Bewirtungskosten - DEG Steuerberatungsgesellschaft mbH Greiz

D.E.G. STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT mbH
mbH
August-Bebel-Straße 1, 07973 Greiz
Tel.: 03661/70910 und Fax: 03661/709114
E-Mail: [email protected]
Bewirtungskosten
Betriebliche Bewirtungskosten
Allgemein betrieblich veranlasst ist ausschließlich die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern. Die
Aufwendungen können unbegrenzt abgezogen werden, z. B. bei betriebsinternen Fortbildungen.
Die Bewirtung von Angehörigen der Arbeitsnehmer ist unschädlich.
Betriebsveranstaltungen
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pro Veranstaltung und Arbeitnehmer gilt ein Freigrenze von brutto 110,00 Euro
eine zweitägige Betriebsfeier führt nicht zu Arbeitslohn, wenn die Freigrenze eingehalten wird
seit dem 01.01.2015 ist die Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt worden ist
wird der Freibetrag überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor
Annehmlichkeiten / Aufmerksamkeiten
-
sind nicht wesentlich ins Gewicht fallende Sachleistungen des Arbeitsgebers bis zu 60,00 Euro, wie
Getränke, Kaffee, Tee, Gebäck anlässlich betrieblicher Besprechungen
gleiches gilt bei Darreichung von Speisen und Getränken an Arbeitnehmer bei einem
außergewöhnlichem Arbeitseinsatz, wie z. B. Inventur
Warenverköstigungen bei Verkaufsveranstaltungen
-
sind keine Bewirtungskosten, sondern Werbeaufwand, weil die Öffentlichkeitsarbeit im Vordergrund
steht
Sachbezugswerte 2017 für Arbeitnehmer
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der maximale Sachbezug für Verpflegung beträgt 2017 monatlich 241 Euro
Sachbezüge 2017 pro Tag:
Frühstück
Mittag
Abend
1,70 Euro
3,17 Euro
3,17 Euro
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Bewirtungskosten
Geschäftliche Bewirtungskosten
Geschäftlich veranlasst ist die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen. Auch
die Bewirtung von Besuchern des Betriebes, z. B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist geschäftlich
veranlasst. Die Betriebsausgabenabzugsbegrenzung ist zu beachten.
Kundenbewirtung bzw. Bewirtung von Geschäftsfreunden
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Gewährung von Speisen und Getränken aus geschäftlichem Anlass
Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer (namentlich), Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen
sind zwingend für den Betriebsausgabenabzug erforderlich
die Rechnung einer Gaststätte hat die Adressierung der Gaststätte, den Tag der Bewirtung und
zusätzlich den bewirteten Unternehmer (wenn der Rechnungsbetrag über 150 Euro liegt) zu enthalten
Teilnahme eines Arbeitnehmers an Kundenbewirtung bleibt geschäftlich veranlasst
Bewirtung des Ehegatten des Geschäftsfreundes ist geschäftlich veranlasst
als Betriebsausgabe ergeben sich 70% der Aufwendungen
der Vorsteuerabzug verbleibt bei 100%
Betriebsveranstaltungen und Tagungen
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Alle Aufwendungen für betriebliche Veranstaltungen, wie z. B. Tagungen oder Seminare sind
Betriebsausgaben
Neben den üblichen Belegen/Rechnungen werden weitere Aufzeichnungen benötigt:
- Ziel und Absicht der Veranstaltung
- lückenloses Programm der Veranstaltung
- Teilnehmerliste
- das betriebliche Interesse muss nachgewiesen werden
- die Veranstaltung darf keine nennenswerte freizeitgestalterische Elemente enthalten