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23.02.2017
Südafrika - Änderungen bei Verbrauchsteuern; Vorschlag für Steuer auf zuckerhaltige Getränke
Bonn (GTAI) – Der südafrikanische Finanzminister hat im Haushaltsvorschlag für das Jahr 2017 Erhöhungen bei
den Verbrauchsteuern auf Alkohol und Tabakwaren sowie bei den Abgaben auf Kraftstoffe bekannt gegeben.
Hinsichtlich der bereits bei der Vorstellung des Haushalts 2016 angekündigten Steuer auf zuckerhaltige Geträn­
ke ist noch keine endgültige Entscheidung gefallen. Ursprünglich war die Einführung der Steuer bereits für April
2017 geplant. Nach Abschluss der laufenden Abstimmungsgespräche und dem anschließenden Gesetzgebungs­
verfahren soll die Steuer aber noch 2017 eingeführt werden.
Gesetzlich umgesetzt werden die Verbrauchsteueränderungen mit dem "Rates and Monetary Amounts and
Amendment of Revenue Laws Act, 2017". Der Gesetzentwurf  mit einer Aufstellung der neuen Verbrauchsteu­
ersätze wurde auf der Internetseite des Finanzministeriums veröffentlicht. Im Gesetzentwurf ist auch ein Vor­
schlag für die neue Steuer auf zuckerhaltige Getränke enthalten.
Verbrauchsteuern auf Alkohol und Tabakwaren
Die Verbrauchsteuern auf Alkohol und Tabakwaren werden ab 22.2.2017 aus gesundheits- und finanzpolitischen
Erwägungen weiter erhöht. Damit setzt die südafrikanische Regierung ihre politische Linie der letzten Jahre
fort. Die Erhöhung liegt je nach Produkt zwischen 6 und 10%.
Die südafrikanische Zollverwaltung hat auf ihrer Internetseite ebenfalls eine vollständige Zusammenstellung 
der Verbrauchsteueränderungen ab 22.2.2017 mit Angabe der HS-Unterpositionen veröffentlicht.
Eine vereinfachte Gegenüberstellung der bisherigen und der neuen Steuersätze ist der nachstehenden Tabelle
zu entnehmen.
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www.gtai.de
Steuergegenstand
Abgabensatz
alt
neu
161,47R/
175,19R/
100%Alk.
100%Alk.
Schaumwein
10,53R/Li
11,46R/Li
Wein
3,31R/Li
3,61R/Li
mit Alkohol angereicherter Wein
5,82R/Li
6,17R/Li
Gegorene Getränke, Mischungen gegorener Getränke sowie Mischun­
79,26R/
86,39R/
gen gegorener Getränke mit nichtalkoholischen Getränken
Li100%Alk.
Li100%Alk.
mit zugesetztem Alkohol
65,97R/
71,82R/
100%Alk.
100%Alk.
6,62R/10 Ziga­
7,15R/10 Ziga­
retten
retten
3.012,17R/kg
3.298,56R/kg
netto
netto
166,40R/kg
182,24R/kg
netto
netto
297,60R/kg
321,45R/kg
79,26R/
86,39R/
100%Alk.
100%Alk.
Alkohol, alkoholhaltige Getränke
Alkohol
Tabakwaren
Zigaretten
Zigarren, Zigarillos
Pfeifentabak
Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und andere Tabakprodukte
Bier
Bier aus Malz *)
*) Die Verbrauchsteuern auf traditionelles Afrikanisches Bier (Zus. Anm. zu Kap. 22) und Bierpulver (Zus. Anm. zu
Kap. 19) wurden nicht angehoben (7,82c/l bzw. 34,7c/kg).
Kraftstoffabgaben (fuel levy)
Nach Angaben des südafrikanischen Finanzministers ist die Anhebung der Abgaben auf Kraftstoffe zum 5.4.2017
geplant.
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www.gtai.de
Danach soll die Kraftstoffsteuer um 30c/Liter angehoben werden. Entsprechend steigt damit der Steuersatz auf
Diesel von bisher 270 auf 300c/Liter, für Benzin sind künftig Kraftstoffabgaben in Höhe von 315 statt bisher
285c/Liter fällig.
Die Abgabe für den Road Accident Fund soll um 9c/Liter auf dann 163c/Liter erhöht werden.
Steuer auf zuckerhaltige Getränke
Auch wenn nach Aussage des südafrikanischen Finanzministers noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich der ge­
planten Steuer auf zuckerhaltige Getränke besteht und der Zeitpunkt für die Einführung der Steuer noch offen
ist, enthält der Entwurf des "Rates and Monetary Amounts and Amendment of Revenue Laws Act, 2017" (Link
siehe oben) bereits einen Vorschlag für die sog. „Health Promotion Levy“ (S. 9-11, 24-36). Danach sollen be­
stimmte Sirupe und Konzentrate/Zubereitungen zur Herstellung von Getränken (südafrikanische Zolltarifnum­
mer 2106.90.20) und Getränke der HS-Unterpositionen 2202.10, 2202.91 und 2202.99 steuerpflichtig werden. Be­
messungsgrundlage ist der Zuckergehalt der betroffenen Waren. Vorgeschlagen wird ein Steuersatz von 2,1c/gr
Zuckergehalt, der 4gr/100ml Getränk übersteigt. Endgültig eingeführt werden soll die Steuer mit Bekanntma­
chung des vorstehenden Steueränderungsgesetzes.
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