4/2016 Corporate Law Newsletter Neueste Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen Liebe Leserinnen und Leser, anlässlich der aktuellen Geschehnisse und der heiß diskutierten Frage, ob und in welchem Umfang Wissen eines Organmitglieds einer Gesell schaft zugerechnet werden kann, besprechen wir in dieser Ausgabe das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs. Als Highlights der aktuellen Rechtsprechung thematisieren wir den Nießbrauch am Kommanditanteil sowie das Recht des Gesellschafters auf Anwesenheit eines Außen stehenden bei der Gesellschafterversammlung. Auf europäischer Ebene stellen wir zudem Neuigkeiten zu dynamischen IP-Adressen vor. Ab schließend erhalten Sie einen Ausblick auf Änderungen der Corporate Governance-Vorschriften von unserer DCGK-Expertin. Wir wünschen Ihnen ein frohes Weihnachtsfest und freuen uns auf ein spannendes neues Jahr mit Ihnen! Ihr Dr. Christian Bosse Inhalt 2 | Corporate Law Newsletter 4/2016 Brennpunkt 4 Auskunftsanspruch des Kommanditisten 8 Zurechnung des Wissens eines Aufsichtsratsmitglieds und Verschwiegenheit Rechtsprechung 10 Nießbrauch am Kommanditanteil keine eintragungsfähige Tatsache 14Amtsniederlegung eines Alleinvorstands zur Unzeit, gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats 16Bestellung eines Notgeschäftsführers bei Unklarheiten über die Vertretung der GmbH 18Vertretung und Begleitung des Gesellschafters bei der Gesellschafterversammlung 20EuGH-Urteil zu dynamischen IP-Adressen und § 15 TMG Aktuelle Meldungen 24 Vorschläge zur DCGK-Anpassung in 2017 27 Ansprechpartner Corporate Law Newsletter 4/2016 | 3 Brennpunkt 4 | Corporate Law Newsletter 4/2016 Auskunftsanspruch des Kommanditisten BGH, Beschluss vom 14.06.2016 – Az.: II ZB 10/15 Das außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten nach § 166 Abs. 3 HGB ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind. Vielmehr erweitert § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vor liegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft. Sachverhalt Der Antragsteller ist Kommanditist einer Publikumskommanditgesellschaft. Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb einer Windkraftanlage sowie der Verkauf des hierdurch gewonnenen elektrischen Stroms. Antragsgegnerin ist die Komplementär-GmbH, welche an mehreren Publikumskommanditgesellschaften mit dem gleichen Gegenstand (Betrieb jeweils einer Windkraftanlage und Verkauf des hiermit erzeugten Stroms) als persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt ist. Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin unter Berufung auf § 166 Abs. 3 HGB Informationen über die Umsetzung des Geschäfts gegenstands der Publikums-KG vor dem Hintergrund, dass der Geschäftsgegenstand bei den anderen Gesellschaften, an denen die Antragsgegnerin ebenfalls als Komplementärin beteiligt ist, bereits jeweils umgesetzt wurde. Parallel dazu hatte der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin auch Leistungsklage auf Erteilung von Informationen nach § 166 Abs. 1 HGB erhoben. Das vorinstanzlich mit der Sache befasste Oberlandesgericht Oldenburg hatte die Be schwerde des Antragstellers gegen die ablehnende erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung führte das OLG Oldenburg an, das außer ordentliche Informationsrecht sei auf Auskünfte beschränkt, die zur Prüfung des Jahres abschlusses bzw. zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich seien. Hiergegen hat der Antragsteller Rechtsbeschwerde zum BGH eingereicht. Rechtlicher Hintergrund Nach § 166 Abs. 1 HGB ist der Kommanditist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. Gemäß § 166 Abs. 3 HGB kann auf Antrag eines Kommanditisten das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresab schlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jeder zeit anordnen. Corporate Law Newsletter 4/2016 | 5 In der obergerichtlichen Rechtsprechung wie auch der einschlägigen Kommentarliteratur wird die Frage, ob das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten sich auf Auskünfte beschränkt, welche einen Bezug zum Jahresab schluss aufweisen (in der Rechtsprechung vertreten durch das OLG Oldenburg und das OLG Köln; in der Kommentarliteratur in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, in Baumbach/ Hopt sowie in Münchener Kommentar HGB), oder ob dieses darüber hinaus auch Aus künfte über die Geschäftsführung des Komplementärs im Allgemeinen erfasst (in der Rechtsprechung vertreten durch das OLG Hamm, das OLG München sowie das OLG Düsseldorf; in der Kommentarliteratur in Staub, in Münchener Kommentar HGB sowie in Oetker), kontrovers diskutiert. Entscheidung des BGH Der BGH hat sich der zuletzt genannten Auffassung im Sinne eines erweiterten Anwendungsbereichs des außerordentlichen Informationsrechts aus § 166 Abs. 3 HGB angeschlossen und der Rechtsbeschwerde des Antragstellers stattgegeben. Zur Begründung hat der BGH dabei auf folgende Erwägungen abgestellt: Die gleichzeitige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB im Wege der Leistungsklage stehe der Zulässigkeit des Antrags nach § 166 Abs. 3 HGB nicht entgegen. Das Kontrollrecht aus § 166 Abs. 3 HGB trete neben das Informationsrecht aus § 166 Abs. 1 HGB. Die aus dem Informationsrecht folgenden Ansprüche seien dabei sowohl gegen die Gesell schaft selbst als auch gegen die hier zur Geschäftsführung befugte persönlich haftende Gesellschafterin, welche die begehrte Auskunft unschwer erteilen könne, gerichtet. Dass sich die außerordentlichen Informationsrechte nach § 166 Abs. 3 HGB auch auf die Geschäftsführung im Allgemeinen erstrecke, ergibt sich laut der Entscheidungsbegrün dung des BGH zunächst daraus, dass nach dem Wortlaut des § 166 Abs. 3 HGB neben der Mitteilung der Bilanz und eines Jahresabschlusses sowie der Vorlegung der Bücher und Papiere auch die Anordnung „sonstiger Aufklärungen“ durch das Gericht abgedeckt sei. Weiter sei der Vorschrift aus Abs. 3 kein expliziter Bezug zu § 166 Abs. 1 HGB (welcher allein Informationen in Zusammenhang mit dem Jahresabschluss erfasst) zu entnehmen. Zudem könne die Anordnung gemäß Abs. 3 „jederzeit“ auf Antrag eines Kommanditisten geltend gemacht werden, was ebenfalls dafür spreche, dass das in § 166 Abs. 3 HGB ge regelte Auskunftsrecht vom Jahresabschluss unabhängig ist. Auch aus der Regelungssystematik des § 166 HGB ergebe sich eine eigenständige Stellung des in Abs. 3 geregelten außerordentlichen Informationsrechts. Während das Informationsrecht aus Abs. 1 ohne weitere Voraussetzungen bestehe, sei das außerordentliche Informationsrecht nach Abs. 3 nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gegeben. Hinzu käme, so der BGH weiter, dass die Geltendmachung des Anspruchs aus § 166 Abs. 1 HGB im Wege der zivilprozessualen Leistungsklage geltend zu machen sei, der Anspruch aus § 166 Abs. 3 HGB hingegen dem Streitverfahren im Rahmen der freiwilligen Gerichts barkeit zugeordnet ist. 6 | Corporate Law Newsletter 4/2016 Schließlich sei zu berücksichtigen, dass § 166 HGB insgesamt dem Kommanditisten dazu diene, die Auskunftsansprüche des Kommanditisten von denen eines von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Komplementärs abzugrenzen. Letzterer könne sich nämlich stets anlassunabhängig über sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten. Für diese Abgrenzung reiche es aus, die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs des Kommanditisten an einen wichtigen Grund zu knüpfen. Dabei hat der BGH darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines „wichtigen Grundes“ jedenfalls dann zu bejahen sein wird, wenn die Belange des Kommanditisten durch ein vertragliches oder das in § 166 Abs. 1 HGB vorgesehene Informationsrecht alleine nicht hinreichend gewahrt werden und zudem die Gefahr einer Schädigung des Kommanditisten besteht. Da in der Vorinstanz Feststellungen zum Vorliegen eines solchen „wichtigen Grundes“ nicht getroffen worden waren, hatte der BGH die Sache an das Beschwerdegericht zurück zu verweisen. Praxishinweise Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit zu der bislang sowohl auf Ebene der Obergerichte wie auch in der Literatur kontrovers diskutierten Frage nach dem Ver hältnis der Informationsrechte aus § 166 Abs. 1 und 3 HGB und stärkt damit die Informationsrechte des Kommanditisten in erheblichem Umfang. Insbesondere ist nunmehr abschließend geklärt, dass das außerordentliche Informationsrecht aus § 166 Abs. 3 HGB sich nicht nur auf die Einsichtnahme der Jahresabschlüsse beschränkt, sondern sich darüber hinaus auch auf die allgemeine Geschäftsführungs tätigkeit erstreckt; dies allerdings nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des Vorliegens eines „wichtigen Grundes“. Die bislang bestehenden Defizite bei den Informationsrechten des Kommanditisten einer (Publikums)- Kommanditgesellschaft gegenüber den (allerdings auf die Geltendmachung in der Hauptversammlung beschränkten) Informationsrechten des Aktionärs aus § 131 AktG hat der BGH mit seiner Entscheidung damit weitgehend beseitigt. Autor Christian Normann Rechtsanwalt Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ernst & Young Law GmbH | Essen Telefon +49 201 2421 24167 [email protected] Corporate Law Newsletter 4/2016 | 7 Brennpunkt 8 | Corporate Law Newsletter 4/2016 Zurechnung des Wissens eines Aufsichtsratsmitglieds und Verschwiegenheit BGH, Urteil vom 26.04.2016 – Az.: XI ZR 108/15 Fall Der Prokurist einer Bank, die wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wurde, war durch Hauptversammlungsbeschluss in den Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft gewählt worden, die wiederum Emittent der Finanzanlagen war, die der fehlerhaften Anlageberatung zugrunde gelegen haben sollen. Der Kläger machte geltend, dass das Wissen, das der Prokurist als Aufsichtsratsmitglied über die Finanzan lagen der Aktiengesellschaft erlangt hatte, der Bank zuzurechnen sei. Der Bank sei inso weit eine vorsätzliche Falschberatung vorzuwerfen, als die Beratung das Wissen des Pro kuristen über die Finanzanlage nicht zutreffend reflektiert habe. Die Hauptversammlung hätte überdies den Prokuristen mit dessen Bestellung von seiner Verschwiegenheitspflicht als Aufsichtsrat gegenüber seiner Bank befreit. Der BGH erteilte diesen Überlegungen eine klare Absage. Rechtslage Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 116 S. 1 i. V. m. § 93 Abs. 1 S. 3 AktG, wonach Auf sichtsratsmitglieder zur Verschwiegenheit über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, verpflichtet sind. Der BGH stellt in seinem Urteil zunächst klar, dass die Frage der vertraglichen oder gesetzlichen Offenbarungs- bzw. Mitteilungspflicht für die Qualifikation einer Information als ver trauliche Angabe oder als Geheimnis ohne Bedeutung ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt gegenüber allen nicht zu den Organmitgliedern der Gesellschaft gehörenden Personen. Denn nur wenn die Verschwiegenheitspflicht absolut wirkt, ist gewährleistet, dass der Auf sichtsrat seine gesetzlichen Überwachungs- und Beratungsfunktion erfüllen kann. Diese bildet das notwendige Korrelat zu den umfassenden Informationsrechten des Aufsichtsrats. Der BGH führt in seinem Urteil aus, dass ein Aufsichtsratsmitglied auch nicht im Vorhinein für einen bestimmten Themenbereich generell von der Schweigepflicht entbunden werden kann. Das aktienrechtliche Schweigegebot ist in § 116 S. 1 i. V. m. § 93 Abs. 1 S. 3 AktG vielmehr abschließend geregelt, nicht disponibel und kann insbesondere auch nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung gemildert oder verschärft werden. Dies ist nicht neu; vielmehr knüpft der BGH hier an seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 1975 an (BGH, Urteil vom 05.06.1975 – Az.: II ZR 156/73). Weiterhin betont der BGH, dass nach der gesetzlichen Regelung allein der Vorstand der Aktiengesellschaft „Herr der Geschäftsgeheimnisse“ ist. Auch dies hatte der BGH bereits 1975 ausgeführt. Nur der Vorstand kann im konkreten Einzelfall für die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses optieren. Der BGH stellt nunmehr aber klar, dass dies auch dann gilt, wenn die Gesellschaft zur Offenbarung vertraglich oder gesetzlich verpflichtet ist. Die Hauptversammlung der Gesellschaft ist demgegenüber von vornherein nicht befugt, über die Offenlegung von Geschäftsgeheimissen zu entscheiden. Diese Argumentation des BGH, die an seine Rechtsprechung aus dem Jahr 1975 anknüpft, überzeugt. Sie beachtet das aktienrechtliche Kompetenzsystem, wonach die Hauptversammlung gemäß § 119 Abs. 1 AktG nur in den rechtlich ausdrücklich bestimmten Fällen beschließt, während der Vorstand nach §§ 76, 78 AktG immer dann zuständig ist, soweit andere Organe nicht zu ständig sind. Folglich kann die Hauptversammlung auch nicht im Zusammenhang mit der Aufsichtsratswahl bestimmte Aufsichtsratsmitglieder von der Verschwiegenheitspflicht befreien. Nach Ansicht des BGH kann sich lediglich der Aufsichtsrat in Einzelfällen und auch nur insoweit von der Verschwiegenheitspflicht selbst befreien, als diese allein aus dem Aufsichtsrat selbst stammende Umstände wie Abstimmungsinhalte und Diskussions inhalte betrifft. Dem BGH zufolge scheidet deshalb für solche Umstände, die unter die Verschwiegenheits pflicht des § 116 S. 1 i. V. m. § 93 Abs. 1 S. 3 AktG fallen und durch deren Weitergabe das Aufsichtsratsmitglied seine Schweigepflicht verletzen würde, eine Wissenszurechnung – gleich auf welcher Rechtsgrundlage – von vornherein aus. Interessanterweise hatte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im Bereich der Beteiligungsverwaltung der öffentlichen Hand unlängst ebenfalls die Vertraulichkeit des Aufsichtsratswissens rechtlich gestärkt. Es führte in einem Urteil aus dem Jahr 2015 (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2015 – Az.: OVG 12 B 21.13) aus, dass Unterlagen eines öffentlichen Unternehmens, über die eine Behörde im Rahmen ihrer Beteili gungsverwaltung verfügt, amtliche Informationen sind, die zwar dem Informationsfreiheitsgesetz unterstehen und somit Gegenstand eines Informationsanspruches sein können, der grundsätzlich jedermann zusteht. Es betonte zugleich aber, dass Aufsichtsratsmitglieder gemäß §§ 93, 116 AktG einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Diese Verschwiegen heitspflicht gelte zwar nach § 394 AktG weitestgehend nicht gegenüber der Gebietskörperschaft, die das betreffende Aufsichtsratsratsmitglied in den Aufsichtsrat gewählt oder ent sandt hat und der das Aufsichtsratsmitglied berichtspflichtig ist. Es seien im Gegenzug gemäß § 395 AktG aber die mit der Verwaltung der Beteiligung betrauten Personen der Gebietskörperschaft zur entsprechenden Vertraulichkeit verpflichtet, so dass ein Informa tionsanspruch Dritter insoweit ausscheide. Auch hier erkannte das OVG Berlin-Brandenburg somit bei vertraulichem Aufsichtsratswissen einen grundsätzlichen Vorrang der aktien rechtlichen Verschwiegenheitspflicht vor dem Informationsinteresse Dritter an. Autor Dipl.-Kfm. Dr. Maximilian Koch | Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Düsseldorf Telefon +49 211 9352 17886 | [email protected] Praxishinweise Es handelt sich bei dem vorliegenden BGH-Urteil um eine wichtige höchst richterliche Entscheidung zur Ver schwiegenheitspflicht des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft. Der BGH führt hier seine frühere Recht sprechung, die er vor mehr als 40 Jahren entwickelt hat, fort. Das neue BGH-Urteil stellt klar, dass diese Verschwiegenheitspflicht umfas send gilt, nicht relativiert werden darf und im Einzelfall nur zur Disposition des Vorstands steht. Das hat zum einen zur Konsequenz, dass das Auf sichtsratswissen nicht rechtlich zuge rechnet werden kann, soweit die Verschwiegenheitspflicht reicht. Zum anderen zeigt die BGH-Entscheidung aber auch, dass die Verschwiegen heitspflicht eines Aufsichtsratsrats mitglieds nicht etwa von vornherein gegenüber bestimmten Stakeholdern abgeschwächt wäre, sondern unein geschränkt zu erfüllen ist. Dies gilt insbesondere auch für Aufsichtsräte, die als Vertrauensleute bestimmter Stakeholder-Gruppen im Aufsichtsrat tätig sind. Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht stellt eine schwere Pflichtverletzung dar, die nicht eine zivilrechtliche Schadens ersatzhaftung nach sich ziehen kann, sondern nach § 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG insbesondere auch strafbar ist. Die BGH-Entscheidung dürfte eben falls in Konzernkonstellationen Bedeutung erlangen. Denn gemäß der Logik dieses BGH-Urteils lässt sich argumentieren, dass z. B. das Wissen eines Aufsichtsratsmitglieds einer Tochtergesellschaft selbst dann nicht automatisch der Muttergesellschaft zugerechnet wird, wenn dieses Auf sichtsratsmitglied zugleich Mitglied der Geschäftsführung der Mutterge sellschaft ist. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, in Zukunft noch stärker auf eine ordnungsgemäße Entbindung von der Schweigepflicht zu achten und dies auch zu dokumen tieren, bevor Unternehmensinterna weitergegeben werden. Corporate Law Newsletter 4/2016 | 9 Rechtsprechung 10 | Corporate Law Newsletter 4/2016 Nießbrauch am Kommanditanteil keine eintragungsfähige Tatsache OLG München, Beschluss vom 08.08.2016 – Az.: 31 Wx 204/16 Abweichend von den Entscheidungen des OLG Stuttgart (Beschluss vom 28.01.2013 – Az. 8 Wx 204/16) und des OLG Oldenburg (Beschluss vom 09.03.2015 – Az.: 12 W 51/ 15) hat das OLG München die Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs am Kommandit anteil in das Handelsregister verneint, da das Interesse des Rechtsverkehrs an umfas senden Informationen hinter dem Grundsatz der Registerklarheit zurückstehen muss. Sachverhalt Das Amtsgericht München – Registergericht – lehnte den Antrag auf Eintragung der Belas tung der Kommanditanteile, die der Kommanditist E im Wege der Sonderrechtsnachfolge unter Nießbrauchsvorbehalt auf seine Kinder übertragen hatte, mit der Begründung ab, die Eintragung eines Nießbrauchs am Kommanditanteil in das Handelsregister sei gesetz lich nicht vorgesehen. Mangels erheblichen Interesses des Rechtsverkehrs an einer Ein tragung sei der Nießbrauch auch nicht eintragungsfähig. Das OLG München wies die hiergegen eingelegte Beschwerde zurück und setzt sich hierdurch in Gegensatz zu den Entscheidungen des OLG Stuttgart und des OLG Oldenburg. Entscheidungsgründe Da eine gesetzliche Eintragungsverpflichtung nicht vorgesehen ist, kann eine Eintragung des Nießbrauchs in das Handelsregister nur dann erfolgen, wenn den die Eintragung be gründenden Umständen (hier das Interesse des Rechtsverkehrs an möglichst umfassenden Informationen) im Einzelfall ein solches Gewicht zukommt, dass die Gefahr der Überfrachtung des Handelsregisters (Grundsatz der Registerklarheit) dahinter zurückzutreten hat. Der Senat erkennt aus den folgenden Gründen kein solches Interesse: Keine Außenhaftung des Gesellschafters Die Eintragung des Nießbrauchs im Handelsregister sei im Hinblick auf die Bekanntgabe der Haftungsverhältnisse nach Auffassung des Senats nicht erforderlich. Den Nießbraucher treffe neben dem Kommanditisten keine persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Vielmehr hafte auch bei der Vereinbarung eines Nießbrauchs am Kommanditanteil ausschließlich der Kommanditist nach dem gesetzlichen Umfang gemäß §§ 128, 171 Abs. 1 HGB. Fehlende Mitwirkungsrechte des Nießbrauchers Ebenso sei eine Eintragung nicht erforderlich, um den Mitwirkungsrechten des Nießbrau chers ausreichend Rechnung zu tragen. Zwar könne vereinbart werden, dass das Stimm recht in der Gesellschafterversammlung dem Nießbraucher zusteht, vorliegend fehlte es jedoch an einer solchen Vereinbarung. Eine Mitwirkungspflicht ergebe sich auch nicht aus § 1071 BGB, der die Zustimmung des Nießbrauchers zu Gesellschafterbeschlüssen oder Maßnahmen des Gesellschafters vorsehe, die den Nießbrauch unmittelbar in seinem Be stand betreffen, da die fehlende Zustimmung nicht die gesellschaftsrechtliche Wirksam keit des Beschlusses verhindere. Keine Vergleichbarkeit mit dem Testamentsvollstreckervermerk Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des BGH zur Eintragungs fähigkeit einer Dauertestamentsvollstreckung im Handelsregister (BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - Az.: II ZB 15/11). Der Testamentsvollstrecker könne – anders als der Nieß braucher – grundsätzlich alle mit der Beteiligung verbundenen Mitgliedschaftsrechte ausüben. Darüber hinaus müsse ein Gesellschaftsgläubiger, der den Kommanditisten persönlich in Anspruch nehmen wolle, den Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes verklagen. Insoweit bestehe ein wesentlicher Unterschied zwischen Testamentsvoll streckung und Nießbrauch. Corporate Law Newsletter 4/2016 | 11 Die Entscheidung des OLG München ist zu begrüßen. Bei der vorliegenden Nießbrauchs vereinbarung, bei der dem Nießbraucher keine Mitverwaltungsrechte eingeräumt wurden, kann kein berechtigtes Interesse des Rechtsverkehrs an der Eintragung des Nießbrauchs im Handelsregister vorliegen. Haben der Gesellschafter und der Nießbraucher hingegen anders als im Fall des OLG München vereinbart, dass dem Nießbraucher selbst Stimm- und Verwaltungsrechte in der Gesellschafterversammlung zustehen, ist umstritten, ob der Nießbrauch im Handels register einzutragen ist. Begründet wird dies u. a. damit, dass die Eintragung des Nieß brauchers im Handelsregister aus Gründen des Gläubigerschutzes erforderlich sei, da der Nießbraucher neben dem Kommanditisten hafte. Dies überzeugt jedoch nicht, da der Nießbraucher – seine Haftung unterstellt – nur neben den Gesellschafter als weiteren Haftungsschuldner tritt, auf den der Rechtsverkehr ebenso wenig vertrauen kann wie auf einen Bürgen. Höchstrichterlich geklärt ist dies jedoch nicht. Stehen dem Nießbraucher selbst Stimm- und Verwaltungsrechte in der Gesellschafterver sammlung zu, könnte der Rechtsverkehr zudem ein berechtigtes Interesse daran haben, zu erfahren, wer an Beschlussfassungen mitwirken kann bzw. muss. Das OLG Oldenburg hatte noch angenommen, dass die Eintragung erforderlich sei, um dem Handelsregister die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Beschluss wirksam zustande gekommen sei (OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.03.2015 – Az.: 12 W 51/15). Höchstrichterlich geklärt ist jedoch, dass dem Nießbraucher in Grundlagengeschäften kein eigenes Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung zusteht. Somit kann das Register gericht auch ohne Eintragung des Nießbrauchs seiner Prüfungspflicht nachkommen. Auch über § 1071 BGB lässt sich keine Eintragung rechtfertigen, da nach herrschender Meinung die fehlende Zustimmung des Nießbrauchers die gesellschaftsrechtliche Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses nicht berührt. Ein ohne Zustimmung des Nießbrauchers gefasster Beschluss, der den Nießbrauch unmittelbar in seinem Bestand betrifft, kann nur Ansprüche zwischen Gesellschafter und Nießbraucher auslösen. Folglich kann auch dann der Rechtsverkehr kein berechtigtes Interesse an der Eintragung des Nießbrauchs im Handelsregister geltend machen, wenn dem Nießbraucher abweichend von der gesetzlichen Regelung Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung zustehen. Praxishinweise Da die obergerichtliche Rechtsprechung zur Eintragung des Nießbrauchs im Handels register uneinheitlich ist, bleibt die Entscheidung des BGH abzuwarten. Im Sinne größtmöglicher Vorsicht, um die mögliche Haftung des Nießbrauchers zu begrenzen, sollte dennoch versucht werden, die vorsorgliche Eintragung des Nießbrauchs im Handelsregister zu erreichen. 12 | Corporate Law Newsletter 4/2016 Autor Stefanie Guerra Rechtsanwältin Ernst & Young Law GmbH | Stuttgart Telefon +49 711 9881 15914 [email protected] Corporate Law Newsletter 4/2016 | 13 Rechtsprechung 14 | Corporate Law Newsletter 4/2016 Amtsniederlegung eines Alleinvorstands zur Unzeit, gerichtliche Ergänzung des Aufsichtsrats OLG Hamburg, Beschluss vom 27.06.2016 – Az.: 11 W 30/1 Ausgangsfall Nachdem zwei von drei Aufsichtsratsmitgliedern einer insolventen Aktiengesellschaft ihr Aufsichtsratsamt niedergelegt hatten und das Amtsgericht Hamburg einem Antrag des Alleinvorstands auf Ergänzung des Aufsichtsrats nicht stattgeben wollte, weil ein solcher Antrag aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens unzulässig sei, legte eineinhalb Jahre später auch der Alleinvorstand aufschiebend bedingt durch Eintragung der Beendigung des Vorstandsamts ins Handelsregister sein Amt als Vorstand nieder und meldete dies beim Handelsregister zur Eintragung an. Das Amtsgericht Hamburg wies die Anmeldung aber durch Beschluss zurück, weil die Amtsniederlegung des Vorstands zur Unzeit erfolgt und damit rechtsmissbräuchlich sei. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg gab der Beschwerde des Alleinvorstands statt. Rechtslage In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass sowohl Aufsichtsrats- als auch Vor standsmitglieder einer Aktiengesellschaft ihr Amt grundsätzlich durch einseitige Erklärung niederlegen können. Ebenso anerkannt ist aber auch, dass eine Amtsniederlegung nicht zur Unzeit erfolgen darf, weil sie ansonsten rechtsmissbräuchlich ist. Das Handelsregister vertrat die Auffassung, der Alleinvorstand habe sein Vorstandsamt hier nicht niederlegen dürfen, weil der Aufsichtsrat nicht in der Lage gewesen sei, den Vorstand neu zu besetzen; die Gesellschaft würde durch die Amtsniederlegung handlungsunfähig. Der Versuch, sich Praxishinweise der freiwillig übernommenen Verantwortung für die Gesellschaft und aller weiteren Pflichten zu entledigen und dadurch die überwiegenden Interessen anderer an der Handlungsfähig keit der Gesellschaft hintanzustellen, sei im vorliegenden Fall rechtsmissbräuchlich. Tatsächlich gab es hier aber keinen Fall der Handlungsunfähigkeit. Der Umstand, dass die insolvente Aktiengesellschaft einen Insolvenzverwalter hatte, der das Vermögen der Gesellschaft verwaltete, sprach zwar noch nicht gegen die Möglichkeit der Handlungsun fähigkeit. Denn die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat verlieren mit der Insolvenz der Aktiengesellschaft nicht ihr Amt, sondern sie können weiter für die Gesellschaft handeln, natürlich nur in bestimmten, nicht vermögensbezogenen Bereichen, in denen ihre Kompetenz nicht durch die Kompetenz des Insolvenzverwalters verdrängt ist. Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts war die Aktiengesellschaft aber trotz des unterbesetzten Aufsichtsrats hier nicht handlungsunfähig. Denn die Unterbeset zung im Aufsichtsrat hätte gemäß § 104 AktG aufgrund eines Antrags des verbliebenen Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs durch gerichtlich bestellte neue Aufsichts ratsmitglieder behoben werden können. Der Aufsichtsrat hätte so wieder beschlussfähig werden – nach § 108 Abs. 2 AktG müssen mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen – und einen neuen Vorstand bestellen können. Außerdem bestand die Möglichkeit, nach § 85 AktG direkt ein erforderliches Vorstandsmitglied ge richtlich bestellen zu lassen. Die Insolvenz der Aktiengesellschaft hatte diese gerichtlichen Möglichkeiten entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Hamburg nicht unzulässig gemacht. Autor Dipl.-Kfm. Dr. Maximilian Koch | Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Düsseldorf Telefon +49 211 9352 17886 | [email protected] Die Amtsniederlegung ist aus recht licher Sicht nicht ungefährlich. Erfolgt sie unberechtigt, kann sie eine Scha densersatzhaftung des betreffenden Mitglieds des Verwaltungsorgans aus lösen. Es empfiehlt sich deshalb, vor einer solchen Entscheidung auf der Grundlage des konkreten Sachver halts kundigen Rechtsrat einzuholen. Wenn die Amtsniederlegung des Vor stands zulässig ist, ist darauf zu achten, dass sie auch im Handelsregister ein getragen werden kann. Weil die Amts niederlegung grundsätzlich bereits mit der Erklärung wirksam ist – das gilt in der GmbH ebenso, die Eintragung ins Handelsregister ist dann nur dekla ratorisch –, kann das Vorstandsmitglied nach seiner wirksamen Amtsniederlegung keine Handelsregisteranmel dung mehr vornehmen. Aus diesem Grund war die Amtsniederlegung hier in rechtlich zulässiger Weise auch auf schiebend bedingt auf die Eintragung ins Handelsregister erklärt worden. Sie wurde damit erst wirksam, als die Handelsregistereintragung erfolgte, nachdem das Hanseatische Ober landesgericht den Weg dafür freige macht hatte. Corporate Law Newsletter 4/2016 | 15 Rechtsprechung 16 | Corporate Law Newsletter 4/2016 Bestellung eines Notgeschäftsführers bei Unklarheiten über die Vertretung der GmbH OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.06.2016 – Az.: I-3 Wx 302-15 Modifizierte Leitsätze • In Ermangelung einer dem § 85 AktG entsprechenden Vorschrift im GmbH-Gesetz richtet sich die Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH nach § 29 BGB, mit der Folge, dass ein solcher zu bestellen ist, falls es an einem erforderlichen Geschäftsführer fehlt und ein dringender Fall vorliegt. • Die unklare Vertretung der Gesellschaft rechtfertigt die Beurteilung, dass ihr ein Geschäftsführer im Rechtssinne fehle; hierbei ist ohne Belang, ob und in welchem Umfang ein Gesellschafter rechtlich in der Lage und tatsächlich bereit ist, an Hand lungen der Geschäftsführung und der Vertretung der betroffenen Gesellschaft mit zuwirken und was der Geschäftsverkehr bezüglich der Vertretung von der betroffenen Gesellschaft tatsächlich „erwartet“. • Die Auswahl des Notgeschäftsführers durch das Registergericht ist nicht schon des halb fehlerhaft, weil er in einer nicht über gesellschaftliche Kontakte hinausgehen den persönlichen Nähe zu einem der Gesellschafter und dessen Ehegatten steht. Praxisrelevanz Die Entscheidung betrifft eine in der Praxis gängige Konstellation: Die Beteiligten zu 1 und 2 hielten jeweils 50 % der Geschäftsanteile einer GmbH und waren jeweils gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Zwischen den Gesellschaftergeschäftsführern kam es zum Streit. Der Beteiligte zu 2 wurde daraufhin von der Gesellschafterversammlung als Geschäftsführer abberufen, die Gesellschaft beantragte entsprechend die Eintragung der Abberufung in das Handelsregister. Gegen den Abberufungsbeschluss wehrte sich der Beteiligte zu 2 mit Klage gegen die Gesellschaft und beantragte u. a. den Abberufungsbeschluss für nichtig zu erklären. Bis zur abschließenden Entscheidung über die Anfechtungsklage setzte das Registergericht das Verfahren über den Antrag auf Eintragung der Abberufung aus, da eine Klärung, ob eine wirksame Abberufung erfolgt sei, nicht im Registerverfahren erfolgen könne. Die Beteiligte zu 1 beantragte daraufhin die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Gericht. Der Beteiligte zu 2 ist diesem Antrag entgegengetreten. Gleichwohl be stellte das Registergericht den Beteiligten zu 3 zum gesamtvertretungsberechtigten Not geschäftsführer der Gesellschaft, wogegen sich der Beteiligte zu 2 mit Rechtsmittel wehrte. Rechtlicher Rahmen Das OLG Düsseldorf beanstandete die Entscheidung des Registergerichts nicht. Die Vor aussetzungen einer Notgeschäftsführerbestellung lägen vor. Die Bestellung eines Notge schäftsführers richtet sich mangels Vorliegen einer dem § 85 AktG vergleichbaren Rege lung nach § 29 BGB. Hiernach ist ein Notgeschäftsführer zu bestellen, falls es an einem ordentlichen Geschäftsführer fehlt und ein dringender Fall vorliegt. Zudem dürfen die Gesellschaftsorgane selbst nicht in der Lage sein, den Mangel innerhalb angemessener Frist zu beseitigen (Grundsatz der Subsidiarität). Auch hat die Notbestellung nicht die Funktion, in Gesellschaften mit untereinander zerstrittenen Gesellschaftern an deren Stelle für die Handlungsfähigkeit der GmbH zu sorgen und das Gericht im Falle einer Be stellung indes den Eingriff auf das sachlich Notwendige zu beschränken und den Eingriff in das Bestellungsrecht so gering wie möglich zu halten. Durch den Abberufungsbeschluss war vorliegend unklar, ob die Gesellschaft über einen oder zwei Geschäftsführer verfügte, da über die Anfechtungsklage des Beteiligten zu 2 noch nicht rechtskräftig entschieden war. Aufgrund dieser Unklarheit über die Abberufung musste das Gericht an dieser Stelle nicht auf die umstrittene Frage eingehen, ob bei mehreren be stellten Geschäftsführern im Falle des Verbleibens nur eines einzigen eine vorgesehene Gesamtvertretung zur Einzelvertretungsmacht erstarkt oder ob dies nur dann gilt, wenn die Satzung den Gesellschaftern ausdrücklich erlaubt, auch nur einen einzigen Geschäfts führer zu bestellen. Diese Erwägung wäre nur notwendig gewesen, wenn der Wegfall eines Geschäftsführers sicher festgestanden hätte. Ohne Belang war weiter, ob und in welchem Umfang der Beteiligte zu 2 rechtlich in der Lage und tatsächlich bereit war, an Handlungen der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft mitzuwirken. Unabhängig von den Erwartungen des Geschäftsverkehrs hinsichtlich der Gesellschaft müsse die rechtlich wirk same Vertretung der GmbH sichergestellt sein. Auf Einzelheiten der Mitwirkungsbereitschaft des Beteiligten zu 2 komme es daher nicht an. Insgesamt rechtfertige die unklare Vertre tung der Gesellschaft die Beurteilung, dass ihr ein Geschäftsführer im Rechtssinne fehle. Dringlich war die Bestellung nach Auffassung des OLG Düsseldorf, weil die GmbH in Dauerschuldverhältnissen mit ihren Arbeitnehmern und ihrer Vertriebs-GmbH stand, auf regel mäßige Zahlungsflüsse über Konten angewiesen war und eine zeitnahe Einigung der zer strittenen Gesellschaftergeschäftsführer nicht zu erwarten war. Auch war die Auswahl des Registergerichts fehlerfrei. Die persönliche Nähe des bestellten Beteiligten zu 3 ginge nicht über gesellschaftliche Kontakte zu der Beteiligten zu 1 hinaus, konkrete Umstände über eine Geschäftsführung aus sachfremden Motiven und Zweifel an der fachlichen Eignung des Beteiligten zu 3 waren nicht dargetan. Angesichts der Tatsache, dass die Beteiligte zu 1 hier die Abberufung des Beteiligten zu 2 vorangetrieben hatte und der Beteiligte zu 3 persönliche Kontakte zu der Beteiligten zu 1 pflegte und sogar von dieser zur Bestellung vorgeschlagen worden war, zeigt dies, dass das Auswahlermessen des Gerichts eher weit auszulegen ist. Fazit Die Bestellung eines Notgeschäfts führers richtet sich für die GmbH nach § 29 BGB als Norm des allgemeinen Korporationsrechts. Da die Ernennung eines Notgeschäftsführers durch das Registergericht einen wesentlichen Eingriff in das Bestellungsrecht der Gesellschafter aus § 46 Nr. 5 GmbHG darstellt, sind die Voraussetzungen des § 29 BGB eng auszulegen. In der nicht seltenen Konstellation, dass Gesellschaftergeschäftsführer sich gegen ihren Abberufungsbeschluss gerichtlich zur Wehr setzen, erleichtert die hier besprochene Entscheidung die Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Antrags nach § 29 BGB analog. Autoren Ilja Schneider Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Hamburg Telefon +49 40 36132 25778 [email protected] Dr. Michael Watzl Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Hamburg Telefon +49 40 36132 21279 [email protected] Corporate Law Newsletter 4/2016 | 17 Rechtsprechung 18 | Corporate Law Newsletter 4/2016 Vertretung und Begleitung des Gesellschafters bei der Gesellschafterversammlung OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016 – Az.: 8 U 347/16 Das OLG Dresden stellt in seinem Urteil die Grundsätze für die Teilnahme von gesell schaftsexternen Personen anstelle an der Gesellschafterversammlung dar. Knackpunkt des Anspruchs eines Gesellschafters auf Zulassung eines Dritten ist, ob der Dritte als Ver treter oder als Berater fungieren soll. Bei der Vertretung nimmt der Gesellschafter an der Versammlung selbst nicht teil, wohingegen er im zweiten Fall eine fachlich qualifizierte Person während seiner Anwesenheit bei der Versammlung zu seiner Beratung hinzuzieht. Für diese zwei Fälle gilt nach der Entscheidung des Gerichts Folgendes: Der Gesellschafter, der selbst nicht zur Gesellschafterversammlung erscheint, kann ohne weiteres einen Dritten beauftragen, an seiner Stelle teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben. Etwas anderes kann aus den Satzungsregelungen zur Vertretung hervorge hen. Die Person des Vertreters kann außerdem nur aus einem besonders wichtigen Grund abgelehnt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Gesellschafter selbst an der Versammlung teilnimmt und sich während dessen fachlichen Rat zum Beschlussgegenstand einholt. Die Teilnahme eines Dritten neben dem Gesellschafter setzt zwingend voraus, dass die Be gleitung eines Gesellschafters entweder im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich zugelassen oder durch einen Gesellschafterbeschluss legitimiert ist. Ist die Begleitung nicht satzungs mäßig vorgesehen, kann der Gesellschafter in bestimmten Fällen von den übrigen Gesell- schaftern verlangen, die Begleitung zuzulassen. Ob ein Anspruch auf Zustimmung und Zulassung des Gesellschafters besteht, ist durch eine umfassende Interessenabwägung zu ermitteln. Der Antragsteller muss gewichtige Gründe vorbringen, um seinen Anspruch gegen die übrigen Gesellschafter zu begründen. Im entschiedenen Fall fiel die Gewichtung der Argumente zugunsten des Gesellschafters aus. Besondere Bedeutung kam dabei der überragenden Bedeutung des Beschlussgegen standes zu – die zwangsweise Entziehung seiner statusrechtlichen Gesellschafterstellung. Außerdem sprachen der Grundsatz des fairen Verfahrens und die Gleichbehandlung für den Gesellschafter. Daneben konnte er seinen persönlichen dringenden Beratungs- und Unterstützungsbedarf darlegen. Die übrigen Gesellschafter können im Übrigen nicht vorab verlangen, dass der Gesellschafter mitteilt, ob er selbst oder ein Vertreter teilnehmen werde. Das Gericht hat im entschiedenen Fall den Anspruch auf Zulassung eines sach kundigen Beraters bejaht. Abgelehnt wurde jedoch die Zulassung eines weiteren anwalt lichen Begleiters für den Fall, dass bereits die Vertretung des Gesellschafters durch einen Rechtsanwalt stattfindet. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wehrte sich der Gesellschafter gegen die Ankündigung der Gesellschaft, sie werde einen der vorab bezeichneten Rechtsanwälte weder als Vertreter noch als Begleiter zur Gesellschafterversammlung zulassen. Die Satzung der GmbH sah weder Regelungen zur Vertretung noch zur Begleitung vor. Die Tagesordnung der betreffenden Gesellschafterversammlung umfasste allein die erneute Entscheidung hinsichtlich der Entziehung des Geschäftsanteils des klagenden Gesell schafters wegen geschäftsschädigenden Verhaltens. Zur Begründung der Ablehnung des Rechtsanwalts trugen die übrigen Gesellschafter vor, der Rechtsanwalt habe in der Ver gangenheit bei Streitigkeiten in Gerichtsverfahren gelogen, Verfahren verzögert und Ge spräche heimlich aufgezeichnet. Der klagende Gesellschafter begründete das Erfordernis der Begleitung seines anwaltlichen Vertreters mit der Notwendigkeit eines Zeugen. Das OLG begründet zunächst das Recht auf Vertretung mit dem unabdingbaren Teilnahmeund Stimmrecht des Gesellschafters aus § 47 GmbHG. Anhörung, Stellungnahme und die Kenntnis von Inhalten der Beschlussfassung seien innerer Kern des Gesellschafterrechts. Der Gesellschafter müsse stets Einfluss auf die Willensbildung des zentralen Gesellschafts organs nehmen können, selbst wenn er bezüglich des Beschlussgegenstands vom Stimm recht ausgeschlossen sei. Eine höchstpersönliche Ausübung des Teilnahmerechts sei ge setzlich nicht vorgesehen. Aufgrund der Wahlfreiheit bei der Person des Vertreters könne die Gesellschaft nur in besonders gelagerten Fällen die Person des Vertreters ablehnen. Nach Ansicht des OLG Dresden reichen die hier von den übrigen Gesellschaftern vorge tragenen gravierenden Auseinandersetzungen im Vorfeld nicht aus, um den Rechtsanwalt als Vertreter oder Begleiter auszuschließen. Das Gericht fordert für den Ausschluss eines Vertreters einen Bezug zum Versammlungsablauf, z. B. eine zu erwartende Störung des ungehinderten Ablaufs des Beschlussvorgangs. Nur im Fall der Zulassung seiner Begleitung könne der Gesellschafter neben seinem sachkundigen Beistand selbst bei der Versammlung anwesend sein. Gesetzlich sei die Anwesenheit eines Dritten als Berater oder Zeuge nicht vorgesehen, so dass es hierzu abweichend einer Satzungsregelung oder eines Gesellschafterbeschlusses bedürfe. Für den Fall der unmittelbaren Betroffenheit der statusrechtlichen Stellung des Gesellschafters, wie hier, sei ein solcher dringender Beratungsbedarf eher gegeben. Hingegen scheine ein dringendes Beratungsbedürfnis eines sachkundigen Rechtsanwalts, der als Vertreter erscheine, fernliegend. Der Beistand sei auch nicht im Hinblick auf eine spätere Zeugenstellung erforderlich, weil der Vertreter in einem späteren Anfechtungsprozess schon als Zeuge auftreten könne. Praxishinweise Es ist anzuraten, im Gesellschaftsver trag klare Regelungen zur Vertretung und Begleitung eines Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung und ggf. zu den Anforderungen an die Person des Vertreters/Begleiters zu treffen. Für den Fall, dass sich die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzver fahrens durch den Minderheitsgesell schafter abzeichnet, kann die Gesellschaft zu ihrer Verteidigung vorab eine Schutzschrift bei Gericht ein reichen und ihre Gründe für die Ablehnung vortragen. Ein gründlicher Vortrag ist schon wegen des Beweis maßstabs im einstweiligen Rechts schutzverfahren wichtig. Hinsichtlich der Vertretung einer juristischen Person bei Gesellschafter versammlungen besteht ebenfalls Streitrisiko, welches durch eine Vor feldberatung vermieden werden kann. Autor Christina Tamara Queisser Rechtsanwältin Ernst & Young Law GmbH | Stuttgart Telefon +49 711 9881 18233 [email protected] Corporate Law Newsletter 4/2016 | 19 Rechtsprechung 20 | Corporate Law Newsletter 4/2016 EuGH-Urteil zu dynamischen IP-Adressen und § 15 TMG Weite Definition personenbezogener Daten auch für den Unternehmensalltag relevant Internetprovider ordnen ihren Nutzern automatisch IP-Adressen zu, damit ange bundene Geräte eindeutig identifiziert werden können. Anders als im Falle statischer IP-Adressen, die einem Anschluss dauerhaft zugeordnet werden, werden dynamische IP-Adressen für jede Internetverbindung neu vergeben. Eine Identifizierung der Nut zer anhand allgemein zugänglicher Informationen ist Dritten auf diese Weise nicht unmittelbar möglich. So kennt ein Webseitenbetreiber zwar die IP-Adressen der Nutzer, nicht aber die Identität der dahinterstehenden Person. Allerdings ist es möglich, IP-Adressen zurückzuverfolgen, wenn die Informationen beim Provider zusammengeführt werden. Dynamische IP-Adressen als personenbezogene Daten Vor diesem Hintergrund wurde im Datenschutzrecht lange diskutiert, ob dynamische IPAdressen als personenbezogene Daten anzusehen sind. Hierzu hat nun der EuGH in einem Urteil vom 19.10.2016 Stellung bezogen (EuGH, Urteil vom 19.10.2016 – Az.: C-582/14). Ausgangsverfahren war ein Rechtsstreit zwischen dem Landtagsabgeordneten Patrick Breyer und der Bundesrepublik Deutschland. Dabei beanstandete Breyer, dass seine IPAdressen nach seinen Besuchen mehrerer öffentlich zugänglicher Webseiten des Bundes auch über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus gespeichert worden waren. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens, hängt im Wesentlichen von der Frage ab, ob dynamische IP-Adressen personenbezogene Daten sind. Der Bundesgerichts hof legte diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vor. Der EuGH urteilte, dass dynamische IP-Adressen jedenfalls dann personenbezogene Da ten darstellen können, wenn der Webseitenbetreiber, der die IP-Adresse verarbeitet, über die rechtlichen Mittel verfügt, sich die Zusatzinformationen vom Provider zu beschaffen, um den Betroffenen identifizieren zu können. Da der Bund befugt ist, unter bestimmten Umständen die fraglichen Informationen vom Provider einzuholen, bejahte der EuGH dies im vorliegenden Fall. Im Ergebnis urteilte der Gerichtshof daher, dass die Definition perso nenbezogener Daten auch auf dynamische IP-Adressen zu erstrecken sei. Geltung eines objektiven Maßstabs Bemerkenswert ist das Urteil vor allem, weil der Gerichtshof zur Ermittlung des Personen bezugs nicht darauf abstellt, ob die Informationen zur Identifizierung des Betroffen in den Händen eines einzelnen Verarbeiters liegen. Vielmehr soll es genügen, wenn der Ver arbeiter grundsätzlich über rechtliche Mittel verfügt, die Information von einem Dritten zu erhalten – unabhängig davon, ob er diese tatsächlich einsetzt. Damit gilt für die Fest stellung des Personenbezugs ein objektiver Maßstab. Personenbezogene Daten unter der Datenschutz-Grundverordnung Einen solchen sieht auch die in diesem Jahr verabschiedete Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor, die ab Mai 2018 in allen EU-Staaten unmittelbar gilt. Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind Daten personenbezogen, wenn sie sich auf eine identifizierte oder identifizier bare natürliche Person beziehen. Die Identifizierbarkeit kann dabei auch indirekt erfolgen, etwa mittels Zuordnung einer Kennung zu einer Person. Bei der Frage der Bestimmbarkeit des Betroffenen sind unter der DSGVO alle Mittel zu berücksichtigen, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung des Betroffenen genutzt werden (ErwGr 26 DSGVO). Die Identifizierbarkeit ist somit auch dann zu bejahen, wenn das zur Identifizie rung benötigte Zusatzwissen zugänglich und erreichbar, dafür jedoch ein gewisser Auf wand erforderlich ist. Dies umfasst auch die Möglichkeit, dass dieses Wissen mit recht lichen Mitteln von einem Dritten herausverlangt werden muss. Auch die DSGVO legt der Definition personenbezogener Daten einen objektiven Maßstab zugrunde. Corporate Law Newsletter 4/2016 | 21 Europarechtswidrigkeit des § 15 TMG Neben der Frage des Personenbezugs dynamischer IP-Adressen hatte der EuGH über die Vereinbarkeit des § 15 Telemediengesetz (TMG) mit dem europäischen Recht zu urteilen. Die Norm erlaubt eine Speicherung von IP-Adressen durch den Webseitenbetreiber, soweit dies technisch für den Webseitenbesuch und die Abrechnung erforderlich ist. Die entspre chende Vorschrift der Richtlinie hingegen sieht eine Interessenabwägung vor, wonach eine Verarbeitung generell gerechtfertigt sein kann, wenn sie zur Verwirklichung des be rechtigten Interesses erforderlich ist und die Rechte des Betroffenen nicht überwiegen. Im geschilderten Fall erkannte der EuGH ein solch überwiegendes Interesse des Bundes als gegeben an. Der Bund habe ein berechtigtes Interesse daran, die Funktionsfähigkeit der Webseite aufrechtzuerhalten und hierzu insbesondere auch Cyberattacken abzuweh ren. Eine Speicherung der fraglichen Daten zu diesem Zweck sei auch über die Dauer des Besuchs hinaus zu rechtfertigen. Die Regelung des TMG sei vor diesem Hintergrund zu restriktiv und teilweise europarechtswidrig. Auswirkungen auf den Unternehmensalltag Nach dem Urteil des EuGH und mit Blick auf die Datenschutzgrundverordnung werden Daten künftig wohl zunehmend als personenbezogen einzustufen sein. Relevant ist dies im Unternehmensalltag insbesondere deswegen, da auf Verarbeitungen personenbezogener Daten datenschutzrechtliche Regelungen anzuwenden sind. Zu diesen müssen nunmehr wohl auch Kennungen oder Log-In-Daten gezählt werden, die, gleich den dynamischen IP-Adressen, objektiv auf einzelne Personen beziehbar sind. Verarbeitungen solcher Daten dürfen nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis oder Einwilligung erfolgen, was relevant etwa im Bereich der Speicherung dynamischer IP-Adressen für Marketing-Zwecke ist. Unternehmen sollten sich daher auf eine erweiterte Anwendbarkeit datenschutzrecht licher Regelungen einstellen und sich auch vor diesem Hintergrund rechtzeitig mit den gesteigerten Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung vertraut machen. Mit der Feststellung der Europarechtswidrigkeit des § 15 TMG wurde in Deutschland die rechtliche Grundlage für die Speicherung von IP-Adressen zum Zwecke der IT-Sicherheit gestärkt. Im Rahmen der nunmehr möglichen Interessenabwägung sind die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Webseite und die Abwehr von Cyberattacken als berechtigte Interessen des Webseitenbetreibers zu berücksichtigen. Autoren Dr. Peter Katko Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | München Telefon +49 89 14331 25951 [email protected] 22 | Corporate Law Newsletter 4/2016 Laura Tombrink, LL.M. Ernst & Young Law GmbH | Berlin Telefon +49 30 25471 25074 [email protected] Corporate Law Newsletter 4/2016 | 23 Aktuelle Meldung 24 | Corporate Law Newsletter 4/2016 Vorschläge zur DCGK-Anpassung in 2017 Am 02.11.2016 hat die Kodex-Kommission ihre Vorschläge zur Revision des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) zur Konsultation gestellt. Sie stehen unter den Stichworten Transparenz, Präzisierung und Kodexpflege: • Leitbild des Ehrbaren Kaufmanns (Präambel) • Investorendialog des Aufsichtsrats (Empfehlung, Tz. 5.2 Abs. 2 DCGK) & Shareholder Engagement (Gesetzesauslegung, Tz. 2.1.3 DCGK) • Offenlegung Compliance-Management- & Einrichtung Whistleblower- System (Empfehlungen, Tz. 4.1.3 DCGK) • Klarstellung zum Abfindungs-Cap (Tz. 4.2.3 Abs. 4 DCGK) • Transparenz der Aufsichtsratsbesetzung (Empfehlungen, Tz. 5.4.1 Abs. 2, 4, 5 DCGK) • Anpassung an BilRUG & Abschlussprüfungsreform (Gesetzesauslegungen, Tz. 7.1.1 DCGK, Tz. 5.3.2 Abs. 3 DCGK) Die Vorschläge werden im Februar 2017 abschließend beraten. Die Kodex-Neufassung tritt mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Die Unternehmen haben sie bei der nächsten Aktualisierung der Entsprechenserklärung zu berücksichtigen. Autor Daniela Mattheus Corporate Governance Board Services | Assurance Ernst & Young GmbH | Berlin Telefon +49 30 25471 19736 [email protected] Corporate Law Newsletter 4/2016 | 25 26 | Corporate Law Newsletter 4/2016 Ihre Ansprechpartner bei der Ernst & Young Law GmbH Berlin Dr. Cornelius Grossmann Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Berlin Telefon +49 30 25471 25050 [email protected] Frankfurt Heike Jagfeld Rechtsanwältin Ernst & Young Law GmbH | Frankfurt Telefon +49 6196 996 28035 [email protected] München Dr. Claus Elfring Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | München Telefon +49 89 14331 28905 [email protected] Düsseldorf Dr. Nicole Franke Rechtsanwältin Ernst & Young Law GmbH | Düsseldorf Telefon +49 211 9352 23800 [email protected] Hamburg Ilja Schneider Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Hamburg Telefon +49 40 36132 25778 [email protected] Nürnberg Jörg Leißner Rechtsanwalt | Steuerberater Ernst & Young Law GmbH | Nürnberg Telefon +49 911 3958 28369 [email protected] Hannover Frank Schäfer, LL.M. Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Hannover Telefon +49 511 8508 23755 [email protected] Stuttgart Dr. Christian Bosse Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Stuttgart Telefon +49 711 9881 25772 [email protected] Dr. Maximilian Koch Rechtsanwalt | Diplom-Kaufmann Ernst & Young Law GmbH | Düsseldorf Telefon +49 211 9352 17886 [email protected] Essen Egbert von Holtum Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Essen Telefon +49 201 2421 21890 [email protected] Mannheim Dr. Oliver Wittig Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH | Mannheim Telefon +49 621 4208 20961 [email protected] Die „EY Tax & Law DE News“ App ist verfügbar für iPhone und Android und bietet Ihnen unseren eNewsletter bequem auf Ihrem Smartphone – aktuell und kompakt für unterwegs. Scannen Sie nebenstehenden QR-Code für weitere Informationen oder kontaktieren Sie uns per E-Mail an [email protected]. Corporate Law Newsletter 4/2016 | 27 EY | Assurance | Tax | Transactions | Advisory Die globale EY-Organisation im Überblick Die globale EY-Organisation ist einer der Markt führer in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, Transaktionsberatung und Managementberatung. Mit unserer Erfahrung, unserem Wissen und unseren Leistungen stärken wir weltweit das Ver trauen in die Wirtschaft und die Finanzmärkte. Dafür sind wir bestens gerüstet: mit hervorragend ausgebildeten Mitarbeitern, starken Teams, exzel lenten Leistungen und einem sprichwörtlichen Kundenservice. Unser Ziel ist es, Dinge voranzu bringen und entscheidend besser zu machen – für unsere Mitarbeiter, unsere Mandanten und die Gesellschaft, in der wir leben. Dafür steht unser weltweiter Anspruch „Building a better working world“. Die globale EY-Organisation besteht aus den Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young G lobal Limited (EYG). Jedes EYG-Mitgliedsunterneh men ist rechtlich selbstständig und unabhängig und haftet nicht für das Handeln und Unterlassen der jeweils anderen Mitgliedsunternehmen. Ernst & Young Global Limited ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach englischem Recht und erbringt keine Leistungen für Man danten. Weitere Informationen finden Sie unter www.ey.com. In Deutschland ist EY an 21 Standorten präsent. „EY“ und „wir“ beziehen sich in dieser Publika tion auf alle deutschen Mitgliedsunternehmen von Ernst & Young Global Limited. © 2016 Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft All Rights Reserved. GSA Agency BKR 1612-677 ED None Bildquellen: ImageShop/Corbis, iStockphoto Ernst & Young Law GmbH Die Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerbe ratungsgesellschaft (EY Law) berät als Full Service-Kanzlei in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Interdisziplinäres Arbeiten ist aufgrund der Zugehörigkeit zur EY-Gruppe eine Selbstverständlichkeit. Sie arbeitet eng mit anderen Spezialisten aus den Bereichen Corporate Finance, Steuerberatung, Transaction Services und Wirtschaftsprüfung zusammen. Durch die Präsenz an elf deutschen Standorten gewähr leistet sie Mandantennähe, denn kurze und direkte Wege können für eine zeitnahe und effiziente Umsetzung von Projekten entscheidend sein. In Deutschland finden Sie sie daher in allen großen Ballungsräumen, um Sie bei Bedarf schnell und unkompliziert unterstützen zu können. Zugleich steht den Mandanten für jedes konkrete Mandat das speziali sierte Know-how der entsprechenden Praxisgruppen standortüber greifend zur Verfügung. Bei grenzüberschreitenden Transaktionen und Fragestellungen arbeiten wir mit über 1400 Professionals in 61 Jurisdiktionen weltweit zusammen. Diese Publikation ist lediglich als allgemeine, unverbindliche Information gedacht und kann daher nicht als Ersatz für eine detaillierte Recherche oder eine fachkundige Beratung oder Auskunft dienen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Voll ständigkeit und/oder Aktualität; insbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen U mständen des Einzelfalls Rechnung tragen. Eine Verwendung liegt damit in der eigenen Verant wortung des Lesers. Jegliche Haftung seitens der Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesell schaft und/oder anderer Mitgliedsunternehmen der globalen EY-Organisation wird ausgeschlossen. Bei jedem spezifischen Anliegen sollte ein geeigneter Berater zurate gezogen werden. www.de.ey.com
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