofern im Einzelfall nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, stehen den Abteilungen Zuschüsse aus dem Zuschusswesen zu. 2. Spenden, die für eine Abteilung zweckgebunden vermittelt werden, stehen der jeweiligen Abteilung zu. Art und Höhe jeder Spende ist unverzüglich dem Kassier zum Nachweis und zur Abwicklung des Spendenquittungsverfahrens anzuzeigen. Entfällt ersatzlos § 12 Fahrtkosten, Start-, Melde- und Schiedsrichtergebühren: Entfällt ersatzlos Ziffer 3 findet sich in der Satzung wieder. § 8 Spenden Spende aller Art sind dem Kassier zur Abwicklung des Spendenquittungsverfahrens anzuzeigen und soweit diese zweckgebunden sind entsprechend zu verwenden. Beitragsordnung Seite 2 von 4 1. Die Entrichtung von Start-, Melde-, und Schiedsrichter- sowie Kampfrichtergebühren obliegt der Abteilungszuständigkeit im Rahmen des Abteilungshaushalts. Gleiches gilt für die Gewährung von Fahrtkostenzuschüssen. 2. Das Präsidium kann entsprechend der Haushaltslage zur Abdeckung besonderer Aufwendungen eine Zuteilung an die beantragende Abteilung in Form eines Zuschlags pro eingesetztem Wettkämpfer/Teilnehmer für die Förderung der Schülerund Jugendarbeit beschließen. § 13 Vergabe von Aufträgen: Vor Vergabe von Aufträgen sind grundsätzlich zwei Angebote einzuholen. Bei einer Auftragssumme - bis einschließlich 500,-- €genügt ein Angebot, - von mehr als 500,-- € bis einschließlich 2.000 €sind zwei Angebote und - über 2.000 €sind drei Angebote erforderlich. § 9 Vergabe von Aufträgen: Vor Vergabe von Aufträgen sind grundsätzlich Angebote einzuholen. Bei einer Auftragssumme - bis einschließlich 800,-- € genügt ein Angebot, - von mehr als 800,01 € bis einschließlich 2.999,99 € sind zwei Angebote und - über 3.000 € sind drei Angebote erforderlich. Aufträge bis zu 2.999,99 € laufender und einmaliger Ausgaben vergibt der Vorstandsvorsitzende, darüber hinaus beschließt der Vorstand. § 14 Prüfungen: Die gewählten Kassenprüfer sind gemeinsam verpflichtet, die Kasse des Vereins, sowie die Kassen der Abteilungen und den Jahresabschluss zu prüfen. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten. Die Kassenprüfer überwachen die Einhaltung der Finanzordnung. Satzung § 15 Vergütung und Beiträge: 1. Vergütung und Entgelte für Unterrichtende: Die Höhe der Trainer- und Übungsleitervergütungen bestimmt der Abteilungsleiter nach Rücksprache mit dem Kassier je nach Finanzlage. Der Vertrag muss dem Vorstand zur Unterschrift vorgelegt werden. 2. Mitgliedsbeiträge/Finanzaufteilung Beitragsordnung Seite 3 von 4 Die Aufnahmegebühr beträgt 2 Monatsbeiträge. Jedes aktive erwachsene Vereinsmitglied ist zum Ableisten von 5 Arbeitsstunden verpflichtet. Nicht geleistete Arbeitsstunden werden mit 10 € berechnet. Sonderbeiträge können zur Gewinnung neuer Mitglieder vom Präsidium beschlossen werden. Sie haben nicht länger als ein halbes Jahr Gültigkeit. § 16 Kurs-, Schnupper- und sonstige Einnahmen: Kurseinnahmen bis zu 10 Unterrichtsstunden, jedoch nicht länger als eine vierteljährliche Gesamtlaufzeit, fließen in den Abteilungshaushalt. Alle sonstigen Einnahmen fließen in den Hauptkassenetat, sofern im Einzelfall nicht eine gesonderte Vereinbarung vom Präsidium getroffen wird. Entfällt ersatzlos Seite 4 von 4
© Copyright 2025 ExpyDoc