Stellungnahme zum Entwurf einer Richtlinie zur Änderung

BDEW Bundesverband
der Energie- und
Stellungnahme
zum Entwurf einer Richtlinie zur
Änderung der Richtlinie 2012/27 / EU
über Energieeffizienz
Berlin, Februar 2017
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Kernbotschaften
Grundlage für die langfristige und dauerhafte Steigerung der Energieeffizienz in allen
Sektoren sind nachhaltige Investitionen in energieeffiziente Gebäude, Produktionsanlagen
und Geräte sowie angepasstes Nutzerverhalten. Dies hat die Europäische Europäische
Kommissionmission mit ihrem Vorschlag für eine maßvolle und angemessene
Weiterentwicklung der Energieeffizienz-Richtlinie (EED) weitgehend berücksichtigt. Stabile
und langfristig verlässliche Rahmenbedingungen sind die Voraussetzung für die weitere
Entwicklung der Energiedienstleistungs- und -effizienzmärkte. Nur die marktbasierte
Steigerung der Energieeffizienz führt zu ihrer kosteneffizienten Umsetzung und der
unverzichtbaren Akzeptanz bei allen Energienutzern.
Gleichzeitig muss bei der Fortschreibung der Energieeffizienz-Richtlinie über das Jahr 2020
hinaus berücksichtigt werden, dass neben der Energieeffizienz-Richtlinie weitere Richtlinien
mit Bezug zur Energieeffizienzsteigerung (EPBD, Ökodesign) und zudem Regelungen in
anderen Sektoren (ETS) bestehen, die sich untereinander beeinflussen. Insbesondere
Wechselwirkungen zum europäischen Emissionszertifikatehandel müssen beachtet werden,
um eine gegenseitige negative Beeinflussung ihrer Wirksamkeit zu vermeiden.
Folgende Punkte sollten aus Sicht des BDEW nochmals überprüft und angepasst
werden:
Artikel 1: Eine Notwendigkeit zur Umwidmung des bisher indikativen Energieeffizienzziels in
ein EU-weit verbindliches Ziel ist nicht zu erkennen, da auch unter den bisherigen Vorgaben
das 2020-Ziel voraussichtlich erreicht wird.
Artikel 2: Nach den bisherigen Erfahrungen mit der nationalen Umsetzung der Regelungen,
insbesondere im Artikel 8, sollte die Definition für die Grenze zwischen auditpflichtigen und
nicht auditpflichtigen Unternehmen sachgerecht präzisiert werden.
Artikel 3: Die Erhöhung des Effizienzziels darf nicht dazu führen, dass der Emissionshandel
seine Lenkungswirkung verliert. Das bedeutet, dass eine Anhebung des Effizienzziels mit
einer Anpassung des Reduktionspfades im EU-ETS korreliert werden muss.
Artikel 7 bis 7b: Die nach Artikel 7 anrechenbaren Maßnahmen müssen mit ihrem
tatsächlichen Wirkungszeitraum berücksichtigt werden und dürfen nicht durch den
Geltungszeitraum dieser Richtlinie künstlich verkürzt werden.
Spezielle Regelungen für einkommensschwache Haushalte sind in der EnergieeffizienzRichtlinie nicht sachgerecht platziert. Diese Gruppen müssen gezielt über eine Sozialpolitik
angesprochen werden, die das Armutsproblem ganzheitlich löst.
Artikel 9 und 9a: Regelungen zur Erfassung, Information und Abrechnung von
Energieverbräuchen müssen immer unter den Vorbehalt der technischen Machbarkeit und
wirtschaftlichen Umsetzung gestellt werden, um Mehrkosten für die Endkunden zu
vermeiden. Weitergehende Informationsaufbereitung kann nur auf Kundenwunsch und auf
dessen Kosten erfolgen.
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Detailanmerkungen
1. Article 1, „mater and scope“
Das indikative Ziel wird, anders als zum Beispiel in der Mitteilung der Europäischen
Kommission zum Klima- und Energierahmen angekündigt, ohne Not in ein verpflichtendes
Ziel auf europäischer Ebene umgewandelt. Zudem soll die Kommission gemäß Art. 27 der
Governance-Verordnung für den Fall, dass die EU Gefahr läuft, dieses Ziel nicht zu
erreichen, weitere Maßnahmen auf EU-Ebene ergreifen. Hinzu kommt, dass die Kommission
in ihren Empfehlungen gemäß Art. 28 der Governance-Verordnung Maßnahmen für
ausgewählte Mitgliedsstaaten festlegen kann; die entsprechenden MS müssen diese
umsetzen oder sich rechtfertigen, wenn das nicht passiert. Dadurch ergibt sich eine unnötige
und ungerechtfertigte Eingriffsmöglichkeit der Europäischen Kommission in die nationale
Energiepolitik, die eine notwendige Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips vermissen
lässt. Das bisherige indikative Ziel für 2020 wird, wie auch in den Impact Assessments
dargestellt1, ohne diese weitergehende Verbindlichkeit von den Mitgliedsstaaten erreicht.
Betrachtet man die Steigerung der Energieeffizienz als Instrument zur Erreichung eines
übergeordneten absoluten CO2-Minderungsziels, bleiben den Mitgliedsstaaten mehr
Freiheitsgrade, um negative wirtschaftliche Folgen und kostenträchtige Administration und
Kontrollbürokratie zu vermeiden. Die Steigerung der Energieeffizienz in der EU bleibt dabei
ein zentrales Anliegen, das auch im eigenen Interesse der Energieverbraucher liegt. Ein
verbindliches Effizienzziel würde die Flexibilität der Maßnahmen dagegen einschränken. Im
Mittelpunkt der Effizienz-Richtlinie sollten Förderung von Investitionen und der Abbau von
Hemmnissen in den Effizienzmärkten stehen (z. B. Mieter-Vermieter-Dilemma,
Finanzierungsengpässe).
Wegen der sehr unterschiedlichen Voraussetzungen in den einzelnen Mitgliedsstaaten ist
eine weitgehende Flexibilität bei der Erreichung des gemeinsamen Ziels essentiell.
Wirkungsvoller als die Verbindlichkeit des Ziels auf europäischer Ebene ist die klare
Zuordnung des jeweiligen Beitrags auf nationaler Ebene. Auf Basis dieser Zuordnung („Effort
sharing“) ist dann keine Anerkennung von und keine Verpflichtung zu bestimmten
Maßnahmen oder die Verpflichtung bestimmter Akteure durch die Europäische Kommission
notwendig. Die Auswahl und Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zur Zielerreichung
sollte allein in der Verantwortung der Mitgliedsstaaten liegen.
Vorschlag:
Artikel 1 Absatz 1 Satz 1:
“This Directive establishes a common framework of measures to promote energy
efficiency within the Union in order to ensure that the Union's 2020 20 % headline targets
1
Kap. 1.4.1 Evaluation of the progress towards the 2020 target (Articles 1 and 3)
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and its 2030 30 % binding headline targets on energy efficiency are met and paves the
way for further energy efficiency improvements beyond those dates.”
2. Article 2, „Definitions“
Leider wird in dem Vorschlag der Europäischen Kommission das Problem der unzutreffenden
Abgrenzung der auditpflichtigen Unternehmen nicht angesprochen. Dennoch schlägt der
BDEW vor, hier eine Anpassung vorzunehmen, um unwirtschaftliche Audits zu vermeiden
und die Akzeptanz von Energieaudits zu verbessern:
Die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Europäischen Kommission
ist kein geeignetes Abgrenzungskriterium zur Festlegung der Pflicht zur Durchführung von
Energieaudits nach Artikel 8 dieser Richtlinie. Sachgerecht ist vielmehr der ausschließliche
Bezug zur tatsächlichen Größe des Unternehmens, denn sie ist ein wichtiger
Bestimmungsfaktor für den Energieverbrauch und das durch Energieaudits darstellbare
Effizienzpotenzial. Für größere Unternehmen sind Energieaudits wirtschaftlich sinnvoll, weil
die Kosten für das Audit in der Regel geringer sind als die potenziellen Energiekostensenkungen. Die bisherige Abgrenzung in Artikel 2 Nr. 28 ist für die Zwecke dieser Richtlinie
nicht geeignet, denn sie verpflichtet auch kleine Unternehmen aufgrund ihrer
Beteiligungsstruktur zu für sie wirtschaftlich nicht sinnvollen Energieaudits. Dies sollte durch
eine Anpassung im Artikel 2 Nummer 26 korrigiert werden, indem der Bezug zur allgemeinen
KMU-Definition der Europäischen Kommission gestrichen wird:
Vorschlag: Article 2, Nr. 26:
“small and medium-sized enterprises’ or ‘SMEs’ in this directive means enterprises
as defined in Title I of the Annex to Commission Recommendation 2003/361/EC of 6
May 2003 concerning the definition of micro, small and medium-sized enterprises;
the category of micro, small and medium-sized enterprises is made up of
enterprises which employ fewer than 250 persons and which have an annual
turnover not exceeding EUR 50 million, and/or an annual balance sheet total not
exceeding EUR 43 million;”
3. Article 3, „Energy efficiency targets“
Im Artikel 3 wird das Effizienzziel in einem Einspar- bzw. Energieverbrauchsziel konkretisiert.
Grundsätzlich muss hierzu gesagt werden, dass ein absolutes Verbrauchsziel kein Ausdruck
für Energieeffizienz ist. So können zum Beispiel konjunkturelle Entwicklungen nicht
berücksichtigt werden. Die Umsetzung der Anhebung des Effizienzziels für 2030 von 27
Prozent auf 30 Prozent führt zu einem ambitionierten absoluten Energieverbrauchsziel für
2030. Bei dieser Anhebung des Effizienzziels sind unbedingt die Wechselwirkungen zum
ETS-Sektor zu berücksichtigen, um die Wirksamkeit des ETS nicht zu verringern. Eine
Anhebung des Effizienzziels muss also mit einer Verringerung der verfügbaren CO2Zertifikate im ETS einhergehen. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass mit der Steigerung
der Ambition bei der Zielfestlegung sich auch die Kosten-Nutzen-Relation der notwendigen
Maßnahmen in Richtung höherer Kosten verschiebt.
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Ungewöhnlich ist, dass schon die Zielstruktur für 2020 kurzfristig geändert wird. Bisher
besteht die Wahlmöglichkeit, ein Primärenergieziel oder ein Endenergieziel zu erreichen.
Gleichzeitig ist aus den Impact Assessments keine Notwendigkeit zur unmittelbaren
Verknüpfung zu erkennen, beide Ziele werden voraussichtlich erreicht. Diese beiden Ziele
werden nun ohne erkennbaren Grund kurzfristig verknüpft. Dies kann zu Problemen bei der
Umsetzung führen. Der BDEW schlägt daher vor, die bisherige Formulierung im Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe a) beizubehalten:
Vorschlag:
(a) that the Union's 2020 energy consumption has to be no more than 1 483 Mtoe of primary
energy and or no more than 1 086 Mtoe of final energy;
4. Article 7 to 7b, „Energy savings obligation“, „Energy efficiency obligation schemes“
und „ Alternative policy measures “
Die neue Struktur der Regelungen des Artikels 7 der aktuellen Richtlinie trägt zur Klarstellung
der bisherigen Regelung bei. Die Trennung in die nationale Einsparverpflichtung (Artikel 7)
und die beiden möglichen Umsetzungsoptionen (Artikel 7a und 7b) ist sinnvoll und stellt die
Umsetzungsalternativen gleichrangig nebeneinander. Allerdings verringert die bessere
Struktur des Richtlinientextes nicht den administrativen Aufwand, der mit den Regelungen
verbunden ist.
Article 7 „Energy savings obligation” Nr. 4
In Nummer 4 des Artikels 7 wird festgelegt, dass Energieeinsparungen durch Maßnahmen,
die bis 2020 eingeführt werden, nicht über diesen Zeitpunkt hinaus angerechnet werden
dürfen. Das schränkt die Anrechenbarkeit insbesondere tiefgreifender und langfristig
wirkender Maßnahmen (z. B. deep retrofit) stark ein. Diese Einschränkung der Flexibilität bei
der Auswahl der Maßnahmen insbesondere zum Ende der Periode 2014 bis 2020 ist nicht
sachgerecht und wirkt der Zielerreichung entgegen.
Vorschlag:
4. Energy savings achieved after 31 December 2020 may not count towards the
cumulative savings amount required for the period from 1 January 2021 to 31 December
2030.
Artikeln 7a und 7b
In den neuen Artikeln 7a und 7b werden Regelungen zur besonderen Berücksichtigung von
Haushalten, die von Energiearmut betroffen sind (households afected by energy poverty),
eingeführt. Die Notwendigkeit, einkommensschwache Haushalte in besonderem Maße vor
den Folgen fehlender Finanzmittel zu schützen, ist unbestritten. Allerdings werden die
Probleme dieser Haushalte in der Regel nicht allein über die Begrenzung oder Reduktion der
Energierechnungen gelöst. Vielmehr muss Einkommensarmut als ganzheitliches Problem
erkannt und über sozialpolitische Maßnahmen gelöst werden. Dazu ist die EnergieeffizienzRichtlinie nicht das geeignete Instrument.
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Allerdings muss gewährleistet werden, dass Menschen, die mit Armut konfrontiert sind,
Zugang zu zinsgünstigen Darlehen und anderen günstigen Finanzierungsformen haben, die
zur Steigerung der Energieeffizienz zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere für Familien
mit niedrigem Einkommen muss der Zugang zur Finanzierung verbessert werden.
Vorschlag:
Die Regelungen in Artikel 7a Absatz 5 Buchstabe a) und Artikel 7b Absatz 2 sollten ersetzt
werden durch eine entsprechende allgemeine Regelung zum Beispiel in Artikel 7 als Nummer
8: „(8) Memberstates shall ensure that households confronted with poverty have equal
access to energy efficiency (financing) measures.
6. Article 9 „Metering for gas“
Im Artikel 9 werden Anforderungen an die Smart Meter für Gas beschrieben. Um die Kosten
für den Messstellenbetrieb im Rahmen zu halten, sollten Anforderungen an das
„widerspiegeln des Energieverbrauches“ nur auf Kundenwunsch und dessen Kosten
umgesetzt werden. So können Lösungen angeboten warden, die den Kundenanforderungen
entsprechen.
Vorschlag:
Member States shall ensure that, in so far as it is technically possible, financially reasonable
and proportionate in relation to the potential energy savings, final customers for natural gas, if
they wish, at their own expense, are provided with competitively priced individual meters
that accurately reflect the final customer's actual energy consumption and that provide
information on actual time of use.
7. Artikel 9a: “Metering, sub-metering and cost allocation for heating and cooling and
domestic hot water”
Im Absatz 4 schreibt dieser Artikel vor, dass ab dem 1. Januar 2020 neu installierte Zähler
und Kostenverteiler für die Zwecke dieses Artikels fernablesbar sein müssen. Dabei fehlt die
notwendige Einschränkung, dass deren Einführung technisch machbar und kosteneffizient
sein muss. Dies ist in vielen Fällen, auch aufgrund fehlender kostengünstiger Technologie,
nicht möglich. Der erste Satz des Absatzes 4 sollte daher gestrichen werden, mindestens
muss er um die Anforderung der Kosteneffizienz ergänzt werden:
Vorschlag:
For the purposes of this Article, as of 1 January 2020 meters and cost allocators
installed shall be remotely readable devices, where technical feasible and cost
effective.
8. Amendment (16) “…To calculate the primary energy share for electricity in CHP the
method set out in Annex II of Directive 2012/27/EU is applied. An average market
position is used rather than a marginal one …”.
Diese Art der Berechnung führt zu Fehleinschätzungen der Primärenergieeinsparungen, da
sowohl die Strom- wie Wärmeseite falsch berechnet werden. Die Methode ermittelt nicht die
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realen physikalischen Primärenergieeinsparungen, da für reale Primärenergieeinsparungsberechnungen die Effizienzen der ungekoppelten Strom- und Wärmeproduktion eingesetzt
werden müssen. Die physikalisch richtige Methode für die Ermittlung von
Primärenergieeinsparungen und die Kalkulation des Primärenergieanteils für Strom in der
Kraft-Wärme-Kopplung ist die Carnot Methode, auf die auch in dem Vorschlag der RESDirective verwiesen wird.
Den Mitgliedsstaaten sollte die Wahl einer physikalisch richtigen Methode in der EED zur
Primärenergieberechnung der KWK gewährt werden.
Vorschlag:
(16) Reflecting technological (…) For non-combustible renewable energy, the method is
the direct equivalent based on the Total primary energy approach. To calculate the
primary energy share for electricity in CHP the method set out in Annex II of
Directive 2012/27/EU is applied. (…) The dataset for Norway is based on ENTSO-E
data.
9. Annex IV: Footnote 3: The default coefficient of 2.5 is changed to 2.0
Auf die Angabe eines default coefficient im Rahmen der EED sollte verzichtet werden. Die
Mitgliedsstaaten sollten nach den nationalen Gegebenheiten individuell verfahren.
Ansprechpartner:
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