Geschäftsordnung des Studierendenparlaments

Geschäftsordnungdes59.StudierendenparlamentsderUniversitätMünster
1.Abschnitt: AllgemeineBestimmungen
§1 AbstimmungenundWahlenimStudierendenparlament(StuPa)
§2 E-Mail-Verteiler
2.Abschnitt: Funktionsträger*innenundGremiendesStudierendenparlaments
§3 Präsidium
§4 Protokollant*in
§5 Fraktionen
§6 Ausschüsse
§7 WahlundUmbesetzungderAusschüsse
§8 ArbeitderAusschüsse
3.Abschnitt: VorbereitungundEinberufungderSitzungen
§9 Sitzungstermine
§10
Dringlichkeitssitzungen
§11
AnträgeandasStudierendenparlament
§12
Einladung
§13
VorläufigeTagesordnung
4.Abschnitt: DurchführungderSitzungen
Unterabschnitt1: AllgemeineszudenSitzungen
§14
Sitzungsleitung
§15
Protokoll
§16
ÖffentlichkeitundRederecht
§17
Ersatzmitglieder
§18
Beschlussfähigkeit
§19
Ergebnisse
Unterabschnitt2: Debatte
§20
Redeliste
§21
Ordnungsmaßnahmen
§22
Fraktionspausen
Unterabschnitt3: Anträge
§23
BehandlungvonAnträgen
§24
Änderungsanträge
§25
Dringlichkeitsanträge
§26
AnträgezurGeschäftsordnung
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Unterabschnitt4: Abstimmungen
§27
Abstimmungsablauf
§28
AbstimmungsverhaltenundEnthaltungsmehrheit
§29
GeheimeundnamentlicheAbstimmung
Unterabschnitt5: AbstimmungeninmehrerenLesungen
§30
AnträgeinmehrerenLesungen
§31
VerfahrenderLesungen
5.Abschnitt: Schlussbestimmungen
§32 ZudieserGeschäftsordnung
§33
InkrafttretenundÄnderungendieserGeschäftsordnung
1.Abschnitt: AllgemeineBestimmungen
§1
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
AbstimmungenundWahlenimStudierendenparlament(StuPa)
Im StuPa können die Mitglieder bei Abstimmungen eine Ja-Stimme abgeben, eine NeinStimmeabgebebenodersichderStimmeenthalten.BeiPersonenwahlenkönnendieMitglieder des StuPas für eine*n Kandidat*in stimmen oder sich der Stimme enthalten. Bei Listenwahlen können die Mitglieder des StuPas für eine Vorschlagsliste stimmen oder sich ihrer
Stimme enthalten. Stimmenthaltungen zählen bei Abstimmungen sowie Personen- und ListenwahlenwienichtabgegebeneStimmen.
Eine einfache Mehrheit ist in Abstimmungen erreicht, wenn mehr Ja-Stimmen als NeinStimmenabgegebenwerden.EinerelativeMehrheitbeiWahlenerreichtein*eKandidat*in,
wenner*siemehrStimmenaufsichvereinigt,alsjede*rseiner*ihrerMitbewerber*inneneinzeln.
EineabsoluteMehrheitistinAbstimmungenerreicht,wennmehralsdieHälftederMitglieder
desGremiumseineJa-Stimmeabgegebenhaben.EineabsoluteMehrheitbeiWahlenerreicht
ein*eKandidat*in,wennfürihn*siemehralsdieHälftederMitgliederdesStuPasgestimmt
haben.
Eine Zwei-Drittel-Mehrheit ist in Abstimmungen erreicht, wenn mindestens zwei Drittel der
MitgliederdesStuPaseineJa-Stimmeabgegebenhaben.
VerringertsichdieGrößedesStuPas,sosinddievorgesehenMehrheitenanderverringerten
Größezubemessen.
Zu einem Beschluss ist in Abstimmungen eine einfache Mehrheit erforderlich, soweit nicht
durchdieseSatzungodereineOrdnungeineandereMehrheitvorgesehenist.BeiStimmengleichheitistderAntragabgelehnt.
Durch Personenwahl ist gewählt, wer eine absolute Mehrheit erreicht. Ergibt sich im ersten
WahlgangkeineabsoluteMehrheit,sofolgteinzweiterWahlgang.Ergibtsichauchimzweiten
WahlgangkeineabsoluteMehrheit,findeteindritterWahlgangstatt.ImdrittenWahlgangist
gewählt, wer eine relative Mehrheit erhält. Vereinigen mehrere Kandidat*innen im dritten
Wahlgang gleich viele und jeweils die meisten Stimmen auf sich, findet eine Stichwahl zwischendiesenstatt.VereinigenauchinderStichwahlmehrereKandidat*innengleichvieleund
jeweilsdiemeistenStimmenaufsich,entschiedetzwischenihnendasLos.
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§2
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(8) BeiListenwahlenwerdenVorschlagslisten,dieKandidat*innenenthalten,aufgestellt.DieZahl
dervondenjeweiligenVorschlagslistenGewähltenergibtsichgemäßdemUmrechnungsverfahrennachd’HondtanhanddesbeiderWahlerhaltenenStimmanteilsderVorschlagsliste.
(9) Personenwahlenwerdengeheimdurchgeführt.
E-Mail-Verteiler
(1) DasPräsidiumhatsicherzustellen,dassalleMitgliederdesStudierendenparlamentsundalle
MitgliederdesAStAaufdemStuPa-E-Mail-Verteiler(Verteiler)erreichtwerden.
(2) DasPräsidiumkannweitereE-Mail-Verteilerführen.
2.Abschnitt: Funktionsträger*innenundGremiendesStudierendenparlaments
§3
Präsidium
(1) DasStuPawähltaufseinerkonstituierendenSitzungausseinerMitteeine*nPräsident*inals
Vorsitzende*ndurchPersonenwahlgemäߧ1Absatz(7)undzweistellvertretendePräsident*innenalsstellvertretendeVorsitzendedurchListenwahlgemäߧ1Absatz(8).
(2) MitgliederdesPräsidiumskönnenalssolchedurchErklärunggegenüberdenMitgliederndes
StuPaszurücktretenohnedadurchausdemStuPaauszuscheiden.DieMitgliederdesStuPas
könnenMitgliederdesPräsidiumsdurchkonstruktivesMisstrauensvotummitabsoluter
Mehrheitersetzen.AußerdemendetihreAmtszeitdurchAusscheidenausdemGremiumoder
NeukonstituierungdesGremiums.DieAmtszeitder*desstellvertretendenPräsident*innen
endetfernermitderAmtszeitdes*derPräsident*in.DasStuPawähltnachRücktrittvonMitgliederndesPräsidiumsoderihremAusschiedenausdemStuPaihre*nPräsident*inbeziehungsweiseihre*nstellvertretende*nPräsident*inunverzüglichneu,bisdahinbleibter*sie
kommissarischimAmt.
(3) Die*DerPräsident*invertrittdasjeweiligeGremiumundführtdessenGeschäfteineigener
Zuständigkeit.Sie*ErbereitetdieSitzungenvorundführtdieBeschlüsseausbeziehungsweise
leitetsieweiter.
§4
Protokollant*in
(1) DasStuPawählteinePerson,diefürdasFührendesProtokollsverantwortlichist.DiesePersonsollnichtMitglieddesStuPassein.
(2) StehtdiebestelltePersonbeieinerSitzungnichtzurVerfügungoderwirdnichtöffentlichgetagt,übernimmtaufBeschlussdesStuPahineinMitglieddesPräsidiums,ersatzweiseeine
andereanwesendePerson,dieProtokollführung.
§5
Fraktionen
(1) DieaufeinergemeinsamenWahllisteindasStuPagewähltenMitgliederbildeneineFraktion.
AlleMitgliedereinerFraktionkönnendieRechtederFraktionwahrnehmen.BeioffensichtlicherUneinigkeitinnerhalbeinerFraktionkönnenEntscheidungenfürsiezumstrittigenGegenstandnurmitderMehrheitihrerMitgliedergetroffenwerden.
(2) MitgliedereinerFraktionkönnendurchErklärunggegenüberdemPräsidiumausihrerFraktionaustreten.MitgliedereinerFraktionkönnenausihrerFraktionausgeschlossenwerden,in-
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demalleanderenMitgliederderFraktion,mindestensaberzweiMitgliederderFraktion,dies
gegenüberdemPräsidiumerklären.
(3) FraktionsloseMitgliederdesStuPakönneneinerbestehendenFraktionbeitreten.DerBeitritt
istvollzogen,sobalddasMitgliedgegenüberdemPräsidiumdenBeitritterklärthatunddas
PräsidiumsichdeseinstimmigenEinverständnissesderFraktionzumBeitrittüberzeugthat.
§6
Ausschüsse
(1) StändigeAusschüssedesStudierendenparlamentssindderHaushaltsausschuss,derVergabeausschussunddasHerausgeber*innengremiumdesSemesterspiegels.EinZentralerWahlausschuss(ZWA)istgemäßderWahlordnungundderSatzungrechtzeitigzuwählen.
(2) [gestrichen]
(3) DasStudierendenparlamentkannunterAngabedesTätigkeitsbereichsweitereAusschüsse
einsetzenundbestehendeAusschüsseauflösen.StändigeAusschüssekönnennichtaufgelöst
werden.DerZWAbeendetseineArbeitnachdenBestimmungenderWahlordnung,zuvor
kannernichtaufgelöstwerden.
§7
WahlundUmbesetzungderAusschüsse
(1) DieAusschüsseunddasHGGwerdenineinergemeinsamenListenwahlgewählt.EineNeuwahlistaufBeschlussdesStuPaaufderfolgendenSitzungmöglich.
(2) JedeFraktionkannbeantragen,einMitgliedodereinstellvertretendesMitgliedeinesAusschusses,dasaufeinereigenenVorschlagslistegewähltwurdezuersetzen.AufBeschlussdes
StuPawirddieUmbesetzungvorgenommen.ImHaushaltsausschusssindfürjedesMitglied
zweistellvertretendeMitgliederzuwählen.InallenanderenAusschüssenistjeeinstellvertretendesMitgliedzuwählen.
(3) HateineFraktioneineAusschussumbesetzungbeantragtunddiesewurdedurchdasStuPa
abgelehnt,sosollaufderfolgendenSitzungeineNeuwahldesbetreffendenAusschusses
durchgeführtwerden.
§8
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
ArbeitderAusschüsse
SoweitnichtandersgeregeltgiltfürdieAusschüssedieseGOanalog.
NachdemEinsetzeneinesAusschusseshatdasPräsidiumdiegewähltenMitgliederdesAusschusseszueinerkonstituierendenSitzungeinzuladen,dieunverzüglichstattzufindenhat.Das
PräsidiumleitetdieSitzungbiszurWahldesVorsitzesdesAusschussesgemäßAbsatz(3).
AufderkonstituierendenAusschusssitzungwählendieMitgliederdesAusschussesjeweils
durchPersonenwahlausihrerMitteeine*nVorsitzende*nundeine*nstellvertretende*n
Vorsitzende*n.
MitgliederdesStuPakönnenannichtöffentlichenAusschusssitzungenteilnehmenunddürfen
nichtausgeschlossenwerden.§16Absatz(2)giltauchfürAusschüsse.
DasProtokollwirdinAusschüsseninderRegelvoneinemanwesendenMitglieddesAusschussesgeführt.InAusschüssenkannauf§15Absatz(2)Nummer(2)5verzichtetwerden.
3.Abschnitt: VorbereitungundEinberufungderSitzungen
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§9
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Sitzungstermine
(1) ZuSitzungeneinzuladenliegtimErmessendesPräsidiums.DasPräsidiummussunverzüglich
zueinerSitzungdesStuPa,dieinnerhalbdernächsten14Kalendertagestattfindet,einladen,
wenn
1. derAStA-VorsitzdiesbeimPräsidiumbeantragt,
2. dieletzteSitzungdesStuPamehrals14KalendertagezurückliegtunddergegenwärtigeZeitpunktinderVorlesungszeitliegt,
3. dieVorlesungszeitbeginntoder
4. dieseinMitglieddesStuPabeimPräsidiumbeantragtundderAntragvonmindestens
5weiterenMitgliederndesStuPaunterstütztwird,
esseidenn,esistbereitszueinerSitzunginnerhalbdernächsten14Kalendertageeingeladen.
EntsprechendeAnträgeunterUnterpunkt4sindinTextformzustellenundzubegründen.Die
UnterstützungderAnträgemussinTextformgegenüberdemPräsidiumerfolgen.
(2) DasPräsidiumkannSitzungendesStudierendenparlamentsausschwerwiegendenGründen
vordemSitzungsbeginnabsagen.EineAbsagevonDringlichkeitssitzungengemäߧ10oder
vonSitzungengemäßAbsatz(1)Satz2istnichtmöglich.
§10 Dringlichkeitssitzungen
(1) EineDringlichkeitssitzungmussstattfinden,wenn
1. dieseinMitgliederdesStuPabeimPräsidiumbeantragtundderAntragvonmindestens5weiterenMitgliederndesStuPaunterstütztwirdoder
2. derAStA-VorsitzdiesbeimPräsidiumbeantragt.
DerAntragaufeineDringlichkeitssitzungistzubegründen.DieUnterstützungdesAntrags
mussinTextformgegenüberdemPräsidiumerfolgen.
(2) SinddieVoraussetzungenfüreineDringlichkeitssitzunggemäßAbsatz(1)erfüllt,sohatdas
PräsidiumunverzüglichzueinerDringlichkeitssitzungeinzuladen,dieinnerhalbvon96Stundenstattfindenmuss.
§11 AnträgeandasStudierendenparlament
(1) DasPräsidiumleiteteingegangeneAnträgeunverzüglichüberdenVerteilerweiterundsollsie
aufderWebpräsenzdesStuPazurVerfügungstellen.Antragssteller*innensindzudenentsprechendenSitzungeneinzuladen.
(2) Anträge,die8TagevoreinerSitzungbeimPräsidiumeingegangensind,sindfürdieSitzung
fristgerechteingegangen.SolcheAnträgemüssenaufderSitzungbehandeltwerden.Anträge
sindeinemTagesordnungspunktzuzuordnen.
(3) Anträge,diefürdieStudierendenschaftmehralsgeringfügigeKostenverursachen(Finanzanträge),werdendurchdasPräsidiumdem*derVorsitzendenoderallenMitgliederndesHaushaltsausschussesübermittelt.SolcheAnträgesollenabweichendvonAbsatz(2)Satz2erstim
StuPabehandeltwerden,wennderHaushaltsausschusseineEmpfehlungzudemAntragabgegebenhat.
(4) Rechtsschutz-,Darlehens-undStundungsanträgeundweitereAnträgegemäßderHärtefallordnungwerdenvomVergabeausschussbehandelt.FürsiegiltnichtdieAntragsfristgemäß
Absatz(2)Satz1.Soweitsiedorteinstimmigangenommenwerden,sindsieverabschiedet
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undwerdennichtimStuPabehandelt,ansonstenwerdensieimStuPabehandelt.AufBeschlussdesStuPakönnendringendeAnträgegemäßSatz1imStuPabehandeltwerden.
§12 Einladung
(1) DieEinladungzuSitzungendesStuPaerfolgtmindestens7KalendertagevordemSitzungsterminüberdenVerteiler.DarinsindderBeginn,dervoraussichtlicheSitzungsort,einevorläufigeTagesordnunggemäߧ13undgegebenenfallsderVerweisaufdiefristgerechteingegangenenAnträgezunennen.
(2) DasPräsidiumsollSitzungendesStuParechtzeitigaufderInternetpräsenzdesStuPaundgegenübergeeignetenMedienunterAngabedesEinladungstextsankündigen.
§13 VorläufigeTagesordnung
(1) DievorläufigeTagesordnungumfasstregelmäßigdiefolgendenTagesordnungspunkte(TOPs):
TOP1
FeststellungderBeschlussfähigkeit,
TOP2
AnnahmevonDringlichkeitsanträgen,
TOP3
FeststellungderTagesordnung,
TOP4
BerichteausdenAusschüssen,
TOP5
BerichteausdemAStA,
TOP6
weitereBerichte,
TOP7
BeschlussvonProtokollen,
TOP8
UmbesetzungvonAusschüssen,
TOP9
AnträgeaufVergabevonDarlehenundZuschüssen,
TOP10 Stundungs-undRatenminderungsanträgeund
TOP11 Rechtsschutzanträge
(2) FürrechtzeitigeingegangeneAnträgeundweitereBeratungsgegenständesindTOPsnach
TOP8zuderregelmäßigenTagesordnunggemäßAbsatz(1)zuergänzen.
4.Abschnitt: DurchführungderSitzungen
Unterabschnitt1:
AllgemeineszudenSitzungen
§14 Sitzungsleitung
(1) DieSitzungenwerdendurchdasPräsidiumgeleitet.Fallsdiesnichtmöglichist,wirddieLeitungderSitzungdurchdasältesteanwesendestimmberechtigteMitglieddesStuPaübernommen.
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(2) FallsdiePerson,diedieSitzungleitet,ThemaeinesAntragsoderderDebatteistodersiezur
Sachesprechenmöchte,hatsiedieSitzungsleitungfürdenTOPaneinegemäßAbsatz(1)geeignetePersonabzugeben.
(3) §15 Protokoll
(1) AlleTOPsderSitzungenwerdenprotokolliert.DasProtokollführtgemäß(1)die*derProtokollant*inoderdieentsprechendeErsatzperson.Fallsnötig,könnenauchmehrerePersonenauf
einerSitzungdasProtokollfürunterschiedlicheTOPsführen.
(2) DasProtokollsolldenAblaufderSitzungwiedergeben.Esenthältzumindest:
1. BeginnundEndederSitzung,
2. stimmberechtigteMitgliederdesStuPaundgegebenenfallsderenverspätetstesEintreffenundvorzeitigesVerlassenderSitzung,
3. dieAntragstexteodereindeutigeVerweiseaufdiebehandeltenAnträge,
4. alleAbstimmungsergebnisse,
5. dersinngemäßeInhaltderRedebeiträgeund
6. gegebenenfallsSondervotengemäߧ10Absatz7derSatzung
(3) WurdenGegenständeinnichtöffentlicherSitzunggemäßAbsatz(1)behandelt,sinddieseAnteilederSitzungnurimnichtöffentlichenProtokollfestzuhalten.
(4) ÖffentlicheProtokollentwürfewerdenvomPräsidiumzeitnahüberdenVerteilerverschickt
undsollenvomPräsidiumanweitereAnwesendederSitzungen,insbesondereErsatzmitgliedergeschicktwerden.NichtöffentlicheProtokollentwürfewerdennurandieMitgliederdes
StuPa,denAStA-VorsitzunddasAStA-Finanzreferatverschickt.
(5) ProtokollewerdenaufeinerderfolgendenSitzungenvomStuPabeschlossen.AlleaufderbetreffendenSitzungAnwesendenkönnenÄnderungsanträgezumProtokollentwurfstellen.
(6) DasPräsidiumhatbeschlosseneProtokolleaufzubewahren.
(7) ÖffentlicheProtokollesindnachihrerBestätigungvomPräsidiumzeitnahaufderWebpräsenz
desStuPazuveröffentlichen.
§16 ÖffentlichkeitundRederecht
(1) DieSitzungendesStuPasindinderRegelöffentlich.DieÖffentlichkeitkanndurcheinenbestätigtenGO-Antragausgeschlossenwerden.DieserAntragistnichtöffentlichdurchdie*den
Antragssteller*inzubegründenundvomStuPaabzustimmen.
(2) DerAStA-Vorsitzund,soferneineAngelegenheitvonfinanziellerBedeutungberatenwird,das
AStA-FinanzreferatkönnenannichtöffentlichenSitzungenteilnehmen.SiekönnendurchAntrag,deranalogzuAbsatz(1)Sätze2und3zustellenist,ausgeschlossenwerden,sofernsie
nichtMitgliederdesStuPasind.
(3) PersonalangelegenheitensowieRechtsschutz-,Darlehens-undStundungsanträgesindnichtöffentlichzubehandeln.
(4) RederechtimStuPahabenalleMitgliederderverfasstenStudierendenschaftderUniversität
Münster.
(5) WeiterenAnwesendenkanndurcheinenvomStuPabeschlossenenGO-AntragRederechtodereingeschränktesRederechterteiltwerden.
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§17 Ersatzmitglieder
(1) DieSitzungsleitungstelltsofortnachdemBeginnderSitzungfest,welcheAnwesendenalsErsatzmitgliedergemäߧ15Absatz4derSatzungdieRechtederMitgliederdesStuPafürdie
DauerderSitzungbesitzen.
(2) BeiUnklarheiten,welcheAnwesendenErsatzmitgliedersind,kanndieSitzungsleitungzurKlärungabwesendeMitgliederdesStuPakontaktieren.EinzügigerAblaufderFeststellunggemäß
Absatz(1)istzugewährleisten.
§18 Beschlussfähigkeit
(1) DasStuPaistbeschlussfähig,wennmindestensdieHälftedersatzungsgemäßenMitglieder
zumZeitpunktderFeststellungderBeschlussfähigkeitanwesendsind.DieFeststellungderBeschlussfähigkeitwirddurchdieSitzungsleitungvorgenommen.
(2) DieBeschlussfähigkeitwirdimmeralsersterTagesordnungspunktvonSitzungenfestgestellt.
DieBeschlussfähigkeitwirdaufGO-AntragsofortundohneAbstimmungfestgestellt.
(3) WirddieBeschlussfähigkeitgemäßAbsatz(1)Satz1nichtfestgestellt,istdasStuPabeschlussunfähigunddieSitzungistunverzüglichzuschließen.DasStuPagiltsolangealsbeschlussfähig,wienichtdasGegenteilgemäßAbsatz(2)festgestelltwird.
§19
Ergebnisse
DasPräsidiumberichtetdemAStA-VorsitzunverzüglichüberErgebnisseundBeschlüssevon
SitzungendesStuPaundstelltBeschlüsseaufderWebpräsenzdesStuPazurVerfügung.
Unterabschnitt2:
Debatte
§20 Redeliste
(1) DieSitzungsleitungerteiltdenAnwesendendasWort,wennsiesichdazumelden.
(2) DieSitzungsleitungerteiltdasWortanhandeinervorrangigquotiertenundnachrangigbalanciertenRedeliste.Dasheißt,männlichenundnicht-männlichenAnwesendenwirdabwechselnddasWorterteilt.InnerhalbderGeschlechterwirddasWortdem*derAnwesendenmit
denwenigstenWortbeiträgenaufderSitzungerteilt.
(3) DieRedelistekannnachdemErmessenderSitzungsleitungfürdirekteFrageundAntwort,für
BeiträgevonAntragssteller*innenundBeiträgedesAStA-Vorsitzesdurchbrochenwerden.
§21 Ordnungsmaßnahmen
(1) DieSitzungsleitungkannRedende,dievomThemaabschweifen,zurSacheverweisen.DieSitzungsleitungkannAnwesendewegenStörungderSitzungsordnungoderwegendiskriminierenderoderbeleidigenderWortbeiträgezurOrdnungrufen.
(2) WurdeeinePersonwährendeinerSitzung3-malzurSacheoder3-malzurOrdnunggerufen
undbeimzweitenMalaufdieFolgeneinesdrittenRufeszurSacheoderzurOrdnunghingewiesen,sokannihrdieSitzungsleitungmaximalfürdieDauerderSitzungdasRederechtentziehen.
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(3) BeachteteinePersondenEntzugdesRederechtsgemäßAbsatz(2)nicht,soistdiesePerson
desSitzungsraumeszuverweisen.DerVerweisdesRaumesmussvonderSitzungsleitung
durchgesetztwerden.
§22
Fraktionspausen
JedeFraktionkannproTOPeineSitzungspausevonbiszu5Minutenbeantragen.Sodannist
dieSitzungsofortundohneAbstimmungfürdiebeantragteDauerzuunterbrechen.
Unterabschnitt3:
Anträge
§23 BehandlungvonAnträgen
(1) Anträge,dienichtallenMitgliederndesStuPaunddemAStA-VorsitzinTextformzugänglich
gemachtwurden,sindvonderSitzungsleitungvollständigzuverlesen.
(2) Anträgewerdenzunächstdiskutiertundanschließendgegebenenfallsabgestimmt.DieSitzungsleitunghatdasStadiumderBehandlungdeutlichzumachen.
(3) AnträgekönnenvomPräsidiumoderderSitzungsleitungaufgegliedertwerden.
(4) Antragssteller*innenkönnenihreAnträgejederzeitzurückziehen.JedesMitglieddesStuPa
kannzurückgezogeneAnträgeübernehmen.
§24 Änderungsanträge
(1) MitgliederdesStuPaundderAStA-VorsitzkönnenÄnderungsanträgestellen,siebedürfender
Textform.FürÄnderungsanträgegiltnichtdieAntragsfristgemäߧ11Absatz(2).
(2) ÄnderungsanträgesindvordemzuänderndenAntragzurAbstimmungzustellen,esseidenn
der*dieHauptantragssteller*inübernimmtdiesen.WennÄnderungsanträgeangenommen
werden,istderursprünglicheAntragingeänderterFormzurEndabstimmungzustellen.
§25
Dringlichkeitsanträge
Anträge,dienichtgemäߧ11Absatz(2)rechtzeitiggestelltwurden,könnenaufAntrageines
MitgliedsdesStuPaoderdesAStA-VorsitzesmitBeschlussdesStuPaalsDringlichkeitsanträge
behandeltwerden.
§26 AnträgezurGeschäftsordnung
(1) MitgliederdesStuPakönnenAnträgezurGeschäftsordnungstellen.SiesinddurchdasErhebenbeiderArme,ersatzweisedurchdenRuf„ZurGeschäftsordnung“,zukennzeichnen.AnträgezurGOgehenanderenRedebeiträgenvoraus.
(2) WirddemAntragzurGOdurchkeinMitglieddesStuPawidersprochen,gilteralsangenommen.Wirdihmwidersprochen,istnachjeweilsmaximaleinemRedebeitragfürundgegenden
AntrageineAbstimmungüberdenGO-Antragdurchzuführen.GO-AnträgengemäßAbsatz(3)
Nummern12bis15kannnichtwidersprochenwerden.
(3) AlsAnträgezurGOsindinsbesondereanzusehenAnträgeauf:
1. BeschränkungderRedezeit,
2. SchlussderRedeliste,
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3. SchlussderAusspracheundgegebenenfallssofortigeAbstimmung,
4. VertagungeinesAntrags,einesTOPsoderderSitzung,
5. NichtbefassungeinesAntrags,
6. ÜberweisungeinesGegenstandesaneinenAusschuss,
7. ÜberweisungeinesAntragsindiefolgendeLesung,
8. AusschlussundWiederzulassungderÖffentlichkeitgemäߧ16Absatz(1),
9. ErteilungdesRederechtsgemäߧ16Absatz(5),
10. WiedereintrittindieBeratung,
11. namentlicheAbstimmungoderWahlgemäߧ29,
12. geheimeAbstimmungoderWahlgemäߧ29,
13. sofortigeWiederholungeinerAbstimmungodereinesWahlgangeswegenoffensichtlicherFormfehler,
14. FeststellungderBeschlussfähigkeitgemäߧ18,
15. Fraktionspausengemäߧ22und
16. ZwischenzeitlicherWechseldesTagesordnungspunktesnachAbschlussdesaktuellen
Tagesordnungspunktes.
(4) ZuAnträgenvonMitgliederndesStuPaoderdesAStAkannkeineNichtbefassunggemäßAbsatz(3)5Nummer(3)5beantragtwerden.
Unterabschnitt4:
Abstimmungen
§27 Abstimmungsablauf
(1) DieSitzungsleitunghatsicherzustellen,dassdenAnwesendenderAbstimmungsgegenstand
klarist.AnschließenderklärtsiedieEröffnungderAbstimmung.InderRegelistdurchHandzeichenabzustimmen.
(2) FallszueinemGegenstandmehrerekonkurrierendeAnträgevorliegen,führtdieSitzungsleitungdieAbstimmungwiefolgtdurch:
1. GehteinAntraginhaltlichweiteralseinanderer,istüberdenWeitergehendenzuerst
abzustimmen.Wirderangenommen,sindwenigerweitgehendeAnträgeerledigt.
2. LässtsicheinWeitergehenimSinnevon1.nichtfeststellen,sobestimmtsichdieReihenfolgederAbstimmunggrundsätzlichnachderReihenfolgederAntragstellung.
WerdenvoninhaltlichunvereinbarenAnträgenmehrereangenommen,soistdieAbstimmunginsoweitzuwiederholen.
§28 AbstimmungsverhaltenundEnthaltungsmehrheit
(1) MitgliederdesStuPakönnenJa-undNein-StimmensowieEnthaltungenabgeben.EnthaltungensindwienichtabgegebeneStimmenzuwerten.
(2) BeiStimmengleichheitzwischenJa-undNein-StimmenodereinerEnthaltungsmehrheit,also
mehrEnthaltungenalsJa-undNein-Stimmengemeinsam,isteineWiederholungderAbstimmungdurchzuführen.TrittbeiderWiederholungeineStimmgleichheitauf,istderAntragab
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gelehnt.TrittbeiihreineEnthaltungsmehrheitauf,istderAntragbeimErreichendernotwendigenMehrheitangenommen,sonstisterabgelehnt.
§29 GeheimeundnamentlicheAbstimmung
(1) AufGO-AntrageinesMitgliedsdesStuPaistgeheimabzustimmen.ZudiesemAntragistkein
Widerspruchmöglich.
(2) AufGO-AntrageinesMitgliedsdesStuPaistnamentlichabzustimmen.
(3) GeheimeAbstimmunghatVorranggegenübernamentlicherAbstimmung.
Unterabschnitt5:
§30
AbstimmungeninmehrerenLesungen
AnträgeinmehrerenLesungen
DieVerabschiedungdesHaushaltsoderdesNachtragshaushaltssowieÄnderungenderSatzungoderÄnderungenanOrdnungenderStudierendenschaft,diedasStuPabeschließt,bedürfen3Lesungen.
§31 VerfahrenderLesungen
(1) IndererstenLesungwerdennurdieGrundsätzederVorlagenbesprochen.Änderungsanträge
inihrkönnennichtgestelltwerden.
(2) DiezweiteLesungerfolgtsofortnachdemdasStuPadieÜberweisungeinesAntragsausder
erstenindiezweiteLesungbeschlossenhat,wennsicheineZwei-Drittel-MehrheitderAnwesendenfürdieÜberweisungausgesprochenhat.AnsonstenerfolgtdiezweiteLesunginder
aufdieersteLesungfolgendenSitzung.
(3) InderzweitenLesungwirdderAntragabschnittsweisezurDiskussionundAbstimmunggestellt.DieAufteilungderAbschnitteliegtimErmessenderSitzungsleitung.Änderungsanträge
dürfenhiernurzuAbschnittengestelltwerden,derenBeratungnochnichtabgeschlossen
wurde.
(4) DiedritteSitzungerfolgtsofortnachdemdasStuPadieÜberweisungeinesAntragsausder
zweitenindiedritteLesungbeschlossenhat,wennsicheineZwei-Drittel-MehrheitderAnwesendenfürdieÜberweisungausgesprochenhatoderinderzweitenLesungkeineÄnderungen
vorgenommenwurden.AnsonstenerfolgtdiedritteLesunginderaufdiezweiteLesungfolgendenSitzung.
(5) InderdrittenLesungwirdderAntragnochmalalsGanzesbetrachtet.ÄnderungsanträgedürfensichhiernuraufdiejenigenBestimmungenbeziehen,zudeneninderzweitenLesungÄnderungenbeschlossenwurden.InderAbstimmungwirdderAntragdannmitderentsprechendnotwendigenMehrheitangenommenoderabgelehnt.
5.Abschnitt: Schlussbestimmungen
§32
ZudieserGeschäftsordnung
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(1) DieseGeschäftsordnungdesStudierendenparlamentsbasiertaufderSatzungderStudierendenschaftderUniversitätMünster(Satzung)vom22.Oktober2002.SieistimSinnederjeweilsgültigenSatzungauszulegen.
(2) DieGOwirdwährendlaufendenSitzungeninEinzelfällenvonderSitzungsleitungausgelegt.
MitdauernderWirkungkönnenFragenderAuslegungdurchBeschlussdesStuPaentschieden
werden.DieKompetenzenderRechtsaufsichtundderRechtswegbleibenunberührt.
(3) ImEinzelfallkannvondenBestimmungendieserGeschäftsordnungmiteinerZwei-DrittelMehrheitderstimmberechtigtenMitgliederdesStuPaabgewichenwerden.DieAbweichung
istimProtokollzuvermerken.
§33 InkrafttretenundÄnderungendieserGeschäftsordnung
(1) DieseGOkannmitabsoluterMehrheitgeändertwerden.
(2) DieseGOtrittmitihremBeschlussinKraft.
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