Art. 91 Begriffsbestimmung

BayEUG: Art. 91 Begriffsbestimmung
Art. 91 Begriffsbestimmung
Ersatzschulen sind private Schulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen öffentlichen im Freistaat
Bayern vorhandenen oder vorgesehenen Schulen entsprechen.