VerbandderBibliothekendesLandesNordrhein-Westfalene.V. Postfach270245in50509Köln BundesministeriumderJustizund fürVerbraucherschutz ReferatIIIB3 -NurmitelektronischerPost– [email protected] DieVorsitzenden HaraldPilzer StadtbibliothekBielefeld ÖffentlicheBibliotheken UweStadler BergischeUniversitätWuppertal Universitätsbibliothek WissenschaftlicheBibliotheken Geschäftsführungdesvbnw PatriziaGehlhaar Bildungs-undWissenschaftsschranke 1.)ReferentenentwurfeinesGesetzeszurAngleichungdesUrheberrechtsandieaktuellenErfordernissederWissensgesellschaft(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz–UrhWissG) 2.)VerleihvonE-BooksdurchBibliotheken(sog.„E-Lending) BeteiligungderanurheberrechtlichenFrageninteressiertenVerbändeundInstitutionensowie sonstigenBeteiligten Anlage:StellungnahmedesVerbandsderBibliothekendesLandesNRWe.V. SehrgeehrteDamenundHerren, hiermitmöchtenwirunsfürdieMöglichkeitzurStellungnahmezumo.g.Referentenentwurfundzur FragedesVerleihsvonE-BooksdurchBibliothekensehrherzlichbedanken. SiefindenunsereStellungnahmealsAnlage. MitfreundlichenGrüßen gez. gez. HaraldPilzer UweStadler DervbnwistderInteressenverbandderBibliothekeninNordrhein-Westfalen.Inihmhabensichüber350Bibliothekenaller Größen,SpartenundTrägerzusammengeschlossen.ZuihnenzählendieÖffentlichen,KirchlichenBibliotheken,Universitäts-, Hochschul- und Spezialbibliotheken. Der Verein wurde 1947 gegründet und finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und ZuwendungenderLandesregierung.DervbnwsorgtfürdiefachlicheInformationseinerMitgliederundorganisiertFortbildungenundFachveranstaltungen.ErvertrittdieInteressenderihmangeschlossenenBibliothekengegenüberÖffentlichkeitund politischenGremien.ErbeziehtinderöffentlichenundpolitischenMeinungsbildungStellungimSinnederihmangeschlossenenBibliothekenmitdemZiel,Rahmenbedingungenzuschaffen,unterdenenBibliothekenprofessionellundleistungsstark arbeitenkönnen. ... Stellungnahme des Verbandes der Bibliotheken des Landes NRW e.V. Februar 2017 1.)ZumReferentenentwurffüreinUrheberrechts-Wissenschafts-Gesetz-UrhWissG-RefE DerVerbandderBibliothekendesLandesNordrhein-Westfalene.V.(vbnw)schließtsichinseiner StellungnahmezumUrhWissG-RefEimWesentlichenderStellungnahmederKanzlerinnenundKanzlerderHochschulendesLandesNRWan. WirbegrüßendenvorliegendenReferentenentwurfeinesGesetzeszurAngleichungdesUrheberrechtsandieaktuellenErfordernissederWissensgesellschaft(UrheberrechtsWissenschaftsgesellschafts-Gesetz–UrhWissG-RefE).Eristgeeignet,derinhohemMaßedurchDigitalisierunggeprägtenLehreundForschungandenHochschuleneinenangemessenenundrechtssicherenRahmenzugeben.BesondershervorzuhebensinddieklarenVorgabenimGesetzestext,diein derPraxiseineerheblicheEntlastungvonjuristischenDetailproblemenbedeuten.RechtsstreitigkeitenmitungewissemAusgang,wiesieindenvergangenenJahrendenArbeitsalltagandenHochschulenstarkbelastethaben,könnendamitkünftigvermiedenwerden.AllerdingsmöchtenwirinBezug aufdieBereichsausnahme„Schulbücher“nochFolgendesanmerken:EineSubstitutionderBücher durchselbsthergestellteDigitalisateistunterBerücksichtigungderderzeitigentechnischenAusstattungdermeistenöffentlichenSchulenaufDauernichtzuerwarten.Lehrbücherwerdenweiterhinin großemMaßevonHochschulbibliothekenundStudierendenerworben,denndieWerkekönnenin denelektronischenSemesterapparatenauchzukünftignuranteiligzurVerfügunggestelltwerden. UndHochschulbibliothekensindaufgrunddergutenNutzungszahlensehrdaraninteressiert,weiterhinübergutausgestatteteLehrbuchsammlungenzuverfügen.DadieBereichsausnahme„Schulbücher“beidenVerlagen,dieLehrbücheraufdenMarktbringenzuNeidführt,dieBereichsausnahme auf„Lehrbücher“zuerweitern,wäreeherzuüberlegen,dasausdembisherigenRechtübertragene eigentlichnichtzurechtfertigendeSchulbuchprivilegzustreichen,stattdieBereichsausnahmeauch nochaufLehrbücherzuerweitern. Hinsichtlich§60eUrhWissG-RefE(Bibliotheken)bittenwirzuberücksichtigen,dassdieVorschriftaus SichtdesvbnwaneinzelnenStellendringendeinerÜberarbeitungbedarf: InAbsatz2istdieBestandsakzessorietätderzuverbreitendenStückeüberflüssig.Eshandeltsichum vergriffeneoderzerstörteWerke,dieBibliothekenunterUmständengarnichtmehrinihremBestand haben.DakeinwirtschaftlichesInteresseandiesenStückenbesteht,istdieBindungandenBestand derBibliothekenüberflüssigunddaherzustreichen.DieBegrenzungaufnichtkommerzielleZwecke inAbsatz5istverfehlt.BleibtdieFormulierungsowiesieist,dürfen-beieinerengenAuslegungder Vorschrift-beispielsweisekeineUnternehmenmehrdenKopienversandaufBestellunginAnspruch nehmen.MomentanwirddenverschiedenenKategorienderNutzerdurchdieEinteilunginunterschiedlicheNutzergruppenRechnunggetragen.DiesesSystemkannbeibehaltenwerden,dafürdiese Stellungnahme des Verbandes der Bibliotheken des Landes NRW e.V. Februar 2017 VorschrifteinepauschaleVergütungnach§60hAbsatz3UrhWissG-RefEohnehinnichtvorgesehen ist. DerReferentenentwurfsiehtansonstennichtalleineinenfürdieBelangevonBildungundWissenschaftgünstigenRechtsrahmenvor,sondernschafftaucheinenangemessenenAusgleichzwischen denlegitimenInteressenderRechteinhaberaufangemesseneVergütungsowiedenErhaltvonAbsatzmärktenaufdereinenunddenheutigenArbeitsgewohnheitengeradederStudierendenaufder anderenSeite.DurchdenVerzichtaufdenVorrangvonVerlagsangebotenin§60gAbs.1UrhWissGRefE-RefEunddiegesetzlicheAbsicherungeinerpauschalenVergütungin§60hAbs.3UrhWissGRefE-RefEfürdieNutzungvonInhaltenetwainSemesterapparatenwerdenbürokratischeHürden abgebaut,dieLehrendevonderNutzungvorallemgedrucktvorliegenderWerkewieLehrbücherund dergleichenabhalten.AuchwennnatürlichdurchbibliographischeHinweisedieseLiteraturimmer nochsichtbarseinkann,zeigtdochdiepraktischeErfahrung,dassStudierendeinderRegelnursolcheInhaltetatsächlichzuKenntnisnehmen,dieihnendigitalzurVerfügunggestelltwerden.Durch dienunmehrgeplanterechtssichereundeinfacheIntegrationdieserInhalteindieLehrewirdvermieden,dassLehrendeundStudierendevorschnellauffreieNetzressourcenodersogaraufillegale Schattenbibliothekenausweichen,umbürokratischenAufwandsowierechtlicheProblemzuvermeiden.WennLehrbücherinLehrveranstaltungenzugunstenfreizugänglicheroderselbsterstellterMaterialienpraktischnichtmehrvorkommen,werdenStudierendekaumdaraninteressiertsein,weiterhingedruckteLehrbücherfüreinintensivesStudiumzuerwerben.HierbestehtdierealeGefahr, dassVerlagspublikationengeradekleinerundmittlererWissenschaftsverlageineinpaarJahrenmassivanBedeutungverlieren.DieseVerlageaberstelleneinewichtigeBereicherungderwissenschaftlichenPublikationslandschaftdar:SiesolltendurcheinezustrikteUrheberrechtsgesetzgebung,einen unüberlegtenVerlagsvorbehaltodereinpraxisfeindlichesVergütungsverfahrennichtleichtsinnigin ihrerExistenzgefährdetwerden.IndemdervorliegendeReferentenentwurfdieseGefahrvermeidet, stärkternichtnurdieakademischeLehre,sondernauchdaswissenschaftlichePublikationswesenin Deutschland. Ausdrücklichmöchtenwirbetonen,dassurheberrechtlicheSchrankenbestimmungenalleinkeinGarantfüreineerfolgreicheDigitalisierungderHochschullehresind.UmdiesesZielzuerreichen,bleibenprofessionellbetreuteunderstellteverlegerischeProdukteunverzichtbar.DieimReferentenentwurfanwendungsfreundlichausgestaltetenSchrankenbestimmungenwerdendarannichtsändern,denndiedanachzulässigeNutzungbildetnureinenpunktuellenundausschnitthaftenBedarf ab,deraberwichtigist,umeinemöglichstbreitePaletteanInhaltenundAnsichtenindieakademischeLehreeinzubeziehen.SowerdenMeinungsvielfaltundInformationsfreiheitinderLehreabgesi- Stellungnahme des Verbandes der Bibliotheken des Landes NRW e.V. Februar 2017 chert!IndiesemSinnesollteüberdenvorliegendenEntwurfhinausauchgewährleistetwerden,dass voneinzelnenHochschulbibliothekenlizenzierteelektronischeInhalteüberdieFernleihezurVerfügunggestelltwerdenkönnen.DerzeitbestehtgeradebeinurnochelektronischvertriebenenBüchernundZeitschrifteneinegroßeUnsicherheitinderPraxis,obeineüberregionaleLiteraturversorgung,wiesiebeiDruckschriftenselbstverständlichist,auchbeinurdigitalvorliegendenRessourcen gewährleistetwerdenkann.DerReferentenentwurfsprichtin§60eAbs.5UrhWissG-RefE-von„erschienenenWerken“,womittraditionellnurkörperlicheMedienwerkegemeintsind.Hierwäreeine Klarstellung,dassdarunterauchelektronischeInhaltefallen,wünschenswert. DieEinfügungvon§29ainsPatentgesetzwirdunterstützt.NichtnurdasDPMAistdamitbefasst,den aktuellenStandderTechnikzuermitteln.AuchandereBehörden,dieimBereichderGesetzgebung tätigsind,sindhäufigaufentsprechendeInformationenangewiesen.AktuellmüssensiebeispielsweisehäufigkostenpflichtigeigeneExemplarevonDINVorschriftenerwerben,obwohlsieselbstan derErstellungvonentsprechendenNormenbeteiligtsind.DadieHandlungsfähigkeitdesDPMAansonsteninfragegestelltist,kannaufeinenfunktionierendenMarktnichtvertrautwerden DervbnwbegrüßtdievorgesehenenÄnderungenbeimGesetzüberdieDeutscheNationalbibliothek sehr.BesonderspositivdürftensichinZukunftdiegeplanteBerechtigungzumWeb-Harvesting,die ErmöglichungvonZitationsdatenbankenunddieAusdehnungderErlaubnisaufanderePflichtteilsbibliothekenauswirken. Wirwürdenessehrbegrüßen,wenndervorliegendeReferentenentwurfraschumgesetztwird.Auch wenneineReformderurheberrechtlichenBestimmungenfürBildungundWissenschaftbereitsim KoalitionsvertragangekündigtwarunddieErarbeitungdesEntwurfesrechtlangegedauerthat,so freuenwirunsumsomehrüberdasausSichtvonBildungundWissenschaftaußerordentlichgelungeneErgebnis.DaderReferentenentwurfauchdieBelangederRechteinhaberinausgewogenerWeiseberücksichtigt,habenwirdieHoffnung,dassdievorgeschlagenenRegelungennochindieserLegislaturperiodeverabschiedetwerdenkönnen. 2.)ZumVerleihvonE-BooksdurchBibliotheken(sog.„E-Lending“) ZudieserFragenimmtdervbnwwiefolgtStellung: I.)DieAuswirkungenderEntscheidungdesEuGHimVerfahrenRs.C-174/15 DieEntscheidungdesEuGHindiesemVerfahrenhataufSeitenderBibliothekenzuderErwartung geführt,dasszukünftigderErwerbunddieAusleihevonE-BooksdurchBibliothekeningleicherWeise möglichseinwird,wiederErwerbunddieAusleihevonDruckerzeugnissenoderaufTrägermedien gespeichertenWerken.WieschonHerrProfessorPeiferinseinerBesprechungderEntscheidung Stellungnahme des Verbandes der Bibliotheken des Landes NRW e.V. Februar 2017 zutreffendausführt1,istesnichtnachvollziehbar,warumbislangWerkstückebeimVerleihandersals beiderVeräußerungzubehandelnseinsollen;warumalsoeineErschöpfungandigitalenDateneintritt,derBibliothekenverleihjedochnuraufPrintproduktebegrenztist.Diesleuchtetrechtssystematischnichteinundistnurbetriebswirtschaftlicherklärbar.HistorischkannmandenWiderspruchnur verteidigen,wennmanargumentiert,dassdasUrheberrechtdentechnischenFortschrittundFunktionswandel(vomTrägermediumzumDigitalisat)ignorierenmuss.DassesdafürkeineRechtfertigung gibt,stelltderEuGHklar.ZukünftigdürfenÖffentlicheBibliothekenE-Booksverleihen,wenndies vomRechtdesMitgliedsstaatesvorgesehenist.DerMitgliedstaatdarfergänzendeVoraussetzungen fürdenVerleihvorgeben,etwadieSicherstellung,dasseinE-BooknuraneinenNutzerausgeliehen wird.InDeutschlandsiehtdasUrheberrechtsgesetzdieseRegelungbishernichtausdrücklichvor.Es solltejedochentsprechendgeändertwerden. II.)VorteileundProblemebeideraktuellnotwendigenLizenzierungvonE-BooksundanderenelektronischenMedien DieVorteileliegenbeiderderzeitnotwendigenLizenzierungvonE-Booksausschließlichbeiden Rechtsinhabern.DiesekönnendieLizenzierungvonE-BooksanBibliothekenverweigernundsiedamitvomMarktausschließen.DarüberhinauskönnensiedieauchfürE-BooksgeltendeBuchpreisbindungumgehen,indemsiedieLizenzkostenfürBibliothekengegenüberdemLizenzpreisfürVerbraucherumeinVielfacheserhöhen.DieProblemederaktuellenLizenzierungspraxisliegendagegenausschließlichbeidenBibliotheken.DerMedienwandelsetztsichmitderZunahmederdigitalenAngebotegegenüberdenanalogenMedienimmerweiterfort.DieshatzurFolge,dasszurzeitdenNutzern vonBibliothekennichtinnachvollziehbarerWeiseerklärtwerdenkann,warummomentannochaus rechtlichenGründeneinigealsE-BookverfügbareTitelnichtinBibliothekenzurVerfügungstehen. DieskannsichbiszurSituationentwickeln,dassreineE-MedienvomRechtsinhabernichtzurLizenzierungangebotenunddamitdieInhaltefürBibliotheksnutzerüberhauptnichtzurVerfügunggestellt werdenkönnen.ImBereichvonWissenschaftlichenBibliothekenistdiesbereitsvereinzeltderFall. DiederzeitigeRechtslagelässteinenautonomenBestandsaufbaudesE-Book-AngebotsdurchBibliothekennichtzu.BibliothekenkönnenE-Booksnichterwerben,wennihnenderRechtsinhaberdie Lizenzierungverweigert.DiesstellteinenunzulässigenEingriffindiefürBibliothekenunabdingbare EntwicklungeinesvielfältigenAngebotsspektrumsdar.InZeitenknapperkommunalerKassenmüssensiedieGelegenheithaben,sichgegenüberanderenKultureinrichtungenmitHilfeeinesselbst gestaltetenAngebotsingleicherWeisezubehaupten. 1 Peifer,EuGHUrt.C-174/15,LMK2017,385298,beck-online Stellungnahme des Verbandes der Bibliotheken des Landes NRW e.V. Februar 2017 III.)Vor-undNachteileeinerentsprechendengesetzlichenRegelung MiteinerentsprechendengesetzlichenRegelungwürdendieKommunenalsTrägerderÖffentlichen BibliothekenundauchdieanderenUnterhaltsträgervonBibliotheken,wiezumBeispieldieKirchen, übereinkalkulierbaresGeschäftsmodellverfügen,dasdieBeständederBibliothekenaufDauersichernwürde.EinaktualisiertesUrheberrechtwürdeesunserenBibliothekenermöglichen,ihre DienstleistungenweiterhinzugunstenderBevölkerunganzubieten,damitsieihrenBildungsauftrag erfüllenkönnen.Schul-,Hochschul-undWissenschaftsbibliothekensollendenZugangzumWissen uneingeschränktanbietenkönnen.DerungehinderteZugangzuInformationenunddasRechtelektronischzulesenwürdenmitdieserRegelungfüralleBürgerinnenundBürgerdauerhaftgewährleistet.DieBibliothekenverstehensichweiterhinalsPartnerdesVerlagswesensunddesörtlichenBuchhandels–diesesguteVerhältniswirddurchdieVerlagsweltundihreinakzeptablenLizenzmodellebei E-BooksseitgeraumerZeiteinseitigunddauerhaftbelastet.WennmandiesalsNachteilbezeichnen möchte,könntensichdieRechtsinhaberbeieinerentsprechendengesetzlichenRegelungnichtmehr daraufberufen,dassderMarktAngebotundNachfrageselbstregelt.AllerdingszeigtsichinderPraxis,dassderMarktandieserStelleversagt. IV.)MöglicheAlternativen:„E-Lending“gesetzlicherlauben Alternativendazu,das„E-Lending“gesetzlichzuerlauben,sindausderPerspektivedesvbnw nichtersichtlich.EineunklareundunverständlichegesetzlicheRegelungwiedieaktuelleversetztdieBibliothekenineinemisslicheLage.OhnegesetzlicheGrundlagenhabendiesekaum Chancen,ihrenöffentlichen,kulturgesellschaftlichenAuftragzuerfüllen.Auchwennnicht absehbarist,zuwelchemErgebnisderMedienwandelamEndeführenwird,sokannesals sichergelten,dassauchkünftigePublikationsumgebungenFähigkeitenundKenntnisseerfordern,diederzeitvorallembeiVerlagenundBibliothekenzufindensind.Mögendigitale NutzungsszenarienaufdenerstenBlicksehrniederschwelligerscheinen,dürftensieohne professionelleBetreuungwenignachhaltigundeffektivsein.DemUrheberrechtkommtin diesemZusammenhangeineSchlüsselrollebeiderGestaltungdesgegenwärtigenMedienwandelszu.AufdereinenSeitegiltes,neuetechnischeMöglichkeitenzunutzenundweiterzuentwickeln.AufderanderenSeitesollendiebewährtenAkteureimPublikations-undVerbreitungsprozessvonInformationundWissennichtunüberlegtbeiseitegedrängtwerden mitderFolge,dassdortvorhandenewichtigeKompetenzenverlorengehen,ohnedasssie Stellungnahme des Verbandes der Bibliotheken des Landes NRW e.V. Februar 2017 dieChancehatten,sichauchindergewandeltenmedialenUmgebungzubewährenund wirtschaftlichtragfähigzuetablieren.DiereinenMarktmechanismenversagenandieser Stelle. V.)EtwaigeRegelungsvariantenundnotwendigeFolgeänderungen DerGesetzgebersolltedasnationaleUrheberrechtmitdendieBibliothekenbetreffendenSchwerpunktenVerleihrecht,BibliothekstantiemeundeinemermäßigtenMehrwertsteuersatzbeiE-Books klarunddeutlichregeln.HierzumusseinModellbezüglichdesPreisesfürdenKaufvonE-Booksund derHöhederBibliothekstantiemefürE-Booksentwickeltwerden,dasdielangfristigeVerfügbarkeit vonE-MedienindenBeständenvonBibliothekensichertsowiedasvieldiskutierteThemaWeiterverkaufklarregelt.DerKaufvonE-BooksmussfürdieBibliothekenbedeuten,dasssiediesedauerhaftinihrenBestandaufnehmenkönnen.DieVerfügbarkeitdarfnichtvonderAnzahldergetätigten Ausleihenabhängigsein,daAusleihenunterschiedlichlangedauernunddieAnzahlvonzulässigen AusleihennichtzwischendenRechtsinhabernvariierendarf.AusdiesemGrundhatdieangemessene VergütungderRechtsinhaberundderAutorenüberdenPreisunddieBibliothekstantiemezuerfolgen.DerWeiterverkaufvonE-BooksstehtnichtprimärimInteressederBibliotheken.Erwärezwar ausSichtderVerbraucherwünschenswert,wennesmöglichwäre.AlsFolgedarauswürdensiehinsichtlichderVerfügungsmöglichkeitenüberihrEigentumkeinenbesonderenBeschränkungenmehr unterliegen.AusSichtderBibliothekenistesnichterforderlich,denErschöpfungsgrundsatzaufEBooksauszuweiten.Esgenügt,Art.1I,Art.2IBuchst.bundArt.6IderRL2006/115/EGdesEuropäischenParlamentsunddesRatesvom12.12.2006zumVermietrechtundVerleihrechtsowiezubestimmtendemUrheberrechtverwandtenSchutzrechtenimBereichdesgeistigenEigentumsindas deutscheUrheberrechtsgesetzdahingehendzuübertragen,dassderBegriff„Verleihen“imSinne dieserVorschriftendasVerleiheneinerdigitalenKopieeinesBucheserfasst.DieEntrichtungderBibliothekstantiemeistentsprechendaufE-Booksauszuweiten. AufeuropäischerEbenesollsichderGesetzgeberfüreinedringenderforderlicheNovellierungdes Urheberrechts,insbesonderederInfoSoc-Richtlinie,einsetzen.GernewerdenwirdasweitereGesetzgebungsverfahrendurchHinweiseundStellungnahmenkonstruktivbegleiten. gez. HaraldPilzer gez. UweStadler
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