Merkblatt Erlaubnisverfahren Ausübung eines

STADT HEILBRONN
Ordnungsamt
Weststraße 53
74072 Heilbronn
Ansprechpartnerin : Frau Gehrling
Telefon: 07131/56-4618
Zimmer: 305
MERKBLATT
Erlaubnisverfahren
zur Ausübung eines Bewachungsgewerbes
(Objekt- oder Personenschutz, § 34 a Gewerbeordnung – GewO)
1. Vorzulegende Unterlagen:
a) Ausgefüllter Antrag (siehe Antragsvordruck)
b) Aufstellung über die Wohnsitze der letzten fünf Jahre
c) Registerauszug bei eingetragenen Firmen (z.B. aus dem Handels- oder Vereinsregister)
d) Auszug aus dem Gewerbezentralregister
(Verwendungszweck: § 34 a Gewerbeordnung Belegart „9“)
Erhältlich beim Bürgermeisteramt Ihrer Wohngemeinde (in Heilbronn bei einem der Bürgerämter)
- von dem/der Antragsteller/in sowie zusätzlich
- bei Firmen von den eingetragenen Geschäftsführern
e) Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes
(Finanzamt Heilbronn, Moltkestraße 91, 74076 Heilbronn)
f)
Sachkundeprüfung der Industrie- und Handelskammer (IHK)
nach § 5a Abs. 2 Nr. 1 Bewachungsverordnung (BewachV) oder gleichwertige Nachweise nach § 5
BewachV (geprüfte Werkschutzfachkraft/geprüfter Werkschutzmeister)
Anschrift: IHK Heilbronn–Franken, Ferdinand–Braun–Straße 20, 74074 Heilbronn
g) Nachweis über ausreichende Haftpflichtversicherung
Hinweis: Darüber hinaus holt das Ordnungsamt zu der beantragten Erlaubnis Stellungnahmen von
weiteren Behörden ein.
2. Kosten der Erlaubnis
1.000,00 Euro (Bei erhöhtem Aufwand kann im Einzelfall diese Gebühr überschritten werden)
Für eine eingeschränkte Erlaubnis beträgt die Gebührenhöhe 600,00 Euro.
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3. Zurücknahme von bereits gestellten Anträgen durch den Antragsteller
Wird ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34 a GewO vom Antragsteller zurückgenommen, so
wird gemäß §§ 1 und 4 Abs. 3 des Landesgebührengesetzes in Verbindung mit § 11 des Kommunalabgabengesetzes sowie § 4 Abs. 5 der Gebührensatzung der Stadt Heilbronn 1/10 bis zur Hälfte der vollen
Gebühr, mindestens 10 Euro erhoben, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde, über den
Antrag aber noch nicht entschieden war.
4. Haftpflichtversicherung
Nach § 6 Bewachungsverordnung hat der Gewerbetreibende für sich und die in seinem Gewerbebetrieb
Beschäftigten eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, die mindestens folgende Beträge je Schadensereignis umfasst:
a)
b)
c)
d)
für Personenschäden
für Sachschäden
für das Abhandenkommen bewachter Sachen
für reine Vermögensschäden
1 000 000 Euro
250 000 Euro
15 000 Euro
12 500 Euro
Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
Die unter c) und d) genannten Risiken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versicherungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben.
Eine Haftpflichtversicherung ist nicht erforderlich, wenn für den Auftraggeber nur Landfahrzeuge bewacht werden sollen. Dies gilt auch für die Bewachung der im Fahrzeug mitgeführten Gegenstände.
5. Einstellung von Mitarbeitern
Mit Bewachungsaufgaben dürfen nur Personen beschäftigt werden, die
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zuverlässig sind,
das 18. Lebensjahr vollendet haben und
je nach Erforderlichkeit einen Unterrichtungsnachweis bzw. Sachkundenachweis besitzen bzw. einen gleichwertigen Nachweis im Sinne der §§ 5 und 5a Bewachungsverordnung
Die Wachpersonen sind dem Ordnungsamt vor der Beschäftigung zu melden.
(siehe Meldevordruck Wachperson)
Dem Ordnungsamt sind gleichzeitig mit der Meldung folgende Unterlagen vorzulegen:
- Original des IHK-Unterrichtungsnachweises bzw. des Sachkundenachweises oder des gleichwertigen Nachweises
- Kopie Personalausweis (Vor- und Rückseite) oder Reisepass mit Meldebescheinigung
Wenn Wachpersonen aus dem Betrieb ausscheiden, sind für jedes Jahr Namen und Vornamen der Personen bis zum 31.März des darauffolgenden Jahres dem Ordnungsamt zu melden. Bei dieser Meldung ist
auch anzugeben, ab welchem Zeitpunkt diese Wachpersonen im Betrieb beschäftigt waren (Beschäftigungsbeginn).
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6. Gewerbeanmeldung
Gleichzeitig mit Beginn einer selbstständigen Tätigkeit muss die Ausübung des Gewerbes beim Ordnungsamt der Stadt Heilbronn angemeldet werden. Das Gleiche gilt, wenn der Betrieb verlegt, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder der Betrieb aufgegeben wird (Um- bzw. Abmeldung).
Neben der Hauptniederlassung sind auch Zweigniederlassungen und unselbstständige Zweigstellen anzumelden.
Bei Rückfragen können sie sich gerne an uns wenden:
Ansprechpartner: Frau Gehrling, Ordnungsamt, Weststraße 53, 74072 Heilbronn,
Zimmer 305, Telefon (07131) 56-4618; Fax (07131) 56-31 97,
E-Mail: [email protected]
Erreichbarkeit: Montag, Mittwoch, Donnerstag –jeweils vormittags
Wir empfehlen Ihnen, sich über die weiteren Rechtsvorschriften, insbesondere § 34 a Gewerbeordnung
und die Bewachungsverordnung, auch selbst eingehend zu informieren.
Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage der IHK Heilbronn-Franken:
http://heilbronn.ihk.de/dachmarken/ihkhnunternehmen/idNews-2791.aspx
Stand: Februar 2017
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