sitcons Supporting IT & Consulting Services Heidemarie Pasek Hernalser Hauptstraße 166/5 A-1170 Wien E-Mail: [email protected] UID-Nr.: ATU 53017809 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN 1. Allgemeines 1.1. „Sitcons“ Heidemarie Pasek wird im Folgenden und in allen Bestimmungen als Auftragnehmer (AN) bezeichnet. 1.2. Der Kunde beziehungsweise der Vertragspartner wird im Folgenden und in allen Bestimmungen als Auftraggeber (AG) bezeichnet. 2. schriftlich und firmengemäß bestätigt und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Gleiches gilt für Angaben über bestimmte Eigenschaften oder Leistungsfristen von Mitarbeitern des AN. 3.3. Die Preise ergeben sich aus den jeweils gültigen Angeboten oder Kostenvoranschlägen. Alle Preise werden den gesetzlichen Grundlagen entsprechend in Euro ohne Umsatzsteuer sowie anderer Steuern und Abgaben angegeben. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. 3.4. Die in einem Vertrag angegebenen Personentage sowie Material- und Zeitangaben sind, wenn nicht anderes vereinbart wurde, unverbindliche Richtwerte. Die einem solchen Richtwert zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführten Bewertung des Leistungsumfanges. Falls der AN im Laufe der Leistungserbringung feststellt, dass die Mengenansätze um mindestens 5% überschritten werden, wird er den AG davon in Kenntnis setzen und die Materialund Zeitangaben sowie die Personentage und den damit einhergehenden Preis anpassen. Im Falle einer Preiserhöhung von mehr als 5% ist der AG berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung von dem noch nicht ausgeführten Teil des Vertrages zurückzutreten. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom AN zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. Geltungsbereich Alle Aufträge, Vereinbarungen, Verträge, Lieferungen und Leistungen vom AN erfolgen ausschließlich auf Grundlage der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), mit denen sich der AG bei Auftragserteilung einverstanden erklärt. Sonstige abweichende, ergänzende oder widersprechende Abschluss- oder Einkaufsbedingungen des AG, die der AN nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für den AN in jedem Falle unverbindlich, und zwar auch dann, wenn der AN ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Alle mündlichen, telegrafischen, telefonischen oder sonstigen elektronischen Vereinbarungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam. 3. Angebote, Preise, Bestellung und Zustandekommen des Vertrages 3.1. Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge und Kostenschätzungen des AN sind unverbindlich und grundsätzlich freibleibend und verpflichten den AN nicht zur Leistung. 3.2. Bestellungen, Aufträge sowie mündliche Vereinbarungen sind für den AN nur dann verbindlich, wenn und soweit er sie 3.5. Bei Standard-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung,Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. 3.6. Die genannten Preise verstehen sich ab dem Geschäftssitz des Auftragnehmers. 3.7. Die Kosten von Programmträgern sowie für Leistungen, die nicht ausdrücklich im Vertrag enthalten sind, sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 3.8. Falls nicht anders geregelt, werden die Kosten für Fahrt, Tagund Nächtigungsgelder für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragen Personen nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt, sofern die Arbeiten nicht am Standort des AN ausgeführt werden. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 3.9. Im Falle von Dauerschuldverhältnissen, wie zum Beispiel Wartungsdienstleistungen ist der AN nach mindestens einjähriger Vertragsdauer berechtigt, bei einer nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerung von Lohn- und/oder Materialkosten, sowie sonstiger Kosten und Abgaben, die Preise entsprechend zu erhöhen und dem AG ab dem, auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Der Maßstab für die Erhöhung ist der Verbraucherpreisindex oder ein an seine Stelle tretender Index. Die Erhöhungen gelten vom Kunden von vornhinein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 5% jährlich betragen. 3.10. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere die Umsatzsteuer) werden aufgrund der jeweils gültigen Gesetzeslage verrechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des AG. 4. Leistungsumfang und Erbringung 4.1. Der genaue Umfang der vom AN zu erbringenden Leistungen ist im jeweiligen Angebot, in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. in der Auftragsbestätigung und deren Anhängen oder vertraglich festgelegt. Alle vom AG gelieferten Daten, Kontrollzahlen, Programme und andere Angaben zur Leistungserbringung müssen in einem für die Erbringung der Leistung geeigneten Zustand sein. Der AN ist nicht verpflichtet, erhaltene Daten und Informationen auf deren logischen Gehalt zu prüfen. Den AN trifft keine Warnpflicht im Sinne des § 1168a ABGB. Der AG sorgt dafür, dass durch die Verwendung der vom AN zur Verfügung gestellten Daten allfällige Rechte Dritter (z.B. Markenrechte, Namensrechte, Urheberrechte, Domain-Rechte, Rechte aus dem UWG, etc.) nicht verletzt werden. Der AG hält den AN von sämtlichen Ansprüchen Dritter aus der Verletzung allfälliger Rechte Dritter schad- und klaglos. 4.2. Der Versand sämtlicher Materialien und Unterlagen zum AN bzw. zu seinen jeweiligen, auch vorübergehenden Betriebsstellen und zurück erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG. Das gleiche gilt für den Informationstransport über Datenfernübertragungseinrichtungen. Beratungs- und Produktinformationsgespräche vor und während des Vertragsabschlusses dienen allein der Kundeninformation und enthalten keine Zusicherungen im Sinne des Gewährleistungsrechts, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 4.3. Zusatzleistungen des AN, die über den im Angebot in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden vom AN nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen verrechnet. Dazu zählen insbesondere Leistungen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen bzw. der Wiederherstellung der vereinbarten Service-Konventionen oder die Entfernung von Viren oder anderer Schadsoftware, die durch unsachgemäße Bedienung oder Handhabung des AG, Inkompatibilitäten oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. 4.4. Der AN kann die Beratung über den Kauf von Hard- und/oder Standardsoftwarekomponenten, welche der AG für seine Bedürfnisse benötigt, übernehmen. Der Ankauf und die Zusammenstellung der einzelnen Hard- und/oder Standardsoftware wird, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, vom AN durchgeführt. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, dass konkrete Hard- und/oder Standardsoftware nicht mit anderen Komponenten kompatibel sein muss. Im Falle eines Ankaufes anderer, anscheinend gleichwertiger Komponenten durch den AG, haftet daher der AN nicht für die Kompatibilität der konkreten Hardund/oder Standardsoftware. 4.5. Der AN ist zu Teillieferungen und Teilrechnungen, insbesondere wenn die Leistung aus mehreren Komponenten besteht, berechtigt. 4.6. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Durchführung der vereinbarten Leistungen in branchenüblicher Weise durch den AN innerhalb der Betriebszeiten des AN. Erfolgt auf Wunsch des AG oder aufgrund besonderer Umstände eine Leistungserbringung außerhalb der Betriebszeiten werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AG gesondert in Rechnung gestellt. 4.7. Die Auswahl der die Arbeiten durchführenden Mitarbeiter obliegt dem AN, welcher auch berechtigt ist, hierfür Dritte heranzuziehen. 4.8. Der AN ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen und die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Einrichtungen und Produkte nach freiem Ermessen zu ändern, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Leistung zu erwarten ist. 4.9. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der AN verpflichtet, dies dem AG sofort anzuzeigen. Ändert der AG die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der AN die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des AG oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den AG, ist der AN berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des AN angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom AG zu ersetzen. 4.10. Die Übernahme der vereinbarten Leistung erfolgt mit der Unterzeichnung eines Übernahme-/Abnahmeprotokolls oder der tatsächlichen vollständigen oder teilweisen Inbetriebnahme des geprüften oder ungeprüften Werkes durch den AG. Die Gefahr geht spätestens mit der Übernahme auf den AG über. Erbrachte Leistungen bedürfen spätestens vier Wochen ab Übergabe an den AG einer Abnahme in der Form der Unterzeichnung eines Übernahme-/Abnahmeprotokolls durch den AG. Wird die Leistung innerhalb der vier Wochen nicht abgenommen und erfolgt keine schriftliche Reklamation an den AN, so gilt die erbrachte Leistung mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen und die vereinbarte Leistung als vollständig und auftragsgemäß erbracht. 4.11. Schulungen können je nach Vereinbarung und je nach Umfang beim AG, beim AN oder anderorts abgehalten werden. Schulungen können bis spätestens 24 Stunden vor dem bekannt gegebenen bzw. vereinbarten Schulungstermin kostenlos storniert werden. Dies gilt jedoch nicht für von Drittanbietern zugekaufte und nicht rückgängig machbare Leistungen (z.B. Catering). Erfolgt eine Stornierung danach oder wird der Termin vom AG nicht wahrgenommen, so wird der gesamte Schulungspreis verrechnet. 5. Liefertermine 5.1. Die Lieferfrist beginnt, wenn nicht anders vereinbart wurde, mit dem Datum der Angebotsannahme bzw. Auftragsbestätigung, oder, sofern eine Sache zu bearbeiten ist, mit der Übergabe dieser Sache. 5.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der AG zu den vom AN angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. 5.3. 5.4. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom AN nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des AN führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der AG. Die Lieferung von Hardware erfolgt auf dem schnellstmöglichen Weg, unter dem Vorbehalt, dass der AN selbst rechtzeitig beliefert wird und an der Verzögerung der Lieferung keine Schuld trägt. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der AG berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mindestens 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch der AN kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den AN unabwendbare Hindernisse, wie z.B. Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der AN nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet. 6. Zahlungsbedingungen 6.1. Die Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind, falls nicht anders vereinbart, spätestens 7 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Grundentgelte und monatlich gleichbleibende Entgelte sind im Voraus zu bezahlen. 6.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist der AN berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. 6.3. Zahlungen sind ausschließlich auf eines in der Faktura genannten Kontos ohne Abzug zu leisten. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens beim AN. Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. 6.4. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch den AN. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine berechtigt den AN, die laufenden Arbeiten einzustellen und/oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten, zum Beispiel Mahnkosten sowie ein allfälliger Gewinnentgang sind vom AG zu tragen. Schreitet ein Inkassobüro ein, so hat der AG die angemessenen Kosten der Intervention, im Fall anwaltlichen Einschreitens die tarifmäßigen Kosten, zu ersetzen. 6.5. Überschreitet der Kunde die Zahlungsfristen, so werden ab Eintritt der Fälligkeit Mahnspesen in der Höhe von € 10,00 pro Mahnung verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der AN berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen. 6.6. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des AG nach Abschluss eines Vertrages wesentlich verschlechtern und den Zahlungsanspruch gefährden, ist der AN berechtigt, etwaige Zahlungsansprüche sofort fällig zu stellen und/oder ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten zu erbringen. 8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des AN aus allen gegenständlichen Rechtsgeschäften mit dem AG bleibt die Ware, einschließlich Software, Eigentum des AN. Der AG darf über die im Eigentum des AN stehende Ware nur verfügen, solange er bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen gegenüber dem AN ordnungsgemäß und pünktlich nachzukommen. 8.2. Der AN ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware, einschließlich Software wieder in Besitz zu nehmen. Soweit nicht ausdrücklich erklärt, gilt die Rückgabeaufforderung nicht als Rücktritt vom Vertrag. 9. Gewährleistung - Mängel 9.1 Der AN gewährleistet bei allen Leistungen, dass die vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Leistung, sollte diese nicht rechtzeitig übernommen werden, mit der Bereitstellung des Werkes bzw. mit der versuchten Übergabe zu laufen. Der AG ist zur Überprüfung der Leistung verpflichtet. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht umgehend eine Mangelrüge erfolgt. Es obliegt dem AG, das Vorhandensein eines Mangels nachzuweisen. Der AN verpflichtet sich Gewährleistungsmängel, die vom AG unverzüglich in schriftlicher Form gemeldet werden, zu beseitigen, sofern sie nachweislich vom AN zu vertreten sind. 9.2. AG und AN vereinbaren einvernehmlich eine Gewährleistungsfrist von sechs Monaten ab Leistungserbringung. Der AG kann bei einem behebbaren Mangel vorerst nur die Verbesserung dieses Mangels verlangen. Wird ein Fehler nicht innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist beseitigt oder wäre die Behebung mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, so hat der AG das Recht auf Preisminderung, und, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, auch auf Rücktritt vom fehlerhaften Vertragsteil. Sofern im Fall von Soft- und Hardware der jeweilige Hersteller bzw. Vorlieferant andere Gewährleistungsfristen festgelegt hat, so gelten diese. Auf Verlangen des AG können die Gewährleistungsrechte des Herstellers bzw. Vorlieferanten eingesehen werden. 9.3. Der AN übernimmt keine Gewähr dafür, dass Programmfunktionen gelieferter Hard- und Software den Anforderungen des AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten. Es liegt in der Natur der Sache, dass keine Gewähr dafür übernommen werden kann, dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen oder, dass alle Programmfehler im Rahmen der Gewährleistung beseitigt werden können. 9.4. Beruht die Mangelhaftigkeit der Leistung auf dem Einsatz von Software, die vom AN zum Zwecke der Vertragserfüllung von Dritten rechtmäßig erworben oder fortlaufend lizenziert hat, beschränken sich die Rechte des AG wegen des Mangels auf den Umfang der Rechte des AN gegen den jeweiligen Hersteller, Lieferanten oder Lizenzgeber. Wahlweise kann der AN diese Rechte selbst geltend machen oder diese an den AG abtreten. 9.5. Die Gewährleistung entfällt, wenn ein Produkt durch eine Person, die der Kundensphäre zuzurechnen ist, verändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder ungeeigneten Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen des AN entsprechen, oder das Produkt nicht entsprechend gewartet wurde, es sei denn, der AG weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. 10.4. Der AG ist verpflichtet, eine Datensicherung durchzuführen, bevor der AN Dienstleistungen am Rechner durchführt. 9.6. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn technische Originalbestandteile geändert oder beseitigt werden. Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten der Überprüfung gemäß den gültigen Verrechnungssätzen des AN verrechnet. 10. Haftung 10.6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der AN jedoch nicht für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Verdienstentgang, unsachgemäße Anwendungen, immaterielle Schäden, Mangelfolgeschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter, Datenverlust und Schäden, deren Eintritt auf höherer Gewalt beruht. Keine Schadenersatzpflicht besteht bei der Nichteinhaltung von Montage-, Installations- und Betriebsbedingungen. 10.1. Der AN haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AN ist in jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 10.2. Der AN haftet nicht für Schäden, die der AG durch die Verletzung der Lizenzbestimmungen mitgelieferter Software oder durch die Verletzung von Rechten Dritter, insbesondere aufgrund von patent-, marken-, musterschutz-, urheberrechtlicher oder sonstiger Rechte verursacht. Diesbezüglich wird der AG den AN schad- und klaglos halten. 10.3. Soweit der AN nicht ausdrücklich mit der Datensicherung beauftragt ist, hat der AG für eine ausreichende Sicherung seiner Daten vor Folgen einer versehentlichen Datenbeschädigung oder eines Datenverlustes zu sorgen. 10.5. Datenträger werden vor Übergabe an den Kunden auf Viren geprüft. Für einen etwaigen Virenbefall durch Viren aus dem Internet oder von Datenträgern kann keine Haftung übernommen werden. 11. Vertragsauflösung - Rücktrittsrecht 11.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle Vertragsverhältnisse unbefristet. Sie haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und können danach von den Vertragspartnern unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist zum letzten eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. 11.2. Verträge können von einem Vertragspartner auch ohne Einhaltung von Kündigungsfristen mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, wenn der jeweils andere Vertragspartner entweder seinen finanziellen Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Dauer von 14 Tagen trotz eingeschriebener Mahnung nicht nachkommt und/oder über das Vermögen des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens die Eröffnung eines solchen Verfahrens abgelehnt wird. Kündigt der AG aus Gründen, die vom AN zu vertreten sind, schuldet er nur den Preis für denjenigen Teil der erhaltenen Leistungen, der für ihn nutzbar ist. allen Belangen des Datenschutzes ist das österreichische Datenschutzgesetz in seiner jeweils gültigen Fassung anwendbar. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen. Von der Geheimhaltung sind die Vertragspartner befreit, wenn sie vom jeweils anderen Vertragspartner davon schriftlich entbunden wurden oder zwingende gesetzliche Vorschriften gegen die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht sprechen. 11.3. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des AN ist der AG berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den AG daran kein Verschulden trifft. 11.4. Stornierungen durch den AG sind nur mit schriftlicher Zustimmung des AN möglich. Ist der AN mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen. 12. Datenschutz, Geheimhaltung 12.1. Der AN weist den AG ausdrücklich darauf hin, dass nach heutigem Stand der Technik Datenschutz bei Übertragungen über das Internet nicht gewährleistet werden kann. Der AG weiß und akzeptiert, dass der AN in die vom AG auf den Server des AN gespeicherten Daten aus technischer Sicht nicht einsehen kann. 12.2. Sowohl der AG als auch der AN haben potentiell Zugang zu vertraulichen Informationen des jeweils anderen Vertragspartners. Beide Vertragspartner verpflichten sich vertrauliche Informationen geheim zu halten, sie Dritten nicht zugänglich zu machen, sie nicht zu veröffentlichen und sie nur im Rahmen des vertraglichen Zweckes zu verwenden. Beide Vertragspartner verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und andere Erfüllungsgehilfen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes auf ihre Geheimhaltungsverpflichtung aufmerksam zu machen. Der AN und der AG vereinbaren, ihnen versehentlich zugegangene Unterlagen unverzüglich zurückzugeben und ebenfalls vertraulich zu behandeln. In 13. Urheberrecht und Nutzung 13.1. Das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen vom AN erstellten Programmen, Dokumentationen, Methoden, Arbeitsergebnissen, Konzepten und sonstigen erstellten Unterlagen steht ausschließlich dem AN bzw. dessen Lizenzgebern zu, auch wenn und soweit diese Ergebnisse durch die Mitarbeit oder Vorgaben des AG entstanden sind. 13.2. Die Werknutzungsbewilligung des AG gilt, selbst nach Bezahlung, ausschließlich zu eigenen Zwecken. 13.3. Die Anfertigung von Kopien für Archivund Datensicherungszwecke ist dem AG unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mitübertragen werden. 13.4. Bei „Public Domain“-Software, Freeware oder Shareware sind die vom jeweiligen Rechtsinhaber für diese Software angegebenen Nutzungsbestimmungen oder Lizenzregelungen zu beachten. 13.5. Wird dem AG eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist, so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Herstellers). 14. Irrtum & Druckfehler Änderungen, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten. Eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtum wird ausgeschlossen. 15. Schlussbestimmungen 15.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Es gilt österreichisches Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt das Bezirksgericht Wien, Innere Stadt als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetztes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. 15.2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. 15.3. Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus dem Vertrag durch den AG bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AN. 15.4. Der AG gewährt dem AN - soweit erforderlich - während der Vertragserfüllung freien und gesicherten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und ist bereit, notwendige Arbeitsmittel (z.B. Raum, Telefon, Computer) kostenlos zur Verfügung zu stellen. 15.5. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch der übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien werden partner- schaftlich zusammenarbeiten, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt. 15.6. Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem AG schriftlich mitgeteilt. Sie gelten als genehmigt, wenn der AG nicht innerhalb von vier Wochen schriftlich Widerspruch erhebt. Solange von einer Änderung bloße Nebenbestimmungen betroffen sind, stimmt der AG Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN im Vorhinein zu. Es bestehen keine Nebenabreden.
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