14.1.03. Auflagen und Weisungen

Sicherheitsdirektion Kanton Zürich
Kantonales Sozialamt
14.1.03. Auflagen und Weisungen: Mitwirkungspflichten
Rechtsgrundlagen
§ 3 SHG
§ 5 SHG
§ 18 SHG
§ 23 SHV
§ 28 SHV
§ 30 SHV
SKOS-Richtlinien, Kapitel A.5.2
SKOS-Richtlinien, Kapitel A.8.1
SKOS-Richtlinien, kapitel A.8.3
Erläuterungen
1.
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
Unterstützte Personen haben verschiedene Pflichten, die sich zum einen aus den Zielsetzungen der Sozialhilfe ergeben und zum anderen im Sozialhilfegesetz festgeschrieben sind
(vgl. Kapitel 5.1.08).
Sie sind zur wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet und müssen die Sozialbehörde hinsichtlich des Sozialhilfeanspruchs umfassend informieren. Notwendige Informationen können beispielsweise die persönliche und finanzielle Situation, den Gesundheitszustand, den beruflichen Lebenslauf oder Angaben über weitere involvierte Stellen betreffen.
So hat eine Hilfe suchende Person gemäss § 18 SHG vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben über:
a. ihre finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten,
b. die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, die mit ihr zusammenleben oder ihr gegenüber unterhalts- oder unterstützungspflichtig sind,
c. die finanziellen Verhältnisse von anderen Personen, die mit ihr zusammenleben, soweit
die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist,
d. ihre persönlichen Verhältnisse und diejenigen der in lit. b und c genannten Personen,
soweit die Auskunft für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet
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und erforderlich ist.
Die Hilfe suchende Person hat Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialhilfe geeignet und erforderlich ist, und sie hat
unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18
Abs. 2 und 3 SHG).
Hilfe suchende Personen haben im Weiteren alles ihnen Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um ihre Notlage abzuwenden bzw. zu beheben. Dies ergibt sich aus dem Subsidiaritätsprinzip (vgl. Kapitel 5.1.03). Zudem sind die Sozialbehörden im Zusammenhang mit der
Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit und der beruflichen und sozialen Integration auf die Mitwirkung der Hilfesuchenden angewiesen.
Die Mitwirkungspflicht ist auf den Einzelfall bezogen auszugestalten und findet ihre Grenze in
der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit.
2.
Abklärung der finanziellen Verhältnisse
Wer um wirtschaftliche Hilfe ersucht, hat nachzuweisen, dass er nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner mit ihm
zusammenlebenden Familienangehörigen aufzukommen. Die um Hilfe ersuchende Person
hat dazu die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen über ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen (vgl. Kapitel 6.2.02). Stellt die Sozialbehörde im Rahmen der Sachverhaltsabklärung fest, dass es zur Beurteilung des Anspruches auf wirtschaftliche Hilfe weitere Informationen oder Unterlagen braucht, hat sie die Hilfe ersuchende Person aufzufordern, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen bzw. Unterlagen einzureichen. Dies gilt
selbstverständlich auch bei jährlichen Überprüfung des Falles (§ 33 SHV) oder wenn sich die
Verhältnisse derart ändern, dass eine Neubeurteilung des Anspruches auf wirtschaftliche Hilfe notwendig wird, denn die Pflicht zur Auskunftserteilung besteht auch während laufender
Unterstützung. Möglich ist auch, einer unterstützten Person eine Auflage zu erteilen, bestimmte Belege über getätigte Auslagen einzureichen, jedenfalls dann, wenn daraus ein
Leistungsanspruch abgeleitet wird.
Auflagen und Weisungen im Zusammenhang mit der Abklärung der finanziellen Verhältnisse
einer um Unterstützung ersuchenden bzw. wirtschaftliche Hilfe beziehenden Person sind
gemäss ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgericht verfahrensleitende Anordnungen,
die nicht selbständig anfechtbar sind (vgl. Kapitel 14.1.01, Ziff. 3). Sie müssen daher nicht in
Verfügungsform erlassen werden. Wichtig ist aber, dass der Hilfe suchenden Person klar
mitgeteilt wird, welche Auskünfte und/oder Unterlagen sie zu erteilen bzw. einzureichen hat.
Kommt eine Person ihrer Mitwirkungs- bzw. Auskunftspflicht nicht nach, kann dies zur Folge
haben, dass ihr Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe nicht geklärt werden kann. Weigert sich die
Hilfe suchende Person, die zur Bedarfsbemessung notwendigen Angaben zu machen und
Unterlagen vorzulegen, obwohl sie dazu ermahnt wurde, hat sie den Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht. Die Verweigerung, eine Auflage im Zusammenhang mit der Abklärung
der finanziellen Verhältnisse zu erfüllen, hat daher nicht eine Kürzung (§ 24 SHG) oder Ein14 Auflagen & Sanktionen
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stellung (§ 24a SHG) der wirtschaftlichen Hilfe zur Folge. Vielmehr ist auf das Gesuch nicht
einzutreten bzw. ist bei laufender Unterstützung die Leistung einzustellen (vgl. dazu Kapitel
14.3.03). Die Hilfe suchende Person ist auf diese Folge aufmerksam zu machen, wenn ihr
eine entsprechende Auflage erteilt wird.
3.
Mitwirkungsplichten im Zusammenhang mit Zielsetzungen der Sozialhilfe
Mitwirkungspflichten können sich insbesondere im Zusammenhang mit der Förderung der
Selbsthilfe und der beruflichen und/oder sozialen Integration ergeben. Die Hilfesuchenden
haben auch in diesem Zusammenhang über ihre Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft
geben und Einsicht in ihre Unterlagen gewähren (vgl. § 18 Abs. 1 SHG). Die Sozialbehörde
muss die Ursachen der Notlage kennen, um die weiteren Schritte planen zu können (vgl. § 5
SHG und § 30 Abs. 1 SHV). Auflagen, die in diesem Zusammenhang erteilt werden können,
sind z.B. (vgl. § 23 lit. b und d SHV):

Einreichung von ärztlichen Zeugnissen betreffend eine geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit

Einreichung von Therapieberichten,

Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber dem Vertrauensarzt,

Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung,

Absolvierung einer notwendigen Therapie,

Unterzeichnung einer Zielvereinbarung

etc.
Da solche Anordnungen einen Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person
darstellen, müssen diese Auflagen in Verfügungsform erlassen werden und sind sie selbständig anfechtbar (vgl. Kapitel 14.1.01, Ziff. 2).
Die Konsequenzen der Missachtung einer solchen Auflage richten sich grundsätzlich nach
§ 24 SHG und allenfalls § 24a SHG (vgl. dazu Kapitel 14.2.01 und Kapitel 14.3.01). Reicht
aber z.B. eine Person trotz (rechtskräftig beschlossener) Aufforderung kein Arztzeugnis ein,
so dass die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht belegt ist, kann die Sozialbehörde der betreffenden Person auch die weitere Auflage erteilen, sich um eine Stelle zu bemühen oder an
einem Integrationsprogramm teilzunehmen (vgl. Kapitel 14.1.02). Kommt die betreffende
Person auch dieser (rechtskräftigen) Auflage nicht nach, kann eine Leistungseinstellung wegen Verletzung der Subsidiarität angebracht sein (vgl. dazu Kapitel 14.3.02).
Rechtsprechung
VB.2015.00426: Auflage, den Vertrauensarzt gegenüber der Sozialbehörde vom ärztlichen
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Berufsgeheimnis zu entbinden. Der Zweck der Auflage besteht darin, die Ursachen der Notlage der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu prüfen und deckt sich demnach mit der Zielsetzung der Sozialhilfe, welche neben der Sicherung der Existenz bedürftiger Personen darin
besteht, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und die soziale und
berufliche Integration zu gewährleisten. Die Auflage ist dafür sowohl geeignet (E. 5.3.1) als
auch erforderlich, da der Gesundheitszustand und damit verbunden die Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin nicht eindeutig feststeht (E. 5.3.2). Sodann erweist sie sich als zumutbar
(E. 5.3.3). Die Entbindung beschränkt sich auf die in der Erklärung aufgeführten und für die
Planung des weiteren Vorgehens wesentlichen Informationen (5.4).
VB.2015.00164: Nachdem der mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützte Beschwerdeführer mehrere Flüge ins Ausland gebucht hatte, die Auskunft über die Herkunft der dafür aufgewendeten finanziellen Mittel jedoch schuldig geblieben war, forderte die Sozialbehörde ihn auf,
künftige Abwesenheiten aus Zürich vorgängig mit der Sozialarbeiterin zu besprechen und
bewilligen zu lassen. Da der Beschwerdeführer die umfassende Auskunft über seine finanzielle Situation verweigerte, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Die Einspracheinstanz trat
folglich zu Recht nicht auf die Einsprache ein und die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid
ebenfalls zu Recht. Die Androhungen der Kürzung der Leistungen und der Möglichkeit der
Einstellung erfolgten ebenfalls zu Recht (E. 3.3). Eine angemessene Kürzung der Leistungen
ist nach § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 SHG zulässig, wenn die hilfesuchende Person keine
oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in ihre Unterlagen
verweigert. In der Sache ebenfalls richtig ist die angedrohte Möglichkeit der Einstellung der
Sozialhilfe, indessen nicht gestützt auf § 24a Abs. 1 SHG, sondern weil es gegebenenfalls
an der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers und damit an einer Anspruchsvoraussetzung für
den Bezug von Sozialhilfe fehlte (§ 14 SHG; § 16 SHV).
VB.2010.00379: Zu Recht bezeichnete der Bezirksrat die Auflagen der Einzelfallkommission
in Bezug auf die Einreichung verschiedener Unterlagen vor einer allfälligen Wiederaufnahme
der wirtschaftlichen Unterstützung des Beschwerdeführers als nicht anfechtbar. Durch die
sich auf eine künftige Unterstützung beziehenden Auflagen ist der nach wie vor in Brasilien
weilende Beschwerdeführer vorläufig nicht beschwert, wie der Bezirksrat feststellte. Zudem
betreffen die strittigen Auflagen die Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Abklärung
seiner finanziellen Verhältnisse im Rahmen von § 18 SHG und sind nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis als verfahrensleitende Anordnungen, die keinen später voraussichtlich
nicht wieder behebbaren Nachteil zur Folge haben, nicht anfechtbar (E. 3.3). (RB 1998
Nr. 35; VGr, 10. August 2010, , E. 1.3, www.vgrzh.ch).
VB.2010.00194: Die behördlichen Auflagen dienen dazu, die Ursachen der Notlage der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie die weiteren Schritte in Kenntnis aller entscheidrelevanten Sachverhaltselemente zu planen. Unter den gegebenen Verhältnissen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin dazu verpflichtet wurde, den Bericht eines sozialpädagogischen Familienbegleiters einzureichen, die Ärzte einer Rehabilitationsklinik von ihrer
Schweigepflicht zu entbinden sowie sich intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen (E. 3-5).
VB.2008.00453: Sozialhilfe: Auflagen betreffend Information über Krankheit, Arbeitssuche
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und Zielvereinbarungen; Kürzungsandrohung. Die Sozialhilfe bezweckt neben der Sicherung
der Existenz bedürftiger Personen, deren wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu
sichern und die soziale und berufliche Integration zu gewährleisten. Dazu ist die Sozialbehörde auf die Mitwirkung der Hilfesuchenden angewiesen. Es darf von der Beschwerdeführerin 2 verlangt werden, den Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin über den Therapieverlauf zu informieren, damit die Beschwerdegegnerin ihre Massnahmen anpassen kann
(E. 4.1). Das Ausfüllen einer Zielvereinbarung gehört zu den Mitwirkungspflichten der Hilfesuchenden (E. 4.3).
VB.2008.00107: Angesichts sich widersprechender Arztzeugnisse ist nicht zu beanstanden,
dass die Sozialbehörde eine vertrauensärztliche Untersuchung der Arbeitsfähigkeit anordnete. Diese steht in direktem Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin eine
fünfzigprozentige Tätigkeit bei "Feinschliff" im betroffenen Zeitraum zugemutet werden konnte oder nicht. Die Beschwerdeführerin kann im Hinblick auf die sie treffende Mitwirkungspflicht verpflichtet werden, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dazu gehört auch die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber
dem Vertrauensarzt (E. 4.2).
VB.2004.00278: Vertrauensärztliche Untersuchung: Ist die Frage der Erwerbsfähigkeit bzw.
der Vermittelbarkeit von Klientinnen und Klienten Ausgangspunkt für die Ausrichtung von
wirtschaftlicher Hilfe bzw. für den Entscheid über Auflagen oder Weisungen, so darf die Fürsorgebehörde im Rahmen ihrer Abklärungen eine vertrauensärztliche Untersuchung bzw. eine psychiatrische Begutachtung verlangen (E. 2.2.). Vgl. auch die nicht publizierten Entscheide VB.2002.00089, RRB Nr. 1402/1998, RRB Nr. 847/1994.
VB.2004.00179: Eine vertrauensärztliche Untersuchung dient dazu, die Arbeitsfähigkeit eines Sozialhilfeempfängers bzw. einer Sozialhilfeempfängerin zu prüfen und damit den Sachverhalt zu ermitteln, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen erfüllt sind. Die Anordnung einer solchen Untersuchung stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar. Dasselbe muss auch für die vorausgehende Anordnung, sich
zu einer ärztlichen Begutachtung anzumelden, und die damit verbundenen Modalitäten gelten (E. 3.2).
VB.2001.00236: Die Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung stellt einen anfechtbaren Zwischenentscheid dar (E. 1b).
VB.2000.00014 (nicht publiziert): Auflagen betreffend die Mitwirkung von Hilfesuchenden bei
der Abklärung der finanziellen Verhältnisse haben in der Regel keinen qualifizierten Nachteil
zur Folge und können deshalb nicht selbständig angefochten werden.
VB.1998.00368 (nicht publiziert): Auflagen betreffend die Mitwirkung des Gesuchstellers bei
der Abklärung seiner Einkommensverhältnisse (§ 18 SHG) haben in der Regel keinen Nachteil zur Folge, der sich später voraussichtlich nicht wieder beheben lässt. Bei der Anordnung
einer Fürsorgebehörde, ihr über die Einnahmen und Ausgaben einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit Belege einzureichen, verbunden mit der Androhung, dass im Säumnisfall bei
der Berechnung des Bedarfs ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 300 angerechnet würde,
handelt es sich um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid.
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VB.1998.00337 (nicht publiziert): Auflagen und Weisungen im Sinne von § 21 SHG, mit denen die Gewährleistung wirtschaftlicher Hilfe verbunden wird, sind anfechtbare Anordnungen. Verwarnungen im Sinn von § 24 SHG, mit denen einem Sozialhilfeempfänger eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe für den Fall angedroht wird, dass er die ihm gegenüber verfügten Auflagen nicht erfüllt, sind, sofern ihnen überhaupt Verfügungscharakter zukommt, lediglich verfahrensleitende Anordnungen, die keinen später nicht wieder behebbaren Nachteil
zur Folge haben. Sie sind daher nicht mit Rekurs anfechtbar.
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