business_breakfast »Zuwendungen Dritter kein

business_breakfast »Zuwendungen Dritter kein
Arbeitslohn – Auf den Blickwinkel kommt es an!«
06. April 2017 | 9.00 bis 11.00 Uhr
optegra GmbH & Co. KG | Universitätsstraße 71 | 50931 Köln
Ein Preisvorteil, den ein Arbeitnehmer von einem Dritten, z. B. einem Geschäftspartner
seines Arbeitgebers, erhält, ist kein Arbeitslohn. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Dritte
den Preisvorteil nach eigenwirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt hat und es keinen
Grund dafür gibt, dass der Dritte die Preisvergünstigung im Interesse des Arbeitgebers
gewährt und damit anstelle des Arbeitgebers die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers
entgolten hat.
Damit ist zum Ausdruck gebracht, dass Arbeitslohn im Regelfall durch den Arbeitgeber
gezahlt wird. Zuwendungen eines Dritten sind deshalb einem Arbeitnehmer nur dann
zuzurechnen, wenn sie Gegenleistung für die Arbeit sind, die er seinem Arbeitgeber
(nicht dem Dritten) gegenüber zu erbringen hat. Entscheidend ist der Blickwinkel.
Klaus Strohner, Partner bei optegra GmbH & Co. KG und ausgewiesener Lohnsteuerexperte
berichtet über aktuelle Entwicklungen aus der Rechtsprechung zu Drittlöhnen und zeigt
dabei Gestaltungsmöglichkeiten anhand von Beispielen aus der Praxis auf.
Die Veranstaltung richtet sich im Wesentlichen an Leiter und Mitarbeiter der Lohn- und
Gehaltsabrechnung, Finanz-, Steuer- und Personalabteilungen aller Unternehmen.
Teilnahmegebühr: Die Teilnahme an der Mandantenveranstaltung ist
kostenfrei. Teilnehmer erhalten Tagungsunterlagen sowie ein Frühstück.
Anmeldung: Bitte melden Sie sich bis spätestens 23. März 2017
verbindlich zu der Veranstaltung an.
Fachlicher Ansprechpartner: Rechtsanwalt Klaus Strohner
Telefon: +49 [221] 80 05 08 - 41
Mail: [email protected]
Organisation: Bianca Neuhaus
Telefon: +49 [221] 80 05 08 - 463
Mail: [email protected]
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Steuerberatungsgesellschaft
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Telefon +49 [221] 80 05 08 - 0
Telefax +49 [221] 80 05 08 - 50
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Am business_breakfast am Donnerstag den 06. April 2017 nehme ich teil.
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