www.stva.zh.ch 8036 Zürich Tel. 058 811 30 00 Fax 058 811 30 01 8408 Winterthur Tel. 058 811 20 00 Fax 058 811 20 01 8105 Regensdorf Tel. 058 811 50 00 Fax 058 811 50 01 8340 Hinwil Tel. 058 811 40 00 Fax 058 811 40 01 8180 Bülach Tel. 058 811 90 00 Fax 058 811 90 01 8303 Bassersdorf Tel. 058 811 60 00 Fax 058 811 60 01 Gesuch um Erteilung eines Fahrzeugausweises für ein Ersatzfahrzeug vom: bis: (max. 30 Tage; eine Verlängerung ist nicht möglich) Eingelöstes Fahrzeug Kontrollschild: ZH Ersatzfahrzeug Stamm-Nr.: Art des Fahrzeuges: Fabrikmarke: Das ordentlich eingelöste Fahrzeug ist vorübergehend wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau usw. nicht gebrauchsfähig. Auszuführende Arbeiten oder Art des Schadens: Name / Vorname Fahrzeughalter: …………………………………………………………………………….… Stempel und Unterschrift der Reparaturwerkstätte …………………………………………………………………………… Unterschrift Fahrzeughalter oder Beauftragter Ort und Datum :……………………………………………………….…… Ort und Datum ………….……………………………………………... Die rechtliche Grundlage bildet das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Verkehrszulassungsverordnung (VZV). Wer vorsätzlich durch unrichtige Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht kann bestraft werden und hat mit dem Entzug bzw. der Verweigerung des Ausweises oder der Bewilligung zu rechnen. Die Reparaturwerkstätte sowie der Fahrzeughalter bzw. der Beauftragte bescheinigen mit ihren Unterschriften, die Auflagen auf der Rückseite dieses Formulars (bzw. die zweite Seite im Internet) gelesen, verstanden und eingehalten zu haben. Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir männliche Personenbezeichnungen, selbstverständlich sind damit auch immer weibliche Personen gemeint. Beilagen Fahrzeugausweis des in Reparatur befindlichen Fahrzeuges Fahrzeugausweis des Ersatzfahrzeuges Beachten Sie auch die Rückseite ZFO022ERSF201703 Speichern Drucken www.stva.zh.ch 8036 Zürich Tel. 058 811 30 00 Fax 058 811 30 01 8408 Winterthur Tel. 058 811 20 00 Fax 058 811 20 01 MERKBLATT 8105 Regensdorf Tel. 058 811 50 00 Fax 058 811 50 01 8340 Hinwil Tel. 058 811 40 00 Fax 058 811 40 01 8180 Bülach Tel. 058 811 90 00 Fax 058 811 90 01 8303 Bassersdorf Tel. 058 811 60 00 Fax 058 811 60 01 Auflagen für die Erteilung eines Fahrzeugausweises für ein Ersatzfahrzeug Ein Ersatzfahrzeug darf nur benützt werden, wenn das ordentlich immatrikulierte Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau usw. vorübergehend nicht gebrauchsfähig ist und später vom gleichen Halter weiterverwendet wird. Die Kontrollschilder dürfen erst an das Ersatzfahrzeug angebracht werden, wenn der Halter im Besitz des Ersatzfahrzeugausweises ist, sonst macht er sich strafbar, und die Haftpflichtversicherung hat im Schadenfall ein Rückgriffsrecht. Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen lauten: (SVG = Strassenverkehrsgesetz, VVV=Verkehrsversicherungsverordnung) Art. 67 SVG Verwendet der Halter an Stelle des versicherten Fahrzeuges und mit dessen Kontrollschildern ein Ersatzfahrzeug der gleichen Kategorie, so gilt die Versicherung ausschliesslich für dieses. Ein Ersatzfahrzeug darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde verwendet werden. Art. 9 VVV Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeuges auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde. Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit schweizerischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau und dergleichen nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist. In diesem Artikel ist weiter in allen Einzelheiten festgehalten, dass als Ersatzfahrzeug nur ein gleichartiges Fahrzeug bewilligt werden darf, z.B. für einen leichten Motorwagen nur ein leichter Motorwagen. Art. 10 VVV Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeuges wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeuges bei der Behörde hinterlegt wird. Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage befristet und ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft die Behörde die erforderlichen Massnahmen. Art. 60 VVV Wer die Bewilligung für ein Ersatzfahrzeug nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt, kann bestraft werden. Die rechtliche Grundlage bildet das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Verkehrszulassungsverordnung (VZV). Die vorliegende Publikation geht auf die am häufigsten gestellten Fragen ein. Aus diesen Informationen kann kein Recht abgeleitet werden. Weitere Details sowie die aktuellen Gebühren erfahren Sie auf unserer Internetseite. Änderungen und Rechte bleiben vorbehalten. Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir männliche Personenbezeichnungen, selbstverständlich sind damit auch immer weibliche Personen gemeint. ZFO022ERSF201703
© Copyright 2024 ExpyDoc