Strukturreform Psychotherapie-Richtlinie: Details der Änderungen ab 1. April 2017 für Kinder und Jugendliche Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/ Gruppentherapie bei Kindern (K) und Jugendlichen (J) in Therapieeinheiten Versorgungsangebote Schritt 1 Akutbehandlung bis zu 24 x á 25 Min. Einheiten von 25 oder 50 Min. Hinweis: 50 Minuten Sprechstunde ab 1. April 2018 verpflichtend für weitere psychotherapeutische Behandlung. anzeigepflichtig Kurzzeittherapie (VT, TP oder AP) Sprechstunde bis zu 10 x á 25 Min. Einheiten von 25 und 50 Min. Probatorik verpflichtend für Einleitung einer Kurz- oder Langzeittherapie 2 bis 6 x 50 Min. Verhaltenstherapie (VT) Langzeittherapie Schritt 2 Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) Analytische Psychotherapie (AP) Erläuterungen Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer ggf. anschließenden Kurz- oder Langzeittherapie zu verrechnen. bis zu 12 antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 24 antragspflichtig; grundsätzlich nicht mehr gutachterpflichtig bis zu 60 antrags- und gutachterpflichtig bis zu 80 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen K: bis zu 70 / 60 J: bis zu 90 / 60 antrags- und gutachterpflichtig K: bis zu 150 / 90 J: bis zu 180 / 90 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen K: bis zu 70 / 60 J: bis zu 90 / 60 antrags- und gutachterpflichtig K: bis zu 150 / 90 J: bis zu 180 / 90 antragspflichtig; Gutachterpflicht liegt im Ermessen der Krankenkassen Umwandlung in Langzeittherapie ist gutachterpflichtig. Rezidivprophylaxe Ein begrenzter Anteil noch nicht in Anspruch genommener Therapieeinheiten aus dem Langzeit-Kontingent kann zwei Jahre zur Rezidivprophylaxe genutzt werden (Anzeige des Therapieendes durch Therapeuten erforderlich). Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z.B. schulpsychologische Beratungsstelle, Ergotherapie, Logopädie)
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