T V K S P O R T F I T N E S S G Y M N A S T I K m f u r z u s ‘t tw h n e e s g g r n e i u H tz a S Inhalt Vorbemerkung A. Allgemeines § 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr ahr hr § 2 Zweck des Vereins § 3 Gemeinnützigkeit § 4 Verbandsmitgliedschaften B. Vereinsmitgliedschaft § 5 Erwerb der Mitgliedschaft aft schaft haft § 6 Arten der Mitgliedschaft Mitglie itgliedschaft chaft § 7 Beendigung derr Mitgliedschaft s dem Verein erein rein § 8 Ausschluss aus nd Pfl Pflichten chten der Mitglieder Mitg C. Rechte und § 9 Beiträge, räge, ge, Ge Gebühren, ühren ren, Beitragseinzug Beitragsein ragseinz § 10 Ordnungsgewalt rdnungsgewalt rdnun sgewa walt des Vereins D. Die ie Organe Organe des Vereins reins § 11 Organe rgane d des Vereins § 12 Die Mitgliederversammlung itgliederversammlun tgliederversammlu § 13 Zuständigkeit Mitgliederversammlung keit it der Mit Mitg § 14 Der Vorstand § 15 Der Vereinsausschuss § 16 Abteilungen 1 E. Sonstige Bestimmungen § 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit § 18 Kassenprüfung § 19 Vereinsordnungen § 20 Haftung § 21 Datenschutz F. Schlussbestimmungen § 22 Auflösung des Vereins § 23 Gültigkeit dieser Satzung Vorbemerkung: arkeit sind d im Satzun d Aus Gründen derr Lesbarkeit Satzungstext durchgängig alle Person und Amtsträgerbezeichnungen tsträgerbe eichnu iin der männlichen Form nen, Funktionen gefasst. Gleichwohl weibliche wie männliche Funktihwohl wohl werden rden damit d sowohl so weibl weib ons- und Amtsträger mtsträge tsträger rägerr angesprochen. ang angesproch chen. Alle Ämter gleichermaßen von Frauen oder Mänerr und Funktionen unkt nktionen können gleiche gleichermaße nern besetzt esetzt setzt werden. 2 SATZUNG Turnverein von 1907 Coburg-Ketschendorf e. V. A. Allgemeines § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Ketschendorf e. V. Namen Turnverein urnverein rnverein n von 1907 CoburgC Co (2) Der Verein hat seinen Sitz in Coburg burg und d ist im m Vereinsregister V Vereinsre ter des R 233 23 eingetragen. ingetragen. getrage Amtsgerichts Coburg unter der Nr. VR (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. lende lenderjahr. d Vereinstätigkeit Verein tätigkeit § 2 Vereinszweck und ie e Pflege und Förderung des de Sports. Sports (1) Vereinszweck ist die ng g des Vereinszwecks ereinsz szwecks erfolgt erfol insbesondere insb insbe (2) Die Verwirklichung durch: ende Organisation Organ und Abhalt a) entsprechende Abhaltung eines geordneten rsbetriebes für al all Bereiche, einschließlich Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes alle nd Breitensports, Br itensports, des Freizeit- und standhaltung ltung der d Sportanlagen, Sportan b) Instandhaltung Turnhallen einschließlich der schaftsräume sräume sowie wie der d TurnT und Sportgeräte Gemeinschaftsräume e Teilnahme me an sportspezifisch sportsp c) die sportspezifischen Vereinsveranstaltungen, teiligung eiligung an Turniere Tu d) die Beteiligung Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen, e) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern. (3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 3 § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige =ZHFNH LP 6LQQH GHV $EVFKQLWWV Ä6WHXHUEHJQVWLJWH =ZHFNH³ GHU $EJabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen Mitteln en aus Mitt Mitte des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, Zweck des aben, ben, die dem Z Zwe Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig äßig hohe he Vergütungen Vergü Vergütunge begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder tglieder glieder haben aben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit ützigkeit zeigt igt der Verein Vere erein unverzü unverzügu rtverband tverband e. V. und den betroffe b lich dem Bayerischen Landes-Sportverband betroffenen Sportfachverbänden an. § 4 Verbandsmitgliedschaften dschaften haften Der Verein ist Mitglied -Spo Sportverban e. V. (BL a) des Bayerischen Landes-Sportverbandes (BLSV). Durch die Mitnzelpersonen zelpersonen nen zum m Verein wird die Zugehörigkeit der gliedschaft von Einzelpersonen um Bayerischen erischen Lan Landes-Sportver Landes-Sportverban des-Sp Einzelpersonen zum Landes-Sportverband e.V. vermittelt. rtverban erbandes es Coburg. Cob b) des Sportverbandes urchführung hrung der Vereinsaufgabe Vereinsaufgab Vere ereinsau c) Um die Durchführung Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der sschuss schuss den n Eintritt in Sportfachverbände Sportfach S Vereinsausschuss und den Austritt aus verbände bänden beschließen. schließen Sportfachverbänden 4 B. Vereinsmitgliedschaft § 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift ft der/des der/de gesetzlichen Vertreter/s. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags meantrags ntrags erkennt das d Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der je jeweils gültigen Fasweils gültige sung an. ie Ab hnung ung der der Aufnah A (3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel tsmittel smittel gegen gen die Ablehnung Ablehnu A hnun der Aufnahme besteht nicht. § 6 Arten der Mitgliedschaft (1) Der Verein besteht aus: - aktiven Mitgliedern - passiven Mitgliedern rn - Ehrenmitgliedern eder der sind d Mitglieder, Mitg die sämtliche säm (2) Aktive Mitglieder Angebote des Verlung, ng, derr sie angehören, ang ngehören, im Rahmen Rahm eins/der Abteilung, der bestehenden Ordn können n und/oder er am SpielS bz bzw. Wettkampfbetrieb teilnungen nutzen en. nehmen können. (3) Für passive ve e Mitgliederr steht die Förderun F Förderung Förderu des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen Sie nutzen die sportlichen Angengen im Vordergrund. ordergrun S ht. bote des Vereins nicht. (4) Ehrenmitglieder sind von Beitragspflicht befreit. Ihnen steht ein on der Beit Be Stimmrecht in der Mitgliederversammlung zu. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Vereinsausschusses gewählt. 5 § 7 Beendigung der Mitgliedschaft (1)Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. (2) Der schriftlich an die Geschäftsadresse des Vereins zu richte richtende Ausinhaltung ei ein tritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unterr Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. § 8 Ausschluss aus dem Verein ntrag eines nes s anderen ande n Mitglieds Mitgl M ds (1) Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag wen es oder eines Organs ausgeschlossen werden,, wenn a) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ung mit der Zahlung g von Z Zahlung ZahlungsZahlu verpflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebüh Gebühren ren etc.) etc. in Verzug ist.. Der Beurch den Vereinsausschuss Verein reinsausschu erst dann schluss über den Ausschluss darf durch rsendung endung der zweiten en Mahnung, Mahn d gefasst werden, wenn seit Versendung die den sschluss ss bei Nichtzahlung Nichtzahlun zu enth enthal Hinweis auf den drohenden Ausschluss enthalten hat, ein Monat verstrichen ist. Derr Beschluss den Ausschluss ist ss über ü Aussc i dem betroffenen Mitglied per Brief mitzut mitzuteilen. itzuteilen. len. zung ung und Ordnungen Ord bege b) grobe Verstöße gegen die Satzung begeht, c) in grober Weise den Ziele zuwideren n Interessen ressen des Vereins Vereins und seiner se sein handelt, d) sich grob unsportlich sportlich ortlich verhält, der dem Ansehen des Verein e) dem Verein oder Vereins durch unehrenhaftes Versondere ere durch rch Kundtun Kundtu ext extre halten, insbesondere extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen n die Grundsätze ndsät des de Kinder- und Jugendschutzes, schadet, f) die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB)) verliert. verli (2) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 6 Vor dieser Entscheidung ist der Antrag auf Ausschluss dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied hat Gelegenheit innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vereinsausschuss unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen. Er wird mit Zustellung an das betroffene Mitglied wirksam. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. C. Rechte und Pflichten der Mitglieder § 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug (1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. zahle Es s können zusätzzusät usätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen Vereins abungen ngen des s Verei reins sowie a rden. n. teilungsspezifische Beiträge erhoben werden. agen ent entscheidet entsche scheidet die Mit itglie r(2) Über die Höhe der Beiträge und Umlagen Mitgliederer anwesenden senden en stimmberechtigte stimmberechtigten stimmbere s versammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder. s Zweifachen chen des jährlichen jährlich Mitglied Mitglie Umlagen können bis zur Höhe des Mitgliedsbeilüsse über ber er Beitragsfestsetzungen Beitragsfestsetz B s trages festgesetzt werden. Beschlüsse sind en. den Mitgliedern bekannt zu geben. Der Vereinsausschuss kann durch besondere urch Beschluss schluss Gebühren G bühren für be beso ie abteilungsspezifische ilungssp ngsspezifisch Beiträge erheben er Leistungen des Vereins sowie und en. n. Familienbeiträge festsetzen. Der Familienbeitrag umfasst einer Familie mit mfasst fasst die e Beitragsverpflichtung Beitragsverpfl ein ei minderjährigen Kindern. werden mit Vollendung rn. Minderjährige derjähr jährige Mitglieder Mitgliede werde rs s und Eintritt ntritt derr Volljäh Volljährigkeit V als erwachsene Mitgliedes 18. Lebensjahrs agt, soweit für sie k kein Ansp An der beitragsmäßig veranlagt, Anspruch auf Kindergeld indergeldgesetz inderge gesetz besteht. besteh nach dem Bundeskindergeldgesetz (3) Bei unterjährigem m Eintritt wird der B Beitrag mona monatsmäßig berechnet. (4) Das Mitglied ist verpflichtet, der Bankverbinflichtet, lichtet, dem Verein Änderungen Ä dung, der Anschrift sowie derr E-Mail-Adres E-Mail-Adresse mitzuteilen. m (5) Mitglieder, die nicht am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen -Lastsch den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt. 7 (6) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen. (7) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen. (8) Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen. (9) Der Vereinsausschuss kann in begründeten en n Einzelfällen Einzelfälle Einzelfäl Beitragsleisse erlassen rlassen oder stu tungen oder -pflichten ganz oder teilweise stunden, bzw. schriftverfahren hriftverfahren verfahren erlassen. erlasse Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren (10) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende beitragsfrei. nde sind d beitragsfre § 10 Ordnungsgewalt des Vereins reins (1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Satzung, sowie htet, tet, die Regelungen en dieser d Satzu der Vereinsordnungen zu beachten, eachten, achten,, einz einzuhalten und nd insbeso in insbesondere insbeson den eidungen idungen derr Vereinsorgane, Ve Vereinsorgan Mitarbe Mita Anweisungen und Entscheidungen Mitarbeiter und isten. Übungsleiter Folge zu leisten. (2) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung bei Anhörun vom Vereinsausschuss V Vorliegen einer derr in § 8 (1) für den Vereinsau Vereinsausschluss genannten VoVereinsausschl Vereinsaussch it folgenden nden Ordnungsmaßnahme Ordnungsmaßnahmen Ordnungsma raussetzungen mit belegt werden: a) Verwarnung b) Ordnungsgeld, in angemessener Höhe festgsgeld, das der Vereinsausschuss Vereinsaussc OHJW'LH2EHUJUHQ]HOLHJWEHL¼ sschluss schluss ss für längstens längste stens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und c) Ausschluss sonstigen Vereins oder der Verbände, welchen der igen gen Veranstaltungen ranstaltungen n des d de Verein Verei Verein angehört angeh d) BetretungsBenutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom gss- und Benutzungsv Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude. nen en Sportanlag Sportanla (3) Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet. (4) Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vereinsausschuss unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden. (5) Der Vereinsausschuss entscheidet durch Beschluss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Vereinsstrafe. 8 (6) Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. Die Vereinsstrafe wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam. (7) Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Beschluss über die verhängte Vereinsstrafe kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt. D. Die Organe des Vereins § 11 Organe des Vereines Organe des Vereines sind: x x x lung die Mitgliederversammlung der Vorstand uss ss der Vereinsausschuss derversam rversammlung mlung § 12 Mitgliederversammlung liederversammlung iederversammlung rsamml rsammlung findet find mindeste mindest (1) Eine Mitgliederversammlung mindestens einmal im Kalenderjahr itgliederversammlung versammlung soll bis zum 30. April eines Kalenderjahstatt. Die Mitgliederversammlung rchgeführt eführt werden. res durchgeführt e Mitgliederversammlung derversamm rsammlung wird wi vom Vorstand unter Einhaltung einer (2) Die on vierr Wochen schriftlich sch chriftlich (per E-Mail, E Frist von Brief oder Veröffentlichung in nformationsmedien formationsmedien nsmedien oder auf de der H den Informationsmedien Homepage des Vereins) unter Angabe der einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Aber Tagesordnung dnung einberufen einb ungssch sendung des Einladungsschreiben Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt d durch Beschluss fest. ffest Es sind alle Mitglieder einzuladen. Das der Vorstand reiben iben gilt als zugegangen, zu z Einladungsschreiben wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. ntt gege gegeb (3) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Ergänzungen der Tagesordnung sowie weitere Anträge sind ausgeschlossen. Einberufungsform und ±frist ergeben sich aus Absatz 2. 9 (4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des Vorstands anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer. (6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Über einen Antrag auf geheime Abstimmung entscheidet die Mitgliederverrchzuführen, uführen, we sammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von rechtigten chtigten verlan mindestens 25 % der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird. schlüssen u und Wah Wa (7) Die Mitgliederversammlung entscheidett bei Beschlüssen Wahlen s die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit menthaltung altung g wi Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige nderung g der Satz Sat atzung b d Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung Satzung bedürfen der n gültigen n Stimmen. Stimmen men. Ei Eine Änderun Ä Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Änderung ustimmung stimmung ng von 9/10 9/1 aller Mitglied Mi des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung Mitglieder. tgliederversammlung gliederversammlung ersammlung g ist ein Protokoll Protokol Proto (8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aufrsammlungsleiter lungsleiter iterr und un vom Protokollfüh Pro zunehmen, das vom Versammlungsleiter Protokollführer zu unterzeichnen ist. it Vollendung ndung des 16. Lebensjahre Le Lebensjahr in der Mitglie(9) Jedes Mitglied hat mit Lebensjahres timmrecht. cht. Wählbar Wäh jed Mitglied Mitg Mit derversammlung ein Stimmrecht. ist jedes mit Vollensjahres. jahres. Jedes s stimmberechtigte stimmberech st M dung des 18. Lebensjahres. Mitglied hat eine mmrecht recht kann nurr persönlich per ausgeü ausge Stimme. Das Stimmrecht ausgeübt werden und ist nicht übertragbar. lieder iederr des Vorstands s werden werde einzeln einze gewählt. Es ist der Kan(10) Die Mitglieder wählt, hlt, der mehrr als al die d Hälfte Hälft der abg ab didat gewählt, abgegebenen gültigen Stimmen at (absolute solute Mehrheit). M Err di d absolute Mehrheit kein Kanerhalten hat Erreicht die lgang, findet finde det eine Stichwahl Stichwah zwischen den beiden Kandidadidat im 1. Wahlgang, err höchsten Stimmenzahl Stimmen enzah statt. statt Gewählt ist im 2. Wahlgang der ten mit der at,, der die meisten eisten Stimmen Stimm erh er Kandidat, erhält (relative Mehrheit). Bei gleicher menzahl ahl ist keiner er der Kandidat Kan Kandidate gewählt. Die Vorstandsmitglieder Stimmenzahl Kandidaten ge sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben. (11) Alle Mitglieder können bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Tagesordnung mit Begründung beim Vorstand einreichen. Für die Berechnung der Zwei-Wochen-Frist ist der Eingang des Antrages maßgebend. Eingegangene Anträge sowie die ergänzte endgültige Tagesordnung sind auf der Homepage oder als Aushang in der Kurt-Heller-Halle des Vereins bis eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung zu veröffentlichen. 10 § 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme der Berichte des Vereinsausschusses; 2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Vereinsausschuss; 3. Entgegennahme der Rechnungslegung des Vorstands; nds; s; 4. Entgegennahme der Kassenprüfberichte; 5. Entlastung des Vorstands und des Vereinsausschusses; sausschusses; saussc sses; 6. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands; es s Vorsta rstands; n Mitglieder derr des V Vereinsau Vereinsausschuss Ve saussc 7. Wahl und Abberufung der sonstigen Vereinsausschusses; 9. Wahl der Kassenprüfer; ssfassu assung über Auflösung Au 10. Änderung der Satzung und Beschlussfassung oder Fusion des Vereins; ber eingereichte e ereichte chte Anträge; 11. Beschlussfassungen über liederversammlung iederversammlung rsammlung nach dieser d Sat 12. Sonstige der Mitgliederversammlung Satzung zugewiesene Aufgaben. § 14 Vorstand rstand i.S.d. .S.d. § 26 BG BGB be au a dem (1) Der Vorstand besteht aus x x x x rsitzen sitzenden 1. Vorsitzenden wei stellvertretenden retend Vorsit Vors bis zu zwei Vorsitzenden anzen Vorstand Finanzen Schriftführer/in (2) Besteht der Vorstand aus zwei stellvertretenden Vorsitzenden, ist einer von ihnen als erster stellvertretender Vorsitzender und einer als zweiter stellvertretender Vorsitzender zu wählen. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den Vorstand Finanzen jeweils allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstands jeweils gemeinsam vertreten. 11 (3) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. (4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt einzeln. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben und die schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Wiederwahl ist möglich. reinsmitglieder einsmitgliede werw Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1 können nur Vereinsmitglieder den. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit satzungsgemäszeit bis zur satzungsg ßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. blauf derr Amtspe Amtsperiode riode aus, au so Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf st der Amtszeit Amtszei szeitt ein n neues es VorVo V kann vom Vereinsausschuss für den Rest standsmitglied hinzu gewählt werden. n einer ein Person son nur nu dann (5) Verschiedene Vorstandsämterr können von n Vorstandsmitglied andsmitg itglied frühzeitig frühze au aussc wahrgenommen werden, wenn ein ausscheiwahl im Vereinsausschuss Verein insaussch nich ni det und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht beis zur nächsten chsten Mitgliederversam Mitglie Mitgliederversamm setzt ist. Das gilt jedoch nur bis Mitgliederversammlung. rstandsmitglieder tandsmitglieder mitglieder kein weiteres weit Am Amt in einem Darüber hinaus können Vorstandsmitglieder hmen. Organ des Vereins wahrnehmen wahrnehmen. (6) Der Vorstand ist, unabhängig Vorstandsämter besetzt nabhängig abhängig ig davon, ob alle Vorstan V Vorstand sführun führung nicht cht b beschränk sind, in der Geschäftsführung beschränkt. Vorsit iim Falle dessen Ver(7) Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, rch h ein anderes deres res Vorstandsmitglied V Vorstandsmit ei hinderung durch einberufen und geleitet. sgemäß ß einberufene rufene Vorstandssi Vorsta Vorstandssit Jede ordnungsgemäß Vorstandssitzung ist unbeschadet der Vorstandsmitg beschl Anwesenheit einzelnerr Vorstandsmitglieder beschlussfähig, wenn mindesrstandsmitglieder tandsmitglieder eder anwe si s tens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. orstandes rstandes haben in der Sitzung je eine Stimme. Bei Die Mitglieder des Vorstandes scheidet cheidet die Stimme Sti St Stimmengleichheit entscheidet des 1. Vorsitzenden. Der VorUmlaufv mlaufv stand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung per Mail oder Telefonkonferenz mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind auszudrucken und zu archivieren. 12 (8) Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. § 15 Vereinsausschuss (1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus x x den Mitgliedern des Vorstandes den Abteilungsleitern Er kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete hinzu berufen. (2) Aufgaben des Vereinsausschusses sind insbesondere ler er Nachträge. - die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller - die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung. rversamm versammlung. lung. - der Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung erhäng rhängung g von SanktioSankt nen gem. § 11 dieser Satzung. schiede chiedenen n Mitgliedern Mitgliede Mitgliedern des - die kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Vorstands. - die Festsetzung der Beitragsfälligkeit. - die Festsetzung eines Familienbeitrags Satzung. rags s nach § 9 Abs.2 dieser ser Sat Satzung bteilungen en nach ach § 16 dieser Sat - die Gründung und Auflösung von Abteilungen Satzung. n nach § 19 dieser Satzung. S Satzung - der Erlass von Vereinsordnungen (3) Der Vereinsausschuss tritt mindestens zusammen, indestens ns zweimal im Jahr J zusam ansonsten nach Bedarf oder wenn dies beanenn ein Drittel Dritt seiner Mitglieder Mitg di en Vorsitzenden, Vorsit rsitzenden, im Falle dessen Vertragt. Die Sitzungen werden durch den res Vorstandsmitglied rstandsmitg d einbe einberufen und u hinderung durch ein anderes geleitet. (4) Neben den satzungsgemäßen Vereinsausschuss sgemäßen n Aufgaben Aufgab aben berät der Ve Vere den Vorstand. rsammlung ammlung g kann nn dem Verein Vereinsaussc Die Mitgliederversammlung Vereinsausschuss weitergehende bertragen. en. Einzelaufgaben übertrag übertragen. § 16 Abteilungen (1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können vom Vereinsausetriebenen triebenen Spo Sp schuss rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet und aufgelöst werdige ige Abte Ab den. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. (2) Die Abteilungen benennen ihre Abteilungsleitung für die Wahl in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren. 13 Die Satzung des Vereins gilt für die Abteilungen entsprechend. (3) Der Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen, wenn er a) gegen die Interessen des Vereins oder b) gegen die Vereinssatzung oder c) gegen Vereinsordnungen oder d) gegen Beschlüsse der Vereinsorgane verstößt. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören. (4) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. F. Sonstige Bestimmungen igkeit § 17 Vergütungen für die Vereinstätigkeit (1)Die Vereins- und Organämter werden auserden grundsätzlich rundsätzlich ehrenamtlich e ehren geübt, soweit nicht diese Satzung etwa etwas anderes nderes bestimmt. bestimm (2)Vorstandsmitglieder erhalten für die Vorsta Vorstandstätigkeit der rstandstätigkeit im Rahmen Rah gesetzlichen Voraussetzungen eine pauschale Tätigkeitsvergütung (Ehrenauschale Tätigkeitsvergütu Tätigkeitsv amtspauschale) in Höhe des nach § 3 Nr. 26a EStG HöchstbeES G zulässige zulässigen zul trages. (3) Bei Bedarf können Vereinsämter haushaltsrechtlichen ereinsämter sämter im Rahmen Rahmen d der hau Möglichkeiten entgeltlich Dienstvertrages oder lich ich auff der Grundlage eines e Di Die gegen Zahlung einerr Aufwandsentschädigung fwandsentsc sentschädigung nach n § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft ne solche entgeltlich en ent grundsätzlich der Vorstand. orstand. Gleiches leiches gilt für die di d Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. (4) Der Vorstand ist ermächtigt, rmächtigt, htigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung Aufwandsentschädigung zu beaufng oder Au tragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 14 (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc., im Rahmen der steuerfreien Pauschal- und Höchstbeträge. (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerh innerhalb innerhal einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung werden. Erng g geltend nd gemacht ge ie Aufwendungen fwendungen mit Bel Bele stattungen werden nur gewährt, wenn die Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, ssen, en, nachgewiesen nac gewiesen werden. we § 18 Kassenprüfung ng wählt lt zwei Kassenprüfer Kassen assenprüfer und zwei Ersatz(1) Die Mitgliederversammlung m Vorstand rstand nd oder Vereinsausschuss Vereinsaussch Verein Vereinsausschu kassenprüfer, die nicht dem angehören dürfen. 2) Die Amtszeit der Kassenprüfer Ersatzkassenprüfer beträgt zwei assenprüfer ssenprüfer rüfer und der Ersatzkassenp Ersat Jahre, wobei ein Kassenprüfer Ersatzkassenprüfer in geraden Jahssenprüfer senprüfer rüfer und ein Ersatzkassenp Ersatz ren und ein Kassenprüfer Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren nprüfer prüfer und d ein Ersatzkassenprüfe Ersatzkassenp derwahl für eine weitere we A gewählt werden. Die Wiederwahl Amtszeit ist zulässig. Die rsammlung ammlung kann stattdessen statt ssen oder zusätzlich zu z Mitgliederversammlung qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Geschäftsführung durch rüfung der err Ordnungsgemäßheit Ordnungsge Ordn d d beauftragen. beauftragen. den Vorstand (3) Die Kassenprüfer die gesamte Vereinskasse mit assenprüfer rüfer prüfen einmal einma jährlich jährli allen Konten, Belegen. Sie sind zur umfassenden onten, Buchungsunterlagen uchung ngsunterlagen und B Prüfung in sachlicher und rechnerischer ng g allerr Kassen en und nd aller Unterlagen Unterla Hinsicht cht ht berechtigt. b chtigt. Sie erstatten Bericht. Über das Ergebnis der rstatten tatten der Mitgliederversammlung Mitgliederversam Mitgliederversa Mitgliede Prüfung ist zwei Wochen vor Durchführung der st dem Vorstand rstand mindestens mind minde Hauptversammlung zu erstatten. mlung lung vorab Bericht Berich Ber (4) Sonderprüfungen en sind möglich. m (5) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt. 15 § 19 Vereinsordnungen Soweit die Satzung nicht Abweichendes regelt ist der Vereinsausschuss ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen. a) Beitragsordnung b) Finanzordnung c) Ehrenordnung d) Geschäftsordnung für den Vereinsausschuss. huss. huss gen en beschließen; beschließen; diese die bedür dürfen der Abteilungen können Abteilungsordnungen bedürfen Genehmigung des Vereinsausschusses. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil derr Satzung. dteil teil d Satzu atzung. § 20 Haftung (1) Ehrenamtlich Tätige ige ge und Organ- oder Amtsträger, A Amtsträger deren Vergütung die Höchstgrenze nach nicht übersteigt, haften ach § 3 Nr.26a EStG im Jahr J nich nüber den en Mitgliedern Mit und gege gegen für Schäden gegenüber gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen verursachen, nur für Vorrenamtl chen Tätigkeit Tätig ve ver satz und grobe Fahrlässigkeit. Fahr sigkeit. sigkeit rein haftet tet gegenüber gegenübe er den Mitglie Mitglied (2) Der Verein Mitgliedern im Innenverhältnis nicht ässig ssig verursachte ursachte Schäden, Schäd die M Mi für fahrlässig Mitglieder bei der Ausübung des utzung ung von Anlagen Anlage ode Sports, bei Benutzung oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen soweit solche Schäden nicht durch reinsveranstaltungen ranstaltung ungen erleiden, e s so Versicherungen rsicherungen herungen en des Vereins eins ab abgedeckt abgedeck sind. § 21 Datenschutz enschutz (1)Zur Erfüllung Aufgaben des Vereines und der ng der satzungsgemäßen satzung satzungsg Verpflichtungen, die sich au aus der Mitgliedschaft im Bayerischen LandesSportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer(n), E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Abteilungszugehörigkeit. Geburtsdatum, (2) Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: 16 Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt. (4) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten erten rten Daten; b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten espeicherten erten Daten, D wenn we w sie unrichtig sind; eicherten rten Daten, Daten wenn wen sich bei bec) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten tigkeit igkeit noch och h deren deren Unrichtigkeit Unrich fes haupteten Fehlern weder deren Richtigkeit feststellen lässt; n gespeicherten icherten Dat Daten, wenn we die Speiched) Löschung der zu seiner Person rung unzulässig war. ins, ns, allen n Mitarbeitern Mitarbeit rbeitern oder sonst für fü den Verein (3) Den Organen des Vereins, t,, personenbezogene enbezogene Date unbefu unbe Tätigen ist es unter-sagt, Daten unbefugt zu anderen fgabenerfüllung gabenerfüllung rfüllung gehörend als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwec Zweck zu verarbeiten, ugäng änglich zu machen mach ode bekannt zu geben, Dritten zugänglich oder sonst zu nutzen. ber das as Ausscheid o Diese Pflicht bestehtt auch über Ausscheiden der oben genannten Perrein hinaus. h aus. sonen aus dem Verein rnehmung hmung satzungsgemäßer satzung gsgemäß Mitglie (4) Zur Wahrnehmung Mitgliederrechte kann bei Verorstand rstand gegen die schriftliche sc schriftlich Ver Versic langen der Vorstand Versicherung, dass die Adresn Zwecken verwendet verw w we sen nicht zu anderen werden, Mitgliedern bei Darles berechtigten chtigten ten Interesses Einsicht Einsich in das Mitgliederverzeichnis gung eines gewähren. ng der Mitgliedschaft Mitglie tglied (5) Bei Beendigung werden personenbezogene Daten, ie die Kassengeschäfte engeschäfte betreff betre soweit sie betreffen, entsprechend der steuerrechtmmten Fristen n aufbewahrt. aufbe lich bestimmten 17 G. Schlussbestimmungen § 22 Auflösung des Vereines (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberversamm ersamm rufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder bewesenden esenden Mit Mitg schlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuwe hinzuweisen. inzuweisen. isen. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall Zwecke fall steuerbegünstigter ste rbegünstigt r Zweck fällt das Vermögen an die Stadt Coburg, ausrg,, die es unmittelbar nmittelbar und au schließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere sondere re zur Förde Förderung des de Sports zu verwenden hat. Ist wegen Auflösung des Vereins oder Rechtsfähigkeit der er Entziehung En hung der de Rechtsfähigkei Rechtsf gkei die Liquidation des Vereinsvermögens s erforderlich, rderlich, sind die d zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden Liquidatoren; es sei reinsvorsitzenden insvorsitzenden rsitzen zenden die Liquidatoren Liq denn, die Mitgliederversammlung lung beschließt schließt ßt auf einer ordnungsgemäß ordnu einberufenen Mitgliederversammlung eines anderen rsammlung mmlung g über die Einsetzung Einsetzu ein ei Liquidators mit ¾-Mehrheit stimmberechtigten Mitglieit der anwesenden stimmberech stimmberecht stimm der. § 23 Gültigkeit itt dieser dies r Satzung (1) Diese Satzung Mitgliederversammlung am 11. März atzung tzung wurde durch d die Mi Mitgliederve Mitgliede 2017 beschlossen. lossen. (2) Diese Satzung Eintragung in das atzung tritt ritt mit Eintragu d Vereinsregister in Kraft. (3) Alle bisherigen zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. rigen en Satzungen gen ttreten z 18
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