STAND DER GESETZGEBUNG • Kassensicherungsverordnung • Gesetz zur Anpassung kindergeldrechtlicher Regelungen • Gesetz zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen • Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen • Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen • Betriebsrentenstärkungsgesetz • Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz • Reform der Grundsteuer • Bürokratieentlastungsgesetz II 03. Juni 204 Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. VERORDNUNG ZUR BESTIMMUNG DER TECHNISCHEN ANFORDERUNGEN AN ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND SICHERUNGSSYSTEME IM GESCHÄFTSVERKEHR (KASSENSICHERUNGSVERORDNUNG) BMF legt Referentenentwurf vor Aktueller Stand und Fundort 24.03.2017 Referentenentwurf BMF Homepage BMF Kurzüberblick Die technischen Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, insb. von Kassenaufzeichnungen, sind ein Problem für den gleichmäßigen Steuervollzug. Die Sicherstellung der Unveränderbarkeit der digitalen Grundaufzeichnungen erfordert die Einführung gesetzlicher Regelungen sowie technischer Maßnahmen. Mit der Kassensicherungsverordnung werden die Anforderungen des § 146a der Abgabenordung (AO) präzisiert. Wesentliche Inhalte Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) soll festlegen: • welche elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung des § 146a AO umfasst sind (§ 1 KassenSichV), • wann und in welcher Form eine Protokollierung der digitalen Grundaufzeichnung im Sinne des § 146a AO zu erfolgen hat (§ 2 KassenSichV), • wie diese digitalen Grundaufzeichnungen zu speichern sind (§ 3 KassenSichV), • die Anforderungen an eine einheitliche digitale Schnittstelle (§ 4 KassenSichV), • die Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung (§ 5 KassenSichV), • die Anforderungen an den auszustellenden Beleg (§ 6 KassenSichV) sowie • die Kosten der Zertifizierung (§ 7 KassenSichV). Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Literatur Kassengesetz: Was - Wie - Warum? (Aktuelle DStV-Übersicht zum sog. Kassengesetz) 03. Juni 204 Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. GESETZ ZUR ANPASSUNG KINDERGELDRECHTLICHER REGELUNGEN Bundesregierung beschließt Eckpunkte zum Kindergeld für im EU-Ausland wohnende Kinder Aktueller Stand und Fundort 12.04.2017 Kabinettsbeschluss zu Eckpunkten Homepage BReg 10.02.2017 Referentenentwurf BMF Homepage BMF Kurzüberblick Nach geltendem Europarecht haben Unionsbürger, die in Deutschland arbeiten, einen Kindergeldanspruch auch für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Eine Anpassung des Kindergeldes an die Lebenshaltungskosten in einem anderen Mitgliedstaat, in dem das Kind wohnt, lässt das EU-Recht derzeit nicht zu. Die Höhe des ausgezahlten Kindergeldes steht oftmals in einem Missverhältnis zu den Lebenshaltungskosten, die für das Kind in dem Mitgliedstaat, in dem es wohnt, aufgewendet werden müssen. Es ist vorgesehen, die Höhe des Kindergeldes in diesen Fällen an die Lebenshaltungskosten des Wohnsitzstaates anzupassen. Maßstab für die Staffelung der Kindergeldbeträge ist die Notwendigkeit und Angemessenheit nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates. Zudem soll eine Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate und eine rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten an die Familienkassen in Fällen der Abmeldung eingeführt werden. 03. Juni 204 Wesentliche Inhalte Die geplanten Änderungen Einkommensteuergesetz (EStG) Bundeskindergeldgesetz (BKGG): betreffen und das das Datenübermittlung an die Familienkassen: § 69 EStG rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Meldedaten durch das BZSt an die Familienkassen in Fällen der melderechtlichen Abmeldung einer Person, die in das Ausland gezogen ist oder deren melderechtlicher Status unbekannt ist Änderungen im BKGG: Anpassung des Kindergeldes an die Verhältnisse des Wohnsitzstaates (§ 6 Abs. 1 S. 2, 3 BKGG) Begrenzung der Rückwirkung eines Kindergeldantrags auf sechs Monate (§ 6 Abs. 3 BKGG) Die Neuregelungen sollen am 01.01.2018 in Kraft treten. Sie treten jedoch erst in Kraft, wenn die unionsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Die EU-Kommission hat mit Schreiben vom 01.03.2017 darüber informiert, dass sie beschlossen hat, eine Änderung der europäischen Regelungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, die die Indexierung der Familienleistungen an das Lebenshaltungsniveau in den Aufenthaltsstaaten der Kinder ermöglichen würde, nicht einzuführen. Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. GESETZ ZUR FORTENTWICKLUNG DER HAUSHALTSNAHEN GETRENNTERFASSUNG VON WERTSTOFFHALTIGEN ABFÄLLEN (VERPACKUNGSGESETZ) Verabschiedet Aktueller Stand und Fundort 30.03.2017 2./3. Beratung BT 20.03.2017 Öffentliche Anhörung BT Homepage BT 22.02.2017 Gesetzentwurf der BReg, Stellungnahme BR, Gegenäußerung BReg BT-Drs. 18/11274 Kurzüberblick Wesentliche Inhalte Vorgesehene Vorschriften, die die Angehörigen der steuerberatenden und prüfenden Berufe betreffen, umfassen: Die Vollständigkeitserklärung ist auch weiterhin durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Registerpflicht: § 27 Abs. 2 VerpackG Vorab-Registrierung bei der neu einzurichtenden „Zentralen Stelle“ u. a. für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer Im Koalitionsvertrag haben sich die Parteien zum Ziel gesetzt, die nach der Verpackungsverordnung (VerpackV) vorgegebene Getrenntsammlung von Verpackungsabfällen zu einer einheitlichen haushaltsnahen Wertstoffsammlung weiterzuentwickeln Es gilt, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt abzumildern. Aufsichtssystem: § 27 Abs. 4 VerpackG Zentrale Stelle kann Prüfer für bis zu drei Jahre aus dem Prüferregister entfernen, wenn sie wiederholt in grob pflichtwidriger Weise gegen die Prüfleitlinien verstoßen haben Literatur Der BR regt in seiner Stellungnahme die Einführung einer Nachbesserungspflicht binnen angemessener Frist zur Qualitätssicherung bei Bescheinigungen und Bestätigungen von Sachverständigen und sonstigen Prüfern an (§ 27a VerpackG). DStV fordert: Keine doppelte Berufsaufsicht bei Prüfungen nach Verpackungsgesetz (DStV-Mitteilung vom 25.01.2017) Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der haushaltsnahen Getrennterfassung von wertstoffhaltigen Abfällen (DStV-Stellungnahme vom 23.01.2017) Auch Steuerberater dürfen prüfen: Die Vollständigkeitserklärung nach VerpackV (DStV-Mitteilung vom 23.01.2017) 03. Juni 204 Die Regelungen treten grds. am 01.01.2019 in Kraft. Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. GESETZ ZUR NEUREGELUNG DES SCHUTZES VON GEHEIMNISSEN BEI DER MITWIRKUNG DRITTER AN DER BERUFSAUSÜBUNG SCHWEIGEPFLICHTIGER PERSONEN Bundesregierung kontert Einwände des Bundesrats Aktueller Stand und Fundort 12.04.2017 Stellungnahme BR + Gegenäußerung BReg BT-Drs. 18/11936 31.03.2017 1. Durchgang BR BR-Drs. 163/17 (B) 17.02.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung BR-Drs. 163/17 Kurzüberblick Berufsgeheimnisträger sind bei ihrer Tätigkeit regelmäßig auf die Hilfeleistung anderer Personen angewiesen. Insbesondere der Einsatz von IT-Systemen erfordert heute spezielle Fachkenntnisse, die aus eigenen Ressourcen regelmäßig nicht abgedeckt werden können. Die Heranziehung dritter Personen zu diesen Tätigkeiten ist für Berufsgeheimnisträger aber nicht ohne rechtliches Risiko, sofern diese Personen damit von geschützten Geheimnissen Kenntnis erlangen können und keine einschlägige Befugnisnorm oder ausdrückliche Einwilligung des Berechtigten vorhanden ist. Durch das Gesetz sollen die Möglichkeiten für Berufsgeheimnisträger erweitert werden, sich im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ohne (straf-)rechtliches Risiko der Mitwirkung dritter Personen zu bedienen. Literatur Reform des Berufsgeheimnisschutzes – DStV adressiert weiteren Korrekturbedarf gegenüber dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages (DStV-Mitteilung vom 12.04.2017) 03. Juni 204 Wesentliche Inhalte Die geplanten Änderungen betreffen das Strafgesetzbuch und die Berufsgesetze der rechts- und steuerberatenden sowie der prüfenden Berufe. Änderung von § 203 StGB: Nicht der Strafbarkeit unterfallen soll zukünftig das Offenbaren von geschützten Geheimnissen gegenüber Personen, die an der Tätigkeit des Berufsgeheimnisträgers mitwirken, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeit der mitwirkenden Personen erforderlich ist (§ 203 Abs. 3 StGB-E). Den Berufsgeheimnisträger sollen bei der Einbeziehung dritter Personen in die Berufsausübung besondere Sorgfaltspflichten treffen, deren Verletzung unter der Voraussetzung strafbewehrt ist, dass die mitwirkende Person unbefugt ein Geheimnis offenbart hat (§203 Abs. 4 StGB-E). Änderungen in den Berufsgesetzen: Regelung der Anforderungen, unter denen Mitarbeiter zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind (§ 62 StBerG-E, § 50 WPO-E, § 43a BRAO-E ,§ 39a PAO-E, § 26 BNotO-E). Festlegung der Voraussetzungen und Grenzen, unter denen Dienstleistern der Zugang zu fremden Geheimnissen eröffnet werden darf (§ 62a StBerG-E, § 50a WPO-E, § 43e BRAO-E, § 26a BNotO-E, § 39c PAO). Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. GESETZ GEGEN SCHÄDLICHE STEUERPRAKTIKEN IM ZUSAMMENHANG MIT RECHTEÜBERLASSUNGEN 28.03.2017: DStV-Stellungnahme zur Normierung einer Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen Aktueller Stand und Fundort 29.03.2017 Öffentliche Anhörung BT Homepage BT 15.03.2017 Stellungnahme BR + Gegenäußerung BReg BT-Drs.18/11531 20.02.2017 Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 18/11233 19.12.2016 Referentenentwurf des BMF Kurzüberblick Die steuerliche Abzugsmöglichkeit für Aufwendungen aus der Gewährung von Lizenzen etc. an nahestehende Personen soll eingeschränkt werden. Betroffen sind Empfänger, die aufgrund eines als schädlich einzustufenden Präferenzregimes (so genannte „IP-Boxen“, „Patentboxen“ oder „Lizenzboxen“) nicht oder nur niedrig besteuert werden. Durch das Gesetz sollen Besteuerungsinkongruenzen verhindert und damit eine faire Besteuerung sichergestellt werden. Literatur DStV begrüßt raschen Vorstoß des Bundesrats zur Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinne (DStV-Mitteilung vom 11.04.2017) 03. Juni 204 Wesentliche Inhalte Die geplanten Gesetzesänderungen betreffen das EStG und das AStG: Aufwendungen für Rechteüberlassung: § 4j EStG - Abzugsbeschränkung ungeachtet eines DBAs, wenn Einnahmen beim Gläubiger aufgrund eines Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden und der Empfänger eine dem Schuldner nahe stehende Person i. S. d. AStG ist - dies gilt auch für Zwischenschaltungsfälle - Rückausnahme vom Betriebsausgabenabzugsverbot, wenn das Präferenzregime eine substanzielle Geschäftstätigkeit voraussetzt - niedrige Besteuerung liegt bei einer Belastung durch Ertragsteuern nach Berücksichtigung von steuerlichen Kürzungen, Hinzurechnungen, Befreiungen etc. von weniger als 25 % vor - Aufwendungen sind in Niedrigbesteuerungsfällen nur zum Teil abzugsfähig Die Neuregelungen sind erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 entstehen. Hinzurechnungsbetrag: § 10 Abs. 3 S. 4 AStG - keine Anwendung des § 4j EStG bei der Ermittlung der Einkünfte, die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde zu legen sind Der Bundesrat erbittet zudem die Prüfung einer Steuerbegünstigung für Sanierungsgewinne (u.a. § 3a EStG; § 3a GewStG). Der DStV hat hierzu Stellung genommen. Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. GESETZ ZUR STÄRKUNG DER BETRIEBLICHEN ALTERSVERSORGUNG UND ZUR ÄNDERUNG ANDERER GESETZE (BETRIEBSRENTENSTÄRKUNGSGESETZ) 27.03.2017: Öffentliche Anhörung im Bundestag erfolgt Aktueller Stand und Fundort 10.03.2017 1. Beratung BT BT-Plenarprotokoll 18/222, TOP 51 22.02.2017 Gesetzentwurf der BReg, Stellungnahme BR, Gegenäußerung BReg BT-Drs. 18/11286 10.02.2017 1. Durchgang BR BR-Drs. 780/16 (B) Kurzüberblick Betriebsrenten sind noch nicht ausreichend verbreitet. Um eine möglichst hohe Abdeckung der betrieblichen Altersversorgung und damit verbunden ein höheres Versorgungsniveau der Beschäftigten durch kapitalgedeckte Zusatzrenten zu erreichen, sollen die Möglichkeiten für die Sozialpartner, über Tarifverträge adäquate betriebliche Versorgungssysteme zu gestalten, erweitert werden. Vorrangig sind sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Änderungen vorgesehen. Die Neuregelungen gelten grds. ab 01.01.2018. Literatur Im Einkommensteuerrecht sollen u.a. folgende Gesetzesänderungen vorgenommen werden: Frist für Prüfung der Riesterzulage: § 90 Abs. 3 EStG - die Überprüfung der zunächst gewährten Zulagen soll „bis zum Ende des dritten auf die Ermittlung der Zulage folgenden Jahres“ erfolgen - die Zurückforderung zu unrecht gewährter Zulagen soll „bis zum Ablauf eines Jahres nach der Erkenntnis“ erfolgen Frist für Übermittlung der Anbieterbescheinigung: § 92 S. 1 EStG - Bescheinigung soll nicht nur jährlich, sondern auch bis zum Ablauf des dem Beitragsjahr folgenden Jahres erteilt werden Versteuerung in Auszahlungsphase: § 22 Nr. 5 EStG i.V.m. § 1 AltZertG - Wahlrecht der Auszahlung der Kleinbetragsrente im Jahr des Beginns der Auszahlungsphase oder im darauffolgenden Jahr sowie Anwendung der Fünftelregelung Riester-Grundzulage: § 84 S. 1 EStG - Anhebung der Riester-Grundzulage von 154 € auf 165 € Betriebsrentenstärkungsgesetz: Altersvorsorge statt Sorge vor dem Alter?! (DStV-Mitteilung vom 07.12.2016) Gesetzentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (DStV-Stellungnahme vom 24.11.2016) 03. Juni 204 Wesentliche Inhalte Der BR regt an, im Zuge der Anhebung der Grundzulage auch den in § 10a S. 1 EStG geregelten Höchstbetrag für den alternativen Abzug der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben um 150 € anzupassen. Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. GESETZ ZUR BEKÄMPFUNG DER STEUERUMGEHUNG UND ZUR ÄNDERUNG WEITERER STEUERLICHER VORSCHRIFTEN (STEUERUMGEHUNGSBEKÄMPFUNGSGESETZ) 27.03.2017: Öffentliche Anhörung im Bundestag erfolgt Aktueller Stand und Fundort 16.02.2017 1. Beratung BT BT-Plenarprotokoll 18/218, TOP 7 15.02.2017 Gegenäußerung BReg BT-Drs. 18/11184 13.02.2017 Gesetzentwurf der BReg + Stellungnahme BR BT-Drs. 18/11132 Kurzüberblick Mit dem Gesetz sollen die Möglichkeiten inländ. Steuerpflichtiger zur Steuerumgehung mittels sog. Briefkastenfirmen erschwert werden. Die Gründung von Domizilgesellschaften geht i.d.R. mit der Verschleierung von Vermögensverhältnissen, Zahlungsströmen und/oder wirtschaftl. Aktivitäten einher. Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Literatur BDI-DStV-Veranstaltung zeigt Komplexität einer Anzeigepflicht von Steuergestaltungen auf (DStV-Mitteilung vom 28.03.2017) DStV warnt Bund und Länder vor einer überschießenden Anzeigepflicht von Steuergestaltungen (DStV-Mitteilung vom 13.03.2017) Regierungsentwurf zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (DStV-Stellungnahme vom 14.02.2017) Referentenentwurf zum Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (DStV-Stellungnahme vom 28.11.2016) 03. Juni 204 Wesentliche Inhalte Der Gesetzentwurf sieht Änderungen vorrangig im Bereich der AO, des ErbStG und des StBerG vor: AO • Anzeigepflicht für Geschäftsbeziehungen zu unmittelbar oder mittelbar beherrschten sog. „Drittstaat-Gesellschaften“ nebst Anhebung des Bußgeldrahmens bei Pflichtverletzung (§ 138 Abs. 2, 3 AO) • Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu beherrschten Drittstaat-Gesellschaften soll als besonders schwere Steuerhinterziehung gelten (§§ 370, 376 AO) • Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses (§ 30a AO) ErbStG • Gewährung des besonderen Versorgungsfreibetrags auch für beschränkt steuerpflichtige Erwerber (§ 17 ErbStG) • Anpassung des unionsrechtswidrig geringeren Freibetrags für beschränkt steuerpflichtige Erwerber (§ 16 Abs. 2 ErbStG) StBerG • Klarstellung, dass es keines physischen Grenzübertritts bedarf und eine Befugnis ausländischer Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen auch dann bestehen kann, wenn die Dienstleistung vom Niederlassungsstaat des ausländischen Dienstleisters aus erbracht wird (§ 3a StBerG) Der BR stellt in seiner Stellungnahme fest, dass zügig weitere Schritte u. a. zur Bekämpfung der internationalen Steuerumgehung notwendig sind. Er fordert u.a. noch in dieser Legislaturperiode eine gesetzliche Anzeigepflicht für Steuergestaltungen zu verabschieden. Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. REFORM DER GRUNDSTEUER: GESETZE ZUR ÄNDERUNG DES BEWERTUNGSGESETZES UND DES GRUNDGESETZES Gesetzentwurf des Bundesrats nebst Stellungnahme der Bundesregierung Aktueller Stand und Fundort 21.12.2016 Gesetzentwurf BR + Stellungnahme BReg BT-Drs. 18/10751 BT-Drs. 18/10753 12.09.2016 Gesetzesantrag der Länder Hessen und Niedersachsen BR-Drs. 514/16 BR-Drs. 515/16 Kurzüberblick Zur Ermittlung der Grundsteuer werden die sogenannten Einheitswerte herangezogen. In den alten Ländern liegen diesen die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 zugrunde. In den neuen Ländern sind es sogar die Wertverhältnisse zum 01.01.1935. Derzeit sind beim BVerfG mehrere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung anhängig. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit könnte einen Ausfall der Grundsteuer zur Folge haben. Angestrebt wird konzeptionell eine (bundesweit) gesamt-aufkommensneutrale Reform. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen vorrangig im Bereich des Bewertungsgesetzes und des Grundgesetzes vor. Hinsichtlich der Neubewertung ist ein schrittweises Vorgehen angedacht: 1. Neufassung der Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer: Rund 35 Millionen Grundstücke und LuF-Betriebe sollen erstmals auf den 01.01.2022 bewertet werden: • unbebaute Grundstücke anhand von Bodenrichtwerten • bebaute Grundstücke zusätzlich anhand des Gebäudewerts unter Berücksichtigung von Art und Baujahr 2. Ermittlung der Messzahlen, um die angestrebte bundesweite Aufkommensneutralität zu erreichen Künftig soll die Bewertung aller Grundstücke und LuF-Betriebe regelmäßig wiederholt werden. Die reformierte Grundsteuer soll voraussichtlich ab 2027 zur Anwendung kommen. Eine Änderung des Grundgesetzes soll zugleich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer absichern. Darüber hinaus soll den Ländern die Kompetenz zur Bestimmung eigener Steuermesszahlen eingeräumt werden. Literatur Reform der Grundsteuer – Finanzminister der Länder Niedersachsen und Hessen stellen Bundesratsinitiative vor (PM Niedersächsisches und Hessisches FinMin v. 20.09.2016) 03. Juni 204 Wesentliche Inhalte In Hinblick auf die Entschließungsanträge des Bundesrats (BR-Drs. 515/3/16 und 515/2/16) stimmt die BReg mit dem BR überein, dass eine gesamtaufkommensneutrale Reform angestrebt wird. Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. ZWEITES GESETZ ZUR ENTLASTUNG INSB. DER MITTELSTÄNDISCHEN WIRTSCHAFT VON BÜROKRATIE (BÜROKRATIEENTLASTUNGSGESETZ II) Verabschiedet Aktueller Stand und Fundort 30.03.2017 2./3. Beratung BT 20.10.2016 1. Beratung BT BT-Plenarprotokoll 18/196, TOP 8 12.10.2016 Stellungnahme BR + Gegenäußerung BReg BT-Drs. 18/9949 12.08.2016 Gesetzentwurf der BReg Stellungnahme des NKR BR-Drs. 437/16 Der Gesetzentwurf sieht zum Bürokratieabbau u.a. folgende Maßnahmen vor: Kurzüberblick Unnötige Bürokratie bremst die wirtschaftliche Betätigung aller Firmen, belastet aber überproportional die rund 3,6 Mio. kleinen und mittleren Unternehmen in Deutschland. Mit einem zweiten Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung die Wirtschaft um insgesamt mindestens rund 362,6 Mio. € pro Jahr entlasten. Die Schwerpunkte sind Vereinfachungen im Steuerrecht. 03. Juni 204 Wesentliche Inhalte • Erleichterung der Aufbewahrungspflichten für Lieferscheine, die keine Buchungsbelege sind [Der Bundesrat regt in seiner Stellungnahme die Streichung der Regelung an. Begründung: Die Maßnahme kollidiert mit dem Kernanliegen, Steuerbetrug wirksam zu bekämpfen. Die Bundesregierung lehnt den Vorschlag des Bundesrats ab.] • Anhebung der Grenze für die Abgabe der vierteljährlichen Lohnsteueranmeldung von 4.000 € auf 5.000 € • Anhebung der Kleinbetragsgrenze bei der Erteilung von Rechnungen von 150 € auf 250 € • vereinfachtes Verfahren für die Fälligkeit von Sozialversicherungsbeiträgen, wonach statt einer Schätzung der Beiträge im laufenden Monat die tatsächlichen Beitragswerte des Vormonats eingesetzt werden können Literatur • Zypries: "Anhebung der Schwelle bei GWG entlastet Mittelständler und Handwerksbetriebe" (BMWi-PM vom 07.03.2017) • DStV einig mit MdB Helmut Nowak: GWG-Grenze muss angehoben werden! (DStV-Mitteilung vom 23.11.2016) • Bürokratieabbau light (DStV-Mitteilung vom 06.10.2016) • Regierungsentwurf eines Bürokratieentlastungsgesetzes II (DStVStellungnahme vom 26.09.2016) Stand: 21.04.2017 • © Deutscher Steuerberaterverband e.V. www.dstv.de 03. Juni 204
© Copyright 2025 ExpyDoc