Veröffentlichung von Bildern und Zeitungsartikeln

Veröffentlichung von Bildern und Zeitungsartikeln
Zeitungsartikel und Bilder der Mediengruppen genießen urheberrechtlichen Schutz. Eine
Verwendung außerhalb des privaten Bereichs ist fast nur mit Einwilligung zulässig.
Da nach deutschem Urheberrecht kreativ gestaltete Texte geschützt sind, muss grundsätzlich für die
Veröffentlichung des Volltexts eines Zeitungsartikels (und auch von Fotos) im Internet die Erlaubnis
des Zeitungsverlags bzw. des Fotografen und ggf. auch der abgebildeten Person eingeholt werden
(bzw. bei minderjährigen Personen unter 18 Jahren, ist immer die Erlaubnis der/des
Erziehungsberechtigten einzuholen).
Die Zulässigkeit dieser Handlungen richtet sich nach dem Urheberrecht. Das Einscannen ist eine
Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, das Veröffentlichen auf den digitalen Vereinsmedien
(Homepage usw) eine öffentliche Zugänglichmachung im Sinne des § 19a UrhG. Diese Handlungen
sind dem Urheber, im Falle von Zeitungsartikeln aber regelmäßig dem Zeitungsverlag als
Nutzungsberechtigten vorbehalten. Ob ein Verein diese Handlungen vornehmen darf ist somit davon
abhängig, ob (I) das UrhG überhaupt anwendbar ist und wenn ja, ob (II) ausnahmsweise eine
gesetzliche Erlaubnis dafür besteht.
Demnach ist ein Einscannen oder digitales Kopieren und Veröffentlichen des Textes und der Fotos
ohne Zustimmung des Rechteinhabers unzulässig.
Was ist zu beachten und wie kann es gelöst werden:
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Vom Einstellen von Zeitungsartikeln ins Internet (z. B. Vereinshomepage, Facebookseite des
Vereins usw.) ist abzuraten wenn keine Freigabe der Presseagentur(Autor) vorliegt. Die
überwiegende Mehrheit journalistisch-redaktioneller Zeitungsartikel ist urheberrechtlich
geschützt.
Das Einstellen von Fotos, auf denen bestimmte Personen erkennbar sind, bedarf der
vorherigen Einwilligung der abgebildeten Personen und des Fotografen, der das Bild
hergestellt hat.
Da eine Beurteilung dieser Fragen für einen Laien allerdings kaum möglich und rechtssicher
sein wird, ist abgesehen von den genannten Alternativen zu empfehlen, die Einwilligung der
Urheber einzuholen.
Erlaubt sind aber grundsätzlich hervorgehobene Zitate aus einem Zeitungsartikel mit
korrekter Quellenangabe (Autor, Fundstelle, Ausgabe).
Erlaubt ist auch wenn nur ein Link, der von der Zeitung veröffentlicht wurde genutzt wird.
Somit bleiben die Rechte beim Urheber. (Zeitung, Autor)
z.B. so http://www.mainpost.de/regional/wuerzburg/Sitzungen-Theater-Trainer-undTrainerinnen;art736,9507987
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