Bekanntmachung der 8. Satzung zur Änderung der

Bekanntmachung der Stadt Meinerzhagen
I.
8. Satzung
vom 22.02.2017
zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Meinerzhagen vom 25.02.2000
in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 10.02.2015
PRÄAMBEL
Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.
666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966), - nachstehend
GO NRW genannt - hat der Rat der Stadt Meinerzhagen am 20.02.2017 mit der Mehrheit der
gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der
Stadt Meinerzhagen beschlossen:
Artikel 1 zur Änderung des § 1
§ 1 (Name, Bezeichnung, Gebiet) Abs. 2, erster Halbsatz erhält folgende Fassung:
Die "Stadt Meinerzhagen" umfasst eine Fläche von zurzeit 115,18 qkm und besteht aus folgenden
Gebietsteilen:
(…)
Artikel 2 zur Änderung des § 3
§ 3 (Gemeindebezirk Valbert / Ortsvorsteher/in) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Gebiete, die bis zum 31. Dezember 1968 die Gemeinde Valbert bildeten, erweitert um die ab
01. Januar 1975 aus der Stadt Drolshagen eingegliederte Ortschaft Börlinghausen, werden zu dem
Gemeindebezirk Valbert zusammengefasst. Für diesen Bezirk wählt der Rat jeweils für die Dauer
seiner Wahlzeit eine Ortsvorsteherin/einen Ortsvorsteher. Die Ortsvorsteherin/Der Ortsvorsteher soll
in diesem Bezirk wohnen und muss dem Rat angehören können.
Artikel 3 zur Änderung des § 5
§ 5 (Unterrichtung der Einwohner) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Der Rat hat die Einwohner/innen über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Stadt zu
unterrichten. Die Unterrichtung hat möglichst frühzeitig zu erfolgen. Über die Art und Weise der
Unterrichtung (z. B. Hinweis in der örtlichen Presse, öffentliche Anschläge, schriftliche Unterrichtung
aller Haushalte, Veröffentlichung auf der Homepage der Stadt Meinerzhagen, Durchführung
besonderer Informationsveranstaltungen, Abhaltung von Einwohnerversammlungen) entscheidet der
Rat von Fall zu Fall.
Artikel 4 zur Änderung des § 12
§ 12 (Bau- und Vergabeausschuss) Buchstabe b) erhält folgende Fassung:
über die Erteilung des Einvernehmens der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. §§ 31, 33 bis 35
BauGB,
Artikel 5 zur Änderung des § 13
§ 13 (Aufwandsentschädigung, Verdienstausfall) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Sachkundige Bürger/innen und sachkundige Einwohner/innen erhalten für die im Rahmen der
Mandatsausübung erforderliche Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld
nach Maßgabe der EntschVO. Dies gilt unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles auch für die
Teilnahme an Fraktionssitzungen als stellvertretendes Ausschussmitglied. Die Anzahl der
Fraktionssitzungen, für die Sitzungsgeld, Verdienstausfall und Fahrtkosten gezahlt werden, ist auf 14
Sitzungen im Jahr beschränkt.
§ 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
- entfallen § 13 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Rats- und Ausschussmitglieder haben Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls der ihnen durch die
Mandatsausübung entsteht, soweit sie während der Arbeitszeit erforderlich ist. Der Verdienstausfall
wird für den Zeitraum der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit berechnet. Die regelmäßige
Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Der Anspruch wird wie folgt abgegolten:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie
ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf den in
§ 3 a Abs. 1 der Entschädigungsverordnung – in der jeweils gültigen Fassung – genannten
Betrag festgesetzt.
b) Unselbständigen wird im Einzelfall der den Regelstundensatz übersteigende Verdienstausfall
gegen entsprechenden Nachweis, z.B. durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers,
ersetzt.
c) Selbständige können eine besondere Verdienstausfallpauschale je Stunde erhalten, sofern sie
einen den Regelsatz übersteigenden Verdienstausfall glaubhaft machen. Die
Glaubhaftmachung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung über die Höhe des Einkommens,
in der die Richtigkeit der gemachten Angaben versichert wird.
d) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen, von denen mindestens eine ein
Kind unter 14 Jahre oder eine anerkannt pflegebedürftige Person nach § 14 SGB XI ist, oder
einen Haushalt mit mindestens 3 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je
Woche erwerbstätig sind, erhalten für die Zeit der mandatsbedingten Abwesenheit vom
Haushalt mindestens den Regelstundensatz. Auf Antrag werden statt des
Regelstundensatzes die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt ersetzt.
e) Entgeltliche Kinderbetreuungskosten, die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit aufgrund
der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt notwendig werden, werden auf Antrag in
Höhe der nachgewiesenen Kosten erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht erstattet
bei Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, besondere Umstände des
Einzelfalls werden glaubhaft nachgewiesen.
f)
- entfallen –
g) Verdienstausfall, Regelstundensatz und Haushaltsentschädigung werden bis längstens 19.00
Uhr gezahlt, es sei denn, dass eine regelmäßige Arbeitszeit über diesen Zeitpunkt hinaus
nachgewiesen wird.
h) - entfallen § 13 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Stellvertretende Bürgermeister/innen nach § 67 Abs. 1 GO NRW und Fraktionsvorsitzende - bei
Fraktionen mit mindestens 8 Mitgliedern auch eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender
Vorsitzender, mit mindestens 16 Mitgliedern auch zwei stellvertretende Vorsitzende und mit
mindestens 24 Mitgliedern auch drei stellvertretende Vorsitzende - erhalten neben den
Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, eine
Aufwandsentschädigung nach § 46 GO NRW i.V.m. der EntschVO.
§ 13 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche
Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten,
werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:
 Ausschuss für Familie, Jugend, Soziales und Senioren
 Ausschuss für Kultur, Denkmalschutz und Denkmalpflege
 Ausschuss für Planung, Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt
 Ausschuss für Sport und Freizeit
 Ausschuss für Wirtschafts-, Struktur- und Tourismusförderung
 Bau- und Vergabeausschuss
 Betriebsausschuss Baubetriebshof
 Rechnungsprüfungsausschuss
 Schulausschuss
Artikel 6 zur Änderung des § 14
§ 14 (Zuwendungen an die Fraktionen) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, erhält nach Maßgabe des § 56 Absatz 3
Satz 6 GO NRW von der Stadt eine finanzielle Zuwendung, die der Hälfte des Betrages entspricht,
den eine Gruppe mit zwei Mitgliedern erhielte.
Artikel 7 zur Änderung des § 15
§ 15 (Genehmigung von Rechtsgeschäften) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Leitende Dienstkräfte im Sinne dieser Vorschrift sind die Bürgermeisterin/der Bürgermeister sowie die
gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW mit der auftragsweisen Erledigung bestimmter Angelegenheiten
betrauten Beamtinnen/Beamten und Angestellten.
Artikel 8 – Inkrafttreten –
Die 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
II.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 8. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Meinerzhagen in der Fassung
der 7. Änderungssatzung vom 10.02.2015 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es
sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde
nicht durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss des Rates vorher beanstandet,
d)
der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Meinerzhagen, 22.02.2017
Der Bürgermeister
gez. Nesselrath