März 2017 I. Über VÖB-Aktuell.....................................................1 VI. Zahlungsverkehr/Informationstechnologie ......... 10 1. Konsultationen des Eurosystems zu TIPS II. Bankenaufsicht/Bankenregulierung ......................1 1. Auf dem Weg zu „Basel IV“ .......................................1 2. Aktueller Stand BAIT ............................................... 11 Überarbeitung der EU-Bankenverordnung (CRR) 3. Die Informationsveranstaltung der Deutschen 2. (TARGET2 Instant Payments Settlements Service) 10 Kreditwirtschaft am 13. Juni 2017 ........................... 11 und EU-Bankenrichtlinie (CRD) .................................2 3. Leverage Ratio ..........................................................2 4. SSM-Aufsichtsprioritäten 2017 ..................................3 VII. Fördern/Finanzieren .............................................. 11 5. Überarbeitung der BRRD und SRM-Verordnung .......3 1. VÖB-Banken unterbreiten Lösungsansätze zur 6. SRB-Arbeitsprogramm 2017......................................3 Förderung und Finanzierung von 7. EZB-Erwartungen an ICAAP und ILAAP ...................4 exportorientierten KMU............................................ 11 8. AnaCredit...................................................................4 9. Weiterentwicklung des RTF-Konzeptes .....................4 VIII. VÖB-Service GmbH – Academy of Finance ........ 12 10. NZU-Umfrage 2017 ...................................................4 1. Fachtagungen ......................................................... 12 11. EBA-Konsultationspapier zur Internal Governance ...5 2. Lehrgänge ............................................................... 12 12. Konsultationspapiere zur Eignungsprüfung ...............5 3. Seminare ................................................................. 12 13. EZB-Leitfaden zu Leveraged Transaktionen .............5 4. Seminarprogramm 2017 .......................................... 12 14. SRB-Datenabfragen 2017 .........................................6 15. Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz.....................6 III. Finanzen ...................................................................7 I. Über VÖB-Aktuell 1. IFRS 9 .......................................................................7 2. Neuerungen in der Offenlegung ................................7 IV. Kapitalmärkte ...........................................................7 nanzwirtschaftlich wichtige nationale, europäische und 1. Brexit .........................................................................7 internationale Gesetzesvorhaben. Dabei positionieren wir 2. MiFID II: Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz ...8 uns kurz und prägnant zu aktuellen Vorhaben und The- 3. Prospekt-Verordnung.................................................8 men und berichten über deren jeweiligen Sachstand. 4. EMIR-Transaktionsmeldungen ..................................8 5. Halbzeit der Kapitalmarktunion: Prüfung statt Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB, informiert mit VÖB-Aktuell quartalsweise über fi- Pause ........................................................................9 II. Bankenaufsicht/Bankenregulierung V. Recht/Steuern ..........................................................9 1. Auf dem Weg zu „Basel IV“ 1. Institutsvergütungsverordnung ..................................9 2. Drittes Gesetz zur Änderung der Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS) Insolvenzordnung/Neufassung des § 104 InsO .........9 konnte die Abschlussarbeiten zu Basel III („Basel IV“) Vergaberecht – Veröffentlichung der Unterschwel- nicht, wie geplant, bis Ende 2016 beenden. Europäische lenvergabeordnung ..................................................10 Vertreter im Ausschuss waren nicht bereit, einer Über- 3. einkunft zuzustimmen, die ihre Banken im internationalen Vergleich schlechterstellen würde. 1 VÖB-AKTUELL März 2017 Streitpunkt war die US-amerikanische Forderung nach Kernpunkt der Ratsverhandlungen wird aus unserer einem möglichst hohen „Output-Floor“. Mit dem Floor soll Sicht voraussichtlich das Thema Proportionalität darstel- festgelegt werden, welchen Prozentsatz der nach den len. Standardansätzen Kapitalanforderungen Mit dem Abschluss der Verhandlungen im Rat (Allgemei- Banken vorhalten müssen, die interne Verfahren zur ne Ausrichtung) ist nicht vor der Sommerpause zu rech- Ermittlung der Kapitalanforderungen anwenden. Ein nen. Der zuständige Ausschuss für Wirtschaft und Wäh- hoher Floor ist der US-Delegation wichtig, weil US- rung des Europäischen Parlaments (ECON) hat in der Banken die modellbasierte Ermittlung der Eigenkapital- Zwischenzeit den Sozialdemokraten Peter Simon als anforderungen weitgehend verboten werden soll. Berichterstatter ernannt. Schattenberichterstatter der Gegen Jahresende 2016 wurde hinter den Kulissen ver- Europäischen Volkspartei ist der Österreicher Othmar sucht, noch vor der für Januar 2017 geplanten Verab- Karas. Die Gespräche im ECON haben jedoch noch schiedung des Pakets durch die Gruppe der Zentral- nicht begonnen, weshalb auch hier nicht mit einem Be- bankpräsidenten Bankenaufsichts- richtsentwurf vor der Sommerpause zu rechnen ist. Für instanzen (GHOS) eine Einigung in Bezug auf den Out- uns deutet es insgesamt darauf hin, dass mit dem Be- put-Floor zu erreichen. ginn der Trilogverhandlungen nicht vor 2018 zu rechnen Das Treffen der GHOS musste mangels eines Kompro- ist. ermittelten und Leiter der misses abgesagt werden. Der BCBS strebt jetzt eine Einigung in seiner nächsten Sitzung Anfang März 2017 an. Der Einfluss der neuen US-Administration könnte 3. Leverage Ratio aber zu weiteren Verzögerungen führen. Die deutsche Delegation im Baseler Ausschuss ist in Im Zuge der Überarbeitung der Europäischen Ban- jedem Fall gut beraten, in der Frage des Floors standhaft kenverordnung (CRR) hat die EU-Kommission nunmehr zu bleiben. Ein Kompromiss darf nicht zum Nachteil der die Leverage Ratio in die Säule 1 überführt und eine deutschen und europäischen Banken geschlossen wer- Minimumquote in Höhe von drei Prozent festgesetzt den. Der Baseler Ausschuss sollte sich daher die Zeit sowie die konkrete Berechnungsmethodik veröffentlicht. nehmen, die Auswirkungen seiner Vorschläge auf Basis Gewisse Positionen können ausgenommen werden. des letzten Verhandlungsstands und aktueller Ge- Diese Ausnahme trifft beispielsweise für durchgeleitete schäftsdaten der Institute abzuschätzen. Förderkredite, garantierte Exportkredite, gruppeninterne Forderungen oder Ansprüche von Förderbanken gegenüber Regionalregierungen, lokalen Behörden oder öffent- 2. Überarbeitung der EU-Bankenverordnung (CRR) lichen Stellen zu. und EU-Bankenrichtlinie (CRD) Die Leverage Ratio ist zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der CRR verbindlich anzuwenden, die nicht vor dem Jahr Die EU-Kommission hat den Entwurf einer Änderungs- 2018 erwartet wird. Wir sprechen uns gegen einen zu- verordnung zur EU-Bankenverordnung (CRR) und einer sätzlichen Aufschlag auf die Leverage Ratio für national Änderungsrichtlinie zur EU-Bankenrichtlinie (CRD) dem systemrelevante Institute (D-SIBs) aus, um die Be- Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet. Die schränkung risikoarmer Geschäftsmodelle nicht weiter zu zuständige Ratsarbeitsgruppe hat die Arbeit aufgenom- strapazieren. Die Definition einer Förderbank ist zu ent- men, welche derzeit regelmäßig einmal pro Monat tagt. schärfen. Dass keine gedeckten Einlagen im Sinne der Bisher befindet sich die Diskussion im Rat allerdings Einlagensicherungsrichtlinie angenommen werden dür- noch in einem sehr frühen Stadium, in dem sich erst fen, ist zu restriktiv, da die Einlagensicherungsrichtlinie nach und nach konkrete Positionen der einzelnen Mit- eine sehr weite Definition von Einlagen hat. gliedstaaten herauskristallisieren. Absehbar ist, dass Weiterhin müssen auch Verbundforderungen wie auch viele Mitgliedstaaten die von der EU-Kommission vorge- unter der Säule 1 von der Einbeziehung ausgenommen schlagenen Abweichungen von den Vorschlägen des werden. Schlussendlich halten wir einen Gleichlauf in Baseler Ausschusses kritisch sehen. Einen weiteren 2 VÖB-AKTUELL März 2017 den Berechnungssystematiken in anderen Teilen der gen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind- CRR für dringend geboten. lichkeiten (MREL). Danach sollen die MREL-Bezugsgröße auf RWA und das Leverage Ratio Exposure geändert sowie die MREL- 4. SSM-Aufsichtsprioritäten 2017 Anrechnungskriterien angepasst werden. Ferner sollen Regelungen zur Meldung, Offenlegung und Unterschrei- Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 15. Dezem- tung der MREL eingeführt sowie die Abwicklungsbehör- ber 2016 ihre Prioritäten zur Beaufsichtigung bedeuten- den ermächtigt werden, Eigenmittelanforderungen über der Institute (Significant Institutions, SI) veröffentlicht. Ein die MREL hinaus zu empfehlen („MREL guidance“). Schwerpunkt liegt wie 2016 auf den Risiken im Zusam- Die TLAC-Mindestquoten und die verpflichtende Vorhal- menhang mit dem Geschäftsmodell und der Ertragskraft tung nachrangiger Verbindlichkeiten sollen nur von G- der Institute. SIBs erfüllt werden. Für die übrigen Institute sollen die Im Mittelpunkt stehen dabei die Auswirkungen der Nied- MREL weiterhin individuell von der Abwicklungsbehörde rigzinsphase und des Brexit sowie die potenziellen Risi- festgelegt werden. ken durch die Konkurrenz von FinTechs und Nichtban- Den zweiten Schwerpunkt bildet der Vorschlag, in der ken. Im Bereich des Kreditrisikos liegt der Schwerpunkt Frage des Ranges von Inhabern vorrangiger unbesicher- weiterhin auf den notleidenden Krediten (Non-performing ter Schuldtitel im Rahmen der Bail-in-Haftungskaskade Loans, NPL). auf eine Harmonisierung hinzuwirken. Zudem sollen die Auswirkungen des Rechnungsle- Konkret soll nach nationaler Umsetzung ab Juli 2017 die gungsstandards IFRS 9 (Finanzinstrumente) eingehen- vertragliche Nachrangigkeit auf Basis einer neuen „Non- der geprüft werden. Mithilfe eines neuen Überwachungs- preferred senior“-Klasse erfolgen. Schuldtitel, die vor ansatzes, der die Elemente der Vor-Ort-Prüfung und der dem Inkrafttreten der Neuregelung emittiert wurden, externen Prüfung kombiniert, soll einer übermäßigen sollen dem verabschiedeten nationalen Gesetzgebungs- Konzentration von Kreditrisiken in bestimmten Anlage- stand Ende 2016 unterliegen. klassen (Schiffs- und Immobilienkredite) entgegengewirkt werden. Im Hinblick auf das Risikomanagement liegt der Schwer- 6. SRB-Arbeitsprogramm 2017 punkt auf der Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze für die Risikodatenaggregation die Risikoberichterstat- Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) hat tung (BCBS 239), der internen Modelle, der weiteren am 28. November 2016 sein Arbeitsprogramm für das Verbesserung von ICAAP und ILAAP sowie einer thema- Jahr 2017 veröffentlicht. Die Schwerpunkte liegen wei- tischen Überprüfung zu ausgelagerten Aktivitäten und terhin auf der Ausarbeitung der Abwicklungspläne für die zur Steuerung der damit verbundenen Risiken (ein- großen EU-Institutsgruppen mit besonderem Fokus auf schließlich IT-Risiken). etwaigen kritischen Funktionen und Abwicklungshindernissen sowie dem Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen (FMI). 5. Überarbeitung der BRRD und SRM-Verordnung Ferner soll die Abfrage zu den Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkei- Am 23. November 2016 hat die EU-Kommission ihre ten (MREL) konkretisiert werden. Zudem beabsichtigt der Entwürfe zur Überarbeitung der EU-Bankenabwicklungs- SRB, im Zuge der Erhebung der EU-Bankenabgabe richtlinie (BRRD) und der SRM-Verordnung veröffent- 2017 die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu erhö- licht. Den ersten Schwerpunkt bildet die Umsetzung der hen. Diesbezüglich sei in Zusammenarbeit mit den nati- Empfehlungen des Finanzstabilitätsrates (FSB) zur Total onalen Loss-Absorbing Capacity (TLAC) beziehungsweise die weiterführende Angaben zur Methodik darzulegen sowie Harmonisierung der TLAC mit den Mindestanforderun- Auswertungen beziehungsweise Statistiken zur EU- Abwicklungsbehörden insbesondere geplant, Bankenabgabe zu veröffentlichen. 3 VÖB-AKTUELL März 2017 ambitioniert, da vor allem die EZB noch nicht alle Vorga7. EZB-Erwartungen an ICAAP und ILAAP ben gemacht hat, die für die technische Umsetzung der Meldeanforderungen benötigt werden. Gegenüber der Die Europäische Zentralbank (EZB) hat sich im Januar BBk hatten wir uns deshalb für eine Verschiebung und 2016 erstmals zu ihren Erwartungen an den Internal weitere Erleichterungen eingesetzt. Die BBk hat deutlich Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP) und den gemacht, an ihrem Zeitplan festhalten zu wollen. Internal Liquidity Adequacy Assessment Process (ILAAP) geäußert. Ergänzend hat die EBA im November 2016 Leitlinien zur Erhebung von Informationen in Bezug 9. Weiterentwicklung des RTF-Konzeptes auf ICAAP und ILAAP veröffentlicht. Diese Dokumente dienen als Maßstab für das Jahr 2017, Die bereits im Herbst 2016 angekündigte Überarbeitung wobei den bedeutenden Instituten im Februar ergänzen- des Papiers der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- de technische Kriterien zugeleitet wurden. Aufgrund der tungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank Erfahrungen aus dem SREP im Jahre 2016 hat die EZB zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfä- ein mehrjähriges Projekt angekündigt, in dessen Rah- higkeitskonzepte vom 7. Dezember 2011 (RTF-Konzept) men umfassende SSM-Leitfäden zum ICAAP und ILAAP hat sich verzögert. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) für bedeutende Institute entwickelt werden sollen. hat nach mehreren Sitzungen ein Positionspapier erstellt Die ersten Entwürfe mit detaillierten Grundsätzen wurden und an die BaFin übermittelt. am 20. Februar 2017 auf der Website der Bankenauf- Am 9. Dezember 2016 fand die zweite Abstimmung mit sicht veröffentlicht. Für die Leitfäden ist zunächst eine der BaFin und der Deutschen Bundesbank statt, in deren informelle Konsultationsphase mit den betroffenen Insti- Rahmen das Positionspapier vorgestellt und diskutiert tuten bis zum 31. Mai 2017 geplant. Anschließend sollen wurde. Die Aufsicht plant bis Mitte 2017 eine Neugestal- die Leitfäden unter Berücksichtigung der erhaltenen tung ihres Leitfadens. Die Gliederung und die Inhalte Stellungnahmen und der SREP-Erfahrungen des Jahres sollen in diesem Zeitraum nahezu monatlich mit den DK- 2017 überarbeitet und Anfang 2018 zur offiziellen Kon- Verbänden abgestimmt werden. Anschließend soll ein sultation veröffentlicht werden. Die endgültigen Vorgaben Konsultationspapier veröffentlicht werden. sollen ab 2019 gelten. Die weitere Befassung mit diesem Thema obliegt dann dem Fachgremium MaRisk. Gegenüber der Aufsicht treten wir unter anderem für den Erhalt der Methoden- 8. AnaCredit freiheit beim ICAAP ein. Zudem sollte der ICAAP als Ausgangsbasis beim SREP berücksichtigt werden. Dabei Die Deutsche Bundesbank (BBk) hat in Ausübung der ihr sollten unter Proportionalitätsgesichtspunkten verschie- in der Verordnung der Europäischen Zentralbank (EZB) dene Vorgehensweisen möglich sein. zur Einführung von AnaCredit eingeräumten nationalen Wahlrechte die Kreditinstitute verpflichtet, ihre Kreditdaten bereits wesentlich früher zu melden, als es die Vor- 10. NZU-Umfrage 2017 gaben der EZB verlangen. Zur Vorbereitung der Meldungen hatte die BBk außer- In diesem Jahr wird zum dritten Mal eine Umfrage zur dem eine Testphase angeordnet, in der die Institute be- Lage deutscher Kreditinstitute im Niedrigzinsumfeld reits vier Monate im Voraus valide Daten bereitstellen (NZU-Umfrage) stattfinden. Die deutsche Aufsicht möch- müssen. Im Ergebnis müssen Institute imstande sein, ab te sich damit einen Eindruck über die Auswirkungen Oktober 2017 zu melden. Die EZB erwartet die Erstmel- verschiedener Zinsszenarien verschaffen. dung jedoch erst zum 30. September 2018. An der Erhebung nehmen grundsätzlich alle weniger Im Lichte des straffen Zeitplans der BBk verbleibt Kredit- bedeutenden Institute (Less Significant Institutions, LSI) instituten für die Herstellung ihrer Meldefähigkeit nur teil. Institute, bei denen der Zinsertrag einen vernachläs- noch ein halbes Jahr. Wir halten diese Planung für zu 4 VÖB-AKTUELL März 2017 sigbaren Anteil am Gesamtertrag ausmacht, sind jedoch zeitpunkt der endgültigen Fassung ist noch nicht be- ausgenommen. kannt. Die Umfrage wird sich auf die Bereiche Zins-, Kredit- und Marktrisikostresstest konzentrieren. Neu sind Erhebungsbögen zu den Kreditvergabestandards, Wohnim- 12. Konsultationspapiere zur Eignungsprüfung mobilien und Pensionsverpflichtungen. Bis Anfang Februar wurden die Methodik und die Erhebungsbögen zur Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die Durchführung der Pilotphase mit der Kreditwirtschaft Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) haben abgestimmt. Die Auswertung der Ergebnisse soll im am 28. Oktober 2016 einen Entwurf zur Überarbeitung Rahmen des Fachgremiums LSI-Stresstests im März der Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitglie- erfolgen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden dern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüs- in die endgültigen Erhebungsbögen einfließen, sodass selfunktionen veröffentlicht. die Datenerhebung voraussichtlich im April 2017 über Ziel ist es, die Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen einen Erhebungszeitraum von circa acht Wochen durch- Anforderungen in der EU voranzutreiben. Die Konsultati- geführt werden kann. onsphase ist am 28. Januar 2017 abgelaufen. In unserer Stellungnahme haben wir angeregt, einen hinreichend langen Übergangszeitraum für die Umsetzung der Anfor- 11. EBA-Konsultationspapier zur Internal Governance derungen zu schaffen. Kritisiert wurde unter anderem, dass die EBA mit den vorgelegten Leitlinien ihr Mandat Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am überschreitet, da sich die Anforderungen auch auf Inha- 28. Oktober 2016 im Rahmen eines Konsultationsverfah- ber von Schlüsselfunktionen erstrecken. rens die überarbeiteten Leitlinien zur internen Unterneh- Ergänzend hat die Europäische Zentralbank (EZB) am mensführung veröffentlicht. 14. November 2016 einen Leitfaden zu diesem Thema Die Leitlinien sollen in den zuständigen Aufsichtsbehör- zur Konsultation gestellt. Damit soll näher ausgeführt den und Kreditinstituten Anwendung finden. Damit sollen werden, welche Richtlinien, Praktiken und Verfahren bei die internen Governance-Regelungen sowie Prozesse der Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Lei- und Mechanismen der Aufsichtsorgane in der EU har- tungsorgans Anwendung finden. Inhaltlich richten sich monisiert werden. Insbesondere werden die Funktion die Vorgaben an die direkt von der EZB beaufsichtigten und die Zuständigkeit des Aufsichtsorgans und etwaiger Institute. Die Konsultationsphase ist am 20. Januar 2017 Ausschüsse näher beleuchtet. abgelaufen, und die endgültige Fassung soll voraussicht- Die EBA strebt an, den Status der Risikomanagement- lich im zweiten Quartal 2017 veröffentlicht werden. funktion zu verbessern und den Informationsfluss zwi- In unserer Stellungnahme sprechen wir uns unter ande- schen der Risikomanagementfunktion und dem Lei- rem für eine stärkere Unterscheidung der Anforderungen tungsorgan zu optimieren. Zudem soll die effektive an die Geschäftsführung und das Aufsichtsorgan aus. Überwachung der Risikosteuerung durch die Aufsichts- Zudem fordern wir, dass die nationalen Vorschriften zur behörden ausgebaut werden. Besetzung des Leitungsorgans Eingang finden und eine Weitere Schwerpunkte sind die Etablierung einer Risiko- Mitwirkung der Vertreter der Anteilseigner im Leitungsor- kultur, die Formulierung eines Verhaltenskodex und das gan weiterhin möglich ist. Management von Interessenkonflikten. Die Konsultationsphase ist am 28. Januar 2017 abgelaufen. In unserer Stellungnahme fordern wir, dass die Leitlinien 13. EZB-Leitfaden zu Leveraged Transaktionen anderen europäischen Vorgaben nicht widersprechen dürfen und den Besonderheiten des dualistischen Mo- Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 23. Novem- dells ausreichend Rechnung tragen müssen. Zudem wird ber 2016 im Rahmen eines Konsultationsverfahrens das Proportionalitätsprinzip unseres Erachtens bisher einen Leitfaden zu sogenannten Leveraged Transaktio- nur unzureichend berücksichtigt. Der Veröffentlichungs- nen veröffentlicht. Eine Umfrage der EZB im Euroraum 5 VÖB-AKTUELL März 2017 hatte zuvor ergeben, dass die Institute hinsichtlich ihrer entsprechende Daten, zum Beispiel zum Marktanteil und Ansätze zur Definition, Messung und Überwachung von zur Kundenanzahl, gemeldet werden. Leveraged Transaktionen deutlich voneinander abwei- Auf Basis der Auswirkungen auf Dritte und der Substitu- chen. ierbarkeit der kritischen Funktionen ist deren Gefähr- Mit dem Leitfaden sollen deshalb eindeutige und einheit- dungsgrad einzuschätzen. Diese Daten sind nach ent- liche Definitionen, Messgrößen und Überwachungsme- sprechender chanismen für diese Transaktionen vorgegeben werden. behörde bis zum 28. April 2017 einzureichen. Inhaltlich richtet sich der Leitfaden vor allem an die direkt Bei der FMI-Datenabfrage geht es um qualitative Infor- von der EZB beaufsichtigten Institute. Der Leitfaden ist mationen zur FMI-Nutzung, den Umfang und das „expo- zwar rechtlich nicht bindend. Allerdings ist zu erwarten, sure“ von FMI-Tätigkeiten und qualitative Informationen dass er für die Aufsicht als Bewertungsmaßstab dient für den Abwicklungsfall, wie zum Beispiel zur Gewähr- und Abweichungen davon gegebenenfalls zu Kapitalzu- leistung des Kommunikationsprozesses. Diese Daten schlägen im aufsichtlichen Bewertungs- und Überprü- sind im Rahmen der Erarbeitung des Abwicklungsplans fungsprozess (SREP) führen. bis zum 15. Mai 2017 einzureichen. Aufforderung durch die Abwicklungs- Die Konsultationsphase ist am 27. Januar 2017 abgelaufen. In unserer Stellungnahme haben wir unter anderem darauf hingewiesen, dass die verschärften Vorgaben für 15. Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz das Risikomanagement der Institute zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber Nichtbanken führen und das Die Bundesregierung hat einen überarbeiteten Entwurf level playing field beeinträchtigen könnten. Bei der Defi- für das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz vorgelegt, nition der Leveraged Transaktionen fordern wir unter mit dem sie makroprudenzielle Instrumente zur Be- anderem die Ausnahme von Krediten an Kommunen, schränkung der Wohnimmobilienkreditvergabe einführen Staaten will. und staatseigene Versorgungsunternehmen sowie Verbriefungen. Die Wir kritisieren auch, dass der Leitfaden eine erhebliche (BaFin) soll ermächtigt werden, auf entstehende Preis- Anzahl von Überschneidungen mit bestehenden Regulie- blasen, die auf nachlassenden Kreditvergabestandards rungen aufweist. Die Veröffentlichung der endgültigen der Banken bei der Wohnimmobilienfinanzierung beru- Fassung wird Ende des dritten Quartals 2017 erwartet. hen, reagieren zu können. Damit sollen Gefahren für die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Finanzstabilität abgewendet werden. Der neue Gesetzentwurf kommt unseren Vorstellungen 14. SRB-Datenabfragen 2017 bereits entgegen. Beispielsweise werden Kredite, die im Rahmen einer sozialen Wohnraumförderung ausgereicht Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) hat werden, von den Beschränkungen generell ausgespart. am 30. Januar 2017 Erhebungsbögen und Leitfäden für Gleichwohl halten wir die Eingriffsbefugnisse, die der Datenabfragen zu kritischen Funktionen und zum Zu- BaFin auf Basis von vier unabhängigen Instrumenten gang zu Finanzmarktinfrastrukturen (FMI) im Rahmen zugestanden werden sollen, noch immer für zu weitrei- einer Abwicklung veröffentlicht. chend. Vorab hat der SRB Mitte Dezember 2016 seinen Erhe- Im Vergleich zu anderen Ländern zeichnen sich die Fi- bungsbogen zu den Mindestanforderungen an Eigenmit- nanzierungsmodalitäten in Deutschland durch langfristi- tel Verbindlichkeiten ge Zins- und Tilgungsvereinbarungen aus. Da der (MREL) überarbeitet und damit die MREL-Datenabfrage Wohnimmobilienmarkt stabil ist, ist nicht verständlich, 2017 gestartet, die bis zum 15. Mai 2017 läuft. weshalb Deutschland im internationalen Vergleich relativ Die Datenabfrage zu kritischen Funktionen soll ein har- umfangreiche Eingriffsbefugnisse anstrebt. Unserer An- monisiertes Verständnis im Rahmen der Sanierungs- sicht nach könnte der Regulierungsabsicht bereits allein und Abwicklungsplanung fördern. Dabei sollen soge- mit einer Begrenzung des Loan-to-Value wirksam ent- nannte „sub-functions“ gegenüber Dritten aufgezeigt und sprochen werden. Mit dieser Fokussierung auf ein In- und berücksichtigungsfähige 6 VÖB-AKTUELL März 2017 strument blieben äußerst schwierige Abgrenzungsfragen gangseffekt im Jahresabschluss zu nutzen, nicht jedoch im Zusammenhang mit Begriffen wie Einkommen und im ersten Zwischenabschluss. Schulden erspart. Im Gesetzgebungsverfahren wollen wir uns für eine Beschränkung der Eingriffsbefugnisse der BaFin einsetzen. 2. Neuerungen in der Offenlegung Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat im III. Finanzen Dezember 2016 Leitlinien zu Offenlegungsanforderungen der EU-Bankenverordnung (CRR) veröffentlicht. 1. IFRS 9 Dies ist ein erster Schritt der Umsetzung von Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Offen- Im Dezember 2016 hat eine technische Diskussion zu legung. Eine vollständige Berücksichtigung wird mit der IFRS 9 bei der European Banking Authority (EBA) in Änderung der CRR erfolgen. Die EU-Kommission hat London stattgefunden. Die Ergebnisse der ersten Aus- hierzu im November 2016 einen Entwurf vorgelegt. wirkungsstudie wurden zur Diskussion gestellt. Institute Die EBA-Leitlinien sind per 31. Dezember 2017 anzu- beabsichtigen eine einheitliche Definition von Ausfall zu wenden. Globale und andere systemrelevante Banken verwenden. Die größte Herausforderung sei für viele die haben grundsätzlich alle Anforderungen zu beachten, Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen. andere Banken nur Teile. Die im Entwurf der EU- Banken nutzen einen PD x LGD-Ansatz sowie eine Kommission vorgeschlagenen Änderungen der CRR Kombination von qualitativen und quantitativen Indikato- berücksichtigen für die Offenlegung stärker das Proporti- ren zur Beurteilung einer signifikanten Verschlechterung. onalitätsprinzip und damit die Unterschiedlichkeit von Ungefähr die Hälfte der befragten Institute planen die Banken. Dies wird durch die Abstufung der Pflichten Nutzung der „low credit risk exemption“ und die meisten abhängig von der Zuordnung einer Bank zu einer Grö- beabsichtigen, mehrere makroökonomische Szenarien ßengruppe und der Kapitalmarktorientierung erreicht. zu 30dpd- Wir begrüßen grundsätzlich die stärkere Beachtung des Vereinfachungsregelung wird zudem von den meisten Proportionalitätsprinzips bei Offenlegungsanforderungen. Banken berücksichtigt, allerdings nicht als primärer Indi- Jedoch lehnen wir eine quartalsweise Offenlegung für kator. Bezüglich der makroökonomischen Szenarien große Institute ab. Dies widerspricht der geänderten wäre die Vorgabe einer spezifischen Anzahl an notwen- Transparenzrichtlinie, in der die Quartalsberichterstat- digen Szenarien nicht zielführend. tung aufgehoben wurde. Wir kritisieren auch den enor- Einige Banken vertreten die Ansicht, dass die Nutzung men Umfang der offenzulegenden Informationen. verwenden. Die Nutzung der eines Baseline-Szenarios, welches mit externen Prognosen verbunden ist, bereits ausreichen sollte. Die Berücksichtigung von Nichtlinearität sei bei der Berechnung von IV. Kapitalmärkte 1. Brexit Szenarien von hoher Relevanz. Die EBA hat bereits eine zweite Auswirkungsstudie mit den gleichen Instituten gestartet und die EZB eine thematische Überprüfung, die dieselben quantitativen Angaben abfragt. Premierministerin Theresa May hatte in ihrer Grundsatz- Die CRR-Änderungen sehen eine fünfjährige Über- rede vom 17. Januar 2017 angekündigt, einen soge- gangsphase für den Erstanwendungseffekt von IFRS 9 nannten harten Brexit und damit einen vollständigen vor. Das Inkrafttreten wird aller Voraussicht nach jedoch Ausstieg aus der EU anzustreben. Entsprechend dem erst ab dem 1. Januar 2018 geschehen. Überlegungen Urteil des Supreme Court wird die Zustimmung des briti- für ein separates Vorgehen zu IFRS 9 in der CRR, mit schen Parlaments zum Antrag gemäß Artikel 50 des EU- dem Ziel bis Ende 2017 in Kraft zu treten, scheinen ver- Vertrages auf Austritt Großbritanniens aus der EU ein- worfen worden zu sein. Somit bestünde bei einem In- geholt. krafttreten im Jahr 2018 die Möglichkeit, den Über7 VÖB-AKTUELL März 2017 Der Europäische Rat muss das Austrittsabkommen nach diesem Gesetz im Finanzausschuss des Bundestages Zustimmung des EU-Parlaments mit qualifizierter Mehr- statt. Die zweite und dritte Lesung wird Ende März er- heit beschließen. Die EU-Institutionen sind sich einig, wartet. dass die vier Grundfreiheiten im Binnenmarkt nicht voneinander zu trennen sind und Verhandlungen nicht nach dem Prinzip der „Rosinenpickerei“ geführt werden kön- 3. Prospekt-Verordnung nen, um Nachahmung zu unterbinden. Der Abschluss eines nachfolgenden Freihandelsabkom- Noch mens zwischen Großbritannien und der EU dürfte meh- Kommission, Rat und Parlament im sogenannten Trilog rere Jahre dauern. Um einen abrupten Bruch für Unter- auf die letzten Details zur neuen Prospektrechts- nehmen zu vermeiden, sollte daher eine vernünftige und Verordnung geeinigt. für Marktteilnehmer praktikable Übergangslösung ver- Inhaltlich begrüßenswert ist beispielsweise der grund- einbart werden. sätzliche Verzicht auf detaillierte Darstellungen zum Das bisherige Europa-Geschäft in London steht auf dem Steuerrecht. Diese Angaben konnten naturgemäß nur in Prüfstand. London wird aber weiterhin ein bedeutender wenigen Fällen dem konkreten Steuerfall des Anlegers internationaler Finanzplatz bleiben. Ein Umzug der Ban- entsprechen. Das Anheben der Schwellenwerte für die kenaufsicht gilt jedoch als wahrscheinlich. Frankfurt am Prospektfreiheit erleichtert den Kapitalmarktzugang für Main bietet hier auch mit Blick auf die angestrebte Re- kleine und mittelständische Unternehmen. form der ESAs beste Voraussetzungen. Problematisch ist jedoch, dass der Anleger, der über vor dem Jahreswechsel haben sich EU- einen Intermediär erwirbt, von diesem am Tag der Veröffentlichung eines Nachtrags kontaktiert werden soll. Bis2. MiFID II: Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz her fußt das Prospektrecht auf dem Grundsatz öffentlicher Information. Eine Kontaktaufnahme intraday Der Regierungsentwurf des Finanzmarktnovellierungs- erscheint weder praktikabel noch weiß der Intermediär in gesetzes II zur Umsetzung von MiFID II/MiFIR ist plan- jedem Fall sicher, ob das betroffene Produkt noch beim mäßig vor dem Jahreswechsel verabschiedet worden. Anleger ist. Die Ausschüsse des Bundesrates haben in ihrer Emp- Mit der Zustimmung des Plenums kann gerechnet wer- fehlung unter anderem gefordert zu prüfen, ob das soge- den. Derzeit wird die Textfassung sprachlich überarbeitet nannte Festpreisgeschäft den Regelungen für Vertriebs- und übersetzt. Eine Veröffentlichung im Official Journal anreize unterworfen werden sollte, die denen des ist damit noch im ersten Halbjahr 2017 möglich. Zuwendungsverbots für das Provisionsgeschäft gleichen. Dabei wird verkannt, dass die Regelungen für das provisionsbasierte Geschäft einem potenziellen Interessen- 4. EMIR-Transaktionsmeldungen konflikt entgegenwirken sollen, den es im Festpreisgeschäft gar nicht gibt. Im Provisionsgeschäft verbietet der Artikel 9 der Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gesetzgeber die Entgegennahme von Zuwendungen, Gegenparteien soweit diese nicht den Kunden zugutekommen. Im Fest- Gegenparteien zur Meldung von Derivatetransaktionen preisgeschäft gibt es solche Zuwendungen nicht. Der an Transaktionsregister. Am 21. Januar 2017 wurde die Kunde wird über die Höhe der Marge seines Vertrags- bestehende Konkretisierung der Meldepflichten mit der partners (der Bank) aufgeklärt. Veröffentlichung Diese Transparenz sorgt für ein hohes Maß an Anleger- 2017/104 schutz. Über diese Offenlegung hinaus eine Marge nur 2017/105 im EU-Amtsblatt überarbeitet. zu gestatten, wenn nachgewiesen werden kann, dass Gegenstand der Überarbeitung sind insbesondere die diese vollumfänglich dem Kunden zugutekommt, würde Erweiterung der Meldefelder, zum Beispiel Meldung von grundlegende Entscheidungen unserer Wirtschaftsord- Sicherheiten, Klarstellungen in Hinblick auf den Nennbe- nung infrage stellen. Anfang März findet die Anhörung zu trag von Derivaten sowie die Spezifizierung der Meldung und und der der Transaktionsregister delegierten verpflichtet Verordnung (EU) Durchführungsverordnung (EU) 8 VÖB-AKTUELL März 2017 von geclearten Geschäften. Die überarbeiteten Meldean- die mitgliedstaatlichen Insolvenzordnungen hinsichtlich forderungen traten am 10. Februar 2017 in Kraft und sind präventiver Restrukturierungsverfahren, der Gewährung ab dem 1. November 2017 anzuwenden. einer zweiten Chance für überschuldete natürliche Per- Die Frist zur Meldung von Derivatekontrakten, die zwi- sonen und der Effizienz der Verfahren. schen Inkrafttreten der EMIR und Meldebeginn ausgelaufen sind, wurde um zwei Jahre auf den 12. Februar 2019 verlängert. Festgehalten hat die Kom- V. Recht/Steuern 1. Institutsvergütungsverordnung mission an der Vorgabe, bei der Ermittlung der Marktwerte für nicht zentral geclearte Derivate nach dem Internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 13 zu verfahren. Die neue Institutsvergütungsverordnung wird die Anfor- Aus unserer Sicht steht nicht zuletzt die häufig auf Port- derungen an die Ausgestaltung von Vergütungssyste- folioebene vorgenommene Marktwertanpassung für die men in Kreditinstituten ab dem 1. März 2017 weiter kon- Bonität der Gegenpartei (CVA) nach IFRS 13 der Mel- kretisieren und verschärfen. Wesentliche Änderungen dung von Einzeltransaktionen entgegen. wurden in der Abgrenzung von variabler zu fixer Vergütung, bei den Bestimmungen zu Abfindungszahlungen sowie der nachträglichen Berücksichtigung von Fehlver- 5. Halbzeit der Kapitalmarktunion: Prüfung statt Pause halten von Mitarbeitern vorgenommen. So müssen Kreditinstitute etwa die Beträge von Abfindungen anhand von vorher aufgestellten Kriterien be- Die Europäische Kapitalmarktunion steuert in diesem stimmen oder beispielsweise bei Risikoträgern in bedeu- Frühjahr auf ihre Halbzeit zu und wird aus diesem Anlass tenden Instituten darauf hinwirken, eine Rückforderungs- einer gründlichen Revision unterzogen. Von Januar bis vereinbarung auf bereits ausgezahlte variable Vergütung März läuft dazu eine Stakeholder-Konsultation. in die arbeitsrechtliche Rechtsbeziehung aufzunehmen. Die bisherigen Aktivitäten sollen auf ihre Wirksamkeit hin Neuverträge bewertet werden; zudem will die Kommission ermitteln, Klauseln bereits zu enthalten. wie auf diesen Initiativen weiter aufgebaut werden kann. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Überarbeitung Wir unterstützen das Projekt seit Beginn und werben im der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) und nach der Berück- Rahmen der Kapitalmarktunion für die Förderung be- sichtigung unserer Anmerkungen im Rahmen des Kon- währter Geschäftspraktiken. sultationsprozesses wurde die Ausweitung der Pflicht zur Als Legislativ-Vorschläge wurden in den letzten zwei Identifizierung von Risikoträgern auf sämtliche CRR- Jahren die Novellierung des EU-Prospektrechts sowie Institute wieder verworfen und auch die Geltung sektor- Anpassungen der Solvency II und der CRR auf den Weg spezifischer Vergütungsvorschriften in nachgeordneten gebracht. Im Jahr 2015 hatte die EU-Kommission zwei Instituten berücksichtigt. Die voraussichtlichen Änderun- Verordnungsvorschläge zur Abgrenzung und Eigenkapi- gen an der CRD IV lassen jedoch in naher Zukunft weite- talunterlegung von einfachen, transparenten und stan- re Anpassungen an der Institutsvergütungsverordnung dardisierten Verbriefungen vorgelegt. Nachdem das erwarten. haben diese sogenannten Clawback- Europäische Parlament und der Rat zu den beiden Vorschlägen Positionen bezogen hatten, haben im Januar 2017 die Trilogverhandlungen begonnen, die bis Mitte des Jahres abgeschlossen sein sollen. 2. Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung/ Neufassung des § 104 InsO Nach Auffassung der Kommission erschweren divergierende und ineffiziente Insolvenzrechte die grenzüber- Der Gesetzgeber hat Ende Dezember 2016 das Gesetz schreitende Kapitalanlage. Sie hat daher im Jahr 2016 zur Änderung der Insolvenzordnung mit Wirkung für das eine Richtlinie zur vorinsolvenzlichen Restrukturierung vertragliche Netting bereits zum 10. Juni 2016 verab- vorgeschlagen. Diese stellt Schlüsselanforderungen an schiedet. Zuvor hatte die Bundesanstalt für Finanzdienst9 VÖB-AKTUELL März 2017 leistungsaufsicht (BaFin) im Juni 2016 am Tag des BGH- tende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Urteils zur Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrages für (VOL/A) zu ersetzen. Die Regelungen im Unterschwel- Finanztermingeschäfte mit lenbereich werden dabei in weiten Teilen an die neuen Wirkung bis zum 31. Dezember 2016 erlassen. Danach Vergabevorschriften oberhalb der EU-Schwellenwerte waren Netting-Vereinbarungen weiterhin vereinbarungs- angeglichen. Eine Reihe von Bundesländern arbeitet gemäß abzuwickeln. bereits an einer Übernahme für den Bereich der Landes- Mit dieser Allgemeinverfügung war die BaFin Unsicher- verwaltung. heiten begegnet, die infolge des Urteils im Hinblick auf Wir hatten uns in den Erörterungen um die Unterschwel- die Netting- lenvergabeordnung gegen einen Eingriff in die beste- Vereinbarungen in Rahmenverträgen für Finanztermin- henden haushaltsrechtlichen Vorschriften durch die geschäfte entstanden waren. Vor diesem Hintergrund hat UVgO eingesetzt. Dem trägt die UVgO Rechnung, indem der Gesetzgeber § 104 InsO konkretisiert, präzisiert und es Bund und Ländern vorbehalten ist, die bestehenden unter anderem ausdrücklich klargestellt, dass eine Vor- Vorgaben zur Anwendung des Vergaberechts unterhalb verlagerung des Beendigungs- und Berechnungszeit- der EU-Schwellenwerte und damit der UVgO beizubehal- punkts für das vertragliche Netting vor Verfahrenseröff- ten. aufsichtsrechtliche eine Allgemeinverfügung Anerkennung der nung zulässig ist. Die Bedenken aus unserer Stellungnahme zum BGHUrteil wurden im Kern aufgegriffen und im Wesentlichen VI. Zahlungsverkehr/Informationstechnologie 1. Konsultationen einer angemessenen Lösung zugeführt. Die Neufassung des § 104 InsO soll mehr Rechtssicherheit im Hinblick auf die Insolvenzfestigkeit vertraglicher Netting-Klauseln des Eurosystems zu TIPS (TARGET2 Instant Payments Settlements Service) gewährleisten. Derzeit erarbeitet eine BdB/VÖB-Arbeitsgruppe eine Das Eurosystem hat auf Beschluss des EZB-Rates die Ergänzungsvereinbarung zum Deutschen Rahmenver- Notwendigkeit für einen Service zum Settlement von trag für Finanztermingeschäfte, die den neuen § 104 Instant Payments (Quasi-Echtzeitzahlungen rund um die InsO und das neue gesetzliche Leitbild abbilden soll. Uhr) geprüft. Das Ziel der EZB ist es dabei, eine euro- Einzelne Regelungen werden darüber hinaus moderni- paweite Erreichbarkeit aller Institute, die das SEPA- siert. Instant-Payments-Verfahren des European Payments Council (EPC) unterstützen, sicherzustellen. Im Rahmen einer europaweiten Konsultation im ersten 3. Vergaberecht – Veröffentlichung der Unterschwel- Quartal 2017 hat die EZB die Nutzeranforderungen an lenvergabeordnung TIPS sowie eine Befragung zum Marktinteresse und zur potenziellen Nutzung von TIPS veröffentlicht. Darauf Am 7. Februar 2017 ist die amtliche Fassung der neuen aufbauend möchte das Eurosystem im Sommer 2017 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesan- entscheiden, ob entsprechende Marktnachfragen hierfür zeiger bekannt gemacht worden. Es handelt sich bei der existieren und TIPS ab Ende 2018 angeboten werden UVgO um eine Verfahrensordnung, nicht um eine soll. Rechtsverordnung. Die Verordnung entfaltet aus sich Wir begrüßen eine Lösung des Eurosystems im Umfeld heraus keine Rechtsverbindlichkeit. In Kraft treten die des Settlements von Instant-Payments-Zahlungen. Für Vorschriften des UVgO erst durch den Anwendungsbe- die Institute ist die technische und organisatorische Aus- fehl in den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes gestaltung des Clearings und Settlements ein wesentli- und der Länder (bei Ländern zum Teil auch über Lan- cher Aspekt für die Überlegungen und Planungen zur desvergabegesetze). Einführung von Instant Payments in Deutschland. In Mit der UVgO wird ein Regelwerk für die Vergabe öffent- jedem Fall sollte der TIPS des Eurosystems das Regel- licher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der werk des European Payments Council für Instant Pay- EU-Schwellenwerte definiert. Ziel ist es, die bisher gel10 VÖB-AKTUELL März 2017 ments uneingeschränkt berücksichtigen und keine ei- das hohe Vertrauen der deutschen Verbraucher in einen genständigen Interpretationen vornehmen. weiterhin stabilen und zukunftssicheren Zahlungsverkehr und die Sicherheit ihrer Vermögenswerte zu gewährleisten. 2. Die Aktueller Stand BAIT Themen und Vorträge der DK-Informations- veranstaltung beinhalten daher die PSD2-Schnittstelle Die künftigen bankaufsichtlichen Anforderungen an die zur starken Kundenauthentifizierung, der hierfür bereit- IT (BAIT) setzen mit den Schwerpunkt auf die IT- gestellte Standard, der unter Beteiligung der DK in der Steuerung Management). Berlin Group erarbeitet wird und als Chance für Banken Dabei werden die MaRisk auf Grundlage der 5. MaRisk- und Sparkassen verstanden wird. Insbesondere geht es Novelle mit Fokus auf die dort nicht oder nicht abschlie- auch um das girocard-System, den Ausbau der Akzep- ßend geregelten Sachverhalte mit IT-Bezug konkretisiert. tanzinfrastruktur und die Potenziale, die virtuelle Karten- Die Erarbeitung erfolgt seitens der BaFin und der Deut- lösungen auf mobilen Endgeräten mit sich bringen kön- schen Bundesbank unter Einbeziehung ausgewählter nen. (Governance und Institute und der DK-Verbände im Rahmen des Fachgremiums IT. Die BAIT werden in Modulen formuliert. Zuletzt wurden VII. Fördern/Finanzieren 1. VÖB-Banken die Module IT-Strategie, IT-Governance, IT-Betrieb, ITAuslagerungen und sonstiger Fremdbezug, IT-Projekt- unterbreiten Lösungsansätze zur management/Anwendungsentwicklung, Informationsrisi- Förderung und Finanzierung von exportorientierten komanagement, KMU Informationssicherheitsmanagement, Benutzerberechtigungsmanagement erörtert. Ein weiterer Bedarf nach zu regelnden IT-Steuerungsinhalten wird Im Rahmen ihrer Finanzierungsaktivitäten unterstützen sukzessive im Verlauf des Jahres 2017 seitens der die VÖB-Banken ihre mittelständischen Kunden bei der BaFin geklärt. Tätigung ihrer Exportgeschäfte und bieten eine besonde- Per 31. Januar 2017 ist die grundlegende Erarbeitung re Expertise in diesem Segment. Um die internationale grundsätzlich abgeschlossen. Nach weiteren internen Wettbewerbsfähigkeit der KMU zu stärken, werden die Abstimmungen seitens der BaFin ist der Beginn des Instrumente der Exportförderung des Bundes in die Fi- Konsultationsverfahrens noch für das erste Quartal 2017 nanzierung eingebunden. geplant. Dennoch lassen sich einige Geschäfte aufgrund der unzureichenden Finanzierungsmöglichkeiten der ausländischen Partner (Banken und KMU) nicht beziehungs- 3. Die Informationsveranstaltung der Deutschen Kreditwirtschaft am 13. Juni 2017 weise nur erschwert realisieren. Vor diesem Hintergrund haben unsere Mitglieder im Dezember 2016 Vorschläge für die Verbesserung der Förderung exportorientierter Auch im Jahr 2017 lädt die Deutsche Kreditwirtschaft kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) unterbreitet (DK) Vertreter deutscher Banken und Sparkassen sowie und an den Bund und die durch ihn beauftragten Manda- Marktteilnehmer im Zahlungsverkehr als auch Medien- tare adressiert. vertreter zu einer Informationsveranstaltung ein. Das scheinbar unzureichende Bankenengagement im Vorrangig geht es am 13. Juni 2017 um die Welt des Small-Ticket-Bereich der Exportförderinstrumente ist aus Bezahlens am Point of Sale im Handel, aber auch um unserer Sicht zu großen Teilen produktbedingt. Sowohl Inhalte und Geschwindigkeit, die Regulierung und Inno- im Antragsverfahren als auch im Entschädigungsverfah- vation in den Zahlungsverkehr, das Online-Banking und ren der Finanzkredit- die Infrastruktur einbringen. Dies unter Berücksichtigung haben wir Lösungsansätze zur Verbesserung identifiziert der notwendigen Planbarkeit und der Investitionssicher- und einen Dialog angeboten. sowie Lieferantenkreditdeckung heit für Institute und ihre Firmenkunden, aber auch um 11 VÖB-AKTUELL März 2017 Outsourcing – Auslagerung von Geschäftsprozessen VIII. VÖB-Service GmbH – Academy of Finance 1. nach § 25b KWG und MaRisk Bonn am 27.03.2017 in Frankfurt a. M. Fachtagungen Validierung von Risikomessverfahren vom 26. bis 27.04.2017 in Frankfurt a. M. VÖB-Fachtagung „Neue Entwicklungen in der Bankenaufsicht und der Bankenregulierung“ Vertiefung der regulatorischen Anforderungen an die vom 25. bis 26.04.2017 in Frankfurt a. M. Vergütungssysteme/Institutsvergütungsverordnung vom 05. bis 06.04.2017 in Bonn 2. Lehrgänge 4. Zertifizierter Praxislehrgang „Bankenregulierung Seminarprogramm 2017 und Bankenaufsicht“ Das aktuelle Seminarprogramm 2017 der Academy of vom 09.03.2017 bis 09.06.2017 in Bonn & Berlin Finance Bonn, nähere Informationen zu unserem vollständigen Seminarangebot und die Möglichkeit der On- Lehrgang „Zertifizierter IT-Governance Manager“ line-Buchung finden Sie im Internet unter www.academy- vom 06.04.2017 bis 02.06.2017 in Bonn of-finance.de Ihre Ansprechpartnerin: Zertifizierungslehrgang „Experte Bankenaufsichtsrecht“ Kathleen Weigelt vom 13.07.2017 bis 14.12.2017 in Bonn Telefon: (0228) 81 92-2 21 E-Mail: [email protected] 3. Seminare Sie wollen diesen Newsletter abonnieren? Bankgrundlagen und Bankenmarkt für Akademiker Dann schreiben Sie bitte eine E-Mail an presse@ vom 27. bis 31.03.2017 in Frankfurt a. M. voeb.de. Geben Sie einfach den Betreff „Anmeldung VÖB-Aktuell“ an. Alle VÖB-Newsletter können Sie auch IFRS im Aufsichtsrecht online unter www.voeb.de bestellen. vom 15. bis 16.05.2017 in Bonn Weitere Newsletter des VÖB Large Exposure (Großkredite) und Millionenkreditverord- VÖB-Aktienmarkt-Prognose nung VÖB-Finanzmarkt vom 22. bis 23.03.2017 in Frankfurt a. M. VÖB-Mittelstand VÖB-Zahlungsverkehr Impressum Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB Lennéstraße 11, 10785 Berlin Telefon: (0 30) 81 92-164 ▪ Telefax: (0 30) 81 92 2-167 E-Mail: [email protected] ▪ Internet: www.voeb.de Ansprechpartnerin: Sandra Malter Redaktionsschluss: 28. Februar 2017 12
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