Veröffentlichung von Bildern und Zeitungsartikeln Zeitungsartikel und Bilder der Mediengruppen genießen urheberrechtlichen Schutz. Eine Verwendung außerhalb des privaten Bereichs ist fast nur mit Einwilligung zulässig. Da nach deutschem Urheberrecht kreativ gestaltete Texte geschützt sind, muss grundsätzlich für die Veröffentlichung des Volltexts eines Zeitungsartikels (und auch von Fotos) im Internet die Erlaubnis des Zeitungsverlags bzw. des Fotografen und ggf. auch der abgebildeten Person eingeholt werden (bzw. bei minderjährigen Personen unter 18 Jahren, ist immer die Erlaubnis der/des Erziehungsberechtigten einzuholen). Die Zulässigkeit dieser Handlungen richtet sich nach dem Urheberrecht. Das Einscannen ist eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, das Veröffentlichen auf den digitalen Vereinsmedien (Homepage usw) eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG. Diese Handlungen sind dem Urheber, im Falle von Zeitungsartikeln aber regelmäßig dem Zeitungsverlag als Nutzungsberechtigten vorbehalten. Ob ein Verein diese Handlungen vornehmen darf ist somit davon abhängig, ob (I) das UrhG überhaupt anwendbar ist und wenn ja, ob (II) ausnahmsweise eine gesetzliche Erlaubnis dafür besteht. Demnach ist ein Einscannen oder digitales Kopieren und Veröffentlichen des Textes und der Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig. Was ist zu beachten und wie kann es gelöst werden: Vom Einstellen von Zeitungsartikeln ins Internet (z. B. Vereinshomepage, Facebookseite des Vereins usw.) ist abzuraten wenn keine Freigabe der Presseagentur(Autor) vorliegt. Die überwiegende Mehrheit journalistisch-redaktioneller Zeitungsartikel ist urheberrechtlich geschützt. Das Einstellen von Fotos, auf denen bestimmte Personen erkennbar sind, bedarf der vorherigen Einwilligung der abgebildeten Personen und des Fotografen, der das Bild hergestellt hat. Da eine Beurteilung dieser Fragen für einen Laien allerdings kaum möglich und rechtssicher sein wird, ist abgesehen von den genannten Alternativen zu empfehlen, die Einwilligung der Urheber einzuholen. Erlaubt sind aber grundsätzlich hervorgehobene Zitate aus einem Zeitungsartikel mit korrekter Quellenangabe (Autor, Fundstelle, Ausgabe). Erlaubt ist auch wenn nur ein Link, der von der Zeitung veröffentlicht wurde genutzt wird. Somit bleiben die Rechte beim Urheber. (Zeitung, Autor) z.B. so http://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Sitzungen-Theater-Trainer-undTrainerinnen;art736,9507987 In diesem Artikel erschein der Autor und es gibt Links zur Veröffentlichung auf Facebook, Twitter, Goggle+, Weiterleitung als Mail und zum Drucken.
© Copyright 2024 ExpyDoc