D.E.G. STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT mbH mbH August-Bebel-Straße 1, 07973 Greiz Tel.: 03661/70910 und Fax: 03661/709114 E-Mail: [email protected] Bewirtungskosten Betriebliche Bewirtungskosten Allgemein betrieblich veranlasst ist ausschließlich die Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern. Die Aufwendungen können unbegrenzt abgezogen werden, z. B. bei betriebsinternen Fortbildungen. Die Bewirtung von Angehörigen der Arbeitsnehmer ist unschädlich. Betriebsveranstaltungen - pro Veranstaltung und Arbeitnehmer gilt ein Freigrenze von brutto 110,00 Euro eine zweitägige Betriebsfeier führt nicht zu Arbeitslohn, wenn die Freigrenze eingehalten wird seit dem 01.01.2015 ist die Freigrenze in einen Freibetrag umgewandelt worden ist wird der Freibetrag überschritten, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor Annehmlichkeiten / Aufmerksamkeiten - sind nicht wesentlich ins Gewicht fallende Sachleistungen des Arbeitsgebers bis zu 60,00 Euro, wie Getränke, Kaffee, Tee, Gebäck anlässlich betrieblicher Besprechungen gleiches gilt bei Darreichung von Speisen und Getränken an Arbeitnehmer bei einem außergewöhnlichem Arbeitseinsatz, wie z. B. Inventur Warenverköstigungen bei Verkaufsveranstaltungen - sind keine Bewirtungskosten, sondern Werbeaufwand, weil die Öffentlichkeitsarbeit im Vordergrund steht Sachbezugswerte 2017 für Arbeitnehmer - der maximale Sachbezug für Verpflegung beträgt 2017 monatlich 241 Euro Sachbezüge 2017 pro Tag: Frühstück Mittag Abend 1,70 Euro 3,17 Euro 3,17 Euro D.E.G. STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT mbH August-Bebel-Straße 1, 07973 Greiz Tel.: 03661/70910 und Fax: 03661/709114 E-Mail: [email protected] Bewirtungskosten Geschäftliche Bewirtungskosten Geschäftlich veranlasst ist die Bewirtung von Personen, zu denen Geschäftsbeziehungen bestehen. Auch die Bewirtung von Besuchern des Betriebes, z. B. im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit ist geschäftlich veranlasst. Die Betriebsausgabenabzugsbegrenzung ist zu beachten. Kundenbewirtung bzw. Bewirtung von Geschäftsfreunden - Gewährung von Speisen und Getränken aus geschäftlichem Anlass Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmer (namentlich), Anlass der Bewirtung und Höhe der Aufwendungen sind zwingend für den Betriebsausgabenabzug erforderlich die Rechnung einer Gaststätte hat die Adressierung der Gaststätte, den Tag der Bewirtung und zusätzlich den bewirteten Unternehmer (wenn der Rechnungsbetrag über 150 Euro liegt) zu enthalten Teilnahme eines Arbeitnehmers an Kundenbewirtung bleibt geschäftlich veranlasst Bewirtung des Ehegatten des Geschäftsfreundes ist geschäftlich veranlasst als Betriebsausgabe ergeben sich 70% der Aufwendungen der Vorsteuerabzug verbleibt bei 100% Betriebsveranstaltungen und Tagungen - Alle Aufwendungen für betriebliche Veranstaltungen, wie z. B. Tagungen oder Seminare sind Betriebsausgaben Neben den üblichen Belegen/Rechnungen werden weitere Aufzeichnungen benötigt: - Ziel und Absicht der Veranstaltung - lückenloses Programm der Veranstaltung - Teilnehmerliste - das betriebliche Interesse muss nachgewiesen werden - die Veranstaltung darf keine nennenswerte freizeitgestalterische Elemente enthalten
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