Satzungsentwurf - TV Ketschendorf

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g
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n
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a
S
Inhalt
Vorbemerkung
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
ahr
hr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
aft
schaft
haft
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
Mitglie
itgliedschaft
chaft
§ 7 Beendigung derr Mitgliedschaft
s dem Verein
erein
rein
§ 8 Ausschluss aus
nd Pfl
Pflichten
chten der Mitglieder
Mitg
C. Rechte und
§ 9 Beiträge,
räge,
ge, Ge
Gebühren,
ühren
ren, Beitragseinzug
Beitragsein
ragseinz
§ 10 Ordnungsgewalt
rdnungsgewalt
rdnun sgewa
walt des Vereins
D. Die
ie Organe
Organe des Vereins
reins
§ 11 Organe
rgane d
des Vereins
§ 12 Die Mitgliederversammlung
itgliederversammlun
tgliederversammlu
§ 13 Zuständigkeit
Mitgliederversammlung
keit
it der Mit
Mitg
§ 14 Der Vorstand
§ 15 Der Vereinsausschuss
§ 16 Abteilungen
1
E. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 18 Kassenprüfung
§ 19 Vereinsordnungen
§ 20 Haftung
§ 21 Datenschutz
F. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung des Vereins
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung
Vorbemerkung:
arkeit sind
d im Satzun
d
Aus Gründen derr Lesbarkeit
Satzungstext durchgängig
alle Person und Amtsträgerbezeichnungen
tsträgerbe eichnu
iin der männlichen Form
nen, Funktionen
gefasst. Gleichwohl
weibliche
wie männliche Funktihwohl
wohl werden
rden damit
d
sowohl
so
weibl
weib
ons- und Amtsträger
mtsträge
tsträger
rägerr angesprochen.
ang
angesproch
chen.
Alle Ämter
gleichermaßen von Frauen oder Mänerr und Funktionen
unkt
nktionen können gleiche
gleichermaße
nern besetzt
esetzt
setzt werden.
2
SATZUNG
Turnverein von 1907 Coburg-Ketschendorf e. V.
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den
Ketschendorf e. V.
Namen
Turnverein
urnverein
rnverein
n von
1907
CoburgC
Co
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Coburg
burg und
d ist im
m Vereinsregister
V
Vereinsre ter des
R 233
23 eingetragen.
ingetragen.
getrage
Amtsgerichts Coburg unter der Nr. VR
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
lende
lenderjahr.
d Vereinstätigkeit
Verein tätigkeit
§ 2 Vereinszweck und
ie
e Pflege und Förderung des
de Sports.
Sports
(1) Vereinszweck ist die
ng
g des Vereinszwecks
ereinsz
szwecks erfolgt
erfol insbesondere
insb
insbe
(2) Die Verwirklichung
durch:
ende Organisation
Organ
und Abhalt
a) entsprechende
Abhaltung eines geordneten
rsbetriebes für al
all Bereiche, einschließlich
Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes
alle
nd Breitensports,
Br itensports,
des Freizeit- und
standhaltung
ltung der
d
Sportanlagen,
Sportan
b) Instandhaltung
Turnhallen einschließlich der
schaftsräume
sräume sowie
wie der
d TurnT
und Sportgeräte
Gemeinschaftsräume
e Teilnahme
me an sportspezifisch
sportsp
c) die
sportspezifischen Vereinsveranstaltungen,
teiligung
eiligung an Turniere
Tu
d) die Beteiligung
Turnieren
und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen,
e) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten
Übungsleitern, Trainern und Helfern.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
3
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
=ZHFNH LP 6LQQH GHV $EVFKQLWWV Ä6WHXHUEHJQVWLJWH =ZHFNH³ GHU $EJabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
Mitteln
en aus Mitt
Mitte des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben,
Zweck des
aben,
ben, die dem Z
Zwe
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
äßig hohe
he Vergütungen
Vergü
Vergütunge begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder
tglieder
glieder haben
aben keinen Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit
ützigkeit zeigt
igt der Verein
Vere
erein unverzü
unverzügu
rtverband
tverband e. V. und den betroffe
b
lich dem Bayerischen Landes-Sportverband
betroffenen
Sportfachverbänden an.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
dschaften
haften
Der Verein ist Mitglied
-Spo
Sportverban
e. V. (BL
a) des Bayerischen Landes-Sportverbandes
(BLSV). Durch die Mitnzelpersonen
zelpersonen
nen zum
m Verein wird die Zugehörigkeit der
gliedschaft von Einzelpersonen
um Bayerischen
erischen Lan
Landes-Sportver
Landes-Sportverban
des-Sp
Einzelpersonen zum
Landes-Sportverband
e.V. vermittelt.
rtverban
erbandes
es Coburg.
Cob
b) des Sportverbandes
urchführung
hrung der Vereinsaufgabe
Vereinsaufgab
Vere
ereinsau
c) Um die Durchführung
Vereinsaufgaben
zu ermöglichen, kann der
sschuss
schuss den
n Eintritt in Sportfachverbände
Sportfach
S
Vereinsausschuss
und den Austritt aus
verbände
bänden beschließen.
schließen
Sportfachverbänden
4
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit
einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der
Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift
ft der/des
der/de gesetzlichen Vertreter/s.
Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags
meantrags
ntrags erkennt das
d Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der je
jeweils
gültigen Fasweils gültige
sung an.
ie Ab
hnung
ung der
der Aufnah
A
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die
Ablehnung
Aufnahme
muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel
tsmittel
smittel gegen
gen die Ablehnung
Ablehnu
A hnun der
Aufnahme besteht nicht.
§ 6 Arten der Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
rn
- Ehrenmitgliedern
eder
der sind
d Mitglieder,
Mitg
die sämtliche
säm
(2) Aktive Mitglieder
Angebote des Verlung,
ng, derr sie angehören,
ang
ngehören, im Rahmen
Rahm
eins/der Abteilung,
der bestehenden Ordn können
n und/oder
er am SpielS
bz
bzw. Wettkampfbetrieb teilnungen nutzen
en.
nehmen können.
(3) Für passive
ve
e Mitgliederr steht die Förderun
F
Förderung
Förderu
des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen
Sie nutzen die sportlichen Angengen im Vordergrund.
ordergrun S
ht.
bote des Vereins nicht.
(4) Ehrenmitglieder sind von
Beitragspflicht
befreit. Ihnen steht ein
on der Beit
Be
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss
mit einfacher Mehrheit des Vereinsausschusses gewählt.
5
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem
austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter
Beiträge zu.
(2) Der schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins zu richte
richtende Ausinhaltung ei
ein
tritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unterr Einhaltung
einer
Frist von einem Monat möglich.
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
ntrag eines
nes
s anderen
ande n Mitglieds
Mitgl
M
ds
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag
wen es
oder eines Organs ausgeschlossen werden,, wenn
a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung
ung mit der Zahlung
g von Z
Zahlung
ZahlungsZahlu
verpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebüh
Gebühren
ren etc.)
etc. in Verzug ist.. Der Beurch den Vereinsausschuss
Verein
reinsausschu
erst dann
schluss über den Ausschluss darf durch
rsendung
endung der zweiten
en Mahnung,
Mahn
d
gefasst werden, wenn seit Versendung
die
den
sschluss
ss bei Nichtzahlung
Nichtzahlun zu enth
enthal
Hinweis auf den drohenden Ausschluss
enthalten
hat,
ein Monat verstrichen ist. Derr Beschluss
den Ausschluss
ist
ss über
ü
Aussc
i dem betroffenen Mitglied per Brief mitzut
mitzuteilen.
itzuteilen.
len.
zung
ung und Ordnungen
Ord
bege
b) grobe Verstöße gegen die Satzung
begeht,
c) in grober Weise den
Ziele zuwideren
n Interessen
ressen des Vereins
Vereins und seiner
se
sein
handelt,
d) sich grob unsportlich
sportlich
ortlich verhält,
der dem Ansehen des Verein
e) dem Verein oder
Vereins durch unehrenhaftes Versondere
ere durch
rch Kundtun
Kundtu
ext
extre
halten, insbesondere
extremistischer Gesinnung oder
durch Verstoß gegen
n die Grundsätze
ndsät
des
de Kinder- und Jugendschutzes,
schadet,
f) die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB)) verliert.
verli
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6
Vor dieser Entscheidung ist der Antrag auf Ausschluss dem betroffenen
Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied hat Gelegenheit innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der
Frist ist vom Vereinsausschuss unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen. Er wird mit Zustellung an das betroffene
Mitglied wirksam.
Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen.
zahle Es
s können zusätzzusät
usätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen
Vereins
abungen
ngen des
s Verei
reins sowie a
rden.
n.
teilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
agen ent
entscheidet
entsche
scheidet die Mit
itglie r(2) Über die Höhe der Beiträge und Umlagen
Mitgliederer anwesenden
senden
en stimmberechtigte
stimmberechtigten
stimmbere
s
versammlung mit einfacher Mehrheit der
Mitglieder.
s Zweifachen
chen des jährlichen
jährlich
Mitglied
Mitglie
Umlagen können bis zur Höhe des
Mitgliedsbeilüsse über
ber
er Beitragsfestsetzungen
Beitragsfestsetz
B
s
trages festgesetzt werden. Beschlüsse
sind
en.
den Mitgliedern bekannt zu geben.
Der Vereinsausschuss kann durch
besondere
urch Beschluss
schluss Gebühren
G bühren für be
beso
ie abteilungsspezifische
ilungssp
ngsspezifisch Beiträge erheben
er
Leistungen des Vereins sowie
und
en.
n.
Familienbeiträge festsetzen.
Der Familienbeitrag umfasst
einer
Familie mit
mfasst
fasst die
e Beitragsverpflichtung
Beitragsverpfl
ein
ei
minderjährigen Kindern.
werden mit Vollendung
rn. Minderjährige
derjähr
jährige Mitglieder
Mitgliede werde
rs
s und Eintritt
ntritt derr Volljäh
Volljährigkeit
V
als erwachsene Mitgliedes 18. Lebensjahrs
agt, soweit für sie k
kein Ansp
An
der beitragsmäßig veranlagt,
Anspruch
auf Kindergeld
indergeldgesetz
inderge gesetz besteht.
besteh
nach dem Bundeskindergeldgesetz
(3) Bei unterjährigem
m Eintritt wird der B
Beitrag mona
monatsmäßig berechnet.
(4) Das Mitglied ist verpflichtet,
der Bankverbinflichtet,
lichtet, dem Verein Änderungen
Ä
dung, der Anschrift sowie derr E-Mail-Adres
E-Mail-Adresse mitzuteilen.
m
(5) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren
teilnehmen, tragen
-Lastsch
den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
7
(6) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
(7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat,
nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und
gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu
tragen.
(9) Der Vereinsausschuss kann in begründeten
en
n Einzelfällen
Einzelfälle
Einzelfäl
Beitragsleisse erlassen
rlassen oder stu
tungen oder -pflichten ganz oder teilweise
stunden, bzw.
schriftverfahren
hriftverfahren
verfahren erlassen.
erlasse
Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren
(10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende
beitragsfrei.
nde sind
d beitragsfre
§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
reins
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet,
Satzung, sowie
htet,
tet, die Regelungen
en dieser
d
Satzu
der Vereinsordnungen zu beachten,
eachten,
achten,, einz
einzuhalten und
nd insbeso
in
insbesondere
insbeson
den
eidungen
idungen derr Vereinsorgane,
Ve
Vereinsorgan Mitarbe
Mita
Anweisungen und Entscheidungen
Mitarbeiter und
isten.
Übungsleiter Folge zu leisten.
(2) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung
bei
Anhörun vom Vereinsausschuss
V
Vorliegen einer derr in § 8 (1) für den Vereinsau
Vereinsausschluss
genannten
VoVereinsausschl
Vereinsaussch
it folgenden
nden Ordnungsmaßnahme
Ordnungsmaßnahmen
Ordnungsma
raussetzungen mit
belegt werden:
a) Verwarnung
b) Ordnungsgeld,
in angemessener Höhe festgsgeld, das der Vereinsausschuss
Vereinsaussc
OHJW'LH2EHUJUHQ]HOLHJWEHL¼
sschluss
schluss
ss für längstens
längste
stens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und
c) Ausschluss
sonstigen
Vereins oder der Verbände, welchen der
igen
gen Veranstaltungen
ranstaltungen
n des
d
de Verein
Verei
Verein angehört
angeh
d) BetretungsBenutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom
gss- und Benutzungsv
Verein betriebenen
Sportanlagen und Gebäude.
nen
en Sportanlag
Sportanla
(3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
(4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei
Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom
Vereinsausschuss unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
(5) Der Vereinsausschuss entscheidet durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Vereinsstrafe.
8
(6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe
an das betroffene Mitglied wirksam.
(7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
D. Die Organe des Vereins
§ 11 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
x
x
x
lung
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
uss
ss
der Vereinsausschuss
derversam
rversammlung
mlung
§ 12 Mitgliederversammlung
liederversammlung
iederversammlung
rsamml
rsammlung
findet
find mindeste
mindest
(1) Eine Mitgliederversammlung
mindestens
einmal im Kalenderjahr
itgliederversammlung
versammlung soll bis zum 30. April eines Kalenderjahstatt. Die Mitgliederversammlung
rchgeführt
eführt werden.
res durchgeführt
e Mitgliederversammlung
derversamm
rsammlung wird
wi vom Vorstand unter Einhaltung einer
(2) Die
on vierr Wochen schriftlich
sch
chriftlich (per E-Mail,
E
Frist von
Brief oder Veröffentlichung in
nformationsmedien
formationsmedien
nsmedien oder auf de
der H
den Informationsmedien
Homepage des Vereins) unter Angabe der
einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Aber Tagesordnung
dnung einberufen
einb
ungssch
sendung des Einladungsschreiben
Einladungsschreibens
folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt
d durch Beschluss fest.
ffest Es sind alle Mitglieder einzuladen. Das
der Vorstand
reiben
iben gilt als zugegangen,
zu
z
Einladungsschreiben
wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt
gegebene
Adresse gerichtet ist.
ntt gege
gegeb
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen,
wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung
von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung
einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung
mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie
weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und ±frist ergeben sich aus Absatz 2.
9
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein
Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Über
einen Antrag auf geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederverrchzuführen,
uführen, we
sammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen,
wenn dies von
rechtigten
chtigten verlan
mindestens 25 % der erschienenen Stimmberechtigten
verlangt wird.
schlüssen u
und Wah
Wa
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidett bei Beschlüssen
Wahlen
s
die
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit
menthaltung
altung
g wi
Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung
wird als ungültige
nderung
g der Satz
Sat
atzung b
d
Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung
Satzung
bedürfen der
n gültigen
n Stimmen.
Stimmen
men. Ei
Eine Änderun
Ä
Dreiviertelmehrheit der abgegebenen
Änderung
ustimmung
stimmung
ng von 9/10
9/1 aller Mitglied
Mi
des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung
Mitglieder.
tgliederversammlung
gliederversammlung
ersammlung
g ist ein Protokoll
Protokol
Proto
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
aufrsammlungsleiter
lungsleiter
iterr und
un vom Protokollfüh
Pro
zunehmen, das vom Versammlungsleiter
Protokollführer
zu unterzeichnen ist.
it Vollendung
ndung des 16. Lebensjahre
Le
Lebensjahr in der Mitglie(9) Jedes Mitglied hat mit
Lebensjahres
timmrecht.
cht. Wählbar
Wäh
jed Mitglied
Mitg
Mit
derversammlung ein Stimmrecht.
ist jedes
mit Vollensjahres.
jahres. Jedes
s stimmberechtigte
stimmberech
st
M
dung des 18. Lebensjahres.
Mitglied hat eine
mmrecht
recht kann nurr persönlich
per
ausgeü
ausge
Stimme. Das Stimmrecht
ausgeübt
werden und ist
nicht übertragbar.
lieder
iederr des Vorstands
s werden
werde einzeln
einze gewählt. Es ist der Kan(10) Die Mitglieder
wählt,
hlt, der mehrr als
al die
d Hälfte
Hälft der abg
ab
didat gewählt,
abgegebenen
gültigen Stimmen
at (absolute
solute Mehrheit).
M
Err
di
d absolute Mehrheit kein Kanerhalten hat
Erreicht
die
lgang, findet
finde
det eine Stichwahl
Stichwah zwischen den beiden Kandidadidat im 1. Wahlgang,
err höchsten Stimmenzahl
Stimmen
enzah statt.
statt Gewählt ist im 2. Wahlgang der
ten mit der
at,, der die meisten
eisten Stimmen
Stimm
erh
er
Kandidat,
erhält
(relative Mehrheit). Bei gleicher
menzahl
ahl ist keiner
er der Kandidat
Kan
Kandidate gewählt. Die Vorstandsmitglieder
Stimmenzahl
Kandidaten
ge
sind wirksam gewählt, wenn die gewählten
Kandidaten das Amt angenommen haben.
(11) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung
beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist
der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die
ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage oder als Aushang in der Kurt-Heller-Halle des Vereins bis eine Woche vor dem Termin
der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen.
10
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vereinsausschusses;
2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vereinsausschuss;
3. Entgegennahme der Rechnungslegung des Vorstands;
nds;
s;
4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
5. Entlastung des Vorstands und des Vereinsausschusses;
sausschusses;
saussc
sses;
6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des
Vorstands;
es
s Vorsta
rstands;
n Mitglieder
derr des V
Vereinsau
Vereinsausschuss
Ve
saussc
7. Wahl und Abberufung der sonstigen
Vereinsausschusses;
9. Wahl der Kassenprüfer;
ssfassu
assung über Auflösung
Au
10. Änderung der Satzung und Beschlussfassung
oder Fusion des Vereins;
ber eingereichte
e
ereichte
chte Anträge;
11. Beschlussfassungen über
liederversammlung
iederversammlung
rsammlung nach dieser
d
Sat
12. Sonstige der Mitgliederversammlung
Satzung
zugewiesene
Aufgaben.
§ 14 Vorstand
rstand i.S.d.
.S.d. § 26 BG
BGB be
au
a dem
(1) Der Vorstand
besteht aus
x
x
x
x
rsitzen
sitzenden
1. Vorsitzenden
wei stellvertretenden
retend
Vorsit
Vors
bis zu zwei
Vorsitzenden
anzen
Vorstand Finanzen
Schriftführer/in
(2) Besteht der Vorstand aus zwei stellvertretenden Vorsitzenden, ist einer von ihnen als erster stellvertretender Vorsitzender und einer als zweiter stellvertretender Vorsitzender zu wählen.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den Vorstand Finanzen jeweils allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstands jeweils gemeinsam vertreten.
11
(3) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder
Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln.
Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl
des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in
der Mitgliederversammlung vorliegt.
Wiederwahl ist möglich.
reinsmitglieder
einsmitgliede werw
Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder
den.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit
satzungsgemäszeit bis zur satzungsg
ßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
blauf derr Amtspe
Amtsperiode
riode aus,
au so
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf
st der Amtszeit
Amtszei
szeitt ein n
neues
es VorVo
V
kann vom Vereinsausschuss für den Rest
standsmitglied hinzu gewählt werden.
n einer
ein Person
son nur
nu dann
(5) Verschiedene Vorstandsämterr können von
n Vorstandsmitglied
andsmitg
itglied frühzeitig
frühze
au
aussc
wahrgenommen werden, wenn ein
ausscheiwahl im Vereinsausschuss
Verein
insaussch
nich
ni
det und dieses Amt durch eine Nachwahl
nicht
beis zur nächsten
chsten Mitgliederversam
Mitglie
Mitgliederversamm
setzt ist. Das gilt jedoch nur bis
Mitgliederversammlung.
rstandsmitglieder
tandsmitglieder
mitglieder kein weiteres
weit
Am
Amt in einem
Darüber hinaus können Vorstandsmitglieder
hmen.
Organ des Vereins wahrnehmen
wahrnehmen.
(6) Der Vorstand ist, unabhängig
Vorstandsämter
besetzt
nabhängig
abhängig
ig davon, ob alle Vorstan
V
Vorstand
sführun
führung nicht
cht b
beschränk
sind, in der Geschäftsführung
beschränkt.
Vorsit
iim Falle dessen Ver(7) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden,
rch
h ein anderes
deres
res Vorstandsmitglied
V
Vorstandsmit
ei
hinderung durch
einberufen und geleitet.
sgemäß
ß einberufene
rufene Vorstandssi
Vorsta
Vorstandssit
Jede ordnungsgemäß
Vorstandssitzung
ist unbeschadet der
Vorstandsmitg
beschl
Anwesenheit einzelnerr Vorstandsmitglieder
beschlussfähig,
wenn mindesrstandsmitglieder
tandsmitglieder
eder anwe
si
s
tens zwei Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
orstandes
rstandes haben in der Sitzung je eine Stimme. Bei
Die Mitglieder des Vorstandes
scheidet
cheidet die Stimme
Sti
St
Stimmengleichheit entscheidet
des 1. Vorsitzenden. Der VorUmlaufv
mlaufv
stand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren
per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren.
12
(8) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§ 15 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
x
x
den Mitgliedern des Vorstandes
den Abteilungsleitern
Er kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete
hinzu berufen.
(2) Aufgaben des Vereinsausschusses sind insbesondere
ler
er Nachträge.
- die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller
- die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.
rversamm
versammlung.
lung.
- der Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung
erhäng
rhängung
g von SanktioSankt
nen gem. § 11 dieser Satzung.
schiede
chiedenen
n Mitgliedern
Mitgliede
Mitgliedern des
- die kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen
Vorstands.
- die Festsetzung der Beitragsfälligkeit.
- die Festsetzung eines Familienbeitrags
Satzung.
rags
s nach § 9 Abs.2 dieser
ser Sat
Satzung
bteilungen
en nach
ach § 16 dieser Sat
- die Gründung und Auflösung von Abteilungen
Satzung.
n nach § 19 dieser Satzung.
S
Satzung
- der Erlass von Vereinsordnungen
(3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens
zusammen,
indestens
ns zweimal im Jahr
J
zusam
ansonsten nach Bedarf oder wenn
dies beanenn ein Drittel
Dritt seiner Mitglieder
Mitg
di
en Vorsitzenden,
Vorsit
rsitzenden, im Falle dessen Vertragt. Die Sitzungen werden durch den
res Vorstandsmitglied
rstandsmitg d einbe
einberufen und
u
hinderung durch ein anderes
geleitet.
(4) Neben den satzungsgemäßen
Vereinsausschuss
sgemäßen
n Aufgaben
Aufgab
aben berät der Ve
Vere
den Vorstand.
rsammlung
ammlung
g kann
nn dem Verein
Vereinsaussc
Die Mitgliederversammlung
Vereinsausschuss
weitergehende
bertragen.
en.
Einzelaufgaben übertrag
übertragen.
§ 16 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen
Sportarten
können vom Vereinsausetriebenen
triebenen Spo
Sp
schuss rechtlich unselbstständige
Abteilungen gebildet und aufgelöst werdige
ige Abte
Ab
den. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein.
(2) Die Abteilungen benennen ihre Abteilungsleitung für die Wahl in der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.
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Die Satzung des Vereins gilt für die Abteilungen entsprechend.
(3) Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen,
wenn er
a) gegen die Interessen des Vereins oder
b) gegen die Vereinssatzung oder
c) gegen Vereinsordnungen oder
d) gegen Beschlüsse der Vereinsorgane
verstößt.
Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
(4) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
F. Sonstige Bestimmungen
igkeit
§ 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1)Die Vereins- und Organämter werden
auserden grundsätzlich
rundsätzlich ehrenamtlich
e
ehren
geübt, soweit nicht diese Satzung etwa
etwas anderes
nderes bestimmt.
bestimm
(2)Vorstandsmitglieder erhalten für die Vorsta
Vorstandstätigkeit
der
rstandstätigkeit im Rahmen
Rah
gesetzlichen Voraussetzungen eine pauschale
Tätigkeitsvergütung
(Ehrenauschale Tätigkeitsvergütu
Tätigkeitsv
amtspauschale) in Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG
HöchstbeES G zulässige
zulässigen
zul
trages.
(3) Bei Bedarf können Vereinsämter
haushaltsrechtlichen
ereinsämter
sämter im Rahmen
Rahmen d
der hau
Möglichkeiten entgeltlich
Dienstvertrages
oder
lich
ich auff der Grundlage eines
e
Di
Die
gegen Zahlung einerr Aufwandsentschädigung
fwandsentsc
sentschädigung nach
n
§ 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine
entgeltliche
Vereinstätigkeit trifft
ne solche entgeltlich
en
ent
grundsätzlich der Vorstand.
orstand. Gleiches
leiches gilt für die
di
d Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt,
rmächtigt,
htigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung
einer angemessenen Vergütung
Aufwandsentschädigung zu beaufng oder Au
tragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
14
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der
Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc., im Rahmen der steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträge.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerh
innerhalb
innerhal einer Frist
von sechs Monaten nach seiner Entstehung
werden. Erng
g geltend
nd gemacht
ge
ie Aufwendungen
fwendungen mit Bel
Bele
stattungen werden nur gewährt, wenn die
Belegen
und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen,
ssen,
en, nachgewiesen
nac gewiesen werden.
we
§ 18 Kassenprüfung
ng wählt
lt zwei Kassenprüfer
Kassen
assenprüfer und zwei Ersatz(1) Die Mitgliederversammlung
m Vorstand
rstand
nd oder Vereinsausschuss
Vereinsaussch
Verein
Vereinsausschu
kassenprüfer, die nicht dem
angehören
dürfen.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer
Ersatzkassenprüfer
beträgt zwei
assenprüfer
ssenprüfer
rüfer und der Ersatzkassenp
Ersat
Jahre, wobei ein Kassenprüfer
Ersatzkassenprüfer
in geraden Jahssenprüfer
senprüfer
rüfer und ein Ersatzkassenp
Ersatz
ren und ein Kassenprüfer
Ersatzkassenprüfer
in ungeraden Jahren
nprüfer
prüfer und
d ein Ersatzkassenprüfe
Ersatzkassenp
derwahl für eine weitere
we
A
gewählt werden. Die Wiederwahl
Amtszeit
ist zulässig. Die
rsammlung
ammlung kann stattdessen
statt ssen oder zusätzlich
zu
z
Mitgliederversammlung
qualifizierte Dritte mit der Prüfung
der
Geschäftsführung durch
rüfung der
err Ordnungsgemäßheit
Ordnungsge
Ordn
d
d beauftragen.
beauftragen.
den Vorstand
(3) Die Kassenprüfer
die gesamte Vereinskasse mit
assenprüfer
rüfer prüfen einmal
einma jährlich
jährli
allen Konten,
Belegen. Sie sind zur umfassenden
onten, Buchungsunterlagen
uchung
ngsunterlagen und B
Prüfung
in sachlicher und rechnerischer
ng
g allerr Kassen
en und
nd aller Unterlagen
Unterla
Hinsicht
cht
ht berechtigt.
b
chtigt.
Sie erstatten
Bericht. Über das Ergebnis der
rstatten
tatten der Mitgliederversammlung
Mitgliederversam
Mitgliederversa
Mitgliede
Prüfung ist
zwei Wochen vor Durchführung der
st dem Vorstand
rstand mindestens
mind
minde
Hauptversammlung
zu erstatten.
mlung
lung vorab Bericht
Berich
Ber
(4) Sonderprüfungen
en sind möglich.
m
(5) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.
15
§ 19 Vereinsordnungen
Soweit die Satzung nicht Abweichendes regelt ist der Vereinsausschuss
ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen.
a) Beitragsordnung
b) Finanzordnung
c) Ehrenordnung
d) Geschäftsordnung für den Vereinsausschuss.
huss.
huss
gen
en beschließen;
beschließen; diese
die bedür
dürfen der
Abteilungen können Abteilungsordnungen
bedürfen
Genehmigung des Vereinsausschusses.
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil
derr Satzung.
dteil
teil d
Satzu
atzung.
§ 20 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige
ige
ge und Organ- oder Amtsträger,
A
Amtsträger deren Vergütung
die Höchstgrenze nach
nicht übersteigt, haften
ach § 3 Nr.26a EStG im Jahr
J
nich
nüber den
en Mitgliedern
Mit
und gege
gegen
für Schäden gegenüber
gegenüber
dem Verein, die
sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen
verursachen,
nur für Vorrenamtl chen Tätigkeit
Tätig
ve
ver
satz und grobe Fahrlässigkeit.
Fahr sigkeit.
sigkeit
rein haftet
tet gegenüber
gegenübe
er den Mitglie
Mitglied
(2) Der Verein
Mitgliedern im Innenverhältnis nicht
ässig
ssig verursachte
ursachte Schäden,
Schäd
die M
Mi
für fahrlässig
Mitglieder bei der Ausübung des
utzung
ung von Anlagen
Anlage ode
Sports, bei Benutzung
oder Einrichtungen des Vereins oder
bei Vereinsveranstaltungen
soweit
solche Schäden nicht durch
reinsveranstaltungen
ranstaltung
ungen erleiden,
e
s
so
Versicherungen
rsicherungen
herungen
en des Vereins
eins ab
abgedeckt
abgedeck sind.
§ 21 Datenschutz
enschutz
(1)Zur Erfüllung
Aufgaben des Vereines und der
ng der satzungsgemäßen
satzung
satzungsg
Verpflichtungen, die sich au
aus der Mitgliedschaft im Bayerischen LandesSportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen
Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende
personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert:
Name, Adresse, Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse,
Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit.
Geburtsdatum,
(2) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein
verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:
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Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit.
Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.
Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für
deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des
Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
(4) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten
erten
rten Daten;
b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten
espeicherten
erten Daten,
D
wenn
we
w
sie
unrichtig sind;
eicherten
rten Daten,
Daten wenn
wen sich bei bec) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten
tigkeit
igkeit noch
och
h deren
deren Unrichtigkeit
Unrich
fes
haupteten Fehlern weder deren Richtigkeit
feststellen lässt;
n gespeicherten
icherten Dat
Daten, wenn
we
die Speiched) Löschung der zu seiner Person
rung unzulässig war.
ins,
ns, allen
n Mitarbeitern
Mitarbeit
rbeitern oder sonst für
fü den Verein
(3) Den Organen des Vereins,
t,, personenbezogene
enbezogene Date
unbefu
unbe
Tätigen ist es unter-sagt,
Daten unbefugt
zu anderen
fgabenerfüllung
gabenerfüllung
rfüllung gehörend
als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung
gehörenden Zwec
Zweck zu verarbeiten,
ugäng
änglich zu machen
mach
ode
bekannt zu geben, Dritten zugänglich
oder sonst zu nutzen.
ber das
as Ausscheid
o
Diese Pflicht bestehtt auch über
Ausscheiden der oben
genannten Perrein hinaus.
h aus.
sonen aus dem Verein
rnehmung
hmung satzungsgemäßer
satzung
gsgemäß
Mitglie
(4) Zur Wahrnehmung
Mitgliederrechte
kann bei Verorstand
rstand gegen die schriftliche
sc
schriftlich Ver
Versic
langen der Vorstand
Versicherung,
dass die Adresn Zwecken verwendet
verw
w
we
sen nicht zu anderen
werden,
Mitgliedern bei Darles berechtigten
chtigten
ten Interesses Einsicht
Einsich in das Mitgliederverzeichnis
gung eines
gewähren.
ng der Mitgliedschaft
Mitglie
tglied
(5) Bei Beendigung
werden personenbezogene Daten,
ie die Kassengeschäfte
engeschäfte betreff
betre
soweit sie
betreffen,
entsprechend der steuerrechtmmten Fristen
n aufbewahrt.
aufbe
lich bestimmten
17
G. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck
und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier
Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist
innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung
einzuberversamm
ersamm
rufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder bewesenden
esenden Mit
Mitg
schlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuwe
hinzuweisen.
inzuweisen.
isen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
Zwecke
fall steuerbegünstigter
ste rbegünstigt r Zweck
fällt das Vermögen an die Stadt Coburg,
ausrg,, die es unmittelbar
nmittelbar und au
schließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere
sondere
re zur Förde
Förderung des
de
Sports zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder
Rechtsfähigkeit
der
er Entziehung
En
hung der
de Rechtsfähigkei
Rechtsf
gkei die
Liquidation des Vereinsvermögens
s erforderlich,
rderlich, sind die
d zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden
Liquidatoren; es sei
reinsvorsitzenden
insvorsitzenden
rsitzen
zenden die Liquidatoren
Liq
denn, die Mitgliederversammlung
lung beschließt
schließt
ßt auf einer ordnungsgemäß
ordnu
einberufenen Mitgliederversammlung
eines
anderen
rsammlung
mmlung
g über die Einsetzung
Einsetzu
ein
ei
Liquidators mit ¾-Mehrheit
stimmberechtigten
Mitglieit der anwesenden stimmberech
stimmberecht
stimm
der.
§ 23 Gültigkeit
itt dieser
dies r Satzung
(1) Diese Satzung
Mitgliederversammlung am 11. März
atzung
tzung wurde durch
d
die Mi
Mitgliederve
Mitgliede
2017 beschlossen.
lossen.
(2) Diese Satzung
Eintragung in das
atzung tritt
ritt mit Eintragu
d Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen
zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
rigen
en Satzungen
gen ttreten z
18