gesellschaft Neu - Novelle soll Attraktivität von Risiko

Breaking Tax News
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft Neu - Novelle
soll Attraktivität von Risikokapital für KMUs erhöhen
Mit dem Begutachtungsentwurf des Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetzes 2017 (MiFiGG 2017) sollen die Rahmenbedingungen für
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (MIFIG) attraktiver gestaltet
werden und so potentiellen Investoren schmackhaft gemacht werden. Die
Begutachtungsfrist endet am 10. März 2017.
Begünstigung für Investoren. Für (private) Investoren sollen
Ausschüttungen von MIFIGs im Ausmaß von bis zu EUR 15.000 jährlich
steuerfrei sein. Unter Anwendung des besonderen Steuersatzes von 27,5%
ergibt sich daraus eine maximale Steuerentlastung in Höhe von EUR 4.125.
Steuerliche Begünstigung für MIFIGs. Im Investitionsbereich der
MIFIGs sollen die umfangreichen steuerlichen Befreiungen erhalten bleiben.
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung sowie sonstige Wertänderungen
der Beteiligungen an Zielunternehmen sollen umfassend von der
Körperschaftsteuer befreit sein. Die Befreiung soll zudem Gewinne und
Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaften
umfassen.
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Breaking Tax News
20. Februar 2017
Breaking Tax News
Neue Regeln für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften. Im
Begutachtungsentwurf werden neue materielle als auch formelle
Voraussetzungen für MIFIGs vorgesehen:
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Eine Schranke in Form einer Mindestkapitalausstattung ist nicht
mehr geplant.
Die Satzung von MIFIGs soll die Ausgabe von Genussrechten
ermöglichen, wobei das Genussrechtskapital maximal die Höhe
des einbezahlten Grund- oder Stammkapitals erreichen darf.
Mindestens 75% des Eigenkapitals der MIFIG soll nachhaltig im
Finanzierungsbereich eingesetzt werden müssen. Mit der
Vorgabe des Kriteriums der Nachhaltigkeit ist ein kurzfristiges
Absinken der Mindestschwelle in der Investitionsphase geduldet.
Die Veranlagung des Eigenkapitals soll nachhaltig höchstens
25% betragen dürfen.
Beteiligungen des Finanzierungsbereichs können nur an
operative Unternehmen in der Frühphase (nicht börsennotiert
und noch keine 7 Jahre gewerblich tätig) und in der
Wachstumsphase (nicht börsennotiert und innovativ iSd AGVO
2014 [1] oder in einem stark risikobehafteten Sektor wie zB in
der Biotechnologie tätig) erfolgen, wobei sich das MiFiGG
hinsichtlich der Definition des Beteiligungskreises an
beihilferechtliche Vorgaben der Europäischen Kommission
orientiert.
Die Höhe der einzelnen Beteiligungen darf max. 20% des
Eigenkapitals der MIFIG betragen, wobei die maximale
Finanzierungssumme bis zu EUR 15 Mio. betragen kann.
Eine MIFIG darf keine beherrschende Stellung an einer
Beteiligung innehaben und daher maximal 49% der Anteile an
einem Unternehmen erwerben.
Inkrafttreten. Die Novelle zur MIFIG ist an die Nichtuntersagung dieser
Risikokapitalbeihilfe seitens der Europäischen Kommission geknüpft und soll
voraussichtlich im Herbst 2017 in Kraft treten. Entsprechend der
beihilferechtlichen Vorgaben wird die Regelung mit 30. September 2022
befristet und ein Abschichtungszeitraum bis zum 30. September 2028
vorgesehen.
Regulatorische Anpassung für Privatanleger. In Bezug auf die
Regelungen für den Vertrieb von Alternativen Investmentfonds (AIF) an
qualifizierte Privatkunden (frei verfügbares Vermögen von mind.
EUR 250.000) soll insbesondere die Mindestinvestitionssumme auf
EUR 10.000 abgesenkt werden. Für Privatkunden (frei verfügbares
Vermögen von mind. EUR 100.000) soll der Erwerb von Private Equity
Dachfonds oder AIF in Unternehmensbeteiligungen zulässig werden.
Wir werden Sie über den weiteren Gesetzeswerdungsprozess am laufenden
halten.
[1] Verordnung (EU) Nr. 651/2014 - Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung 2014
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Christoph Nestler
Senior Manager
E-Mail: [email protected]
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