März 2017 - Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands

März 2017
I.
Über VÖB-Aktuell.....................................................1
VI.
Zahlungsverkehr/Informationstechnologie ......... 10
1.
Konsultationen des Eurosystems zu TIPS
II.
Bankenaufsicht/Bankenregulierung ......................1
1.
Auf dem Weg zu „Basel IV“ .......................................1
2.
Aktueller Stand BAIT ............................................... 11
Überarbeitung der EU-Bankenverordnung (CRR)
3.
Die Informationsveranstaltung der Deutschen
2.
(TARGET2 Instant Payments Settlements Service) 10
Kreditwirtschaft am 13. Juni 2017 ........................... 11
und EU-Bankenrichtlinie (CRD) .................................2
3.
Leverage Ratio ..........................................................2
4.
SSM-Aufsichtsprioritäten 2017 ..................................3
VII.
Fördern/Finanzieren .............................................. 11
5.
Überarbeitung der BRRD und SRM-Verordnung .......3
1.
VÖB-Banken unterbreiten Lösungsansätze zur
6.
SRB-Arbeitsprogramm 2017......................................3
Förderung und Finanzierung von
7.
EZB-Erwartungen an ICAAP und ILAAP ...................4
exportorientierten KMU............................................ 11
8.
AnaCredit...................................................................4
9.
Weiterentwicklung des RTF-Konzeptes .....................4
VIII. VÖB-Service GmbH – Academy of Finance ........ 12
10.
NZU-Umfrage 2017 ...................................................4
1.
Fachtagungen ......................................................... 12
11.
EBA-Konsultationspapier zur Internal Governance ...5
2.
Lehrgänge ............................................................... 12
12.
Konsultationspapiere zur Eignungsprüfung ...............5
3.
Seminare ................................................................. 12
13.
EZB-Leitfaden zu Leveraged Transaktionen .............5
4.
Seminarprogramm 2017 .......................................... 12
14.
SRB-Datenabfragen 2017 .........................................6
15.
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz.....................6
III.
Finanzen ...................................................................7
I.
Über VÖB-Aktuell
1.
IFRS 9 .......................................................................7
2.
Neuerungen in der Offenlegung ................................7
IV.
Kapitalmärkte ...........................................................7
nanzwirtschaftlich wichtige nationale, europäische und
1.
Brexit .........................................................................7
internationale Gesetzesvorhaben. Dabei positionieren wir
2.
MiFID II: Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz ...8
uns kurz und prägnant zu aktuellen Vorhaben und The-
3.
Prospekt-Verordnung.................................................8
men und berichten über deren jeweiligen Sachstand.
4.
EMIR-Transaktionsmeldungen ..................................8
5.
Halbzeit der Kapitalmarktunion: Prüfung statt
Der Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands,
VÖB, informiert mit VÖB-Aktuell quartalsweise über fi-
Pause ........................................................................9
II.
Bankenaufsicht/Bankenregulierung
V.
Recht/Steuern ..........................................................9
1.
Auf dem Weg zu „Basel IV“
1.
Institutsvergütungsverordnung ..................................9
2.
Drittes Gesetz zur Änderung der
Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht (BCBS)
Insolvenzordnung/Neufassung des § 104 InsO .........9
konnte die Abschlussarbeiten zu Basel III („Basel IV“)
Vergaberecht – Veröffentlichung der Unterschwel-
nicht, wie geplant, bis Ende 2016 beenden. Europäische
lenvergabeordnung ..................................................10
Vertreter im Ausschuss waren nicht bereit, einer Über-
3.
einkunft zuzustimmen, die ihre Banken im internationalen
Vergleich schlechterstellen würde.
1
VÖB-AKTUELL
März 2017
Streitpunkt war die US-amerikanische Forderung nach
Kernpunkt der Ratsverhandlungen wird aus unserer
einem möglichst hohen „Output-Floor“. Mit dem Floor soll
Sicht voraussichtlich das Thema Proportionalität darstel-
festgelegt werden, welchen Prozentsatz der nach den
len.
Standardansätzen
Kapitalanforderungen
Mit dem Abschluss der Verhandlungen im Rat (Allgemei-
Banken vorhalten müssen, die interne Verfahren zur
ne Ausrichtung) ist nicht vor der Sommerpause zu rech-
Ermittlung der Kapitalanforderungen anwenden. Ein
nen. Der zuständige Ausschuss für Wirtschaft und Wäh-
hoher Floor ist der US-Delegation wichtig, weil US-
rung des Europäischen Parlaments (ECON) hat in der
Banken die modellbasierte Ermittlung der Eigenkapital-
Zwischenzeit den Sozialdemokraten Peter Simon als
anforderungen weitgehend verboten werden soll.
Berichterstatter ernannt. Schattenberichterstatter der
Gegen Jahresende 2016 wurde hinter den Kulissen ver-
Europäischen Volkspartei ist der Österreicher Othmar
sucht, noch vor der für Januar 2017 geplanten Verab-
Karas. Die Gespräche im ECON haben jedoch noch
schiedung des Pakets durch die Gruppe der Zentral-
nicht begonnen, weshalb auch hier nicht mit einem Be-
bankpräsidenten
Bankenaufsichts-
richtsentwurf vor der Sommerpause zu rechnen ist. Für
instanzen (GHOS) eine Einigung in Bezug auf den Out-
uns deutet es insgesamt darauf hin, dass mit dem Be-
put-Floor zu erreichen.
ginn der Trilogverhandlungen nicht vor 2018 zu rechnen
Das Treffen der GHOS musste mangels eines Kompro-
ist.
ermittelten
und
Leiter
der
misses abgesagt werden. Der BCBS strebt jetzt eine
Einigung in seiner nächsten Sitzung Anfang März 2017
an. Der Einfluss der neuen US-Administration könnte
3.
Leverage Ratio
aber zu weiteren Verzögerungen führen.
Die deutsche Delegation im Baseler Ausschuss ist in
Im Zuge der Überarbeitung der Europäischen Ban-
jedem Fall gut beraten, in der Frage des Floors standhaft
kenverordnung (CRR) hat die EU-Kommission nunmehr
zu bleiben. Ein Kompromiss darf nicht zum Nachteil der
die Leverage Ratio in die Säule 1 überführt und eine
deutschen und europäischen Banken geschlossen wer-
Minimumquote in Höhe von drei Prozent festgesetzt
den. Der Baseler Ausschuss sollte sich daher die Zeit
sowie die konkrete Berechnungsmethodik veröffentlicht.
nehmen, die Auswirkungen seiner Vorschläge auf Basis
Gewisse Positionen können ausgenommen werden.
des letzten Verhandlungsstands und aktueller Ge-
Diese Ausnahme trifft beispielsweise für durchgeleitete
schäftsdaten der Institute abzuschätzen.
Förderkredite, garantierte Exportkredite, gruppeninterne
Forderungen oder Ansprüche von Förderbanken gegenüber Regionalregierungen, lokalen Behörden oder öffent-
2.
Überarbeitung der EU-Bankenverordnung (CRR)
lichen Stellen zu.
und EU-Bankenrichtlinie (CRD)
Die Leverage Ratio ist zwei Jahre nach dem Inkrafttreten
der CRR verbindlich anzuwenden, die nicht vor dem Jahr
Die EU-Kommission hat den Entwurf einer Änderungs-
2018 erwartet wird. Wir sprechen uns gegen einen zu-
verordnung zur EU-Bankenverordnung (CRR) und einer
sätzlichen Aufschlag auf die Leverage Ratio für national
Änderungsrichtlinie zur EU-Bankenrichtlinie (CRD) dem
systemrelevante Institute (D-SIBs) aus, um die Be-
Europäischen Parlament und dem Rat zugeleitet. Die
schränkung risikoarmer Geschäftsmodelle nicht weiter zu
zuständige Ratsarbeitsgruppe hat die Arbeit aufgenom-
strapazieren. Die Definition einer Förderbank ist zu ent-
men, welche derzeit regelmäßig einmal pro Monat tagt.
schärfen. Dass keine gedeckten Einlagen im Sinne der
Bisher befindet sich die Diskussion im Rat allerdings
Einlagensicherungsrichtlinie angenommen werden dür-
noch in einem sehr frühen Stadium, in dem sich erst
fen, ist zu restriktiv, da die Einlagensicherungsrichtlinie
nach und nach konkrete Positionen der einzelnen Mit-
eine sehr weite Definition von Einlagen hat.
gliedstaaten herauskristallisieren. Absehbar ist, dass
Weiterhin müssen auch Verbundforderungen wie auch
viele Mitgliedstaaten die von der EU-Kommission vorge-
unter der Säule 1 von der Einbeziehung ausgenommen
schlagenen Abweichungen von den Vorschlägen des
werden. Schlussendlich halten wir einen Gleichlauf in
Baseler Ausschusses kritisch sehen. Einen weiteren
2
VÖB-AKTUELL
März 2017
den Berechnungssystematiken in anderen Teilen der
gen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbind-
CRR für dringend geboten.
lichkeiten (MREL).
Danach sollen die MREL-Bezugsgröße auf RWA und
das Leverage Ratio Exposure geändert sowie die MREL-
4.
SSM-Aufsichtsprioritäten 2017
Anrechnungskriterien angepasst werden. Ferner sollen
Regelungen zur Meldung, Offenlegung und Unterschrei-
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 15. Dezem-
tung der MREL eingeführt sowie die Abwicklungsbehör-
ber 2016 ihre Prioritäten zur Beaufsichtigung bedeuten-
den ermächtigt werden, Eigenmittelanforderungen über
der Institute (Significant Institutions, SI) veröffentlicht. Ein
die MREL hinaus zu empfehlen („MREL guidance“).
Schwerpunkt liegt wie 2016 auf den Risiken im Zusam-
Die TLAC-Mindestquoten und die verpflichtende Vorhal-
menhang mit dem Geschäftsmodell und der Ertragskraft
tung nachrangiger Verbindlichkeiten sollen nur von G-
der Institute.
SIBs erfüllt werden. Für die übrigen Institute sollen die
Im Mittelpunkt stehen dabei die Auswirkungen der Nied-
MREL weiterhin individuell von der Abwicklungsbehörde
rigzinsphase und des Brexit sowie die potenziellen Risi-
festgelegt werden.
ken durch die Konkurrenz von FinTechs und Nichtban-
Den zweiten Schwerpunkt bildet der Vorschlag, in der
ken. Im Bereich des Kreditrisikos liegt der Schwerpunkt
Frage des Ranges von Inhabern vorrangiger unbesicher-
weiterhin auf den notleidenden Krediten (Non-performing
ter Schuldtitel im Rahmen der Bail-in-Haftungskaskade
Loans, NPL).
auf eine Harmonisierung hinzuwirken.
Zudem sollen die Auswirkungen des Rechnungsle-
Konkret soll nach nationaler Umsetzung ab Juli 2017 die
gungsstandards IFRS 9 (Finanzinstrumente) eingehen-
vertragliche Nachrangigkeit auf Basis einer neuen „Non-
der geprüft werden. Mithilfe eines neuen Überwachungs-
preferred senior“-Klasse erfolgen. Schuldtitel, die vor
ansatzes, der die Elemente der Vor-Ort-Prüfung und der
dem Inkrafttreten der Neuregelung emittiert wurden,
externen Prüfung kombiniert, soll einer übermäßigen
sollen dem verabschiedeten nationalen Gesetzgebungs-
Konzentration von Kreditrisiken in bestimmten Anlage-
stand Ende 2016 unterliegen.
klassen (Schiffs- und Immobilienkredite) entgegengewirkt
werden.
Im Hinblick auf das Risikomanagement liegt der Schwer-
6.
SRB-Arbeitsprogramm 2017
punkt auf der Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze für die Risikodatenaggregation die Risikoberichterstat-
Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) hat
tung (BCBS 239), der internen Modelle, der weiteren
am 28. November 2016 sein Arbeitsprogramm für das
Verbesserung von ICAAP und ILAAP sowie einer thema-
Jahr 2017 veröffentlicht. Die Schwerpunkte liegen wei-
tischen Überprüfung zu ausgelagerten Aktivitäten und
terhin auf der Ausarbeitung der Abwicklungspläne für die
zur Steuerung der damit verbundenen Risiken (ein-
großen EU-Institutsgruppen mit besonderem Fokus auf
schließlich IT-Risiken).
etwaigen kritischen Funktionen und Abwicklungshindernissen sowie dem Zugang zu Finanzmarktinfrastrukturen
(FMI).
5.
Überarbeitung der BRRD und SRM-Verordnung
Ferner soll die Abfrage zu den Mindestanforderungen an
Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkei-
Am 23. November 2016 hat die EU-Kommission ihre
ten (MREL) konkretisiert werden. Zudem beabsichtigt der
Entwürfe zur Überarbeitung der EU-Bankenabwicklungs-
SRB, im Zuge der Erhebung der EU-Bankenabgabe
richtlinie (BRRD) und der SRM-Verordnung veröffent-
2017 die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu erhö-
licht. Den ersten Schwerpunkt bildet die Umsetzung der
hen. Diesbezüglich sei in Zusammenarbeit mit den nati-
Empfehlungen des Finanzstabilitätsrates (FSB) zur Total
onalen
Loss-Absorbing Capacity (TLAC) beziehungsweise die
weiterführende Angaben zur Methodik darzulegen sowie
Harmonisierung der TLAC mit den Mindestanforderun-
Auswertungen beziehungsweise Statistiken zur EU-
Abwicklungsbehörden
insbesondere
geplant,
Bankenabgabe zu veröffentlichen.
3
VÖB-AKTUELL
März 2017
ambitioniert, da vor allem die EZB noch nicht alle Vorga7.
EZB-Erwartungen an ICAAP und ILAAP
ben gemacht hat, die für die technische Umsetzung der
Meldeanforderungen benötigt werden. Gegenüber der
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat sich im Januar
BBk hatten wir uns deshalb für eine Verschiebung und
2016 erstmals zu ihren Erwartungen an den Internal
weitere Erleichterungen eingesetzt. Die BBk hat deutlich
Capital Adequacy Assessment Process (ICAAP) und den
gemacht, an ihrem Zeitplan festhalten zu wollen.
Internal Liquidity Adequacy Assessment Process (ILAAP) geäußert. Ergänzend hat die EBA im November
2016 Leitlinien zur Erhebung von Informationen in Bezug
9.
Weiterentwicklung des RTF-Konzeptes
auf ICAAP und ILAAP veröffentlicht.
Diese Dokumente dienen als Maßstab für das Jahr 2017,
Die bereits im Herbst 2016 angekündigte Überarbeitung
wobei den bedeutenden Instituten im Februar ergänzen-
des Papiers der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
de technische Kriterien zugeleitet wurden. Aufgrund der
tungsaufsicht (BaFin) und der Deutschen Bundesbank
Erfahrungen aus dem SREP im Jahre 2016 hat die EZB
zur aufsichtlichen Beurteilung bankinterner Risikotragfä-
ein mehrjähriges Projekt angekündigt, in dessen Rah-
higkeitskonzepte vom 7. Dezember 2011 (RTF-Konzept)
men umfassende SSM-Leitfäden zum ICAAP und ILAAP
hat sich verzögert. Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK)
für bedeutende Institute entwickelt werden sollen.
hat nach mehreren Sitzungen ein Positionspapier erstellt
Die ersten Entwürfe mit detaillierten Grundsätzen wurden
und an die BaFin übermittelt.
am 20. Februar 2017 auf der Website der Bankenauf-
Am 9. Dezember 2016 fand die zweite Abstimmung mit
sicht veröffentlicht. Für die Leitfäden ist zunächst eine
der BaFin und der Deutschen Bundesbank statt, in deren
informelle Konsultationsphase mit den betroffenen Insti-
Rahmen das Positionspapier vorgestellt und diskutiert
tuten bis zum 31. Mai 2017 geplant. Anschließend sollen
wurde. Die Aufsicht plant bis Mitte 2017 eine Neugestal-
die Leitfäden unter Berücksichtigung der erhaltenen
tung ihres Leitfadens. Die Gliederung und die Inhalte
Stellungnahmen und der SREP-Erfahrungen des Jahres
sollen in diesem Zeitraum nahezu monatlich mit den DK-
2017 überarbeitet und Anfang 2018 zur offiziellen Kon-
Verbänden abgestimmt werden. Anschließend soll ein
sultation veröffentlicht werden. Die endgültigen Vorgaben
Konsultationspapier veröffentlicht werden.
sollen ab 2019 gelten.
Die weitere Befassung mit diesem Thema obliegt dann
dem Fachgremium MaRisk. Gegenüber der Aufsicht
treten wir unter anderem für den Erhalt der Methoden-
8.
AnaCredit
freiheit beim ICAAP ein. Zudem sollte der ICAAP als
Ausgangsbasis beim SREP berücksichtigt werden. Dabei
Die Deutsche Bundesbank (BBk) hat in Ausübung der ihr
sollten unter Proportionalitätsgesichtspunkten verschie-
in der Verordnung der Europäischen Zentralbank (EZB)
dene Vorgehensweisen möglich sein.
zur Einführung von AnaCredit eingeräumten nationalen
Wahlrechte die Kreditinstitute verpflichtet, ihre Kreditdaten bereits wesentlich früher zu melden, als es die Vor-
10.
NZU-Umfrage 2017
gaben der EZB verlangen.
Zur Vorbereitung der Meldungen hatte die BBk außer-
In diesem Jahr wird zum dritten Mal eine Umfrage zur
dem eine Testphase angeordnet, in der die Institute be-
Lage deutscher Kreditinstitute im Niedrigzinsumfeld
reits vier Monate im Voraus valide Daten bereitstellen
(NZU-Umfrage) stattfinden. Die deutsche Aufsicht möch-
müssen. Im Ergebnis müssen Institute imstande sein, ab
te sich damit einen Eindruck über die Auswirkungen
Oktober 2017 zu melden. Die EZB erwartet die Erstmel-
verschiedener Zinsszenarien verschaffen.
dung jedoch erst zum 30. September 2018.
An der Erhebung nehmen grundsätzlich alle weniger
Im Lichte des straffen Zeitplans der BBk verbleibt Kredit-
bedeutenden Institute (Less Significant Institutions, LSI)
instituten für die Herstellung ihrer Meldefähigkeit nur
teil. Institute, bei denen der Zinsertrag einen vernachläs-
noch ein halbes Jahr. Wir halten diese Planung für zu
4
VÖB-AKTUELL
März 2017
sigbaren Anteil am Gesamtertrag ausmacht, sind jedoch
zeitpunkt der endgültigen Fassung ist noch nicht be-
ausgenommen.
kannt.
Die Umfrage wird sich auf die Bereiche Zins-, Kredit- und
Marktrisikostresstest konzentrieren. Neu sind Erhebungsbögen zu den Kreditvergabestandards, Wohnim-
12.
Konsultationspapiere zur Eignungsprüfung
mobilien und Pensionsverpflichtungen. Bis Anfang Februar wurden die Methodik und die Erhebungsbögen zur
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) und die
Durchführung der Pilotphase mit der Kreditwirtschaft
Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) haben
abgestimmt. Die Auswertung der Ergebnisse soll im
am 28. Oktober 2016 einen Entwurf zur Überarbeitung
Rahmen des Fachgremiums LSI-Stresstests im März
der Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitglie-
erfolgen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse werden
dern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüs-
in die endgültigen Erhebungsbögen einfließen, sodass
selfunktionen veröffentlicht.
die Datenerhebung voraussichtlich im April 2017 über
Ziel ist es, die Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen
einen Erhebungszeitraum von circa acht Wochen durch-
Anforderungen in der EU voranzutreiben. Die Konsultati-
geführt werden kann.
onsphase ist am 28. Januar 2017 abgelaufen. In unserer
Stellungnahme haben wir angeregt, einen hinreichend
langen Übergangszeitraum für die Umsetzung der Anfor-
11.
EBA-Konsultationspapier zur Internal Governance
derungen zu schaffen. Kritisiert wurde unter anderem,
dass die EBA mit den vorgelegten Leitlinien ihr Mandat
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat am
überschreitet, da sich die Anforderungen auch auf Inha-
28. Oktober 2016 im Rahmen eines Konsultationsverfah-
ber von Schlüsselfunktionen erstrecken.
rens die überarbeiteten Leitlinien zur internen Unterneh-
Ergänzend hat die Europäische Zentralbank (EZB) am
mensführung veröffentlicht.
14. November 2016 einen Leitfaden zu diesem Thema
Die Leitlinien sollen in den zuständigen Aufsichtsbehör-
zur Konsultation gestellt. Damit soll näher ausgeführt
den und Kreditinstituten Anwendung finden. Damit sollen
werden, welche Richtlinien, Praktiken und Verfahren bei
die internen Governance-Regelungen sowie Prozesse
der Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Lei-
und Mechanismen der Aufsichtsorgane in der EU har-
tungsorgans Anwendung finden. Inhaltlich richten sich
monisiert werden. Insbesondere werden die Funktion
die Vorgaben an die direkt von der EZB beaufsichtigten
und die Zuständigkeit des Aufsichtsorgans und etwaiger
Institute. Die Konsultationsphase ist am 20. Januar 2017
Ausschüsse näher beleuchtet.
abgelaufen, und die endgültige Fassung soll voraussicht-
Die EBA strebt an, den Status der Risikomanagement-
lich im zweiten Quartal 2017 veröffentlicht werden.
funktion zu verbessern und den Informationsfluss zwi-
In unserer Stellungnahme sprechen wir uns unter ande-
schen der Risikomanagementfunktion und dem Lei-
rem für eine stärkere Unterscheidung der Anforderungen
tungsorgan zu optimieren. Zudem soll die effektive
an die Geschäftsführung und das Aufsichtsorgan aus.
Überwachung der Risikosteuerung durch die Aufsichts-
Zudem fordern wir, dass die nationalen Vorschriften zur
behörden ausgebaut werden.
Besetzung des Leitungsorgans Eingang finden und eine
Weitere Schwerpunkte sind die Etablierung einer Risiko-
Mitwirkung der Vertreter der Anteilseigner im Leitungsor-
kultur, die Formulierung eines Verhaltenskodex und das
gan weiterhin möglich ist.
Management von Interessenkonflikten. Die Konsultationsphase ist am 28. Januar 2017 abgelaufen.
In unserer Stellungnahme fordern wir, dass die Leitlinien
13.
EZB-Leitfaden zu Leveraged Transaktionen
anderen europäischen Vorgaben nicht widersprechen
dürfen und den Besonderheiten des dualistischen Mo-
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat am 23. Novem-
dells ausreichend Rechnung tragen müssen. Zudem wird
ber 2016 im Rahmen eines Konsultationsverfahrens
das Proportionalitätsprinzip unseres Erachtens bisher
einen Leitfaden zu sogenannten Leveraged Transaktio-
nur unzureichend berücksichtigt. Der Veröffentlichungs-
nen veröffentlicht. Eine Umfrage der EZB im Euroraum
5
VÖB-AKTUELL
März 2017
hatte zuvor ergeben, dass die Institute hinsichtlich ihrer
entsprechende Daten, zum Beispiel zum Marktanteil und
Ansätze zur Definition, Messung und Überwachung von
zur Kundenanzahl, gemeldet werden.
Leveraged Transaktionen deutlich voneinander abwei-
Auf Basis der Auswirkungen auf Dritte und der Substitu-
chen.
ierbarkeit der kritischen Funktionen ist deren Gefähr-
Mit dem Leitfaden sollen deshalb eindeutige und einheit-
dungsgrad einzuschätzen. Diese Daten sind nach ent-
liche Definitionen, Messgrößen und Überwachungsme-
sprechender
chanismen für diese Transaktionen vorgegeben werden.
behörde bis zum 28. April 2017 einzureichen.
Inhaltlich richtet sich der Leitfaden vor allem an die direkt
Bei der FMI-Datenabfrage geht es um qualitative Infor-
von der EZB beaufsichtigten Institute. Der Leitfaden ist
mationen zur FMI-Nutzung, den Umfang und das „expo-
zwar rechtlich nicht bindend. Allerdings ist zu erwarten,
sure“ von FMI-Tätigkeiten und qualitative Informationen
dass er für die Aufsicht als Bewertungsmaßstab dient
für den Abwicklungsfall, wie zum Beispiel zur Gewähr-
und Abweichungen davon gegebenenfalls zu Kapitalzu-
leistung des Kommunikationsprozesses. Diese Daten
schlägen im aufsichtlichen Bewertungs- und Überprü-
sind im Rahmen der Erarbeitung des Abwicklungsplans
fungsprozess (SREP) führen.
bis zum 15. Mai 2017 einzureichen.
Aufforderung
durch
die
Abwicklungs-
Die Konsultationsphase ist am 27. Januar 2017 abgelaufen. In unserer Stellungnahme haben wir unter anderem
darauf hingewiesen, dass die verschärften Vorgaben für
15.
Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
das Risikomanagement der Institute zu einem Wettbewerbsnachteil gegenüber Nichtbanken führen und das
Die Bundesregierung hat einen überarbeiteten Entwurf
level playing field beeinträchtigen könnten. Bei der Defi-
für das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz vorgelegt,
nition der Leveraged Transaktionen fordern wir unter
mit dem sie makroprudenzielle Instrumente zur Be-
anderem die Ausnahme von Krediten an Kommunen,
schränkung der Wohnimmobilienkreditvergabe einführen
Staaten
will.
und
staatseigene
Versorgungsunternehmen
sowie Verbriefungen.
Die
Wir kritisieren auch, dass der Leitfaden eine erhebliche
(BaFin) soll ermächtigt werden, auf entstehende Preis-
Anzahl von Überschneidungen mit bestehenden Regulie-
blasen, die auf nachlassenden Kreditvergabestandards
rungen aufweist. Die Veröffentlichung der endgültigen
der Banken bei der Wohnimmobilienfinanzierung beru-
Fassung wird Ende des dritten Quartals 2017 erwartet.
hen, reagieren zu können. Damit sollen Gefahren für die
Bundesanstalt
für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Finanzstabilität abgewendet werden.
Der neue Gesetzentwurf kommt unseren Vorstellungen
14.
SRB-Datenabfragen 2017
bereits entgegen. Beispielsweise werden Kredite, die im
Rahmen einer sozialen Wohnraumförderung ausgereicht
Der Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (SRB) hat
werden, von den Beschränkungen generell ausgespart.
am 30. Januar 2017 Erhebungsbögen und Leitfäden für
Gleichwohl halten wir die Eingriffsbefugnisse, die der
Datenabfragen zu kritischen Funktionen und zum Zu-
BaFin auf Basis von vier unabhängigen Instrumenten
gang zu Finanzmarktinfrastrukturen (FMI) im Rahmen
zugestanden werden sollen, noch immer für zu weitrei-
einer Abwicklung veröffentlicht.
chend.
Vorab hat der SRB Mitte Dezember 2016 seinen Erhe-
Im Vergleich zu anderen Ländern zeichnen sich die Fi-
bungsbogen zu den Mindestanforderungen an Eigenmit-
nanzierungsmodalitäten in Deutschland durch langfristi-
tel
Verbindlichkeiten
ge Zins- und Tilgungsvereinbarungen aus. Da der
(MREL) überarbeitet und damit die MREL-Datenabfrage
Wohnimmobilienmarkt stabil ist, ist nicht verständlich,
2017 gestartet, die bis zum 15. Mai 2017 läuft.
weshalb Deutschland im internationalen Vergleich relativ
Die Datenabfrage zu kritischen Funktionen soll ein har-
umfangreiche Eingriffsbefugnisse anstrebt. Unserer An-
monisiertes Verständnis im Rahmen der Sanierungs-
sicht nach könnte der Regulierungsabsicht bereits allein
und Abwicklungsplanung fördern. Dabei sollen soge-
mit einer Begrenzung des Loan-to-Value wirksam ent-
nannte „sub-functions“ gegenüber Dritten aufgezeigt und
sprochen werden. Mit dieser Fokussierung auf ein In-
und
berücksichtigungsfähige
6
VÖB-AKTUELL
März 2017
strument blieben äußerst schwierige Abgrenzungsfragen
gangseffekt im Jahresabschluss zu nutzen, nicht jedoch
im Zusammenhang mit Begriffen wie Einkommen und
im ersten Zwischenabschluss.
Schulden erspart.
Im Gesetzgebungsverfahren wollen wir uns für eine Beschränkung der Eingriffsbefugnisse der BaFin einsetzen.
2.
Neuerungen in der Offenlegung
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat im
III.
Finanzen
Dezember 2016 Leitlinien zu Offenlegungsanforderungen der EU-Bankenverordnung (CRR) veröffentlicht.
1.
IFRS 9
Dies ist ein erster Schritt der Umsetzung von Vorgaben
des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht zur Offen-
Im Dezember 2016 hat eine technische Diskussion zu
legung. Eine vollständige Berücksichtigung wird mit der
IFRS 9 bei der European Banking Authority (EBA) in
Änderung der CRR erfolgen. Die EU-Kommission hat
London stattgefunden. Die Ergebnisse der ersten Aus-
hierzu im November 2016 einen Entwurf vorgelegt.
wirkungsstudie wurden zur Diskussion gestellt. Institute
Die EBA-Leitlinien sind per 31. Dezember 2017 anzu-
beabsichtigen eine einheitliche Definition von Ausfall zu
wenden. Globale und andere systemrelevante Banken
verwenden. Die größte Herausforderung sei für viele die
haben grundsätzlich alle Anforderungen zu beachten,
Verfügbarkeit von Daten und Ressourcen.
andere Banken nur Teile. Die im Entwurf der EU-
Banken nutzen einen PD x LGD-Ansatz sowie eine
Kommission vorgeschlagenen Änderungen der CRR
Kombination von qualitativen und quantitativen Indikato-
berücksichtigen für die Offenlegung stärker das Proporti-
ren zur Beurteilung einer signifikanten Verschlechterung.
onalitätsprinzip und damit die Unterschiedlichkeit von
Ungefähr die Hälfte der befragten Institute planen die
Banken. Dies wird durch die Abstufung der Pflichten
Nutzung der „low credit risk exemption“ und die meisten
abhängig von der Zuordnung einer Bank zu einer Grö-
beabsichtigen, mehrere makroökonomische Szenarien
ßengruppe und der Kapitalmarktorientierung erreicht.
zu
30dpd-
Wir begrüßen grundsätzlich die stärkere Beachtung des
Vereinfachungsregelung wird zudem von den meisten
Proportionalitätsprinzips bei Offenlegungsanforderungen.
Banken berücksichtigt, allerdings nicht als primärer Indi-
Jedoch lehnen wir eine quartalsweise Offenlegung für
kator. Bezüglich der makroökonomischen Szenarien
große Institute ab. Dies widerspricht der geänderten
wäre die Vorgabe einer spezifischen Anzahl an notwen-
Transparenzrichtlinie, in der die Quartalsberichterstat-
digen Szenarien nicht zielführend.
tung aufgehoben wurde. Wir kritisieren auch den enor-
Einige Banken vertreten die Ansicht, dass die Nutzung
men Umfang der offenzulegenden Informationen.
verwenden.
Die
Nutzung
der
eines Baseline-Szenarios, welches mit externen Prognosen verbunden ist, bereits ausreichen sollte. Die Berücksichtigung von Nichtlinearität sei bei der Berechnung von
IV.
Kapitalmärkte
1.
Brexit
Szenarien von hoher Relevanz. Die EBA hat bereits eine
zweite Auswirkungsstudie mit den gleichen Instituten
gestartet und die EZB eine thematische Überprüfung, die
dieselben quantitativen Angaben abfragt.
Premierministerin Theresa May hatte in ihrer Grundsatz-
Die CRR-Änderungen sehen eine fünfjährige Über-
rede vom 17. Januar 2017 angekündigt, einen soge-
gangsphase für den Erstanwendungseffekt von IFRS 9
nannten harten Brexit und damit einen vollständigen
vor. Das Inkrafttreten wird aller Voraussicht nach jedoch
Ausstieg aus der EU anzustreben. Entsprechend dem
erst ab dem 1. Januar 2018 geschehen. Überlegungen
Urteil des Supreme Court wird die Zustimmung des briti-
für ein separates Vorgehen zu IFRS 9 in der CRR, mit
schen Parlaments zum Antrag gemäß Artikel 50 des EU-
dem Ziel bis Ende 2017 in Kraft zu treten, scheinen ver-
Vertrages auf Austritt Großbritanniens aus der EU ein-
worfen worden zu sein. Somit bestünde bei einem In-
geholt.
krafttreten im Jahr 2018 die Möglichkeit, den Über7
VÖB-AKTUELL
März 2017
Der Europäische Rat muss das Austrittsabkommen nach
diesem Gesetz im Finanzausschuss des Bundestages
Zustimmung des EU-Parlaments mit qualifizierter Mehr-
statt. Die zweite und dritte Lesung wird Ende März er-
heit beschließen. Die EU-Institutionen sind sich einig,
wartet.
dass die vier Grundfreiheiten im Binnenmarkt nicht voneinander zu trennen sind und Verhandlungen nicht nach
dem Prinzip der „Rosinenpickerei“ geführt werden kön-
3.
Prospekt-Verordnung
nen, um Nachahmung zu unterbinden.
Der Abschluss eines nachfolgenden Freihandelsabkom-
Noch
mens zwischen Großbritannien und der EU dürfte meh-
Kommission, Rat und Parlament im sogenannten Trilog
rere Jahre dauern. Um einen abrupten Bruch für Unter-
auf die letzten Details zur neuen Prospektrechts-
nehmen zu vermeiden, sollte daher eine vernünftige und
Verordnung geeinigt.
für Marktteilnehmer praktikable Übergangslösung ver-
Inhaltlich begrüßenswert ist beispielsweise der grund-
einbart werden.
sätzliche Verzicht auf detaillierte Darstellungen zum
Das bisherige Europa-Geschäft in London steht auf dem
Steuerrecht. Diese Angaben konnten naturgemäß nur in
Prüfstand. London wird aber weiterhin ein bedeutender
wenigen Fällen dem konkreten Steuerfall des Anlegers
internationaler Finanzplatz bleiben. Ein Umzug der Ban-
entsprechen. Das Anheben der Schwellenwerte für die
kenaufsicht gilt jedoch als wahrscheinlich. Frankfurt am
Prospektfreiheit erleichtert den Kapitalmarktzugang für
Main bietet hier auch mit Blick auf die angestrebte Re-
kleine und mittelständische Unternehmen.
form der ESAs beste Voraussetzungen.
Problematisch ist jedoch, dass der Anleger, der über
vor
dem
Jahreswechsel
haben
sich
EU-
einen Intermediär erwirbt, von diesem am Tag der Veröffentlichung eines Nachtrags kontaktiert werden soll. Bis2.
MiFID II: Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz
her fußt das Prospektrecht auf dem Grundsatz öffentlicher
Information.
Eine
Kontaktaufnahme
intraday
Der Regierungsentwurf des Finanzmarktnovellierungs-
erscheint weder praktikabel noch weiß der Intermediär in
gesetzes II zur Umsetzung von MiFID II/MiFIR ist plan-
jedem Fall sicher, ob das betroffene Produkt noch beim
mäßig vor dem Jahreswechsel verabschiedet worden.
Anleger ist.
Die Ausschüsse des Bundesrates haben in ihrer Emp-
Mit der Zustimmung des Plenums kann gerechnet wer-
fehlung unter anderem gefordert zu prüfen, ob das soge-
den. Derzeit wird die Textfassung sprachlich überarbeitet
nannte Festpreisgeschäft den Regelungen für Vertriebs-
und übersetzt. Eine Veröffentlichung im Official Journal
anreize unterworfen werden sollte, die denen des
ist damit noch im ersten Halbjahr 2017 möglich.
Zuwendungsverbots für das Provisionsgeschäft gleichen.
Dabei wird verkannt, dass die Regelungen für das provisionsbasierte Geschäft einem potenziellen Interessen-
4.
EMIR-Transaktionsmeldungen
konflikt entgegenwirken sollen, den es im Festpreisgeschäft gar nicht gibt. Im Provisionsgeschäft verbietet der
Artikel 9 der Verordnung über OTC-Derivate, zentrale
Gesetzgeber die Entgegennahme von Zuwendungen,
Gegenparteien
soweit diese nicht den Kunden zugutekommen. Im Fest-
Gegenparteien zur Meldung von Derivatetransaktionen
preisgeschäft gibt es solche Zuwendungen nicht. Der
an Transaktionsregister. Am 21. Januar 2017 wurde die
Kunde wird über die Höhe der Marge seines Vertrags-
bestehende Konkretisierung der Meldepflichten mit der
partners (der Bank) aufgeklärt.
Veröffentlichung
Diese Transparenz sorgt für ein hohes Maß an Anleger-
2017/104
schutz. Über diese Offenlegung hinaus eine Marge nur
2017/105 im EU-Amtsblatt überarbeitet.
zu gestatten, wenn nachgewiesen werden kann, dass
Gegenstand der Überarbeitung sind insbesondere die
diese vollumfänglich dem Kunden zugutekommt, würde
Erweiterung der Meldefelder, zum Beispiel Meldung von
grundlegende Entscheidungen unserer Wirtschaftsord-
Sicherheiten, Klarstellungen in Hinblick auf den Nennbe-
nung infrage stellen. Anfang März findet die Anhörung zu
trag von Derivaten sowie die Spezifizierung der Meldung
und
und
der
der
Transaktionsregister
delegierten
verpflichtet
Verordnung
(EU)
Durchführungsverordnung
(EU)
8
VÖB-AKTUELL
März 2017
von geclearten Geschäften. Die überarbeiteten Meldean-
die mitgliedstaatlichen Insolvenzordnungen hinsichtlich
forderungen traten am 10. Februar 2017 in Kraft und sind
präventiver Restrukturierungsverfahren, der Gewährung
ab dem 1. November 2017 anzuwenden.
einer zweiten Chance für überschuldete natürliche Per-
Die Frist zur Meldung von Derivatekontrakten, die zwi-
sonen und der Effizienz der Verfahren.
schen Inkrafttreten der EMIR und Meldebeginn ausgelaufen
sind,
wurde
um
zwei
Jahre
auf
den
12. Februar 2019 verlängert. Festgehalten hat die Kom-
V.
Recht/Steuern
1.
Institutsvergütungsverordnung
mission an der Vorgabe, bei der Ermittlung der Marktwerte für nicht zentral geclearte Derivate nach dem Internationalen Rechnungslegungsstandard IFRS 13 zu
verfahren.
Die neue Institutsvergütungsverordnung wird die Anfor-
Aus unserer Sicht steht nicht zuletzt die häufig auf Port-
derungen an die Ausgestaltung von Vergütungssyste-
folioebene vorgenommene Marktwertanpassung für die
men in Kreditinstituten ab dem 1. März 2017 weiter kon-
Bonität der Gegenpartei (CVA) nach IFRS 13 der Mel-
kretisieren und verschärfen. Wesentliche Änderungen
dung von Einzeltransaktionen entgegen.
wurden in der Abgrenzung von variabler zu fixer Vergütung, bei den Bestimmungen zu Abfindungszahlungen
sowie der nachträglichen Berücksichtigung von Fehlver-
5.
Halbzeit
der
Kapitalmarktunion:
Prüfung
statt
Pause
halten von Mitarbeitern vorgenommen.
So müssen Kreditinstitute etwa die Beträge von Abfindungen anhand von vorher aufgestellten Kriterien be-
Die Europäische Kapitalmarktunion steuert in diesem
stimmen oder beispielsweise bei Risikoträgern in bedeu-
Frühjahr auf ihre Halbzeit zu und wird aus diesem Anlass
tenden Instituten darauf hinwirken, eine Rückforderungs-
einer gründlichen Revision unterzogen. Von Januar bis
vereinbarung auf bereits ausgezahlte variable Vergütung
März läuft dazu eine Stakeholder-Konsultation.
in die arbeitsrechtliche Rechtsbeziehung aufzunehmen.
Die bisherigen Aktivitäten sollen auf ihre Wirksamkeit hin
Neuverträge
bewertet werden; zudem will die Kommission ermitteln,
Klauseln bereits zu enthalten.
wie auf diesen Initiativen weiter aufgebaut werden kann.
Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Überarbeitung
Wir unterstützen das Projekt seit Beginn und werben im
der Eigenkapitalrichtlinie (CRD IV) und nach der Berück-
Rahmen der Kapitalmarktunion für die Förderung be-
sichtigung unserer Anmerkungen im Rahmen des Kon-
währter Geschäftspraktiken.
sultationsprozesses wurde die Ausweitung der Pflicht zur
Als Legislativ-Vorschläge wurden in den letzten zwei
Identifizierung von Risikoträgern auf sämtliche CRR-
Jahren die Novellierung des EU-Prospektrechts sowie
Institute wieder verworfen und auch die Geltung sektor-
Anpassungen der Solvency II und der CRR auf den Weg
spezifischer Vergütungsvorschriften in nachgeordneten
gebracht. Im Jahr 2015 hatte die EU-Kommission zwei
Instituten berücksichtigt. Die voraussichtlichen Änderun-
Verordnungsvorschläge zur Abgrenzung und Eigenkapi-
gen an der CRD IV lassen jedoch in naher Zukunft weite-
talunterlegung von einfachen, transparenten und stan-
re Anpassungen an der Institutsvergütungsverordnung
dardisierten Verbriefungen vorgelegt. Nachdem das
erwarten.
haben
diese
sogenannten
Clawback-
Europäische Parlament und der Rat zu den beiden Vorschlägen Positionen bezogen hatten, haben im Januar
2017 die Trilogverhandlungen begonnen, die bis Mitte
des Jahres abgeschlossen sein sollen.
2.
Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung/
Neufassung des § 104 InsO
Nach Auffassung der Kommission erschweren divergierende und ineffiziente Insolvenzrechte die grenzüber-
Der Gesetzgeber hat Ende Dezember 2016 das Gesetz
schreitende Kapitalanlage. Sie hat daher im Jahr 2016
zur Änderung der Insolvenzordnung mit Wirkung für das
eine Richtlinie zur vorinsolvenzlichen Restrukturierung
vertragliche Netting bereits zum 10. Juni 2016 verab-
vorgeschlagen. Diese stellt Schlüsselanforderungen an
schiedet. Zuvor hatte die Bundesanstalt für Finanzdienst9
VÖB-AKTUELL
März 2017
leistungsaufsicht (BaFin) im Juni 2016 am Tag des BGH-
tende Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen
Urteils zur Teilunwirksamkeit des Rahmenvertrages für
(VOL/A) zu ersetzen. Die Regelungen im Unterschwel-
Finanztermingeschäfte
mit
lenbereich werden dabei in weiten Teilen an die neuen
Wirkung bis zum 31. Dezember 2016 erlassen. Danach
Vergabevorschriften oberhalb der EU-Schwellenwerte
waren Netting-Vereinbarungen weiterhin vereinbarungs-
angeglichen. Eine Reihe von Bundesländern arbeitet
gemäß abzuwickeln.
bereits an einer Übernahme für den Bereich der Landes-
Mit dieser Allgemeinverfügung war die BaFin Unsicher-
verwaltung.
heiten begegnet, die infolge des Urteils im Hinblick auf
Wir hatten uns in den Erörterungen um die Unterschwel-
die
Netting-
lenvergabeordnung gegen einen Eingriff in die beste-
Vereinbarungen in Rahmenverträgen für Finanztermin-
henden haushaltsrechtlichen Vorschriften durch die
geschäfte entstanden waren. Vor diesem Hintergrund hat
UVgO eingesetzt. Dem trägt die UVgO Rechnung, indem
der Gesetzgeber § 104 InsO konkretisiert, präzisiert und
es Bund und Ländern vorbehalten ist, die bestehenden
unter anderem ausdrücklich klargestellt, dass eine Vor-
Vorgaben zur Anwendung des Vergaberechts unterhalb
verlagerung des Beendigungs- und Berechnungszeit-
der EU-Schwellenwerte und damit der UVgO beizubehal-
punkts für das vertragliche Netting vor Verfahrenseröff-
ten.
aufsichtsrechtliche
eine
Allgemeinverfügung
Anerkennung
der
nung zulässig ist.
Die Bedenken aus unserer Stellungnahme zum BGHUrteil wurden im Kern aufgegriffen und im Wesentlichen
VI.
Zahlungsverkehr/Informationstechnologie
1.
Konsultationen
einer angemessenen Lösung zugeführt. Die Neufassung
des § 104 InsO soll mehr Rechtssicherheit im Hinblick
auf die Insolvenzfestigkeit vertraglicher Netting-Klauseln
des
Eurosystems
zu
TIPS
(TARGET2 Instant Payments Settlements Service)
gewährleisten.
Derzeit erarbeitet eine BdB/VÖB-Arbeitsgruppe eine
Das Eurosystem hat auf Beschluss des EZB-Rates die
Ergänzungsvereinbarung zum Deutschen Rahmenver-
Notwendigkeit für einen Service zum Settlement von
trag für Finanztermingeschäfte, die den neuen § 104
Instant Payments (Quasi-Echtzeitzahlungen rund um die
InsO und das neue gesetzliche Leitbild abbilden soll.
Uhr) geprüft. Das Ziel der EZB ist es dabei, eine euro-
Einzelne Regelungen werden darüber hinaus moderni-
paweite Erreichbarkeit aller Institute, die das SEPA-
siert.
Instant-Payments-Verfahren des European Payments
Council (EPC) unterstützen, sicherzustellen.
Im Rahmen einer europaweiten Konsultation im ersten
3.
Vergaberecht – Veröffentlichung der Unterschwel-
Quartal 2017 hat die EZB die Nutzeranforderungen an
lenvergabeordnung
TIPS sowie eine Befragung zum Marktinteresse und zur
potenziellen Nutzung von TIPS veröffentlicht. Darauf
Am 7. Februar 2017 ist die amtliche Fassung der neuen
aufbauend möchte das Eurosystem im Sommer 2017
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) im Bundesan-
entscheiden, ob entsprechende Marktnachfragen hierfür
zeiger bekannt gemacht worden. Es handelt sich bei der
existieren und TIPS ab Ende 2018 angeboten werden
UVgO um eine Verfahrensordnung, nicht um eine
soll.
Rechtsverordnung. Die Verordnung entfaltet aus sich
Wir begrüßen eine Lösung des Eurosystems im Umfeld
heraus keine Rechtsverbindlichkeit. In Kraft treten die
des Settlements von Instant-Payments-Zahlungen. Für
Vorschriften des UVgO erst durch den Anwendungsbe-
die Institute ist die technische und organisatorische Aus-
fehl in den haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes
gestaltung des Clearings und Settlements ein wesentli-
und der Länder (bei Ländern zum Teil auch über Lan-
cher Aspekt für die Überlegungen und Planungen zur
desvergabegesetze).
Einführung von Instant Payments in Deutschland. In
Mit der UVgO wird ein Regelwerk für die Vergabe öffent-
jedem Fall sollte der TIPS des Eurosystems das Regel-
licher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der
werk des European Payments Council für Instant Pay-
EU-Schwellenwerte definiert. Ziel ist es, die bisher gel10
VÖB-AKTUELL
März 2017
ments uneingeschränkt berücksichtigen und keine ei-
das hohe Vertrauen der deutschen Verbraucher in einen
genständigen Interpretationen vornehmen.
weiterhin stabilen und zukunftssicheren Zahlungsverkehr
und die Sicherheit ihrer Vermögenswerte zu gewährleisten.
2.
Die
Aktueller Stand BAIT
Themen
und
Vorträge
der
DK-Informations-
veranstaltung beinhalten daher die PSD2-Schnittstelle
Die künftigen bankaufsichtlichen Anforderungen an die
zur starken Kundenauthentifizierung, der hierfür bereit-
IT (BAIT) setzen mit den Schwerpunkt auf die IT-
gestellte Standard, der unter Beteiligung der DK in der
Steuerung
Management).
Berlin Group erarbeitet wird und als Chance für Banken
Dabei werden die MaRisk auf Grundlage der 5. MaRisk-
und Sparkassen verstanden wird. Insbesondere geht es
Novelle mit Fokus auf die dort nicht oder nicht abschlie-
auch um das girocard-System, den Ausbau der Akzep-
ßend geregelten Sachverhalte mit IT-Bezug konkretisiert.
tanzinfrastruktur und die Potenziale, die virtuelle Karten-
Die Erarbeitung erfolgt seitens der BaFin und der Deut-
lösungen auf mobilen Endgeräten mit sich bringen kön-
schen Bundesbank unter Einbeziehung ausgewählter
nen.
(Governance
und
Institute und der DK-Verbände im Rahmen des Fachgremiums IT.
Die BAIT werden in Modulen formuliert. Zuletzt wurden
VII.
Fördern/Finanzieren
1.
VÖB-Banken
die Module IT-Strategie, IT-Governance, IT-Betrieb, ITAuslagerungen und sonstiger Fremdbezug, IT-Projekt-
unterbreiten
Lösungsansätze
zur
management/Anwendungsentwicklung, Informationsrisi-
Förderung und Finanzierung von exportorientierten
komanagement,
KMU
Informationssicherheitsmanagement,
Benutzerberechtigungsmanagement erörtert. Ein weiterer Bedarf nach zu regelnden IT-Steuerungsinhalten wird
Im Rahmen ihrer Finanzierungsaktivitäten unterstützen
sukzessive im Verlauf des Jahres 2017 seitens der
die VÖB-Banken ihre mittelständischen Kunden bei der
BaFin geklärt.
Tätigung ihrer Exportgeschäfte und bieten eine besonde-
Per 31. Januar 2017 ist die grundlegende Erarbeitung
re Expertise in diesem Segment. Um die internationale
grundsätzlich abgeschlossen. Nach weiteren internen
Wettbewerbsfähigkeit der KMU zu stärken, werden die
Abstimmungen seitens der BaFin ist der Beginn des
Instrumente der Exportförderung des Bundes in die Fi-
Konsultationsverfahrens noch für das erste Quartal 2017
nanzierung eingebunden.
geplant.
Dennoch lassen sich einige Geschäfte aufgrund der
unzureichenden Finanzierungsmöglichkeiten der ausländischen Partner (Banken und KMU) nicht beziehungs-
3.
Die
Informationsveranstaltung
der
Deutschen
Kreditwirtschaft am 13. Juni 2017
weise nur erschwert realisieren. Vor diesem Hintergrund
haben unsere Mitglieder im Dezember 2016 Vorschläge
für die Verbesserung der Förderung exportorientierter
Auch im Jahr 2017 lädt die Deutsche Kreditwirtschaft
kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) unterbreitet
(DK) Vertreter deutscher Banken und Sparkassen sowie
und an den Bund und die durch ihn beauftragten Manda-
Marktteilnehmer im Zahlungsverkehr als auch Medien-
tare adressiert.
vertreter zu einer Informationsveranstaltung ein.
Das scheinbar unzureichende Bankenengagement im
Vorrangig geht es am 13. Juni 2017 um die Welt des
Small-Ticket-Bereich der Exportförderinstrumente ist aus
Bezahlens am Point of Sale im Handel, aber auch um
unserer Sicht zu großen Teilen produktbedingt. Sowohl
Inhalte und Geschwindigkeit, die Regulierung und Inno-
im Antragsverfahren als auch im Entschädigungsverfah-
vation in den Zahlungsverkehr, das Online-Banking und
ren der Finanzkredit-
die Infrastruktur einbringen. Dies unter Berücksichtigung
haben wir Lösungsansätze zur Verbesserung identifiziert
der notwendigen Planbarkeit und der Investitionssicher-
und einen Dialog angeboten.
sowie Lieferantenkreditdeckung
heit für Institute und ihre Firmenkunden, aber auch um
11
VÖB-AKTUELL
März 2017
Outsourcing – Auslagerung von Geschäftsprozessen
VIII. VÖB-Service GmbH – Academy of Finance
1.
nach § 25b KWG und MaRisk
Bonn
am 27.03.2017 in Frankfurt a. M.
Fachtagungen
Validierung von Risikomessverfahren
vom 26. bis 27.04.2017 in Frankfurt a. M.
VÖB-Fachtagung „Neue Entwicklungen in der Bankenaufsicht und der Bankenregulierung“
Vertiefung der regulatorischen Anforderungen an die
vom 25. bis 26.04.2017 in Frankfurt a. M.
Vergütungssysteme/Institutsvergütungsverordnung
vom 05. bis 06.04.2017 in Bonn
2.
Lehrgänge
4.
Zertifizierter
Praxislehrgang
„Bankenregulierung
Seminarprogramm 2017
und
Bankenaufsicht“
Das aktuelle Seminarprogramm 2017 der Academy of
vom 09.03.2017 bis 09.06.2017 in Bonn & Berlin
Finance Bonn, nähere Informationen zu unserem vollständigen Seminarangebot und die Möglichkeit der On-
Lehrgang „Zertifizierter IT-Governance Manager“
line-Buchung finden Sie im Internet unter www.academy-
vom 06.04.2017 bis 02.06.2017 in Bonn
of-finance.de
Ihre Ansprechpartnerin:
Zertifizierungslehrgang „Experte Bankenaufsichtsrecht“
Kathleen Weigelt
vom 13.07.2017 bis 14.12.2017 in Bonn
Telefon: (0228) 81 92-2 21
E-Mail: [email protected]
3.
Seminare
Sie wollen diesen Newsletter abonnieren?
Bankgrundlagen und Bankenmarkt für Akademiker
Dann schreiben Sie bitte eine E-Mail an presse@
vom 27. bis 31.03.2017 in Frankfurt a. M.
voeb.de. Geben Sie einfach den Betreff „Anmeldung
VÖB-Aktuell“ an. Alle VÖB-Newsletter können Sie auch
IFRS im Aufsichtsrecht
online unter www.voeb.de bestellen.
vom 15. bis 16.05.2017 in Bonn
Weitere Newsletter des VÖB
Large Exposure (Großkredite) und Millionenkreditverord-
VÖB-Aktienmarkt-Prognose
nung
VÖB-Finanzmarkt
vom 22. bis 23.03.2017 in Frankfurt a. M.
VÖB-Mittelstand
VÖB-Zahlungsverkehr
Impressum
Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands, VÖB
Lennéstraße 11, 10785 Berlin
Telefon: (0 30) 81 92-164 ▪ Telefax: (0 30) 81 92 2-167
E-Mail: [email protected] ▪ Internet: www.voeb.de
Ansprechpartnerin: Sandra Malter
Redaktionsschluss: 28. Februar 2017
12