Geschäftsordnungdes59.StudierendenparlamentsderUniversitätMünster 1.Abschnitt: AllgemeineBestimmungen §1 AbstimmungenundWahlenimStudierendenparlament(StuPa) §2 E-Mail-Verteiler 2.Abschnitt: Funktionsträger*innenundGremiendesStudierendenparlaments §3 Präsidium §4 Protokollant*in §5 Fraktionen §6 Ausschüsse §7 WahlundUmbesetzungderAusschüsse §8 ArbeitderAusschüsse 3.Abschnitt: VorbereitungundEinberufungderSitzungen §9 Sitzungstermine §10 Dringlichkeitssitzungen §11 AnträgeandasStudierendenparlament §12 Einladung §13 VorläufigeTagesordnung 4.Abschnitt: DurchführungderSitzungen Unterabschnitt1: AllgemeineszudenSitzungen §14 Sitzungsleitung §15 Protokoll §16 ÖffentlichkeitundRederecht §17 Ersatzmitglieder §18 Beschlussfähigkeit §19 Ergebnisse Unterabschnitt2: Debatte §20 Redeliste §21 Ordnungsmaßnahmen §22 Fraktionspausen Unterabschnitt3: Anträge §23 BehandlungvonAnträgen §24 Änderungsanträge §25 Dringlichkeitsanträge §26 AnträgezurGeschäftsordnung Seite1von12 GOdes58.StuPaderUniMünster Unterabschnitt4: Abstimmungen §27 Abstimmungsablauf §28 AbstimmungsverhaltenundEnthaltungsmehrheit §29 GeheimeundnamentlicheAbstimmung Unterabschnitt5: AbstimmungeninmehrerenLesungen §30 AnträgeinmehrerenLesungen §31 VerfahrenderLesungen 5.Abschnitt: Schlussbestimmungen §32 ZudieserGeschäftsordnung §33 InkrafttretenundÄnderungendieserGeschäftsordnung 1.Abschnitt: AllgemeineBestimmungen §1 (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) AbstimmungenundWahlenimStudierendenparlament(StuPa) Im StuPa können die Mitglieder bei Abstimmungen eine Ja-Stimme abgeben, eine NeinStimmeabgebebenodersichderStimmeenthalten.BeiPersonenwahlenkönnendieMitglieder des StuPas für eine*n Kandidat*in stimmen oder sich der Stimme enthalten. Bei Listenwahlen können die Mitglieder des StuPas für eine Vorschlagsliste stimmen oder sich ihrer Stimme enthalten. Stimmenthaltungen zählen bei Abstimmungen sowie Personen- und ListenwahlenwienichtabgegebeneStimmen. Eine einfache Mehrheit ist in Abstimmungen erreicht, wenn mehr Ja-Stimmen als NeinStimmenabgegebenwerden.EinerelativeMehrheitbeiWahlenerreichtein*eKandidat*in, wenner*siemehrStimmenaufsichvereinigt,alsjede*rseiner*ihrerMitbewerber*inneneinzeln. EineabsoluteMehrheitistinAbstimmungenerreicht,wennmehralsdieHälftederMitglieder desGremiumseineJa-Stimmeabgegebenhaben.EineabsoluteMehrheitbeiWahlenerreicht ein*eKandidat*in,wennfürihn*siemehralsdieHälftederMitgliederdesStuPasgestimmt haben. Eine Zwei-Drittel-Mehrheit ist in Abstimmungen erreicht, wenn mindestens zwei Drittel der MitgliederdesStuPaseineJa-Stimmeabgegebenhaben. VerringertsichdieGrößedesStuPas,sosinddievorgesehenMehrheitenanderverringerten Größezubemessen. Zu einem Beschluss ist in Abstimmungen eine einfache Mehrheit erforderlich, soweit nicht durchdieseSatzungodereineOrdnungeineandereMehrheitvorgesehenist.BeiStimmengleichheitistderAntragabgelehnt. Durch Personenwahl ist gewählt, wer eine absolute Mehrheit erreicht. Ergibt sich im ersten WahlgangkeineabsoluteMehrheit,sofolgteinzweiterWahlgang.Ergibtsichauchimzweiten WahlgangkeineabsoluteMehrheit,findeteindritterWahlgangstatt.ImdrittenWahlgangist gewählt, wer eine relative Mehrheit erhält. Vereinigen mehrere Kandidat*innen im dritten Wahlgang gleich viele und jeweils die meisten Stimmen auf sich, findet eine Stichwahl zwischendiesenstatt.VereinigenauchinderStichwahlmehrereKandidat*innengleichvieleund jeweilsdiemeistenStimmenaufsich,entschiedetzwischenihnendasLos. Seite2von12 §2 GOdes58.StuPaderUniMünster (8) BeiListenwahlenwerdenVorschlagslisten,dieKandidat*innenenthalten,aufgestellt.DieZahl dervondenjeweiligenVorschlagslistenGewähltenergibtsichgemäßdemUmrechnungsverfahrennachd’HondtanhanddesbeiderWahlerhaltenenStimmanteilsderVorschlagsliste. (9) Personenwahlenwerdengeheimdurchgeführt. E-Mail-Verteiler (1) DasPräsidiumhatsicherzustellen,dassalleMitgliederdesStudierendenparlamentsundalle MitgliederdesAStAaufdemStuPa-E-Mail-Verteiler(Verteiler)erreichtwerden. (2) DasPräsidiumkannweitereE-Mail-Verteilerführen. 2.Abschnitt: Funktionsträger*innenundGremiendesStudierendenparlaments §3 Präsidium (1) DasStuPawähltaufseinerkonstituierendenSitzungausseinerMitteeine*nPräsident*inals Vorsitzende*ndurchPersonenwahlgemäߧ1Absatz(7)undzweistellvertretendePräsident*innenalsstellvertretendeVorsitzendedurchListenwahlgemäߧ1Absatz(8). (2) MitgliederdesPräsidiumskönnenalssolchedurchErklärunggegenüberdenMitgliederndes StuPaszurücktretenohnedadurchausdemStuPaauszuscheiden.DieMitgliederdesStuPas könnenMitgliederdesPräsidiumsdurchkonstruktivesMisstrauensvotummitabsoluter Mehrheitersetzen.AußerdemendetihreAmtszeitdurchAusscheidenausdemGremiumoder NeukonstituierungdesGremiums.DieAmtszeitder*desstellvertretendenPräsident*innen endetfernermitderAmtszeitdes*derPräsident*in.DasStuPawähltnachRücktrittvonMitgliederndesPräsidiumsoderihremAusschiedenausdemStuPaihre*nPräsident*inbeziehungsweiseihre*nstellvertretende*nPräsident*inunverzüglichneu,bisdahinbleibter*sie kommissarischimAmt. (3) Die*DerPräsident*invertrittdasjeweiligeGremiumundführtdessenGeschäfteineigener Zuständigkeit.Sie*ErbereitetdieSitzungenvorundführtdieBeschlüsseausbeziehungsweise leitetsieweiter. §4 Protokollant*in (1) DasStuPawählteinePerson,diefürdasFührendesProtokollsverantwortlichist.DiesePersonsollnichtMitglieddesStuPassein. (2) StehtdiebestelltePersonbeieinerSitzungnichtzurVerfügungoderwirdnichtöffentlichgetagt,übernimmtaufBeschlussdesStuPahineinMitglieddesPräsidiums,ersatzweiseeine andereanwesendePerson,dieProtokollführung. §5 Fraktionen (1) DieaufeinergemeinsamenWahllisteindasStuPagewähltenMitgliederbildeneineFraktion. AlleMitgliedereinerFraktionkönnendieRechtederFraktionwahrnehmen.BeioffensichtlicherUneinigkeitinnerhalbeinerFraktionkönnenEntscheidungenfürsiezumstrittigenGegenstandnurmitderMehrheitihrerMitgliedergetroffenwerden. (2) MitgliedereinerFraktionkönnendurchErklärunggegenüberdemPräsidiumausihrerFraktionaustreten.MitgliedereinerFraktionkönnenausihrerFraktionausgeschlossenwerden,in- Seite3von12 GOdes58.StuPaderUniMünster demalleanderenMitgliederderFraktion,mindestensaberzweiMitgliederderFraktion,dies gegenüberdemPräsidiumerklären. (3) FraktionsloseMitgliederdesStuPakönneneinerbestehendenFraktionbeitreten.DerBeitritt istvollzogen,sobalddasMitgliedgegenüberdemPräsidiumdenBeitritterklärthatunddas PräsidiumsichdeseinstimmigenEinverständnissesderFraktionzumBeitrittüberzeugthat. §6 Ausschüsse (1) StändigeAusschüssedesStudierendenparlamentssindderHaushaltsausschuss,derVergabeausschussunddasHerausgeber*innengremiumdesSemesterspiegels.EinZentralerWahlausschuss(ZWA)istgemäßderWahlordnungundderSatzungrechtzeitigzuwählen. (2) [gestrichen] (3) DasStudierendenparlamentkannunterAngabedesTätigkeitsbereichsweitereAusschüsse einsetzenundbestehendeAusschüsseauflösen.StändigeAusschüssekönnennichtaufgelöst werden.DerZWAbeendetseineArbeitnachdenBestimmungenderWahlordnung,zuvor kannernichtaufgelöstwerden. §7 WahlundUmbesetzungderAusschüsse (1) DieAusschüsseunddasHGGwerdenineinergemeinsamenListenwahlgewählt.EineNeuwahlistaufBeschlussdesStuPaaufderfolgendenSitzungmöglich. (2) JedeFraktionkannbeantragen,einMitgliedodereinstellvertretendesMitgliedeinesAusschusses,dasaufeinereigenenVorschlagslistegewähltwurdezuersetzen.AufBeschlussdes StuPawirddieUmbesetzungvorgenommen.ImHaushaltsausschusssindfürjedesMitglied zweistellvertretendeMitgliederzuwählen.InallenanderenAusschüssenistjeeinstellvertretendesMitgliedzuwählen. (3) HateineFraktioneineAusschussumbesetzungbeantragtunddiesewurdedurchdasStuPa abgelehnt,sosollaufderfolgendenSitzungeineNeuwahldesbetreffendenAusschusses durchgeführtwerden. §8 (1) (2) (3) (4) (5) ArbeitderAusschüsse SoweitnichtandersgeregeltgiltfürdieAusschüssedieseGOanalog. NachdemEinsetzeneinesAusschusseshatdasPräsidiumdiegewähltenMitgliederdesAusschusseszueinerkonstituierendenSitzungeinzuladen,dieunverzüglichstattzufindenhat.Das PräsidiumleitetdieSitzungbiszurWahldesVorsitzesdesAusschussesgemäßAbsatz(3). AufderkonstituierendenAusschusssitzungwählendieMitgliederdesAusschussesjeweils durchPersonenwahlausihrerMitteeine*nVorsitzende*nundeine*nstellvertretende*n Vorsitzende*n. MitgliederdesStuPakönnenannichtöffentlichenAusschusssitzungenteilnehmenunddürfen nichtausgeschlossenwerden.§16Absatz(2)giltauchfürAusschüsse. DasProtokollwirdinAusschüsseninderRegelvoneinemanwesendenMitglieddesAusschussesgeführt.InAusschüssenkannauf§15Absatz(2)Nummer(2)5verzichtetwerden. 3.Abschnitt: VorbereitungundEinberufungderSitzungen Seite4von12 §9 GOdes58.StuPaderUniMünster Sitzungstermine (1) ZuSitzungeneinzuladenliegtimErmessendesPräsidiums.DasPräsidiummussunverzüglich zueinerSitzungdesStuPa,dieinnerhalbdernächsten14Kalendertagestattfindet,einladen, wenn 1. derAStA-VorsitzdiesbeimPräsidiumbeantragt, 2. dieletzteSitzungdesStuPamehrals14KalendertagezurückliegtunddergegenwärtigeZeitpunktinderVorlesungszeitliegt, 3. dieVorlesungszeitbeginntoder 4. dieseinMitglieddesStuPabeimPräsidiumbeantragtundderAntragvonmindestens 5weiterenMitgliederndesStuPaunterstütztwird, esseidenn,esistbereitszueinerSitzunginnerhalbdernächsten14Kalendertageeingeladen. EntsprechendeAnträgeunterUnterpunkt4sindinTextformzustellenundzubegründen.Die UnterstützungderAnträgemussinTextformgegenüberdemPräsidiumerfolgen. (2) DasPräsidiumkannSitzungendesStudierendenparlamentsausschwerwiegendenGründen vordemSitzungsbeginnabsagen.EineAbsagevonDringlichkeitssitzungengemäߧ10oder vonSitzungengemäßAbsatz(1)Satz2istnichtmöglich. §10 Dringlichkeitssitzungen (1) EineDringlichkeitssitzungmussstattfinden,wenn 1. dieseinMitgliederdesStuPabeimPräsidiumbeantragtundderAntragvonmindestens5weiterenMitgliederndesStuPaunterstütztwirdoder 2. derAStA-VorsitzdiesbeimPräsidiumbeantragt. DerAntragaufeineDringlichkeitssitzungistzubegründen.DieUnterstützungdesAntrags mussinTextformgegenüberdemPräsidiumerfolgen. (2) SinddieVoraussetzungenfüreineDringlichkeitssitzunggemäßAbsatz(1)erfüllt,sohatdas PräsidiumunverzüglichzueinerDringlichkeitssitzungeinzuladen,dieinnerhalbvon96Stundenstattfindenmuss. §11 AnträgeandasStudierendenparlament (1) DasPräsidiumleiteteingegangeneAnträgeunverzüglichüberdenVerteilerweiterundsollsie aufderWebpräsenzdesStuPazurVerfügungstellen.Antragssteller*innensindzudenentsprechendenSitzungeneinzuladen. (2) Anträge,die8TagevoreinerSitzungbeimPräsidiumeingegangensind,sindfürdieSitzung fristgerechteingegangen.SolcheAnträgemüssenaufderSitzungbehandeltwerden.Anträge sindeinemTagesordnungspunktzuzuordnen. (3) Anträge,diefürdieStudierendenschaftmehralsgeringfügigeKostenverursachen(Finanzanträge),werdendurchdasPräsidiumdem*derVorsitzendenoderallenMitgliederndesHaushaltsausschussesübermittelt.SolcheAnträgesollenabweichendvonAbsatz(2)Satz2erstim StuPabehandeltwerden,wennderHaushaltsausschusseineEmpfehlungzudemAntragabgegebenhat. (4) Rechtsschutz-,Darlehens-undStundungsanträgeundweitereAnträgegemäßderHärtefallordnungwerdenvomVergabeausschussbehandelt.FürsiegiltnichtdieAntragsfristgemäß Absatz(2)Satz1.Soweitsiedorteinstimmigangenommenwerden,sindsieverabschiedet Seite5von12 GOdes58.StuPaderUniMünster undwerdennichtimStuPabehandelt,ansonstenwerdensieimStuPabehandelt.AufBeschlussdesStuPakönnendringendeAnträgegemäßSatz1imStuPabehandeltwerden. §12 Einladung (1) DieEinladungzuSitzungendesStuPaerfolgtmindestens7KalendertagevordemSitzungsterminüberdenVerteiler.DarinsindderBeginn,dervoraussichtlicheSitzungsort,einevorläufigeTagesordnunggemäߧ13undgegebenenfallsderVerweisaufdiefristgerechteingegangenenAnträgezunennen. (2) DasPräsidiumsollSitzungendesStuParechtzeitigaufderInternetpräsenzdesStuPaundgegenübergeeignetenMedienunterAngabedesEinladungstextsankündigen. §13 VorläufigeTagesordnung (1) DievorläufigeTagesordnungumfasstregelmäßigdiefolgendenTagesordnungspunkte(TOPs): TOP1 FeststellungderBeschlussfähigkeit, TOP2 AnnahmevonDringlichkeitsanträgen, TOP3 FeststellungderTagesordnung, TOP4 BerichteausdenAusschüssen, TOP5 BerichteausdemAStA, TOP6 weitereBerichte, TOP7 BeschlussvonProtokollen, TOP8 UmbesetzungvonAusschüssen, TOP9 AnträgeaufVergabevonDarlehenundZuschüssen, TOP10 Stundungs-undRatenminderungsanträgeund TOP11 Rechtsschutzanträge (2) FürrechtzeitigeingegangeneAnträgeundweitereBeratungsgegenständesindTOPsnach TOP8zuderregelmäßigenTagesordnunggemäßAbsatz(1)zuergänzen. 4.Abschnitt: DurchführungderSitzungen Unterabschnitt1: AllgemeineszudenSitzungen §14 Sitzungsleitung (1) DieSitzungenwerdendurchdasPräsidiumgeleitet.Fallsdiesnichtmöglichist,wirddieLeitungderSitzungdurchdasältesteanwesendestimmberechtigteMitglieddesStuPaübernommen. Seite6von12 GOdes58.StuPaderUniMünster (2) FallsdiePerson,diedieSitzungleitet,ThemaeinesAntragsoderderDebatteistodersiezur Sachesprechenmöchte,hatsiedieSitzungsleitungfürdenTOPaneinegemäßAbsatz(1)geeignetePersonabzugeben. (3) §15 Protokoll (1) AlleTOPsderSitzungenwerdenprotokolliert.DasProtokollführtgemäß(1)die*derProtokollant*inoderdieentsprechendeErsatzperson.Fallsnötig,könnenauchmehrerePersonenauf einerSitzungdasProtokollfürunterschiedlicheTOPsführen. (2) DasProtokollsolldenAblaufderSitzungwiedergeben.Esenthältzumindest: 1. BeginnundEndederSitzung, 2. stimmberechtigteMitgliederdesStuPaundgegebenenfallsderenverspätetstesEintreffenundvorzeitigesVerlassenderSitzung, 3. dieAntragstexteodereindeutigeVerweiseaufdiebehandeltenAnträge, 4. alleAbstimmungsergebnisse, 5. dersinngemäßeInhaltderRedebeiträgeund 6. gegebenenfallsSondervotengemäߧ10Absatz7derSatzung (3) WurdenGegenständeinnichtöffentlicherSitzunggemäßAbsatz(1)behandelt,sinddieseAnteilederSitzungnurimnichtöffentlichenProtokollfestzuhalten. (4) ÖffentlicheProtokollentwürfewerdenvomPräsidiumzeitnahüberdenVerteilerverschickt undsollenvomPräsidiumanweitereAnwesendederSitzungen,insbesondereErsatzmitgliedergeschicktwerden.NichtöffentlicheProtokollentwürfewerdennurandieMitgliederdes StuPa,denAStA-VorsitzunddasAStA-Finanzreferatverschickt. (5) ProtokollewerdenaufeinerderfolgendenSitzungenvomStuPabeschlossen.AlleaufderbetreffendenSitzungAnwesendenkönnenÄnderungsanträgezumProtokollentwurfstellen. (6) DasPräsidiumhatbeschlosseneProtokolleaufzubewahren. (7) ÖffentlicheProtokollesindnachihrerBestätigungvomPräsidiumzeitnahaufderWebpräsenz desStuPazuveröffentlichen. §16 ÖffentlichkeitundRederecht (1) DieSitzungendesStuPasindinderRegelöffentlich.DieÖffentlichkeitkanndurcheinenbestätigtenGO-Antragausgeschlossenwerden.DieserAntragistnichtöffentlichdurchdie*den Antragssteller*inzubegründenundvomStuPaabzustimmen. (2) DerAStA-Vorsitzund,soferneineAngelegenheitvonfinanziellerBedeutungberatenwird,das AStA-FinanzreferatkönnenannichtöffentlichenSitzungenteilnehmen.SiekönnendurchAntrag,deranalogzuAbsatz(1)Sätze2und3zustellenist,ausgeschlossenwerden,sofernsie nichtMitgliederdesStuPasind. (3) PersonalangelegenheitensowieRechtsschutz-,Darlehens-undStundungsanträgesindnichtöffentlichzubehandeln. (4) RederechtimStuPahabenalleMitgliederderverfasstenStudierendenschaftderUniversität Münster. (5) WeiterenAnwesendenkanndurcheinenvomStuPabeschlossenenGO-AntragRederechtodereingeschränktesRederechterteiltwerden. Seite7von12 GOdes58.StuPaderUniMünster §17 Ersatzmitglieder (1) DieSitzungsleitungstelltsofortnachdemBeginnderSitzungfest,welcheAnwesendenalsErsatzmitgliedergemäߧ15Absatz4derSatzungdieRechtederMitgliederdesStuPafürdie DauerderSitzungbesitzen. (2) BeiUnklarheiten,welcheAnwesendenErsatzmitgliedersind,kanndieSitzungsleitungzurKlärungabwesendeMitgliederdesStuPakontaktieren.EinzügigerAblaufderFeststellunggemäß Absatz(1)istzugewährleisten. §18 Beschlussfähigkeit (1) DasStuPaistbeschlussfähig,wennmindestensdieHälftedersatzungsgemäßenMitglieder zumZeitpunktderFeststellungderBeschlussfähigkeitanwesendsind.DieFeststellungderBeschlussfähigkeitwirddurchdieSitzungsleitungvorgenommen. (2) DieBeschlussfähigkeitwirdimmeralsersterTagesordnungspunktvonSitzungenfestgestellt. DieBeschlussfähigkeitwirdaufGO-AntragsofortundohneAbstimmungfestgestellt. (3) WirddieBeschlussfähigkeitgemäßAbsatz(1)Satz1nichtfestgestellt,istdasStuPabeschlussunfähigunddieSitzungistunverzüglichzuschließen.DasStuPagiltsolangealsbeschlussfähig,wienichtdasGegenteilgemäßAbsatz(2)festgestelltwird. §19 Ergebnisse DasPräsidiumberichtetdemAStA-VorsitzunverzüglichüberErgebnisseundBeschlüssevon SitzungendesStuPaundstelltBeschlüsseaufderWebpräsenzdesStuPazurVerfügung. Unterabschnitt2: Debatte §20 Redeliste (1) DieSitzungsleitungerteiltdenAnwesendendasWort,wennsiesichdazumelden. (2) DieSitzungsleitungerteiltdasWortanhandeinervorrangigquotiertenundnachrangigbalanciertenRedeliste.Dasheißt,männlichenundnicht-männlichenAnwesendenwirdabwechselnddasWorterteilt.InnerhalbderGeschlechterwirddasWortdem*derAnwesendenmit denwenigstenWortbeiträgenaufderSitzungerteilt. (3) DieRedelistekannnachdemErmessenderSitzungsleitungfürdirekteFrageundAntwort,für BeiträgevonAntragssteller*innenundBeiträgedesAStA-Vorsitzesdurchbrochenwerden. §21 Ordnungsmaßnahmen (1) DieSitzungsleitungkannRedende,dievomThemaabschweifen,zurSacheverweisen.DieSitzungsleitungkannAnwesendewegenStörungderSitzungsordnungoderwegendiskriminierenderoderbeleidigenderWortbeiträgezurOrdnungrufen. (2) WurdeeinePersonwährendeinerSitzung3-malzurSacheoder3-malzurOrdnunggerufen undbeimzweitenMalaufdieFolgeneinesdrittenRufeszurSacheoderzurOrdnunghingewiesen,sokannihrdieSitzungsleitungmaximalfürdieDauerderSitzungdasRederechtentziehen. Seite8von12 GOdes58.StuPaderUniMünster (3) BeachteteinePersondenEntzugdesRederechtsgemäßAbsatz(2)nicht,soistdiesePerson desSitzungsraumeszuverweisen.DerVerweisdesRaumesmussvonderSitzungsleitung durchgesetztwerden. §22 Fraktionspausen JedeFraktionkannproTOPeineSitzungspausevonbiszu5Minutenbeantragen.Sodannist dieSitzungsofortundohneAbstimmungfürdiebeantragteDauerzuunterbrechen. Unterabschnitt3: Anträge §23 BehandlungvonAnträgen (1) Anträge,dienichtallenMitgliederndesStuPaunddemAStA-VorsitzinTextformzugänglich gemachtwurden,sindvonderSitzungsleitungvollständigzuverlesen. (2) Anträgewerdenzunächstdiskutiertundanschließendgegebenenfallsabgestimmt.DieSitzungsleitunghatdasStadiumderBehandlungdeutlichzumachen. (3) AnträgekönnenvomPräsidiumoderderSitzungsleitungaufgegliedertwerden. (4) Antragssteller*innenkönnenihreAnträgejederzeitzurückziehen.JedesMitglieddesStuPa kannzurückgezogeneAnträgeübernehmen. §24 Änderungsanträge (1) MitgliederdesStuPaundderAStA-VorsitzkönnenÄnderungsanträgestellen,siebedürfender Textform.FürÄnderungsanträgegiltnichtdieAntragsfristgemäߧ11Absatz(2). (2) ÄnderungsanträgesindvordemzuänderndenAntragzurAbstimmungzustellen,esseidenn der*dieHauptantragssteller*inübernimmtdiesen.WennÄnderungsanträgeangenommen werden,istderursprünglicheAntragingeänderterFormzurEndabstimmungzustellen. §25 Dringlichkeitsanträge Anträge,dienichtgemäߧ11Absatz(2)rechtzeitiggestelltwurden,könnenaufAntrageines MitgliedsdesStuPaoderdesAStA-VorsitzesmitBeschlussdesStuPaalsDringlichkeitsanträge behandeltwerden. §26 AnträgezurGeschäftsordnung (1) MitgliederdesStuPakönnenAnträgezurGeschäftsordnungstellen.SiesinddurchdasErhebenbeiderArme,ersatzweisedurchdenRuf„ZurGeschäftsordnung“,zukennzeichnen.AnträgezurGOgehenanderenRedebeiträgenvoraus. (2) WirddemAntragzurGOdurchkeinMitglieddesStuPawidersprochen,gilteralsangenommen.Wirdihmwidersprochen,istnachjeweilsmaximaleinemRedebeitragfürundgegenden AntrageineAbstimmungüberdenGO-Antragdurchzuführen.GO-AnträgengemäßAbsatz(3) Nummern12bis15kannnichtwidersprochenwerden. (3) AlsAnträgezurGOsindinsbesondereanzusehenAnträgeauf: 1. BeschränkungderRedezeit, 2. SchlussderRedeliste, Seite9von12 GOdes58.StuPaderUniMünster 3. SchlussderAusspracheundgegebenenfallssofortigeAbstimmung, 4. VertagungeinesAntrags,einesTOPsoderderSitzung, 5. NichtbefassungeinesAntrags, 6. ÜberweisungeinesGegenstandesaneinenAusschuss, 7. ÜberweisungeinesAntragsindiefolgendeLesung, 8. AusschlussundWiederzulassungderÖffentlichkeitgemäߧ16Absatz(1), 9. ErteilungdesRederechtsgemäߧ16Absatz(5), 10. WiedereintrittindieBeratung, 11. namentlicheAbstimmungoderWahlgemäߧ29, 12. geheimeAbstimmungoderWahlgemäߧ29, 13. sofortigeWiederholungeinerAbstimmungodereinesWahlgangeswegenoffensichtlicherFormfehler, 14. FeststellungderBeschlussfähigkeitgemäߧ18, 15. Fraktionspausengemäߧ22und 16. ZwischenzeitlicherWechseldesTagesordnungspunktesnachAbschlussdesaktuellen Tagesordnungspunktes. (4) ZuAnträgenvonMitgliederndesStuPaoderdesAStAkannkeineNichtbefassunggemäßAbsatz(3)5Nummer(3)5beantragtwerden. Unterabschnitt4: Abstimmungen §27 Abstimmungsablauf (1) DieSitzungsleitunghatsicherzustellen,dassdenAnwesendenderAbstimmungsgegenstand klarist.AnschließenderklärtsiedieEröffnungderAbstimmung.InderRegelistdurchHandzeichenabzustimmen. (2) FallszueinemGegenstandmehrerekonkurrierendeAnträgevorliegen,führtdieSitzungsleitungdieAbstimmungwiefolgtdurch: 1. GehteinAntraginhaltlichweiteralseinanderer,istüberdenWeitergehendenzuerst abzustimmen.Wirderangenommen,sindwenigerweitgehendeAnträgeerledigt. 2. LässtsicheinWeitergehenimSinnevon1.nichtfeststellen,sobestimmtsichdieReihenfolgederAbstimmunggrundsätzlichnachderReihenfolgederAntragstellung. WerdenvoninhaltlichunvereinbarenAnträgenmehrereangenommen,soistdieAbstimmunginsoweitzuwiederholen. §28 AbstimmungsverhaltenundEnthaltungsmehrheit (1) MitgliederdesStuPakönnenJa-undNein-StimmensowieEnthaltungenabgeben.EnthaltungensindwienichtabgegebeneStimmenzuwerten. (2) BeiStimmengleichheitzwischenJa-undNein-StimmenodereinerEnthaltungsmehrheit,also mehrEnthaltungenalsJa-undNein-Stimmengemeinsam,isteineWiederholungderAbstimmungdurchzuführen.TrittbeiderWiederholungeineStimmgleichheitauf,istderAntragab Seite10von12 GOdes58.StuPaderUniMünster gelehnt.TrittbeiihreineEnthaltungsmehrheitauf,istderAntragbeimErreichendernotwendigenMehrheitangenommen,sonstisterabgelehnt. §29 GeheimeundnamentlicheAbstimmung (1) AufGO-AntrageinesMitgliedsdesStuPaistgeheimabzustimmen.ZudiesemAntragistkein Widerspruchmöglich. (2) AufGO-AntrageinesMitgliedsdesStuPaistnamentlichabzustimmen. (3) GeheimeAbstimmunghatVorranggegenübernamentlicherAbstimmung. Unterabschnitt5: §30 AbstimmungeninmehrerenLesungen AnträgeinmehrerenLesungen DieVerabschiedungdesHaushaltsoderdesNachtragshaushaltssowieÄnderungenderSatzungoderÄnderungenanOrdnungenderStudierendenschaft,diedasStuPabeschließt,bedürfen3Lesungen. §31 VerfahrenderLesungen (1) IndererstenLesungwerdennurdieGrundsätzederVorlagenbesprochen.Änderungsanträge inihrkönnennichtgestelltwerden. (2) DiezweiteLesungerfolgtsofortnachdemdasStuPadieÜberweisungeinesAntragsausder erstenindiezweiteLesungbeschlossenhat,wennsicheineZwei-Drittel-MehrheitderAnwesendenfürdieÜberweisungausgesprochenhat.AnsonstenerfolgtdiezweiteLesunginder aufdieersteLesungfolgendenSitzung. (3) InderzweitenLesungwirdderAntragabschnittsweisezurDiskussionundAbstimmunggestellt.DieAufteilungderAbschnitteliegtimErmessenderSitzungsleitung.Änderungsanträge dürfenhiernurzuAbschnittengestelltwerden,derenBeratungnochnichtabgeschlossen wurde. (4) DiedritteSitzungerfolgtsofortnachdemdasStuPadieÜberweisungeinesAntragsausder zweitenindiedritteLesungbeschlossenhat,wennsicheineZwei-Drittel-MehrheitderAnwesendenfürdieÜberweisungausgesprochenhatoderinderzweitenLesungkeineÄnderungen vorgenommenwurden.AnsonstenerfolgtdiedritteLesunginderaufdiezweiteLesungfolgendenSitzung. (5) InderdrittenLesungwirdderAntragnochmalalsGanzesbetrachtet.ÄnderungsanträgedürfensichhiernuraufdiejenigenBestimmungenbeziehen,zudeneninderzweitenLesungÄnderungenbeschlossenwurden.InderAbstimmungwirdderAntragdannmitderentsprechendnotwendigenMehrheitangenommenoderabgelehnt. 5.Abschnitt: Schlussbestimmungen §32 ZudieserGeschäftsordnung Seite11von12 GOdes58.StuPaderUniMünster (1) DieseGeschäftsordnungdesStudierendenparlamentsbasiertaufderSatzungderStudierendenschaftderUniversitätMünster(Satzung)vom22.Oktober2002.SieistimSinnederjeweilsgültigenSatzungauszulegen. (2) DieGOwirdwährendlaufendenSitzungeninEinzelfällenvonderSitzungsleitungausgelegt. MitdauernderWirkungkönnenFragenderAuslegungdurchBeschlussdesStuPaentschieden werden.DieKompetenzenderRechtsaufsichtundderRechtswegbleibenunberührt. (3) ImEinzelfallkannvondenBestimmungendieserGeschäftsordnungmiteinerZwei-DrittelMehrheitderstimmberechtigtenMitgliederdesStuPaabgewichenwerden.DieAbweichung istimProtokollzuvermerken. §33 InkrafttretenundÄnderungendieserGeschäftsordnung (1) DieseGOkannmitabsoluterMehrheitgeändertwerden. (2) DieseGOtrittmitihremBeschlussinKraft. Seite12von12
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