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23.02.2017
Moldau - Umweltabgabe auf verpackte Waren
Bonn (gtai) - Seit dem 1.1.17 wird in Moldau nicht nur für Waren, die in Plastikverpackungen verpackt sind, son­
dern auch für Waren in Faltschachteln und -kartons aus nicht gewellter Pappe mit der Warenummer
4819.20.000 eine Umweltabgabe erhoben . Dabei ist es unerheblich, ob die Verpackung eine Beschichtung aus
Polyethylen oder einer anderen Folie aufweist.
Zuvor wurde die Abgabe nur für Waren in Tetrapacks und Plastikverpackungen erhoben. Gestrichen wurde die
Ausnahme für in Tetrapacks und Plastikverpackungen verpackte Milcherzeugnisse.
Für Plastikverpackungen wurden nunmehr auch Warennummern bestimmt. So werden Waren in Kunststoffver­
packungen mit den Warennummern 3923.21, 3923.29 und 3923.30 erfasst.
Abgaben für Plastikverpackungen
Fassungsvermögen der Verpackung
Abgabensatz in moldauischen Leu je Stück
bis zu einem Liter
0,8
von einem bis zu drei Litern
1,00
mehr als drei Liter
1,5
Abgaben für Verpackungen aus nicht gewellter Pappe
Fassungsvermögen der Verpackung
Abgabensatz in moldauischen Leu je Stück
bis zu einem Liter
1
ein Liter
1,5
ab einem bis zu zwei Liter
2,5
mehr als zwei Liter
3,00
Daneben ist die Umweltabgabe aber auch für eine Vielzahl anderer Waren zu zahlen. Diese sind in Anhang 8
zum Gesetz über Abgaben für die Umweltverschmutzung  aufgeführt. Ausgeschlossen von der Umweltab­
gabenpflicht wurden in der neuen Fassung des Anhangs Tabakwaren, Erdöl und Erdölerzeugnisse der Waren­
gruppe 2710, Erdgase und Erdgaserzeugnisse der Warengruppe 2711, einige Papiererzeugnisse der Warengruppe
4811 und Kraftfahrzeuge der Warengruppe 8703.
Für alle Waren des Anhangs 8 wurde der Abgabensatz vereinheitlicht. Früher betrug dieser zwischen 0,5 und 3%
des Warenwertes. Der neue Abgabensatz liegt bei einheitlichen 2 % des Zollwertes für alle eingeführten Waren.
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Die Umweltabgabe ist vom Importeur zu zahlen.
Ausnahmen bestehen für technische und humanitäre Hilfen, für Waren, die aus Mitteln staatlicher Kredite er­
worben werden sowie einheimische Waren, die nicht in Anhang 8 aufgeführt, aber in Plastik- oder Kartonverpa­
ckungen verpackt sind sowie für Waren, die aus Waren des Anhangs 8 hergestellt wurden, wenn diese einge­
führt und die Umweltabgabe für diese bei der Einfuhr entrichtet wurde.
Nelli Lüzinger | © GTAI
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