Vermittlungsvertrag Veräußerer - Schuldscheinbörse Deutschland

Vermittlungsvertrag
zwischen der
mwb fairtrade
Wertpapierhandelsbank AG
Rottenbucher Str. 28
82166 Gräfelfing
- nachfolgend „mwb fairtrade AG“ und der
Firmenname
Straße
PLZ und Ort
- nachfolgend „Veräußerer“ genannt - mwb fairtrade AG und der Veräußerer nachfolgend einzeln auch eine
„Vertragspartei“ und gemeinsam die „Vertragsparteien“ -
Präambel
Die mwb fairtrade AG ist u.a. als Vermittlerin des Erwerbs und der
Veräußerung von Forderungen aus Schuldscheindarlehen über die von
der BÖAG Börsen AG betriebene außerbörsliche „Schuldscheinbörse
Deutschland“ tätig und übernimmt ausgewählte Funktionen bei der
Abwicklung dieser Geschäfte. Der Veräußerer ist Inhaber einer Forderung aus einem Schuldscheindarlehen und beabsichtigt die Veräußerung dieser Forderung. Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Vertragsparteien Folgendes:
Maklervertrag-Veräußerer
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§ 1 Auftrag
Der Veräußerer beauftragt die mwb fairtrade AG mit dem Nachweis der
Möglichkeit der Veräußerung nachfolgend bezeichneter Forderung aus
einem Schuldscheindarlehen (nachfolgend die „Schuldscheinforderung“) zu folgenden Konditionen:
Benennung des Schuldscheines bzw. weiterer Ordermerkmale
§ 2 Pflichten der mwb fairtrade AG
1.
Die mwb fairtrade AG beantragt unmittelbar nach Abschluss dieses Vermittlungsvertrages die Einbeziehung des Veräußerungsgesuchs des Veräußerers in anonymisierter Form in die außerbörsliche Informationsplattform „Schuldscheinbörse Deutschland“ der
BÖAG Börsen AG, sofern die Einbeziehungsvoraussetzungen der
„Marktordnung der Schuldscheinbörse Deutschland“ erfüllt sind.
Zu einer weitergehenden Vermittlungstätigkeit ist die mwb fairtrade AG nicht verpflichtet.
2.
Die mwb fairtrade AG ist berechtigt, auch für den Käufer der
Schuldscheinforderung entgeltlich vermittelnd tätig zu werden,
wenn sich diese Tätigkeit im Wesentlichen auf den Nachweis der
Erwerbsmöglichkeit beschränkt.
3.
Identifiziert die mwb fairtrade AG einen Erwerber, der zum Erwerb der Schuldscheinforderung vom Veräußerer nach Maßgabe
der in vorstehendem § 1 genannten Merkmale bereit ist, benachrichtigt sie hierüber unverzüglich den Veräußerer.
4.
Die mwb fairtrade AG übernimmt gegenüber dem Veräußerer keinerlei Haftung für die Bonität des Erwerbers. Die mwb fairtrade
AG ist gegenüber dem Veräußerer zu keinerlei Prüfungsmaßnahmen in dieser Hinsicht verpflichtet. Die entsprechenden Prüfungsmaßnahmen obliegen alleine dem Veräußerer im Rahmen
des Hauptgeschäftes.
5.
Die mwb fairtrade AG ist nach Zugang der Freigabeanzeige gem.
nachstehendem § 3 Abs. 4 berechtigt und verpflichtet, einer gemäß den Bedingungen des Schuldscheindarlehens eingerichteten
Zahlstelle, Registerstelle oder ähnlichen Abwicklungsstelle den
Übergang der Schuldscheinforderung in der im Schuldscheindarlehensvertrag vorgesehenen Art und Weise mitzuteilen.
Maklervertrag-Veräußerer
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6.
Die mwb fairtrade AG verpflichtet sich, diesen Vermittlungsvertrag mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen. Die Haftung der mwb fairtrade AG ist – soweit gesetzlich zulässig - beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
7.
Die mwb fairtrade AG bewahrt über die im Rahmen dieses Vermittlungsvertrages erlangten Kenntnisse über den Veräußerer absolute Verschwiegenheit.
8.
Die mwb fairtrade AG informiert den Veräußerer in regelmäßigen
Abständen über den Stand ihrer Bemühungen.
§ 3 Pflichten des Veräußerers
1.
Der Veräußerer ist nicht berechtigt, weitere Vermittler mit dem
Nachweis einer Veräußerungsmöglichkeit der Schuldscheinforderung zu beauftragen. Zudem darf sich der Veräußerer nicht ohne
Einschaltung der mwb fairtrade AG um den Abschluss eines Vertrages, der auf die entgeltliche Veräußerung der Schuldscheinforderung gerichtet ist, bemühen.
2.
Der Veräußerer stellt der mwb fairtrade AG auf deren Anforderung sämtliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung, die
die mwb fairtrade AG nach der Marktordnung der Schuldscheinbörse Deutschland zur Prüfung und zur Beantragung der Einbeziehung des Veräußerungsgesuchs in die außerbörsliche Informationsplattform „Schuldscheinbörse Deutschland“ der BÖAG Börsen
AG benötigt.
3.
Der Veräußerer ist verpflichtet, die mwb fairtrade AG über den
Abschluss eines Vertrages, der auf die entgeltliche Übertragung
der Schuldscheinforderung gerichtet ist, zu benachrichtigen und
der mwb fairtrade AG auf erste Aufforderung eine vollständige
Abschrift dieses Vertrages zu übermitteln. Dabei ist unerheblich,
ob die Schuldscheinforderung auf der Grundlage eines Forderungskaufvertrages oder einer Vertragsübernahme durch den Erwerber erworben wird.
4.
Der Veräußerer ist verpflichtet, der mwb fairtrade AG die vollständige Erfüllung der erwerberseitigen Pflichten aus dem Vertrag, der auf die entgeltliche Übertragung der Schuldscheinforderung gerichtet ist, insbesondere den Eingang (die Gutschrift) des
Kaufpreises, unverzüglich anzuzeigen (sog. „Freigabeanzeige“).
5.
Der Veräußerer verpflichtet sich, die mwb fairtrade AG unverzüglich über alle Umstände, die die Durchführung der Vermittlungstätigkeit berühren, zu informieren. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Aufgabe der Absicht, das Schuldscheindarlehen an
einen Dritten zu veräußern.
Maklervertrag-Veräußerer
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6.
Der Veräußerer ist verpflichtet, alle im Rahmen dieses Vermittlungsvertrages erhaltenen Informationen vertraulich zu behandeln
und insbesondere nicht an Dritte weiter zu geben.
§ 4 Provision
1.
Der Provisionsanspruch der mwb fairtrade AG entsteht mit dem
Abschluss eines schuldrechtlichen Vertrages, der auf die entgeltliche Übertragung der Schuldscheinforderung gerichtet ist, und ist
mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
2.
Die Provision der mwb fairtrade AG beträgt 2,0 %o (min. €
1.000,-- max. € 10.000,--) des Nominalbetrages der zu übertragenden Schuldscheinforderung. Der Provisionsanspruch der mwb
fairtrade AG bleibt von einer späteren Minderung des Kaufpreises
unberührt.
3.
Der Provisionsanspruch der mwb fairtrade AG entsteht gleichermaßen, wenn der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages, der
auf die entgeltliche Übertragung der Schuldscheinforderung gerichtet ist, erst nach Beendigung des Vermittlungsvertrages, aber
auf Grund der Tätigkeit der mwb fairtrade AG zustande kommt.
4.
Der Provisionsanspruch der mwb fairtrade AG entsteht weiterhin,
wenn der Veräußerer von seiner Erwerbsabsicht zurücktritt, nachdem ihm die konkrete Möglichkeit der Veräußerung gemäß den in
die außerbörsliche Informationsplattform „Schuldscheinbörse
Deutschland“ eingestellten Merkmalen von der mwb fairtrade AG
nachgewiesen worden ist.
§ 5 Laufzeit und Kündigung
1.
Der Vermittlungsvertrag kann von jeder Vertragspartei jederzeit,
jedoch nicht vor Beendigung einer laufenden Auktion, mit sofortiger Wirkung ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Wird
die Kündigung auf keinen bestimmten Termin ausgesprochen, endet der Vermittlungsvertrag zum Ultimo des Monats der Kündigung.
2.
Die Beendigung des Vertrags lässt einen bereits entstandenen
Provisionsanspruch unberührt.
3.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Maklervertrag-Veräußerer
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§ 6 Datenschutz
Der Veräußerer willigt ein, dass die mwb fairtrade AG Daten, die
sich aus der Vertragsdurchführung ergeben, erhebt, verarbeitet,
nutzt und diese im erforderlichen Umfang Dritten im Rahmen der
Suche nach einem Interessenten für die Abtretung des Schuldscheindarlehens zur Verfügung stellt. Dies schließt ausdrücklich
die Veröffentlichung der Veräußerungsabsicht auf der außerbörslichen Informationsplattform „Schuldscheinbörse Deutschland“ mit
ein.
§ 7 Schlussbestimmungen
1. Der Gerichtsstand ist Hamburg.
2. Stillschweigende, mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung
dieser Schriftformklausel.
3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder künftig unwirksam oder undurchführbar
werden, so werden die übrigen Regelungen des Vertrages davon
nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren
Regelung verpflichten sich die Vertragsparteien schon jetzt, eine
wirksame Regelung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der
unwirksamen oder undurchführbaren Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken dieses Vertrages.
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Ort, Datum
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Ort, Datum
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mwb fairtrade AG
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Veräußerer
Maklervertrag-Veräußerer
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