Luxemburg, 20. Februar 2017 PRESSEMITTEILUNG 01/2017 Beschluss in der Rechtssache E-21/16 Pascal Nobile gegen DAS Rechtsschutz-Versicherungs AG JEGLICHER ZWEIFEL HINSICHTLICH DER UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT DES GERICHTSHOFS BEDARF EINER RASCHEN BEILEGUNG Mit heute ergangenem Beschluss hat der Präsident des Gerichtshofs den Antrag des Fürstlichen Obergerichts auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens gemäss Artikel 97a der Verfahrensordnung abgelehnt. Mit Entscheidung Nr. 5 vom 1. Dezember 2016 des Ausschusses zur EFTA-Überwachungsbehörde und zum EFTA-Gerichtshof wurde Richter Per Christiansen mit Wirkung vom 17. Januar 2017 für eine erneute Amtszeit von drei Jahren ernannt. Gemäss Artikel 30 des Abkommens zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs („Überwachungs- und Gerichtshofsabkommens“) wird ein Richter für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Im vorliegenden Verfahren legte das Fürstliche Obergericht dem Gerichtshof drei Fragen vor. Die ersten beiden Fragen betreffen die Klärung der Anforderungen des materiellen EWR-Rechts bezüglich der in Artikel 201 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2009/138/EG („Solvabilität II – Richtlinie“) vorgesehenen freien Wahl eines Rechtsanwaltes. Die dritte Frage bezieht sich auf die Auslegung von Artikel 3 des EWR-Abkommens und betrifft im Wesentlichen die Frage, ob der Gerichtshof ab dem 17. Januar 2017 rechtmässig besetzt ist. Entscheidung Nr. 1 vom 13. Januar 2017 des Ausschusses zur EFTA-Überwachungsbehörde und zum EFTA-Gerichtshof hob die vorherige Entscheidung jedoch auf und ernannte Richter Per Christiansen für eine erneute Amtszeit von sechs Jahren. In einer Entscheidung vom 14. Februar 2017 stellte der Gerichtshof fest, dass der neue Beschluss eine Amtszeit in Übereinstimmung mit Artikel 30 des Überwachungs- und Gerichtshofsabkommens vorsehe und er daher ab dem 17. Januar 2017 rechtmässig besetzt sei, in einer Weise, welche seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleiste. Der Präsident wies in seinem Beschluss darauf hin, dass ein beschleunigtes Verfahren für das Ersuchen eines Gutachtens in dringlichen Ausnahmefällen zur Anwendung komme. Hinsichtlich der ersten beiden vorgelegten Fragen des Fürstlichen Obergerichts stellen die Umstände keinen dringenden Ausnahmefall dar. Obwohl das Recht auf freie Wahl eines Rechtsanwalts gemäss Artikel 201 Abs. 1 lit. a der Solvabilität II – Richtlinie zweifelsohne wichtig ist, wird das Ergebnis dieses Verfahrens den Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach nicht daran hindern Rechtsschutz zu suchen. Die dritte Frage betrifft grundsätzlich einen dringenden Ausnahmefall, da sie die Integrität des Gerichtshofs berührt. Der Präsident stellte fest, dass der Gerichtshof eine wesentliche Rolle in der Rechtsordnung des EWR einnimmt und dass die ordnungsgemässe Besetzung des Gerichtshofs der Schlüssel zur Achtung der sich aus dem EWR-Abkommen ergebenden Rechte und Pflichten ist. Ohne einen unabhängigen Gerichtshof würde dem Zweck dieses Abkommens jegliche Wirksamkeit genommen und die EFTA-Staaten würden es verabsäumen Rechtsschutz für Einzelpersonen und Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten. Die Erhaltung der Unabhängigkeit der Justiz ist kein Privileg der Richterschaft, sondern eine Garantie für die Achtung von Rechten und ein Bollwerk der demokratischen Ordnung. Aufgrund der Entscheidung des Gerichtshofs vom 14. Februar 2017 bestehen die zum Zeitpunkt des Antrags auf Anwendung des beschleunigten Verfahrens vorhanden Umstände nicht mehr. Der Beschluss kann im Volltext im Internet unter www.eftacourt.int heruntergeladen werden. Die Pressemitteilung ist ein nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet.
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