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24.02.2017
Antidumping - Bestimmte Fahrradteile mit
Ursprung in der VR China
Beschlüsse zu aktuellen Befreiungen
Bonn (GTAI) - Mit dem vorliegenden Durchführungsbeschluss veröffentlicht die EU-Kommission mehrere Ent­
scheidungen hinsichtlich der Befreiung vom ausgeweiteten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ur­
sprung in der VR China. Geregelt sind folgende Fälle:
• vom Antidumpingzoll befreite Parteien (Art. 2)
• befreite Parteien, bei denen die Bezugnahme aktualisiert wird (Art. 3) und
• auf Antrag untersuchte Parteien (Art. 4).
Einzelheiten zu den vom Beschluss betroffenen Firmen sind den Tabellen zu den jeweils genannten Artikeln zu
entnehmen.
Quelle:
Durchführungsbeschluss (EU) 2017/322 der Kommission vom 22. Februar 2017 über Befreiungen vom ausgewei­
teten Antidumpingzoll auf bestimmte Fahrradteile mit Ursprung in der Volksrepublik China kraft der Verord­
nung (EG) Nr. 88/97 der Kommission (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 1129); ABl L 47 vom 24.2.2017,
S. 13.
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