Sitcons - Allgemeine Geschäftsbedingungen

sitcons
Supporting IT & Consulting Services
Heidemarie Pasek
Hernalser Hauptstraße 166/5
A-1170 Wien
E-Mail: [email protected]
UID-Nr.: ATU 53017809
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.
Allgemeines
1.1.
„Sitcons“ Heidemarie Pasek wird im
Folgenden und in allen Bestimmungen als
Auftragnehmer (AN) bezeichnet.
1.2.
Der Kunde beziehungsweise der Vertragspartner wird im Folgenden und in allen
Bestimmungen als Auftraggeber (AG)
bezeichnet.
2.
schriftlich und firmengemäß bestätigt und
verpflichten nur in dem in der
Auftragsbestätigung
angegebenem
Umfang. Gleiches gilt für Angaben über
bestimmte
Eigenschaften
oder
Leistungsfristen von Mitarbeitern des AN.
3.3.
Die Preise ergeben sich aus den jeweils
gültigen Angeboten oder Kostenvoranschlägen. Alle Preise werden den
gesetzlichen Grundlagen entsprechend in
Euro ohne Umsatzsteuer sowie anderer
Steuern und Abgaben angegeben. Sie
gelten nur für den vorliegenden Auftrag.
3.4.
Die in einem Vertrag angegebenen
Personentage sowie Material- und
Zeitangaben sind, wenn nicht anderes
vereinbart
wurde,
unverbindliche
Richtwerte. Die einem solchen Richtwert
zugrundeliegenden Mengenansätze beruhen auf einer nach bestem Wissen und
Gewissen durchgeführten Bewertung des
Leistungsumfanges. Falls der AN im Laufe
der Leistungserbringung feststellt, dass
die Mengenansätze um mindestens 5%
überschritten werden, wird er den AG
davon in Kenntnis setzen und die Materialund Zeitangaben sowie die Personentage
und den damit einhergehenden Preis
anpassen. Im Falle einer Preiserhöhung
von mehr als 5% ist der AG berechtigt,
innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung
der Preiserhöhung von dem noch nicht
ausgeführten
Teil
des
Vertrages
zurückzutreten. Abweichungen von einem
dem Vertragspreis zugrundeliegenden
Zeitaufwand, der nicht vom AN zu
vertreten ist, wird nach tatsächlichem
Anfall berechnet.
Geltungsbereich
Alle Aufträge, Vereinbarungen, Verträge,
Lieferungen und Leistungen vom AN
erfolgen ausschließlich auf Grundlage der
gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“), mit denen sich der
AG bei Auftragserteilung einverstanden
erklärt.
Sonstige
abweichende,
ergänzende
oder
widersprechende
Abschluss- oder Einkaufsbedingungen des
AG, die der AN nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennt, sind für den AN in
jedem Falle unverbindlich, und zwar auch
dann, wenn der AN ihnen nicht
ausdrücklich
widerspricht.
Alle
mündlichen, telegrafischen, telefonischen
oder
sonstigen
elektronischen
Vereinbarungen
sind
erst
nach
schriftlicher Bestätigung wirksam.
3.
Angebote, Preise, Bestellung und
Zustandekommen des Vertrages
3.1.
Sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge
und Kostenschätzungen des AN sind
unverbindlich
und
grundsätzlich
freibleibend und verpflichten den AN nicht
zur Leistung.
3.2.
Bestellungen, Aufträge sowie mündliche
Vereinbarungen sind für den AN nur dann
verbindlich, wenn und soweit er sie
3.5.
Bei Standard-Programmen gelten die am
Tag der Lieferung gültigen Listenpreise.
Bei allen anderen Dienstleistungen
(Organisationsberatung,Programmierung,
Einschulung, Umstellungsunterstützung,
telefonische Beratung usw.) wird der
Arbeitsaufwand zu den am Tag der
Leistungserbringung gültigen Sätzen
verrechnet.
3.6.
Die genannten Preise verstehen sich ab
dem Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3.7.
Die Kosten von Programmträgern sowie
für Leistungen, die nicht ausdrücklich im
Vertrag enthalten sind, sowie allfällige
Vertragsgebühren werden gesondert in
Rechnung gestellt.
3.8.
Falls nicht anders geregelt, werden die
Kosten
für
Fahrt,
Tagund
Nächtigungsgelder für die mit der
Ausführung der Dienstleistung beauftragen Personen nach den jeweils
gültigen Sätzen in Rechnung gestellt,
sofern die Arbeiten nicht am Standort des
AN ausgeführt werden. Wegzeiten gelten
als Arbeitszeit.
3.9.
Im Falle von Dauerschuldverhältnissen,
wie zum Beispiel Wartungsdienstleistungen ist der AN nach mindestens
einjähriger Vertragsdauer berechtigt, bei
einer nach Vertragsabschluss eintretenden Steigerung von Lohn- und/oder
Materialkosten, sowie sonstiger Kosten
und Abgaben, die Preise entsprechend zu
erhöhen und dem AG ab dem, auf die
Erhöhung
folgenden
Monatsbeginn
anzulasten. Der Maßstab für die Erhöhung
ist der Verbraucherpreisindex oder ein an
seine Stelle tretender Index. Die
Erhöhungen gelten vom Kunden von
vornhinein akzeptiert, wenn sie nicht
mehr als 5% jährlich betragen.
3.10. Alle Gebühren und Steuern (insbesondere
die Umsatzsteuer) werden aufgrund der
jeweils gültigen Gesetzeslage verrechnet.
Falls die Abgabenbehörden darüber
hinaus nachträglich Steuern oder Abgaben
vorschreiben, gehen diese zu Lasten des
AG.
4.
Leistungsumfang und Erbringung
4.1.
Der genaue Umfang der vom AN zu
erbringenden Leistungen ist im jeweiligen
Angebot, in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. in der Auftragsbestätigung und deren Anhängen oder
vertraglich festgelegt.
Alle vom AG gelieferten Daten,
Kontrollzahlen, Programme und andere
Angaben zur Leistungserbringung müssen
in einem für die Erbringung der Leistung
geeigneten Zustand sein. Der AN ist nicht
verpflichtet, erhaltene Daten und
Informationen auf deren logischen Gehalt
zu prüfen. Den AN trifft keine Warnpflicht
im Sinne des § 1168a ABGB. Der AG sorgt
dafür, dass durch die Verwendung der
vom AN zur Verfügung gestellten Daten
allfällige
Rechte
Dritter
(z.B.
Markenrechte, Namensrechte, Urheberrechte, Domain-Rechte, Rechte aus dem
UWG, etc.) nicht verletzt werden. Der AG
hält den AN von sämtlichen Ansprüchen
Dritter aus der Verletzung allfälliger
Rechte Dritter schad- und klaglos.
4.2.
Der Versand sämtlicher Materialien und
Unterlagen zum AN bzw. zu seinen
jeweiligen,
auch
vorübergehenden
Betriebsstellen und zurück erfolgt auf
Rechnung und Gefahr des AG. Das gleiche
gilt für den Informationstransport über
Datenfernübertragungseinrichtungen.
Beratungs- und Produktinformationsgespräche vor und während des
Vertragsabschlusses dienen allein der
Kundeninformation und enthalten keine
Zusicherungen
im
Sinne
des
Gewährleistungsrechts,
wenn
nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde.
4.3.
Zusatzleistungen des AN, die über den im
Angebot in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. in der Auftragsbestätigung vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden vom AN
nach tatsächlichem Personal- und
Sachaufwand zu den jeweils beim AN
gültigen Sätzen verrechnet. Dazu zählen
insbesondere Leistungen zur Beseitigung
von Fehlern und Störungen bzw. der
Wiederherstellung der vereinbarten
Service-Konventionen oder die Entfernung von Viren oder anderer
Schadsoftware, die durch unsachgemäße
Bedienung oder Handhabung des AG,
Inkompatibilitäten oder sonstige nicht
vom AN zu vertretende Umstände
entstanden sind.
4.4.
Der AN kann die Beratung über den Kauf
von Hard- und/oder Standardsoftwarekomponenten, welche der AG für seine
Bedürfnisse benötigt, übernehmen. Der
Ankauf und die Zusammenstellung der
einzelnen Hard- und/oder Standardsoftware wird, falls nicht ausdrücklich
anders vereinbart, vom AN durchgeführt.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die Möglichkeit besteht, dass
konkrete Hard- und/oder Standardsoftware nicht mit anderen Komponenten
kompatibel sein muss. Im Falle eines
Ankaufes anderer, anscheinend gleichwertiger Komponenten durch den AG,
haftet daher der AN nicht für die
Kompatibilität der konkreten Hardund/oder Standardsoftware.
4.5.
Der AN ist zu Teillieferungen und Teilrechnungen, insbesondere wenn die
Leistung aus mehreren Komponenten
besteht, berechtigt.
4.6.
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die
Durchführung
der
vereinbarten
Leistungen in branchenüblicher Weise
durch
den
AN
innerhalb
der
Betriebszeiten des AN. Erfolgt auf Wunsch
des AG oder aufgrund besonderer
Umstände eine Leistungserbringung
außerhalb der Betriebszeiten werden die
dadurch entstehenden Mehrkosten dem
AG gesondert in Rechnung gestellt.
4.7.
Die Auswahl der die Arbeiten durchführenden Mitarbeiter obliegt dem AN,
welcher auch berechtigt ist, hierfür Dritte
heranzuziehen.
4.8.
Der AN ist berechtigt, die vertragsgegenständlichen Leistungen und die zur
Erbringung der Leistungen eingesetzten
Einrichtungen und Produkte nach freiem
Ermessen zu ändern, wenn dadurch keine
Beeinträchtigung der Leistung zu erwarten ist.
4.9.
Sollte sich im Zuge der Arbeiten
herausstellen, dass die Ausführung des
Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung
tatsächlich oder juristisch unmöglich ist,
ist der AN verpflichtet, dies dem AG sofort
anzuzeigen. Ändert der AG die
Leistungsbeschreibung
nicht
dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung,
dass eine Ausführung möglich wird, kann
der AN die Ausführung ablehnen. Ist die
Unmöglichkeit der Ausführung die Folge
eines Versäumnisses des AG oder einer
nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den AG, ist der AN
berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
Die bis dahin für die Tätigkeit des AN
angefallenen Kosten und Spesen sowie
allfällige Abbaukosten sind vom AG zu
ersetzen.
4.10. Die Übernahme der vereinbarten Leistung
erfolgt mit der Unterzeichnung eines
Übernahme-/Abnahmeprotokolls
oder
der tatsächlichen vollständigen oder
teilweisen Inbetriebnahme des geprüften
oder ungeprüften Werkes durch den AG.
Die Gefahr geht spätestens mit der
Übernahme auf den AG über. Erbrachte
Leistungen bedürfen spätestens vier
Wochen ab Übergabe an den AG einer
Abnahme in der Form der Unterzeichnung
eines Übernahme-/Abnahmeprotokolls
durch den AG. Wird die Leistung innerhalb
der vier Wochen nicht abgenommen und
erfolgt keine schriftliche Reklamation an
den AN, so gilt die erbrachte Leistung mit
dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen und die
vereinbarte Leistung als vollständig und
auftragsgemäß erbracht.
4.11. Schulungen können je nach Vereinbarung
und je nach Umfang beim AG, beim AN
oder anderorts abgehalten werden.
Schulungen können bis spätestens 24
Stunden vor dem bekannt gegebenen
bzw.
vereinbarten
Schulungstermin
kostenlos storniert werden. Dies gilt
jedoch nicht für von Drittanbietern
zugekaufte
und
nicht
rückgängig
machbare Leistungen (z.B. Catering).
Erfolgt eine Stornierung danach oder wird
der Termin vom AG nicht wahrgenommen, so wird der gesamte
Schulungspreis verrechnet.
5.
Liefertermine
5.1.
Die Lieferfrist beginnt, wenn nicht anders
vereinbart wurde, mit dem Datum der
Angebotsannahme bzw. Auftragsbestätigung, oder, sofern eine Sache zu
bearbeiten ist, mit der Übergabe dieser
Sache.
5.2.
Die
angestrebten
Erfüllungstermine
können nur dann eingehalten werden,
wenn der AG zu den vom AN angegebenen
Terminen alle notwendigen Arbeiten und
Unterlagen vollständig, insbesondere die
von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
5.3.
5.4.
Lieferverzögerungen
und
Kostenerhöhungen,
die
durch
unrichtige,
unvollständige
oder
nachträglich
geänderte Angaben und Informationen
bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen
entstehen, sind vom AN nicht zu vertreten
und können nicht zum Verzug des AN
führen. Daraus resultierende Mehrkosten
trägt der AG.
Die Lieferung von Hardware erfolgt auf
dem schnellstmöglichen Weg, unter dem
Vorbehalt, dass der AN selbst rechtzeitig
beliefert wird und an der Verzögerung der
Lieferung keine Schuld trägt. Wird der
angegebene Liefertermin um mehr als 30
Tage überschritten, ist der AG berechtigt,
nach Setzung einer weiteren, mindestens
90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten. Auch der AN kann zurücktreten,
wenn die Lieferung durch höhere Gewalt,
Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den
AN unabwendbare Hindernisse, wie z.B.
Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In
beiden Fällen ist der AN nur zur
zinsenfreien Rückerstattung empfangener
Anzahlungen verpflichtet.
6.
Zahlungsbedingungen
6.1.
Die Rechnungen inklusive Umsatzsteuer
sind, falls nicht anders vereinbart,
spätestens 7 Tage ab Fakturenerhalt ohne
jeden Abzug und spesenfrei fällig. Für
Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Grundentgelte und
monatlich gleichbleibende Entgelte sind
im Voraus zu bezahlen.
6.2
Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B.
Programme
und/oder
Schulungen,
Realisierung in Teilschritten) umfassen, ist
der AN berechtigt, nach Lieferung jeder
einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung
zu legen.
6.3.
Zahlungen sind ausschließlich auf eines in
der Faktura genannten Kontos ohne
Abzug zu leisten. Als Zahlungstag gilt der
Tag des Einlangens beim AN. Der AG ist
nicht berechtigt, Zahlungen wegen
Gewährleistungsansprüchen
oder
anderen Ansprüchen, welcher Art auch
immer,
zurückzuhalten
oder
mit
Gegenforderungen aufzurechnen.
6.4.
Die
Einhaltung
der
vereinbarten
Zahlungstermine bildet eine wesentliche
Bedingung für die Vertragserfüllung durch
den AN. Die Nichteinhaltung der
vereinbarten Zahlungstermine berechtigt
den AN, die laufenden Arbeiten
einzustellen und/oder nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten. Alle damit verbundenen
Kosten, zum Beispiel Mahnkosten sowie
ein allfälliger Gewinnentgang sind vom AG
zu tragen. Schreitet ein Inkassobüro ein,
so hat der AG die angemessenen Kosten
der Intervention, im Fall anwaltlichen
Einschreitens die tarifmäßigen Kosten, zu
ersetzen.
6.5.
Überschreitet der Kunde die Zahlungsfristen, so werden ab Eintritt der Fälligkeit
Mahnspesen in der Höhe von € 10,00 pro
Mahnung verrechnet. Bei Nichteinhaltung
zweier Raten bei Teilzahlungen ist der AN
berechtigt, Terminverlust in Kraft treten
zu lassen.
6.6.
Sollten sich die Vermögensverhältnisse
des AG nach Abschluss eines Vertrages
wesentlich verschlechtern und den
Zahlungsanspruch gefährden, ist der AN
berechtigt, etwaige Zahlungsansprüche
sofort fällig zu stellen und/oder
ausstehende Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheiten zu
erbringen.
8.
Eigentumsvorbehalt
8.1
Bis zur vollständigen Bezahlung aller
Forderungen des AN aus allen
gegenständlichen Rechtsgeschäften mit
dem AG bleibt die Ware, einschließlich
Software, Eigentum des AN. Der AG darf
über die im Eigentum des AN stehende
Ware nur verfügen, solange er bereit und
in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
gegenüber dem AN ordnungsgemäß und
pünktlich nachzukommen.
8.2.
Der AN ist im Falle des Zahlungsverzuges
berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehende Ware, einschließlich Software
wieder in Besitz zu nehmen. Soweit nicht
ausdrücklich
erklärt,
gilt
die
Rückgabeaufforderung nicht als Rücktritt
vom Vertrag.
9.
Gewährleistung - Mängel
9.1
Der AN gewährleistet bei allen Leistungen,
dass die vereinbarten Leistungsmerkmale
erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Leistung, sollte
diese nicht rechtzeitig übernommen
werden, mit der Bereitstellung des
Werkes bzw. mit der versuchten Übergabe
zu laufen. Der AG ist zur Überprüfung der
Leistung verpflichtet. Sie gilt als
genehmigt, wenn nicht umgehend eine
Mangelrüge erfolgt. Es obliegt dem AG,
das Vorhandensein eines Mangels
nachzuweisen. Der AN verpflichtet sich
Gewährleistungsmängel, die vom AG
unverzüglich in schriftlicher Form
gemeldet werden, zu beseitigen, sofern
sie nachweislich vom AN zu vertreten sind.
9.2.
AG und AN vereinbaren einvernehmlich
eine Gewährleistungsfrist von sechs
Monaten ab Leistungserbringung. Der AG
kann bei einem behebbaren Mangel
vorerst nur die Verbesserung dieses
Mangels verlangen. Wird ein Fehler nicht
innerhalb einer den Umständen nach
angemessenen Frist beseitigt oder wäre
die Behebung mit unverhältnismäßig
hohem Aufwand verbunden, so hat der AG
das Recht auf Preisminderung, und, sofern
es sich nicht um einen geringfügigen
Mangel handelt, auch auf Rücktritt vom
fehlerhaften Vertragsteil. Sofern im Fall
von Soft- und Hardware der jeweilige
Hersteller bzw. Vorlieferant andere
Gewährleistungsfristen festgelegt hat, so
gelten diese. Auf Verlangen des AG
können die Gewährleistungsrechte des
Herstellers bzw. Vorlieferanten eingesehen werden.
9.3.
Der AN übernimmt keine Gewähr dafür,
dass Programmfunktionen gelieferter
Hard- und Software den Anforderungen
des AG genügen oder in der von ihm
getroffenen Auswahl zusammenarbeiten.
Es liegt in der Natur der Sache, dass keine
Gewähr dafür übernommen werden kann,
dass die Programme ununterbrochen und
fehlerfrei laufen oder, dass alle
Programmfehler
im
Rahmen
der
Gewährleistung beseitigt werden können.
9.4.
Beruht die Mangelhaftigkeit der Leistung
auf dem Einsatz von Software, die vom AN
zum Zwecke der Vertragserfüllung von
Dritten rechtmäßig erworben oder fortlaufend lizenziert hat, beschränken sich
die Rechte des AG wegen des Mangels auf
den Umfang der Rechte des AN gegen den
jeweiligen Hersteller, Lieferanten oder
Lizenzgeber. Wahlweise kann der AN
diese Rechte selbst geltend machen oder
diese an den AG abtreten.
9.5.
Die Gewährleistung entfällt, wenn ein
Produkt durch eine Person, die der
Kundensphäre zuzurechnen ist, verändert,
unsachgemäß
installiert,
gewartet,
repariert, benutzt oder ungeeigneten
Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird,
die nicht den Installationsanforderungen
des AN entsprechen, oder das Produkt
nicht entsprechend gewartet wurde, es sei
denn, der AG weist nach, dass diese
Umstände nicht ursächlich für den
gerügten Mangel sind.
10.4. Der AG ist verpflichtet, eine Datensicherung durchzuführen, bevor der AN
Dienstleistungen am Rechner durchführt.
9.6.
Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn
technische Originalbestandteile geändert
oder beseitigt werden. Ergibt die
Überprüfung einer Mängelanzeige, dass
ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt,
werden die Kosten der Überprüfung
gemäß den gültigen Verrechnungssätzen
des AN verrechnet.
10.
Haftung
10.6. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Produkthaftungsgesetzes in der jeweils
gültigen Fassung. Soweit gesetzlich
zulässig, haftet der AN jedoch nicht für
entgangenen Gewinn, Folgeschäden,
Verdienstentgang, unsachgemäße Anwendungen,
immaterielle
Schäden,
Mangelfolgeschäden,
Schäden
aus
Ansprüchen Dritter, Datenverlust und
Schäden, deren Eintritt auf höherer
Gewalt
beruht.
Keine
Schadenersatzpflicht
besteht
bei
der
Nichteinhaltung
von
Montage-,
Installations- und Betriebsbedingungen.
10.1. Der AN haftet für Schäden, sofern ihm
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
nachgewiesen werden, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für
leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Folgeschäden und
Vermögensschäden, entgangenem Gewinn, Zinsverlusten, Kosten die mit einer
Betriebsunterbrechung verbunden sind,
Datenverluste und von Schäden aus
Ansprüchen Dritter gegen den AN ist in
jedem Fall, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.
10.2. Der AN haftet nicht für Schäden, die der
AG
durch
die
Verletzung
der
Lizenzbestimmungen
mitgelieferter
Software oder durch die Verletzung von
Rechten Dritter, insbesondere aufgrund
von patent-, marken-, musterschutz-,
urheberrechtlicher oder sonstiger Rechte
verursacht. Diesbezüglich wird der AG den
AN schad- und klaglos halten.
10.3. Soweit der AN nicht ausdrücklich mit der
Datensicherung beauftragt ist, hat der AG
für eine ausreichende Sicherung seiner
Daten vor Folgen einer versehentlichen
Datenbeschädigung oder eines Datenverlustes zu sorgen.
10.5. Datenträger werden vor Übergabe an den
Kunden auf Viren geprüft. Für einen
etwaigen Virenbefall durch Viren aus dem
Internet oder von Datenträgern kann
keine Haftung übernommen werden.
11.
Vertragsauflösung - Rücktrittsrecht
11.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind alle
Vertragsverhältnisse unbefristet. Sie
haben eine Mindestlaufzeit von 12
Monaten und können danach von den
Vertragspartnern unter Einhaltung einer
3-monatigen Kündigungsfrist zum letzten
eines
Kalendermonats
schriftlich
gekündigt werden.
11.2. Verträge
können
von
einem
Vertragspartner auch ohne Einhaltung von
Kündigungsfristen mit sofortiger Wirkung
aufgelöst werden, wenn der jeweils
andere Vertragspartner entweder seinen
finanziellen Verpflichtungen aus diesem
Vertrag für die Dauer von 14 Tagen trotz
eingeschriebener
Mahnung
nicht
nachkommt und/oder über das Vermögen
des Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
kostendeckenden
Vermögens
die
Eröffnung eines solchen Verfahrens
abgelehnt wird. Kündigt der AG aus
Gründen, die vom AN zu vertreten sind,
schuldet er nur den Preis für denjenigen
Teil der erhaltenen Leistungen, der für ihn
nutzbar ist.
allen Belangen des Datenschutzes ist das
österreichische Datenschutzgesetz in
seiner
jeweils
gültigen
Fassung
anwendbar.
Die
Geheimhaltungsverpflichtung
bleibt
auch
nach
Beendigung dieses Vertrages bestehen.
Von der Geheimhaltung sind die
Vertragspartner befreit, wenn sie vom
jeweils anderen Vertragspartner davon
schriftlich entbunden wurden oder
zwingende gesetzliche Vorschriften gegen
die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht sprechen.
11.3. Für den Fall der Überschreitung einer
vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem
Verschulden
oder
rechtswidrigem
Handeln des AN ist der AG berechtigt,
mittels eingeschriebenen Briefes vom
betreffenden Auftrag zurückzutreten,
wenn auch innerhalb der angemessenen
Nachfrist die vereinbarte Leistung in
wesentlichen Teilen nicht erbracht wird
und den AG daran kein Verschulden trifft.
11.4. Stornierungen durch den AG sind nur mit
schriftlicher Zustimmung des AN möglich.
Ist der AN mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den
erbrachten Leistungen und aufgelaufenen
Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von
30% des noch nicht abgerechneten
Auftragswertes des Gesamtprojektes zu
verrechnen.
12.
Datenschutz, Geheimhaltung
12.1. Der AN weist den AG ausdrücklich darauf
hin, dass nach heutigem Stand der Technik
Datenschutz bei Übertragungen über das
Internet nicht gewährleistet werden kann.
Der AG weiß und akzeptiert, dass der AN
in die vom AG auf den Server des AN
gespeicherten Daten aus technischer Sicht
nicht einsehen kann.
12.2. Sowohl der AG als auch der AN haben
potentiell Zugang zu vertraulichen
Informationen des jeweils anderen
Vertragspartners. Beide Vertragspartner
verpflichten
sich
vertrauliche
Informationen geheim zu halten, sie
Dritten nicht zugänglich zu machen, sie
nicht zu veröffentlichen und sie nur im
Rahmen des vertraglichen Zweckes zu
verwenden.
Beide
Vertragspartner
verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und
andere Erfüllungsgehilfen gemäß § 15 des
Datenschutzgesetzes auf ihre Geheimhaltungsverpflichtung aufmerksam zu
machen. Der AN und der AG vereinbaren,
ihnen
versehentlich
zugegangene
Unterlagen unverzüglich zurückzugeben
und ebenfalls vertraulich zu behandeln. In
13.
Urheberrecht und Nutzung
13.1. Das umfassende Urheberrecht mit allen
Befugnissen an allen vom AN erstellten
Programmen,
Dokumentationen,
Methoden, Arbeitsergebnissen, Konzepten
und
sonstigen
erstellten
Unterlagen steht ausschließlich dem AN
bzw. dessen Lizenzgebern zu, auch wenn
und soweit diese Ergebnisse durch die
Mitarbeit oder Vorgaben des AG
entstanden sind.
13.2. Die Werknutzungsbewilligung des AG gilt,
selbst nach Bezahlung, ausschließlich zu
eigenen Zwecken.
13.3. Die Anfertigung von Kopien für Archivund Datensicherungszwecke ist dem AG
unter der Bedingung gestattet, dass in der
Software kein ausdrückliches Verbot des
Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist,
und dass sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke in diese Kopien
unverändert mitübertragen werden.
13.4. Bei „Public Domain“-Software, Freeware
oder Shareware sind die vom jeweiligen
Rechtsinhaber für diese Software
angegebenen
Nutzungsbestimmungen
oder Lizenzregelungen zu beachten.
13.5. Wird dem AG eine Software zur Verfügung
gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter
ist, so richtet sich die Einräumung des
Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen
des
Lizenzinhabers
(Herstellers).
14.
Irrtum & Druckfehler
Änderungen, Irrtümer und Druckfehler
vorbehalten. Eine Anfechtung der
Vereinbarung wegen Irrtum wird
ausgeschlossen.
15.
Schlussbestimmungen
15.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die
zwischen Unternehmern zur Anwendung
kommenden gesetzlichen Bestimmungen.
Es gilt österreichisches Recht, auch dann,
wenn
der
Auftrag
im
Ausland
durchgeführt wird. Für eventuelle
Streitigkeiten gilt das Bezirksgericht Wien,
Innere Stadt als vereinbart. Für den
Verkauf an Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetztes gelten die
vorstehenden
Bestimmungen
nur
insoweit,
als
das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere
Bestimmungen vorsieht.
15.2. Die Vertragspartner verpflichten sich zur
gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede
Abwerbung und Beschäftigung, auch über
Dritte, von Mitarbeitern des anderen
Vertragspartners, die an der Realisierung
der Aufträge gearbeitet haben, während
der Dauer des Vertrages und 12 Monate
nach
Beendigung
des
Vertrages
unterlassen.
15.3. Eine Abtretung von Rechten oder
Übertragung von Pflichten aus dem
Vertrag durch den AG bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung des
AN.
15.4. Der AG gewährt dem AN - soweit
erforderlich - während der Vertragserfüllung freien und gesicherten Zutritt zu
seinen Geschäftsräumen und ist bereit,
notwendige Arbeitsmittel (z.B. Raum,
Telefon, Computer) kostenlos zur
Verfügung zu stellen.
15.5. Sollten einzelne Bestimmungen des
Vertrages
unwirksam
sein
oder
unwirksam werden, so wird dadurch der
übrige Inhalt des Vertrages nicht berührt.
Die Vertragsparteien werden partner-
schaftlich zusammenarbeiten, um eine
Regelung zu finden, die den unwirksamen
Bestimmungen möglichst nahekommt.
15.6. Änderungen und Ergänzungen der
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
werden dem AG schriftlich mitgeteilt. Sie
gelten als genehmigt, wenn der AG nicht
innerhalb von vier Wochen schriftlich
Widerspruch erhebt. Solange von einer
Änderung bloße Nebenbestimmungen
betroffen sind, stimmt der AG
Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN im Vorhinein zu. Es
bestehen keine Nebenabreden.