Stellungnahme des vbnw

VerbandderBibliothekendesLandesNordrhein-Westfalene.V.
Postfach270245in50509Köln
BundesministeriumderJustizund
fürVerbraucherschutz
ReferatIIIB3
-NurmitelektronischerPost–
[email protected]
DieVorsitzenden
HaraldPilzer
StadtbibliothekBielefeld
ÖffentlicheBibliotheken
UweStadler
BergischeUniversitätWuppertal
Universitätsbibliothek
WissenschaftlicheBibliotheken
Geschäftsführungdesvbnw
PatriziaGehlhaar
Bildungs-undWissenschaftsschranke
1.)ReferentenentwurfeinesGesetzeszurAngleichungdesUrheberrechtsandieaktuellenErfordernissederWissensgesellschaft(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz–UrhWissG)
2.)VerleihvonE-BooksdurchBibliotheken(sog.„E-Lending)
BeteiligungderanurheberrechtlichenFrageninteressiertenVerbändeundInstitutionensowie
sonstigenBeteiligten
Anlage:StellungnahmedesVerbandsderBibliothekendesLandesNRWe.V.
SehrgeehrteDamenundHerren,
hiermitmöchtenwirunsfürdieMöglichkeitzurStellungnahmezumo.g.Referentenentwurfundzur
FragedesVerleihsvonE-BooksdurchBibliothekensehrherzlichbedanken.
SiefindenunsereStellungnahmealsAnlage.
MitfreundlichenGrüßen
gez. gez.
HaraldPilzer UweStadler
DervbnwistderInteressenverbandderBibliothekeninNordrhein-Westfalen.Inihmhabensichüber350Bibliothekenaller
Größen,SpartenundTrägerzusammengeschlossen.ZuihnenzählendieÖffentlichen,KirchlichenBibliotheken,Universitäts-,
Hochschul- und Spezialbibliotheken. Der Verein wurde 1947 gegründet und finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und ZuwendungenderLandesregierung.DervbnwsorgtfürdiefachlicheInformationseinerMitgliederundorganisiertFortbildungenundFachveranstaltungen.ErvertrittdieInteressenderihmangeschlossenenBibliothekengegenüberÖffentlichkeitund
politischenGremien.ErbeziehtinderöffentlichenundpolitischenMeinungsbildungStellungimSinnederihmangeschlossenenBibliothekenmitdemZiel,Rahmenbedingungenzuschaffen,unterdenenBibliothekenprofessionellundleistungsstark
arbeitenkönnen.
...
Stellungnahme des Verbandes
der Bibliotheken des Landes NRW e.V.
Februar 2017
1.)ZumReferentenentwurffüreinUrheberrechts-Wissenschafts-Gesetz-UrhWissG-RefE
DerVerbandderBibliothekendesLandesNordrhein-Westfalene.V.(vbnw)schließtsichinseiner
StellungnahmezumUrhWissG-RefEimWesentlichenderStellungnahmederKanzlerinnenundKanzlerderHochschulendesLandesNRWan.
WirbegrüßendenvorliegendenReferentenentwurfeinesGesetzeszurAngleichungdesUrheberrechtsandieaktuellenErfordernissederWissensgesellschaft(UrheberrechtsWissenschaftsgesellschafts-Gesetz–UrhWissG-RefE).Eristgeeignet,derinhohemMaßedurchDigitalisierunggeprägtenLehreundForschungandenHochschuleneinenangemessenenundrechtssicherenRahmenzugeben.BesondershervorzuhebensinddieklarenVorgabenimGesetzestext,diein
derPraxiseineerheblicheEntlastungvonjuristischenDetailproblemenbedeuten.RechtsstreitigkeitenmitungewissemAusgang,wiesieindenvergangenenJahrendenArbeitsalltagandenHochschulenstarkbelastethaben,könnendamitkünftigvermiedenwerden.AllerdingsmöchtenwirinBezug
aufdieBereichsausnahme„Schulbücher“nochFolgendesanmerken:EineSubstitutionderBücher
durchselbsthergestellteDigitalisateistunterBerücksichtigungderderzeitigentechnischenAusstattungdermeistenöffentlichenSchulenaufDauernichtzuerwarten.Lehrbücherwerdenweiterhinin
großemMaßevonHochschulbibliothekenundStudierendenerworben,denndieWerkekönnenin
denelektronischenSemesterapparatenauchzukünftignuranteiligzurVerfügunggestelltwerden.
UndHochschulbibliothekensindaufgrunddergutenNutzungszahlensehrdaraninteressiert,weiterhinübergutausgestatteteLehrbuchsammlungenzuverfügen.DadieBereichsausnahme„Schulbücher“beidenVerlagen,dieLehrbücheraufdenMarktbringenzuNeidführt,dieBereichsausnahme
auf„Lehrbücher“zuerweitern,wäreeherzuüberlegen,dasausdembisherigenRechtübertragene
eigentlichnichtzurechtfertigendeSchulbuchprivilegzustreichen,stattdieBereichsausnahmeauch
nochaufLehrbücherzuerweitern.
Hinsichtlich§60eUrhWissG-RefE(Bibliotheken)bittenwirzuberücksichtigen,dassdieVorschriftaus
SichtdesvbnwaneinzelnenStellendringendeinerÜberarbeitungbedarf:
InAbsatz2istdieBestandsakzessorietätderzuverbreitendenStückeüberflüssig.Eshandeltsichum
vergriffeneoderzerstörteWerke,dieBibliothekenunterUmständengarnichtmehrinihremBestand
haben.DakeinwirtschaftlichesInteresseandiesenStückenbesteht,istdieBindungandenBestand
derBibliothekenüberflüssigunddaherzustreichen.DieBegrenzungaufnichtkommerzielleZwecke
inAbsatz5istverfehlt.BleibtdieFormulierungsowiesieist,dürfen-beieinerengenAuslegungder
Vorschrift-beispielsweisekeineUnternehmenmehrdenKopienversandaufBestellunginAnspruch
nehmen.MomentanwirddenverschiedenenKategorienderNutzerdurchdieEinteilunginunterschiedlicheNutzergruppenRechnunggetragen.DiesesSystemkannbeibehaltenwerden,dafürdiese
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VorschrifteinepauschaleVergütungnach§60hAbsatz3UrhWissG-RefEohnehinnichtvorgesehen
ist.
DerReferentenentwurfsiehtansonstennichtalleineinenfürdieBelangevonBildungundWissenschaftgünstigenRechtsrahmenvor,sondernschafftaucheinenangemessenenAusgleichzwischen
denlegitimenInteressenderRechteinhaberaufangemesseneVergütungsowiedenErhaltvonAbsatzmärktenaufdereinenunddenheutigenArbeitsgewohnheitengeradederStudierendenaufder
anderenSeite.DurchdenVerzichtaufdenVorrangvonVerlagsangebotenin§60gAbs.1UrhWissGRefE-RefEunddiegesetzlicheAbsicherungeinerpauschalenVergütungin§60hAbs.3UrhWissGRefE-RefEfürdieNutzungvonInhaltenetwainSemesterapparatenwerdenbürokratischeHürden
abgebaut,dieLehrendevonderNutzungvorallemgedrucktvorliegenderWerkewieLehrbücherund
dergleichenabhalten.AuchwennnatürlichdurchbibliographischeHinweisedieseLiteraturimmer
nochsichtbarseinkann,zeigtdochdiepraktischeErfahrung,dassStudierendeinderRegelnursolcheInhaltetatsächlichzuKenntnisnehmen,dieihnendigitalzurVerfügunggestelltwerden.Durch
dienunmehrgeplanterechtssichereundeinfacheIntegrationdieserInhalteindieLehrewirdvermieden,dassLehrendeundStudierendevorschnellauffreieNetzressourcenodersogaraufillegale
Schattenbibliothekenausweichen,umbürokratischenAufwandsowierechtlicheProblemzuvermeiden.WennLehrbücherinLehrveranstaltungenzugunstenfreizugänglicheroderselbsterstellterMaterialienpraktischnichtmehrvorkommen,werdenStudierendekaumdaraninteressiertsein,weiterhingedruckteLehrbücherfüreinintensivesStudiumzuerwerben.HierbestehtdierealeGefahr,
dassVerlagspublikationengeradekleinerundmittlererWissenschaftsverlageineinpaarJahrenmassivanBedeutungverlieren.DieseVerlageaberstelleneinewichtigeBereicherungderwissenschaftlichenPublikationslandschaftdar:SiesolltendurcheinezustrikteUrheberrechtsgesetzgebung,einen
unüberlegtenVerlagsvorbehaltodereinpraxisfeindlichesVergütungsverfahrennichtleichtsinnigin
ihrerExistenzgefährdetwerden.IndemdervorliegendeReferentenentwurfdieseGefahrvermeidet,
stärkternichtnurdieakademischeLehre,sondernauchdaswissenschaftlichePublikationswesenin
Deutschland.
Ausdrücklichmöchtenwirbetonen,dassurheberrechtlicheSchrankenbestimmungenalleinkeinGarantfüreineerfolgreicheDigitalisierungderHochschullehresind.UmdiesesZielzuerreichen,bleibenprofessionellbetreuteunderstellteverlegerischeProdukteunverzichtbar.DieimReferentenentwurfanwendungsfreundlichausgestaltetenSchrankenbestimmungenwerdendarannichtsändern,denndiedanachzulässigeNutzungbildetnureinenpunktuellenundausschnitthaftenBedarf
ab,deraberwichtigist,umeinemöglichstbreitePaletteanInhaltenundAnsichtenindieakademischeLehreeinzubeziehen.SowerdenMeinungsvielfaltundInformationsfreiheitinderLehreabgesi-
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chert!IndiesemSinnesollteüberdenvorliegendenEntwurfhinausauchgewährleistetwerden,dass
voneinzelnenHochschulbibliothekenlizenzierteelektronischeInhalteüberdieFernleihezurVerfügunggestelltwerdenkönnen.DerzeitbestehtgeradebeinurnochelektronischvertriebenenBüchernundZeitschrifteneinegroßeUnsicherheitinderPraxis,obeineüberregionaleLiteraturversorgung,wiesiebeiDruckschriftenselbstverständlichist,auchbeinurdigitalvorliegendenRessourcen
gewährleistetwerdenkann.DerReferentenentwurfsprichtin§60eAbs.5UrhWissG-RefE-von„erschienenenWerken“,womittraditionellnurkörperlicheMedienwerkegemeintsind.Hierwäreeine
Klarstellung,dassdarunterauchelektronischeInhaltefallen,wünschenswert.
DieEinfügungvon§29ainsPatentgesetzwirdunterstützt.NichtnurdasDPMAistdamitbefasst,den
aktuellenStandderTechnikzuermitteln.AuchandereBehörden,dieimBereichderGesetzgebung
tätigsind,sindhäufigaufentsprechendeInformationenangewiesen.AktuellmüssensiebeispielsweisehäufigkostenpflichtigeigeneExemplarevonDINVorschriftenerwerben,obwohlsieselbstan
derErstellungvonentsprechendenNormenbeteiligtsind.DadieHandlungsfähigkeitdesDPMAansonsteninfragegestelltist,kannaufeinenfunktionierendenMarktnichtvertrautwerden
DervbnwbegrüßtdievorgesehenenÄnderungenbeimGesetzüberdieDeutscheNationalbibliothek
sehr.BesonderspositivdürftensichinZukunftdiegeplanteBerechtigungzumWeb-Harvesting,die
ErmöglichungvonZitationsdatenbankenunddieAusdehnungderErlaubnisaufanderePflichtteilsbibliothekenauswirken.
Wirwürdenessehrbegrüßen,wenndervorliegendeReferentenentwurfraschumgesetztwird.Auch
wenneineReformderurheberrechtlichenBestimmungenfürBildungundWissenschaftbereitsim
KoalitionsvertragangekündigtwarunddieErarbeitungdesEntwurfesrechtlangegedauerthat,so
freuenwirunsumsomehrüberdasausSichtvonBildungundWissenschaftaußerordentlichgelungeneErgebnis.DaderReferentenentwurfauchdieBelangederRechteinhaberinausgewogenerWeiseberücksichtigt,habenwirdieHoffnung,dassdievorgeschlagenenRegelungennochindieserLegislaturperiodeverabschiedetwerdenkönnen.
2.)ZumVerleihvonE-BooksdurchBibliotheken(sog.„E-Lending“)
ZudieserFragenimmtdervbnwwiefolgtStellung:
I.)DieAuswirkungenderEntscheidungdesEuGHimVerfahrenRs.C-174/15
DieEntscheidungdesEuGHindiesemVerfahrenhataufSeitenderBibliothekenzuderErwartung
geführt,dasszukünftigderErwerbunddieAusleihevonE-BooksdurchBibliothekeningleicherWeise
möglichseinwird,wiederErwerbunddieAusleihevonDruckerzeugnissenoderaufTrägermedien
gespeichertenWerken.WieschonHerrProfessorPeiferinseinerBesprechungderEntscheidung
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zutreffendausführt1,istesnichtnachvollziehbar,warumbislangWerkstückebeimVerleihandersals
beiderVeräußerungzubehandelnseinsollen;warumalsoeineErschöpfungandigitalenDateneintritt,derBibliothekenverleihjedochnuraufPrintproduktebegrenztist.Diesleuchtetrechtssystematischnichteinundistnurbetriebswirtschaftlicherklärbar.HistorischkannmandenWiderspruchnur
verteidigen,wennmanargumentiert,dassdasUrheberrechtdentechnischenFortschrittundFunktionswandel(vomTrägermediumzumDigitalisat)ignorierenmuss.DassesdafürkeineRechtfertigung
gibt,stelltderEuGHklar.ZukünftigdürfenÖffentlicheBibliothekenE-Booksverleihen,wenndies
vomRechtdesMitgliedsstaatesvorgesehenist.DerMitgliedstaatdarfergänzendeVoraussetzungen
fürdenVerleihvorgeben,etwadieSicherstellung,dasseinE-BooknuraneinenNutzerausgeliehen
wird.InDeutschlandsiehtdasUrheberrechtsgesetzdieseRegelungbishernichtausdrücklichvor.Es
solltejedochentsprechendgeändertwerden.
II.)VorteileundProblemebeideraktuellnotwendigenLizenzierungvonE-BooksundanderenelektronischenMedien
DieVorteileliegenbeiderderzeitnotwendigenLizenzierungvonE-Booksausschließlichbeiden
Rechtsinhabern.DiesekönnendieLizenzierungvonE-BooksanBibliothekenverweigernundsiedamitvomMarktausschließen.DarüberhinauskönnensiedieauchfürE-BooksgeltendeBuchpreisbindungumgehen,indemsiedieLizenzkostenfürBibliothekengegenüberdemLizenzpreisfürVerbraucherumeinVielfacheserhöhen.DieProblemederaktuellenLizenzierungspraxisliegendagegenausschließlichbeidenBibliotheken.DerMedienwandelsetztsichmitderZunahmederdigitalenAngebotegegenüberdenanalogenMedienimmerweiterfort.DieshatzurFolge,dasszurzeitdenNutzern
vonBibliothekennichtinnachvollziehbarerWeiseerklärtwerdenkann,warummomentannochaus
rechtlichenGründeneinigealsE-BookverfügbareTitelnichtinBibliothekenzurVerfügungstehen.
DieskannsichbiszurSituationentwickeln,dassreineE-MedienvomRechtsinhabernichtzurLizenzierungangebotenunddamitdieInhaltefürBibliotheksnutzerüberhauptnichtzurVerfügunggestellt
werdenkönnen.ImBereichvonWissenschaftlichenBibliothekenistdiesbereitsvereinzeltderFall.
DiederzeitigeRechtslagelässteinenautonomenBestandsaufbaudesE-Book-AngebotsdurchBibliothekennichtzu.BibliothekenkönnenE-Booksnichterwerben,wennihnenderRechtsinhaberdie
Lizenzierungverweigert.DiesstellteinenunzulässigenEingriffindiefürBibliothekenunabdingbare
EntwicklungeinesvielfältigenAngebotsspektrumsdar.InZeitenknapperkommunalerKassenmüssensiedieGelegenheithaben,sichgegenüberanderenKultureinrichtungenmitHilfeeinesselbst
gestaltetenAngebotsingleicherWeisezubehaupten.
1
Peifer,EuGHUrt.C-174/15,LMK2017,385298,beck-online
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III.)Vor-undNachteileeinerentsprechendengesetzlichenRegelung
MiteinerentsprechendengesetzlichenRegelungwürdendieKommunenalsTrägerderÖffentlichen
BibliothekenundauchdieanderenUnterhaltsträgervonBibliotheken,wiezumBeispieldieKirchen,
übereinkalkulierbaresGeschäftsmodellverfügen,dasdieBeständederBibliothekenaufDauersichernwürde.EinaktualisiertesUrheberrechtwürdeesunserenBibliothekenermöglichen,ihre
DienstleistungenweiterhinzugunstenderBevölkerunganzubieten,damitsieihrenBildungsauftrag
erfüllenkönnen.Schul-,Hochschul-undWissenschaftsbibliothekensollendenZugangzumWissen
uneingeschränktanbietenkönnen.DerungehinderteZugangzuInformationenunddasRechtelektronischzulesenwürdenmitdieserRegelungfüralleBürgerinnenundBürgerdauerhaftgewährleistet.DieBibliothekenverstehensichweiterhinalsPartnerdesVerlagswesensunddesörtlichenBuchhandels–diesesguteVerhältniswirddurchdieVerlagsweltundihreinakzeptablenLizenzmodellebei
E-BooksseitgeraumerZeiteinseitigunddauerhaftbelastet.WennmandiesalsNachteilbezeichnen
möchte,könntensichdieRechtsinhaberbeieinerentsprechendengesetzlichenRegelungnichtmehr
daraufberufen,dassderMarktAngebotundNachfrageselbstregelt.AllerdingszeigtsichinderPraxis,dassderMarktandieserStelleversagt.
IV.)MöglicheAlternativen:„E-Lending“gesetzlicherlauben
Alternativendazu,das„E-Lending“gesetzlichzuerlauben,sindausderPerspektivedesvbnw
nichtersichtlich.EineunklareundunverständlichegesetzlicheRegelungwiedieaktuelleversetztdieBibliothekenineinemisslicheLage.OhnegesetzlicheGrundlagenhabendiesekaum
Chancen,ihrenöffentlichen,kulturgesellschaftlichenAuftragzuerfüllen.Auchwennnicht
absehbarist,zuwelchemErgebnisderMedienwandelamEndeführenwird,sokannesals
sichergelten,dassauchkünftigePublikationsumgebungenFähigkeitenundKenntnisseerfordern,diederzeitvorallembeiVerlagenundBibliothekenzufindensind.Mögendigitale
NutzungsszenarienaufdenerstenBlicksehrniederschwelligerscheinen,dürftensieohne
professionelleBetreuungwenignachhaltigundeffektivsein.DemUrheberrechtkommtin
diesemZusammenhangeineSchlüsselrollebeiderGestaltungdesgegenwärtigenMedienwandelszu.AufdereinenSeitegiltes,neuetechnischeMöglichkeitenzunutzenundweiterzuentwickeln.AufderanderenSeitesollendiebewährtenAkteureimPublikations-undVerbreitungsprozessvonInformationundWissennichtunüberlegtbeiseitegedrängtwerden
mitderFolge,dassdortvorhandenewichtigeKompetenzenverlorengehen,ohnedasssie
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dieChancehatten,sichauchindergewandeltenmedialenUmgebungzubewährenund
wirtschaftlichtragfähigzuetablieren.DiereinenMarktmechanismenversagenandieser
Stelle.
V.)EtwaigeRegelungsvariantenundnotwendigeFolgeänderungen
DerGesetzgebersolltedasnationaleUrheberrechtmitdendieBibliothekenbetreffendenSchwerpunktenVerleihrecht,BibliothekstantiemeundeinemermäßigtenMehrwertsteuersatzbeiE-Books
klarunddeutlichregeln.HierzumusseinModellbezüglichdesPreisesfürdenKaufvonE-Booksund
derHöhederBibliothekstantiemefürE-Booksentwickeltwerden,dasdielangfristigeVerfügbarkeit
vonE-MedienindenBeständenvonBibliothekensichertsowiedasvieldiskutierteThemaWeiterverkaufklarregelt.DerKaufvonE-BooksmussfürdieBibliothekenbedeuten,dasssiediesedauerhaftinihrenBestandaufnehmenkönnen.DieVerfügbarkeitdarfnichtvonderAnzahldergetätigten
Ausleihenabhängigsein,daAusleihenunterschiedlichlangedauernunddieAnzahlvonzulässigen
AusleihennichtzwischendenRechtsinhabernvariierendarf.AusdiesemGrundhatdieangemessene
VergütungderRechtsinhaberundderAutorenüberdenPreisunddieBibliothekstantiemezuerfolgen.DerWeiterverkaufvonE-BooksstehtnichtprimärimInteressederBibliotheken.Erwärezwar
ausSichtderVerbraucherwünschenswert,wennesmöglichwäre.AlsFolgedarauswürdensiehinsichtlichderVerfügungsmöglichkeitenüberihrEigentumkeinenbesonderenBeschränkungenmehr
unterliegen.AusSichtderBibliothekenistesnichterforderlich,denErschöpfungsgrundsatzaufEBooksauszuweiten.Esgenügt,Art.1I,Art.2IBuchst.bundArt.6IderRL2006/115/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom12.12.2006zumVermietrechtundVerleihrechtsowiezubestimmtendemUrheberrechtverwandtenSchutzrechtenimBereichdesgeistigenEigentumsindas
deutscheUrheberrechtsgesetzdahingehendzuübertragen,dassderBegriff„Verleihen“imSinne
dieserVorschriftendasVerleiheneinerdigitalenKopieeinesBucheserfasst.DieEntrichtungderBibliothekstantiemeistentsprechendaufE-Booksauszuweiten.
AufeuropäischerEbenesollsichderGesetzgeberfüreinedringenderforderlicheNovellierungdes
Urheberrechts,insbesonderederInfoSoc-Richtlinie,einsetzen.GernewerdenwirdasweitereGesetzgebungsverfahrendurchHinweiseundStellungnahmenkonstruktivbegleiten.
gez.
HaraldPilzer
gez.
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