Gesuch Erteilung Fahrzeugausweises für Ersatzfahrzeug (PDF, 2

www.stva.zh.ch
8036 Zürich
Tel. 058 811 30 00
Fax 058 811 30 01
8408 Winterthur
Tel. 058 811 20 00
Fax 058 811 20 01
8105 Regensdorf
Tel. 058 811 50 00
Fax 058 811 50 01
8340 Hinwil
Tel. 058 811 40 00
Fax 058 811 40 01
8180 Bülach
Tel. 058 811 90 00
Fax 058 811 90 01
8303 Bassersdorf
Tel. 058 811 60 00
Fax 058 811 60 01
Gesuch um Erteilung eines Fahrzeugausweises für ein Ersatzfahrzeug
vom:
bis:
(max. 30 Tage; eine Verlängerung ist nicht möglich)
Eingelöstes Fahrzeug
Kontrollschild:
ZH
Ersatzfahrzeug
Stamm-Nr.:
Art des Fahrzeuges:
Fabrikmarke:
Das ordentlich eingelöste Fahrzeug ist vorübergehend wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau usw. nicht
gebrauchsfähig.
Auszuführende Arbeiten oder
Art des Schadens:
Name / Vorname Fahrzeughalter:
…………………………………………………………………………….…
Stempel und Unterschrift der Reparaturwerkstätte
……………………………………………………………………………
Unterschrift Fahrzeughalter oder Beauftragter
Ort und Datum :……………………………………………………….……
Ort und Datum ………….……………………………………………...
Die rechtliche Grundlage bildet das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Verkehrszulassungsverordnung (VZV). Wer vorsätzlich durch unrichtige
Angaben, Verschweigen erheblicher Tatsachen oder Vorlage von falschen Bescheinigungen einen Ausweis erschleicht kann bestraft werden und
hat mit dem Entzug bzw. der Verweigerung des Ausweises oder der Bewilligung zu rechnen. Die Reparaturwerkstätte sowie der Fahrzeughalter
bzw. der Beauftragte bescheinigen mit ihren Unterschriften, die Auflagen auf der Rückseite dieses Formulars (bzw. die zweite Seite im Internet)
gelesen, verstanden und eingehalten zu haben. Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir männliche Personenbezeichnungen, selbstverständlich
sind damit auch immer weibliche Personen gemeint.
Beilagen
 Fahrzeugausweis des in Reparatur befindlichen Fahrzeuges
 Fahrzeugausweis des Ersatzfahrzeuges
Beachten Sie auch die Rückseite
ZFO022ERSF201703
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8303 Bassersdorf
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Auflagen für die Erteilung eines Fahrzeugausweises für ein Ersatzfahrzeug
Ein Ersatzfahrzeug darf nur benützt werden, wenn das ordentlich immatrikulierte Fahrzeug wegen Beschädigung,
Reparatur, Revision, Umbau usw. vorübergehend nicht gebrauchsfähig ist und später vom gleichen Halter
weiterverwendet wird.
Die Kontrollschilder dürfen erst an das Ersatzfahrzeug angebracht werden, wenn der Halter im Besitz des
Ersatzfahrzeugausweises ist, sonst macht er sich strafbar, und die Haftpflichtversicherung hat im Schadenfall ein
Rückgriffsrecht.
Die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen lauten:
(SVG = Strassenverkehrsgesetz, VVV=Verkehrsversicherungsverordnung)
Art. 67 SVG
Verwendet der Halter an Stelle des versicherten Fahrzeuges und mit dessen Kontrollschildern ein
Ersatzfahrzeug der gleichen Kategorie, so gilt die Versicherung ausschliesslich für dieses. Ein
Ersatzfahrzeug darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde verwendet werden.
Art. 9 VVV
Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeuges auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem
einzelnen Falle einer vorausgehenden schriftlichen Bewilligung der zuständigen Behörde. Die
Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit schweizerischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen
Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau und dergleichen nicht gebrauchsfähig und das
Ersatzfahrzeug betriebssicher ist.
In diesem Artikel ist weiter in allen Einzelheiten festgehalten, dass als Ersatzfahrzeug nur ein
gleichartiges Fahrzeug bewilligt werden darf, z.B. für einen leichten Motorwagen nur ein leichter
Motorwagen.
Art. 10 VVV
Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeuges wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis
des Originalfahrzeuges bei der Behörde hinterlegt wird. Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage
befristet und ist nach Ablauf der Frist unverzüglich der Behörde zurückzugeben. Kommt der Halter dieser
Pflicht nicht nach, so trifft die Behörde die erforderlichen Massnahmen.
Art. 60 VVV
Wer die Bewilligung für ein Ersatzfahrzeug nicht rechtzeitig der Behörde zurückgibt, kann bestraft
werden.
Die rechtliche Grundlage bildet das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Verkehrszulassungsverordnung (VZV). Die vorliegende Publikation
geht auf die am häufigsten gestellten Fragen ein. Aus diesen Informationen kann kein Recht abgeleitet werden. Weitere Details sowie die aktuellen
Gebühren erfahren Sie auf unserer Internetseite. Änderungen und Rechte bleiben vorbehalten. Zur besseren Lesbarkeit verwenden wir männliche
Personenbezeichnungen, selbstverständlich sind damit auch immer weibliche Personen gemeint.
ZFO022ERSF201703