BaFinJournal 2/2017

BaFin Journal
Februar 2017
© iStockphoto.com/ersinkisacik
Informationen der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Digitalisierung aus Verbrauchersicht
Interview: „Neue Möglichkeiten, aber auch neue Risiken“
Seite 11
Kapitalmarktunion
Asset Management
Versicherungsmakler
Halbzeit: Fortschritte bei
wichtigen Bausteinen
FSB-Empfehlungen zur
Reduzierung struktureller Risiken
Urteil des BGH zur
Schadenregulierung
Seite 28
Seite 33
Seite 19
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Themen
Kurz & Aktuell
4Kapitalverwaltungsgesellschaften WM
4Kapitalmarktrecht WM
5Zahlungsdienste KF
5Institutsvergütungsverordnung KF
5Aufsichtsrichtlinie KF
6Geschäftsorganisation VP
6Krankenversicherer VP
6 Wichtige Termine ÜG
7Aufsicht ÜG
7Produktinformation VP
7Versicherungsvertrieb ÜG
8Vergütungstrends ÜG
9Risiken KF
9Meldewesen KF
9Blockchain WM
9Sicherheiten WM
10Finanztechnologien WM
10 Weitere internationale Konsultationen ÜG
© Klee/BaFin
4
Brexit
BaFin informiert ausländische Banken
über M
­ öglichkeiten und Bedingungen einer
­Geschäftstätigkeit in Deutschland
Seite 24
11Aufsicht
11 Digitalisierung aus Verbrauchersicht ÜG
19Versicherungsmakler VP
24Brexit KF/WM
26Verbraucher
26Finanzschlichtung ÜG
27Abwicklung ÜG
27 Androhung von Zwangsgeld WM
27 Festsetzung von Zwangsgeldern WM
28Internationales
28Kapitalmarktunion WM
33 Asset Management WM
36Bekanntmachungen
In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie Informationen
zum Verbraucherschutz. In der Rubrik Verbraucher lesen
Sie Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu.
KF = Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute; VP = Versicherer und Pensionsfonds; WM = Wertpapierfirmen und Märkte; ÜG = Übergreifendes
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Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Editorial
die Digitalisierung im Finanzsektor schreitet kontinuierlich voran.
­Immer häufiger begegnet man in
den Medien neuen Schlagworten
wie Robo-Advice und Big Data. Im
Interview mit dem BaFinJournal (ab
Seite 11) erläutern Dorothea Mohn
vom Verbraucherzentrale Bundesverband und BaFin-Abteilungsleiter
Christian Bock, welche Chancen,
aber auch Risiken die Digitalisierung
für Verbraucher mit sich bringt und
welche Entwicklung sie erwarten.
Fortschritte macht auch die Kapitalmarktunion. Bis 2019 will die Europäische Kommission alle geplanten
Maßnahmen angegangen haben.
Der Weg dorthin ist fast zur Hälfte
zurückgelegt, einige wichtige Bausteine des Aktionsplans sind bereits
aufgestellt oder stehen kurz d
­ avor.
Der Beitrag ab Seite 28 erläutert,
was bislang erreicht wurde und
­welche Schritte nun anstehen.
Um auch bei der Regulierung des
globalen Asset-Management-­
Sektors voranzukommen, hat der
Finanzstabilitätsrat FSB nun Empfehlungen verabschiedet. Ziel ist es,
Finanzstabilitätsrisiken bei Fonds
entgegenzuwirken, die aus der
­Liquiditätsinkongruenz, dem Verschuldungsgrad, operationellen Risiken und Risiken im Zusammenhang
mit Wertpapierleihgeschäften entstehen können. Einzelheiten beschreibt der Bericht ab Seite 33.
Versicherungsunternehmen und
-maklern, aber auch Versicherungsnehmern möchte ich den Beitrag
ab Seite 19 ans Herz legen. Es geht
um ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das Folgen für eine in der
Versicherungswirtschaft seit vielen
Jahren übliche Praxis haben wird.
Demnach dürfen Versicherungsmakler grundsätzlich nicht im Auftrag
eines Versicherers Schäden regulieren. Hintergrund sind mögliche Interessenkonflikte.
© Schafgans DGPh/BaFin
Liebe Leserinnen und Leser,
Dr. Sabine Reimer,
Leiterin Kommunikation
Auf Seite 24 schließlich berichtet
das BaFinJournal über einen Workshop vor dem Hintergrund des bevorstehenden Brexits. Rund 50
Vertreter ausländischer Banken
k­amen auf Einladung der BaFin
nach F
­ rankfurt am Main, um aufsichtliche Fragen zum deutschen
Standort zu klären. Durch den
­Brexit werden sich die rechtlichen
Rahmenbedingungen für die Banken
grundlegend ändern.
Eine interessante Lektüre wünscht
Ihnen
Dr. Sabine Reimer
3
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Kurz & Aktuell
Kurzmeldungen zu nationalen und
internationalen Neuerungen,
Rundschreiben, Konsultationen
und andere Veröffentlichungen
© iStockphoto.com/Oxford
Kapitalverwaltungsgesellschaften
BaFin konsultiert Auslegungsschreiben zu extern
v­erwalteten AIF-Investmentgesellschaften
WM Die BaFin hat ein Auslegungsschreiben zur
­Konsultation gestellt, das die Aufgaben von Kapitalverwaltungsgesellschaften von denen der AIFInvestmentgesellschaften (Investmentgesellschaften
für alternative Investmentfonds) abgrenzen soll, die
sie extern verwalten. Stellungnahmen nimmt sie bis
zum 3. März entgegen. n
Kapitalmarktrecht
Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel
und ­Marktmanipulation
WM Im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts ist keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen
Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden. Das hat der Bundesgerichtshof
(BGH) entschieden. Der Beschluss bestätigt im Ergebnis die Auffassung der BaFin, die sie im Juli 2016
in einer Stellungnahme bekanntgegeben hatte.
Im konkreten Fall ging es um den früheren Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, der vor
Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes am 2. Juli 2016 (siehe BaFinJournal Juli 2016) wegen leichtfertiger Manipulation zu einer
Geldbuße verurteilt worden war. Dieses Gesetz hatte die maßgeblichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) geändert, die seitdem auf
Verbotsnormen der europäischen Marktmissbrauchsverordnung verweisen; diese gilt jedoch erst seit
dem 3. Juli 2016. Der Angeklagte und die Nebenbeteiligten hatten gegen das Urteil Revision eingelegt mit der Begründung, dass am 2. Juli 2016 eine
Strafbarkeitslücke entstanden sei. Diese hätte dann
auch alle älteren noch offenen Fälle betroffen. n
Linkempfehlung zum Thema
Den Beschluss finden Sie unter:
www.bundesgerichtshof.de
4
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Zahlungsdienste
Regierungsentwurf zur Umsetzung
der europäischen Richtlinie
KF Am 8. Februar hat die Bundesregierung den
­Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten
Zahlungsdienstrichtlinie (siehe BaFinJournal März
2016) beschlossen. Das geplante Gesetz soll Wettbewerb und Sicherheit im Zahlungsverkehr stärken
und das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ersetzen. Neue Vorgaben für Händler und Zahlungsdienstleister sollen zudem den Verbraucherschutz
maßgeblich verbessern. Der Regierungsentwurf
muss nun das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Kernpunkte des Entwurfs sind unter anderem das
Erfordernis einer sogenannten starken Kundenauthentifizierung für risikoreiche Zahlungen und die
erstmalige Beaufsichtigung von Kontoinformationsund Zahlungsauslösedienstleistern. Außerdem sollen
Händler künftig in vielen Fällen keine gesonderten
Entgelte mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen
und Lastschriften mehr verlangen dürfen – weder in
Geschäften vor Ort noch im Internet. Darüber hinaus soll nun gesetzlich verankert werden, dass sich
Bankkunden Lastschriften acht Wochen lang ohne
Angabe von Gründen erstatten lassen können. n
Linkempfehlung zum Thema
Den Entwurf des Umsetzungsgesetzes
finden Sie unter:
www.bundesfinanzministerium.de
Institutsvergütungsverordnung
BaFin veröffentlicht überarbeiteten Entwurf
KF Die BaFin hat den überarbeiteten E
­ ntwurf
der neuen Institutsvergütungsverordnung
(­InstitutsVergV) veröffentlicht. Diese soll noch im
ersten Quartal erlassen werden. Die Überarbeitung
­diente im Wesentlichen der Umsetzung der Leitlinien
für eine solide Vergütungspolitik der Europäischen
Bankenaufsichtsbehörde EBA, die seit dem 1. Januar
gelten.
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Schwerpunktthemen der neuen Verordnung sind
eine schärfere Konturierung der V­ergütungsarten
­sowie eine größere Differenzierung bei der Behandlung der verschiedenen Erscheinungsformen
­variabler Vergütung.
Weitere Kernpunkte sind die Spezifizierung der
­Risikoadjustierung nebst nunmehr vorgeschriebener
Clawback-Klauseln, die die Rückforderung bereits
ausbezahlter variabler Vergütungsbestandteile ermöglichen, die Auszahlung variabler Vergütungen in
bail-in-fähigen Instrumenten und die gruppenweite
Vergütungsstrategie einschließlich Gruppen-Risikoträgern. n
Linkempfehlung zum Thema
Den Entwurf der Institutsvergütungsverordnung finden Sie unter:
www.bafin.de » Recht & Regelungen
» Rechtsgrundlagen
Aufsichtsrichtlinie
Regeln zur Zusammenarbeit in der Bankenaufsicht
­angepasst
KF Die BaFin und die Deutsche Bundesbank haben
die Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche
Bundesbank (Aufsichtsrichtlinie) überarbeitet.
Die Aufsichtsrichtlinie regelt die Aufgabenverteilung
zwischen BaFin und Bundesbank bei der laufenden
Überwachung der Institute gemäß § 7 Kreditwesengesetz (KWG). Die Überarbeitung war aufgrund
des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single
­Supervisory Mechanism – SSM) erforderlich geworden, in dem die Europäische Zentralbank die bedeutenden Institute direkt beaufsichtigt. Die geänderte
Aufsichtsrichtlinie hat die Fassung vom 21. Mai 2013
ersetzt. n
Linkempfehlung zum Thema
Die Aufsichtsrichtlinie finden Sie unter:
www.bafin.de » Die BaFin » Aufgaben
& Geschichte » Bankenaufsicht
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Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Geschäftsorganisation
BaFin veröffentlicht Rundschreiben zu
­Mindestanforderungen an Versicherungsunternehmen
VP Das Rundschreiben zu den aufsichtsrechtlichen
Mindestanforderungen an die G­eschäftsorganisation
von Versicherungsunternehmen (MaGo), das die
BaFin im vergangenen Herbst konsultiert hatte, ist
veröffentlicht. Es fasst verschiedene Mindestanforderungen zusammen, die die BaFin in Auslegung des
reformierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG)
und der Delegierten Verordnung zur Solvency-IIRichtlinie formuliert hat. Das Rundschreiben ersetzt
die Mindestanforderungen an das R
­ isikomanagement
von Versicherungsunternehmen (MaRisk VA), das
bereits Ende 2015 aufgehoben worden ist.
Ziel der MaGo ist es, übergreifende Aspekte zur Geschäftsorganisation zusammenzuführen, ohne dabei die Anforderungen des VAG, der Delegierten
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Verordnung und der Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die
betriebliche Altersversorgung EIOPA zur Geschäftsorganisation (Governance-System) zu w
­ iederholen.
Insbesondere erläutern sie zentrale Begriffe wie
„Proportionalität“ und „Verwaltungs-, Managementoder Aufsichtsorgan“ und berücksichtigen e­rste
Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis unter dem
n­euen Aufsichtsregime Solvency II. Adressaten der
MaGo sind alle Unternehmen, die unter Solvency II
­fallen. n
Krankenversicherer
Wahrscheinlichkeitstafeln 2015 veröffentlicht
VP Die BaFin hat gemäß § 159 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) neue Wahrscheinlichkeitstafeln
auf ihrer Internetseite veröffentlicht, nach denen
Agenda
Wichtige Termine im Februar / März 2017
16. Feb.
BaFin-Workshop zu
MiFID II / MiFIR,
Frankfurt a. M.
1./2. März
BCBS, Basel
13. März
EIOPA MB, Frankfurt a. M.
22./23. Feb.
IOSCO Board und
Pre-Meetings, Mailand
16. März
BaFin-Infoveranstaltung
„IT-Aufsicht bei Banken“,
Bonn
22.-24. Feb.
IOPS Committees,
Runaway Bay (Jamaica)
16. März
EIOPA JC, Frankfurt a. M.
23. Feb.
ESRB ATC, Frankfurt a. M.
23. März
ESRB GB, Frankfurt a. M.
24. Feb.
EZB SSM FSC,
Frankfurt a. M.
24. März
AFS, Berlin
27./28. Feb.
FSB Plenary, Kapstadt
25. März
Börsentag
(BaFin-Infostand), München
27. Feb.
- 1. März
IAIS Committees, Basel
29. März
ESMA BoS, Paris
30./31. März
EIOPA BoS, Frankfurt a. M.
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Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Krankenversicherer ihre Tarife kalkulieren können.
Berücksichtigt wurden die Beobachtungswerte der
Jahre 2013 bis 2015, welche die BaFin bei den Unternehmen erhoben hat. n
Linkempfehlung zum Thema
Die Wahrscheinlichkeitstafeln finden
Sie unter:
www.bafin.de » Publikationen & Daten
» Statistiken
Aufsicht
BaFin-Organisation: Abwicklung, Geldwäsche
und fi
­ nanztechnologische Innovationen
ÜG Zum 1. Januar 2018 wird die BaFin einen
­neuen Geschäftsbereich einrichten, um die Abwicklungsaufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) zu integrieren. Hintergrund ist das Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben
der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung
(­FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG), das
Ende Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet
wurde (siehe BaFinJournal Januar 2017). Künftig
gibt es bei der BaFin somit neben dem Präsidialbereich fünf weitere Geschäftsbereiche: „Bankenaufsicht“, „Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht“, „Wertpapieraufsicht/Asset-Management“,
„­Innere Verwaltung und Recht“ und „Abwicklung“.
Um bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und bei der Analyse und Bewertung finanztechnologischer Innovationen – Stichwort
Fintechs – noch schlagkräftiger zu werden, hat die
BaFin zudem eine entsprechende Einheit neu geschaffen beziehungsweise vorhandene Strukturen
angepasst. Der Verwaltungsrat hatte ihr für diese
Aufgaben insgesamt 56 neue Stellen zugewiesen. n
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Internationale Meldungen
Produktinformation
Standardisiertes Informationsblatt zu Versicherungen
VP Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance
Distribution Directive – IDD) fordert unter anderem
für Nicht-Lebensversicherungen – also Schaden- und
Unfall- sowie Krankenversicherungen – ein standardisiertes Informationsblatt (Insurance Product
­Information Document – IPID). Das IPID soll zwei
bis maximal drei Seiten umfassen und die Angebote
EU-weit vergleichbarer machen.
Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
EIOPA hat der Europäischen Kommission dazu nun
einen Technischen Durchführungsstandard vorgelegt. Dieser soll das Format des IPIDs, die Überschriften, ihre Reihenfolge und die grafischen Icons
vorgeben. n
Versicherungsvertrieb
Konsultation zu Versicherungsanlageprodukten
ÜG Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA hat einen Leitlinienentwurf zu nichtkomplexen Versicherungsanlageprodukten zur
Konsultation gestellt. Stellungnahmen nimmt sie bis
zum 28. April entgegen. Laut der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive –
IDD) sind die Leitlinien ab dem 23. August 2017
anzuwenden.
Delegierte Rechtsakte
Linkempfehlung zum Thema
Das FMSA-Neuordnungsgesetz finden
Sie unter:
www.bgbl.de
Darüber hinaus hat EIOPA der Europäischen Kommission vier Technische Empfehlungen übermittelt.
Sie macht darin Vorschläge für die in der IDD vorgesehenen Delegierten Rechtsakte. Diese betreffen die
Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Unternehmen und Vertreiber, das Management von Interessenkonflikten im Vertrieb, die Geeignetheits– und
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Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Zweckmäßigkeitsprüfung sowie Berichtspflichten im
Vertrieb und die inhaltlichen Anforderungen an Provisionen beziehungsweise Verkaufsanreize. Während
die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen auf alle
Versicherungsprodukte Anwendung finden, beziehen
sich die übrigen Empfehlungen nur auf den Vertrieb
von Versicherungsanlageprodukten.
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Die Kommission hat die Delegierten Rechtsakte spätestens im Herbst dieses Jahres zu erlassen. Sie hat
sich noch nicht für eine konkrete Rechtsform entschieden. n
Vergütungstrends
EBA veröffentlicht Bericht zu Großverdienern
Auf einen Blick
Internationale Behörden
und Gremien
ESAsEuropean Supervisory ­
Authorities
Europäische Aufsichts-
behörden
EBAEuropean Banking Authority
Europäische Bankenaufsichtsbehörde
EIOPAEuropean Insurance and
Occupational Pensions ­
Authority
Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betrieb-
liche Altersversorgung
ESMAEuropean Securities and Markets Authority
Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
FSBFinancial Stability Board
Finanzstabilitätsrat
IOSCOInternational Organization of Securities ­Commissions
Internationale Organisation
der Wertpapieraufsichts-
behörden
ÜG Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA
hat ihren jährlichen Bericht zu den Großverdienern
veröffentlicht, also zu Beschäftigten, die eine Vergütung von mindestens 1 Million Euro erhalten haben.
Er zeigt, dass im Jahr 2015 die Zahl der Einkommensmillionäre bei den Banken in der EU gegenüber
dem Vorjahr um rund 33 Prozent auf 5.142 gestiegen ist. Grund dafür war jedoch im Wesentlichen
der gegenüber dem Euro gestiegene Wechselkurs
des Britischen Pfunds, denn mehr als 80 Prozent der
Großverdiener – insgesamt 4.133 – waren im Vereinigten Königreich ansässig. So stieg auch die Zahl
der dortigen Einkommensmillionäre im Jahr 2015
gegenüber dem Vorjahr um deutliche 41,25 Prozent.
Dagegen blieb die Prozentzahl der unter den Großverdienern identifizierten Risikoträger, deren berufliche Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf
das Risikoprofil eines Instituts haben, im Jahr 2015
gegenüber dem Vorjahr annähernd unverändert (86
gegenüber 87 Prozent). Im Geschäftsfeld „Vermögensverwaltung“ war 2015 ein leichter Anstieg des
Anteils der als Risikoträger erkannten Einkommensmillionäre gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen;
er bewegte sich allerdings mit 64 Prozent weiterhin
auf vergleichsweise niedrigem Niveau. Das durchschnittliche Verhältnis zwischen variabler und fixer
Vergütung unter allen Einkommensmillionären steigerte sich von 127 Prozent im Jahr 2014 auf 147
Prozent im Jahr 2015.
Ausblick
Die EBA wird die Auswertung der Daten zu den
Großverdienern auch weiterhin jährlich veröffentlichen. Den Vergleich der Vergütungstrends wird sie
künftig allerdings nur noch alle zwei Jahre präsentieren, beispielsweise im Jahr 2017 für die Leistungsjahre 2015 und 2016. Daher soll der nächste Bericht
zu den Großverdienern, der sich mit den Zahlen aus
2016 befasst, Anfang 2018 erscheinen und dann
8
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
auch die Auswertung der Vergütungstrends der
­Jahre 2015 und 2016 umfassen. Die EBA wird die
Vergütungstrends auch weiterhin regelmäßig vergleichen sowie die neuen Entwicklungen überwachen
und auswerten. n
Risiken
EBA veröffentlicht aktuelles Risk-Dashboard
KF Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat
ihr Risk-Dashboard für das dritte Quartal 2016 veröffentlicht. Die darin enthaltenen Risikoindikatoren
geben unter anderem Auskunft über die Risiko- und
Liquiditätssituation sowie die Ertragsstruktur der
­aktuell 198 größten europäischen Banken, darunter
28 aus Deutschland. Während der Anteil notleidender Kredite (non-Performing Loans – NPLs) im europaweiten Durchschnitt seit dem Vorquartal weiter gesunken ist, erreichte das harte Kernkapital (­Common
Equity Tier 1 – CET1) eine neue Höchstquote.
Neben dem bekannten Dashboard im PDFFormat stellt die EBA auf ihrer Homepage auch
ein D
­ ashboard-Tool mit aggregierten Zahlen als
­Excel-Datei für individuelle Anwendungen zur
­Verfügung. n
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Blockchain
Bericht zur Distributed-Ledger-Technologie
und deren A
­ nwendung auf den Wertpapiermärkten
WM Um die Distributed-Ledger-Technologie (DLT,
häufig auch als „Blockchain“ bezeichnet) und d
­ eren
mögliche Anwendung auf den Wertpapiermärkten
geht es in einem Bericht, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA veröffentlicht hat. Basis des Berichts sind die Ergebnisse
­einer Konsultation vom vergangenen Sommer.
Die ESMA beschreibt in dem Bericht die Chancen
und Risiken der DLT und ordnet mögliche Anwendungsfälle auf den Wertpapiermärkten, insbesondere im Nachhandels-Bereich, in die europäischen
Vorschriften ein. Viele DLT-basierte Anwendungen
befinden sich jedoch derzeit noch in einem frühen
Entwicklungs-Stadium, indem zum Beispiel noch
Machbarkeitsstudien stattfinden. Die ESMA kommt
daher zu dem Schluss, dass aktuell noch nicht eindeutig absehbar ist, ob und wie die DLT die Herausforderungen in der Praxis lösen kann. n
Linkempfehlung zum Thema
Den Bericht finden Sie unter:
www.esma.europa.eu
Meldewesen
Sicherheiten
EBA veröffentlicht neue Taxonomien
FSB veröffentlicht Berichte zur Wiederverwendung
und zur systematischen Erfassung
KF Beaufsichtigte Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind dazu verpflichtet, regelmäßig bank­
aufsichtliche Meldungen einzureichen. Dazu gehören
auch Meldungen von Finanzinformationen (­Financial
Reporting Framework – FINREP) sowie zur Solvabilität und Kapitaladäquanz (Common Reporting
Framework – COREP). Für diese hat die Europäische
Bankenaufsichtsbehörde EBA nun aktualisierte
XBRL-Taxonomien in der Version 2.6 veröffentlicht,
die ab dem 30. Juni 2017 gelten.
Die meldepflichtigen deutschen Institute können die
entsprechenden Daten direkt über das ExtraNet der
Deutschen Bundesbank einreichen. Dort finden sich
auch weiterführende Informationen und Ansprechpartner zum Meldewesen. n
WM Der Finanzstabilitätsrat FSB hat zwei Berichte
zur Wiederverwendung von Sicherheiten (Collateral)
und zur systematischen Erfassung solcher Transaktionen veröffentlicht.
Der erste Bericht beschreibt und erläutert die
­Regulierungsansätze, die gegenwärtig in Bezug auf
die Wiederverwendung von Kundensicherheiten
(­Re-Hypothecation of Client Assets) zu beobachten
sind. Das FSB hat für den Bericht eingehend untersucht, ob es sinnvoll ist, regulatorische Ansätze
zu vereinheitlichen, und welche Herausforderungen
dabei auftreten können. Der Bericht kommt zu dem
Ergebnis, dass eine solche Vereinheitlichung aktuell
nicht unbedingt notwendig ist.
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BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Der zweite Bericht stellt Datenelemente vor, mit deren Hilfe Aufseher die Wiederverwendung bestimmter Sicherheiten (Non-Cash Collateral) messen und
quantifizieren können. Solche Geschäfte sind insbesondere dann systematisch zu erfassen, wenn
Marktteilnehmer im Rahmen von Wertpapierfinanzierungstransaktionen Anleihen als Sicherheit erhalten
und diese danach selbst wieder als Sicherheit weiterreichen. In diesem Fall können „Transaktionsketten“ entstehen. Die vorgestellten Messgrößen
sind dabei Bestandteil einer globalen Datensammlung, mit der das FSB ab Januar 2020 national
­aggregierte Daten zu Wertpapierfinanzierungstransaktionen erheben will. n
Finanztechnologien
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
zum Beispiel Plattformen für Finanzierungen (wie
Peer-to-Peer-Lending), Technologien für den Handel mit Konsumenten – beispielsweise Robo-­
Advice – und institutionellen Investoren sowie die
­Distributed-Ledger-Technologie (wörtlich „verteiltes
Kontobuch“), die Grundlage virtueller Währungen
ist. Zu den Treibern dieser Entwicklung zählen unter
anderem die bessere Auswertbarkeit der steigenden
Datenmengen und der demografische Wandel, da
die jüngere Generation eine allgemein stärkere Affinität zu neuen Technologien hat.
Der Bericht geht des Weiteren auf die Vorteile, aber
auch die Risiken ein, die mit den neuen Technologien verbunden sind. Ein wichtiger Vorteil sind die
gemeinhin geringeren Kosten. Als Risiken benennt
IOSCO insbesondere Probleme mit der Cyber-Sicherheit und mögliche Programmfehler in den zugrundeliegenden Algorithmen.
IOSCO analysiert Wandel in der Wertpapierbranche
WM Die zunehmende Bedeutung von Finanztechnologien für die Regulierung der Wertpapiermärkte
steht im Fokus eines Berichts, den die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden
IOSCO vergangene Woche veröffentlicht hat. Sie
geht darin auch auf die daraus resultierenden Auswirkungen auf Investoren und Finanzdienstleister ein.
IOSCO stellt in dem Bericht verschiedene innovative Geschäftsmodelle und Technologien vor, die
das Potenzial haben, die Finanzdienstleistungsbranche maßgeblich zu beeinflussen. Hierzu zählen
Zahlreiche Aufsichtsbehörden haben dem Bericht
zufolge bereits auf den Trend reagiert, indem sie
die Entwicklung eng begleiten, spezialisierte Einheiten eingerichtet oder auch Sandkasten-­Projekte
gestartet haben, in deren Rahmen sie i­nnovative
Unternehmen bei den ersten Schritten auf dem
Markt besonders an die Hand nehmen. Eine zentrale H
­ erausforderung ist hierbei die Überwindung
der Diskrepanz zwischen nationaler Aufsicht und
grenzüberschreitend tätigen Unternehmen. IOSCO
empfiehlt daher eine engere Kooperation und
­einen erweiterten Datenaustausch zwischen den
B­ehörden. n
Hinweis
Weitere internationale Konsultationen
FSB
Leitfaden zur Abwicklungs- und Sanierungsplanung Zentraler Gegenparteien
(bis 13. März 2017)
ESAs
Technische Stellungnahme zu PRIIPs mit ökologischen oder sozialen Zielen
(bis 23. März 2017)
ESAs
Technische Regulierungsstandards zur Einrichtung zentraler Kontaktstellen zur Stärkung des Kampfes gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (bis 5. Mai 2017)
10
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Digitalisierung
aus Verbrauchersicht
© Wendering/BaFin
Interview: „Neue Möglichkeiten, aber auch neue Risiken“
Im Gespräch: Dorothea Mohn (Verbraucherzentrale Bundesverband) und Christian Bock (BaFin)
ÜG Die Digitalisierung im Finanzsektor schreitet kontinuierlich voran. Immer häufiger begegnet man in
den Medien neuen Schlagworten wie
Robo-Advice und Big Data. Im Interview mit dem B
­ aFinJournal erläutern
Dorothea Mohn, Leiterin ­Finanzen beim Verbraucherzentrale Bundesverband, und C
­ hristian Bock, der
seit Ende 2016 die BaFin-Abteilung für Verbraucherschutz leitet, welche Chancen, aber auch Risiken die
Digitalisierung für Verbraucher mit sich bringt und
welche Entwicklung sie erwarten.
ÍÍDie Digitalisierung im Finanzsektor ist derzeit ein
wichtiges Thema in der Öffentlichkeit. Worum geht
es da genau?
ÎÎ
Bock: Immer mehr Finanzdienstleistungen werden teilweise oder komplett digitalisiert angeboten,
also mit Hilfe technologiebasierter Systeme. Ein Beispiel ist das Onlinebanking: Früher mussten Kunden
ihre Bankgeschäfte in der Filiale erledigen, heute
ist das auch über das Internet möglich – ob von zu
Hause oder unterwegs.
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BaFin Journal
Kurz & Aktuell
ÍÍWelche Bereiche sind von der Digitalisierung
­betroffen?
ÎÎ
Mohn: Die Digitalisierung erstreckt sich über
alle Bereiche des Finanzsektors, seien es normale
Bankgeschäfte, also Zahlungsverkehr und Kredite,
seien es Kapitalanlagen, Versicherungen oder auch
virtuelle Währungen. Während man sich beim Zahlungsverkehr längst daran gewöhnt hat, Waren und
Dienstleistungen digital, sprich online zu bezahlen,
ist die Entwicklung etwa bei Versicherungen und der
digitalisierten Beratung noch recht jung.
ÎÎ
Bock: Das kann ich nur bestätigen. Vor zwei
Jahren hatten wir es vor allem mit Fintechs zu tun,
also innovativen Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im engeren Sinne anbieten.1 Mittlerweile machen auch Insurtechs2 von sich reden – also
Fintechs, die sich auf Versicherungsdienstleistungen spezialisiert haben – und sogar Regtechs, die
­IT-Lösungen für effiziente Compliance-Strukturen
und das regulatorische Management in den Unternehmen bereithalten.
ÍÍIst diese Entwicklung für Verbraucher positiv
oder negativ?
ÎÎ
Mohn: Automatisierte oder digitalisierte Prozesse
bieten natürlich andere Möglichkeiten als stationäre
Dienstleistungen. Dies ist zunächst einmal sehr erfreulich für Verbraucher. Auf der anderen Seite können daraus aber auch neue Risiken erwachsen.
ÍÍSchauen wir uns dies einmal im Einzelnen an.
Herr Bock, Sie haben eben die Fintechs3 erwähnt.
Wie unterscheiden sich die Chancen und Risiken für
Verbraucher von denen bei etablierten Unternehmen?
ÎÎ
Bock: Ich sehe zwei wichtige Vorteile. Zum einen
profitieren die Verbraucher natürlich davon, dass
Fintechs den technischen Fortschritt im Finanzmarkt
insgesamt vorantreiben und kundenfreundliche,
schnelle und bequeme Anwendungen für die Nutzer
fördern. Zum anderen haben sie mehr Dienstleister
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Auf einen Blick
Verbraucherinformationen
zu Fintechs
Die BaFin hat den Verbraucherbereich
ihrer Internetseite, der unter anderem
die Rubrik „Finanzwissen auf einen
Blick“ umfasst, um Informationen zu
Fintechs ergänzt. Konkret geht es dort
um alternative Bezahlverfahren, automatisierte Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung, Crowdfunding,
Social Trading und virtuelle Währungen. Darüber hinaus gelten die generellen Hinweise zu Bank-, Wertpapierund Versicherungsgeschäften auch für
Fintechs. Um einen ersten Überblick
über die jeweiligen Produkte zu erhalten, die auf den genannten Wegen
angeboten werden, sollten sich Verbraucher außerdem die Informationen
anschauen, die die BaFin in der Rubrik
„Finanzwissen“ zu Bankprodukten,
Wertpapieren und Geldanlagen sowie
Versicherungsprodukten bereithält. Wer
sich eingehender mit der Funktionsweise der Fintech-Geschäftsmodelle
befassen möchte, findet darüber hinaus
auf der Seite „Unternehmensgründer
und Fintechs“ weiterführende Informationen.
zur Auswahl und können so leichter ein kostengünstiges Angebot finden, das zu ihnen passt. Denn
auch etablierte Unternehmen lassen sich inzwischen
von den Geschäftsmodellen der Fintechs inspirieren oder gehen Kooperationen mit ihnen ein, um ihr
­Angebot zu ergänzen und konkurrenzfähig zu bleiben. Schließlich sind nicht deren Finanzdienstleistungen neu, sondern die technologiebasierten Prozesse,
die dahinterstecken.
1Siehe BaFinJournal Januar 2016.
2Siehe BaFinJournal Dezember 2016.
3
Siehe unter anderem BaFinJournal Januar 2016,
Mai 2016, Juli 2016 und September 2016.
Dabei müssen Verbraucher aber die Dynamik des
Markts im Auge behalten. Derzeit gibt es in Deutschland nach einer Studie des Bundesfinanzministeriums
12
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
etwa 433 Fintechs. Aber nur 346 davon weisen eine
aktive Geschäftstätigkeit auf; die übrigen 87 waren
entweder noch nicht aktiv oder hatten ihre Tätigkeit
bereits wieder eingestellt. Es liegt in der Natur der
Sache, dass nicht alle innovativen Anbieter überleben. Verbraucher kommen also meist nicht umhin,
die Angebote immer wieder aufs Neue zu vergleichen.
ÎÎ
Mohn: Das sehe ich ebenso, möchte aber einen
wichtigen Punkt ergänzen: Wenn Verbraucher die
Angebote von etablierten Unternehmen und Fintechs
vergleichen, schauen sie mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf, welches Unternehmen ihnen den größten Nutzen bietet – kaum aber darauf, wer wie reguliert und von welcher Behörde kontrolliert wird. Das
können wir nicht erwarten. Ich sehe den Staat in der
Verantwortung, sich darum zu kümmern, dass diese
Unternehmen passend reguliert und wirksam beaufsichtigt werden.
ÎÎ
Bock: Da haben Sie
vollkommen Recht. Daher gilt: Gleiche Regeln
für gleiches Geschäft.
Fintechs unterliegen also
denselben Regeln wie
etablierte Unternehmen.
„„
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
eine günstige und transparente Kostenstruktur aus.
Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass
man seine Anlageentscheidung genauso überlegt
fällen muss wie bei einer klassischen Anlageberatung. Ob der Robo-Advisor besser oder schlechter
ist als der menschliche Berater, lässt sich noch nicht
beurteilen. Unbedingt günstiger ist er jedenfalls
nicht, denn auch er berechnet Gebühren. Ein Nachteil kann sich außerdem aus dem überwiegenden
Rückgriff auf börsengehandelte Investmentfonds ergeben; die Empfehlungen umfassen dann nicht alle
Anlagemöglichkeiten.
Aus aufsichtsrechtlicher Sicht ist es aber letztlich
egal, ob sich der Kunde von einem menschlichen Berater oder einem Computer helfen lässt und ob es
sich um eine Anlageberatung oder eine Portfolioverwaltung handelt. Sie alle stehen unter Aufsicht der
BaFin.
Die Vorteile von Robo-Advice für
Verbraucher liegen auf der Hand.
Das darf aber nicht darüber
hinwegtäuschen, dass man seine
Anlageentscheidung genauso
überlegt fällen muss wie bei einer
klassischen Anlageberatung.“
ÍÍFrau Mohn, was halten
Sie von Robo-Advice?
ÎÎ
Mohn: Nach meinem
Verständnis gibt es den
Robo-Advice heute eher
in der Theorie als in der
Praxis. Zwar wird häufig irgendwie suggeriert,
dass es sich um eine
ÍÍMan hört im ZusamBeratung handelt, aber
menhang mit Fintechs
gleichzeitig distanzieren
immer wieder den Begriff
Christian Bock, BaFin
sich viele Robo-Advisor in
„Robo-Advice“. Was verihren Allgemeinen Gebirgt sich dahinter?
schäftsbedingungen davon. Hintergrund sind hier sicherlich die aufsichtsÎÎ
Bock: Beim Robo-Advice – das bedeutet wörtrechtlichen Anforderungen. Damit bleibt unklar, ob
lich übersetzt so viel wie „Beratung durch Roboter“ –
eine Beratung stattfindet, so dass eine rechtliche
erstellt ein Algorithmus eine Empfehlung für eine
Grauzone entsteht. Die meisten Robo-Advisor schlaKapitalanlage oder ein Musterportfolio. Der Compugen sich heute daher eher auf die Seite der automater ersetzt hier also den menschlichen Anlageberatisierten Portfolioverwaltung. Dass viele Anbieter dater. Der Kunde beantwortet dazu auf einer Plattform
bei auf kostengünstige und einfache Finanzanlagen
einen Fragenkatalog und legt seine persönlichen
setzen, sehe ich positiv.
Umstände, anlagerelevanten Kenntnisse und Handelserfahrungen sowie seine Risikotragfähigkeit und
Möglicherweise haben die Systeme mittelfristig wirkseine Anlageziele offen. Bei der Berechnung der Anlich das Potenzial, eine Alternative zur persönlichen
lagemöglichkeiten greifen die Plattformen häufig auf
Anlageberatung zu sein. Ich würde das sehr begrübörsengehandelte Investmentfonds zurück, sogeßen, weil daraus für Verbraucher enorme Chancen
nannte Exchange-Traded Funds.
erwachsen können. Provisionsbasierte Beratungen
erfolgen häufig nicht in ihrem Interesse. Die autoDie Vorteile von Robo-Advice für Verbraucher liegen
matisierten Verfahren können somit dazu beitragen,
auf der Hand: Die Plattformen sind bequem vom
dass Verbraucher eine bessere Anlageentscheidung
Computer aus zu erreichen und zeichnen sich durch
13
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
treffen können. Zudem bieten sie ganz andere Möglichkeiten, die für Verbraucher von Vorteil sind.
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
ÍÍNeben Robo-Advice ist im Zusammenhang mit
Fintechs auch immer wieder von „APIs“ die Rede.
Was hat es damit auf sich?
ÍÍNämlich welche?
ÎÎ
Mohn: Automatisierte Beratung muss unwei-
ÎÎ
Bock: API steht für Application Programming
Interface. Gemeint sind Anwendungsprogrammierschnittstellen zwischen verschiedenen Programmen
oder Programmteilen, die auf diese Weise Daten
vereinheitlicht und strukturiert austauschen können. Auch Apps können auf APIs zurückgreifen und
es dem Kunden so ermöglichen, all seine Konten bei
verschiedenen Instituten im Blick zu behalten.
gerlich stark standardisiert sein. Dahinter müssen
also Beratungskonzepte stehen, die sich letztendlich besser oder überhaupt erst kontrollieren lassen. Eine Beratung in einer Bankfiliale ist hingegen
kaum kontrollierbar. Wenn man perspektivisch darüber nachdenkt, dass diese Beratungsmodelle auch
transparent gemacht werden können, könnte überdies ein Wettbewerb um gute Beratung entstehen.
ÍÍIst das für die Verbraucher aus Ihrer Sicht gut
Ein weiterer Vorteil sind die geringeren Kosten. Es
oder schlecht?
ist daher denkbar, dass sich hier kostengünstige Honorarmodelle etablieren. Der Kostendruck wie auch
ÎÎ
Bock: Auf den ersten Blick ist das für die Kunder Druck, Margen und Provisionen zu generieren,
den praktisch: Ist jemand beispielsweise mit seiist insgesamt geringer, was sich positiv auf die Proner Kreditkarte dauerhaft im Minus, könnte ihm das
duktlösungen ausFintech einen günswirken kann – das
tigeren Kleinkredit
ist ja heute schon
von einem anderen
zu beobachten.
Anbieter zur UmMan muss sich die Vertragsbedingungen
Von alldem profitieschuldung anbieten.
und
tatsächlichen
Datenflüsse
von
APIs
ren die Verbraucher.
Dass hiermit aber
genau anschauen. Wenn sie zu weit gehen,
umgekehrt erhöhte
könnte ich meine Kontoauszüge überspitzt
Risiken einhergeÍÍDas klingt, als
hen, etwa was den
habe die Aussicht
gesagt auch offen an die Haustür kleben.“
Datenschutz betrifft,
auf automatisierte
Dorothea Mohn, vzbv
dürfte klar sein. VerBeratungen durchbraucher müssen
weg positive Aspekhier besonders stark
te. Sehen Sie auch
darauf achten, dass die Sicherheit und VertraulichRisiken?
keit ihrer Daten gewährleistet ist. Ich kann nur dazu
raten, die Vertragsbedingungen und DatenschutzÎÎ
Mohn: Ich neige tatsächlich dazu, hier in erster
bestimmungen derartiger Apps genau anzuschauen,
Linie die Vorteile zu sehen, denn mit der Qualität der
bevor man personenbezogene Daten freigibt.
Beratung in Filialen bin ich höchst unzufrieden. Die
Alternative, über die wir hier sprechen, bietet Auswege. Trotzdem sehe ich natürlich auch Risiken. So
ÍÍFrau Mohn, wie sehen Sie das?
weiß der Computer nicht, wer gerade vor ihm sitzt
und ob der- oder diejenige alles richtig verstanden
ÎÎ
Mohn: Wir teilen die Datenschutzbedenken. Man
und sich ausreichend Bedenkzeit genommen hat.
muss sich die Vertragsbedingungen und tatsächliMan muss intelligente Lösungen finden, um Verbrauchen Datenflüsse dieser Schnittstellen genau ancher vernünftig abzuholen. Wenn sie etwas nicht
schauen. Wenn sie zu weit gehen, könnte ich meine
richtig verstehen, besteht immer die Gefahr, dass sie
Kontoauszüge überspitzt gesagt auch offen an die
am Ende Dinge tun, die nicht gut für sie sind. AllerHaustür kleben. Das würden Verbraucher außerhalb
dings ist all das in der Filiale nicht unbedingt anders.
der digitalen Welt ja auch nicht tun, aus Angst vor
Daneben sehe ich bei der automatisierten Beratung
Betrügern und anderen Kriminellen. Die Programdas große Risiko von Fehlern oder auch Fehlanreizen
me und Anbieter einfach machen zu lassen, weil
im System. Solche Fehler können schnell weitreies bequem und einfach erscheint, auf Vorschläge
chende negative Folgen haben.
nur noch mit einer kurzen Bestätigung reagieren zu
„„
14
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
müssen, ist ein zusätzliches Risiko. Es kann bedeuten, die Kontrolle über die eigenen Finanzen sukzessive an Anwendungen abzugeben, denen man
vielleicht zu Unrecht vertraut oder die sich als nicht
sicher genug erweisen.
ÍÍZurzeit wird auch viel über „Big Data“ diskutiert –
ein weiterer Begriff, der vielleicht nicht jedem geläufig ist.
Aufsicht
Verbraucher
sein. Hier sind auch die Verbraucher
selbst gefragt.“
Ich befürchte, dass
nicht jedem VerbrauChristian Bock, BaFin
cher klar ist, was das
bedeutet: Man gibt
kostenlos Daten frei,
die für Banken und Unternehmen einen großen wirtschaftlichen Wert haben. Häufig läuft das über Einwilligungserklärungen, bei denen man nur ein Häkchen setzen muss. Weil die Folgen für Verbraucher
schlecht einschätzbar sind, ist aus unserer Sicht an
dieser Stelle die Politik gefragt, das Sammeln von
Daten einzugrenzen. Das Anklicken einer Einwilligungserklärung darf kein Freibrief dafür sein, sämtliche persönlichen Daten abzugreifen. Sie sind ein
sensibles Gut, die der Staat schützen muss.
Bekanntmachungen
Beispiel Bordcomputer beim Autofahren. Hier kann
die Versicherungsprämie bei speziellen TelematikTarifen davon abhängen, wie ich in der Praxis fahre. Dies kann aber zu kritischen Situationen führen:
Wenn man zum Beispiel einen Unfall verursacht,
kann der Bordcomputer möglicherweise Informationen zum Unfallhergang geben, die man nach heutigem Rechtsverständnis eigentlich nicht preisgeben
müsste. Am Ende spielen hier also auch ethische
Fragen eine Rolle: Wie viel Kontrolle lässt sich durch
solche Systeme aufbauen, und wie weit will man
gehen? Ich bin daher nicht traurig darüber, dass es
sich um ein Nischenprodukt handelt: Verbraucher
haben bislang kaum Interesse an solchen Tarifen.
Das dürfte vor allem an der paradoxen Tatsache liegen, dass sie teurer sind als die normalen Versicherungsbeiträge.
ÎÎ
Mohn: Bei Big Data im Finanzsektor geht es häufig darum, möglichst viele Daten über Verbraucher
zu sammeln und auszuwerten, um daraus eine Prognose über Ereignisse ableiten zu können. Ziel ist es,
mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit vorhersehen zu können, ob beispielsweise ein Kreditereignis
oder ein Versicherungsfall eintreten wird oder wie
sich Verbraucher im
Allgemeinen verhalten. Dies ist natürlich
für große Teile der
Eine unbeschränkte Datenerhebung
Finanzindustrie
und -verwendung kann nicht das Ziel
höchst interessant.
„„
Internationales
Es liegt aber nicht nur
an den Gefahren für den
Datenschutz, dass ich
das ganze Thema kritisch sehe.
ÍÍWoran noch?
ÎÎ
Mohn: Gerade in
der Versicherung gilt:
Je weiter wir Risiken auf
einzelne Personen herunterbrechen, desto stärker
kehren wir uns vom Solidargedanken ab. Die Konsequenz ist, dass die Tarife für diejenigen Verbraucher,
denen es gesundheitlich oder finanziell gut geht,
günstiger werden, während es für diejenigen mit einem schlechteren Profil immer teurer wird oder sie
sogar ganz von bestimmten Versicherungen ausgeschlossen werden. Eine Gesellschaft muss sich fragen, wie weit sie das zulassen möchte.
ÍÍHerr Bock, sehen Sie das genauso?
ÍÍWie weit sollte das Verbot reichen?
ÎÎ
Mohn: Big Data kann für Verbraucher Vorteile haben. Beispielsweise, wenn es über zusätzliche
Daten gelingt, Verbraucher versicherbar zu m
­ achen,
die bislang vom Versicherungsschutz ausgeschlossen waren. Ich denke da etwa an Menschen mit
bestimmten Krankheiten, die anhand von Daten
belegen können, ein geringes individuelles Risiko
mitzubringen. Man muss sich aber fragen, wie weit
man das Thema treiben will. Am Ende darf nicht
der gläserne Verbraucher stehen. Nehmen wir das
ÎÎ
Bock: Die risikogerechte Differenzierung von
Versicherungsprämien ist kein neues Phänomen.
Sie rückt durch Big Data nur stärker in den Fokus
der Öffentlichkeit. Denken Sie beispielsweise an die
vielen Tarifierungsmerkmale in der Kfz-Versicherung. Private Versicherungen funktionieren nach
dem Äquivalenzprinzip. Das bedeutet, dass sich die
Beitragshöhe nach dem versicherten Risiko richtet.
Die Versicherung stellt dann einen Risikoausgleich
im Kollektiv her. Der Beitrag zu diesem Kollektiv
wird mit Hilfe statistischer Verfahren risikogerecht
15
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
ermittelt. Versicherte mit höherem Risiko zahlen
höhere Beiträge als Versicherte mit niedrigem
­Risiko, weil es statistisch gesehen bei ihnen zu
mehr oder teureren Versicherungsfällen kommt.
Hinweis
In punkto Datenschutz bin ich mit Frau Mohn einer Meinung: Eine unbeschränkte Datenerhebung
und -verwendung kann nicht das Ziel sein. Hier sind
aber auch die Verbraucher selbst gefragt: Viele geben freiwillig zahlreiche Daten über sich im Internet
preis, zum Beispiel in sozialen Netzwerken. Wenn
diese Daten öffentlich zugänglich sind, können sie
auch genutzt werden. Übrigens setzen nicht nur Versicherer auf die Sammlung und Auswertung großer
Datenmengen, sondern auch Banken, vor allem bei
der Kreditvergabe. Ein bekanntes Beispiel ist das
Schufa-Scoring.
Fragen zum Grauen Kapitalmarkt – auch
im Zusammenhang mit Crowdfunding –
beantwortet die BaFin in ihrer Broschüre
„Grauer Markt und schwarze Schafe“
und auf ihrer Internetseite. Einen
umfassenden Beitrag zum Thema finden
Sie zudem im BaFinJournal März 2014.
Wir dürfen außerdem nicht vergessen, dass Dinge,
die in der Theorie erst einmal einfach und logisch
klingen, häufig an praktische Grenzen stoßen.
ÍÍWie meinen Sie das?
ÎÎ
Bock: Nehmen wir beispielsweise die Sammlung
von Daten zum Bewegungsverhalten, Puls und Kalorienverbrauch durch Krankenversicherer. Technisch
ist das problemlos möglich. Die Frage ist aber, welche Preisnachlässe damit gerechtfertigt werden können: Auch eine gesunde Lebensweise ist schließlich
leider keine Garantie dafür, dass ein Kunde niemals
ernsthaft erkrankt und dann eine kostspielige Behandlung braucht. Bei der Erhebung von Daten und
bei Preisnachlässen sind zudem eine Reihe versicherungsaufsichtlicher und datenschutzrechtlicher Fragen zu klären.
Auch die Telematik-Tarife in der Kraftfahrzeug-Versicherung, die Frau Mohn eben erwähnte, sind kein
Allheilmittel. Ein Versicherer kann zwar mit einiger
Berechtigung vermuten, dass ein Fahrer, der gleichmäßig fährt, weniger riskant unterwegs ist. Ob dem
im Einzelfall aber tatsächlich so ist, steht auf einem
ganz anderen Blatt.
ÍÍKommen wir zu einem anderen Thema, das
schon seit längerem für Schlagzeilen sorgt:
­Crowdinvesting. Worauf müssen Verbraucher hier
achten?
ÎÎ
Bock: Beim Crowdinvesting – auch Schwarmfinanzierung genannt – wird zur Finanzierung eines
Informationen zum Grauen
Kapitalmarkt
Vorhabens von zahlreichen Geldgebern Kapital eingesammelt, in der Regel über eine Internetplattform. Die Schwarmfinanzierung ist eine Alternative
zur klassischen Finanzierung durch Banken, die gerade Start-up-Unternehmen gern nutzen.
Anleger sollten hier sehr vorsichtig sein. Die Beteiligung erfolgt häufig in Form von Nachrangdarlehen,
eine für Privatanleger besonders gefährliche Finanzierungsform. Sie tragen sowohl das Bonitätsrisiko
des Emittenten als auch mittelbar die zahlreichen
Risiken, die mit dem Anlageobjekt verbunden sind.
Falls die Gesellschaft Insolvenz anmeldet, stehen
sie in der Rangfolge der Gläubiger aber ganz hinten
und können das Kapital, das sie eingesetzt haben,
im schlimmsten Fall komplett verlieren. Oft stehen
die konkreten Anlageobjekte zu Beginn nicht einmal
fest. Die Emittenten versprechen bei solchen „Blind
Pool“-Angeboten zum Beispiel, in Immobilien, Tierfutter, Arzneimittel, Kochrezepte, Raumsonden oder
andere oftmals skurrile Dinge zu investieren. Die
BaFin hat Hinweise dazu erstellt, was Anleger beachten sollten, bevor sie in Crowdinvesting-Projekte
investieren.4
ÎÎ
Mohn: Wir raten Verbrauchern generell, einen
Bogen um Angebote des Grauen Kapitalmarkts zu
machen. Es handelt sich in vielen Fällen um hochspekulative, komplexe und intransparente Produkte
4
Siehe Infokasten.
16
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
mit einer extrem hohen Ausfallwahrscheinlichkeit.
Altersvorsorge und Vermögensaufbau sollten niemals darauf aufgebaut werden. In diese Systeme
sollte man höchstens „Spielgeld“ investieren, also
Geld, das verloren gehen darf, ohne dass es weh
tut.
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Nur dann haben sie das Potenzial, nicht nur finanzund technikaffine Leute zu begeistern, sondern auch
den Ottonormalverbraucher. Ich erwarte da einen
intensiven Wettbewerb.
Ich denke außerdem, dass stationäre Anbieter
schrumpfen werden. Das kann für bestimmte Bevölkerungsgruppen zu Problemen führen; ein Beispiel
ÍÍVielleicht können wir zum Abschluss noch kurz
ist die Abnahme der Zahl der Bankfilialen auf dem
auf das Thema Bitcoins eingehen. Wie sieht es hier
Land. Ich bin gespannt, welche Alternativen sich
mit den Chancen und Risiken für Verbraucher aus?
entwickeln werden. Als
Kind war ich es geÎÎ
Bock: Bitcoin ist
wohnt, dass es in meidie derzeit bekanntesnem Dorf in Ostwestte virtuelle Währung.5
Es werden sich nur solche Systeme am
falen eine Postfiliale
Dahinter steckt die
Markt durchsetzen, die den Bedarf des
mit allerdings furchtIdee einer nichtstaatVerbrauchers
tatsächlich
treffen.
“
baren Öffnungszeilichen, verschlüsselten gab, wo man seiten Ersatzwährung
Dorothea Mohn, vzbv
ne Pakete aufgab und
mit begrenzter GeldBriefmarken erwarb.
menge, bei der keine
Irgendwann wurde die
InformationsasymmeFiliale geschlossen und die Dienstleistung am Kiosk,
trien entstehen. Die Risiken für Verbraucher sind
im Supermarkt oder an der Tankstelle angeboten.
ähnliche wie beim klassischen Geld. WertschwanMan hat also eine andere Lösung gefunden, und ich
kungen können zu Gewinnen oder Verlusten fühglaube, dass kaum jemand der alten Postfiliale noch
ren, Bitcoins können verloren gehen oder gestohlen
hinterhertrauert. Auf genau so etwas stelle ich mich
werden – Stichwort Hackerangriffe –, und es besteht
auch bei den Finanzdienstleistungen ein. Gleichzeitig
auch hier die Gefahr von Betrug und Geldwäsche, da
glaube ich, dass wir nicht auf eine voll durchdigitadie Transaktionen zum Teil anonym sind. Außerdem
lisierte Welt zusteuern. Es wird immer den Wunsch
setzt die Praxis dem Einsatz von Bitcoins Grenzen:
nach dem persönlichen Kontakt zum Kundenberater
Die Akzeptanz als Zahlungsmittel ist noch nicht sehr
geben – dieser wird sich aber sicherlich verändern.
ausgeprägt.
„„
ÎÎ
Mohn: Ja, für Verbraucher haben Bitcoins eigentlich kaum Relevanz. Aufgrund der hohen Wertschwankungen eignen sie sich für sie nicht wirklich
als Zahlungsmittel.
ÍÍWie wird die Digitalisierung im Finanzsektor den
Alltag von Verbrauchern verändern?
ÎÎ
Mohn: Ich gehe davon aus, dass über alle Bereiche hinweg bestimmte digitale Dienstleistungen verstärkt nachgefragt werden. Allerdings werden sich
nur solche Systeme am Markt durchsetzen, die den
Bedarf des Verbrauchers tatsächlich treffen, wenn
sie also wirklich komfortabler, günstiger und einfacher sind als die herkömmlichen Dienstleistungen.
5
Siehe dazu auch BaFinJournal Februar 2016 und
­Januar 2014.
ÍÍHerr Bock, was sehen Sie beim Blick in die
­Glaskugel?
ÎÎ
Bock: Die Digitalisierung ist nicht mehr aufzuhalten. Es ist daher für alle Beteiligten an der Zeit, sich
darauf einzustellen und die damit verbundenen Herausforderungen anzunehmen – das gilt für etablierte
Unternehmen genauso wie für Fintechs, Aufsicht und
eben auch Verbraucher. Die Digitalisierung e
­ röffnet
ihm neue Möglichkeiten: Er kann beispielsweise
schnell und bequem von jedem Ort aus auf Finanzprodukte zugreifen und Finanzdienstleistungen oder
Bankgeschäfte tätigen, ist nicht mehr an Öffnungszeiten gebunden und kann sich aus einer größeren
Vielfalt an Dienstleistungen die aussuchen, die am
besten zu ihm passt und für ihn am günstigsten ist.
Angesichts dieser neuen Einfachheit darf er aber
nicht vergessen, dass es sich um wichtige Investitionsentscheidungen handelt, bei der er seiner
17
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Zur Person
Dorothea Mohn
Dorothea Mohn leitet
das Team „Finanzen”
beim Verbraucherzentrale Bundesverband
(vzbv) und ist zudem Vorsitzende des
Verbraucherbeirats, der die BaFin aus
Verbrauchersicht bei der Erfüllung
ihrer Aufsichtsaufgaben berät. Der
Verbraucherbeirat erfasst und analysiert Verbrauchertrends bei Bank- und
Versicherungsgeschäften, Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumenten.
Dem zwölfköpfigen Gremium gehören
Vertreter der Wissenschaft, von Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, des Bundesministeriums der
Justiz und für Verbraucherschutz
(BMJV), der Gewerkschaften sowie
Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme an.
Foto: © Gert Baumbach
Eigenverantwortung gerecht werden und überlegt
handeln muss. Außerdem müssen sich die Verbraucher bewusst machen, dass sie mehr Spuren im
Internet hinterlassen. Dies kann dazu führen, dass
ihnen individuell passende Leistungen angeboten
werden, aber auch zu Leistungsverweigerungen oder
Datenmissbrauch. Jeder muss sich damit auseinandersetzen, wie weit er diesen Trend mitgehen will.
Denn Angebote gibt es nur dort, wo es auch eine
Nachfrage gibt.
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
können – viele ältere Leute etwa, Obdachlose oder
Menschen mit geistiger Behinderung. Es ist eine gesellschaftliche Aufgabe, dafür zu sorgen, dass im
Zuge der Digitalisierung bestimmte Bevölkerungsgruppen nicht ausgeschlossen werden.
ÍÍWas tut die BaFin, um Verbraucher zu s
­ chützen?
ÎÎ
Bock: Die BaFin schützt Verbraucher auf zwei
Ebenen: durch Information und durch Aufsicht. Verbraucher sollen möglichst aufgeklärt durch die Finanzwelt gehen und darüber informiert sein, welche Risiken mit einem Geschäft verbunden sind. Die
BaFin veröffentlicht daher im BaFinJournal und auf
ihrer Internetseite regelmäßig Artikel, die sich mit
der Digitalisierung und neuen, technologiebasierten
Dienstleistungen befassen. Zudem gibt es auf ihrer
Internetseite einen eigenen Unterbereich mit zahlreichen Themen, die für Verbraucher von Interesse
sind. Seit g
­ estern sind dort auch Informationen zu
­Fintechs zu finden.6
Und natürlich dient auch die Kernaufgabe der BaFin,
die Aufsicht über den deutschen Finanzplatz, letztlich dem Schutz der Verbraucher. Sie beobachtet Unternehmen und Angebote kontinuierlich und schreitet ein, wenn diese gegen Vorschriften verstoßen.
Das ist im Hinblick auf die Digitalisierung zuweilen
eine schwierige Gratwanderung: Die BaFin muss
verhindern, dass Aufsichtsgrundsätze durch Innovation ausgehebelt werden, darf diese aber gleichzeitig nicht durch zu hohe regulatorische Hürden im
Keim ersticken. Das Kleinanlegerschutzgesetz vom
­Sommer 2015 hat die Befugnisse der BaFin noch erweitert.7 Sie kann nun beispielsweise Vermarktung,
Vertrieb und Verkauf von Finanzprodukten zum
Schutz der Verbraucher beschränken oder verbieten.
ÍÍFrau Mohn, Herr Bock, vielen Dank für das
­Gespräch. n
ÎÎ
Mohn: Trotzdem, einen Punkt würde ich gern
noch ergänzen, den wir bei der ganzen Diskussion
nicht vergessen dürfen: Es wird immer Menschen
geben, die bei der Digitalisierung nicht mithalten
6
Siehe Infokasten Seite 12.
7
Siehe unter anderem BaFinJournal März 2016,
­September 2015, Juli 2015 und Januar 2015.
18
Februar 2017
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
© iStockphoto.com/shironosov
BaFin Journal
Versicherungsmakler
Urteil des Bundesgerichtshofs zur Schadenregulierung
VP In der Versicherungswirtschaft
ist es seit vielen Jahren übliche
­Praxis, dass Versicherer die Schadenregulierung nicht selbst durchführen, sondern andere Personen
oder Unternehmen beauftragen, die
sie mit einer Schadenregulierungsvollmacht ausstatten. Häufig handelt es sich um Versicherungsvermittler (siehe Infokasten Seite 20), mit d
­ enen
das jeweilige Versicherungsunternehmen zum Vertrieb seiner Produkte zusammenarbeitet.
Aufsichtsrechtlich ist eine solche Ausgliederung
(Outsourcing) nach § 32 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und den Mindestanforderungen an die
Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo, siehe Seite 6) grundsätzlich erlaubt.
Anfang 2016 entschied der Bundesgerichtshof
(BGH), dass Versicherungsmakler in der Regel gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen, wenn sie im Auftrag eines Versicherungsunternehmens Schäden regulieren. Im November
19
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Definition
Versicherungsvermittler
Versicherungsvermittler sind selbstständige Gewerbetreibende, die gemäß
§ 34d der Gewerbeordnung (GewO)
grundsätzlich eine Erlaubnis benötigen,
bevor sie tätig werden dürfen. Versicherungsvermittler ist der Oberbegriff
für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Der Versicherungsvertreter ist von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen
Versicherungsvertreter damit betraut,
gewerbsmäßig Versicherungsverträge
zu vermitteln oder abzuschließen (§ 59
Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz – VVG). Der Versicherungsmakler
hingegen tut dies, ohne von einem
Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein;
in diesem Fall ist also der potenzielle
Versicherungsnehmer der Auftraggeber
(§ 59 Absatz 3 VVG).
bestätigte und ergänzte er die Ausführungen aus
dem Urteil in einem Beschluss, mit dem er die Anhörungsrüge des beklagten Versicherungsmaklers nach
§ 321a Zivilprozessordnung (ZPO) zurückwies.
Urteil: Schadenregulierung ist
R­echtsdienstleistung
In dem zugrundeliegenden Verfahren ging es um
einen Versicherungsmakler, der einem Textilreinigungsunternehmen einen Haftpflichtversicherungsvertrag vermittelt hatte. Er übernahm in einem
Schadenfall im Auftrag des Versicherungsunternehmens die Schadenregulierung gegenüber dem geschädigten Kunden des Reinigungsunternehmens.
Eine Rechtsanwaltskammer klagte gegen den Versicherungsmakler auf Unterlassung der Regulierung von Versicherungsfällen im Auftrag eines Versicherungsunternehmens wegen Verstoßes gegen
das RDG – und damit einhergehend eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes gegen das UWG (Gesetz
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
gegen den unlauteren Wettbewerb). Der BGH verurteilte den Versicherungsmakler, die schadenregulierende Tätigkeit zu unterlassen.
In seinem Urteil führte er aus, dass die Schadenregulierung von Versicherungsfällen eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG darstelle (siehe
Infokasten Seite 21). Der Begriff der Rechtsdienstleistung sei weit zu verstehen und erfasse jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine
bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen
ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgehe; ob es
sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage
handele, sei dabei unerheblich.
Sachwalter des Versicherungsnehmers
Die Schadenregulierung im Auftrag eines Versicherungsunternehmens gehöre – jedenfalls im Bereich
der Textilhaftpflichtversicherung – im Regelfall nicht
als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild
des Versicherungsmaklers und sei daher nicht gemäß § 5 Absatz 1 RDG erlaubt. Für das Berufs- und
Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers sei die gesetzliche Definition in § 59 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) maßgeblich. Im oben erwähnten Beschluss ergänzte der BGH, es spreche viel
dafür, dass eine schadenregulierende Tätigkeit mit
jährlich 12.000 bis 15.000 Einzelschadensfällen als
weitere Haupttätigkeit anzusehen sei, die für das
Versicherungsunternehmen erbracht werde. Eine
Anwendung von § 5 Absatz 1 RDG komme auch aus
diesem Grund nicht in Betracht.
Der Annahme einer erlaubten Rechtsdienstleistung
stehe außerdem § 4 RDG entgegen. Dieser verbietet
Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss
auf die Erfüllung einer anderen Leitungspflicht haben können und deren ordnungsgemäße Erbringung
hierdurch gefährdet wird. Die Vorschrift solle Interessenkollisionen vermeiden.
Zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers als
Sachwalter des (zukünftigen) Versicherungsnehmers gehöre es, den Versicherungsvertrag nach
Abschluss weiter zu betreuen, indem er den Vertrag
ungefragt auf etwaigen Anpassungsbedarf sowie
Verlängerungen hin überprüfe und den Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hinweise, den Zahlungsverkehr fördere, den Versicherungskunden im
Schadenfall sachkundig berate, für sachgerechte
20
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Schadenanzeigen sorge und die Interessen des
Versicherungsnehmers bei der Schadenregulierung
wahrnehme. Der Versicherungsmakler sei verpflichtet, die Interessen des Versicherungsnehmers auch
bei der Rechtsdienstleistung für das Versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Das könne deren
ordnungsgemäße Erbringung gefährden.
Umgekehrt werde das wirtschaftliche Interesse des
Versicherungsmaklers an der schadenregulierenden
Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen häufig größer sein als sein wirtschaftliches Interesse im
Hinblick auf einen einzelnen Versicherungskunden,
dessen Vertrag er zuvor gegen Provision vermittelt
habe, so der BGH. Unter diesen Umständen habe er
einen Anreiz, die Interessen des Versicherungsnehmers, die wahrzunehmen seine Berufspflicht sei, nur
zurückhaltend zu vertreten. Vor solchen Einflüssen
solle § 4 RDG schützen.
Aufsichtsrechtliche Bedeutung für
Versicherungsunternehmen
Das Urteil betrifft nicht nur die V
­ ersicherungsmakler
selbst, sondern auch Versicherungsunternehmen,
die mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten.
Aufsichtsrechtlich sind die Versicherer insbesondere
in ihrer Compliance (Beachtung gesetzlicher Vorgaben) betroffen. Gemäß § 29 Absatz 2 VAG hat die
Compliance-Funktion als Teil der Geschäftsorganisation die möglichen Auswirkungen von Änderungen des Rechtsumfeldes für das Unternehmen zu
Aufsicht
Verbraucher
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Bekanntmachungen
beurteilen und das Risiko zu identifizieren und zu
beurteilen, das mit einer Verletzung der rechtlichen
Vorgaben verbunden ist. Insoweit besteht auch eine
Schnittstelle zum Risikomanagement.
Für die Versicherungsunternehmen ergeben sich hier
mehrere Risiken. Wie in dem vom BGH entschiedenen Fall kann es dazu kommen, dass ein Wettbewerber die schadenregulierende Tätigkeit beanstandet
und der beauftragte Versicherungsmakler gezwungen wird, die Tätigkeit für das Versicherungsunternehmen einzustellen. Verstößt der Versicherungsmakler, den das Unternehmen mit der Schadenregulierung beauftragt hat, gegen das RDG, so führt dies
gegebenenfalls zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit
der Beauftragung gemäß § 134 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB). Ein Versicherungsmakler könnte
sich selbst hierauf berufen und die schadenregulierende Tätigkeit einstellen.
Auch besteht das Risiko, dass ein am RDG orientierter (Haftpflicht-)Versicherungsschutz des Versicherungsmaklers diese Tätigkeit nicht (mehr) abdeckt –
anknüpfend daran, dass nach dem Urteil des BGH
die Schadenregulierung für das Versicherungsunternehmen nicht zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des
Versicherungsmaklers gehört und gegen das RDG
verstößt. Eine solche Absicherung des Versicherungsunternehmens liefe dann ins Leere.
Die Ausführung des BGH, dass einer erlaubten
Rechtsdienstleistung des Versicherungsmaklers auch
Auf einen Blick
Maßgebliche Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dient
dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
Das RDG definiert die Rechtsdienstleistung
als „jede Tätigkeit in konkreten fremden
Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche
Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind nur in
dem Umfang zulässig, in dem sie nach dem
RDG oder anderen Gesetzen erlaubt sind. Sie
dürfen nicht erbracht werden, wenn sie unvereinbar mit einer anderen Leistungspflicht
sind. Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im
Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit,
wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder
Tätigkeitsbild gehören. Die Regelungen finden
sich in §§ 1 bis 5 RDG.
21
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
die Vorschrift des § 4 RDG entgegenstehe, ist so zu
verstehen, dass § 4 RDG nicht nur den Gläubiger
der Rechtsdienstleistung schützen soll, hier das
Versicherungsunternehmen, sondern auch den
Gläubiger der anderen Leistungspflicht, also den
Versicherungsnehmer. Die Zusammenarbeit mit
Versicherungsmaklern, die gegen diese Vorschrift
verstoßen, berührt somit auch die Belange der Versicherten. Es ist Aufgabe der BaFin sicherzustellen, dass diese ausreichend gewahrt bleiben (§ 294
Absätze 2 und 3 VAG). Das gilt nicht nur für inländische Versicherungsunternehmen, sondern auch
für solche, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder einem anderen
Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums
haben und durch eine Niederlassung oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr in Deutschland tätig sind. Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 VAG ist
die BaFin bei diesen Unternehmen ebenfalls für die
Rechtsaufsicht zuständig (siehe Infokasten).
Künftige Zusammenarbeit mit
Versicherungsmaklern
Nach dem Urteil des BGH bleibt für eine schadenregulierende Tätigkeit von Versicherungsmaklern
für Versicherungsunternehmen grundsätzlich kein
Raum mehr. Im Hinblick auf die Weite des Begriffs
der Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG ist davon auszugehen, dass es sich bei der Schadenregulierung in der Regel um eine Rechtsdienstleistung
handelt und das Urteil daher greift, und zwar auch
in vermeintlich eindeutigen Schadenfällen.
Auch fällt nicht nur die Schadenregulierung als solche, sondern in der Regel auch die Schadenbearbeitung im Sinne einer Aufbereitung des Versicherungsfalls in den Anwendungsbereich des RDG, wenn die
Entscheidung über das Ob und das Wie der Regulierung beim Versicherungsunternehmen verbleibt.
Es wird daher kein gangbarer Weg sein, lediglich die
Schadenregulierungsvollmacht zu widerrufen und
die Schadenbearbeitung im Auftrag des Versicherungsunternehmens beim Versicherungsmakler zu
belassen.
Zwar erscheint es dem BGH nicht von v
­ ornherein
ausgeschlossen, dass sich in bestimmten B
­ ereichen
außerhalb der Textilhaftpflichtversicherung das Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers dahin gewandelt hat oder künftig wandeln könnte, dass es eine
schadenregulierende Tätigkeit für ein Versicherungs-
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Auf einen Blick
Grenzüberschreitende
­Geschäftstätigkeit aus der
EU und dem EWR
Gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) obliegt
die Finanzaufsicht über die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit in
Deutschland durch Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten
der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, die Aufsicht im
Übrigen – die Rechtsaufsicht – hingegen auch der BaFin. Die Finanzaufsicht
umfasst gemäß § 294 Absatz 4 VAG
insbesondere die Geschäftsorganisation
der Versicherungsunternehmen, also
die Compliance und das Risikomanagement.
unternehmen umfasst. Auch in einem solchen Fall
wäre jedoch § 4 RDG einschlägig, so dass eine schadenregulierende Tätigkeit, jedenfalls im Regelfall,
wegen Interessenkonflikten nicht erlaubt sein dürfte. Bislang sind der BaFin keine Fallgestaltungen bekannt, in denen sich bei Anwendung der Maßgaben
des BGH für einen Versicherungsmakler, der Schäden für ein Versicherungsunternehmen reguliert, ein
solcher Interessenkonflikt nicht e
­ rgäbe.
Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen, ein bislang als Versicherungsmakler tätiges Unternehmen
weiterhin mit der Schadenregulierung zu beauftragen, so müsste das Unternehmen seinen Status als
Versicherungsmakler aufgeben und den Status eines
Versicherungsvertreters annehmen, um einen Verstoß gegen das RDG zu vermeiden.
Das Urteil des BGH hat zwar die Tätigkeit der Schadenregulierung zum Gegenstand, gilt jedoch auch
für andere Tätigkeiten von Versicherungsmaklern für
Versicherungsunternehmen, die sich nach Maßgabe
des Urteils als Rechtsdienstleistung darstellen. So
22
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Hinweis
Prämienzahlungen
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
weiß die BaFin von Verträgen, die über die Schadenbearbeitung hinaus weitere Dienstleistungen vorsehen, etwa die Risikoprüfung, die Antragsannahme
und die Bestandsverwaltung.
Reaktion der BaFin
Prämienzahlungen mit Erfüllungswirkung (§ 362 Absatz 2 Bürgerliches
Gesetzbuch – BGB) dürfen Versicherungsmakler weiterhin für ein Versicherungsunternehmen entgegennehmen.
Selbst wenn die Entgegennahme als
Inkassodienstleistung gemäß § 2 Absatz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz
(RDG) und damit als Rechtsdienstleistung anzusehen sein sollte, gehörte eine solche Tätigkeit als gemäß
§ 5 RDG erlaubte Nebenleistung zum
Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers. Dies ergibt sich unter anderem
aus § 48 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), der eine solche
Bevollmächtigung von Versicherungsvermittlern, also auch Versicherungsmaklern, voraussetzt. Auch ein Interessenkonflikt im Sinne des § 4 RDG ist
nicht ersichtlich. Die Entgegennahme
von Prämienzahlungen durch den
bevollmächtigten Versicherungsmakler
ist sogar im Interesse des Versicherungsnehmers, da er dann nicht das
Risiko der Weiterleitung an das Versicherungsunternehmen trägt.
Die BaFin hat das Urteil des BGH im Versicherungsbeirat und im Gespräch mit den Aufsichtsbehörden
der Bundesländer thematisiert. Um sich einen Überblick über den Umgang der Versicherungsunternehmen mit dem Urteil zu verschaffen, bat sie darüber
hinaus mehrere stichprobenhaft ausgewählte Unternehmen um Stellungnahme. Alle haben angekündigt, das Urteil anzuwenden.
Die BaFin erwartet, dass die Versicherungsunternehmen das Urteil auch im Hinblick auf bestehende Vollmachten umsetzen. Dabei berücksichtigt sie,
dass einige Versicherungsunternehmen hierfür zeitaufwändig Geschäftsabläufe prüfen, bewerten und
gegebenenfalls neu gestalten müssen. Als Lösung
käme beispielsweise eine Schadenregulierung durch
das Versicherungsunternehmen selbst oder durch
einen Rechtsanwalt in Frage. Mit einigen der befragten Versicherungsunternehmen steht die BaFin dazu
weiterhin in Kontakt. n
Autor
Kaj Hanefeld
BaFin-Referat für V
­ ertriebssteuerung
und Vergütungssysteme bei
­Versicherungsunternehmen
23
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Brexit
KF/WM Auf Initiative
von Präsident Felix Hufeld
lud die BaFin Ende Januar
rund 50 Vertreter von insgesamt 25 ausländischen
Banken zu einem aufsichtlichen Workshop nach
Frankfurt am Main ein,
um sich mit ihnen über
Fachfragen im Zusammenhang mit dem Brexit
auszutauschen, dem geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus
der Europäischen Union.
Bereits in den Wochen
zuvor hatten sich zahlreiBaFin-Abteilungsleiter Dr. Peter Lutz erläutert den Workshop-Teilnehmern die
che Institute an die BaFin
Möglichkeiten einer Tätigkeit in Deutschland.
gewandt, um sich über regulatorische und aufsichtliche Fragen zum deutschen Standort zu informiebesonderen Rolle, da sie den gesamten Finanzren. Durch den Brexit werden sich die rechtlichen
markt im Blick habe. „Die BaFin steht auch weiterhin
Rahmenbedingungen für die Banken grundlegend
gerne als Gesprächspartner zur Verfügung.“
ändern.
Möglichkeiten und Bedingungen
Verlässliche Grundlage für Banken
Lutz erläuterte, dass es verschiedene M
­ öglichkeiten
„Der Brexit ist für uns als überzeugte E
­ uropäer kein
gebe, in Deutschland tätig zu werden – nämlich über
Grund zur Freude“, sagte BaFin-Abteilungsleiter
ein Tochterunternehmen oder als Zweigstelle nach
Dr. Peter Lutz als Stellvertreter des Exekutivdirek§ 53 des Kreditwesengesetzes (KWG). Z
­ weigstellen
tors Bankenaufsicht, Raimund R­öseler. „Wir müssen
müssten dieselben aufsichtlichen Anforderungen
aber nun pragmatisch sein und den Instituten bei
erfüllen wie Tochtergesellschaften, etwa an die
ihren strategischen Entscheidungen die nötige auf­Solvenz, die Liquidität und die Angemessenheit des
sichtliche Klarheit bieten.“
Risikomanagements. „Wir erwarten, dass ausländische Banken tatsächlich hierher kommen. Es reicht
Die BaFin tue dies, um Banken, die ihr Geschäft
nicht aus, einen Briefkasten anzuschrauben und eine
nach Deutschland verlagern wollen, eine verlässliche
Vertriebsmannschaft zu stationieren“, verdeutlichte
Grundlage für ihre Tätigkeit zu geben, aber auch,
Lutz.
damit keine Gefahren für den deutschen Finanzsektor e
­ ntstünden, führte Dr. Lutz aus. Hier sehe
Offen sei hingegen die Zukunft des Europäischen
er die BaFin als deutsche Allfinanzbehörde in einer
Passes für Banken aus dem Vereinigten Königreich.
24
© Klee/BaFin
BaFin informiert ausländische Banken
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Bei einem „harten“ Brexit, wenn Großbritannien
also sowohl die EU als auch den Europäischen Wirtschaftsraum verlasse, werde diese Option definitiv
entfallen, so Dr. Lutz.
Breite Themenpalette
Im Fokus der Veranstaltung standen neben den Anforderungen an das Risikomanagement beispielsweise die Compliance-Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), Anforderungen an interne
Modelle, Großkreditvorschriften, Vorgaben zur
­Sanierungsplanung sowie verschiedene Aspekte der
Erlaubnisverfahren nach dem KWG und der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial
­Instruments Directive II – MiFID II).
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Die Bankenvertreter machten von der Möglichkeit,
Fragen zu stellen, intensiv Gebrauch. Von I­ nteresse
waren beispielsweise das Erlaubnisverfahren und die
Frage, ob laufende Verträge ohne Weiteres fortgeführt werden können. Zudem wollten die Teilnehmer
wissen, ob parallel zur Erlaubnis auch bereits die Genehmigung von internen Modellen oder Prospekten
beantragt werden könne. Und auch das Thema Auslagerung trieb die Bankenvertreter um, da die Institute weiterhin eingefahrene Dienstleistungen konzernzugehöriger Unternehmen nutzen möchten, um
operationelle Risiken und Kosten zu minimieren.
Die BaFin hat eine Kontaktadresse eingerichtet, an
die Vertreter interessierter Institute ihre Fragen
auch zukünftig richten können (siehe Infokasten). n
Hinweis
Kontaktadresse für ausländische Finanzunternehmen
Die BaFin hat eine Kontaktadresse für Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors eingerichtet, die ihren Sitz oder ihre Geschäftstätigkeit nach Deutschland verlagern möchten.
Anfragen können an a­ccess@bafin­.de gerichtet
werden. Alternativ steht ein Kontaktformular
zur Verfügung. Die BaFin antwortet auf alle
Anfragen innerhalb von zwei Arbeitstagen.
Die neue Kontaktmöglichkeit soll insbesondere
solche Unternehmen ansprechen, die aufgrund
des „Brexits“ eine Verlagerung ihres Sitzes
vom Vereinigten Königreich nach Kontinentaleuropa erwägen. Selbstverständlich steht sie
aber auch allen anderen ausländischen Finanzunternehmen offen, die sich für den Standort
Deutschland und die Beaufsichtigung durch die
BaFin interessieren.
25
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Verbraucher
Warnungen und aktuelle
Kurzmeldungen
zum Verbraucherschutz
© Denis Junker/fotolia.com und Eschweiler/BaFin
Finanzschlichtung
Neue Verordnung in Kraft. Schlichtungsstelle bei der
­BaFin veröffentlicht Tätigkeitsbericht
ÜG Am 1. Februar ist die Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV) für die Schlichtungsstellen bei
der Deutschen Bundesbank und bei der BaFin vollständig in Kraft getreten. Sie konkretisiert die Vorgaben zur Schlichtung bei Finanzdienstleistungen
nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG)
und ersetzt die Schlichtungsstellenverfahrens- und
die Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung
(SchlichtVerfV und KASchlichtV).
Die FinSV enthält zahlreiche Vorgaben für p­rivate
und behördliche Verbraucherschlichtungsstellen,
etwa zu deren Organisation, zur Person der Schlichter, zu den Fristen für die Bearbeitung von Schlichtungsfällen, zur Verschwiegenheit und zu den Berichtspflichten (siehe BaFinJournal Oktober 2016).
Private Schlichtungsstellen müssen die Vorgaben
bereits seit September 2016 erfüllen.
Auch für Unternehmen sind zum 1. Februar neue
Regelungen in Kraft getreten: Sie müssen auf ihrer
Internetseite, in ihren Geschäftsbedingungen sowie
im Streitfall auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung hinweisen und die zuständige Stelle und deren Internetseite angeben (§§ 36
und 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz).
Tätigkeitsbericht 2016
Ebenfalls am 1. Februar hat die S
­ chlichtungsstelle
bei der BaFin ihren Tätigkeitsbericht für das Berichtsjahr 2016 veröffentlicht. Dieser orientiert sich
erstmals an den Vorgaben der FinSV sowie an der
Verordnung über Informations- und Berichtspflichten
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Der Bericht ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar, wird Interessenten auf Wunsch aber auch per
E-Mail übermittelt. Anfragen nimmt die BaFin über
[email protected] oder ihr ­Kontaktformular
entgegen. Zudem kann der Bericht über das Formular auch kostenpflichtig (5 Euro) als Printexemplar
bestellt werden.
Die BaFin hält auf ihrer Internetseite Informationen
zur Schlichtungsstelle bereit und beantwortet wichtige Fragen. Verbraucher können Schlichtungsanträge
auch per E-Mail einreichen. n
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Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Abwicklung
Androhung von Zwangsgeld
NAM Niedersächsische Algen Manufaktur GmbH:
Einlagengeschäft ohne Erlaubnis
Wild Bunch AG:
Verstoß gegen F­inanzberichterstattungspflichten
ÜG Die BaFin hat der NAM Niedersächsische A
­ lgen
Manufaktur GmbH, Berlin, mit Bescheid vom
13. ­Januar 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis
betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und
die unerlaubt betriebenen Geschäfte unverzüglich
abzuwickeln.
WM Die BaFin hat am 10. Januar 2017 gegen die
Wild Bunch AG die Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten nach §§ 37v ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) angeordnet und Zwangsgelder
in Höhe von 335.000 Euro angedroht.
Die Wild Bunch AG hatDas Unternehmen nimmt
te gegen die VorschrifLinkempfehlung für Verbraucher
auf der Grundlage soten der §§ 37v Absatz 1
Diese und weitere Mitteilungen
genannter Kaufverträge
Satz 2 und 3 sowie 37w
finden Sie auch unter:
unbedingt ­rückzahlbare
Absatz 1 WpHG verwww.bafin.de » Verbraucher
stoßen. RechtsgrundGelder des Publikums
» Aktuelles für Verbraucher
lage für die Maßnahme
an. Hierdurch betreibt
sind § 4 Absatz 2 Satz 1
es das Einlagengeschäft
WpHG in Verbindung
ohne die e
­ rforderliche
Erlaubnis der BaFin. Die NAM Niedersächsische
mit § 17 des F
­ inanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
­Algen Manufaktur GmbH ist verpflichtet, die Anle(FinDAG) sowie § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 11
gergelder unverzüglich und vollständig zurückzu­Absatz 1 und § 13 des Verwaltungsvollstreckungszahlen. n
gesetzes (VwVG). Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 40c WpHG. n
Festsetzung von Zwangsgeldern
Fenghua SoleTech AG:
Verstoß gegen Finanzberichterstattungspflichten
Maier + Partner Aktiengesellschaft:
Verstoß gegen Finanzberichterstattungspflichten
WM Die BaFin hat am 11. Januar 2017 gegen die
Fenghua SoleTech AG Zwangsgelder in Höhe von
140.000 Euro festgesetzt.
WM Die BaFin hat am 11. Januar 2017 gegen die
Maier + Partner Aktiengesellschaft Zwangsgelder in
Höhe von 140.000 Euro festgesetzt.
Wie die BaFin bereits mitteilte, hatte die Fenghua
SoleTech AG gegen § 37v Absatz 1 Satz 2 und 3
des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen.
Rechtsgrundlage für die Maßnahme sind § 17 des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (­FinDAG)
sowie § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1
und § 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
(VwVG). Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von
§ 40c WpHG. n
Wie die BaFin bereits mitteilte, hatte die M
­ aier +
­Partner Aktiengesellschaft gegen § 37v A
­ bsatz 1
Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
(WpHG) verstoßen. Rechtsgrundlage für die Maßnahme sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) sowie § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1,
§ 11 A
­ bsatz 1 und § 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Die Bekanntmachung
­erfolgt aufgrund von § 40c WpHG. n
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BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Kapitalmarktunion
Halbzeit: Fortschritte bei wichtigen Bausteinen
WM Bis 2019 will die Europäische Kommission
alle geplanten Maßnahmen für die Schaffung einer
­Kapitalmarktunion angegangen haben (siehe Infokasten Seite 29). Der Weg dorthin ist nun fast zur
Hälfte zurückgelegt, einige wichtige Bausteine des
Aktionsplans (siehe BaFinJournal November 2015)
sind bereits aufgestellt oder stehen kurz davor.
Im Vorfeld ihres für Sommer anstehenden Rückblicks zur Halbzeit hat die Kommission am
20. ­Januar begonnen, die Kapitalmarktunion öffentlich zu konsultieren. Der vorliegende Beitrag erläutert, was bislang erreicht wurde und welche
Schritte nun anstehen.
1. Marktbasierte Wachstumsfinanzierung für
­Innovation, Start-ups sowie kleine und mittlere
­Unternehmen
2. Vereinfachung des Kapitalmarktzugangs für
kleine und mittlere Unternehmen
3. Förderung von langfristigen, Infrastruktur- und
nachhaltigen Investitionen
4. Stärkung von Privatanlegern und Innovation
5. Unterstützung der Banken bei ihrer Finanzierungsaufgabe
6. Vereinfachung grenzüberschreitender Investitionen
Konsultation zur Kapitalmarktunion
© iStockphoto.com/kyoshino
Ziel der aktuellen Konsultation ist es,
vom Markt Rückmeldungen zu
den Reformmaßnahmen zu
erhalten und neue Vorschläge aufzunehmen, um den
aktuellen politischen, wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung
zu tragen. Die
Fragen berühren
sechs Themenkomplexe:
28
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Die Fragen beziehen sich weniger auf aktuelle
Regelungsaktivitäten oder konkrete Maßnahmen,
sondern zielen mehr auf zusätzliche Maßnahmen
ab, die aus Sicht der Befragten sinnvoll sind. Die
Kommission erhofft sich Angaben zu den Vorteilen,
die die Teilnehmer von den vorgeschlagenen Maßnahmen erwarten, aber auch zu möglichen Herausforderungen bei der Umsetzung. Marktteilnehmer
können ihre Stellungnahmen bis zum 17. März über
ein Online-Formular einreichen. Die Antworten sollen
in den Zwischenbericht der Kommission einfließen.
Die Konsultation bietet Marktteilnehmern somit die
Möglichkeit, auf die nächste Phase der Kapitalmarktunion aktiv einzuwirken.
Erste Fortschritte
Im April 2016 trat eine Delegierte Verordnung zu
Solvency II – dem europäischen Aufsichtsregime
für Versicherer – in Kraft, die sich auch auf die Auskunftspflichten der Unternehmen (Day-1-Reporting)
auswirkte.1 Die Delegierte Verordnung gilt als die
erste umgesetzte Maßnahme der Kapitalmarktunion
zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen.
Dieses Etappenziel floss in den ersten Fortschrittsbericht der Kommission vom April 2016 ein. Dieser greift darüber hinaus aktuelle und längerfristige
Gesetzesvorhaben auf, etwa zu Umstrukturierungen
und Insolvenzen von Unternehmen.
Im September 2016 gab die Kommission einen weiteren Fortschrittsbericht heraus. Darin skizziert sie
den Umsetzungsstand der Kapitalmarktunion und
fordert, aktuell prioritäre Aufgaben zügig voranzubringen – ein Anliegen, das Kommissionspräsident
Jean-Claude Juncker damals in seiner Rede zur Lage
der Union bekräftigte. Diese galt auch dem Ziel der
europäischen Investitionsoffensive, nämlich Arbeitsplätze und Wachstum zu generieren.
Förderung von Fintechs
Der zweite Fortschrittsbericht der Kommission greift
auch die zunehmende Verbreitung von Finanztechnologien auf und die Frage des Umgangs mit innovativen Unternehmen, die sich diese Technologien
1
Die BaFin hat Hinweise zum Umgang mit den geänder-
ten Vorschriften des Day-1-Reportings veröffentlicht.
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Auf einen Blick
Kapitalmarktunion
Die Kapitalmarktunion zählt derzeit zu
den wichtigsten Projekten der Europäischen Kommission im Bereich der
Finanzmarktregulierung. Ziel ist ein
Binnenmarkt für Kapital, der zu mehr
grenzüberschreitender Risikoteilung,
tieferen und liquideren Märkten und
einer größeren Vielfalt an Finanzierungsquellen für die Realwirtschaft
beiträgt. Das Kapital soll insbesondere
kleinen und mittleren Unternehmen
sowie Infrastrukturvorhaben zugute
kommen und Wachstum und Beschäftigung generieren. Die Kommission will
alle Hauptmaßnahmen im Rahmen der
Kapitalmarktunion bis 2019 angehen.
zunutze machen (Fintechs). Die Kommission kündigt
darin an, ein koordiniertes, strategisches Konzept zu
erarbeiten, um die Entwicklung der Fintechs zu fördern und gleichzeitig die regulatorischen Rahmenbedingungen und Aspekte des Anlegerschutzes nicht
aus den Augen zu verlieren.
Zwischenzeitlich hat sie dazu eine Arbeitsgruppe
eingesetzt, die versucht, diesen Spagat zwischen
Innovation, Regelkonformität und Anlegerschutz zu
verwirklichen.
Kleinanleger
Als weiteren bedeutsamen Punkt führt die Kommission in dem Bericht die Entwicklung privater
­Altersvorsorge und Finanzdienstleistungen für Kleinanleger auf. Gerade angesichts der anhaltend niedrigen Zinsen sind bessere Erträge für die Ersparnisse
von Kleinanlegern ein wichtiges Anliegen.
Eine Möglichkeit besteht nach Ansicht der Kommission darin, das Sparguthaben stärker in die europäischen Kapitalmärkte einzubringen. Gerade vielen
deutschen, eher risiko-aversen Kleinanlegern mit
traditionell niedriger Kapitalmarktinvestition mag
29
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
dies wie ein Paradigmenwechsel erscheinen. Andekeine Prospektpflicht besteht, soll von aktuell
re Länder wie Großbritannien oder Luxemburg wei100.000 auf 1 Million Euro angehoben werden. Des
sen dagegen bereits eine höhere KapitalmarktdurchWeiteren können die Mitgliedstaaten zukünftig auf
dringung auf. Dies setzt sich bekanntlich fort bei der
nationaler Ebene Angebote bis zu 8 Millionen Euro
Rolle des Kapitalmarkts in der Unternehmensfinaninnerhalb desselben Zeitraums von der Prospektzierung. Dort variiepflicht befreien. Entren die Anteile von
gegen dem KommisBanken- und Kapitalsionsvorschlag sind
Erleichterter
Zugang
zum
Kapitalmarkt
marktfinanzierung in
außerdem Angebote
für kleine und mittlere Unternehmen,
den Mitgliedstaaten
von Wertpapieren, die
erheblich. Die Frageine Mindeststückemehr Effizienz und besserer Anlegerschutz
mentierung des eurolung von 100.000 Euro
päischen Kapitalaufweisen, weiterhin
markts war schließlich einer der wesentlichen Grünvon der Prospektpflicht ausgenommen. Diese wird
de, die Kapitalmarktunion ins Leben zu rufen, um
nun durch erleichterte Prospektanforderungen für
einen echten Kapitalbinnenmarkt für die gesamte EU
Anleihen ergänzt, die unabhängig von einer Minzu schaffen.
deststückelung an einem Segment des organisierten
Markts zugelassen werden, das ausschließlich qualifizierten Anlegern offen steht.
Neues Prospektregime
!
Eine wichtige Initiative des Aktionsplans stellt auch
die Überarbeitung der Prospektrichtlinie dar. Ziel ist
unter anderem ein erleichterter und kostengünstigerer Zugang zum Kapitalmarkt, insbesondere für
kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), sowie ein
insgesamt effizienteres Prospektregime. Gleichzeitig soll der Anlegerschutz durch eine verbesserte
Darstellung der Informationen im Prospekt gestärkt
werden.
Hierzu hatte die Kommission am 30. November 2015
einen Vorschlag mit entsprechenden Anhängen unterbreitet, wonach sie die Prospektrichtlinie durch
eine Verordnung ersetzen will. Auf dieser Basis einigten sich Ende 2016 das Europäische Parlament,
der Rat sowie die Kommission grundsätzlich auf
ein neues Regime für Wertpapierprospekte (siehe
­BaFinJournal Dezember 2016). Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.
Wesentliche Elemente der neuen Verordnung sind
unter anderem eine Anpassung von verschiedenen
Grenzwerten und Ausnahmevorschriften, zusätzliche erleichterte Offenlegungspflichten sowie Vorgaben, die die Darstellung der Risikofaktoren und die
Prospektzusammenfassung verständlicher machen
­sollen.
Prospektpflicht
Außerhalb des organisierten Markts können KMUs,
Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung u
­ nter
500 Millionen Euro, die Zugang zu einem KMUWachstumsmarkt suchen, sowie nicht notierte Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern zukünftig einen sogenannten EU-Wachstumsprospekt
erstellen. Neben deutlich reduzierten inhaltlichen
Anforderungen wird dieser eine standardisierte Form
haben, welche die Prospekterstellung erleichtern
soll. Auch Sekundäremissionen von Emittenten, die
bereits an einem organisierten Markt oder einem
KMU-Wachstumsmarkt notiert sind und daher Transparenzfolgepflichten unterliegen, profitieren von vereinfachten Prospektanforderungen.
Prospektzusammenfassung
Die Prospektzusammenfassung wird für eine verbesserte Anlegerinformation auf grundsätzlich maximal sieben DIN-A4-Seiten begrenzt und soll generell
verständlicher werden. Dabei können die wertpapierbezogenen Informationen auch durch die Informationen aus einem Basisinformationsblatt gemäß
der PRIIPs-Verordnung2 ersetzt werden, sofern ein
solches erforderlich ist. Die Darstellung der Risiken
2
Packaged Retail and Insurance-based Investment
­Products Regulation – Verordnung über Basisinformations-
Der Grenzwert, unterhalb dessen für öffentliche
Angebote innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums
blätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
Versicherungsanlageprodukte.
30
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BaFin Journal
Kurz & Aktuell
soll auf die spezifischen Risiken beschränkt werden,
die für eine Anlageentscheidung wesentlich sind.
Für Daueremittenten, die den Prospekt als mehrteiliges Dokument auf der Basis eines vorab bei der
zuständigen Aufsichtsbehörde hinterlegten „Einheitlichen Registrierungsformulars“ erstellen, gibt es ein
neues Regime mit verkürzten Prüfungsfristen. Durch
dieses neue Format kann ein Emittent gleichzeitig
sowohl die Prospektanforderungen als auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Jahresberichts
nach der Transparenzrichtlinie erfüllen.
Schließlich will die Kommission den Zugang der
Anleger zu Wertpapierprospekten durch eine neue
europaweite Online-Datenbank verbessern. Die
­Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde
ESMA wird die Datenbank betreiben und kostenfrei
Zugriff auf sämtliche Prospekte gewähren, die die
europäischen Aufsichtsbehörden gebilligt haben.
Rahmenwerk für Verbriefungen
Die Kommission hat es sich außerdem zur Aufgabe
gemacht, den Verbriefungsmarkt wieder zu beleben,
der im Zuge der Finanzkrise zum Erliegen gekommen war. Dieser verzeichnete auch in der EU erhebliche Einbußen, obwohl es deutlich weniger Zahlungsausfälle gab als in den USA.3
Die Reaktivierung des Verbriefungsmarkts soll das
Bankenkapital entlasten, die Finanzierung von Infrastrukturprojekten sowie kleineren und mittleren Unternehmen verbessern und die Investorenbasis erweitern. Die Maßnahmen sollen neue Investitionen
anfachen: Laut Kommission ließe sich die Wirtschaft
um 100 Milliarden Euro ankurbeln. Gleichzeitig solle – gestützt auf Erfahrungen der Finanzkrise – die
Stabilität erhöht werden.
Die gesetzgeberischen Maßnahmen umfassen zunächst eine branchenübergreifende Verbriefungsverordnung, die für alle Verbriefungen gelten soll.
Sie enthält Sorgfaltspflichten (Due Diligence) für
3
Bei erst- und zweitklassigen AAA-Verbriefungen nur
0,1 Prozent gegenüber 3 beziehungsweise 16 in den USA,
bei BBB-Verbriefungen 0,2 Prozent gegenüber 46 beziehungsweise 62 Prozent. Quelle: Europäische Kommission.
Aufsicht
Verbraucher
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Bekanntmachungen
Auf einen Blick
Bausteine der ersten
­Halbzeit
-- Delegierte Verordnung zu
S­olvency II
-- Arbeitsgruppe zur Förderung der
--------
Entwicklung von Fintechs
Gesetzgebungsverfahren für neues
Prospektregime
Verordnungsentwurf zu Verbriefungen
Konsultation und Bericht zu gedeckten Schuldverschreibungen
Sachverständigengruppe für nachhaltige Finanzierungen
Fortschrittsbericht vom April 2016
Fortschrittsbericht vom September
2016
Konsultation zur Halbzeit der Kapitalmarktunion
Investoren, Selbstbehaltsanforderungen für Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Darlehensgeber (­Original Lender) sowie Transparenzpflichten.
Zudem definiert sie Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (Simple,
­Transparent and Standardised Securitisations – STS)
und skizziert eine spezifische Aufsichtsarchitektur
für Verbriefungen. Nach dem Vorschlag der Kommission soll die ESMA eine öffentlich zugängliche Liste
unterhalten, aus der hervorgeht, welche Verbriefungen die STS-Kriterien erfüllen.
Am 19. Dezember beriet das Europäische Parlament in erster Lesung über einen entsprechenden
­Verordnungsentwurf. Ein wichtiger Aspekt der geplanten Verordnung ist, dass sie die Anforderungen an den Risikoselbstbehalt verschärft. Sie differenziert zwischen einfachen, transparenten und
standardisierten Produkten sowie komplexen, undurchsichtigen und risikohaltigen Finanzinstrumenten. Außerdem ist geplant, die Eigenmittelverordnung (Capital R
­ equirements Regulation – CRR)
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BaFin Journal
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Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
anzupassen, um die Kapitalmarktanforderungen
an die Verbriefungspositionen von Banken risikosensitiver zu gestalten.
Kapitalmarktunion zum Tragen kommen, sondern
auch als Baustein für Folgemaßnahmen der Agenda
2030 für die nachhaltige Entwicklung der EU dienen.
Konsultation zu gedeckten
­Schuldverschreibungen
Vorsitzender der Sachverständigengruppe ist
­Christian Thimann aus Deutschland, der Vorstandsmitglied beim französischen Versicherer AXA ist. Er
verfügt sowohl im privaten als auch im öffentlichen
Bereich über große Erfahrung. Thimann war unter
anderem Berater des Präsidenten der Europäischen
Zentralbank und stellvertretender Vorsitzender der
Arbeitsgruppe des Rats für Finanzstabilität (FSB),
die sich mit klimabezogenen Offenlegungen von
­Finanzinformationen befasst.
Bereits Ende 2015 gab es darüber hinaus eine öffentliche Konsultation zu gedeckten Schuldverschreibungen. Gerade in Deutschland spielen Pfandbriefe
bei der langfristigen Finanzierung – etwa im Immobiliensektor oder im öffentlichen Sektor – eine
­herausragende Rolle. Deutsche Pfandbriefe g
­ enießen
aufgrund ihrer sicheren Ausgestaltung großes Ansehen, auch international. In vielen europäischen
Staaten gibt es ähnliche Regime, die für die jeweiligen Märkte entwickelt worden sind. Der europäische
Markt für Pfandbriefe und andere gedeckte Schuldverschreibungen ist allerdings noch stark fragmentiert. Grund dafür sind die jeweiligen nationalen
Ausprägungen.
Ziel der Anhörung war es, einen europäischen Rahmen mit hochwertigen Standards zu entwickeln, um
den Markt grenzüberschreitend zu stärken, ohne
dabei bewährte nationale Marktpraktiken zu tangieren. Dieses Spannungsverhältnis will die Kommission unter Auswertung der Antworten auf die
Konsultation nun lösen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA legte in diesem Zusammenhang
im ­Dezember 2016 einen umfassenden Bericht vor
(siehe B
­ aFinJournal Januar 2017), in dem sie einen dreistufigen Plan für eine harmonisierte Regulierung gedeckter Schuldverschreibungen in der EU
vorschlägt. Bis Jahresmitte dürfte die Kommission
entscheiden, inwieweit diese Empfehlungen in neue
regulatorische Maßnahmen einfließen.
Nachhaltige Finanzierungen
Neben legislativen Reformvorhaben zu zahlreichen
Themen der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht zeichnet die Kommission auch für eine
neue Expertengruppe verantwortlich, die sie im
­Dezember eingesetzt hat. Die Gruppe umfasst 20
Experten aus Finanzsektor, Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Ihre Aufgabe ist es, bis Ende dieses Jahres Empfehlungen für eine umfassende EU-­
Strategie für nachhaltige Finanzierungen zu entwickeln. Die Empfehlungen sollen nicht nur bei der
Der Aspekt der Nachhaltigkeit hat im europäischen
Rechtssystem zunehmend an Bedeutung g
­ ewonnen.
Er zielt auf eine nachhaltige, umwelt- und klimafreundliche Finanzierung ab, etwa bei neuen Initiativen in den Mitgliedstaaten oder auf EU-Ebene. Sowohl öffentliche als auch private Kapitalflüsse sollen
möglichst nachhaltige Investitionen speisen.
Zweite Halbzeit bis 2019
Der Abpfiff der ersten Halbzeit soll im Juni 2017 erfolgen. Dann will die Europäische Kommission ihren
Rückblick auf knapp zwei Jahre Kapitalmarktunion
vorlegen.
Die zweite Halbzeit der Kapitalmarktunion ist bis
2019 angelegt. Wenn dann die Wahlen zum Europaparlament und die Einsetzung einer neuen Kommission anstehen, soll jedenfalls das Fundament einer
„gut funktionierenden, integrierten Kapitalmarktunion“ gelegt sein. Einige Maßnahmen, wie etwa
die Harmonisierung des Insolvenzrechts, sind indes
sehr vielschichtig und dürften die EU noch einige
Zeit beschäftigen. n
Autoren
Jochen Robert Elsen
BaFin-Referat für Technische
Kooperation und bilaterale Aufgaben
Stephan Weinandy
BaFin-Referat für Grundsatzfragen
der Wertpapieraufsicht
32
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Asset-Management
FSB verabschiedet Empfehlungen zur Reduzierung
struktureller Risiken
© Olivier Le Moal/fotolia.com
Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden
IOSCO wird die meisten
Empfehlungen deshalb
weiter konkretisieren und
operationalisieren. Die zur
­Liquiditätsinkongruenz soll
IOSCO bis Ende 2017 umsetzen, die zum Verschuldungsgrad bis Ende 2018.
Das FSB wird die Umsetzung eng begleiten und
regelmäßig überprüfen.
Regulierung
marktbasierter
­Finanzierungsformen
WM Der Finanzstabilitätsrat FSB hat E
­ mpfehlungen
zur Reduzierung struktureller Risiken im Asset-­
Management-Sektor (siehe Infokasten Seite 34)
verabschiedet. Sie zielen darauf ab, Regulierungslücken zu schließen und so Finanzstabilitätsrisiken
bei Fonds entgegenzuwirken, die aus der Liquiditätsinkongruenz, dem Verschuldungsgrad (­Leverage),
operationellen Risiken und Risiken im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften entstehen können. Von zentraler Bedeutung sind für das FSB die
Risiken aus der Liquiditätsinkongruenz und dem
­Leverage. Zwölf der insgesamt 14 Empfehlungen
betreffen diese beiden Bereiche.
Die Empfehlungen des FSBs besitzen eher richtungsgebenden Charakter. Um diese in konkrete aufsichtliche Standards zu überführen, sind zum Teil weitere
technische Arbeiten erforderlich. Die Internationale
Die Empfehlungen sind
Teil einer breiter angelegten Initiative des
­Finanzstabilitätsrats zur
Stärkung der Regulierung
widerstandsfähiger, marktbasierter Finanzierungsformen. Obgleich der Asset-Management-Sektor
– ausgenommen Geldmarktfonds – während der
­Finanzkrise keine signifikanten Finanzstabilitätsrisiken offenbart hat, erschien es dem FSB dennoch
angebracht, den Sektor genauer zu beleuchten,
denn das global verwaltete Fondsvermögen ist in
den vergangenen Jahren rasant gewachsen. B
­ etrug
es im Jahr 2005 noch 53,6 Billionen US-Dollar, waren es 2015 bereits 76,7 Billionen. Das entspricht
ungefähr 40 Prozent der Aktiva des globalen Finanzsystems.
Linkempfehlung zum Thema
Die Empfehlungen zur Reduzierung
struktureller Risiken finden Sie unter:
www.fsb.org
33
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Einerseits kann eine verstärkte marktbasierte Intermediation dazu beitragen, dass der Wettbewerb gestärkt und Mittel effizient eingesetzt werden. Andererseits sind in den vergangenen Jahren angesichts
der anhaltend niedrigen Zinsen auch vermehrt Anlagen in weniger liquide Asset-Klassen geflossen.
Investmentfonds, die in diese Asset-Klassen investiert haben und zugleich die kurzfristige Rücknahme
von Anteilscheinen ermöglichen, könnten bei unerwarteten größeren Mittelabflüssen gezwungen sein,
Vermögensgegenstände mit erheblichen Preisabschlägen zu veräußern. Dies könnte unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass die Marktvolatilität steigt und Ansteckungseffekte auf andere
­Asset-Klassen entstehen. Im schlimmsten Fall drohen negative Auswirkungen auf die gesamte Finanzund Realwirtschaft.
Liquiditätsinkongruenz
Risiken aus der Liquiditätsinkongruenz können insbesondere dann entstehen, wenn offene Investmentfonds in illiquide Vermögensgegenstände investieren, zugleich aber eine kurzfristige, beispielsweise
tägliche Rücknahme der Anteilscheine ­ermöglichen.
Um diese Risiken besser einschätzen zu können,
empfiehlt das FSB, die Transparenz zu erhöhen und
die Offenlegungsanforderungen gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden und Investoren zu verbessern.
Weitere Empfehlungen zielen im Kern darauf ab,
Fondsmanagern und Aufsichtsbehörden zusätzliche
Instrumente an die Hand zu geben, mit deren Hilfe
sie die Liquiditätstransformation begrenzen können.
Eine Empfehlung sieht vor, dass die Fondsanlagestrategie grundsätzlich in Einklang mit den Bedingungen für die Anteilscheinrückgabe stehen sollte;
die Aufsichtsbehörden sollten entsprechende Vorschriften erlassen oder Leitfäden für die Fonds entwickeln. Als wichtig erachtet das FSB auch, dass die
zuständigen Behörden die entsprechenden Voraussetzungen dafür schaffen, dass Fondsmanager die
Instrumente zur Begrenzung der Liquiditätstransformation auch in einem angespannten Marktumfeld
anwenden können.
Leverage
Als weitere mögliche strukturelle Schwachstelle hat
das FSB den Leverage ausgemacht. Fonds können
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Auf einen Blick
Asset-Management
Beim Asset-Management geht es um
die kollektive Verwaltung von Investmentvermögen. Verantwortlich dafür
ist der Asset-Manager, der im deutschen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
als Verwaltungsgesellschaft bezeichnet
wird. Die kollektive Vermögensverwaltung umfasst insbesondere die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement
und andere administrative Tätigkeiten.
Im Gegensatz zu Kreditinstituten, die
Geschäfte auf eigenes Risiko tätigen,
agiert der Asset-Manager nach einer
Anlagestrategie, die in den Anlagebedingungen festgelegt ist. Da er für
Rechnung des Investmentvermögens
handelt, kommen den Anlegern einerseits die Gewinne zugute, andererseits
tragen sie jedoch auch das Verlust­
risiko.
Das Investmentvermögen ist rechtlich
getrennt vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft. Verbriefte Anteile
an solchen Sondervermögen werden
als Anteilscheine bezeichnet. Verwahrt
werden die Vermögensgegenstände
eines Fonds von sogenannten Verwahrstellen. Dabei handelt es sich in der
Regel um Kreditinstitute.
ihren Verschuldungsgrad generell auf verschiedenem
Wege erhöhen, indem sie etwa Kredite aufnehmen
oder Wertpapierleihgeschäfte tätigen. Über den Einsatz von Derivaten kann sogenannter synthetischer
Leverage aufgebaut werden.
Der Einsatz von Leverage kann dazu beitragen, dass
sich Risiken verstärken und Ansteckungsgefahren
für andere Marktteilnehmer und Märkte erhöhen.
Deshalb überwachen und regulieren die meisten
Mitgliedstaaten des FSBs den Aufbau von Leverage
34
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
bei Fonds, jedoch nicht alle. Zudem hat die Untersuchung des FSBs ergeben, dass die Methoden und
Ansätze zur Berechnung des Leverages zum Teil
sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. U
­ nterschiede
existieren insbesondere bei der Anerkennung von
­Netting- und Hedging-Effekten1.
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
deren Auswertung sowie einer I­ ndustrieanhörung
hat es die Empfehlungen in einigen Punkten
­geändert.
Beispielsweise stellen die Empfehlungen nun deutlicher heraus, dass sich die Offenlegungsanforderungen gegenüber Aufsichtsbehörden und Investoren
durchaus voneinander unterscheiden können. EbenDas FSB empfiehlt deshalb, dass IOSCO e
­ inheitliche
so hat das FSB klargestellt, dass für die Bewertung
Verfahren zur Bestimmung von Fonds-Leverage
der Risiken aus dem Fonds-Leverage ein abgestuftes
entwickelt, so dass künftig eine aussagekräftiVerfahren zur Anwendung
gere Überwachung des
kommt. Zunächst sollen
­Leverages für FinanzEmpfehlungen
nach
Auswertung
die konsistenten Leveragestabilitätszwecke stattfinMessverfahren als Indikaden kann. Die zuständigen
der Konsultation geändert
toren genutzt werden, um
Aufsichtsbehörden sollten
die Fonds zu ermitteln, die
die erforderlichen Daten gein einem zweiten Schritt einer zusätzlichen Übersammelt, bewertet und aggregiert an IOSCO überprüfung auf Basis risikobasierter Leverage-Messmitteln. Bis spätestens Ende 2019 soll die Datenverfahren unterzogen werden. Entgegen der Entsammlung weltweit angelaufen sein.
wurfsfassung hat das FSB zudem präzisiert, dass die
Anforderungen an das Management operationeller
Operationelle Risiken und
Risiken nicht nur für einzelne, systemisch bedeutWertpapierleihgeschäfte
same, sondern für alle Asset-­Manager gelten, und
zwar entsprechend der Risiken, die von ihren AktiviOperationelle Risiken können beispielweise bei der
täten für das Finanzsystem ausgehen.
Übertragung von Kundengeldern auf einen anderen
Asset-Manager entstehen, wenn das Mark­tumfeld
Hintergrund
angespannt ist. Das FSB fordert deshalb auch hier,
dass die nationalen Aufsichtsbehörden entspreDer Finanzstabilitätsrat hatte die Arbeiten an
chende Vorschriften oder Leitfäden formulieren, die
­einem Rahmenwerk zur Identifizierung global
sich an das Risikomanagement der Asset-Manager
­systemrelevanter Nicht-Banken und Nicht-Versiche­richten.
rer, sogenannten NBNI G-SIFIs (Non-Banks Non-­
Insurers Global S
­ ystemically Important F
­ inancial
Abschließend empfiehlt das FSB, dass Aufsichtsbe­Institutions), im Juli 2015 zurückgestellt, um zuhörden die Risiken aus Entschädigungen (Borrower
nächst die Empfehlungen zur Reduzierung struktuIndemnifications) überwachen, die Asset-Manager
reller Risiken im Asset-Management-Sektor ausarbei Wertpapierleihgeschäften für die von ihnen verbeiten zu können (siehe B
­ aFinJournal August 2015).
walteten Fonds wahrnehmen. Sofern erforderlich,
sollten sie sicherstellen, dass mögliche Verluste aus
Sobald IOSCO diese umgesetzt hat, wird sich das
diesen Aktivitäten abgedeckt sind.
FSB erneut dem Rahmenwerk für NBNI G-SIFIs
­widmen. Im Fokus stehen dabei etwaige, von einzelErgebnisse der Konsultation
nen Fonds oder Asset-Managern ausgehende Restrisiken, die nicht bereits im Rahmen der sektorweiDas FSB hatte seine Empfehlungen im Sommer zur
ten Regulierung adressiert werden konnten. n
Konsultation gestellt (siehe BaFinJournal Juli 2016)
und dazu über 50 Stellungnahmen erhalten. Nach
!
1
Netting: Verrechnung gegenseitiger Ansprüche zweier
Geschäftspartner. Hedging: Absicherungsgeschäfte.
Autor
Michael Tochtermann
BaFin-Referat für Bankenaufsicht
in der Abteilung für Internationales,
Finanzstabilität und Regulierung
35
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Bekanntmachungen
Aufnahme des Dienstleistungs­
verkehrs
Great Lakes Insurance SE
Die BaFin hat der Great Lakes Insurance SE die Zustimmung zur Aufnahme des Versicherungsgeschäfts
im Dienstleistungsverkehr für die nachstehenden
Länder erteilt:
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 14 Kredit
Alle EU-/EWR-Staaten
Nr. 15 Kaution
Die Zustimmung umfasst für Österreich, Kroatien
und Liechtenstein vom Hauptsitz des Unternehmens
in München sowie von der Niederlassung in London
aus den Betrieb der folgenden Versicherungssparten
(Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG):
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 1 Unfall
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
© iStockphoto.com/blackred
Die amtlichen Veröffentlichungen der BaFin*
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Die Zustimmung umfasst für Österreich, Kroatien
und Liechtenstein von der Niederlassung des Unternehmens in Mailand aus den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1
zum VAG):
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Nr. 1 Unfall
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
*) B
ekanntmachungen der Versicherungsaufsicht. Die amtlichen Veröffentlichungen der Bankenund Wertpapieraufsicht sind im Bundesanzeiger zu finden.
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BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Die Zustimmung umfasst für Belgien, B
­ ulgarien,
­Zypern, die Tschechische Republik, Dänemark,
­Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn,
Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die
­Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, R
­ umänien,
die Slowakei, Slowenien, Spanien und Schweden
vom Hauptsitz des Unternehmens in München sowie
von der Niederlassung in London aus den Betrieb
der folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG):
Die Zustimmung umfasst für Belgien, B
­ ulgarien,
­Zypern, die Tschechische Republik, Dänemark,
­Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, U
­ ngarn,
Island, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg,
­Malta, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal,
­Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien und
Schweden von der Niederlassung des Unternehmens
in Mailand aus den Betrieb der folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum
VAG):
Nr. 1 Unfall
Nr. 2 Krankheit
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 1 Unfall
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 2 Krankheit
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Die Zustimmung umfasst für Gibraltar und Italien
vom Hauptsitz des Unternehmens in München sowie
von der Niederlassung in London aus den Betrieb
der folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG):
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 1 Unfall
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 2 Krankheit
Nr. 14 Kredit
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Nr. 15 Kaution
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
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Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Die Zustimmung umfasst für Irland vom Hauptsitz
des Unternehmens in München sowie von der Niederlassung in London aus den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1
zum VAG):
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Nr. 1 Unfall
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 2 Krankheit
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Nr. 14 Kredit
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Nr. 15 Kaution
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Die Zustimmung umfasst für Gibraltar von der Niederlassung des Unternehmens in Mailand aus den
Betrieb der folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG):
Nr. 1 Unfall
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 2 Krankheit
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Nr. 14 Kredit
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 15 Kaution
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 17 Rechtsschutz
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
Die Zustimmung umfasst für Großbritannien vom
Hauptsitz des Unternehmens in München aus den
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Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Betrieb der Versicherungssparten 1 bis 18 gemäß
Anlage 1 zum VAG.
Die Zustimmung umfasst für Großbritannien von der
Niederlassung des Unternehmens in Mailand aus den
Betrieb der folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG):
Nr. 1 Unfall
Nr. 2 Krankheit
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 7 Transportgüter
Aufsicht
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
37-I
37-I
37-I
37-I
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37-I
37-I
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37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
5079-IS-2016/0001
5079-IE-2016/0001
5079-IT-2016/0002
5079-LI-2016/0001
5079-LT-2016/0001
5079-LU-2016/0001
5079-LV-2016/0001
5079-MT-2016/0001
5079-NL-2016/0001
5079-NO-2016/0001
5079-PL-2016/0001
5079-PT-2016/0001
5079-RO-2016/0001
5079-SE-2016/0001
5079-SK-2016/0001
5079-SI-2016/0001
5079-ES-2016/0001
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Errichtung einer Niederlassung
Great Lakes Insurance SE
Die BaFin hat der Great Lakes Insurance SE die Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung in den
nachstehenden Ländern erteilt:
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Großbritannien und Italien
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Versicherungsunternehmen:
Great Lakes Insurance SE (5187)
Königinstraße 107
80802 München
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
VA
37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
37-I
5079-AT-2016/0001
5079-BE-2016/0001
5079-BG-2016/0001
5079-HR-2016/0001
5079-CY-2016/0001
5079-CZ-2016/0001
5079-DK-2016/0001
5079-EE-2016/0001
5079-FI-2016/0001
5079-FR-2016/0001
5079-GB-2016/0002
5079-GI-2016/0001
5079-GR-2016/0001
5079-HU-2016/0001
Die Zustimmung umfasst für die Niederlassung in
Großbritannien den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß
Anlage 1 zum VAG):
Nr. 1 Unfall
Nr. 2 Krankheit
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
39
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Versicherungsunternehmen:
Great Lakes Insurance SE (5187)
Königinstraße 107
80802 München
VA 37-I 5079-GB-2016/0001
VA 37-I 5079-IT-2016/0001
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 14 Kredit
Anmeldung zum Dienst­
leistungsverkehr in Deutschland
Nr. 15 Kaution
Försäkringsaktiebolaget Alandia
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 17 Rechtsschutz
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Die Zustimmung umfasst für die Niederlassung in
Italien den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage 1
zum VAG):
Das finnische Versicherungsunternehmen
­Försäkringsaktiebolaget Alandia ist berechtigt, in
Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage
1 zum VAG) aufzunehmen:
Nr. 1 Unfall
Nr. 2 Krankheit
Nr. 1 Unfall
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Nr. 2 Krankheit
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 9 Hagel- Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
c) sonstige
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
Nr. 17 Rechtsschutz
40
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BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Versicherungsunternehmen:
Försäkringsaktiebolaget Alandia (9465)
Ålandsvägen 31
PB 121
22101 Mariehamn
FINNLAND
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
VA 26–I 5000–FI–9465–2017/0001
Versicherungsunternehmen:
R&Q Insurance (Europe) Limited (9464)
St. Anne Street
FRN 9010 Floriana
MALTA
R&Q Insurance (Europe) Limited
Das maltesische Versicherungsunternehmen R&Q Insurance (Europe) Limited ist berechtigt, in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und
Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG)
aufzunehmen:
Nr. 17 Rechtsschutz
Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen,
die sich in Schwierigkeiten befinden
VA 26–I 5000–MT–9464–2017/0001
Nr. 2 Krankheit
Erweiterung des Geschäftsbe­
triebes im Dienstleistungsver­
kehr
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Allianz Lebensversicherungs-AG
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Die BaFin hat der Allianz Lebensversicherungs-AG
die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für die
nachstehenden weiteren Länder erteilt:
Nr. 1 Unfall
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
a) Kraftfahrzeughaftpflicht
b) Haftpflicht aus Landtransporten
c) sonstige
Kroatien, Dänemark, Niederlande, Zypern,
­Slowenien, Malta, Litauen, Lettland, Slowakei,
­Estland, Norwegen, Griechenland, Rumänien,
­Bulgarien und Finnland
Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden
Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung
gemäß Anlage 1 zum VAG):
Nr. 19 Leben (soweit nicht unter den Nummern 20
bis 24 aufgeführt)
Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Nr. 23 Kapitalisierungsgeschäfte
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Versicherungsunternehmen:
Allianz Lebensversicherungs-AG (1006)
Reinsburgstraße 19
70178 Stuttgart
Nr. 14 Kredit
VA 41-I 5079-HR-1006-2016/0002
Nr. 15 Kaution
41
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Mannheimer Versicherung AG
Die BaFin hat der Mannheimer Versicherung AG die
Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft
im Dienstleistungsverkehr in Rumänien um die folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß der Anlage 1 zum VAG) zu erweitern:
Nr. 1 Unfall
Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Erweiterung des Geschäftsbe­
triebes im Dienstleistungsver­
kehr in Deutschland
Försäkringsaktiebolaget Alandia
Das finnische Versicherungsunternehmen
­Försäkringsaktiebolaget Alandia ist berechtigt, in
Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr in folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG) aufzunehmen:
Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Kasko
Nr. 14 Kredit
Nr. 7 Transportgüter
Nr. 15 Kaution
Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden
Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem
Antrieb
b) Haftpflicht aus Landtransporten
Versicherungsunternehmen:
Försäkringsaktiebolaget Alandia (9465)
Ålandsvägen 31
PB 121
22101 Mariehamn
FINNLAND
Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht
VA 26–I 5000–FI–9465–2017/0002
Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden
Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht
Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht
Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste
d) Gewinnausfall
e) laufende Unkosten allgemeiner Art
f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten
h) Miet- oder Einkommensausfall
i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits
erwähnten
j) nichtkommerzielle Geldverluste
k) sonstige finanzielle Verluste
Versicherungsunternehmen:
Mannheimer Versicherung AG (5061)
Augustaanlage 66
68165 Mannheim
Übertragung eines
Versicherungsbestandes
Algemene Levensherverzekering
­Maatschappij N.V.
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 63 VAG hat
das niederländische Versicherungsunternehmen
­Algemene Levensherverzekering Maatschappij N.V.
mit Wirkung vom 1. Januar 2016 seinen Bestand an
Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das liechtensteinische
Versicherungsunternehmen Elips Life AG übertragen.
VA 11-I 5079-RO-5061-2016/0001
42
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Algemene Levensherverzekering Maatschappij N.V.
(7197)
Prof J.H. Bavincklaan 2
1183 AT AMSTELVEEN
NIEDERLANDE
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Phoenix Life Limited (7545)
1 Wythall Green Way, Wythall
B47 6WG Birmingham
GROSSBRITANNIEN
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
Elips Life AG (9155)
Landstraße 40
9495 Triesen
LIECHTENSTEIN
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
ReAssure Limited (9463)
Windsor House
Ironmasters Way
TF3 4NB Shropshire
GROSSBRITANNIEN
VA 26–I 5000–NL–7197–2016/0001
VA 26–I 5000–GB–7545–2016/0001
Family Protect S.A.
ReAssure Life Limited
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 63 VAG hat
das französische Versicherungsunternehmen F
­ amily
Protect S.A. mit Wirkung vom 1. Dezember 2016
seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das
deutsche Versicherungsunternehmen AXA Lebensversicherung AG übertragen.
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 63 VAG hat
das britische Versicherungsunternehmen R
­ eAssure
Life Limited mit Wirkung vom 31. Dezember 2016
seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in denen
auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen ReAssure Limited
übertragen.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Family Protect S.A. (9367)
21 avenue Matignon
75008 Paris
FRANKREICH
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
ReAssure Life Limited
Windsor House
Telford Centre
Telford
Shropshire TF3
GROSSBRITANNIEN
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
AXA Lebensversicherung AG (1020)
Colonia Allee 10-20
51067 Köln
DEUTSCHLAND
VA 26–I 5000–FR–9367–2016/0001
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
ReAssure Limited (9463)
Windsor House
Telford Centre
Telford
Shropshire TF3
GROSSBRITANNIEN
Phoenix Life Limited
VA 26–I 5000–GB–2016/0006
Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 63 VAG hat
das britische Versicherungsunternehmen Phoenix
Life Limited mit Wirkung vom 30. Dezember 2016
seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in denen
auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen ReAssure Limited
übertragen.
Solidar Versicherungsgemeinschaft
­Sterbegeldversicherung VVaG
Die BaFin hat durch Verfügung vom 28. ­Dezember
2016 den Vertrag vom 8. Dezember 2016 genehmigt, durch den die Sterbekasse Hoffnung VVaG
43
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
i­hren gesamten Versicherungsbestand auf die
­Solidar Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG übertragen hat.
Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang
der Genehmigungsurkunde am 2. Januar 2017 wirksam geworden.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Sterbekasse Hoffnung VVaG (3083)
Loher Straße 14
42283 Wuppertal
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
Solidar Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG (3079)
Alleestraße 119
44793 Bochum
VA 26-I 5000-3079-2016/0001
Vorsorgekasse Hoesch Dortmund
­Sterbegeldversicherung VVaG
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Wüstenrot & Württembergische AG
Die BaFin hat durch Verfügung vom 25. November
2016 den Vertrag vom 14. April 2016 genehmigt,
durch den die Wüstenrot & Württembergische AG
einen Teil ihres Rückversicherungsbestandes auf die
Bothnia International Insurance Company Limited
übertragen hat.
Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang
der Genehmigungsurkunde am 28. Dezember 2016
wirksam geworden.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Wüstenrot & Württembergische AG (6958)
Gutenbergstraße 30
70176 Stuttgart
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
Bothnia International Insurance Company Limited
Eerikinkatu 27, 2nd Floor
00180 Helsinki
FINNLAND
VA 46-I 5000-6958-2016/0001
Die BaFin hat durch Verfügung vom 16. Dezember
2016 den Vertrag vom 26. Juni 2016/8. Juli 2016
genehmigt, durch den die Begräbnishilfe DortmundBövinghausen V.V.a.G. ihren gesamten Versicherungsbestand auf die Vorsorgekasse Hoesch Dortmund Sterbegeldversicherung VVaG übertragen hat.
Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang
der Genehmigungsurkunde am 21. Dezember 2016
wirksam geworden.
Übertragendes Versicherungsunternehmen:
Begräbnishilfe Dortmund-Bövinghausen V.V.a.G.
(Aufsichtsbehörde: Bezirksregierung Arnsberg)
Merklinder Straße 14
44388 Dortmund
Übernehmendes Versicherungsunternehmen:
Vorsorgekasse Hoesch Dortmund
­Sterbegeldversicherung VVaG (3107)
Oesterholzstraße 124
44145 Dortmund
VA 21-I 5000-3107-2016/0001
Namensänderung
Antlanticlux Lebensversicherung S.A.
Niederlassung Deutschland
Die zum Niederlassungsverkehr in Deutschland gemeldete luxemburgische Antlanticlux Lebensversicherung S.A. hat den Namen ihrer Niederlassung in
Deutschland geändert.
Bisheriger Name:
Antlanticlux Lebensversicherung S.A.
Niederlassung Deutschland (1324)
Betzenstrasse 6
66111 Saarbrücken
Neuer Name/Anschrift:
FWU Life Insurance Lux S.A.
Niederlassung Deutschland (1324)
Betzenstrasse 6
66111 Saarbrücken
VA 26–I 5000–LU–1324–2016/0001
44
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Credimundi S.A.
Trade Credit Re Insurance Company S.A.
Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete belgische Credimundi S.A. hat ihren Namen
in Credendo - Short-Term Non-EU Risks SA geändert.
Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Trade Credit Re Insurance Company S.A.
hat ihren Namen in Credendo - Excess & Surety SA
geändert.
Bisheriger Name:
Credimundi S.A. (7873)
Rue Montoyer 3
1000 Brüssel
BELGIEN
Bisheriger Name:
Trade Credit Re Insurance Company S.A. (7888)
Vandendrieschestreet 18
1150 Brüssel
BELGIEN
Neuer Name:
Credendo - Short-Term Non-EU Risks SA (7873)
Rue Montoyer 3
1000 Brüssel
BELGIEN
Neuer Name:
Credendo - Excess & Surety SA (7888)
Vandendrieschestreet 18
1150 Brüssel
BELGIEN
VA 26–I 5000–BE-7873–2017/0001
VA 26–I 5000–BE–7888–2017/0001
Credimundi SA NV Zweigniederlassung
Deutschland
Trade Credit Re Insurance Company S.A.
Deutsche Niederlassung (TCRe Deutschland)
Die zum Niederlassungsverkehr in Deutschland gemeldete Credimundi SA NV Zweigniederlassung
Deutschland hat den Namen ihrer Niederlassung in
Deutschland geändert.
Bisheriger Name/Anschrift:
Credimundi SA NV Zweigniederlassung Deutschland
(5144)
Luisenstraße 21
65185 Wiesbaden
DEUTSCHLAND
Neuer Name/Anschrift:
Credendo - Short-Term Non-EU Risks SA
­Zweigniederlassung Deutschland (5144)
Luisenstraße 21
65185 Wiesbaden
DEUTSCHLAND
VA 26–I 5000–BE–5144–2017/0001
Die zum Niederlassungsverkehr in Deutschland gemeldete Trade Credit Re Insurance Company S.A.
Deutsche Niederlassung (TCRe Deutschland) hat den
Namen ihrer Niederlassung in Deutschland und deren Anschrift geändert.
Bisheriger Name/Anschrift:
Trade Credit Re Insurance Company S.A.
Deutsche Niederlassung (TCRe Deutschland) (5134)
Spichernstraße 6a
50372 Köln
DEUTSCHLAND
Neuer Name/Anschrift:
Credendo - Excess & Surety SA
Zweigniederlassung Deutschland (5134)
Heppendorfer Straße 26
50170 Kerpen
DEUTSCHLAND
VA 26–I 5000–BE–5134–2017/0001
45
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Änderung der Rechtsform
Allied World Assurance Company (Europe)
Limited
Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Allied World Assurance Company
(­Europe) Limited hat ihre Rechtsform in Allied World
­Assurance Company (Europe) dac geändert.
Bisheriger Name/Anschrift:
Allied World Assurance Company (Europe) Limited
(7749)
3rd Floor
Georges Quay Plaza
Georges Quay
Dublin 2
IRLAND
Neuer Name/Anschrift:
Allied World Assurance Company (Europe) dac
(7749)
3rd Floor
Georges Quay Plaza
Georges Quay
Dublin 2
IRLAND
VA 26–I 5000–IE–7749–2017/0001
Allied World Assurance Company (Europe)
Public Limited Company
Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland
gemeldete britische Niederlassung Allied World
­Assurance Company (Europe) Public L
­ imited
­Company der irischen Allied World Assurance
­Company (Europe) dac hat ihre Rechtsform in
­Allied World Assurance Company (Europe) dac (UK
­Branch) sowie ihre Adresse geändert.
Bisheriger Name/Anschrift:
Allied World Assurance Company (Europe) Public
­Limited Company (7781)
30 St. Mary Axe / 3rd Floor
London EC3A 8BF
GROSSBRITANNIEN
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Neuer Name/Anschrift:
Allied World Assurance Company (Europe) dac (UK
Branch) (7781)
20 Fenchurch Street
18th and 19th Floors
London EC3M 3BY
GROSSBRITANNIEN
VA 26–I 5000–GB–7781–2017/0001
Axa Life Europe Limited
Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Axa Life Europe Limited hat ihre Rechtsform
in Axa Life Europe Designated Activity Company sowie ihre Adresse geändert.
Bisheriger Name/Anschrift:
Axa Life Europe Limited (9374)
Third Floor
Guild House
Guild Street
Dublin 1
IRLAND
Neuer Name/Anschrift:
Axa Life Europe Designated Activity Company
(9374)
Wolf Tone House
Wolf Tone Street
Dublin 1
IRLAND
VA 26–I 5000–IE–9374–2017/0001
Einstellung des Geschäftsbetrie­
bes im Dienstleistungsverkehr in
Deutschland
Algemene Levensherverzekering
­Maatschappij N.V.
Das niederländische Versicherungsunternehmen
­Algemene Levensherverzekering Maatschappij N.V.
hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
46
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Versicherungsunternehmen:
Algemene Levensherverzekering Maatschappij N.V.
(7197)
Prof J.H. Bavincklaan 2
1183 AT AMSTELVEEN
NIEDERLANDE
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Versicherungsunternehmen:
Clariant Insurance Aktiengesellschaft (7906)
Landstrasse 40
9495 Triesen
LIECHTENSTEIN
VA 26–I 5000–LI–7906–2017/0001
VA 26–I 5000–NL–7197–2016/0001
Alliance Batelière de la Sambre Belge
Das belgische Versicherungsunternehmen A
­ lliance
Batelière de la Sambre Belge hat in Deutschland
sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Alliance Batelière de la Sambre Belge (9226)
Rue ’t Serstevens 61 B
6530 Thuin
BELGIEN
Family Protect S.A.
Das französische Versicherungsunternehmen F
­ amily
Protect S.A. hat in Deutschland sein gesamtes
­Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Family Protect S.A. (9367)
21 avenue Matignon
75008 Paris
FRANKREICH
VA 26–I 5000–FR–9367–2016/0001
VA 26–I 5000–BE–9226–2017/0001
Atradius Credit Insurance N.V.
Das niederländische Versicherungsunternehmen
­Atradius Credit Insurance N.V. hat in D
­ eutschland
sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im
Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Atradius Credit Insurance N.V. (7034)
David Ricardostraat 1
01066 JS Amsterdam
NIEDERLANDE
Great Lakes Reinsurance (UK) SE
Das britische Versicherungsunternehmen Great
­Lakes Reinsurance (UK) SE hat in Deutschland sein
gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Great Lakes Reinsurance (UK) SE (7580)
30 Fenchurch Street
EC3M 3AJ London
GROSSBRITANNIEN
VA 26–I 5000–GB–7580–2017/0001
VA 26–I 5000–NL–7034–2016/0001
Clariant Insurance Aktiengesellschaft
Das liechtensteinische Versicherungsunternehmen Clariant Insurance Aktiengesellschaft hat in
Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
RVS Levensverzekering N.V.
Das niederländische Versicherungsunternehmen RVS
Levensverzekering N.V. hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt.
47
Februar 2017
BaFin Journal
Kurz & Aktuell
Aufsicht
Verbraucher
Internationales
Bekanntmachungen
Versicherungsunternehmen:
RVS Levensverzekering N.V. (9166)
Loevestein 33
06714 BS Ede
NIEDERLANDE
VA 26–I 5000–NL-9166–2017/0001
Einstellung des Geschäftsbetrie­
bes im Niederlassungsverkehr in
Deutschland
Atradius Kreditversicherung,
­Niederlassung der Atradius Credit
­Insurance N.V.
Das niederländische Versicherungsunternehmen
­Atradius Credit Insurance N.V. hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im
­Niederlassungsverkehr eingestellt.
Versicherungsunternehmen:
Atradius Credit Insurance N.V. (7034)
David Ricardostraat 1
01066 JS Amsterdam
NIEDERLANDE
Niederlassung:
Atradius Kreditversicherung,
Niederlassung der Atradius Credit
Insurance N.V. (5064)
Opladener Straße 14
50679 Köln
VA 26–I 5000–NL–5064–2017/0001
48
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Verbraucher
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Impressum
Herausgeber
Bezug
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Gruppe Kommunikation
Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn
Marie-Curie-Straße 24 – 28, 60439 Frankfurt am Main
Internet: www.bafin.de
Das BaFinJournal* erscheint jeweils zur M
­ onatsmitte auf der Internetseite der B
­ aFin. Mit dem
­Abonnement des Newsletters der BaFin w
­ erden
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­unter: www.bafin.de » Newsletter.
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­gestattet.
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