Presseunterlage PK Wohnen (PDF 1 MB)

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VON
LR Johannes Rauch
Landessprecher der Grünen Vorarlberg
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UND
NR Albert Steinhauser
Sprecher für Justiz, Demokratie & Verfassung, Datenschutz & Netzpolitik
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Alles was Recht ist – Wohnen muss billiger werden
Welche bundespolitischen/landespolitischen Maßnahmen für
leistbares Wohnen sind notwendig
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Bregenz, PARTEIBÜRO DER GRÜNEN
DONNERSTAG, 23. FEBRUAR 2017
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Alles was Recht ist – Wohnen muss billiger werden
Pressekonferenz-Unterlagen
Johannes Rauch & Albert Steinhauser
Bregenz, 23. Februar 2017
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Immer mehr Einkommen geht fürs Wohnen drauf
Wohnen war in Vorarlberg noch nie so teuer wie heute. Die Wohnkosten sind in Vorarlberg in den
vergangenen Jahren explodiert. Allein ein Blick auf die Entwicklung der Mietkosten in Vorarlberg
zeigt, dass immer mehr Menschen einen immer größeren Teil ihres Einkommens für Wohnen
ausgeben müssen. Laut Statistik Austria betrug im Jahr 2015 die durchschnittliche Bruttomiete pro
Quadratmeter in Österreich 7,14 Euro. Vorarlberg lag mit 8,11 Euro um 14 Prozent darüber; das
war der zweithöchste Wert nach Salzburg (8,66 Prozent). So kostete eine Mietwohnung in Bregenz
2016 mit gutem Wohnwert bis 60 m² 9,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Das macht ca. 570
Euro (Quelle Hypo Vorarlberg: Richtpreise 2016 für Wohnimmobilien und Grundstücke in
Vorarlberg).
Österreichweit sind die Mietkosten (Bruttomiete) von 2008 bis 2014 um 22 Prozent gestiegen,
während die Löhne im selben Zeitraum lediglich um 13 Prozent gestiegen sind.
Hauptverantwortlich für die Mietzinssteigerung ist der private Sektor. Während die Mieten im
gemeinnützigen Segment um 17 Prozent und bei Gemeindewohnungen um 19 Prozent gestiegen
sind, stiegen die Mieten bei der privaten Vermietung um 28 Prozent.
Erst vor kurzem (14.2.2017) wurde der neue Zahlenspiegel der Statistik Austria veröffentlicht.
Demnach sind die Mieten im Jahr 2016 um 3,1 Prozent gestiegen. Die durchschnittliche Inflation
betrug demgegenüber 0,9 Prozent. Die Gehaltsentwicklung (brutto) war bei ArbeiterInnen bis 2015
(für 2016 liegen noch keine Daten vor) seit dem Jahr 2000 unter der Inflationsrate, bei
Angestellten etwa parallel zur Inflationsrate.
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Johannes Rauch & Albert Steinhauser
Bregenz, 23. Februar 2017
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(Statistik Austria, 15.2.)
Kritik an Bundesregierung
Die Regierung hat aus unserer Sicht beim Thema Wohnen versagt, agiert diesbezüglich seit jeher
mit leeren Versprechen, macht aber im Prinzip nichts.
Deshalb wollen wir das Thema Wohnen jetzt zu einem unserer wichtigsten Anliegen machen und
den Menschen in ihren Lebensrealitäten helfen.
Die Regierung hat viel Zeit verloren, ohne dass etwas passiert ist. Das geht auf Kosten der
Menschen!
Damit Wohnen für die Menschen wieder leistbar wird, gibt es keine
Wundereinzelmaßnahme, die Wohnen verbilligt, sondern es braucht einen Mix aus
Neubau und aus gesetzlichen Regeln.
Wir Grüne machen jetzt gemeinsam in Bund und den Ländern Druck, damit es endlich zu größeren
Reformen kommt und präsentieren als erstes Sofortmaßnahmen für Leistbares Wohnen.
Dabei geht es um Maßnahmen, die sofort umgesetzt werden können und den Menschen sofort
helfen!
Weil Regierung säumig – Wir Grüne nehmen uns jetzt des Themas Wohnens an und werden nach
und nach unsere Punkte präsentieren!
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Bregenz, 23. Februar 2017
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Welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten haben wir auf
Landesebene?
Wesentlich ist, dass die Kompetenzen zwischen Land und Gemeinden aufgeteilt sind:
Baubehörde erster Instanz sind die BürgermeisterInnen, die Flächenwidmungspläne werden von
den Gemeinden beschlossen, der Vollzug des Baugesetzes obliegt den Gemeinden. Die
Landesregierung kann über Verordnungen Ausführungsbestimmungen erlassen, zum Beispiel die
„Verordnung der Landesregierung über die Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung
und deren Anwendung“
Raumplanung ist Angelegenheit des Landes, das Raumplanungsgesetz normiert die
übergeordneten Ziele:
§ 2*)
Raumplanungsziele
(1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben.
(2) Ziele der Raumplanung sind
a)
die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und
Arbeiten,
b)
die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft,
c)
der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet.
(3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten
a)
Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen.
b)
Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten.
c)
Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben.
d)
Die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben.
e)
Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich
erschweren, freizuhalten.
f)
Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet
werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
g)
Die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs benötigten Flächen sollen nicht für
Ferienwohnungen verwendet werden.
h)
Die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden.
i)
Gebiete und Flächen für Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen sind einander so
zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden.
j)
Räumlichen Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen, ist entgegenzuwirken.
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k)
Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 22/2015
Eine interessante Zielbestimmung findet sich im Grundverkehrsgesetz, das im Wesentlichen den
Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken und dem Grundverkehr mit AusländerInnen regelt:
(3) Ziel des Gesetzes ist es,
a) land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer
strukturellen Verhältnisse entsprechend den
natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten;
b) eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes entsprechende
Streuung des Grundeigentums zu erhalten und
c) den Grunderwerb durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen
Union oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen Inländern gleichgestellt
sind, Beschränkungen zu unterwerfen.
Damit sind die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf Landesebene, um die rasante
Verteuerung von Wohnraum einzubremsen, definiert:
Novellierung des Raumplanungsgesetzes unter anderem mit folgenden Punkten:
Aufnahme einer Zielbestimmung über „eine möglichst breite, sozial erträgliche und der
Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten.“
Neue Widmungen zu befristen – etwa auf zehn Jahre. Wird innerhalb dieser Frist nicht
gebaut, tritt die zuvor bestehende Widmung (Freifläche Landwirtschaft, FF...) wieder in Kraft.
Baulandmobilisierung, also die Verfügbarmachung vorhandener, gewidmeter Flächen
ermöglichen. Im neuen Salzburger Raumordnungsgesetz haben GrundeigentümerInnen ab
Inkrafttreten der Novelle fünf Jahre Zeit für eine Bebauung, bei nachgewiesenem Eigenbedarf
kann die Frist auf maximal 15 Jahre verlängert werden.
Verordnung(en) über die Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung ändern
Künftig sollen nicht nur Höchstbaunutzungszahlen, also „Höchstdichten“ definiert und festgelegt
werden, sondern auch „Mindestdichten“, um mehr Wohnraum auf der gleichen Fläche zustande zu
bringen.
Die betrifft auch die Höchstanzahl von Geschossen: E + 2 ist kein Dogma, das unveränderlich ist,
wenn der Platz in der Fläche knapp wird, muss der Raum nach oben (mehr Geschosse!) genutzt
werden.
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Betriebsgebiete
Die Ausweisung und Widmung von Betriebsgebieten ist ein Dauerkonfliktthema zwischen den
Gemeinden („jeder gegen jeden“) und führt zu verschärften Interessenskonflikten. Die Bereitschaft
der Gemeinden, in Modelle einzusteigen, bei denen die Kommunalsteuer gemeinschaftlich
eingehoben und regional nach zu definierenden Schlüsseln aufgeteilt wird, ist enden wollend.
Einziger Ausweg: die Widmung von Betriebsgebieten wird künftig von der
Landesregierung, nicht mehr von einzelnen Gemeinden vorgenommen.
Welche bundespolitischen Maßnahmen sind notwendig
Ziel muss es sein, ein nachvollziehbares Mietrecht zu schaffen, dass für die MieterInnen
Leistbarkeit und den VermieterInnen Erhaltbarkeit bei konservativer Verzinsung garantiert.
1.
Was soll vom Mietrechtsgesetz umfasst sein - Ausweitung des
Anwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes
Ziel muss es sein, ein nachvollziehbares Mietrecht zu schaffen, das für die MieterInnen Leistbarkeit
und die VermieterInnen Erhaltbarkeit bei konservativer Verzinsung garantiert.
Wir wollen grundsätzlich ein Mietzinsmodell für alle Mietwohnungen.
2.
Faire, transparente und überprüfbare Mietzinsbildung
Wichtigstes Kriterium ist Transparenz.
Es muss klar und nachvollziehbar sein, wie es zur Miethöhe kommt.
•
Anstelle des derzeitigen Richtwerts soll ein Grundbetrag als Basis für die HauptmietzinsBerechnung herangezogen werden.
•
Thermische Beschaffenheit und Ausstattung sollen dann Zu- und Abschläge erlauben.
•
Die Zu- und Abschläge werden im Gesetz nach Art (welche) und Höhe (wie viel)
abschließend definiert.
•
Zusätzlich bildet eine absolute Ober- und Untergrenze den Rahmen für Zu- und Abschläge.
•
Damit ist eine Mietzinsbildung nach ökologischen und sozialen Kriterien möglich. Die
Kriterien sollen ähnlich einer Checklist transparent nachvollziehbar sein.
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3.
Die Höhe des Grundbetrags legen die Länder fest
Wien ist nicht gleich Bregenz und Feldkirch ist nicht gleich Eisenstadt. Der Grundbetrag und seine
jeweiligen Erhöhungen sollen von den Bundesländern in Kooperation mit den Gemeinden
festgelegt werden. Damit können regionale Überlegungen einfließen. Damit ist sichergestellt, dass
bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen gelten, aber regionale (wirtschaftliche) Unterschiede
einfließen.
4.
Keine Maklergebühren
Wer eine Wohnung mieten will, sucht die in der Regel selbst über diverse Internetplattformen. Viel
seltener wird für die Suche ein Makler/eine Maklerin beauftragt. Trotzdem sehen sich die
MieterInnen bei Vertragsabschluss fast immer mit hohen Maklerforderungen konfrontiert.
In Deutschland wurde dieses Problem schon vor Jahren erkannt. Seither gilt dort das
Bestellerprinzip. Maklergebühren bezahlt nur, wer den/die MaklerIn auch tatsächlich bestellt hat.
Das muss auch in Österreich umgesetzt werden.
5.
Abschaffung der Mietvertragsgebühr
MieterInnen müssen nach Abschluss eines Mietvertrages einen Betrag in der Höhe von einem
Prozent des 36-fachen monatlichen Bruttomietzinses an das Finanzamt entrichten. Bei einem
angenommenen Bruttomietzins von 700 Euro wären das immerhin 252 Euro. Eingeführt wurde die
Mietvertragsgebühr unter Maria Theresia vor rund 250 Jahren. Heute begründet die Gebühr
hingegen keinen Beratungsanspruch mehr. Auch hier stellt sich deshalb wieder die Frage nach der
Leistung.
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