1 Stand 14.02.2017 Fragen und Antworten zu dem

Stand 14.02.2017
Fragen und Antworten
zu dem Verfahren
SBH VgV VV 007-17 PP
Projektsteuerungsleistungen in Anlehnung an § 2 AHO Heft Nr. 9
Los 1: Erweiterung und Umbau am Schulstandort Paul-Sorge-Straße 133/135 in Hamburg
Frage 1:
In den Vergabeunterlagen (Bewerberbogen und Auswahlbogen) und der Bekanntmachung
finden sich unterschiedliche Angaben über den Termin zur Einreichung des Teilnahmeantrags. Wir bitten um Klärung.
Antwort:
Die Teilnahmeanträge sind, wie in der Bekanntmachung angegeben, bis Dienstag, den
21.02.2017 um 14:00 Uhr einzureichen. Ein aktualisierter Satz der Vergabeunterlagen steht ab
dem 13.02.2017 zum Download bereit.
Frage 2:
Unter Anlage zu 1 F fordern Sie die Erklärung zu einer Fortbildung im Vergaberecht. Im dazugehörigen Text wird ausgeführt, dass ein maßgeblich an dem Projekt Beteiligter eine entsprechende Fortbildung besucht haben muss. Muss es sich hierbei zwingend um den angegebenen Projektleiter nach Ziffer 3 des Bewerbungsbogens handeln oder kann dies auch ein
sonstiger maßgeblich an dem Projekt beteiligter Mitarbeiter sein?
Antwort:
Es ist nicht zwingend erforderlich, dass es sich um den Projektleiter handelt. Es kann sich hierbei auch um einen anderen maßgeblich an dem Projekt beteiligten Mitarbeiter handeln.
Frage 3:
Unter Ziffer III.1.1) der Bekanntmachung heißt es: „Mehrfachbeteiligungen in personell identischer Form werden nicht zugelassen.“ Bedeutet dies, dass der angegebene und vorgesehene Projektleiter für Los 1 nicht für Los 2 benannt werden darf?
Antwort:
Nein, es dürfen dieselben Personen für beide Lose als Projektleiter und/oder als Mitarbeiter benannt werden. „Mehrfachbeteiligungen in personell identischer Form werden nicht zugelassen“
bezieht sich darauf, dass dieselbe Person bzw. dieselben Personen nicht für unterschiedliche
Unternehmen benannt werden dürfen und sich somit mehrfach am Verfahren beteiligen.
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Stand 14.02.2017
Frage 4:
Es werden die Umsatz- und Mitarbeiterzahlen für das Jahr 2016 abgefragt. Diese liegen uns
jedoch noch nicht vor. Ist es zulässig, vorläufige Zahlen für das Jahr 2016 anzugeben, oder
können ersatzweise die Zahlen für das Jahr 2015 angegeben werden, falls auch die Nennung vorläufiger Zahlen noch nicht möglich ist?
Antwort:
Es ist zulässig, vorläufige Zahlen für das Jahr 2016 anzugeben. Diese sind im Bewerberbogen
als vorläufig kenntlich zu machen. Sofern auch keine vorläufigen Zahlen verfügbar sind, ist es
ebenfalls zulässig, die Zahlen des Jahres 2015 anzugeben. Auch hier ist dies im Bewerberbogen kenntlich zu machen.
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