................................................................................................................................................................................ VON LR Johannes Rauch Landessprecher der Grünen Vorarlberg ................................................................................................................................................................................ UND NR Albert Steinhauser Sprecher für Justiz, Demokratie & Verfassung, Datenschutz & Netzpolitik ................................................................................................................................................................................ Alles was Recht ist – Wohnen muss billiger werden Welche bundespolitischen/landespolitischen Maßnahmen für leistbares Wohnen sind notwendig ................................................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................................................ Bregenz, PARTEIBÜRO DER GRÜNEN DONNERSTAG, 23. FEBRUAR 2017 ................................................................................................................................................................................ ................................................................................................................................................... Alles was Recht ist – Wohnen muss billiger werden Pressekonferenz-Unterlagen Johannes Rauch & Albert Steinhauser Bregenz, 23. Februar 2017 .................................................................................................................................................. Immer mehr Einkommen geht fürs Wohnen drauf Wohnen war in Vorarlberg noch nie so teuer wie heute. Die Wohnkosten sind in Vorarlberg in den vergangenen Jahren explodiert. Allein ein Blick auf die Entwicklung der Mietkosten in Vorarlberg zeigt, dass immer mehr Menschen einen immer größeren Teil ihres Einkommens für Wohnen ausgeben müssen. Laut Statistik Austria betrug im Jahr 2015 die durchschnittliche Bruttomiete pro Quadratmeter in Österreich 7,14 Euro. Vorarlberg lag mit 8,11 Euro um 14 Prozent darüber; das war der zweithöchste Wert nach Salzburg (8,66 Prozent). So kostete eine Mietwohnung in Bregenz 2016 mit gutem Wohnwert bis 60 m² 9,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Das macht ca. 570 Euro (Quelle Hypo Vorarlberg: Richtpreise 2016 für Wohnimmobilien und Grundstücke in Vorarlberg). Österreichweit sind die Mietkosten (Bruttomiete) von 2008 bis 2014 um 22 Prozent gestiegen, während die Löhne im selben Zeitraum lediglich um 13 Prozent gestiegen sind. Hauptverantwortlich für die Mietzinssteigerung ist der private Sektor. Während die Mieten im gemeinnützigen Segment um 17 Prozent und bei Gemeindewohnungen um 19 Prozent gestiegen sind, stiegen die Mieten bei der privaten Vermietung um 28 Prozent. Erst vor kurzem (14.2.2017) wurde der neue Zahlenspiegel der Statistik Austria veröffentlicht. Demnach sind die Mieten im Jahr 2016 um 3,1 Prozent gestiegen. Die durchschnittliche Inflation betrug demgegenüber 0,9 Prozent. Die Gehaltsentwicklung (brutto) war bei ArbeiterInnen bis 2015 (für 2016 liegen noch keine Daten vor) seit dem Jahr 2000 unter der Inflationsrate, bei Angestellten etwa parallel zur Inflationsrate. ................................................................................................................................................................................ 2 ................................................................................................................................................... Alles was Recht ist – Wohnen muss billiger werden Pressekonferenz-Unterlagen Johannes Rauch & Albert Steinhauser Bregenz, 23. Februar 2017 .................................................................................................................................................. (Statistik Austria, 15.2.) Kritik an Bundesregierung Die Regierung hat aus unserer Sicht beim Thema Wohnen versagt, agiert diesbezüglich seit jeher mit leeren Versprechen, macht aber im Prinzip nichts. Deshalb wollen wir das Thema Wohnen jetzt zu einem unserer wichtigsten Anliegen machen und den Menschen in ihren Lebensrealitäten helfen. Die Regierung hat viel Zeit verloren, ohne dass etwas passiert ist. Das geht auf Kosten der Menschen! Damit Wohnen für die Menschen wieder leistbar wird, gibt es keine Wundereinzelmaßnahme, die Wohnen verbilligt, sondern es braucht einen Mix aus Neubau und aus gesetzlichen Regeln. Wir Grüne machen jetzt gemeinsam in Bund und den Ländern Druck, damit es endlich zu größeren Reformen kommt und präsentieren als erstes Sofortmaßnahmen für Leistbares Wohnen. Dabei geht es um Maßnahmen, die sofort umgesetzt werden können und den Menschen sofort helfen! Weil Regierung säumig – Wir Grüne nehmen uns jetzt des Themas Wohnens an und werden nach und nach unsere Punkte präsentieren! ................................................................................................................................................................................ 3 ................................................................................................................................................... Alles was Recht ist – Wohnen muss billiger werden Pressekonferenz-Unterlagen Johannes Rauch & Albert Steinhauser Bregenz, 23. Februar 2017 .................................................................................................................................................. Welche rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten haben wir auf Landesebene? Wesentlich ist, dass die Kompetenzen zwischen Land und Gemeinden aufgeteilt sind: Baubehörde erster Instanz sind die BürgermeisterInnen, die Flächenwidmungspläne werden von den Gemeinden beschlossen, der Vollzug des Baugesetzes obliegt den Gemeinden. Die Landesregierung kann über Verordnungen Ausführungsbestimmungen erlassen, zum Beispiel die „Verordnung der Landesregierung über die Bemessungszahlen für das Maß der baulichen Nutzung und deren Anwendung“ Raumplanung ist Angelegenheit des Landes, das Raumplanungsgesetz normiert die übergeordneten Ziele: § 2*) Raumplanungsziele (1) Die Raumplanung hat eine dem allgemeinen Besten dienende Gesamtgestaltung des Landesgebiets anzustreben. (2) Ziele der Raumplanung sind a) die nachhaltige Sicherung der räumlichen Existenzgrundlagen der Menschen, besonders für Wohnen und Arbeiten, b) die Erhaltung der Vielfalt von Natur und Landschaft, c) der bestmögliche Ausgleich der sonstigen Anforderungen an das Gebiet. (3) Bei der Planung sind insbesondere folgende weitere Ziele zu beachten a) Mit Grund und Boden ist haushälterisch umzugehen, insbesondere sind Bauflächen bodensparend zu nutzen. b) Die verschiedenen Möglichkeiten der Raumnutzung sind möglichst lange offen zu halten. c) Die natürlichen und naturnahen Landschaftsteile sowie die Trinkwasserreserven sollen erhalten bleiben. d) Die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Freiräume sollen erhalten bleiben. e) Flächen mit wichtigen Rohstoffvorkommen sind von Nutzungen, die ihre Gewinnung verhindern oder erheblich erschweren, freizuhalten. f) Die für die Land- und Forstwirtschaft besonders geeigneten Flächen dürfen für andere Zwecke nur verwendet werden, wenn dafür ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. g) Die zur Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs benötigten Flächen sollen nicht für Ferienwohnungen verwendet werden. h) Die äußeren Siedlungsränder sollen nicht weiter ausgedehnt werden. i) Gebiete und Flächen für Wohnen, Arbeiten, Freizeit, Einkauf und sonstige Nutzungen sind einander so zuzuordnen, dass Belästigungen möglichst vermieden werden. j) Räumlichen Strukturen, die zu unnötigem motorisierten Individualverkehr führen, ist entgegenzuwirken. ................................................................................................................................................................................ 4 ................................................................................................................................................... Alles was Recht ist – Wohnen muss billiger werden Pressekonferenz-Unterlagen Johannes Rauch & Albert Steinhauser Bregenz, 23. Februar 2017 .................................................................................................................................................. k) Für Einrichtungen des Gemeinbedarfs sind geeignete Standorte festzulegen. *) Fassung LGBl.Nr. 28/2011, 22/2015 Eine interessante Zielbestimmung findet sich im Grundverkehrsgesetz, das im Wesentlichen den Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken und dem Grundverkehr mit AusländerInnen regelt: (3) Ziel des Gesetzes ist es, a) land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bäuerlichen Familienbetrieben im Interesse einer Verbesserung ihrer strukturellen Verhältnisse entsprechend den natürlichen Gegebenheiten des Landes zu erhalten; b) eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten und c) den Grunderwerb durch Ausländer, die nicht durch das Recht der Europäischen Union oder aufgrund staatsrechtlicher Verpflichtungen Inländern gleichgestellt sind, Beschränkungen zu unterwerfen. Damit sind die rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auf Landesebene, um die rasante Verteuerung von Wohnraum einzubremsen, definiert: Novellierung des Raumplanungsgesetzes unter anderem mit folgenden Punkten: Aufnahme einer Zielbestimmung über „eine möglichst breite, sozial erträgliche und der Größe des Landes entsprechende Streuung des Grundeigentums zu erhalten.“ Neue Widmungen zu befristen – etwa auf zehn Jahre. Wird innerhalb dieser Frist nicht gebaut, tritt die zuvor bestehende Widmung (Freifläche Landwirtschaft, FF...) wieder in Kraft. Baulandmobilisierung, also die Verfügbarmachung vorhandener, gewidmeter Flächen ermöglichen. Im neuen Salzburger Raumordnungsgesetz haben GrundeigentümerInnen ab Inkrafttreten der Novelle fünf Jahre Zeit für eine Bebauung, bei nachgewiesenem Eigenbedarf kann die Frist auf maximal 15 Jahre verlängert werden. Verordnung(en) über die Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung ändern Künftig sollen nicht nur Höchstbaunutzungszahlen, also „Höchstdichten“ definiert und festgelegt werden, sondern auch „Mindestdichten“, um mehr Wohnraum auf der gleichen Fläche zustande zu bringen. Die betrifft auch die Höchstanzahl von Geschossen: E + 2 ist kein Dogma, das unveränderlich ist, wenn der Platz in der Fläche knapp wird, muss der Raum nach oben (mehr Geschosse!) genutzt werden. ................................................................................................................................................................................ 5 ................................................................................................................................................... Alles was Recht ist – Wohnen muss billiger werden Pressekonferenz-Unterlagen Johannes Rauch & Albert Steinhauser Bregenz, 23. Februar 2017 .................................................................................................................................................. Betriebsgebiete Die Ausweisung und Widmung von Betriebsgebieten ist ein Dauerkonfliktthema zwischen den Gemeinden („jeder gegen jeden“) und führt zu verschärften Interessenskonflikten. Die Bereitschaft der Gemeinden, in Modelle einzusteigen, bei denen die Kommunalsteuer gemeinschaftlich eingehoben und regional nach zu definierenden Schlüsseln aufgeteilt wird, ist enden wollend. Einziger Ausweg: die Widmung von Betriebsgebieten wird künftig von der Landesregierung, nicht mehr von einzelnen Gemeinden vorgenommen. Welche bundespolitischen Maßnahmen sind notwendig Ziel muss es sein, ein nachvollziehbares Mietrecht zu schaffen, dass für die MieterInnen Leistbarkeit und den VermieterInnen Erhaltbarkeit bei konservativer Verzinsung garantiert. 1. Was soll vom Mietrechtsgesetz umfasst sein - Ausweitung des Anwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes Ziel muss es sein, ein nachvollziehbares Mietrecht zu schaffen, das für die MieterInnen Leistbarkeit und die VermieterInnen Erhaltbarkeit bei konservativer Verzinsung garantiert. Wir wollen grundsätzlich ein Mietzinsmodell für alle Mietwohnungen. 2. Faire, transparente und überprüfbare Mietzinsbildung Wichtigstes Kriterium ist Transparenz. Es muss klar und nachvollziehbar sein, wie es zur Miethöhe kommt. • Anstelle des derzeitigen Richtwerts soll ein Grundbetrag als Basis für die HauptmietzinsBerechnung herangezogen werden. • Thermische Beschaffenheit und Ausstattung sollen dann Zu- und Abschläge erlauben. • Die Zu- und Abschläge werden im Gesetz nach Art (welche) und Höhe (wie viel) abschließend definiert. • Zusätzlich bildet eine absolute Ober- und Untergrenze den Rahmen für Zu- und Abschläge. • Damit ist eine Mietzinsbildung nach ökologischen und sozialen Kriterien möglich. Die Kriterien sollen ähnlich einer Checklist transparent nachvollziehbar sein. ................................................................................................................................................................................ 6 ................................................................................................................................................... Alles was Recht ist – Wohnen muss billiger werden Pressekonferenz-Unterlagen Johannes Rauch & Albert Steinhauser Bregenz, 23. Februar 2017 .................................................................................................................................................. 3. Die Höhe des Grundbetrags legen die Länder fest Wien ist nicht gleich Bregenz und Feldkirch ist nicht gleich Eisenstadt. Der Grundbetrag und seine jeweiligen Erhöhungen sollen von den Bundesländern in Kooperation mit den Gemeinden festgelegt werden. Damit können regionale Überlegungen einfließen. Damit ist sichergestellt, dass bundesweit einheitliche Rahmenbedingungen gelten, aber regionale (wirtschaftliche) Unterschiede einfließen. 4. Keine Maklergebühren Wer eine Wohnung mieten will, sucht die in der Regel selbst über diverse Internetplattformen. Viel seltener wird für die Suche ein Makler/eine Maklerin beauftragt. Trotzdem sehen sich die MieterInnen bei Vertragsabschluss fast immer mit hohen Maklerforderungen konfrontiert. In Deutschland wurde dieses Problem schon vor Jahren erkannt. Seither gilt dort das Bestellerprinzip. Maklergebühren bezahlt nur, wer den/die MaklerIn auch tatsächlich bestellt hat. Das muss auch in Österreich umgesetzt werden. 5. Abschaffung der Mietvertragsgebühr MieterInnen müssen nach Abschluss eines Mietvertrages einen Betrag in der Höhe von einem Prozent des 36-fachen monatlichen Bruttomietzinses an das Finanzamt entrichten. Bei einem angenommenen Bruttomietzins von 700 Euro wären das immerhin 252 Euro. Eingeführt wurde die Mietvertragsgebühr unter Maria Theresia vor rund 250 Jahren. Heute begründet die Gebühr hingegen keinen Beratungsanspruch mehr. Auch hier stellt sich deshalb wieder die Frage nach der Leistung. ................................................................................................................................................................................ 7
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