Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Kreuznach

Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Kreuznach
Betr.: Bauleitplanung der Stadt Bad Kreuznach;
Bebauungsplan Nr. 10/9.1 „Zwischen Oberer Monauweg und Küppersstraße“
hier: Bekanntmachung der förmlichen öffentlichen Auslegung der Entwurfsplanung
Der Stadtrat der Stadt Bad Kreuznach hat in seiner Sitzung am 26.01.2017 zunächst die im
Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
sowie die zur Vorentwurfsplanung im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
behandelt und darüber beschlossen. Anschließend wurde die entsprechend dieser Abwägung
erstellte Entwurfsfassung des Bebauungsplans Nr. 10/9.1 „Zwischen Oberer Monauweg und
Küppersstraße“ in Bad Kreuznach als Entwurf zur Durchführung der förmlichen Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der förmlichen Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden
kann, gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient zur Abrundung des Stadtgebietes zum Außenbereich
und zur Regelung der Bebauung ist es städtebaulich erforderlich einen Bebauungsplan zu
erstellen. Somit können die Baulücken zwischen den bereits vorhandenen Siedlungsbereichen
geschlossen und die Zielsetzungen des Flächennutzungsplans auf Ebene der Bauleitplanung
umgesetzt werden. So wird eine klare Abgrenzung zum Außenbereich geschaffen.
Die Grenzbeschreibung wurde zwischenzeitlich angepasst und etwas reduziert. Die Größe des
Plangebietes beträgt 0,32 ha.
Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Plandarstellung – ohne Maßstab zu entnehmen:
Grenzbeschreibung - Gemarkung Bad Kreuznach Flur 59
Südgrenze Flur 59 Nr. 84/17; Westgrenzen Flur 59 Nr. 84/17, 84/16; Nordwest- und Nordostgrenze
Flur 59 Nr. 88/8; Nordostgrenze Flur 59 Nr. 88/9; geradlinige Verbindung zur Südgrenze Flur 59
Nr. 99/3; Südgrenze Flur 59 Nr. 99/3; geradlinige Verbindung zur Südostecke Flur 59 Nr.84/17
Es wird hiermit bekannt gemacht, dass die Entwurfsplanung zum Bebauungsplan Nr. 10/9.1
„Zwischen Oberer Monauweg und Küppersstraße“ in Bad Kreuznach, bestehend aus der
Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen und der beigefügten Begründung einschließlich
dem alle wesentlichen umweltbezogenen Informationen und Belange enthaltenden Umweltbericht
mitsamt den in der Begründung genannten Anlagen (Baugrund-Gutachten und Artenschutzrechtli-
cher Fachbeitrag =Umweltbericht) sowie den nach Einschätzung der Stadt Bad Kreuznach
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen, in der Zeit
vom 20.02.2017 bis einschließlich 22.03.2017
bei der Stadtverwaltung, sowohl bei der Fachabteilung Stadtplanung und Umwelt, Viktoriastraße 13, Flur 2. Obergeschoss, 55543 Bad Kreuznach, wie auch barrierefrei im Verwaltungsgebäude
Hochstraße 48 (Erdgeschoss), während der allgemeinen Dienststunden zur Einsichtnahme
ausliegt. Stellungnahmen können innerhalb dieses Zeitraumes schriftlich oder zur Niederschrift bei
vorgenannter Dienststelle, Viktoriastraße 13, 2. Obergeschoss, Zimmer 41 oder 42 vorgebracht
werden.
Neben dem Entwurf des Bebauungsplans sind die folgenden Arten umweltbezogener Informationen verfügbar:
Gutachten:
• Umweltbericht (Dörhöfer und Partner, Engelstadt): Bestandserhebung im Plangebiet,
Beschreibung und Bewertung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des
Vorhabens, Beschreibung der Umweltauswirkungen der Planung sowie der Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich im Hinblick auf die Schutzgüter Landschaft,
Boden, Klima, Grund- und Oberflächenwasser, Flora und Fauna, Kultur und sonstige Sachgüter und Mensch, der Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes sowie der Prüfung
und Abwägung der Eingriffe in Natur und Landschaft mit Festlegung der Ausgleichsmaßnahmen (Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung) einschließlich der geplanten Maßnahmen zur
Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Durchführung des Bebauungsplanes (Monitoring) und Erläuterungen zu den Ausgleichsmaßnahmen.+
• Artenschutzbeitrag (viriditas, Weiler): Kurzcharakteristik Plangebiet, Biotoptypenausstattung,
Artenschutzprüfung mit Fledermäuse, Haselmaus, Vögel, Reptilien und sonstige Artengruppen,
Artenschutzrechtliche Beurteilung, Vorgaben und Empfehlungen.
• Orientierende Baugrunduntersuchung zu Untergrund- und Wasserverhältnisse (baucontrol,
Bingen): Untergrund- und Wasserverhältnisse, Versickerungsverhältnisse, Ver- und Entsorgungsleitungen, Hinweise zur Bauausführung.
Stellungnahmen aus Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung:
• Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit: Sichtung von Fledermäusen, Topographie, Erhaltung
vorhandener Vegetation
• Landesjagdverband: Zersiedelung der Landschaft und Baulückenschließung
• SGD Nord - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz: Oberflächenwasserbewirtschaftung (Rückhaltung von Außengebietswasser, Starkregenereignisse), Schmutzwasserbeseitigung (Kanalanschluss), Altablagerungen (nicht kartiert).
• Landesamt für Geologie und Bergbau: Bergbau/Altbergbau – Bergaufsicht zum Solegewinnungsbetrieb „Karlshalle/Theodorshalle“, Bergewerksfeld „Theodorshalle III“; Fachl. Bestätigung der Festsetzungen zu Boden und Baugrund, Rohstoffsicherungsflächen im Bereich der
Ausgleichsfläche; fachl. Bestätigung der Aussagen zum Thema Radon
Die Öffentlichkeit wird durch diese öffentliche Auslegung im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB beteiligt.
Weiterhin wird gemäß § 4a Abs. 6 Satz 1 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen, die
im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der
Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Stadt Bad
Kreuznach deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die
Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung
(Normenkontrollantrag) unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden,
die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden,
aber hätten geltend gemacht werden können.
Stadtverwaltung Bad Kreuznach, 10.02.2017
Fachabteilung Stadtplanung und Umwelt
Dr. Heike Kaster-Meurer, Oberbürgermeisterin