Stand der Gesetzgebung (DStV) - Deutscher Steuerberaterverband

STAND DER GESETZGEBUNG
•
Kassensicherungsverordnung
•
Gesetz zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen
•
Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von
wertstoffhaltigen Abfällen
•
Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung
Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen
•
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit
Rechteüberlassungen
•
Betriebsrentenstärkungsgesetz
•
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
•
Reform der Grundsteuer
•
Bürokratieentlastungsgesetz II
03. Juni 204
Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG DER TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN AN
ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND SICHERUNGSSYSTEME IM
GESCHÄFTSVERKEHR (KASSENSICHERUNGSVERORDNUNG)
BMF legt Referentenentwurf vor
Aktueller Stand und Fundort
24.03.2017
Referentenentwurf BMF
Homepage BMF
Kurzüberblick
Die technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen
Grundaufzeichnungen, insb. von Kassenaufzeichnungen, sind ein
Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug. Die Sicherstellung
der Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen
erfordert die Einführung gesetzlicher Regelungen sowie
technischer Maßnahmen.
Mit der Kassensicherungsverordnung werden die Anforderungen
des § 146a der Abgabenordung (AO) präzisiert.
Wesentliche Inhalte
Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) soll festlegen:
• welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der
Regelung des § 146a AO umfasst sind (§ 1 KassenSichV),
• wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen
Grundaufzeichnung im Sinne des § 146a AO zu erfolgen hat
(§ 2 KassenSichV),
• wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind
(§ 3 KassenSichV),
• die Anforderungen an eine einheitliche digitale Schnittstelle
(§ 4 KassenSichV),
• die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung
(§ 5 KassenSichV),
• die Anforderungen an den auszustellenden Beleg
(§ 6 KassenSichV) sowie
• die Kosten der Zertifizierung (§ 7 KassenSichV).
Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.
Literatur
Kassengesetz: Was - Wie - Warum?
(Aktuelle DStV-Übersicht zum sog. Kassengesetz)
03. Juni 204
Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
GESETZ ZUR ANPASSUNG KINDERGELDRECHTLICHER REGELUNGEN
Bundesregierung beschließt Eckpunkte zum Kindergeld für im EU-Ausland wohnende Kinder
Aktueller Stand und Fundort
12.04.2017
Kabinettsbeschluss zu
Eckpunkten
Homepage BReg
10.02.2017
Referentenentwurf BMF
Homepage BMF
Kurzüberblick
Nach geltendem Europarecht haben Unionsbürger, die in
Deutschland arbeiten, einen Kindergeldanspruch auch für Kinder,
die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Eine Anpassung des
Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten in einem anderen
Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, lässt das EU-Recht derzeit
nicht zu. Die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes steht oftmals
in einem Missverhältnis zu den Lebenshaltungskosten, die für
das Kind in dem Mitgliedstaat, in dem es wohnt, aufgewendet
werden müssen.
Es ist vorgesehen, die Höhe des Kindergeldes in diesen Fällen
an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen.
Maßstab für die Staffelung der Kindergeldbeträge ist die
Notwendigkeit und Angemessenheit nach den Verhältnissen des
Wohnsitzstaates. Zudem soll eine Begrenzung der Rückwirkung
eines Kindergeldantrags auf sechs Monate und eine rechtliche
Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten an die
Familienkassen in Fällen der Abmeldung eingeführt werden.
03. Juni 204
Wesentliche Inhalte
Die
geplanten
Änderungen
Einkommensteuergesetz
(EStG)
Bundeskindergeldgesetz (BKGG):
betreffen
und
das
das
Datenübermittlung an die Familienkassen: § 69 EStG
 rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten
durch das BZSt an die Familienkassen in Fällen der
melderechtlichen Abmeldung einer Person, die in das Ausland
gezogen ist oder deren melderechtlicher Status unbekannt ist
Änderungen im BKGG:
 Anpassung des Kindergeldes an die Verhältnisse des
Wohnsitzstaates (§ 6 Abs. 1 S. 2, 3 BKGG)
 Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf
sechs Monate (§ 6 Abs. 3 BKGG)
Die Neuregelungen sollen am 01.01.2018 in Kraft treten. Sie
treten jedoch erst in Kraft, wenn die unionsrechtlichen
Voraussetzungen geschaffen sind.
Die EU-Kommission hat mit Schreiben vom 01.03.2017 darüber
informiert, dass sie beschlossen hat, eine Änderung der
europäischen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit, die die Indexierung der Familienleistungen
an das Lebenshaltungsniveau in den Aufenthaltsstaaten der
Kinder ermöglichen würde, nicht einzuführen.
Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
GESETZ ZUR FORTENTWICKLUNG DER HAUSHALTSNAHEN
GETRENNTERFASSUNG VON WERTSTOFFHALTIGEN ABFÄLLEN
(VERPACKUNGSGESETZ)
Verabschiedet
Aktueller Stand und Fundort
30.03.2017
2./3. Beratung BT
20.03.2017
Öffentliche Anhörung BT
Homepage BT
22.02.2017
Gesetzentwurf der BReg,
Stellungnahme BR,
Gegenäußerung BReg
BT-Drs. 18/11274
Kurzüberblick
Wesentliche Inhalte
Vorgesehene Vorschriften, die die Angehörigen der
steuerberatenden und prüfenden Berufe betreffen, umfassen:
Die Vollständigkeitserklärung ist auch weiterhin durch einen
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
Registerpflicht: § 27 Abs. 2 VerpackG
 Vorab-Registrierung bei der neu einzurichtenden „Zentralen
Stelle“ u. a. für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte
Buchprüfer
Im Koalitionsvertrag haben sich die Parteien zum Ziel gesetzt, die
nach der Verpackungsverordnung (VerpackV) vorgegebene
Getrenntsammlung
von
Verpackungsabfällen
zu
einer
einheitlichen
haushaltsnahen
Wertstoffsammlung
weiterzuentwickeln
Es
gilt,
die
Auswirkungen
von
Verpackungsabfällen auf die Umwelt abzumildern.
Aufsichtssystem: § 27 Abs. 4 VerpackG
 Zentrale Stelle kann Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem
Prüferregister entfernen, wenn sie wiederholt in grob
pflichtwidriger Weise gegen die Prüfleitlinien verstoßen haben
Literatur
Der BR regt in seiner Stellungnahme die Einführung einer
Nachbesserungspflicht
binnen
angemessener
Frist
zur
Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von
Sachverständigen und sonstigen Prüfern an (§ 27a VerpackG).
DStV fordert: Keine doppelte Berufsaufsicht bei Prüfungen nach
Verpackungsgesetz (DStV-Mitteilung vom 25.01.2017)
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen
Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen
(DStV-Stellungnahme vom 23.01.2017)
Auch Steuerberater dürfen prüfen: Die Vollständigkeitserklärung
nach VerpackV (DStV-Mitteilung vom 23.01.2017)
03. Juni 204
Die Regelungen treten grds. am 01.01.2019 in Kraft.
Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES SCHUTZES VON GEHEIMNISSEN BEI
DER MITWIRKUNG DRITTER AN DER BERUFSAUSÜBUNG
SCHWEIGEPFLICHTIGER PERSONEN
Bundesregierung kontert Einwände des Bundesrats
Aktueller Stand und Fundort
12.04.2017
Stellungnahme BR +
Gegenäußerung BReg
BT-Drs. 18/11936
31.03.2017
1. Durchgang BR
BR-Drs. 163/17 (B)
17.02.2017
Gesetzentwurf der
Bundesregierung
BR-Drs. 163/17
Kurzüberblick
Berufsgeheimnisträger sind bei ihrer Tätigkeit regelmäßig auf die
Hilfeleistung anderer Personen angewiesen. Insbesondere der
Einsatz von IT-Systemen erfordert heute spezielle Fachkenntnisse,
die aus eigenen Ressourcen regelmäßig nicht abgedeckt werden
können. Die Heranziehung dritter Personen zu diesen Tätigkeiten ist
für Berufsgeheimnisträger aber nicht ohne rechtliches Risiko, sofern
diese Personen damit von geschützten Geheimnissen Kenntnis
erlangen können und keine einschlägige Befugnisnorm oder
ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten vorhanden ist. Durch
das Gesetz sollen die Möglichkeiten für Berufsgeheimnisträger
erweitert werden, sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ohne
(straf-)rechtliches Risiko der Mitwirkung dritter Personen zu
bedienen.
Literatur
Reform des Berufsgeheimnisschutzes – DStV adressiert weiteren
Korrekturbedarf gegenüber dem Rechtsausschuss des
Deutschen Bundestages (DStV-Mitteilung vom 12.04.2017)
03. Juni 204
Wesentliche Inhalte
Die geplanten Änderungen betreffen das Strafgesetzbuch und die
Berufsgesetze der rechts- und steuerberatenden sowie der
prüfenden Berufe.
Änderung von § 203 StGB:
 Nicht der Strafbarkeit unterfallen soll zukünftig das Offenbaren
von geschützten Geheimnissen gegenüber Personen, die an
der Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken, soweit
dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit der
mitwirkenden Personen erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 StGB-E).
 Den Berufsgeheimnisträger sollen bei der Einbeziehung dritter
Personen in die Berufsausübung besondere Sorgfaltspflichten
treffen, deren Verletzung unter der Voraussetzung
strafbewehrt ist, dass die mitwirkende Person unbefugt ein
Geheimnis offenbart hat (§203 Abs. 4 StGB-E).
Änderungen in den Berufsgesetzen:
 Regelung der Anforderungen, unter denen Mitarbeiter zur
Verschwiegenheit zu verpflichten sind (§ 62 StBerG-E,
§ 50 WPO-E, § 43a BRAO-E ,§ 39a PAO-E, § 26 BNotO-E).
 Festlegung der Voraussetzungen und Grenzen, unter denen
Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet
werden darf (§ 62a StBerG-E, § 50a WPO-E, § 43e BRAO-E,
§ 26a BNotO-E, § 39c PAO).
Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
GESETZ GEGEN SCHÄDLICHE STEUERPRAKTIKEN IM ZUSAMMENHANG MIT
RECHTEÜBERLASSUNGEN
28.03.2017: DStV-Stellungnahme zur Normierung einer Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen
Aktueller Stand und Fundort
29.03.2017
Öffentliche Anhörung BT
Homepage BT
15.03.2017
Stellungnahme BR +
Gegenäußerung BReg
BT-Drs.18/11531
20.02.2017
Gesetzentwurf der
Bundesregierung
BT-Drs. 18/11233
19.12.2016
Referentenentwurf des
BMF
Kurzüberblick
Die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Aufwendungen aus der
Gewährung von Lizenzen etc. an nahestehende Personen soll
eingeschränkt werden. Betroffen sind Empfänger, die aufgrund
eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes (so
genannte „IP-Boxen“, „Patentboxen“ oder „Lizenzboxen“) nicht
oder nur niedrig besteuert werden. Durch das Gesetz sollen
Besteuerungsinkongruenzen verhindert und damit eine faire
Besteuerung sichergestellt werden.
Literatur
DStV begrüßt raschen Vorstoß des Bundesrats zur
Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinne
(DStV-Mitteilung vom 11.04.2017)
03. Juni 204
Wesentliche Inhalte
Die geplanten Gesetzesänderungen betreffen das EStG und das
AStG:
Aufwendungen für Rechteüberlassung: § 4j EStG
- Abzugsbeschränkung ungeachtet eines DBAs, wenn
Einnahmen beim Gläubiger aufgrund eines Präferenzregimes
nicht oder nur niedrig besteuert werden und der Empfänger
eine dem Schuldner nahe stehende Person i. S. d. AStG ist
- dies gilt auch für Zwischenschaltungsfälle
- Rückausnahme vom Betriebsausgabenabzugsverbot, wenn
das Präferenzregime eine substanzielle Geschäftstätigkeit
voraussetzt
- niedrige Besteuerung liegt bei einer Belastung durch
Ertragsteuern nach Berücksichtigung von steuerlichen
Kürzungen, Hinzurechnungen, Befreiungen etc. von weniger
als 25 % vor
- Aufwendungen sind in Niedrigbesteuerungsfällen nur zum Teil
abzugsfähig
Die Neuregelungen sind erstmals für Aufwendungen
anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 entstehen.
Hinzurechnungsbetrag: § 10 Abs. 3 S. 4 AStG
- keine Anwendung des § 4j EStG bei der Ermittlung der
Einkünfte, die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde zu legen
sind
Der
Bundesrat
erbittet
zudem
die
Prüfung
einer
Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinne (u.a. § 3a EStG; § 3a
GewStG). Der DStV hat hierzu Stellung genommen.
Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND
ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE
(BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ)
27.03.2017: Öffentliche Anhörung im Bundestag erfolgt
Aktueller Stand und Fundort
10.03.2017
1. Beratung BT
BT-Plenarprotokoll
18/222, TOP 51
22.02.2017
Gesetzentwurf der BReg,
Stellungnahme BR,
Gegenäußerung BReg
BT-Drs. 18/11286
10.02.2017
1. Durchgang BR
BR-Drs. 780/16 (B)
Kurzüberblick
Betriebsrenten sind noch nicht ausreichend verbreitet. Um eine
möglichst hohe Abdeckung der betrieblichen Altersversorgung
und damit verbunden ein höheres Versorgungsniveau der
Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu erreichen,
sollen die Möglichkeiten für die Sozialpartner, über Tarifverträge
adäquate betriebliche Versorgungssysteme zu gestalten,
erweitert werden. Vorrangig sind sozialversicherungsrechtliche
und
steuerrechtliche
Änderungen
vorgesehen.
Die
Neuregelungen gelten grds. ab 01.01.2018.
Literatur
Im Einkommensteuerrecht sollen u.a. folgende
Gesetzesänderungen vorgenommen werden:
Frist für Prüfung der Riesterzulage: § 90 Abs. 3 EStG
- die Überprüfung der zunächst gewährten Zulagen soll „bis zum
Ende des dritten auf die Ermittlung der Zulage folgenden
Jahres“ erfolgen
- die Zurückforderung zu unrecht gewährter Zulagen soll „bis
zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis“ erfolgen
Frist für Übermittlung der Anbieterbescheinigung: § 92 S. 1
EStG
- Bescheinigung soll nicht nur jährlich, sondern auch bis zum
Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erteilt werden
Versteuerung in Auszahlungsphase: § 22 Nr. 5 EStG i.V.m.
§ 1 AltZertG
- Wahlrecht der Auszahlung der Kleinbetragsrente im Jahr des
Beginns der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr
sowie Anwendung der Fünftelregelung
Riester-Grundzulage: § 84 S. 1 EStG
- Anhebung der Riester-Grundzulage von 154 € auf 165 €
Betriebsrentenstärkungsgesetz: Altersvorsorge statt Sorge vor
dem Alter?! (DStV-Mitteilung vom 07.12.2016)
Gesetzentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung
und zur Änderung anderer Gesetze
(DStV-Stellungnahme vom 24.11.2016)
03. Juni 204
Wesentliche Inhalte
Der BR regt an, im Zuge der Anhebung der Grundzulage auch
den in § 10a S. 1 EStG geregelten Höchstbetrag für den
alternativen
Abzug
der
Altersvorsorgebeiträge
als
Sonderausgaben um 150 € anzupassen.
Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
GESETZ ZUR BEKÄMPFUNG DER STEUERUMGEHUNG UND ZUR ÄNDERUNG
WEITERER STEUERLICHER VORSCHRIFTEN
(STEUERUMGEHUNGSBEKÄMPFUNGSGESETZ)
27.03.2017: Öffentliche Anhörung im Bundestag erfolgt
Aktueller Stand und Fundort
16.02.2017
1. Beratung BT
BT-Plenarprotokoll
18/218, TOP 7
15.02.2017
Gegenäußerung BReg
BT-Drs. 18/11184
13.02.2017
Gesetzentwurf der BReg
+ Stellungnahme BR
BT-Drs. 18/11132
Kurzüberblick
Mit dem Gesetz sollen die Möglichkeiten inländ. Steuerpflichtiger
zur Steuerumgehung mittels sog. Briefkastenfirmen erschwert
werden. Die Gründung von Domizilgesellschaften geht i.d.R. mit
der
Verschleierung
von
Vermögensverhältnissen,
Zahlungsströmen und/oder wirtschaftl. Aktivitäten einher. Das
Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Literatur
BDI-DStV-Veranstaltung zeigt Komplexität einer Anzeigepflicht
von Steuergestaltungen auf (DStV-Mitteilung vom 28.03.2017)
DStV warnt Bund und Länder vor einer überschießenden
Anzeigepflicht von Steuergestaltungen
(DStV-Mitteilung vom 13.03.2017)
Regierungsentwurf zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
(DStV-Stellungnahme vom 14.02.2017)
Referentenentwurf zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz
(DStV-Stellungnahme vom 28.11.2016)
03. Juni 204
Wesentliche Inhalte
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen vorrangig im Bereich der AO,
des ErbStG und des StBerG vor:
AO
• Anzeigepflicht für Geschäftsbeziehungen zu unmittelbar oder
mittelbar beherrschten sog. „Drittstaat-Gesellschaften“ nebst
Anhebung des Bußgeldrahmens bei Pflichtverletzung (§ 138 Abs.
2, 3 AO)
• Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu
beherrschten Drittstaat-Gesellschaften soll als besonders
schwere Steuerhinterziehung gelten (§§ 370, 376 AO)
• Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses (§ 30a AO)
ErbStG
• Gewährung des besonderen Versorgungsfreibetrags auch für
beschränkt steuerpflichtige Erwerber (§ 17 ErbStG)
• Anpassung des unionsrechtswidrig geringeren Freibetrags für
beschränkt steuerpflichtige Erwerber (§ 16 Abs. 2 ErbStG)
StBerG
• Klarstellung, dass es keines physischen Grenzübertritts bedarf
und
eine
Befugnis
ausländischer
Dienstleister
zur
vorübergehenden
und
gelegentlichen
Hilfeleistung
in
Steuersachen auch dann bestehen kann, wenn die Dienstleistung
vom Niederlassungsstaat des ausländischen Dienstleisters aus
erbracht wird (§ 3a StBerG)
Der BR stellt in seiner Stellungnahme fest, dass zügig weitere
Schritte u. a. zur Bekämpfung der internationalen Steuerumgehung
notwendig sind. Er fordert u.a. noch in dieser Legislaturperiode eine
gesetzliche Anzeigepflicht für Steuergestaltungen zu verabschieden.
Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
REFORM DER GRUNDSTEUER: GESETZE ZUR ÄNDERUNG DES
BEWERTUNGSGESETZES UND DES GRUNDGESETZES
Gesetzentwurf des Bundesrats nebst Stellungnahme der Bundesregierung
Aktueller Stand und Fundort
21.12.2016
Gesetzentwurf BR +
Stellungnahme BReg
BT-Drs. 18/10751
BT-Drs. 18/10753
12.09.2016
Gesetzesantrag der
Länder Hessen und
Niedersachsen
BR-Drs. 514/16
BR-Drs. 515/16
Kurzüberblick
Zur Ermittlung der Grundsteuer werden die sogenannten
Einheitswerte herangezogen. In den alten Ländern liegen diesen
die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 zugrunde. In den neuen
Ländern sind es sogar die Wertverhältnisse zum 01.01.1935.
Derzeit sind beim BVerfG mehrere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung anhängig. Eine etwaige
Verfassungswidrigkeit könnte einen Ausfall der Grundsteuer zur
Folge haben. Angestrebt wird konzeptionell eine (bundesweit)
gesamt-aufkommensneutrale Reform.
Der Gesetzentwurf sieht Änderungen vorrangig im Bereich des
Bewertungsgesetzes und des Grundgesetzes vor. Hinsichtlich der
Neubewertung ist ein schrittweises Vorgehen angedacht:
1. Neufassung der Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer:
Rund 35 Millionen Grundstücke und LuF-Betriebe sollen erstmals
auf den 01.01.2022 bewertet werden:
• unbebaute Grundstücke anhand von Bodenrichtwerten
• bebaute Grundstücke zusätzlich anhand des Gebäudewerts
unter Berücksichtigung von Art und Baujahr
2. Ermittlung der Messzahlen, um die angestrebte bundesweite
Aufkommensneutralität zu erreichen
Künftig soll die Bewertung aller Grundstücke und LuF-Betriebe
regelmäßig wiederholt werden.
Die reformierte Grundsteuer soll voraussichtlich ab 2027 zur
Anwendung kommen.
Eine Änderung des Grundgesetzes soll zugleich die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer
absichern. Darüber hinaus soll den Ländern die Kompetenz zur
Bestimmung eigener Steuermesszahlen eingeräumt werden.
Literatur
Reform der Grundsteuer – Finanzminister der Länder
Niedersachsen und Hessen stellen Bundesratsinitiative vor (PM
Niedersächsisches und Hessisches FinMin v. 20.09.2016)
03. Juni 204
Wesentliche Inhalte
In Hinblick auf die Entschließungsanträge des Bundesrats (BR-Drs.
515/3/16 und 515/2/16) stimmt die BReg mit dem BR überein, dass
eine gesamtaufkommensneutrale Reform angestrebt wird.
Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
ZWEITES GESETZ ZUR ENTLASTUNG INSB. DER MITTELSTÄNDISCHEN
WIRTSCHAFT VON BÜROKRATIE
(BÜROKRATIEENTLASTUNGSGESETZ II)
Verabschiedet
Aktueller Stand und Fundort
30.03.2017
2./3. Beratung BT
20.10.2016
1. Beratung BT
BT-Plenarprotokoll
18/196, TOP 8
12.10.2016
Stellungnahme BR +
Gegenäußerung BReg
BT-Drs. 18/9949
12.08.2016
Gesetzentwurf der BReg
Stellungnahme des NKR
BR-Drs. 437/16
Der Gesetzentwurf sieht zum Bürokratieabbau u.a. folgende
Maßnahmen vor:
Kurzüberblick
Unnötige Bürokratie bremst die wirtschaftliche Betätigung aller
Firmen, belastet aber überproportional die rund 3,6 Mio. kleinen
und mittleren Unternehmen in Deutschland. Mit einem zweiten
Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung die
Wirtschaft um insgesamt mindestens rund 362,6 Mio. € pro Jahr
entlasten. Die Schwerpunkte sind Vereinfachungen im
Steuerrecht.
03. Juni 204
Wesentliche Inhalte
• Erleichterung der Aufbewahrungspflichten für Lieferscheine,
die keine Buchungsbelege sind [Der Bundesrat regt in seiner
Stellungnahme die Streichung der Regelung an. Begründung:
Die Maßnahme kollidiert mit dem Kernanliegen, Steuerbetrug
wirksam zu bekämpfen. Die Bundesregierung lehnt den
Vorschlag des Bundesrats ab.]
• Anhebung der Grenze für die Abgabe der vierteljährlichen
Lohnsteueranmeldung von 4.000 € auf 5.000 €
• Anhebung der Kleinbetragsgrenze bei der Erteilung von
Rechnungen von 150 € auf 250 €
• vereinfachtes
Verfahren
für
die
Fälligkeit
von
Sozialversicherungsbeiträgen, wonach statt einer Schätzung
der Beiträge im laufenden Monat die tatsächlichen
Beitragswerte des Vormonats eingesetzt werden können
Literatur
• Zypries: "Anhebung der Schwelle bei GWG entlastet
Mittelständler und Handwerksbetriebe" (BMWi-PM vom
07.03.2017)
• DStV einig mit MdB Helmut Nowak: GWG-Grenze muss
angehoben werden! (DStV-Mitteilung vom 23.11.2016)
• Bürokratieabbau light (DStV-Mitteilung vom 06.10.2016)
• Regierungsentwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes II (DStVStellungnahme vom 26.09.2016)
Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V.
www.dstv.de
03. Juni 204