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03.03.2017
EU hebt gemeinsame Regelung der Einfuhren
von Textilwaren aus Belarus auf
Bonn (GTAI) - Die EU hebt die mit Verordnung (EU) 2015/936 (ABl. L 160 vom 25.6.2015, S. 1) eingeführten
Höchstmengen für die Einfuhr bestimmter Textilwaren mit Ursprung in bestimmten Drittländern, soweit Ein­
fuhren von Textilwaren mit Ursprung in Belarus betroffen sind, mit Wirkung vom 23.3.2017 auf. Die Aufhebung
betrifft die autonomen Kontingente für die Einfuhren von Textilwaren und Bekleidung mit Ursprung in der Re­
publik Belarus, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EU) 2015/936 festgelegt sind, und als Folge davon,
auch die Kontingente für den passiven Veredelungsverkehr. Die den passiven Veredelungsverkehr betreffenden
Regelungen (Artikel 4 Absatz 2 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2015/936 sowie deren Anhang V) werden ge­
strichen.
Mit der jetzigen Maßnahme werden die positiven politischen Entwicklungen im Verhältnis zwischen der Union
und der Republik Belarus anerkannt. Zudem soll die Aufhebung der Kontingentierung zur weiteren Verbesse­
rung der bilateralen Beziehungen beitragen. Die EU behält sich jedoch weiterhin die Möglichkeit vor, künftig auf
Kontingente zurückzugreifen, falls sich die Menschenrechtslage in der Republik Belarus erheblich verschlechtern
sollte.
Die in der Verordnung (EU) 2015/936 enthaltenen Regelungen hinsichtlich der Einfuhr von Textilwaren mit Ur­
sprung in der Demokratischen Republik Korea gelten unverändert weiter.
Quelle:
Verordnung (EU) 2017/354 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Änderung der
Verordnung (EU) 2015/936 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Dritt­
ländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhr­
regelung der Union fallen; ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 31.
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