VG Arnsberg zu Wohnsitzauflage v. 9.02.2017

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Harald Thomé / Referent für Arbeitslosenrecht
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"Claudius Voigt" <[email protected]>
Donnerstag, 16. Februar 2017 21:58
<[email protected]>
Eilentscheidung gegen Wohnsitzauflage nach § 12 a AufenthG-2.pdf
[liste-muensterland] VG Arnsberg: Kommunale Wohnsitzzuweisung nach § 12a ist rechtswidrig bei "Ermessenstotalausfall"
Liebe Kolleg*innen,
das VG Arnsberg hat in einem Eilverfahren festgestellt, dass eine Wohnsitzzuweisung in eine bestimmte Gemeinde in NRW (nach § 12a Abs. 2 oder
Abs. 3 AufenthG) nur dann zulässig wäre, wenn in dem Bescheid auch eine konkrete Ermessensausübung vorgenommen wird. Hierfür müsste die
Bezirksregierung Arnsberg einen Vergleich vornehmen, ob an dem zugewiesenen Wohnort tatsächlich die Wohnraumversorgung und der
Spracherwerb und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit "erleichtert werden können" (für eine Zuweisung nach Abs. 3) bzw. die Zuweisung der
"Förderung der nachhaltigen Integration nicht entgegen steht" (für eine Zuweisung nach Abs. 2).
Das VG Arnsberg geht mit der Bezirksregierung harsch ins Gericht: Es sei in dem Standard-Zuweisungsbescheid, so wie er momentan tausendfach
verschickt wird,
"nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsgegner sein Zuweisungsermessen - wenn es denn eröffnet gewesen wäre - überhaupt erkannt,
geschweige denn rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. (...) Diesen Ausführungen lässt sich ebenso wenig wie dem sonstigen Verwaltungsvorgang
entnehmen, dass der Antragsgegner sein Ermessen bei der Zuweisung erkannt, geschweige denn ordnungsgemäß ausgübt hat. Seine nachträglichen
Ausführungen (...) verbergen nicht, dass die Prüfung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12a Abs. 3 AufenthG vor Erlass
der angefochtenen Verfügungen gerade nicht stattgefunden hat." Hierbei handele es sich um einen "Ermessenstotalausfall".
Das heißt: Die Standardzuweisungen nach § 12a Abs. 2 oder 3 AufenthG durch die Bezirksregierung Arnsberg sind nach Überzeugung des VG
Arnsberg rechtswidrig. Es müsse in jedem Fall Ermessen ausgeübt und konkret begründet werden, warum eine Zuweisung in eine konkrete
Gemeinde und nicht in eine andere erfolgen solle.
Liebe Grüße
Claudius
-Claudius Voigt
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