BaFin Journal Februar 2017 © iStockphoto.com/ersinkisacik Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Digitalisierung aus Verbrauchersicht Interview: „Neue Möglichkeiten, aber auch neue Risiken“ Seite 11 Kapitalmarktunion Asset Management Versicherungsmakler Halbzeit: Fortschritte bei wichtigen Bausteinen FSB-Empfehlungen zur Reduzierung struktureller Risiken Urteil des BGH zur Schadenregulierung Seite 28 Seite 33 Seite 19 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Themen Kurz & Aktuell 4Kapitalverwaltungsgesellschaften WM 4Kapitalmarktrecht WM 5Zahlungsdienste KF 5Institutsvergütungsverordnung KF 5Aufsichtsrichtlinie KF 6Geschäftsorganisation VP 6Krankenversicherer VP 6 Wichtige Termine ÜG 7Aufsicht ÜG 7Produktinformation VP 7Versicherungsvertrieb ÜG 8Vergütungstrends ÜG 9Risiken KF 9Meldewesen KF 9Blockchain WM 9Sicherheiten WM 10Finanztechnologien WM 10 Weitere internationale Konsultationen ÜG © Klee/BaFin 4 Brexit BaFin informiert ausländische Banken über M öglichkeiten und Bedingungen einer Geschäftstätigkeit in Deutschland Seite 24 11Aufsicht 11 Digitalisierung aus Verbrauchersicht ÜG 19Versicherungsmakler VP 24Brexit KF/WM 26Verbraucher 26Finanzschlichtung ÜG 27Abwicklung ÜG 27 Androhung von Zwangsgeld WM 27 Festsetzung von Zwangsgeldern WM 28Internationales 28Kapitalmarktunion WM 33 Asset Management WM 36Bekanntmachungen In Artikeln mit diesem Zeichen finden Sie Informationen zum Verbraucherschutz. In der Rubrik Verbraucher lesen Sie Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen dazu. KF = Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute; VP = Versicherer und Pensionsfonds; WM = Wertpapierfirmen und Märkte; ÜG = Übergreifendes 2 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Editorial die Digitalisierung im Finanzsektor schreitet kontinuierlich voran. Immer häufiger begegnet man in den Medien neuen Schlagworten wie Robo-Advice und Big Data. Im Interview mit dem BaFinJournal (ab Seite 11) erläutern Dorothea Mohn vom Verbraucherzentrale Bundesverband und BaFin-Abteilungsleiter Christian Bock, welche Chancen, aber auch Risiken die Digitalisierung für Verbraucher mit sich bringt und welche Entwicklung sie erwarten. Fortschritte macht auch die Kapitalmarktunion. Bis 2019 will die Europäische Kommission alle geplanten Maßnahmen angegangen haben. Der Weg dorthin ist fast zur Hälfte zurückgelegt, einige wichtige Bausteine des Aktionsplans sind bereits aufgestellt oder stehen kurz d avor. Der Beitrag ab Seite 28 erläutert, was bislang erreicht wurde und welche Schritte nun anstehen. Um auch bei der Regulierung des globalen Asset-Management- Sektors voranzukommen, hat der Finanzstabilitätsrat FSB nun Empfehlungen verabschiedet. Ziel ist es, Finanzstabilitätsrisiken bei Fonds entgegenzuwirken, die aus der Liquiditätsinkongruenz, dem Verschuldungsgrad, operationellen Risiken und Risiken im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften entstehen können. Einzelheiten beschreibt der Bericht ab Seite 33. Versicherungsunternehmen und -maklern, aber auch Versicherungsnehmern möchte ich den Beitrag ab Seite 19 ans Herz legen. Es geht um ein Urteil des Bundesgerichtshofs, das Folgen für eine in der Versicherungswirtschaft seit vielen Jahren übliche Praxis haben wird. Demnach dürfen Versicherungsmakler grundsätzlich nicht im Auftrag eines Versicherers Schäden regulieren. Hintergrund sind mögliche Interessenkonflikte. © Schafgans DGPh/BaFin Liebe Leserinnen und Leser, Dr. Sabine Reimer, Leiterin Kommunikation Auf Seite 24 schließlich berichtet das BaFinJournal über einen Workshop vor dem Hintergrund des bevorstehenden Brexits. Rund 50 Vertreter ausländischer Banken kamen auf Einladung der BaFin nach F rankfurt am Main, um aufsichtliche Fragen zum deutschen Standort zu klären. Durch den Brexit werden sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Banken grundlegend ändern. Eine interessante Lektüre wünscht Ihnen Dr. Sabine Reimer 3 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Kurz & Aktuell Kurzmeldungen zu nationalen und internationalen Neuerungen, Rundschreiben, Konsultationen und andere Veröffentlichungen © iStockphoto.com/Oxford Kapitalverwaltungsgesellschaften BaFin konsultiert Auslegungsschreiben zu extern verwalteten AIF-Investmentgesellschaften WM Die BaFin hat ein Auslegungsschreiben zur Konsultation gestellt, das die Aufgaben von Kapitalverwaltungsgesellschaften von denen der AIFInvestmentgesellschaften (Investmentgesellschaften für alternative Investmentfonds) abgrenzen soll, die sie extern verwalten. Stellungnahmen nimmt sie bis zum 3. März entgegen. n Kapitalmarktrecht Keine Strafbarkeitslücke bei Insiderhandel und Marktmanipulation WM Im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsrechts ist keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Der Beschluss bestätigt im Ergebnis die Auffassung der BaFin, die sie im Juli 2016 in einer Stellungnahme bekanntgegeben hatte. Im konkreten Fall ging es um den früheren Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft, der vor Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes am 2. Juli 2016 (siehe BaFinJournal Juli 2016) wegen leichtfertiger Manipulation zu einer Geldbuße verurteilt worden war. Dieses Gesetz hatte die maßgeblichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) geändert, die seitdem auf Verbotsnormen der europäischen Marktmissbrauchsverordnung verweisen; diese gilt jedoch erst seit dem 3. Juli 2016. Der Angeklagte und die Nebenbeteiligten hatten gegen das Urteil Revision eingelegt mit der Begründung, dass am 2. Juli 2016 eine Strafbarkeitslücke entstanden sei. Diese hätte dann auch alle älteren noch offenen Fälle betroffen. n Linkempfehlung zum Thema Den Beschluss finden Sie unter: www.bundesgerichtshof.de 4 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Zahlungsdienste Regierungsentwurf zur Umsetzung der europäischen Richtlinie KF Am 8. Februar hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdienstrichtlinie (siehe BaFinJournal März 2016) beschlossen. Das geplante Gesetz soll Wettbewerb und Sicherheit im Zahlungsverkehr stärken und das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) ersetzen. Neue Vorgaben für Händler und Zahlungsdienstleister sollen zudem den Verbraucherschutz maßgeblich verbessern. Der Regierungsentwurf muss nun das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Kernpunkte des Entwurfs sind unter anderem das Erfordernis einer sogenannten starken Kundenauthentifizierung für risikoreiche Zahlungen und die erstmalige Beaufsichtigung von Kontoinformationsund Zahlungsauslösedienstleistern. Außerdem sollen Händler künftig in vielen Fällen keine gesonderten Entgelte mehr für Kartenzahlungen, Überweisungen und Lastschriften mehr verlangen dürfen – weder in Geschäften vor Ort noch im Internet. Darüber hinaus soll nun gesetzlich verankert werden, dass sich Bankkunden Lastschriften acht Wochen lang ohne Angabe von Gründen erstatten lassen können. n Linkempfehlung zum Thema Den Entwurf des Umsetzungsgesetzes finden Sie unter: www.bundesfinanzministerium.de Institutsvergütungsverordnung BaFin veröffentlicht überarbeiteten Entwurf KF Die BaFin hat den überarbeiteten E ntwurf der neuen Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) veröffentlicht. Diese soll noch im ersten Quartal erlassen werden. Die Überarbeitung diente im Wesentlichen der Umsetzung der Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA, die seit dem 1. Januar gelten. Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Schwerpunktthemen der neuen Verordnung sind eine schärfere Konturierung der Vergütungsarten sowie eine größere Differenzierung bei der Behandlung der verschiedenen Erscheinungsformen variabler Vergütung. Weitere Kernpunkte sind die Spezifizierung der Risikoadjustierung nebst nunmehr vorgeschriebener Clawback-Klauseln, die die Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungsbestandteile ermöglichen, die Auszahlung variabler Vergütungen in bail-in-fähigen Instrumenten und die gruppenweite Vergütungsstrategie einschließlich Gruppen-Risikoträgern. n Linkempfehlung zum Thema Den Entwurf der Institutsvergütungsverordnung finden Sie unter: www.bafin.de » Recht & Regelungen » Rechtsgrundlagen Aufsichtsrichtlinie Regeln zur Zusammenarbeit in der Bankenaufsicht angepasst KF Die BaFin und die Deutsche Bundesbank haben die Richtlinie zur Durchführung und Qualitätssicherung der laufenden Überwachung der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute durch die Deutsche Bundesbank (Aufsichtsrichtlinie) überarbeitet. Die Aufsichtsrichtlinie regelt die Aufgabenverteilung zwischen BaFin und Bundesbank bei der laufenden Überwachung der Institute gemäß § 7 Kreditwesengesetz (KWG). Die Überarbeitung war aufgrund des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism – SSM) erforderlich geworden, in dem die Europäische Zentralbank die bedeutenden Institute direkt beaufsichtigt. Die geänderte Aufsichtsrichtlinie hat die Fassung vom 21. Mai 2013 ersetzt. n Linkempfehlung zum Thema Die Aufsichtsrichtlinie finden Sie unter: www.bafin.de » Die BaFin » Aufgaben & Geschichte » Bankenaufsicht 5 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Geschäftsorganisation BaFin veröffentlicht Rundschreiben zu Mindestanforderungen an Versicherungsunternehmen VP Das Rundschreiben zu den aufsichtsrechtlichen Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo), das die BaFin im vergangenen Herbst konsultiert hatte, ist veröffentlicht. Es fasst verschiedene Mindestanforderungen zusammen, die die BaFin in Auslegung des reformierten Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Delegierten Verordnung zur Solvency-IIRichtlinie formuliert hat. Das Rundschreiben ersetzt die Mindestanforderungen an das R isikomanagement von Versicherungsunternehmen (MaRisk VA), das bereits Ende 2015 aufgehoben worden ist. Ziel der MaGo ist es, übergreifende Aspekte zur Geschäftsorganisation zusammenzuführen, ohne dabei die Anforderungen des VAG, der Delegierten Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Verordnung und der Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA zur Geschäftsorganisation (Governance-System) zu w iederholen. Insbesondere erläutern sie zentrale Begriffe wie „Proportionalität“ und „Verwaltungs-, Managementoder Aufsichtsorgan“ und berücksichtigen erste Erfahrungen aus der Aufsichtspraxis unter dem neuen Aufsichtsregime Solvency II. Adressaten der MaGo sind alle Unternehmen, die unter Solvency II fallen. n Krankenversicherer Wahrscheinlichkeitstafeln 2015 veröffentlicht VP Die BaFin hat gemäß § 159 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) neue Wahrscheinlichkeitstafeln auf ihrer Internetseite veröffentlicht, nach denen Agenda Wichtige Termine im Februar / März 2017 16. Feb. BaFin-Workshop zu MiFID II / MiFIR, Frankfurt a. M. 1./2. März BCBS, Basel 13. März EIOPA MB, Frankfurt a. M. 22./23. Feb. IOSCO Board und Pre-Meetings, Mailand 16. März BaFin-Infoveranstaltung „IT-Aufsicht bei Banken“, Bonn 22.-24. Feb. IOPS Committees, Runaway Bay (Jamaica) 16. März EIOPA JC, Frankfurt a. M. 23. Feb. ESRB ATC, Frankfurt a. M. 23. März ESRB GB, Frankfurt a. M. 24. Feb. EZB SSM FSC, Frankfurt a. M. 24. März AFS, Berlin 27./28. Feb. FSB Plenary, Kapstadt 25. März Börsentag (BaFin-Infostand), München 27. Feb. - 1. März IAIS Committees, Basel 29. März ESMA BoS, Paris 30./31. März EIOPA BoS, Frankfurt a. M. 6 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Krankenversicherer ihre Tarife kalkulieren können. Berücksichtigt wurden die Beobachtungswerte der Jahre 2013 bis 2015, welche die BaFin bei den Unternehmen erhoben hat. n Linkempfehlung zum Thema Die Wahrscheinlichkeitstafeln finden Sie unter: www.bafin.de » Publikationen & Daten » Statistiken Aufsicht BaFin-Organisation: Abwicklung, Geldwäsche und fi nanztechnologische Innovationen ÜG Zum 1. Januar 2018 wird die BaFin einen neuen Geschäftsbereich einrichten, um die Abwicklungsaufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) zu integrieren. Hintergrund ist das Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz – FMSANeuOG), das Ende Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (siehe BaFinJournal Januar 2017). Künftig gibt es bei der BaFin somit neben dem Präsidialbereich fünf weitere Geschäftsbereiche: „Bankenaufsicht“, „Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht“, „Wertpapieraufsicht/Asset-Management“, „Innere Verwaltung und Recht“ und „Abwicklung“. Um bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und bei der Analyse und Bewertung finanztechnologischer Innovationen – Stichwort Fintechs – noch schlagkräftiger zu werden, hat die BaFin zudem eine entsprechende Einheit neu geschaffen beziehungsweise vorhandene Strukturen angepasst. Der Verwaltungsrat hatte ihr für diese Aufgaben insgesamt 56 neue Stellen zugewiesen. n Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Internationale Meldungen Produktinformation Standardisiertes Informationsblatt zu Versicherungen VP Die Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) fordert unter anderem für Nicht-Lebensversicherungen – also Schaden- und Unfall- sowie Krankenversicherungen – ein standardisiertes Informationsblatt (Insurance Product Information Document – IPID). Das IPID soll zwei bis maximal drei Seiten umfassen und die Angebote EU-weit vergleichbarer machen. Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA hat der Europäischen Kommission dazu nun einen Technischen Durchführungsstandard vorgelegt. Dieser soll das Format des IPIDs, die Überschriften, ihre Reihenfolge und die grafischen Icons vorgeben. n Versicherungsvertrieb Konsultation zu Versicherungsanlageprodukten ÜG Die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA hat einen Leitlinienentwurf zu nichtkomplexen Versicherungsanlageprodukten zur Konsultation gestellt. Stellungnahmen nimmt sie bis zum 28. April entgegen. Laut der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive – IDD) sind die Leitlinien ab dem 23. August 2017 anzuwenden. Delegierte Rechtsakte Linkempfehlung zum Thema Das FMSA-Neuordnungsgesetz finden Sie unter: www.bgbl.de Darüber hinaus hat EIOPA der Europäischen Kommission vier Technische Empfehlungen übermittelt. Sie macht darin Vorschläge für die in der IDD vorgesehenen Delegierten Rechtsakte. Diese betreffen die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen an Unternehmen und Vertreiber, das Management von Interessenkonflikten im Vertrieb, die Geeignetheits– und 7 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Zweckmäßigkeitsprüfung sowie Berichtspflichten im Vertrieb und die inhaltlichen Anforderungen an Provisionen beziehungsweise Verkaufsanreize. Während die Aufsichts- und Lenkungsanforderungen auf alle Versicherungsprodukte Anwendung finden, beziehen sich die übrigen Empfehlungen nur auf den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten. Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Die Kommission hat die Delegierten Rechtsakte spätestens im Herbst dieses Jahres zu erlassen. Sie hat sich noch nicht für eine konkrete Rechtsform entschieden. n Vergütungstrends EBA veröffentlicht Bericht zu Großverdienern Auf einen Blick Internationale Behörden und Gremien ESAsEuropean Supervisory Authorities Europäische Aufsichts- behörden EBAEuropean Banking Authority Europäische Bankenaufsichtsbehörde EIOPAEuropean Insurance and Occupational Pensions Authority Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betrieb- liche Altersversorgung ESMAEuropean Securities and Markets Authority Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde FSBFinancial Stability Board Finanzstabilitätsrat IOSCOInternational Organization of Securities Commissions Internationale Organisation der Wertpapieraufsichts- behörden ÜG Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat ihren jährlichen Bericht zu den Großverdienern veröffentlicht, also zu Beschäftigten, die eine Vergütung von mindestens 1 Million Euro erhalten haben. Er zeigt, dass im Jahr 2015 die Zahl der Einkommensmillionäre bei den Banken in der EU gegenüber dem Vorjahr um rund 33 Prozent auf 5.142 gestiegen ist. Grund dafür war jedoch im Wesentlichen der gegenüber dem Euro gestiegene Wechselkurs des Britischen Pfunds, denn mehr als 80 Prozent der Großverdiener – insgesamt 4.133 – waren im Vereinigten Königreich ansässig. So stieg auch die Zahl der dortigen Einkommensmillionäre im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr um deutliche 41,25 Prozent. Dagegen blieb die Prozentzahl der unter den Großverdienern identifizierten Risikoträger, deren berufliche Tätigkeiten wesentliche Auswirkungen auf das Risikoprofil eines Instituts haben, im Jahr 2015 gegenüber dem Vorjahr annähernd unverändert (86 gegenüber 87 Prozent). Im Geschäftsfeld „Vermögensverwaltung“ war 2015 ein leichter Anstieg des Anteils der als Risikoträger erkannten Einkommensmillionäre gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen; er bewegte sich allerdings mit 64 Prozent weiterhin auf vergleichsweise niedrigem Niveau. Das durchschnittliche Verhältnis zwischen variabler und fixer Vergütung unter allen Einkommensmillionären steigerte sich von 127 Prozent im Jahr 2014 auf 147 Prozent im Jahr 2015. Ausblick Die EBA wird die Auswertung der Daten zu den Großverdienern auch weiterhin jährlich veröffentlichen. Den Vergleich der Vergütungstrends wird sie künftig allerdings nur noch alle zwei Jahre präsentieren, beispielsweise im Jahr 2017 für die Leistungsjahre 2015 und 2016. Daher soll der nächste Bericht zu den Großverdienern, der sich mit den Zahlen aus 2016 befasst, Anfang 2018 erscheinen und dann 8 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell auch die Auswertung der Vergütungstrends der Jahre 2015 und 2016 umfassen. Die EBA wird die Vergütungstrends auch weiterhin regelmäßig vergleichen sowie die neuen Entwicklungen überwachen und auswerten. n Risiken EBA veröffentlicht aktuelles Risk-Dashboard KF Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA hat ihr Risk-Dashboard für das dritte Quartal 2016 veröffentlicht. Die darin enthaltenen Risikoindikatoren geben unter anderem Auskunft über die Risiko- und Liquiditätssituation sowie die Ertragsstruktur der aktuell 198 größten europäischen Banken, darunter 28 aus Deutschland. Während der Anteil notleidender Kredite (non-Performing Loans – NPLs) im europaweiten Durchschnitt seit dem Vorquartal weiter gesunken ist, erreichte das harte Kernkapital (Common Equity Tier 1 – CET1) eine neue Höchstquote. Neben dem bekannten Dashboard im PDFFormat stellt die EBA auf ihrer Homepage auch ein D ashboard-Tool mit aggregierten Zahlen als Excel-Datei für individuelle Anwendungen zur Verfügung. n Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Blockchain Bericht zur Distributed-Ledger-Technologie und deren A nwendung auf den Wertpapiermärkten WM Um die Distributed-Ledger-Technologie (DLT, häufig auch als „Blockchain“ bezeichnet) und d eren mögliche Anwendung auf den Wertpapiermärkten geht es in einem Bericht, den die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA veröffentlicht hat. Basis des Berichts sind die Ergebnisse einer Konsultation vom vergangenen Sommer. Die ESMA beschreibt in dem Bericht die Chancen und Risiken der DLT und ordnet mögliche Anwendungsfälle auf den Wertpapiermärkten, insbesondere im Nachhandels-Bereich, in die europäischen Vorschriften ein. Viele DLT-basierte Anwendungen befinden sich jedoch derzeit noch in einem frühen Entwicklungs-Stadium, indem zum Beispiel noch Machbarkeitsstudien stattfinden. Die ESMA kommt daher zu dem Schluss, dass aktuell noch nicht eindeutig absehbar ist, ob und wie die DLT die Herausforderungen in der Praxis lösen kann. n Linkempfehlung zum Thema Den Bericht finden Sie unter: www.esma.europa.eu Meldewesen Sicherheiten EBA veröffentlicht neue Taxonomien FSB veröffentlicht Berichte zur Wiederverwendung und zur systematischen Erfassung KF Beaufsichtigte Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind dazu verpflichtet, regelmäßig bank aufsichtliche Meldungen einzureichen. Dazu gehören auch Meldungen von Finanzinformationen (Financial Reporting Framework – FINREP) sowie zur Solvabilität und Kapitaladäquanz (Common Reporting Framework – COREP). Für diese hat die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA nun aktualisierte XBRL-Taxonomien in der Version 2.6 veröffentlicht, die ab dem 30. Juni 2017 gelten. Die meldepflichtigen deutschen Institute können die entsprechenden Daten direkt über das ExtraNet der Deutschen Bundesbank einreichen. Dort finden sich auch weiterführende Informationen und Ansprechpartner zum Meldewesen. n WM Der Finanzstabilitätsrat FSB hat zwei Berichte zur Wiederverwendung von Sicherheiten (Collateral) und zur systematischen Erfassung solcher Transaktionen veröffentlicht. Der erste Bericht beschreibt und erläutert die Regulierungsansätze, die gegenwärtig in Bezug auf die Wiederverwendung von Kundensicherheiten (Re-Hypothecation of Client Assets) zu beobachten sind. Das FSB hat für den Bericht eingehend untersucht, ob es sinnvoll ist, regulatorische Ansätze zu vereinheitlichen, und welche Herausforderungen dabei auftreten können. Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass eine solche Vereinheitlichung aktuell nicht unbedingt notwendig ist. 9 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Der zweite Bericht stellt Datenelemente vor, mit deren Hilfe Aufseher die Wiederverwendung bestimmter Sicherheiten (Non-Cash Collateral) messen und quantifizieren können. Solche Geschäfte sind insbesondere dann systematisch zu erfassen, wenn Marktteilnehmer im Rahmen von Wertpapierfinanzierungstransaktionen Anleihen als Sicherheit erhalten und diese danach selbst wieder als Sicherheit weiterreichen. In diesem Fall können „Transaktionsketten“ entstehen. Die vorgestellten Messgrößen sind dabei Bestandteil einer globalen Datensammlung, mit der das FSB ab Januar 2020 national aggregierte Daten zu Wertpapierfinanzierungstransaktionen erheben will. n Finanztechnologien Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen zum Beispiel Plattformen für Finanzierungen (wie Peer-to-Peer-Lending), Technologien für den Handel mit Konsumenten – beispielsweise Robo- Advice – und institutionellen Investoren sowie die Distributed-Ledger-Technologie (wörtlich „verteiltes Kontobuch“), die Grundlage virtueller Währungen ist. Zu den Treibern dieser Entwicklung zählen unter anderem die bessere Auswertbarkeit der steigenden Datenmengen und der demografische Wandel, da die jüngere Generation eine allgemein stärkere Affinität zu neuen Technologien hat. Der Bericht geht des Weiteren auf die Vorteile, aber auch die Risiken ein, die mit den neuen Technologien verbunden sind. Ein wichtiger Vorteil sind die gemeinhin geringeren Kosten. Als Risiken benennt IOSCO insbesondere Probleme mit der Cyber-Sicherheit und mögliche Programmfehler in den zugrundeliegenden Algorithmen. IOSCO analysiert Wandel in der Wertpapierbranche WM Die zunehmende Bedeutung von Finanztechnologien für die Regulierung der Wertpapiermärkte steht im Fokus eines Berichts, den die Internationale Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO vergangene Woche veröffentlicht hat. Sie geht darin auch auf die daraus resultierenden Auswirkungen auf Investoren und Finanzdienstleister ein. IOSCO stellt in dem Bericht verschiedene innovative Geschäftsmodelle und Technologien vor, die das Potenzial haben, die Finanzdienstleistungsbranche maßgeblich zu beeinflussen. Hierzu zählen Zahlreiche Aufsichtsbehörden haben dem Bericht zufolge bereits auf den Trend reagiert, indem sie die Entwicklung eng begleiten, spezialisierte Einheiten eingerichtet oder auch Sandkasten-Projekte gestartet haben, in deren Rahmen sie innovative Unternehmen bei den ersten Schritten auf dem Markt besonders an die Hand nehmen. Eine zentrale H erausforderung ist hierbei die Überwindung der Diskrepanz zwischen nationaler Aufsicht und grenzüberschreitend tätigen Unternehmen. IOSCO empfiehlt daher eine engere Kooperation und einen erweiterten Datenaustausch zwischen den Behörden. n Hinweis Weitere internationale Konsultationen FSB Leitfaden zur Abwicklungs- und Sanierungsplanung Zentraler Gegenparteien (bis 13. März 2017) ESAs Technische Stellungnahme zu PRIIPs mit ökologischen oder sozialen Zielen (bis 23. März 2017) ESAs Technische Regulierungsstandards zur Einrichtung zentraler Kontaktstellen zur Stärkung des Kampfes gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (bis 5. Mai 2017) 10 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Digitalisierung aus Verbrauchersicht © Wendering/BaFin Interview: „Neue Möglichkeiten, aber auch neue Risiken“ Im Gespräch: Dorothea Mohn (Verbraucherzentrale Bundesverband) und Christian Bock (BaFin) ÜG Die Digitalisierung im Finanzsektor schreitet kontinuierlich voran. Immer häufiger begegnet man in den Medien neuen Schlagworten wie Robo-Advice und Big Data. Im Interview mit dem B aFinJournal erläutern Dorothea Mohn, Leiterin Finanzen beim Verbraucherzentrale Bundesverband, und C hristian Bock, der seit Ende 2016 die BaFin-Abteilung für Verbraucherschutz leitet, welche Chancen, aber auch Risiken die Digitalisierung für Verbraucher mit sich bringt und welche Entwicklung sie erwarten. ÍÍDie Digitalisierung im Finanzsektor ist derzeit ein wichtiges Thema in der Öffentlichkeit. Worum geht es da genau? ÎÎ Bock: Immer mehr Finanzdienstleistungen werden teilweise oder komplett digitalisiert angeboten, also mit Hilfe technologiebasierter Systeme. Ein Beispiel ist das Onlinebanking: Früher mussten Kunden ihre Bankgeschäfte in der Filiale erledigen, heute ist das auch über das Internet möglich – ob von zu Hause oder unterwegs. 11 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell ÍÍWelche Bereiche sind von der Digitalisierung betroffen? ÎÎ Mohn: Die Digitalisierung erstreckt sich über alle Bereiche des Finanzsektors, seien es normale Bankgeschäfte, also Zahlungsverkehr und Kredite, seien es Kapitalanlagen, Versicherungen oder auch virtuelle Währungen. Während man sich beim Zahlungsverkehr längst daran gewöhnt hat, Waren und Dienstleistungen digital, sprich online zu bezahlen, ist die Entwicklung etwa bei Versicherungen und der digitalisierten Beratung noch recht jung. ÎÎ Bock: Das kann ich nur bestätigen. Vor zwei Jahren hatten wir es vor allem mit Fintechs zu tun, also innovativen Unternehmen, die Finanzdienstleistungen im engeren Sinne anbieten.1 Mittlerweile machen auch Insurtechs2 von sich reden – also Fintechs, die sich auf Versicherungsdienstleistungen spezialisiert haben – und sogar Regtechs, die IT-Lösungen für effiziente Compliance-Strukturen und das regulatorische Management in den Unternehmen bereithalten. ÍÍIst diese Entwicklung für Verbraucher positiv oder negativ? ÎÎ Mohn: Automatisierte oder digitalisierte Prozesse bieten natürlich andere Möglichkeiten als stationäre Dienstleistungen. Dies ist zunächst einmal sehr erfreulich für Verbraucher. Auf der anderen Seite können daraus aber auch neue Risiken erwachsen. ÍÍSchauen wir uns dies einmal im Einzelnen an. Herr Bock, Sie haben eben die Fintechs3 erwähnt. Wie unterscheiden sich die Chancen und Risiken für Verbraucher von denen bei etablierten Unternehmen? ÎÎ Bock: Ich sehe zwei wichtige Vorteile. Zum einen profitieren die Verbraucher natürlich davon, dass Fintechs den technischen Fortschritt im Finanzmarkt insgesamt vorantreiben und kundenfreundliche, schnelle und bequeme Anwendungen für die Nutzer fördern. Zum anderen haben sie mehr Dienstleister Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Auf einen Blick Verbraucherinformationen zu Fintechs Die BaFin hat den Verbraucherbereich ihrer Internetseite, der unter anderem die Rubrik „Finanzwissen auf einen Blick“ umfasst, um Informationen zu Fintechs ergänzt. Konkret geht es dort um alternative Bezahlverfahren, automatisierte Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung, Crowdfunding, Social Trading und virtuelle Währungen. Darüber hinaus gelten die generellen Hinweise zu Bank-, Wertpapierund Versicherungsgeschäften auch für Fintechs. Um einen ersten Überblick über die jeweiligen Produkte zu erhalten, die auf den genannten Wegen angeboten werden, sollten sich Verbraucher außerdem die Informationen anschauen, die die BaFin in der Rubrik „Finanzwissen“ zu Bankprodukten, Wertpapieren und Geldanlagen sowie Versicherungsprodukten bereithält. Wer sich eingehender mit der Funktionsweise der Fintech-Geschäftsmodelle befassen möchte, findet darüber hinaus auf der Seite „Unternehmensgründer und Fintechs“ weiterführende Informationen. zur Auswahl und können so leichter ein kostengünstiges Angebot finden, das zu ihnen passt. Denn auch etablierte Unternehmen lassen sich inzwischen von den Geschäftsmodellen der Fintechs inspirieren oder gehen Kooperationen mit ihnen ein, um ihr Angebot zu ergänzen und konkurrenzfähig zu bleiben. Schließlich sind nicht deren Finanzdienstleistungen neu, sondern die technologiebasierten Prozesse, die dahinterstecken. 1Siehe BaFinJournal Januar 2016. 2Siehe BaFinJournal Dezember 2016. 3 Siehe unter anderem BaFinJournal Januar 2016, Mai 2016, Juli 2016 und September 2016. Dabei müssen Verbraucher aber die Dynamik des Markts im Auge behalten. Derzeit gibt es in Deutschland nach einer Studie des Bundesfinanzministeriums 12 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell etwa 433 Fintechs. Aber nur 346 davon weisen eine aktive Geschäftstätigkeit auf; die übrigen 87 waren entweder noch nicht aktiv oder hatten ihre Tätigkeit bereits wieder eingestellt. Es liegt in der Natur der Sache, dass nicht alle innovativen Anbieter überleben. Verbraucher kommen also meist nicht umhin, die Angebote immer wieder aufs Neue zu vergleichen. ÎÎ Mohn: Das sehe ich ebenso, möchte aber einen wichtigen Punkt ergänzen: Wenn Verbraucher die Angebote von etablierten Unternehmen und Fintechs vergleichen, schauen sie mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf, welches Unternehmen ihnen den größten Nutzen bietet – kaum aber darauf, wer wie reguliert und von welcher Behörde kontrolliert wird. Das können wir nicht erwarten. Ich sehe den Staat in der Verantwortung, sich darum zu kümmern, dass diese Unternehmen passend reguliert und wirksam beaufsichtigt werden. ÎÎ Bock: Da haben Sie vollkommen Recht. Daher gilt: Gleiche Regeln für gleiches Geschäft. Fintechs unterliegen also denselben Regeln wie etablierte Unternehmen. „„ Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen eine günstige und transparente Kostenstruktur aus. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass man seine Anlageentscheidung genauso überlegt fällen muss wie bei einer klassischen Anlageberatung. Ob der Robo-Advisor besser oder schlechter ist als der menschliche Berater, lässt sich noch nicht beurteilen. Unbedingt günstiger ist er jedenfalls nicht, denn auch er berechnet Gebühren. Ein Nachteil kann sich außerdem aus dem überwiegenden Rückgriff auf börsengehandelte Investmentfonds ergeben; die Empfehlungen umfassen dann nicht alle Anlagemöglichkeiten. Aus aufsichtsrechtlicher Sicht ist es aber letztlich egal, ob sich der Kunde von einem menschlichen Berater oder einem Computer helfen lässt und ob es sich um eine Anlageberatung oder eine Portfolioverwaltung handelt. Sie alle stehen unter Aufsicht der BaFin. Die Vorteile von Robo-Advice für Verbraucher liegen auf der Hand. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass man seine Anlageentscheidung genauso überlegt fällen muss wie bei einer klassischen Anlageberatung.“ ÍÍFrau Mohn, was halten Sie von Robo-Advice? ÎÎ Mohn: Nach meinem Verständnis gibt es den Robo-Advice heute eher in der Theorie als in der Praxis. Zwar wird häufig irgendwie suggeriert, dass es sich um eine ÍÍMan hört im ZusamBeratung handelt, aber menhang mit Fintechs gleichzeitig distanzieren immer wieder den Begriff Christian Bock, BaFin sich viele Robo-Advisor in „Robo-Advice“. Was verihren Allgemeinen Gebirgt sich dahinter? schäftsbedingungen davon. Hintergrund sind hier sicherlich die aufsichtsÎÎ Bock: Beim Robo-Advice – das bedeutet wörtrechtlichen Anforderungen. Damit bleibt unklar, ob lich übersetzt so viel wie „Beratung durch Roboter“ – eine Beratung stattfindet, so dass eine rechtliche erstellt ein Algorithmus eine Empfehlung für eine Grauzone entsteht. Die meisten Robo-Advisor schlaKapitalanlage oder ein Musterportfolio. Der Compugen sich heute daher eher auf die Seite der automater ersetzt hier also den menschlichen Anlageberatisierten Portfolioverwaltung. Dass viele Anbieter dater. Der Kunde beantwortet dazu auf einer Plattform bei auf kostengünstige und einfache Finanzanlagen einen Fragenkatalog und legt seine persönlichen setzen, sehe ich positiv. Umstände, anlagerelevanten Kenntnisse und Handelserfahrungen sowie seine Risikotragfähigkeit und Möglicherweise haben die Systeme mittelfristig wirkseine Anlageziele offen. Bei der Berechnung der Anlich das Potenzial, eine Alternative zur persönlichen lagemöglichkeiten greifen die Plattformen häufig auf Anlageberatung zu sein. Ich würde das sehr begrübörsengehandelte Investmentfonds zurück, sogeßen, weil daraus für Verbraucher enorme Chancen nannte Exchange-Traded Funds. erwachsen können. Provisionsbasierte Beratungen erfolgen häufig nicht in ihrem Interesse. Die autoDie Vorteile von Robo-Advice für Verbraucher liegen matisierten Verfahren können somit dazu beitragen, auf der Hand: Die Plattformen sind bequem vom dass Verbraucher eine bessere Anlageentscheidung Computer aus zu erreichen und zeichnen sich durch 13 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell treffen können. Zudem bieten sie ganz andere Möglichkeiten, die für Verbraucher von Vorteil sind. Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen ÍÍNeben Robo-Advice ist im Zusammenhang mit Fintechs auch immer wieder von „APIs“ die Rede. Was hat es damit auf sich? ÍÍNämlich welche? ÎÎ Mohn: Automatisierte Beratung muss unwei- ÎÎ Bock: API steht für Application Programming Interface. Gemeint sind Anwendungsprogrammierschnittstellen zwischen verschiedenen Programmen oder Programmteilen, die auf diese Weise Daten vereinheitlicht und strukturiert austauschen können. Auch Apps können auf APIs zurückgreifen und es dem Kunden so ermöglichen, all seine Konten bei verschiedenen Instituten im Blick zu behalten. gerlich stark standardisiert sein. Dahinter müssen also Beratungskonzepte stehen, die sich letztendlich besser oder überhaupt erst kontrollieren lassen. Eine Beratung in einer Bankfiliale ist hingegen kaum kontrollierbar. Wenn man perspektivisch darüber nachdenkt, dass diese Beratungsmodelle auch transparent gemacht werden können, könnte überdies ein Wettbewerb um gute Beratung entstehen. ÍÍIst das für die Verbraucher aus Ihrer Sicht gut Ein weiterer Vorteil sind die geringeren Kosten. Es oder schlecht? ist daher denkbar, dass sich hier kostengünstige Honorarmodelle etablieren. Der Kostendruck wie auch ÎÎ Bock: Auf den ersten Blick ist das für die Kunder Druck, Margen und Provisionen zu generieren, den praktisch: Ist jemand beispielsweise mit seiist insgesamt geringer, was sich positiv auf die Proner Kreditkarte dauerhaft im Minus, könnte ihm das duktlösungen ausFintech einen günswirken kann – das tigeren Kleinkredit ist ja heute schon von einem anderen zu beobachten. Anbieter zur UmMan muss sich die Vertragsbedingungen Von alldem profitieschuldung anbieten. und tatsächlichen Datenflüsse von APIs ren die Verbraucher. Dass hiermit aber genau anschauen. Wenn sie zu weit gehen, umgekehrt erhöhte könnte ich meine Kontoauszüge überspitzt Risiken einhergeÍÍDas klingt, als hen, etwa was den habe die Aussicht gesagt auch offen an die Haustür kleben.“ Datenschutz betrifft, auf automatisierte Dorothea Mohn, vzbv dürfte klar sein. VerBeratungen durchbraucher müssen weg positive Aspekhier besonders stark te. Sehen Sie auch darauf achten, dass die Sicherheit und VertraulichRisiken? keit ihrer Daten gewährleistet ist. Ich kann nur dazu raten, die Vertragsbedingungen und DatenschutzÎÎ Mohn: Ich neige tatsächlich dazu, hier in erster bestimmungen derartiger Apps genau anzuschauen, Linie die Vorteile zu sehen, denn mit der Qualität der bevor man personenbezogene Daten freigibt. Beratung in Filialen bin ich höchst unzufrieden. Die Alternative, über die wir hier sprechen, bietet Auswege. Trotzdem sehe ich natürlich auch Risiken. So ÍÍFrau Mohn, wie sehen Sie das? weiß der Computer nicht, wer gerade vor ihm sitzt und ob der- oder diejenige alles richtig verstanden ÎÎ Mohn: Wir teilen die Datenschutzbedenken. Man und sich ausreichend Bedenkzeit genommen hat. muss sich die Vertragsbedingungen und tatsächliMan muss intelligente Lösungen finden, um Verbrauchen Datenflüsse dieser Schnittstellen genau ancher vernünftig abzuholen. Wenn sie etwas nicht schauen. Wenn sie zu weit gehen, könnte ich meine richtig verstehen, besteht immer die Gefahr, dass sie Kontoauszüge überspitzt gesagt auch offen an die am Ende Dinge tun, die nicht gut für sie sind. AllerHaustür kleben. Das würden Verbraucher außerhalb dings ist all das in der Filiale nicht unbedingt anders. der digitalen Welt ja auch nicht tun, aus Angst vor Daneben sehe ich bei der automatisierten Beratung Betrügern und anderen Kriminellen. Die Programdas große Risiko von Fehlern oder auch Fehlanreizen me und Anbieter einfach machen zu lassen, weil im System. Solche Fehler können schnell weitreies bequem und einfach erscheint, auf Vorschläge chende negative Folgen haben. nur noch mit einer kurzen Bestätigung reagieren zu „„ 14 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell müssen, ist ein zusätzliches Risiko. Es kann bedeuten, die Kontrolle über die eigenen Finanzen sukzessive an Anwendungen abzugeben, denen man vielleicht zu Unrecht vertraut oder die sich als nicht sicher genug erweisen. ÍÍZurzeit wird auch viel über „Big Data“ diskutiert – ein weiterer Begriff, der vielleicht nicht jedem geläufig ist. Aufsicht Verbraucher sein. Hier sind auch die Verbraucher selbst gefragt.“ Ich befürchte, dass nicht jedem VerbrauChristian Bock, BaFin cher klar ist, was das bedeutet: Man gibt kostenlos Daten frei, die für Banken und Unternehmen einen großen wirtschaftlichen Wert haben. Häufig läuft das über Einwilligungserklärungen, bei denen man nur ein Häkchen setzen muss. Weil die Folgen für Verbraucher schlecht einschätzbar sind, ist aus unserer Sicht an dieser Stelle die Politik gefragt, das Sammeln von Daten einzugrenzen. Das Anklicken einer Einwilligungserklärung darf kein Freibrief dafür sein, sämtliche persönlichen Daten abzugreifen. Sie sind ein sensibles Gut, die der Staat schützen muss. Bekanntmachungen Beispiel Bordcomputer beim Autofahren. Hier kann die Versicherungsprämie bei speziellen TelematikTarifen davon abhängen, wie ich in der Praxis fahre. Dies kann aber zu kritischen Situationen führen: Wenn man zum Beispiel einen Unfall verursacht, kann der Bordcomputer möglicherweise Informationen zum Unfallhergang geben, die man nach heutigem Rechtsverständnis eigentlich nicht preisgeben müsste. Am Ende spielen hier also auch ethische Fragen eine Rolle: Wie viel Kontrolle lässt sich durch solche Systeme aufbauen, und wie weit will man gehen? Ich bin daher nicht traurig darüber, dass es sich um ein Nischenprodukt handelt: Verbraucher haben bislang kaum Interesse an solchen Tarifen. Das dürfte vor allem an der paradoxen Tatsache liegen, dass sie teurer sind als die normalen Versicherungsbeiträge. ÎÎ Mohn: Bei Big Data im Finanzsektor geht es häufig darum, möglichst viele Daten über Verbraucher zu sammeln und auszuwerten, um daraus eine Prognose über Ereignisse ableiten zu können. Ziel ist es, mit einer bestimmten Wahrscheinlichkeit vorhersehen zu können, ob beispielsweise ein Kreditereignis oder ein Versicherungsfall eintreten wird oder wie sich Verbraucher im Allgemeinen verhalten. Dies ist natürlich für große Teile der Eine unbeschränkte Datenerhebung Finanzindustrie und -verwendung kann nicht das Ziel höchst interessant. „„ Internationales Es liegt aber nicht nur an den Gefahren für den Datenschutz, dass ich das ganze Thema kritisch sehe. ÍÍWoran noch? ÎÎ Mohn: Gerade in der Versicherung gilt: Je weiter wir Risiken auf einzelne Personen herunterbrechen, desto stärker kehren wir uns vom Solidargedanken ab. Die Konsequenz ist, dass die Tarife für diejenigen Verbraucher, denen es gesundheitlich oder finanziell gut geht, günstiger werden, während es für diejenigen mit einem schlechteren Profil immer teurer wird oder sie sogar ganz von bestimmten Versicherungen ausgeschlossen werden. Eine Gesellschaft muss sich fragen, wie weit sie das zulassen möchte. ÍÍHerr Bock, sehen Sie das genauso? ÍÍWie weit sollte das Verbot reichen? ÎÎ Mohn: Big Data kann für Verbraucher Vorteile haben. Beispielsweise, wenn es über zusätzliche Daten gelingt, Verbraucher versicherbar zu m achen, die bislang vom Versicherungsschutz ausgeschlossen waren. Ich denke da etwa an Menschen mit bestimmten Krankheiten, die anhand von Daten belegen können, ein geringes individuelles Risiko mitzubringen. Man muss sich aber fragen, wie weit man das Thema treiben will. Am Ende darf nicht der gläserne Verbraucher stehen. Nehmen wir das ÎÎ Bock: Die risikogerechte Differenzierung von Versicherungsprämien ist kein neues Phänomen. Sie rückt durch Big Data nur stärker in den Fokus der Öffentlichkeit. Denken Sie beispielsweise an die vielen Tarifierungsmerkmale in der Kfz-Versicherung. Private Versicherungen funktionieren nach dem Äquivalenzprinzip. Das bedeutet, dass sich die Beitragshöhe nach dem versicherten Risiko richtet. Die Versicherung stellt dann einen Risikoausgleich im Kollektiv her. Der Beitrag zu diesem Kollektiv wird mit Hilfe statistischer Verfahren risikogerecht 15 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen ermittelt. Versicherte mit höherem Risiko zahlen höhere Beiträge als Versicherte mit niedrigem Risiko, weil es statistisch gesehen bei ihnen zu mehr oder teureren Versicherungsfällen kommt. Hinweis In punkto Datenschutz bin ich mit Frau Mohn einer Meinung: Eine unbeschränkte Datenerhebung und -verwendung kann nicht das Ziel sein. Hier sind aber auch die Verbraucher selbst gefragt: Viele geben freiwillig zahlreiche Daten über sich im Internet preis, zum Beispiel in sozialen Netzwerken. Wenn diese Daten öffentlich zugänglich sind, können sie auch genutzt werden. Übrigens setzen nicht nur Versicherer auf die Sammlung und Auswertung großer Datenmengen, sondern auch Banken, vor allem bei der Kreditvergabe. Ein bekanntes Beispiel ist das Schufa-Scoring. Fragen zum Grauen Kapitalmarkt – auch im Zusammenhang mit Crowdfunding – beantwortet die BaFin in ihrer Broschüre „Grauer Markt und schwarze Schafe“ und auf ihrer Internetseite. Einen umfassenden Beitrag zum Thema finden Sie zudem im BaFinJournal März 2014. Wir dürfen außerdem nicht vergessen, dass Dinge, die in der Theorie erst einmal einfach und logisch klingen, häufig an praktische Grenzen stoßen. ÍÍWie meinen Sie das? ÎÎ Bock: Nehmen wir beispielsweise die Sammlung von Daten zum Bewegungsverhalten, Puls und Kalorienverbrauch durch Krankenversicherer. Technisch ist das problemlos möglich. Die Frage ist aber, welche Preisnachlässe damit gerechtfertigt werden können: Auch eine gesunde Lebensweise ist schließlich leider keine Garantie dafür, dass ein Kunde niemals ernsthaft erkrankt und dann eine kostspielige Behandlung braucht. Bei der Erhebung von Daten und bei Preisnachlässen sind zudem eine Reihe versicherungsaufsichtlicher und datenschutzrechtlicher Fragen zu klären. Auch die Telematik-Tarife in der Kraftfahrzeug-Versicherung, die Frau Mohn eben erwähnte, sind kein Allheilmittel. Ein Versicherer kann zwar mit einiger Berechtigung vermuten, dass ein Fahrer, der gleichmäßig fährt, weniger riskant unterwegs ist. Ob dem im Einzelfall aber tatsächlich so ist, steht auf einem ganz anderen Blatt. ÍÍKommen wir zu einem anderen Thema, das schon seit längerem für Schlagzeilen sorgt: Crowdinvesting. Worauf müssen Verbraucher hier achten? ÎÎ Bock: Beim Crowdinvesting – auch Schwarmfinanzierung genannt – wird zur Finanzierung eines Informationen zum Grauen Kapitalmarkt Vorhabens von zahlreichen Geldgebern Kapital eingesammelt, in der Regel über eine Internetplattform. Die Schwarmfinanzierung ist eine Alternative zur klassischen Finanzierung durch Banken, die gerade Start-up-Unternehmen gern nutzen. Anleger sollten hier sehr vorsichtig sein. Die Beteiligung erfolgt häufig in Form von Nachrangdarlehen, eine für Privatanleger besonders gefährliche Finanzierungsform. Sie tragen sowohl das Bonitätsrisiko des Emittenten als auch mittelbar die zahlreichen Risiken, die mit dem Anlageobjekt verbunden sind. Falls die Gesellschaft Insolvenz anmeldet, stehen sie in der Rangfolge der Gläubiger aber ganz hinten und können das Kapital, das sie eingesetzt haben, im schlimmsten Fall komplett verlieren. Oft stehen die konkreten Anlageobjekte zu Beginn nicht einmal fest. Die Emittenten versprechen bei solchen „Blind Pool“-Angeboten zum Beispiel, in Immobilien, Tierfutter, Arzneimittel, Kochrezepte, Raumsonden oder andere oftmals skurrile Dinge zu investieren. Die BaFin hat Hinweise dazu erstellt, was Anleger beachten sollten, bevor sie in Crowdinvesting-Projekte investieren.4 ÎÎ Mohn: Wir raten Verbrauchern generell, einen Bogen um Angebote des Grauen Kapitalmarkts zu machen. Es handelt sich in vielen Fällen um hochspekulative, komplexe und intransparente Produkte 4 Siehe Infokasten. 16 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell mit einer extrem hohen Ausfallwahrscheinlichkeit. Altersvorsorge und Vermögensaufbau sollten niemals darauf aufgebaut werden. In diese Systeme sollte man höchstens „Spielgeld“ investieren, also Geld, das verloren gehen darf, ohne dass es weh tut. Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Nur dann haben sie das Potenzial, nicht nur finanzund technikaffine Leute zu begeistern, sondern auch den Ottonormalverbraucher. Ich erwarte da einen intensiven Wettbewerb. Ich denke außerdem, dass stationäre Anbieter schrumpfen werden. Das kann für bestimmte Bevölkerungsgruppen zu Problemen führen; ein Beispiel ÍÍVielleicht können wir zum Abschluss noch kurz ist die Abnahme der Zahl der Bankfilialen auf dem auf das Thema Bitcoins eingehen. Wie sieht es hier Land. Ich bin gespannt, welche Alternativen sich mit den Chancen und Risiken für Verbraucher aus? entwickeln werden. Als Kind war ich es geÎÎ Bock: Bitcoin ist wohnt, dass es in meidie derzeit bekanntesnem Dorf in Ostwestte virtuelle Währung.5 Es werden sich nur solche Systeme am falen eine Postfiliale Dahinter steckt die Markt durchsetzen, die den Bedarf des mit allerdings furchtIdee einer nichtstaatVerbrauchers tatsächlich treffen. “ baren Öffnungszeilichen, verschlüsselten gab, wo man seiten Ersatzwährung Dorothea Mohn, vzbv ne Pakete aufgab und mit begrenzter GeldBriefmarken erwarb. menge, bei der keine Irgendwann wurde die InformationsasymmeFiliale geschlossen und die Dienstleistung am Kiosk, trien entstehen. Die Risiken für Verbraucher sind im Supermarkt oder an der Tankstelle angeboten. ähnliche wie beim klassischen Geld. WertschwanMan hat also eine andere Lösung gefunden, und ich kungen können zu Gewinnen oder Verlusten fühglaube, dass kaum jemand der alten Postfiliale noch ren, Bitcoins können verloren gehen oder gestohlen hinterhertrauert. Auf genau so etwas stelle ich mich werden – Stichwort Hackerangriffe –, und es besteht auch bei den Finanzdienstleistungen ein. Gleichzeitig auch hier die Gefahr von Betrug und Geldwäsche, da glaube ich, dass wir nicht auf eine voll durchdigitadie Transaktionen zum Teil anonym sind. Außerdem lisierte Welt zusteuern. Es wird immer den Wunsch setzt die Praxis dem Einsatz von Bitcoins Grenzen: nach dem persönlichen Kontakt zum Kundenberater Die Akzeptanz als Zahlungsmittel ist noch nicht sehr geben – dieser wird sich aber sicherlich verändern. ausgeprägt. „„ ÎÎ Mohn: Ja, für Verbraucher haben Bitcoins eigentlich kaum Relevanz. Aufgrund der hohen Wertschwankungen eignen sie sich für sie nicht wirklich als Zahlungsmittel. ÍÍWie wird die Digitalisierung im Finanzsektor den Alltag von Verbrauchern verändern? ÎÎ Mohn: Ich gehe davon aus, dass über alle Bereiche hinweg bestimmte digitale Dienstleistungen verstärkt nachgefragt werden. Allerdings werden sich nur solche Systeme am Markt durchsetzen, die den Bedarf des Verbrauchers tatsächlich treffen, wenn sie also wirklich komfortabler, günstiger und einfacher sind als die herkömmlichen Dienstleistungen. 5 Siehe dazu auch BaFinJournal Februar 2016 und Januar 2014. ÍÍHerr Bock, was sehen Sie beim Blick in die Glaskugel? ÎÎ Bock: Die Digitalisierung ist nicht mehr aufzuhalten. Es ist daher für alle Beteiligten an der Zeit, sich darauf einzustellen und die damit verbundenen Herausforderungen anzunehmen – das gilt für etablierte Unternehmen genauso wie für Fintechs, Aufsicht und eben auch Verbraucher. Die Digitalisierung e röffnet ihm neue Möglichkeiten: Er kann beispielsweise schnell und bequem von jedem Ort aus auf Finanzprodukte zugreifen und Finanzdienstleistungen oder Bankgeschäfte tätigen, ist nicht mehr an Öffnungszeiten gebunden und kann sich aus einer größeren Vielfalt an Dienstleistungen die aussuchen, die am besten zu ihm passt und für ihn am günstigsten ist. Angesichts dieser neuen Einfachheit darf er aber nicht vergessen, dass es sich um wichtige Investitionsentscheidungen handelt, bei der er seiner 17 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Zur Person Dorothea Mohn Dorothea Mohn leitet das Team „Finanzen” beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und ist zudem Vorsitzende des Verbraucherbeirats, der die BaFin aus Verbrauchersicht bei der Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben berät. Der Verbraucherbeirat erfasst und analysiert Verbrauchertrends bei Bank- und Versicherungsgeschäften, Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumenten. Dem zwölfköpfigen Gremium gehören Vertreter der Wissenschaft, von Verbraucher- und Anlegerschutzorganisationen, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), der Gewerkschaften sowie Mitarbeiter außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme an. Foto: © Gert Baumbach Eigenverantwortung gerecht werden und überlegt handeln muss. Außerdem müssen sich die Verbraucher bewusst machen, dass sie mehr Spuren im Internet hinterlassen. Dies kann dazu führen, dass ihnen individuell passende Leistungen angeboten werden, aber auch zu Leistungsverweigerungen oder Datenmissbrauch. Jeder muss sich damit auseinandersetzen, wie weit er diesen Trend mitgehen will. Denn Angebote gibt es nur dort, wo es auch eine Nachfrage gibt. Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen können – viele ältere Leute etwa, Obdachlose oder Menschen mit geistiger Behinderung. Es ist eine gesellschaftliche Aufgabe, dafür zu sorgen, dass im Zuge der Digitalisierung bestimmte Bevölkerungsgruppen nicht ausgeschlossen werden. ÍÍWas tut die BaFin, um Verbraucher zu s chützen? ÎÎ Bock: Die BaFin schützt Verbraucher auf zwei Ebenen: durch Information und durch Aufsicht. Verbraucher sollen möglichst aufgeklärt durch die Finanzwelt gehen und darüber informiert sein, welche Risiken mit einem Geschäft verbunden sind. Die BaFin veröffentlicht daher im BaFinJournal und auf ihrer Internetseite regelmäßig Artikel, die sich mit der Digitalisierung und neuen, technologiebasierten Dienstleistungen befassen. Zudem gibt es auf ihrer Internetseite einen eigenen Unterbereich mit zahlreichen Themen, die für Verbraucher von Interesse sind. Seit g estern sind dort auch Informationen zu Fintechs zu finden.6 Und natürlich dient auch die Kernaufgabe der BaFin, die Aufsicht über den deutschen Finanzplatz, letztlich dem Schutz der Verbraucher. Sie beobachtet Unternehmen und Angebote kontinuierlich und schreitet ein, wenn diese gegen Vorschriften verstoßen. Das ist im Hinblick auf die Digitalisierung zuweilen eine schwierige Gratwanderung: Die BaFin muss verhindern, dass Aufsichtsgrundsätze durch Innovation ausgehebelt werden, darf diese aber gleichzeitig nicht durch zu hohe regulatorische Hürden im Keim ersticken. Das Kleinanlegerschutzgesetz vom Sommer 2015 hat die Befugnisse der BaFin noch erweitert.7 Sie kann nun beispielsweise Vermarktung, Vertrieb und Verkauf von Finanzprodukten zum Schutz der Verbraucher beschränken oder verbieten. ÍÍFrau Mohn, Herr Bock, vielen Dank für das Gespräch. n ÎÎ Mohn: Trotzdem, einen Punkt würde ich gern noch ergänzen, den wir bei der ganzen Diskussion nicht vergessen dürfen: Es wird immer Menschen geben, die bei der Digitalisierung nicht mithalten 6 Siehe Infokasten Seite 12. 7 Siehe unter anderem BaFinJournal März 2016, September 2015, Juli 2015 und Januar 2015. 18 Februar 2017 Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen © iStockphoto.com/shironosov BaFin Journal Versicherungsmakler Urteil des Bundesgerichtshofs zur Schadenregulierung VP In der Versicherungswirtschaft ist es seit vielen Jahren übliche Praxis, dass Versicherer die Schadenregulierung nicht selbst durchführen, sondern andere Personen oder Unternehmen beauftragen, die sie mit einer Schadenregulierungsvollmacht ausstatten. Häufig handelt es sich um Versicherungsvermittler (siehe Infokasten Seite 20), mit d enen das jeweilige Versicherungsunternehmen zum Vertrieb seiner Produkte zusammenarbeitet. Aufsichtsrechtlich ist eine solche Ausgliederung (Outsourcing) nach § 32 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und den Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo, siehe Seite 6) grundsätzlich erlaubt. Anfang 2016 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass Versicherungsmakler in der Regel gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen, wenn sie im Auftrag eines Versicherungsunternehmens Schäden regulieren. Im November 19 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Definition Versicherungsvermittler Versicherungsvermittler sind selbstständige Gewerbetreibende, die gemäß § 34d der Gewerbeordnung (GewO) grundsätzlich eine Erlaubnis benötigen, bevor sie tätig werden dürfen. Versicherungsvermittler ist der Oberbegriff für Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler. Der Versicherungsvertreter ist von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Versicherungsvertreter damit betraut, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 59 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz – VVG). Der Versicherungsmakler hingegen tut dies, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein; in diesem Fall ist also der potenzielle Versicherungsnehmer der Auftraggeber (§ 59 Absatz 3 VVG). bestätigte und ergänzte er die Ausführungen aus dem Urteil in einem Beschluss, mit dem er die Anhörungsrüge des beklagten Versicherungsmaklers nach § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) zurückwies. Urteil: Schadenregulierung ist Rechtsdienstleistung In dem zugrundeliegenden Verfahren ging es um einen Versicherungsmakler, der einem Textilreinigungsunternehmen einen Haftpflichtversicherungsvertrag vermittelt hatte. Er übernahm in einem Schadenfall im Auftrag des Versicherungsunternehmens die Schadenregulierung gegenüber dem geschädigten Kunden des Reinigungsunternehmens. Eine Rechtsanwaltskammer klagte gegen den Versicherungsmakler auf Unterlassung der Regulierung von Versicherungsfällen im Auftrag eines Versicherungsunternehmens wegen Verstoßes gegen das RDG – und damit einhergehend eines wettbewerbsrechtlichen Verstoßes gegen das UWG (Gesetz Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen gegen den unlauteren Wettbewerb). Der BGH verurteilte den Versicherungsmakler, die schadenregulierende Tätigkeit zu unterlassen. In seinem Urteil führte er aus, dass die Schadenregulierung von Versicherungsfällen eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG darstelle (siehe Infokasten Seite 21). Der Begriff der Rechtsdienstleistung sei weit zu verstehen und erfasse jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgehe; ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handele, sei dabei unerheblich. Sachwalter des Versicherungsnehmers Die Schadenregulierung im Auftrag eines Versicherungsunternehmens gehöre – jedenfalls im Bereich der Textilhaftpflichtversicherung – im Regelfall nicht als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers und sei daher nicht gemäß § 5 Absatz 1 RDG erlaubt. Für das Berufs- und Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers sei die gesetzliche Definition in § 59 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) maßgeblich. Im oben erwähnten Beschluss ergänzte der BGH, es spreche viel dafür, dass eine schadenregulierende Tätigkeit mit jährlich 12.000 bis 15.000 Einzelschadensfällen als weitere Haupttätigkeit anzusehen sei, die für das Versicherungsunternehmen erbracht werde. Eine Anwendung von § 5 Absatz 1 RDG komme auch aus diesem Grund nicht in Betracht. Der Annahme einer erlaubten Rechtsdienstleistung stehe außerdem § 4 RDG entgegen. Dieser verbietet Rechtsdienstleistungen, die unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung einer anderen Leitungspflicht haben können und deren ordnungsgemäße Erbringung hierdurch gefährdet wird. Die Vorschrift solle Interessenkollisionen vermeiden. Zu den Aufgaben des Versicherungsmaklers als Sachwalter des (zukünftigen) Versicherungsnehmers gehöre es, den Versicherungsvertrag nach Abschluss weiter zu betreuen, indem er den Vertrag ungefragt auf etwaigen Anpassungsbedarf sowie Verlängerungen hin überprüfe und den Versicherungsnehmer rechtzeitig darauf hinweise, den Zahlungsverkehr fördere, den Versicherungskunden im Schadenfall sachkundig berate, für sachgerechte 20 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Schadenanzeigen sorge und die Interessen des Versicherungsnehmers bei der Schadenregulierung wahrnehme. Der Versicherungsmakler sei verpflichtet, die Interessen des Versicherungsnehmers auch bei der Rechtsdienstleistung für das Versicherungsunternehmen zu berücksichtigen. Das könne deren ordnungsgemäße Erbringung gefährden. Umgekehrt werde das wirtschaftliche Interesse des Versicherungsmaklers an der schadenregulierenden Tätigkeit für ein Versicherungsunternehmen häufig größer sein als sein wirtschaftliches Interesse im Hinblick auf einen einzelnen Versicherungskunden, dessen Vertrag er zuvor gegen Provision vermittelt habe, so der BGH. Unter diesen Umständen habe er einen Anreiz, die Interessen des Versicherungsnehmers, die wahrzunehmen seine Berufspflicht sei, nur zurückhaltend zu vertreten. Vor solchen Einflüssen solle § 4 RDG schützen. Aufsichtsrechtliche Bedeutung für Versicherungsunternehmen Das Urteil betrifft nicht nur die V ersicherungsmakler selbst, sondern auch Versicherungsunternehmen, die mit Versicherungsmaklern zusammenarbeiten. Aufsichtsrechtlich sind die Versicherer insbesondere in ihrer Compliance (Beachtung gesetzlicher Vorgaben) betroffen. Gemäß § 29 Absatz 2 VAG hat die Compliance-Funktion als Teil der Geschäftsorganisation die möglichen Auswirkungen von Änderungen des Rechtsumfeldes für das Unternehmen zu Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen beurteilen und das Risiko zu identifizieren und zu beurteilen, das mit einer Verletzung der rechtlichen Vorgaben verbunden ist. Insoweit besteht auch eine Schnittstelle zum Risikomanagement. Für die Versicherungsunternehmen ergeben sich hier mehrere Risiken. Wie in dem vom BGH entschiedenen Fall kann es dazu kommen, dass ein Wettbewerber die schadenregulierende Tätigkeit beanstandet und der beauftragte Versicherungsmakler gezwungen wird, die Tätigkeit für das Versicherungsunternehmen einzustellen. Verstößt der Versicherungsmakler, den das Unternehmen mit der Schadenregulierung beauftragt hat, gegen das RDG, so führt dies gegebenenfalls zur zivilrechtlichen Unwirksamkeit der Beauftragung gemäß § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ein Versicherungsmakler könnte sich selbst hierauf berufen und die schadenregulierende Tätigkeit einstellen. Auch besteht das Risiko, dass ein am RDG orientierter (Haftpflicht-)Versicherungsschutz des Versicherungsmaklers diese Tätigkeit nicht (mehr) abdeckt – anknüpfend daran, dass nach dem Urteil des BGH die Schadenregulierung für das Versicherungsunternehmen nicht zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers gehört und gegen das RDG verstößt. Eine solche Absicherung des Versicherungsunternehmens liefe dann ins Leere. Die Ausführung des BGH, dass einer erlaubten Rechtsdienstleistung des Versicherungsmaklers auch Auf einen Blick Maßgebliche Regelungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Das RDG definiert die Rechtsdienstleistung als „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Außergerichtliche Rechtsdienstleistungen sind nur in dem Umfang zulässig, in dem sie nach dem RDG oder anderen Gesetzen erlaubt sind. Sie dürfen nicht erbracht werden, wenn sie unvereinbar mit einer anderen Leistungspflicht sind. Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Die Regelungen finden sich in §§ 1 bis 5 RDG. 21 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell die Vorschrift des § 4 RDG entgegenstehe, ist so zu verstehen, dass § 4 RDG nicht nur den Gläubiger der Rechtsdienstleistung schützen soll, hier das Versicherungsunternehmen, sondern auch den Gläubiger der anderen Leistungspflicht, also den Versicherungsnehmer. Die Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern, die gegen diese Vorschrift verstoßen, berührt somit auch die Belange der Versicherten. Es ist Aufgabe der BaFin sicherzustellen, dass diese ausreichend gewahrt bleiben (§ 294 Absätze 2 und 3 VAG). Das gilt nicht nur für inländische Versicherungsunternehmen, sondern auch für solche, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäi-schen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums haben und durch eine Niederlassung oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr in Deutschland tätig sind. Nach § 62 Absatz 1 Satz 1 VAG ist die BaFin bei diesen Unternehmen ebenfalls für die Rechtsaufsicht zuständig (siehe Infokasten). Künftige Zusammenarbeit mit Versicherungsmaklern Nach dem Urteil des BGH bleibt für eine schadenregulierende Tätigkeit von Versicherungsmaklern für Versicherungsunternehmen grundsätzlich kein Raum mehr. Im Hinblick auf die Weite des Begriffs der Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG ist davon auszugehen, dass es sich bei der Schadenregulierung in der Regel um eine Rechtsdienstleistung handelt und das Urteil daher greift, und zwar auch in vermeintlich eindeutigen Schadenfällen. Auch fällt nicht nur die Schadenregulierung als solche, sondern in der Regel auch die Schadenbearbeitung im Sinne einer Aufbereitung des Versicherungsfalls in den Anwendungsbereich des RDG, wenn die Entscheidung über das Ob und das Wie der Regulierung beim Versicherungsunternehmen verbleibt. Es wird daher kein gangbarer Weg sein, lediglich die Schadenregulierungsvollmacht zu widerrufen und die Schadenbearbeitung im Auftrag des Versicherungsunternehmens beim Versicherungsmakler zu belassen. Zwar erscheint es dem BGH nicht von v ornherein ausgeschlossen, dass sich in bestimmten B ereichen außerhalb der Textilhaftpflichtversicherung das Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers dahin gewandelt hat oder künftig wandeln könnte, dass es eine schadenregulierende Tätigkeit für ein Versicherungs- Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Auf einen Blick Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit aus der EU und dem EWR Gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) obliegt die Finanzaufsicht über die grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit in Deutschland durch Versicherungsunternehmen aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums allein der Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaats, die Aufsicht im Übrigen – die Rechtsaufsicht – hingegen auch der BaFin. Die Finanzaufsicht umfasst gemäß § 294 Absatz 4 VAG insbesondere die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen, also die Compliance und das Risikomanagement. unternehmen umfasst. Auch in einem solchen Fall wäre jedoch § 4 RDG einschlägig, so dass eine schadenregulierende Tätigkeit, jedenfalls im Regelfall, wegen Interessenkonflikten nicht erlaubt sein dürfte. Bislang sind der BaFin keine Fallgestaltungen bekannt, in denen sich bei Anwendung der Maßgaben des BGH für einen Versicherungsmakler, der Schäden für ein Versicherungsunternehmen reguliert, ein solcher Interessenkonflikt nicht e rgäbe. Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen, ein bislang als Versicherungsmakler tätiges Unternehmen weiterhin mit der Schadenregulierung zu beauftragen, so müsste das Unternehmen seinen Status als Versicherungsmakler aufgeben und den Status eines Versicherungsvertreters annehmen, um einen Verstoß gegen das RDG zu vermeiden. Das Urteil des BGH hat zwar die Tätigkeit der Schadenregulierung zum Gegenstand, gilt jedoch auch für andere Tätigkeiten von Versicherungsmaklern für Versicherungsunternehmen, die sich nach Maßgabe des Urteils als Rechtsdienstleistung darstellen. So 22 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Hinweis Prämienzahlungen Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen weiß die BaFin von Verträgen, die über die Schadenbearbeitung hinaus weitere Dienstleistungen vorsehen, etwa die Risikoprüfung, die Antragsannahme und die Bestandsverwaltung. Reaktion der BaFin Prämienzahlungen mit Erfüllungswirkung (§ 362 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) dürfen Versicherungsmakler weiterhin für ein Versicherungsunternehmen entgegennehmen. Selbst wenn die Entgegennahme als Inkassodienstleistung gemäß § 2 Absatz 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und damit als Rechtsdienstleistung anzusehen sein sollte, gehörte eine solche Tätigkeit als gemäß § 5 RDG erlaubte Nebenleistung zum Tätigkeitsbild des Versicherungsmaklers. Dies ergibt sich unter anderem aus § 48 Absatz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), der eine solche Bevollmächtigung von Versicherungsvermittlern, also auch Versicherungsmaklern, voraussetzt. Auch ein Interessenkonflikt im Sinne des § 4 RDG ist nicht ersichtlich. Die Entgegennahme von Prämienzahlungen durch den bevollmächtigten Versicherungsmakler ist sogar im Interesse des Versicherungsnehmers, da er dann nicht das Risiko der Weiterleitung an das Versicherungsunternehmen trägt. Die BaFin hat das Urteil des BGH im Versicherungsbeirat und im Gespräch mit den Aufsichtsbehörden der Bundesländer thematisiert. Um sich einen Überblick über den Umgang der Versicherungsunternehmen mit dem Urteil zu verschaffen, bat sie darüber hinaus mehrere stichprobenhaft ausgewählte Unternehmen um Stellungnahme. Alle haben angekündigt, das Urteil anzuwenden. Die BaFin erwartet, dass die Versicherungsunternehmen das Urteil auch im Hinblick auf bestehende Vollmachten umsetzen. Dabei berücksichtigt sie, dass einige Versicherungsunternehmen hierfür zeitaufwändig Geschäftsabläufe prüfen, bewerten und gegebenenfalls neu gestalten müssen. Als Lösung käme beispielsweise eine Schadenregulierung durch das Versicherungsunternehmen selbst oder durch einen Rechtsanwalt in Frage. Mit einigen der befragten Versicherungsunternehmen steht die BaFin dazu weiterhin in Kontakt. n Autor Kaj Hanefeld BaFin-Referat für V ertriebssteuerung und Vergütungssysteme bei Versicherungsunternehmen 23 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Brexit KF/WM Auf Initiative von Präsident Felix Hufeld lud die BaFin Ende Januar rund 50 Vertreter von insgesamt 25 ausländischen Banken zu einem aufsichtlichen Workshop nach Frankfurt am Main ein, um sich mit ihnen über Fachfragen im Zusammenhang mit dem Brexit auszutauschen, dem geplanten Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union. Bereits in den Wochen zuvor hatten sich zahlreiBaFin-Abteilungsleiter Dr. Peter Lutz erläutert den Workshop-Teilnehmern die che Institute an die BaFin Möglichkeiten einer Tätigkeit in Deutschland. gewandt, um sich über regulatorische und aufsichtliche Fragen zum deutschen Standort zu informiebesonderen Rolle, da sie den gesamten Finanzren. Durch den Brexit werden sich die rechtlichen markt im Blick habe. „Die BaFin steht auch weiterhin Rahmenbedingungen für die Banken grundlegend gerne als Gesprächspartner zur Verfügung.“ ändern. Möglichkeiten und Bedingungen Verlässliche Grundlage für Banken Lutz erläuterte, dass es verschiedene M öglichkeiten „Der Brexit ist für uns als überzeugte E uropäer kein gebe, in Deutschland tätig zu werden – nämlich über Grund zur Freude“, sagte BaFin-Abteilungsleiter ein Tochterunternehmen oder als Zweigstelle nach Dr. Peter Lutz als Stellvertreter des Exekutivdirek§ 53 des Kreditwesengesetzes (KWG). Z weigstellen tors Bankenaufsicht, Raimund Röseler. „Wir müssen müssten dieselben aufsichtlichen Anforderungen aber nun pragmatisch sein und den Instituten bei erfüllen wie Tochtergesellschaften, etwa an die ihren strategischen Entscheidungen die nötige aufSolvenz, die Liquidität und die Angemessenheit des sichtliche Klarheit bieten.“ Risikomanagements. „Wir erwarten, dass ausländische Banken tatsächlich hierher kommen. Es reicht Die BaFin tue dies, um Banken, die ihr Geschäft nicht aus, einen Briefkasten anzuschrauben und eine nach Deutschland verlagern wollen, eine verlässliche Vertriebsmannschaft zu stationieren“, verdeutlichte Grundlage für ihre Tätigkeit zu geben, aber auch, Lutz. damit keine Gefahren für den deutschen Finanzsektor e ntstünden, führte Dr. Lutz aus. Hier sehe Offen sei hingegen die Zukunft des Europäischen er die BaFin als deutsche Allfinanzbehörde in einer Passes für Banken aus dem Vereinigten Königreich. 24 © Klee/BaFin BaFin informiert ausländische Banken Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Bei einem „harten“ Brexit, wenn Großbritannien also sowohl die EU als auch den Europäischen Wirtschaftsraum verlasse, werde diese Option definitiv entfallen, so Dr. Lutz. Breite Themenpalette Im Fokus der Veranstaltung standen neben den Anforderungen an das Risikomanagement beispielsweise die Compliance-Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), Anforderungen an interne Modelle, Großkreditvorschriften, Vorgaben zur Sanierungsplanung sowie verschiedene Aspekte der Erlaubnisverfahren nach dem KWG und der europäischen Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II). Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Die Bankenvertreter machten von der Möglichkeit, Fragen zu stellen, intensiv Gebrauch. Von I nteresse waren beispielsweise das Erlaubnisverfahren und die Frage, ob laufende Verträge ohne Weiteres fortgeführt werden können. Zudem wollten die Teilnehmer wissen, ob parallel zur Erlaubnis auch bereits die Genehmigung von internen Modellen oder Prospekten beantragt werden könne. Und auch das Thema Auslagerung trieb die Bankenvertreter um, da die Institute weiterhin eingefahrene Dienstleistungen konzernzugehöriger Unternehmen nutzen möchten, um operationelle Risiken und Kosten zu minimieren. Die BaFin hat eine Kontaktadresse eingerichtet, an die Vertreter interessierter Institute ihre Fragen auch zukünftig richten können (siehe Infokasten). n Hinweis Kontaktadresse für ausländische Finanzunternehmen Die BaFin hat eine Kontaktadresse für Unternehmen des Finanzdienstleistungssektors eingerichtet, die ihren Sitz oder ihre Geschäftstätigkeit nach Deutschland verlagern möchten. Anfragen können an access@bafin.de gerichtet werden. Alternativ steht ein Kontaktformular zur Verfügung. Die BaFin antwortet auf alle Anfragen innerhalb von zwei Arbeitstagen. Die neue Kontaktmöglichkeit soll insbesondere solche Unternehmen ansprechen, die aufgrund des „Brexits“ eine Verlagerung ihres Sitzes vom Vereinigten Königreich nach Kontinentaleuropa erwägen. Selbstverständlich steht sie aber auch allen anderen ausländischen Finanzunternehmen offen, die sich für den Standort Deutschland und die Beaufsichtigung durch die BaFin interessieren. 25 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Verbraucher Warnungen und aktuelle Kurzmeldungen zum Verbraucherschutz © Denis Junker/fotolia.com und Eschweiler/BaFin Finanzschlichtung Neue Verordnung in Kraft. Schlichtungsstelle bei der BaFin veröffentlicht Tätigkeitsbericht ÜG Am 1. Februar ist die Finanzschlichtungsstellenverordnung (FinSV) für die Schlichtungsstellen bei der Deutschen Bundesbank und bei der BaFin vollständig in Kraft getreten. Sie konkretisiert die Vorgaben zur Schlichtung bei Finanzdienstleistungen nach § 14 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und ersetzt die Schlichtungsstellenverfahrens- und die Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung (SchlichtVerfV und KASchlichtV). Die FinSV enthält zahlreiche Vorgaben für private und behördliche Verbraucherschlichtungsstellen, etwa zu deren Organisation, zur Person der Schlichter, zu den Fristen für die Bearbeitung von Schlichtungsfällen, zur Verschwiegenheit und zu den Berichtspflichten (siehe BaFinJournal Oktober 2016). Private Schlichtungsstellen müssen die Vorgaben bereits seit September 2016 erfüllen. Auch für Unternehmen sind zum 1. Februar neue Regelungen in Kraft getreten: Sie müssen auf ihrer Internetseite, in ihren Geschäftsbedingungen sowie im Streitfall auf die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung hinweisen und die zuständige Stelle und deren Internetseite angeben (§§ 36 und 37 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). Tätigkeitsbericht 2016 Ebenfalls am 1. Februar hat die S chlichtungsstelle bei der BaFin ihren Tätigkeitsbericht für das Berichtsjahr 2016 veröffentlicht. Dieser orientiert sich erstmals an den Vorgaben der FinSV sowie an der Verordnung über Informations- und Berichtspflichten nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz. Der Bericht ist auf der Internetseite der BaFin abrufbar, wird Interessenten auf Wunsch aber auch per E-Mail übermittelt. Anfragen nimmt die BaFin über [email protected] oder ihr Kontaktformular entgegen. Zudem kann der Bericht über das Formular auch kostenpflichtig (5 Euro) als Printexemplar bestellt werden. Die BaFin hält auf ihrer Internetseite Informationen zur Schlichtungsstelle bereit und beantwortet wichtige Fragen. Verbraucher können Schlichtungsanträge auch per E-Mail einreichen. n 26 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Abwicklung Androhung von Zwangsgeld NAM Niedersächsische Algen Manufaktur GmbH: Einlagengeschäft ohne Erlaubnis Wild Bunch AG: Verstoß gegen Finanzberichterstattungspflichten ÜG Die BaFin hat der NAM Niedersächsische A lgen Manufaktur GmbH, Berlin, mit Bescheid vom 13. Januar 2017 aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft sofort einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte unverzüglich abzuwickeln. WM Die BaFin hat am 10. Januar 2017 gegen die Wild Bunch AG die Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten nach §§ 37v ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) angeordnet und Zwangsgelder in Höhe von 335.000 Euro angedroht. Die Wild Bunch AG hatDas Unternehmen nimmt te gegen die VorschrifLinkempfehlung für Verbraucher auf der Grundlage soten der §§ 37v Absatz 1 Diese und weitere Mitteilungen genannter Kaufverträge Satz 2 und 3 sowie 37w finden Sie auch unter: unbedingt rückzahlbare Absatz 1 WpHG verwww.bafin.de » Verbraucher stoßen. RechtsgrundGelder des Publikums » Aktuelles für Verbraucher lage für die Maßnahme an. Hierdurch betreibt sind § 4 Absatz 2 Satz 1 es das Einlagengeschäft WpHG in Verbindung ohne die e rforderliche Erlaubnis der BaFin. Die NAM Niedersächsische mit § 17 des F inanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Algen Manufaktur GmbH ist verpflichtet, die Anle(FinDAG) sowie § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 11 gergelder unverzüglich und vollständig zurückzuAbsatz 1 und § 13 des Verwaltungsvollstreckungszahlen. n gesetzes (VwVG). Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 40c WpHG. n Festsetzung von Zwangsgeldern Fenghua SoleTech AG: Verstoß gegen Finanzberichterstattungspflichten Maier + Partner Aktiengesellschaft: Verstoß gegen Finanzberichterstattungspflichten WM Die BaFin hat am 11. Januar 2017 gegen die Fenghua SoleTech AG Zwangsgelder in Höhe von 140.000 Euro festgesetzt. WM Die BaFin hat am 11. Januar 2017 gegen die Maier + Partner Aktiengesellschaft Zwangsgelder in Höhe von 140.000 Euro festgesetzt. Wie die BaFin bereits mitteilte, hatte die Fenghua SoleTech AG gegen § 37v Absatz 1 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen. Rechtsgrundlage für die Maßnahme sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) sowie § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und § 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 40c WpHG. n Wie die BaFin bereits mitteilte, hatte die M aier + Partner Aktiengesellschaft gegen § 37v A bsatz 1 Satz 2 und 3 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen. Rechtsgrundlage für die Maßnahme sind § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes (FinDAG) sowie § 6 Absatz 1, § 7 Absatz 1, § 11 A bsatz 1 und § 14 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 40c WpHG. n 27 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Kapitalmarktunion Halbzeit: Fortschritte bei wichtigen Bausteinen WM Bis 2019 will die Europäische Kommission alle geplanten Maßnahmen für die Schaffung einer Kapitalmarktunion angegangen haben (siehe Infokasten Seite 29). Der Weg dorthin ist nun fast zur Hälfte zurückgelegt, einige wichtige Bausteine des Aktionsplans (siehe BaFinJournal November 2015) sind bereits aufgestellt oder stehen kurz davor. Im Vorfeld ihres für Sommer anstehenden Rückblicks zur Halbzeit hat die Kommission am 20. Januar begonnen, die Kapitalmarktunion öffentlich zu konsultieren. Der vorliegende Beitrag erläutert, was bislang erreicht wurde und welche Schritte nun anstehen. 1. Marktbasierte Wachstumsfinanzierung für Innovation, Start-ups sowie kleine und mittlere Unternehmen 2. Vereinfachung des Kapitalmarktzugangs für kleine und mittlere Unternehmen 3. Förderung von langfristigen, Infrastruktur- und nachhaltigen Investitionen 4. Stärkung von Privatanlegern und Innovation 5. Unterstützung der Banken bei ihrer Finanzierungsaufgabe 6. Vereinfachung grenzüberschreitender Investitionen Konsultation zur Kapitalmarktunion © iStockphoto.com/kyoshino Ziel der aktuellen Konsultation ist es, vom Markt Rückmeldungen zu den Reformmaßnahmen zu erhalten und neue Vorschläge aufzunehmen, um den aktuellen politischen, wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Fragen berühren sechs Themenkomplexe: 28 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Die Fragen beziehen sich weniger auf aktuelle Regelungsaktivitäten oder konkrete Maßnahmen, sondern zielen mehr auf zusätzliche Maßnahmen ab, die aus Sicht der Befragten sinnvoll sind. Die Kommission erhofft sich Angaben zu den Vorteilen, die die Teilnehmer von den vorgeschlagenen Maßnahmen erwarten, aber auch zu möglichen Herausforderungen bei der Umsetzung. Marktteilnehmer können ihre Stellungnahmen bis zum 17. März über ein Online-Formular einreichen. Die Antworten sollen in den Zwischenbericht der Kommission einfließen. Die Konsultation bietet Marktteilnehmern somit die Möglichkeit, auf die nächste Phase der Kapitalmarktunion aktiv einzuwirken. Erste Fortschritte Im April 2016 trat eine Delegierte Verordnung zu Solvency II – dem europäischen Aufsichtsregime für Versicherer – in Kraft, die sich auch auf die Auskunftspflichten der Unternehmen (Day-1-Reporting) auswirkte.1 Die Delegierte Verordnung gilt als die erste umgesetzte Maßnahme der Kapitalmarktunion zur Förderung von Infrastrukturinvestitionen. Dieses Etappenziel floss in den ersten Fortschrittsbericht der Kommission vom April 2016 ein. Dieser greift darüber hinaus aktuelle und längerfristige Gesetzesvorhaben auf, etwa zu Umstrukturierungen und Insolvenzen von Unternehmen. Im September 2016 gab die Kommission einen weiteren Fortschrittsbericht heraus. Darin skizziert sie den Umsetzungsstand der Kapitalmarktunion und fordert, aktuell prioritäre Aufgaben zügig voranzubringen – ein Anliegen, das Kommissionspräsident Jean-Claude Juncker damals in seiner Rede zur Lage der Union bekräftigte. Diese galt auch dem Ziel der europäischen Investitionsoffensive, nämlich Arbeitsplätze und Wachstum zu generieren. Förderung von Fintechs Der zweite Fortschrittsbericht der Kommission greift auch die zunehmende Verbreitung von Finanztechnologien auf und die Frage des Umgangs mit innovativen Unternehmen, die sich diese Technologien 1 Die BaFin hat Hinweise zum Umgang mit den geänder- ten Vorschriften des Day-1-Reportings veröffentlicht. Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Auf einen Blick Kapitalmarktunion Die Kapitalmarktunion zählt derzeit zu den wichtigsten Projekten der Europäischen Kommission im Bereich der Finanzmarktregulierung. Ziel ist ein Binnenmarkt für Kapital, der zu mehr grenzüberschreitender Risikoteilung, tieferen und liquideren Märkten und einer größeren Vielfalt an Finanzierungsquellen für die Realwirtschaft beiträgt. Das Kapital soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen sowie Infrastrukturvorhaben zugute kommen und Wachstum und Beschäftigung generieren. Die Kommission will alle Hauptmaßnahmen im Rahmen der Kapitalmarktunion bis 2019 angehen. zunutze machen (Fintechs). Die Kommission kündigt darin an, ein koordiniertes, strategisches Konzept zu erarbeiten, um die Entwicklung der Fintechs zu fördern und gleichzeitig die regulatorischen Rahmenbedingungen und Aspekte des Anlegerschutzes nicht aus den Augen zu verlieren. Zwischenzeitlich hat sie dazu eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die versucht, diesen Spagat zwischen Innovation, Regelkonformität und Anlegerschutz zu verwirklichen. Kleinanleger Als weiteren bedeutsamen Punkt führt die Kommission in dem Bericht die Entwicklung privater Altersvorsorge und Finanzdienstleistungen für Kleinanleger auf. Gerade angesichts der anhaltend niedrigen Zinsen sind bessere Erträge für die Ersparnisse von Kleinanlegern ein wichtiges Anliegen. Eine Möglichkeit besteht nach Ansicht der Kommission darin, das Sparguthaben stärker in die europäischen Kapitalmärkte einzubringen. Gerade vielen deutschen, eher risiko-aversen Kleinanlegern mit traditionell niedriger Kapitalmarktinvestition mag 29 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen dies wie ein Paradigmenwechsel erscheinen. Andekeine Prospektpflicht besteht, soll von aktuell re Länder wie Großbritannien oder Luxemburg wei100.000 auf 1 Million Euro angehoben werden. Des sen dagegen bereits eine höhere KapitalmarktdurchWeiteren können die Mitgliedstaaten zukünftig auf dringung auf. Dies setzt sich bekanntlich fort bei der nationaler Ebene Angebote bis zu 8 Millionen Euro Rolle des Kapitalmarkts in der Unternehmensfinaninnerhalb desselben Zeitraums von der Prospektzierung. Dort variiepflicht befreien. Entren die Anteile von gegen dem KommisBanken- und Kapitalsionsvorschlag sind Erleichterter Zugang zum Kapitalmarkt marktfinanzierung in außerdem Angebote für kleine und mittlere Unternehmen, den Mitgliedstaaten von Wertpapieren, die erheblich. Die Frageine Mindeststückemehr Effizienz und besserer Anlegerschutz mentierung des eurolung von 100.000 Euro päischen Kapitalaufweisen, weiterhin markts war schließlich einer der wesentlichen Grünvon der Prospektpflicht ausgenommen. Diese wird de, die Kapitalmarktunion ins Leben zu rufen, um nun durch erleichterte Prospektanforderungen für einen echten Kapitalbinnenmarkt für die gesamte EU Anleihen ergänzt, die unabhängig von einer Minzu schaffen. deststückelung an einem Segment des organisierten Markts zugelassen werden, das ausschließlich qualifizierten Anlegern offen steht. Neues Prospektregime ! Eine wichtige Initiative des Aktionsplans stellt auch die Überarbeitung der Prospektrichtlinie dar. Ziel ist unter anderem ein erleichterter und kostengünstigerer Zugang zum Kapitalmarkt, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs), sowie ein insgesamt effizienteres Prospektregime. Gleichzeitig soll der Anlegerschutz durch eine verbesserte Darstellung der Informationen im Prospekt gestärkt werden. Hierzu hatte die Kommission am 30. November 2015 einen Vorschlag mit entsprechenden Anhängen unterbreitet, wonach sie die Prospektrichtlinie durch eine Verordnung ersetzen will. Auf dieser Basis einigten sich Ende 2016 das Europäische Parlament, der Rat sowie die Kommission grundsätzlich auf ein neues Regime für Wertpapierprospekte (siehe BaFinJournal Dezember 2016). Das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Wesentliche Elemente der neuen Verordnung sind unter anderem eine Anpassung von verschiedenen Grenzwerten und Ausnahmevorschriften, zusätzliche erleichterte Offenlegungspflichten sowie Vorgaben, die die Darstellung der Risikofaktoren und die Prospektzusammenfassung verständlicher machen sollen. Prospektpflicht Außerhalb des organisierten Markts können KMUs, Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung u nter 500 Millionen Euro, die Zugang zu einem KMUWachstumsmarkt suchen, sowie nicht notierte Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern zukünftig einen sogenannten EU-Wachstumsprospekt erstellen. Neben deutlich reduzierten inhaltlichen Anforderungen wird dieser eine standardisierte Form haben, welche die Prospekterstellung erleichtern soll. Auch Sekundäremissionen von Emittenten, die bereits an einem organisierten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind und daher Transparenzfolgepflichten unterliegen, profitieren von vereinfachten Prospektanforderungen. Prospektzusammenfassung Die Prospektzusammenfassung wird für eine verbesserte Anlegerinformation auf grundsätzlich maximal sieben DIN-A4-Seiten begrenzt und soll generell verständlicher werden. Dabei können die wertpapierbezogenen Informationen auch durch die Informationen aus einem Basisinformationsblatt gemäß der PRIIPs-Verordnung2 ersetzt werden, sofern ein solches erforderlich ist. Die Darstellung der Risiken 2 Packaged Retail and Insurance-based Investment Products Regulation – Verordnung über Basisinformations- Der Grenzwert, unterhalb dessen für öffentliche Angebote innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums blätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte. 30 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell soll auf die spezifischen Risiken beschränkt werden, die für eine Anlageentscheidung wesentlich sind. Für Daueremittenten, die den Prospekt als mehrteiliges Dokument auf der Basis eines vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde hinterlegten „Einheitlichen Registrierungsformulars“ erstellen, gibt es ein neues Regime mit verkürzten Prüfungsfristen. Durch dieses neue Format kann ein Emittent gleichzeitig sowohl die Prospektanforderungen als auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Jahresberichts nach der Transparenzrichtlinie erfüllen. Schließlich will die Kommission den Zugang der Anleger zu Wertpapierprospekten durch eine neue europaweite Online-Datenbank verbessern. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA wird die Datenbank betreiben und kostenfrei Zugriff auf sämtliche Prospekte gewähren, die die europäischen Aufsichtsbehörden gebilligt haben. Rahmenwerk für Verbriefungen Die Kommission hat es sich außerdem zur Aufgabe gemacht, den Verbriefungsmarkt wieder zu beleben, der im Zuge der Finanzkrise zum Erliegen gekommen war. Dieser verzeichnete auch in der EU erhebliche Einbußen, obwohl es deutlich weniger Zahlungsausfälle gab als in den USA.3 Die Reaktivierung des Verbriefungsmarkts soll das Bankenkapital entlasten, die Finanzierung von Infrastrukturprojekten sowie kleineren und mittleren Unternehmen verbessern und die Investorenbasis erweitern. Die Maßnahmen sollen neue Investitionen anfachen: Laut Kommission ließe sich die Wirtschaft um 100 Milliarden Euro ankurbeln. Gleichzeitig solle – gestützt auf Erfahrungen der Finanzkrise – die Stabilität erhöht werden. Die gesetzgeberischen Maßnahmen umfassen zunächst eine branchenübergreifende Verbriefungsverordnung, die für alle Verbriefungen gelten soll. Sie enthält Sorgfaltspflichten (Due Diligence) für 3 Bei erst- und zweitklassigen AAA-Verbriefungen nur 0,1 Prozent gegenüber 3 beziehungsweise 16 in den USA, bei BBB-Verbriefungen 0,2 Prozent gegenüber 46 beziehungsweise 62 Prozent. Quelle: Europäische Kommission. Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Auf einen Blick Bausteine der ersten Halbzeit -- Delegierte Verordnung zu Solvency II -- Arbeitsgruppe zur Förderung der -------- Entwicklung von Fintechs Gesetzgebungsverfahren für neues Prospektregime Verordnungsentwurf zu Verbriefungen Konsultation und Bericht zu gedeckten Schuldverschreibungen Sachverständigengruppe für nachhaltige Finanzierungen Fortschrittsbericht vom April 2016 Fortschrittsbericht vom September 2016 Konsultation zur Halbzeit der Kapitalmarktunion Investoren, Selbstbehaltsanforderungen für Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Darlehensgeber (Original Lender) sowie Transparenzpflichten. Zudem definiert sie Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (Simple, Transparent and Standardised Securitisations – STS) und skizziert eine spezifische Aufsichtsarchitektur für Verbriefungen. Nach dem Vorschlag der Kommission soll die ESMA eine öffentlich zugängliche Liste unterhalten, aus der hervorgeht, welche Verbriefungen die STS-Kriterien erfüllen. Am 19. Dezember beriet das Europäische Parlament in erster Lesung über einen entsprechenden Verordnungsentwurf. Ein wichtiger Aspekt der geplanten Verordnung ist, dass sie die Anforderungen an den Risikoselbstbehalt verschärft. Sie differenziert zwischen einfachen, transparenten und standardisierten Produkten sowie komplexen, undurchsichtigen und risikohaltigen Finanzinstrumenten. Außerdem ist geplant, die Eigenmittelverordnung (Capital R equirements Regulation – CRR) 31 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen anzupassen, um die Kapitalmarktanforderungen an die Verbriefungspositionen von Banken risikosensitiver zu gestalten. Kapitalmarktunion zum Tragen kommen, sondern auch als Baustein für Folgemaßnahmen der Agenda 2030 für die nachhaltige Entwicklung der EU dienen. Konsultation zu gedeckten Schuldverschreibungen Vorsitzender der Sachverständigengruppe ist Christian Thimann aus Deutschland, der Vorstandsmitglied beim französischen Versicherer AXA ist. Er verfügt sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich über große Erfahrung. Thimann war unter anderem Berater des Präsidenten der Europäischen Zentralbank und stellvertretender Vorsitzender der Arbeitsgruppe des Rats für Finanzstabilität (FSB), die sich mit klimabezogenen Offenlegungen von Finanzinformationen befasst. Bereits Ende 2015 gab es darüber hinaus eine öffentliche Konsultation zu gedeckten Schuldverschreibungen. Gerade in Deutschland spielen Pfandbriefe bei der langfristigen Finanzierung – etwa im Immobiliensektor oder im öffentlichen Sektor – eine herausragende Rolle. Deutsche Pfandbriefe g enießen aufgrund ihrer sicheren Ausgestaltung großes Ansehen, auch international. In vielen europäischen Staaten gibt es ähnliche Regime, die für die jeweiligen Märkte entwickelt worden sind. Der europäische Markt für Pfandbriefe und andere gedeckte Schuldverschreibungen ist allerdings noch stark fragmentiert. Grund dafür sind die jeweiligen nationalen Ausprägungen. Ziel der Anhörung war es, einen europäischen Rahmen mit hochwertigen Standards zu entwickeln, um den Markt grenzüberschreitend zu stärken, ohne dabei bewährte nationale Marktpraktiken zu tangieren. Dieses Spannungsverhältnis will die Kommission unter Auswertung der Antworten auf die Konsultation nun lösen. Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA legte in diesem Zusammenhang im Dezember 2016 einen umfassenden Bericht vor (siehe B aFinJournal Januar 2017), in dem sie einen dreistufigen Plan für eine harmonisierte Regulierung gedeckter Schuldverschreibungen in der EU vorschlägt. Bis Jahresmitte dürfte die Kommission entscheiden, inwieweit diese Empfehlungen in neue regulatorische Maßnahmen einfließen. Nachhaltige Finanzierungen Neben legislativen Reformvorhaben zu zahlreichen Themen der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht zeichnet die Kommission auch für eine neue Expertengruppe verantwortlich, die sie im Dezember eingesetzt hat. Die Gruppe umfasst 20 Experten aus Finanzsektor, Wissenschaft und Zivilgesellschaft. Ihre Aufgabe ist es, bis Ende dieses Jahres Empfehlungen für eine umfassende EU- Strategie für nachhaltige Finanzierungen zu entwickeln. Die Empfehlungen sollen nicht nur bei der Der Aspekt der Nachhaltigkeit hat im europäischen Rechtssystem zunehmend an Bedeutung g ewonnen. Er zielt auf eine nachhaltige, umwelt- und klimafreundliche Finanzierung ab, etwa bei neuen Initiativen in den Mitgliedstaaten oder auf EU-Ebene. Sowohl öffentliche als auch private Kapitalflüsse sollen möglichst nachhaltige Investitionen speisen. Zweite Halbzeit bis 2019 Der Abpfiff der ersten Halbzeit soll im Juni 2017 erfolgen. Dann will die Europäische Kommission ihren Rückblick auf knapp zwei Jahre Kapitalmarktunion vorlegen. Die zweite Halbzeit der Kapitalmarktunion ist bis 2019 angelegt. Wenn dann die Wahlen zum Europaparlament und die Einsetzung einer neuen Kommission anstehen, soll jedenfalls das Fundament einer „gut funktionierenden, integrierten Kapitalmarktunion“ gelegt sein. Einige Maßnahmen, wie etwa die Harmonisierung des Insolvenzrechts, sind indes sehr vielschichtig und dürften die EU noch einige Zeit beschäftigen. n Autoren Jochen Robert Elsen BaFin-Referat für Technische Kooperation und bilaterale Aufgaben Stephan Weinandy BaFin-Referat für Grundsatzfragen der Wertpapieraufsicht 32 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Asset-Management FSB verabschiedet Empfehlungen zur Reduzierung struktureller Risiken © Olivier Le Moal/fotolia.com Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden IOSCO wird die meisten Empfehlungen deshalb weiter konkretisieren und operationalisieren. Die zur Liquiditätsinkongruenz soll IOSCO bis Ende 2017 umsetzen, die zum Verschuldungsgrad bis Ende 2018. Das FSB wird die Umsetzung eng begleiten und regelmäßig überprüfen. Regulierung marktbasierter Finanzierungsformen WM Der Finanzstabilitätsrat FSB hat E mpfehlungen zur Reduzierung struktureller Risiken im Asset- Management-Sektor (siehe Infokasten Seite 34) verabschiedet. Sie zielen darauf ab, Regulierungslücken zu schließen und so Finanzstabilitätsrisiken bei Fonds entgegenzuwirken, die aus der Liquiditätsinkongruenz, dem Verschuldungsgrad (Leverage), operationellen Risiken und Risiken im Zusammenhang mit Wertpapierleihgeschäften entstehen können. Von zentraler Bedeutung sind für das FSB die Risiken aus der Liquiditätsinkongruenz und dem Leverage. Zwölf der insgesamt 14 Empfehlungen betreffen diese beiden Bereiche. Die Empfehlungen des FSBs besitzen eher richtungsgebenden Charakter. Um diese in konkrete aufsichtliche Standards zu überführen, sind zum Teil weitere technische Arbeiten erforderlich. Die Internationale Die Empfehlungen sind Teil einer breiter angelegten Initiative des Finanzstabilitätsrats zur Stärkung der Regulierung widerstandsfähiger, marktbasierter Finanzierungsformen. Obgleich der Asset-Management-Sektor – ausgenommen Geldmarktfonds – während der Finanzkrise keine signifikanten Finanzstabilitätsrisiken offenbart hat, erschien es dem FSB dennoch angebracht, den Sektor genauer zu beleuchten, denn das global verwaltete Fondsvermögen ist in den vergangenen Jahren rasant gewachsen. B etrug es im Jahr 2005 noch 53,6 Billionen US-Dollar, waren es 2015 bereits 76,7 Billionen. Das entspricht ungefähr 40 Prozent der Aktiva des globalen Finanzsystems. Linkempfehlung zum Thema Die Empfehlungen zur Reduzierung struktureller Risiken finden Sie unter: www.fsb.org 33 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Einerseits kann eine verstärkte marktbasierte Intermediation dazu beitragen, dass der Wettbewerb gestärkt und Mittel effizient eingesetzt werden. Andererseits sind in den vergangenen Jahren angesichts der anhaltend niedrigen Zinsen auch vermehrt Anlagen in weniger liquide Asset-Klassen geflossen. Investmentfonds, die in diese Asset-Klassen investiert haben und zugleich die kurzfristige Rücknahme von Anteilscheinen ermöglichen, könnten bei unerwarteten größeren Mittelabflüssen gezwungen sein, Vermögensgegenstände mit erheblichen Preisabschlägen zu veräußern. Dies könnte unter bestimmten Voraussetzungen dazu führen, dass die Marktvolatilität steigt und Ansteckungseffekte auf andere Asset-Klassen entstehen. Im schlimmsten Fall drohen negative Auswirkungen auf die gesamte Finanzund Realwirtschaft. Liquiditätsinkongruenz Risiken aus der Liquiditätsinkongruenz können insbesondere dann entstehen, wenn offene Investmentfonds in illiquide Vermögensgegenstände investieren, zugleich aber eine kurzfristige, beispielsweise tägliche Rücknahme der Anteilscheine ermöglichen. Um diese Risiken besser einschätzen zu können, empfiehlt das FSB, die Transparenz zu erhöhen und die Offenlegungsanforderungen gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden und Investoren zu verbessern. Weitere Empfehlungen zielen im Kern darauf ab, Fondsmanagern und Aufsichtsbehörden zusätzliche Instrumente an die Hand zu geben, mit deren Hilfe sie die Liquiditätstransformation begrenzen können. Eine Empfehlung sieht vor, dass die Fondsanlagestrategie grundsätzlich in Einklang mit den Bedingungen für die Anteilscheinrückgabe stehen sollte; die Aufsichtsbehörden sollten entsprechende Vorschriften erlassen oder Leitfäden für die Fonds entwickeln. Als wichtig erachtet das FSB auch, dass die zuständigen Behörden die entsprechenden Voraussetzungen dafür schaffen, dass Fondsmanager die Instrumente zur Begrenzung der Liquiditätstransformation auch in einem angespannten Marktumfeld anwenden können. Leverage Als weitere mögliche strukturelle Schwachstelle hat das FSB den Leverage ausgemacht. Fonds können Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Auf einen Blick Asset-Management Beim Asset-Management geht es um die kollektive Verwaltung von Investmentvermögen. Verantwortlich dafür ist der Asset-Manager, der im deutschen Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) als Verwaltungsgesellschaft bezeichnet wird. Die kollektive Vermögensverwaltung umfasst insbesondere die Portfolioverwaltung, das Risikomanagement und andere administrative Tätigkeiten. Im Gegensatz zu Kreditinstituten, die Geschäfte auf eigenes Risiko tätigen, agiert der Asset-Manager nach einer Anlagestrategie, die in den Anlagebedingungen festgelegt ist. Da er für Rechnung des Investmentvermögens handelt, kommen den Anlegern einerseits die Gewinne zugute, andererseits tragen sie jedoch auch das Verlust risiko. Das Investmentvermögen ist rechtlich getrennt vom Vermögen der Verwaltungsgesellschaft. Verbriefte Anteile an solchen Sondervermögen werden als Anteilscheine bezeichnet. Verwahrt werden die Vermögensgegenstände eines Fonds von sogenannten Verwahrstellen. Dabei handelt es sich in der Regel um Kreditinstitute. ihren Verschuldungsgrad generell auf verschiedenem Wege erhöhen, indem sie etwa Kredite aufnehmen oder Wertpapierleihgeschäfte tätigen. Über den Einsatz von Derivaten kann sogenannter synthetischer Leverage aufgebaut werden. Der Einsatz von Leverage kann dazu beitragen, dass sich Risiken verstärken und Ansteckungsgefahren für andere Marktteilnehmer und Märkte erhöhen. Deshalb überwachen und regulieren die meisten Mitgliedstaaten des FSBs den Aufbau von Leverage 34 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell bei Fonds, jedoch nicht alle. Zudem hat die Untersuchung des FSBs ergeben, dass die Methoden und Ansätze zur Berechnung des Leverages zum Teil sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. U nterschiede existieren insbesondere bei der Anerkennung von Netting- und Hedging-Effekten1. Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen deren Auswertung sowie einer I ndustrieanhörung hat es die Empfehlungen in einigen Punkten geändert. Beispielsweise stellen die Empfehlungen nun deutlicher heraus, dass sich die Offenlegungsanforderungen gegenüber Aufsichtsbehörden und Investoren durchaus voneinander unterscheiden können. EbenDas FSB empfiehlt deshalb, dass IOSCO e inheitliche so hat das FSB klargestellt, dass für die Bewertung Verfahren zur Bestimmung von Fonds-Leverage der Risiken aus dem Fonds-Leverage ein abgestuftes entwickelt, so dass künftig eine aussagekräftiVerfahren zur Anwendung gere Überwachung des kommt. Zunächst sollen Leverages für FinanzEmpfehlungen nach Auswertung die konsistenten Leveragestabilitätszwecke stattfinMessverfahren als Indikaden kann. Die zuständigen der Konsultation geändert toren genutzt werden, um Aufsichtsbehörden sollten die Fonds zu ermitteln, die die erforderlichen Daten gein einem zweiten Schritt einer zusätzlichen Übersammelt, bewertet und aggregiert an IOSCO überprüfung auf Basis risikobasierter Leverage-Messmitteln. Bis spätestens Ende 2019 soll die Datenverfahren unterzogen werden. Entgegen der Entsammlung weltweit angelaufen sein. wurfsfassung hat das FSB zudem präzisiert, dass die Anforderungen an das Management operationeller Operationelle Risiken und Risiken nicht nur für einzelne, systemisch bedeutWertpapierleihgeschäfte same, sondern für alle Asset-Manager gelten, und zwar entsprechend der Risiken, die von ihren AktiviOperationelle Risiken können beispielweise bei der täten für das Finanzsystem ausgehen. Übertragung von Kundengeldern auf einen anderen Asset-Manager entstehen, wenn das Marktumfeld Hintergrund angespannt ist. Das FSB fordert deshalb auch hier, dass die nationalen Aufsichtsbehörden entspreDer Finanzstabilitätsrat hatte die Arbeiten an chende Vorschriften oder Leitfäden formulieren, die einem Rahmenwerk zur Identifizierung global sich an das Risikomanagement der Asset-Manager systemrelevanter Nicht-Banken und Nicht-Versicherichten. rer, sogenannten NBNI G-SIFIs (Non-Banks Non- Insurers Global S ystemically Important F inancial Abschließend empfiehlt das FSB, dass AufsichtsbeInstitutions), im Juli 2015 zurückgestellt, um zuhörden die Risiken aus Entschädigungen (Borrower nächst die Empfehlungen zur Reduzierung struktuIndemnifications) überwachen, die Asset-Manager reller Risiken im Asset-Management-Sektor ausarbei Wertpapierleihgeschäften für die von ihnen verbeiten zu können (siehe B aFinJournal August 2015). walteten Fonds wahrnehmen. Sofern erforderlich, sollten sie sicherstellen, dass mögliche Verluste aus Sobald IOSCO diese umgesetzt hat, wird sich das diesen Aktivitäten abgedeckt sind. FSB erneut dem Rahmenwerk für NBNI G-SIFIs widmen. Im Fokus stehen dabei etwaige, von einzelErgebnisse der Konsultation nen Fonds oder Asset-Managern ausgehende Restrisiken, die nicht bereits im Rahmen der sektorweiDas FSB hatte seine Empfehlungen im Sommer zur ten Regulierung adressiert werden konnten. n Konsultation gestellt (siehe BaFinJournal Juli 2016) und dazu über 50 Stellungnahmen erhalten. Nach ! 1 Netting: Verrechnung gegenseitiger Ansprüche zweier Geschäftspartner. Hedging: Absicherungsgeschäfte. Autor Michael Tochtermann BaFin-Referat für Bankenaufsicht in der Abteilung für Internationales, Finanzstabilität und Regulierung 35 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Bekanntmachungen Aufnahme des Dienstleistungs verkehrs Great Lakes Insurance SE Die BaFin hat der Great Lakes Insurance SE die Zustimmung zur Aufnahme des Versicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für die nachstehenden Länder erteilt: Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 14 Kredit Alle EU-/EWR-Staaten Nr. 15 Kaution Die Zustimmung umfasst für Österreich, Kroatien und Liechtenstein vom Hauptsitz des Unternehmens in München sowie von der Niederlassung in London aus den Betrieb der folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG): Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 1 Unfall Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) © iStockphoto.com/blackred Die amtlichen Veröffentlichungen der BaFin* Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Die Zustimmung umfasst für Österreich, Kroatien und Liechtenstein von der Niederlassung des Unternehmens in Mailand aus den Betrieb der folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG): Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 1 Unfall Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 7 Transportgüter Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden *) B ekanntmachungen der Versicherungsaufsicht. Die amtlichen Veröffentlichungen der Bankenund Wertpapieraufsicht sind im Bundesanzeiger zu finden. 36 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Die Zustimmung umfasst für Belgien, B ulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Island, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, R umänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien und Schweden vom Hauptsitz des Unternehmens in München sowie von der Niederlassung in London aus den Betrieb der folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG): Die Zustimmung umfasst für Belgien, B ulgarien, Zypern, die Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, U ngarn, Island, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien und Schweden von der Niederlassung des Unternehmens in Mailand aus den Betrieb der folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG): Nr. 1 Unfall Nr. 2 Krankheit Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 1 Unfall Nr. 7 Transportgüter Nr. 2 Krankheit Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 7 Transportgüter Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Die Zustimmung umfasst für Gibraltar und Italien vom Hauptsitz des Unternehmens in München sowie von der Niederlassung in London aus den Betrieb der folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG): Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 1 Unfall Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 2 Krankheit Nr. 14 Kredit Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 15 Kaution Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko 37 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Die Zustimmung umfasst für Irland vom Hauptsitz des Unternehmens in München sowie von der Niederlassung in London aus den Betrieb der folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG): Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 1 Unfall Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 2 Krankheit Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 14 Kredit Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 15 Kaution Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Die Zustimmung umfasst für Gibraltar von der Niederlassung des Unternehmens in Mailand aus den Betrieb der folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG): Nr. 1 Unfall Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 2 Krankheit Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 14 Kredit Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 15 Kaution Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 7 Transportgüter Nr. 17 Rechtsschutz Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Die Zustimmung umfasst für Großbritannien vom Hauptsitz des Unternehmens in München aus den 38 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Betrieb der Versicherungssparten 1 bis 18 gemäß Anlage 1 zum VAG. Die Zustimmung umfasst für Großbritannien von der Niederlassung des Unternehmens in Mailand aus den Betrieb der folgenden Versicherungssparten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG): Nr. 1 Unfall Nr. 2 Krankheit Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 7 Transportgüter Aufsicht VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I Verbraucher Internationales Bekanntmachungen 5079-IS-2016/0001 5079-IE-2016/0001 5079-IT-2016/0002 5079-LI-2016/0001 5079-LT-2016/0001 5079-LU-2016/0001 5079-LV-2016/0001 5079-MT-2016/0001 5079-NL-2016/0001 5079-NO-2016/0001 5079-PL-2016/0001 5079-PT-2016/0001 5079-RO-2016/0001 5079-SE-2016/0001 5079-SK-2016/0001 5079-SI-2016/0001 5079-ES-2016/0001 Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Errichtung einer Niederlassung Great Lakes Insurance SE Die BaFin hat der Great Lakes Insurance SE die Zustimmung zur Errichtung einer Niederlassung in den nachstehenden Ländern erteilt: Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Großbritannien und Italien Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Versicherungsunternehmen: Great Lakes Insurance SE (5187) Königinstraße 107 80802 München VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA VA 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 37-I 5079-AT-2016/0001 5079-BE-2016/0001 5079-BG-2016/0001 5079-HR-2016/0001 5079-CY-2016/0001 5079-CZ-2016/0001 5079-DK-2016/0001 5079-EE-2016/0001 5079-FI-2016/0001 5079-FR-2016/0001 5079-GB-2016/0002 5079-GI-2016/0001 5079-GR-2016/0001 5079-HU-2016/0001 Die Zustimmung umfasst für die Niederlassung in Großbritannien den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG): Nr. 1 Unfall Nr. 2 Krankheit Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden 39 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Versicherungsunternehmen: Great Lakes Insurance SE (5187) Königinstraße 107 80802 München VA 37-I 5079-GB-2016/0001 VA 37-I 5079-IT-2016/0001 Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 14 Kredit Anmeldung zum Dienst leistungsverkehr in Deutschland Nr. 15 Kaution Försäkringsaktiebolaget Alandia Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 17 Rechtsschutz Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Die Zustimmung umfasst für die Niederlassung in Italien den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG): Das finnische Versicherungsunternehmen Försäkringsaktiebolaget Alandia ist berechtigt, in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG) aufzunehmen: Nr. 1 Unfall Nr. 2 Krankheit Nr. 1 Unfall Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 2 Krankheit Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Nr. 7 Transportgüter Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 7 Transportgüter Nr. 9 Hagel- Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten c) sonstige Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden Nr. 17 Rechtsschutz 40 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Versicherungsunternehmen: Försäkringsaktiebolaget Alandia (9465) Ålandsvägen 31 PB 121 22101 Mariehamn FINNLAND Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste VA 26–I 5000–FI–9465–2017/0001 Versicherungsunternehmen: R&Q Insurance (Europe) Limited (9464) St. Anne Street FRN 9010 Floriana MALTA R&Q Insurance (Europe) Limited Das maltesische Versicherungsunternehmen R&Q Insurance (Europe) Limited ist berechtigt, in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG) aufzunehmen: Nr. 17 Rechtsschutz Nr. 18 Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die sich in Schwierigkeiten befinden VA 26–I 5000–MT–9464–2017/0001 Nr. 2 Krankheit Erweiterung des Geschäftsbe triebes im Dienstleistungsver kehr Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Allianz Lebensversicherungs-AG Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Die BaFin hat der Allianz Lebensversicherungs-AG die Zustimmung zur Aufnahme des Direktversicherungsgeschäfts im Dienstleistungsverkehr für die nachstehenden weiteren Länder erteilt: Nr. 1 Unfall Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschifffahrts-Kasko Nr. 7 Transportgüter Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb a) Kraftfahrzeughaftpflicht b) Haftpflicht aus Landtransporten c) sonstige Kroatien, Dänemark, Niederlande, Zypern, Slowenien, Malta, Litauen, Lettland, Slowakei, Estland, Norwegen, Griechenland, Rumänien, Bulgarien und Finnland Die Zustimmung umfasst den Betrieb der folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG): Nr. 19 Leben (soweit nicht unter den Nummern 20 bis 24 aufgeführt) Nr. 21 Fondsgebundene Lebensversicherung Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 23 Kapitalisierungsgeschäfte Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Versicherungsunternehmen: Allianz Lebensversicherungs-AG (1006) Reinsburgstraße 19 70178 Stuttgart Nr. 14 Kredit VA 41-I 5079-HR-1006-2016/0002 Nr. 15 Kaution 41 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Mannheimer Versicherung AG Die BaFin hat der Mannheimer Versicherung AG die Zustimmung erteilt, ihr Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in Rumänien um die folgenden Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß der Anlage 1 zum VAG) zu erweitern: Nr. 1 Unfall Nr. 3 Landfahrzeug-Kasko (ohne Schienenfahrzeuge) Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Erweiterung des Geschäftsbe triebes im Dienstleistungsver kehr in Deutschland Försäkringsaktiebolaget Alandia Das finnische Versicherungsunternehmen Försäkringsaktiebolaget Alandia ist berechtigt, in Deutschland das Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr in folgenden weiteren Versicherungssparten und Risikoarten (Bezifferung gemäß Anlage 1 zum VAG) aufzunehmen: Nr. 4 Schienenfahrzeug-Kasko Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 5 Luftfahrzeug-Kasko Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht Nr. 6 See-, Binnensee- und Flussschiffahrts-Kasko Nr. 14 Kredit Nr. 7 Transportgüter Nr. 15 Kaution Nr. 8 Feuer- und Elementarschäden Nr. 10 Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb b) Haftpflicht aus Landtransporten Versicherungsunternehmen: Försäkringsaktiebolaget Alandia (9465) Ålandsvägen 31 PB 121 22101 Mariehamn FINNLAND Nr. 11 Luftfahrzeughaftpflicht VA 26–I 5000–FI–9465–2017/0002 Nr. 9 Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden Nr. 12 See-, Binnensee- und Flussschifffahrtshaftpflicht Nr. 13 Allgemeine Haftpflicht Nr. 16 Verschiedene finanzielle Verluste d) Gewinnausfall e) laufende Unkosten allgemeiner Art f) unvorhergesehene Geschäftsunkosten h) Miet- oder Einkommensausfall i) indirekte kommerzielle Verluste außer den bereits erwähnten j) nichtkommerzielle Geldverluste k) sonstige finanzielle Verluste Versicherungsunternehmen: Mannheimer Versicherung AG (5061) Augustaanlage 66 68165 Mannheim Übertragung eines Versicherungsbestandes Algemene Levensherverzekering Maatschappij N.V. Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 63 VAG hat das niederländische Versicherungsunternehmen Algemene Levensherverzekering Maatschappij N.V. mit Wirkung vom 1. Januar 2016 seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das liechtensteinische Versicherungsunternehmen Elips Life AG übertragen. VA 11-I 5079-RO-5061-2016/0001 42 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Übertragendes Versicherungsunternehmen: Algemene Levensherverzekering Maatschappij N.V. (7197) Prof J.H. Bavincklaan 2 1183 AT AMSTELVEEN NIEDERLANDE Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Übertragendes Versicherungsunternehmen: Phoenix Life Limited (7545) 1 Wythall Green Way, Wythall B47 6WG Birmingham GROSSBRITANNIEN Übernehmendes Versicherungsunternehmen: Elips Life AG (9155) Landstraße 40 9495 Triesen LIECHTENSTEIN Übernehmendes Versicherungsunternehmen: ReAssure Limited (9463) Windsor House Ironmasters Way TF3 4NB Shropshire GROSSBRITANNIEN VA 26–I 5000–NL–7197–2016/0001 VA 26–I 5000–GB–7545–2016/0001 Family Protect S.A. ReAssure Life Limited Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 63 VAG hat das französische Versicherungsunternehmen F amily Protect S.A. mit Wirkung vom 1. Dezember 2016 seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das deutsche Versicherungsunternehmen AXA Lebensversicherung AG übertragen. Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 63 VAG hat das britische Versicherungsunternehmen R eAssure Life Limited mit Wirkung vom 31. Dezember 2016 seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen ReAssure Limited übertragen. Übertragendes Versicherungsunternehmen: Family Protect S.A. (9367) 21 avenue Matignon 75008 Paris FRANKREICH Übertragendes Versicherungsunternehmen: ReAssure Life Limited Windsor House Telford Centre Telford Shropshire TF3 GROSSBRITANNIEN Übernehmendes Versicherungsunternehmen: AXA Lebensversicherung AG (1020) Colonia Allee 10-20 51067 Köln DEUTSCHLAND VA 26–I 5000–FR–9367–2016/0001 Übernehmendes Versicherungsunternehmen: ReAssure Limited (9463) Windsor House Telford Centre Telford Shropshire TF3 GROSSBRITANNIEN Phoenix Life Limited VA 26–I 5000–GB–2016/0006 Unter Beteiligung der BaFin gemäß § 63 VAG hat das britische Versicherungsunternehmen Phoenix Life Limited mit Wirkung vom 30. Dezember 2016 seinen Bestand an Versicherungsverträgen, in denen auch in Deutschland belegene Risiken bzw. eingegangene Verpflichtungen enthalten sind, auf das britische Versicherungsunternehmen ReAssure Limited übertragen. Solidar Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG Die BaFin hat durch Verfügung vom 28. Dezember 2016 den Vertrag vom 8. Dezember 2016 genehmigt, durch den die Sterbekasse Hoffnung VVaG 43 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell ihren gesamten Versicherungsbestand auf die Solidar Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG übertragen hat. Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 2. Januar 2017 wirksam geworden. Übertragendes Versicherungsunternehmen: Sterbekasse Hoffnung VVaG (3083) Loher Straße 14 42283 Wuppertal Übernehmendes Versicherungsunternehmen: Solidar Versicherungsgemeinschaft Sterbegeldversicherung VVaG (3079) Alleestraße 119 44793 Bochum VA 26-I 5000-3079-2016/0001 Vorsorgekasse Hoesch Dortmund Sterbegeldversicherung VVaG Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Wüstenrot & Württembergische AG Die BaFin hat durch Verfügung vom 25. November 2016 den Vertrag vom 14. April 2016 genehmigt, durch den die Wüstenrot & Württembergische AG einen Teil ihres Rückversicherungsbestandes auf die Bothnia International Insurance Company Limited übertragen hat. Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 28. Dezember 2016 wirksam geworden. Übertragendes Versicherungsunternehmen: Wüstenrot & Württembergische AG (6958) Gutenbergstraße 30 70176 Stuttgart Übernehmendes Versicherungsunternehmen: Bothnia International Insurance Company Limited Eerikinkatu 27, 2nd Floor 00180 Helsinki FINNLAND VA 46-I 5000-6958-2016/0001 Die BaFin hat durch Verfügung vom 16. Dezember 2016 den Vertrag vom 26. Juni 2016/8. Juli 2016 genehmigt, durch den die Begräbnishilfe DortmundBövinghausen V.V.a.G. ihren gesamten Versicherungsbestand auf die Vorsorgekasse Hoesch Dortmund Sterbegeldversicherung VVaG übertragen hat. Der Bestandsübertragungsvertrag ist mit Zugang der Genehmigungsurkunde am 21. Dezember 2016 wirksam geworden. Übertragendes Versicherungsunternehmen: Begräbnishilfe Dortmund-Bövinghausen V.V.a.G. (Aufsichtsbehörde: Bezirksregierung Arnsberg) Merklinder Straße 14 44388 Dortmund Übernehmendes Versicherungsunternehmen: Vorsorgekasse Hoesch Dortmund Sterbegeldversicherung VVaG (3107) Oesterholzstraße 124 44145 Dortmund VA 21-I 5000-3107-2016/0001 Namensänderung Antlanticlux Lebensversicherung S.A. Niederlassung Deutschland Die zum Niederlassungsverkehr in Deutschland gemeldete luxemburgische Antlanticlux Lebensversicherung S.A. hat den Namen ihrer Niederlassung in Deutschland geändert. Bisheriger Name: Antlanticlux Lebensversicherung S.A. Niederlassung Deutschland (1324) Betzenstrasse 6 66111 Saarbrücken Neuer Name/Anschrift: FWU Life Insurance Lux S.A. Niederlassung Deutschland (1324) Betzenstrasse 6 66111 Saarbrücken VA 26–I 5000–LU–1324–2016/0001 44 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Credimundi S.A. Trade Credit Re Insurance Company S.A. Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete belgische Credimundi S.A. hat ihren Namen in Credendo - Short-Term Non-EU Risks SA geändert. Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Trade Credit Re Insurance Company S.A. hat ihren Namen in Credendo - Excess & Surety SA geändert. Bisheriger Name: Credimundi S.A. (7873) Rue Montoyer 3 1000 Brüssel BELGIEN Bisheriger Name: Trade Credit Re Insurance Company S.A. (7888) Vandendrieschestreet 18 1150 Brüssel BELGIEN Neuer Name: Credendo - Short-Term Non-EU Risks SA (7873) Rue Montoyer 3 1000 Brüssel BELGIEN Neuer Name: Credendo - Excess & Surety SA (7888) Vandendrieschestreet 18 1150 Brüssel BELGIEN VA 26–I 5000–BE-7873–2017/0001 VA 26–I 5000–BE–7888–2017/0001 Credimundi SA NV Zweigniederlassung Deutschland Trade Credit Re Insurance Company S.A. Deutsche Niederlassung (TCRe Deutschland) Die zum Niederlassungsverkehr in Deutschland gemeldete Credimundi SA NV Zweigniederlassung Deutschland hat den Namen ihrer Niederlassung in Deutschland geändert. Bisheriger Name/Anschrift: Credimundi SA NV Zweigniederlassung Deutschland (5144) Luisenstraße 21 65185 Wiesbaden DEUTSCHLAND Neuer Name/Anschrift: Credendo - Short-Term Non-EU Risks SA Zweigniederlassung Deutschland (5144) Luisenstraße 21 65185 Wiesbaden DEUTSCHLAND VA 26–I 5000–BE–5144–2017/0001 Die zum Niederlassungsverkehr in Deutschland gemeldete Trade Credit Re Insurance Company S.A. Deutsche Niederlassung (TCRe Deutschland) hat den Namen ihrer Niederlassung in Deutschland und deren Anschrift geändert. Bisheriger Name/Anschrift: Trade Credit Re Insurance Company S.A. Deutsche Niederlassung (TCRe Deutschland) (5134) Spichernstraße 6a 50372 Köln DEUTSCHLAND Neuer Name/Anschrift: Credendo - Excess & Surety SA Zweigniederlassung Deutschland (5134) Heppendorfer Straße 26 50170 Kerpen DEUTSCHLAND VA 26–I 5000–BE–5134–2017/0001 45 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Änderung der Rechtsform Allied World Assurance Company (Europe) Limited Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Allied World Assurance Company (Europe) Limited hat ihre Rechtsform in Allied World Assurance Company (Europe) dac geändert. Bisheriger Name/Anschrift: Allied World Assurance Company (Europe) Limited (7749) 3rd Floor Georges Quay Plaza Georges Quay Dublin 2 IRLAND Neuer Name/Anschrift: Allied World Assurance Company (Europe) dac (7749) 3rd Floor Georges Quay Plaza Georges Quay Dublin 2 IRLAND VA 26–I 5000–IE–7749–2017/0001 Allied World Assurance Company (Europe) Public Limited Company Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete britische Niederlassung Allied World Assurance Company (Europe) Public L imited Company der irischen Allied World Assurance Company (Europe) dac hat ihre Rechtsform in Allied World Assurance Company (Europe) dac (UK Branch) sowie ihre Adresse geändert. Bisheriger Name/Anschrift: Allied World Assurance Company (Europe) Public Limited Company (7781) 30 St. Mary Axe / 3rd Floor London EC3A 8BF GROSSBRITANNIEN Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Neuer Name/Anschrift: Allied World Assurance Company (Europe) dac (UK Branch) (7781) 20 Fenchurch Street 18th and 19th Floors London EC3M 3BY GROSSBRITANNIEN VA 26–I 5000–GB–7781–2017/0001 Axa Life Europe Limited Die zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldete Axa Life Europe Limited hat ihre Rechtsform in Axa Life Europe Designated Activity Company sowie ihre Adresse geändert. Bisheriger Name/Anschrift: Axa Life Europe Limited (9374) Third Floor Guild House Guild Street Dublin 1 IRLAND Neuer Name/Anschrift: Axa Life Europe Designated Activity Company (9374) Wolf Tone House Wolf Tone Street Dublin 1 IRLAND VA 26–I 5000–IE–9374–2017/0001 Einstellung des Geschäftsbetrie bes im Dienstleistungsverkehr in Deutschland Algemene Levensherverzekering Maatschappij N.V. Das niederländische Versicherungsunternehmen Algemene Levensherverzekering Maatschappij N.V. hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. 46 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Versicherungsunternehmen: Algemene Levensherverzekering Maatschappij N.V. (7197) Prof J.H. Bavincklaan 2 1183 AT AMSTELVEEN NIEDERLANDE Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Versicherungsunternehmen: Clariant Insurance Aktiengesellschaft (7906) Landstrasse 40 9495 Triesen LIECHTENSTEIN VA 26–I 5000–LI–7906–2017/0001 VA 26–I 5000–NL–7197–2016/0001 Alliance Batelière de la Sambre Belge Das belgische Versicherungsunternehmen A lliance Batelière de la Sambre Belge hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: Alliance Batelière de la Sambre Belge (9226) Rue ’t Serstevens 61 B 6530 Thuin BELGIEN Family Protect S.A. Das französische Versicherungsunternehmen F amily Protect S.A. hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: Family Protect S.A. (9367) 21 avenue Matignon 75008 Paris FRANKREICH VA 26–I 5000–FR–9367–2016/0001 VA 26–I 5000–BE–9226–2017/0001 Atradius Credit Insurance N.V. Das niederländische Versicherungsunternehmen Atradius Credit Insurance N.V. hat in D eutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: Atradius Credit Insurance N.V. (7034) David Ricardostraat 1 01066 JS Amsterdam NIEDERLANDE Great Lakes Reinsurance (UK) SE Das britische Versicherungsunternehmen Great Lakes Reinsurance (UK) SE hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: Great Lakes Reinsurance (UK) SE (7580) 30 Fenchurch Street EC3M 3AJ London GROSSBRITANNIEN VA 26–I 5000–GB–7580–2017/0001 VA 26–I 5000–NL–7034–2016/0001 Clariant Insurance Aktiengesellschaft Das liechtensteinische Versicherungsunternehmen Clariant Insurance Aktiengesellschaft hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. RVS Levensverzekering N.V. Das niederländische Versicherungsunternehmen RVS Levensverzekering N.V. hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Dienstleistungsverkehr eingestellt. 47 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Versicherungsunternehmen: RVS Levensverzekering N.V. (9166) Loevestein 33 06714 BS Ede NIEDERLANDE VA 26–I 5000–NL-9166–2017/0001 Einstellung des Geschäftsbetrie bes im Niederlassungsverkehr in Deutschland Atradius Kreditversicherung, Niederlassung der Atradius Credit Insurance N.V. Das niederländische Versicherungsunternehmen Atradius Credit Insurance N.V. hat in Deutschland sein gesamtes Direktversicherungsgeschäft im Niederlassungsverkehr eingestellt. Versicherungsunternehmen: Atradius Credit Insurance N.V. (7034) David Ricardostraat 1 01066 JS Amsterdam NIEDERLANDE Niederlassung: Atradius Kreditversicherung, Niederlassung der Atradius Credit Insurance N.V. (5064) Opladener Straße 14 50679 Köln VA 26–I 5000–NL–5064–2017/0001 48 Februar 2017 BaFin Journal Kurz & Aktuell Aufsicht Verbraucher Internationales Bekanntmachungen Impressum Herausgeber Bezug Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Gruppe Kommunikation Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn Marie-Curie-Straße 24 – 28, 60439 Frankfurt am Main Internet: www.bafin.de Das BaFinJournal* erscheint jeweils zur M onatsmitte auf der Internetseite der B aFin. Mit dem Abonnement des Newsletters der BaFin w erden Sie über das E rscheinen einer neuen Ausgabe per E-Mail informiert. 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