Dr. Wolfgang Urbantschitsch, LL.M. - EEG, TU-Wien

Speicher für die Netze
Dr. Wolfgang Urbantschitsch, LL.M.
Vorstand
IEWT 2017
Speicher – mögliche Anwendungsbereiche
Mögliche Anwendungsbereiche von
elektrischen Energiespeichern (1/2)
Systemgleichgewicht,
Energiebilanz
Frequenzhaltung
Preis
Nachfrage
Angebot
Menge
• Forward-Märkte
• Day ahead u.
Intraday-Märkte
• Tertiär-/Sekundärregelungsmärkte
Quellen: Vattenfall, Belectric, eigene Darstellung, www.wemag.com
• Primärregelung
• schnelle Wirkleistungsregelung
• virtuelle Schwungmasse (inertia)
Mögliche Anwendungsbereiche von
elektrischen Energiespeichern (2/2)
Spannungshaltung
Betriebsführung
Versorgungssicherheit u. Wiederaufbau
Spannung
110%
90%
Länge
• Blindleistung
• Kurzschlussleistung
• Redispatch (ÜNB)
• Netzengpassmanag
ement (VNB)
Quellen: eigene Darstellung, Fraunhofer IWES, http://earthobservatory.nasa.gov
• Kapazitätsreserve
• Schwarzstartfähigkeit und
unterbrechungsfreie
Stromversorgung
(USV)
De lege lata: Der Speicher im System heute
Rechtliche Einordnung von
elektrischen Energiespeichern 1/2
• Keine Legaldefinition im nationalen oder Unionsrecht
• Keine Berücksichtigung im österreichischen Marktmodell
• Elektrische Energiespeicher in einer funktionsbezogenen
Rolle in den Rechtsgrundlagen:
– Beim Einspeichern als Endverbraucher/Entnehmer (§ 7
Abs. 1 Z 12 und 14 ElWOG 2010)
– Beim Ausspeichern als Erzeuger/Einspeiser (§ 7 Abs.1 Z
10 und 17 ElWOG 2010)
– Bestätigt durch Verfassungsgerichtshof zu
Pumpspeicherkraftwerken (VfSlg. 19.740/2013)
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Rechtliche Einordnung von
elektrischen Energiespeichern 2/2
• Speicher treffen als Betreiber von Erzeugungsanlagen
Verpflichtungen gem. § 66 ElWOG 2010 (etwa Anschluss an
eine Bilanzgruppe)
• Punktuelle Ausnahmen bzw. Begünstigungen bei
Systemnutzungsentgelten für PSKW und Anlagen zur
Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches
Erdgas, vgl. 111 Abs. 3 ElWOG 2010, § 4 Abs. 1 Z 8f SNE-VO
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Derzeit Technische Anforderungen an
Stromspeicher aus den TOR
• Begriffsdefinition „Elektrischer Energiespeicher“ im Entwurf TOR
Teil A: „Eine Anlage oder ein Betriebsmittel, die/das elektrische
Energie aufnehmen, zwischenspeichern und zeitverzögert wieder
abgeben kann“
• TOR Teil D4 „Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit
Verteilernetzen“
– Elektrische Energiespeicher sind Erzeugungsanlagen und in ihrer
Gesamtwirkung zu betrachten, wie sie im Netz gemäß dem vom
Anlagenbetreiber vorgesehenen Betriebskonzept wirksam werden
können
– Anforderungen hinsichtlich maximaler Leistung für einphasige
Einspeisung, Blindleistungsfähigkeit, spannungsgeführte
Wirkleistungsreduktion
– Vorgaben können durch Verwendung moderner Wechselrichter
eingehalten werden
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De lege lata: Der Speicher und das Netz
Stromspeicher im Netz - aktuelle
Rechtslage 1/2
• Entflechtungsbestimmungen regeln in Umsetzung der
ElektrizitätsbinnenmarktRL das Verhältnis des Netzbetriebs zu
anderen Tätigkeitsbereichen
• Der Stromspeicherbetrieb ist als Erzeugung (§ 7 Abs. 1 Z 17
ElWOG 2010) bzw. Lieferung (§ 7 Abs. 1 Z 45 ElWOG 2010) eine
Tätigkeit, die nicht mit der Verteilung iSd § 7 Abs. 1 Z 77 iVm § 42
Abs. 3 ElWOG 2010 zusammenhängt
• Netzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen (VIU)
gehören, müssen zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und
Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen (dh sie
müssen entflochten sein, sofern mehr als 100.000 angeschlossene
Kunden; § 42 Abs. 3 ElWOG 2010)
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Stromspeicher im Netz - aktuelle
Rechtslage 2/2
• Im Ergebnis ist der Speichbetrieb durch Netzbetreiber zur
Teilnahme am Markt vor dem Hintergrund des geltenden Sektor
spezifischen Wettbewerbsrechts (Art 9 ff RL 2009/72/EG, §§ 24 ff, 42
ElWOG 2010) nicht möglich
• Vermarktung der Energie aus Speicherbetrieb durch eine vom
Netzbetreiber unabhängige Gesellschaft möglich
• Sofern Speicher ausschließlich zu netzdienlichen Zwecken
genutzt wird, ist er dem Netzbetrieb zuzuordnen und ein Betrieb auch
durch den Netzbetreiber möglich
• Um den Betrieb von Speichern durch Netzbetreiber vorbehaltlos zu
ermöglichen, Anpassung der Entflechtungsbestimmungen vorrangig
auf unionsrechtlicher Ebene (Art 9 ff RL 2009/72/EG) erforderlich
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De lege ferenda: Der Speicher in der Zukunft?
Stromspeicher im Netz – Winterpaket 1/2
• Der Vorschlag für eine Änderung der ElektrizitätsbinnenmarktRL
stellt gemeinsame Regeln auch für Elektrizitätsspeicher auf (Art 1)
• Definition (Art 2 Z 48) 'energy storage' means, in the electricity
system, deferring an amount of the electricity that was generated to
the moment of use, either as final energy or converted into another
energy carrier
• Regulatorischer Rahmen in den MS soll den Markteintritt von
Stromspeichern ermöglichen (Art 3, 31 Abs. 5, 32 Abs. 2)
• Gleichbehandlung von Speichern und anderen Flexibilitätsoptionen
• Entflechtungsbestimmungen für VNB auf Speicher anwendbar
(Art 3
• Eigentum an, Entwicklung oder Betrieb von Speichern durch
VNB verboten (Art 36)
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Stromspeicher im Netz – Winterpaket
2/2
• Ausnahme:
MS können Betrieb durch VNB zulassen, wenn
– nach einer Ausschreibung kein anderer Dritter Speicher besitzen,
entwickeln oder betreiben will und
– Speicher zur Erfüllung der Pflichten des VNB erforderlich sind
und
– die nationale Regulierungsbehörde zustimmt
– falls eine Ausnahme gewährt wird, hat die Regulierungsbehörde
deren Notwendigkeit regelmäßig zu überprüfen
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Der Speicher im Kontext anderer
Flexibilitätsoptionen
Speicher ist nicht Selbstzweck, sondern
eine Flexibilitätsoption
PSKW, Batteriespeicher,
Vehicle to Grid, Smart Grid,
Netzoptimierung, Netzverstärkung u. -ausbau
…
…
Systemgleichgewicht
Power
to Gas
Power
to Liquid
Kapazitätsmarkt
Power
to Heat
Laststeuerung
KWK
flexiblere
Erzeugung
DSM
1Energy
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Standortsignale
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Einspeisemgt.
storage – the role of electricity, SWD (2017) 61
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Conclusio
• Neue Speicher werden rasch an Bedeutung gewinnen
• Speicher sind eine von mehreren Flexibilitätsoptionen
• Speicher dienen mehreren Zwecken, innerhalb und außerhalb von
Märkten
• Prüfung der Rolle von Speichern im Regulierungsrahmen
• Ziele sind: effizienter Einsatz von Speichern, Transparenz,
Gleichbehandlung
• Netzbetreiber sollten auf Speicher – wie auch auf andere
Flexibilitätsoptionen – zugreifen können, um ihren Aufgaben
nachzukommen
• Vorrang marktorientierter Mechanismen, auch bei der Nutzung durch
Netzbetreiber: Kostenvergleich der dem Netzbetreiber zur Verfügung
stehenden Optionen
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Kontakt
Dr. Wolfgang Urbantschitsch, LL.M.
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+ 43 1 24 7 24 200
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[email protected]

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