Datei: Details der Änderungen für Kinder und Jugendliche

Strukturreform Psychotherapie-Richtlinie: Details der Änderungen ab 1. April 2017 für Kinder und Jugendliche
Bewilligungsschritte für Einzeltherapie/
Gruppentherapie bei Kindern (K) und
Jugendlichen (J) in Therapieeinheiten
Versorgungsangebote
Schritt 1
Akutbehandlung
 bis zu 24 x á 25 Min.
 Einheiten von 25 oder 50 Min.
Hinweis: 50 Minuten Sprechstunde
ab 1. April 2018
verpflichtend für
weitere psychotherapeutische Behandlung.
anzeigepflichtig
Kurzzeittherapie
(VT, TP oder AP)
Sprechstunde
 bis zu 10 x á 25
Min.
 Einheiten von 25
und 50 Min.
Probatorik
 verpflichtend für
Einleitung einer
Kurz- oder
Langzeittherapie
 2 bis 6 x 50 Min.
Verhaltenstherapie (VT)
Langzeittherapie
Schritt 2
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP)
Analytische
Psychotherapie (AP)
Erläuterungen
Erbrachte Stunden der Akutbehandlung sind mit einer ggf.
anschließenden Kurz- oder
Langzeittherapie zu verrechnen.
bis zu 12
antragspflichtig;
grundsätzlich nicht
mehr gutachterpflichtig
bis zu 24
antragspflichtig;
grundsätzlich nicht
mehr gutachterpflichtig
bis zu 60
antrags- und gutachterpflichtig
bis zu 80
antragspflichtig;
Gutachterpflicht liegt
im Ermessen der
Krankenkassen
K: bis zu 70 / 60
J: bis zu 90 / 60
antrags- und gutachterpflichtig
K: bis zu 150 / 90
J: bis zu 180 / 90
antragspflichtig;
Gutachterpflicht liegt
im Ermessen der
Krankenkassen
K: bis zu 70 / 60
J: bis zu 90 / 60
antrags- und gutachterpflichtig
K: bis zu 150 / 90
J: bis zu 180 / 90
antragspflichtig;
Gutachterpflicht liegt
im Ermessen der
Krankenkassen
Umwandlung in Langzeittherapie ist gutachterpflichtig.
Rezidivprophylaxe
Ein begrenzter Anteil noch
nicht in Anspruch genommener Therapieeinheiten aus
dem Langzeit-Kontingent kann
zwei Jahre zur Rezidivprophylaxe genutzt werden (Anzeige
des Therapieendes durch
Therapeuten erforderlich).
Andere Beratungs- und Unterstützungsangebote (z.B. schulpsychologische Beratungsstelle, Ergotherapie, Logopädie)