Entscheid im ordentlichen Verfahren Nr. 16-17

SWISS ICE HOCKEY FEDERATION
Disciplinary Court National League
Oliver Krüger / Victor Stancescu
Judge National League / Deputy Judge National League
Swiss Ice Hockey Federation, Flughofstrasse 50, 8152 Glattbrugg, [email protected]
HC Davos Sport AG
Entscheid im ordentlichen Verfahren Nr. 16-17/15742/7
1) Betrifft:
Meisterschaftsspiel National League A
HC Davos (NL) - HC Ambrì Piotta (NL) vom 05.02.2017
2) Fehlbarer
Club:
HC Davos Sport AG
3) Fehlbarer
Spieler:
Wieser Dino (140507)
4) Sachverhalt: Gegen den Beschuldigten ist mit Verfügung vom 12. Februar 2017 ein ordentliches Verfahren
wegen eines Verstosses gegen die Regeln 29, 31 und 34 IIHF (Code 21 Bussentarif) eröffnet
worden.
Der Beschuldigte ist in der laufenden Saison für das gleiche Vergehen bereits einmal verwarnt,
dreimal im Tarifverfahren gebüsst und einmal in einem ordentlichen Verfahren verwarnt und mit
einer bedingten Busse bestraft worden. Es handelt sich somit um das insgesamt sechste
Vergehen in der laufenden Saison, wovon fünf an den Einzelrichter überwiesen worden sind.
Code 21 Bussentarif sieht ab dem vierten Vergehen die Durchführung eines ordentlichen
Verfahrens vor.
Dem Beschuldigten ist die Gelegenheit gewährt worden, zum Vorfall Stellung zu nehmen. Innert
genannter Frist ist keine Stellungnahme eingegangen. Eine E-Mail des Betroffenen Spielers,
welche auf [email protected] eingegangen ist, ist als versehentliche Eingabe zu bezeichnen.
Angesichts des Umstandes, dass keine Stellungnahme eingegangen ist, ist allein aufgrund der
Akten zu entscheiden.
5) Begründung: Die ersten fünf Vorfälle bezüglich des Visiers von Dino Wieser sind aktenkundig. Während in den
ersten vier Verfahren das Visier nicht korrekt montiert war, ist im fünften Verfahren darauf
hingewiesen worden, dass die Montage an sich nicht mehr zu beanstanden ist, der Helm aber
nicht den IIHF Regeln 31 und 34 entsprechend getragen wird.
Die Einzelrichter sind zum Schluss gekommen, dass der Helm nicht einfach kurzfristig verrutscht
ist, sondern regelmässig falsch getragen wird. Es ist offen gelassen worden, ob Dino Wieser den
Helm absichtlich so trägt, jedoch haben die Einzelrichter ausgeführt, dass der Spieler wohl mit
einem zu kleinen Helm spielt und dadurch – selbst wenn der Helm gut sitzt – dennoch die
Anforderungen von Regeln 31 und 34 IIHF nicht erfüllt werden. Dem Spieler ist nahe gelegt
worden, für den Fall, dass es nicht möglich sein sollte, den aktuellen Helm mit Visier so zu
tragen, wie es die Regeln vorsehen, einen anderen Helm oder eine andere Helmgrösse zu
wählen.
Die Regeln 31 und 34 IIHF halten folgendes fest:
Ein Visier, welches am Helm angebracht ist, muss über die Augen bis zur Unterkante der
Nase reichen, sowie frontalen und seitlichen Schutz bieten (Regel 31 IIHF).
Feldspieler müssen ihren Helm so tragen, dass die Unterkante des Helms nicht mehr als
eine Fingerbreite über den Augenbrauen liegt. Darüber hinaus darf der Abstand zwischen
Kinnriemen und dem Kinn nicht grösser sein, als eine Fingerbreite (Regel 34 IIHF).
Im Entscheid vom 24. Januar 2017 ist Dino Wieser sehr ausdrücklich auf diese Regeln
hingewiesen worden. Die neuerliche Anzeige zeigt, dass er sich offensichtlich darum foutiert.
Bereits im Entscheid vom 24. Januar 2017 haben die Einzelrichter festgehalten, dass es ihnen
nicht gelungen ist, bei einer Internetrecherche Bilder zu finden, bei welchen der Spieler den Helm
korrekt trägt. In der Bearbeitung des laufenden Falles haben sich die Einzelrichter zahlreiche
Szenen aus den Spielen seit dem 24. Januar 2017 angesehen und sie sind zum Schluss
gekommen, dass sich weder das Material von Dino Wieser noch die Art und Weise, wie er
dieses trägt, geändert hat.
Es ist offensichtlich, dass die genannten Regeln verletzt worden sind. Wie ausgeführt handelt es
sich um den sechsten aktenkundigen Fall, wobei festzuhalten ist, dass die Fallzahl nur deshalb
derart gering ist, weil offensichtlich des Öfteren darauf verzichtet wird, Anzeigen zu erheben.
Der Bussentarif LS sieht eine Steigerung der Bussen bei den ersten drei Vergehen, in der Folge
aber ein Wechsel ins ordentlichen Verfahren ab dem vierten Vergehen vor. Wie eine Sanktion im
ordentlichen Verfahren auszusehen hat, sieht der Bussentarif nicht vor. Naheliegend wäre es, im
ordentlichen Verfahren die Bussen progressiv zu erhöhen. Letztlich richten sich aber die
Sanktionsmöglichkeiten nach Art. 86 RPR LS. Das Reglement sieht neben einem Verweis oder
Bussen bis CHF 100'000.00 auch Spielsperren vor. Diese sind nicht auf Spielfeld bezogene
Sachverhalte beschränkt. Es besteht somit die Möglichkeit, einen Spieler auch für Verstösse
gegen die Regeln 31 und 34 IIHF zu sperren.
Die Einzelrichter haben mit Entscheid vom 24. Januar 2017 dem Beschuldigten die Chance
gegeben, sein Verhalten (und vor allem sein Material) zu korrigieren. Die Busse von CHF
2'500.00 ist bedingt aufgeschoben worden. Der Beschuldigte ist nochmals aufgefordert worden,
seinen Helm und sein Visier gemäss den Regeln 31 und 34 IIHF zu tragen und es ist in Aussicht
gestellt worden, im Falle eines erneuten Verstosses die Busse zu widerrufen. Dies wird hiermit
vollzogen, weshalb eine Busse in der Höhe von CHF 2'500.00 auszusprechen ist.
Dieser Busse ist aber das neuerliche Fehlverhalten noch nicht sanktioniert. Es stellt sich die
Frage, ob eine erneut erhöhte Busse auszusprechen ist oder ob wie ausgeführt eine Spielsperre
in Erwägung gezogen werden soll. Der Beschuldigte hat bereits mehrere tausend Franken
Bussen und Verfahrenskosten bezahlt und implizit und explizit zum Ausdruck gebracht, dass er
offenbar nicht gewillt ist, sich den Regeln zu beugen.
Die Einzelrichter halten dafür, dass die Regeln 31 und 34 IIHF keinen Selbstzweck darstellen. Es
handelt sich um Bestimmungen, welche primär die Sicherheit des Spielers gewährleisten sollen.
Die SIHF und die NL sind für die Durchsetzung der entsprechenden Bestimmungen
verantwortlich. Ziel des Disziplinarverfahrens ist demnach, zu erwirken, dass der betroffene
Spieler künftig eine korrekte Ausrüstung trägt. Zu beachten ist auch die generalpräventive
Wirkung und die Vorbildwirkung der Spieler der NL.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf Regel 29 I. IIHF wonach illegale
Ausrüstung als „gefährliche Ausrüstung“ im Sinne von Regel 128 IIHF eingestuft werden kann.
Regel 128 IIHF (Gefährliche Ausrüstung) sieht für sich die Disziplinarstrafe als Sanktionsmittel
vor. Daraus lässt sich ableiten, dass das Regelbuch einen Spieler, der keine dem IIHF-Standard
entsprechende Ausrüstung trägt, nicht duldet.
Die Frage ist letztlich auch von hoher praktischer und rechtlicher Bedeutung, insbesondere für
den Fall, dass sich der Betroffene im Bereich der Augenpartie verletzen sollte. Die SIHF und die
NL wie auch der Arbeitgeber müssen sich mit der Frage auseinandersetzen, ob sie genügend
unternommen haben, um durchzusetzen, dass der Betroffene mit geeignetem Material spielt. Im
Bereich LS sind die Einzelrichter (auf entsprechenden Antrag hin) für die Einhaltung und
Durchsetzung der Regeln über sichere Ausrüstung zuständig. Die sehr hohen Bussen sowie die
Androhung einer noch höheren Busse im Entscheid vom 24. Januar 2017 haben keine Wirkung
gezeigt. Die Einzelrichter sehen demnach keine andere Möglichkeit, als mittels Spielsperre zu
erwirken, dass der beschuldigte Spieler künftig korrektes Material respektive sein Material
korrekt trägt. Gleichzeitig bezweckt eine Spielsperre vorliegend, dass der fehlbare Klub,
unabhängig davon, wer intern die Kosten im Zusammenhang mit allfälligen Disziplinarverfahren
trägt, an der Einhaltung der Bestimmungen über korrekte Ausrüstung interessiert ist.
Der Beschuldigte wird somit zusätzlich für ein Meisterschaftsspiel gesperrt. Er wird aufgefordert,
sein Material anzupassen und künftig seinen Helm und sein Visier gemäss den Regeln 31 und
34 IIHF zu tragen.
Die Einzelrichter weisen darauf hin, dass die Disziplinarmassnahmen, die ergriffen werden,
künftig nicht wieder milder werden. Die Spielsperre kann nun noch in der Regular-Season
abgesessen werden, die Beschuldigen werden aber darauf hingewiesen, dass bei weiterhin
renitentem Verhalten, Spielsperren auch während den Play-offs möglich sind.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigt die Verfahrenskosten zu tragen.
6) Entscheid:
7) Kosten:
1.
Der Beschuldigte hat eine Busse von CHF 2'500.00 zu bezahlen (Wiederruf der
aufgeschobenen Busse vom 24. Januar 2017)
2.
Der Beschuldigte wird zudem für 1 Meisterschaftsspiel gesperrt.
3.
Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten zu tragen.
Verfahrenskosten
CHF 920.00
Schreib- und Zustellgebühren CHF 0.00
Total
8) Zahlung:
CHF 920.00
Der Betrag von CHF 3'420.00 wird Ihnen durch das Sekretariat der SIHF separat in Rechnung
gestellt.
9) Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 61 Rechtspflegereglement innert 5 Tagen an das
Verbandssportgericht des SIHF, c/o Swiss Ice Hockey Federation, Postfach, 8152 Glattbrugg
(per Einschreiben oder per E-Mail an [email protected]), Berufung eingereicht werden. Die Berufung
hat nebst Beilage des vorliegenden Entscheides einen Antrag und eine Begründung zu
enthalten.
Datum:
20. Februar 2017
Disciplinary Court National League
Oliver Krüger
Victor Stancescu
Judge National League Deputy Judge National League
[email protected]