KUNDMACHUNG Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25. Jänner 2017 zu Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 71 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 TROG 2016, LGBI. Nr. 101, beschlossen, den vom Planer Arch. Dl Stefan Brabetz ausgearbeiteten Entwurf vom 19. Jänner 2017, mit der Planungsnummer 209-2017-00004, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming im Bereich 10902 (zum Teil) ist durch 4 Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. hindurch Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming vor: Umwidmung Grundstück 10902 KG 80103 Mieming (70209) (rund 500 m2 ) von Freiland § 41 in Landwirtschaftliches Mischgebiet § 40 (5) Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträger, die in der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Gleichzeitig wurde gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird . Der Bürgermeister der Gemeinde Mieming i.V. Vize-Bgm. Martin Kapeller e.h. angeschlagen am: 27. Jänner 2017 ab enommen am: 28. Februar 2017 KUNDMACHUNG Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25. Jänner 2017 zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 TROG 2016, LGBI. Nr. 101, beschlossen, den vom Planer Architekt Dl Stefan Brabetz ausgearbeiteten Entwurf vom 05. Dezember 2016, mit der Planungsnummer 209-2017-00003, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming im Bereich 111/3 (zum Teil) durch 4 Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming vor: Umwidmung Grundstück 111/3 KG 80103 Mieming (70209) (rund 137m 2 ) von Freiland § 41 in Wohngebiet § 38 (1) Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträger, die in der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Gleichzeitig wurde gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. Der Bürgermeister der Gemeinde Mieming ~engg~ - -angeschlagen am: 27. Jänner 2017 abgenommen am: 28. Februar 2017 . "Jq- KUNDMACHUNG • •• Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25. Jänner 2017 zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 71 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 TROG 2016, LGBI. Nr. 101, beschlossen, den vom Planer Arch. Dl Stefan Brabetz ausgearbeiteten Entwurf vom 19. Jänner 2017, mit der Planungsnummer 209-2017-00002, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming im Bereich 11108/1 (zum Teil) durch 4 Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming vor: Umwidmung Grundstück 11108/1 KG 80103 Mieming (70209) (rund 571 m2 ) von Freiland § 41 in Landwirtschaftliches Mischgebiet § 40 (5) Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträger, die in der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Gleichzeitig wurde gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. Der Bürgermeister der Gemeinde Mieming ~z-oemg~ angeschlagen am: 27. Jänner 2017 abgenommen am: 28. Februar 2017 71 KUNDMACHUNG Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25. Jänner 2017 zu Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 71 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 TROG 2016, LGBI. Nr. 101, beschlossen, den vom Planer Arch. Dl Stefan Brabetz ausgearbeiteten Entwurf vom 17. Jänner 2017, mit der Planungsnummer 209-2017-00005, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming im Bereich 2103, 9580, 2050 (zum Teil) durch 4 Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming vor: Umwidmung Grundstück 2050 KG 80103 Mieming (70209) (rund 6 m2 ) von Freiland § 41 in Landwirtschaftliches Mischgebiet § 40 (5) weiters G r u n d s t ü c k 2103 KG 80103 Mieming (70209) (rund 1140 m2 ) von Freiland § 41 in Landwirtschaftliches Mischgebiet § 40 (5) weiters G r u n d s t ü c k 9580 KG 80103 Mieming (70209) (rund 4 m2 ) von Bestehender örtlicher Verkehrsweg § 53.3 in Landwirtschaftliches Mischgebiet § 40 (5) Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträger, die in der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Gleichzeitig wurde gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird. Der Bürgermeister der Gemeinde Mieming cr.r~D_engg angeschlagen am: 27. Jänner 2017 abgenommen am: 28. Februar 2017 MIEMING GEMEINDE ...• Aktenzeichen: Bebauungsplan 209BP17-01 Kundmachung über die Auflegung eines Bebauungsplanes Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25.01.2017 gem. § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBI. Nr. 101/2016, einstimmig die Auflage des ENTWURFES über die Erlassung eines Bebauungsplanes beschlossen. Der Planungsbereich umfasst das Grundstück Nr. 10902 bzw. neu: 10902/1 und 10902/2, KG Mieming \ 0'/:} . , 0. ~ r,:1 o n,.: 0 H lt e..:!~,,.,, r~ · .A, 0 Der Entwurf liegt in der Zeit vom 27.01.2017 bis einschließlich 27.02.2017 während der Amtsstunden im Gemeindeamt Mieming zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Gleichzeitig wird gem. § 66 Abs . 2 TROG 2016 der Beschluss des Bebauungsplanes mit vorstehenden Stimmen beschlossen . Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn spätestens 1 Woche nach Ablauf der Auflegungsfrist keine Stellungnahme zum Entwurf abgegeben wird. Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger, die in der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Mieming, 27.01.2017 Der Bürgermeister: i.V. Vize-Bgm. lng. Martin Kapeller e.h. Angeschlagen am: 27.01.2017 Abzunehmen am: 28.02.2017 Abgenommen am: MI MI Aktenzeic hen: Bebauungsplan 209BP17-02 Kundmachung über die Auf legung eines Bebauungsplanes Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25.01 .2017 gern . § 66 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBI. Nr. 101/2016, mit einer Gegenstimme die Auflage des ENTWURFES über die Erlassung eines Bebauungsplanes beschlossen. Der Planungsbereich umfasst die Grundstücke Nr. 2103 (TF), 2050 (TF) bzw. neu : 21 03/1 und 2103/2, KG Mieming 21C 7 i.3l.l0 M i,QQ c;.. o 8'>V H 1 so b o,.: OCi H 2 HG H 81'S ..% !l' .ÜA •. 1 20' H 30 Q,'j Df'! ?050 Der Entwurf liegt in der Zeit vom 27.01.2017 bis einschließlich 27.02.2017 während der Amtsstunden im Gemeindeamt Mieming zur allgemeinen Einsichtnahme auf. Gleichzeitig wird gern. § 66 Abs. 2 TROG 2016 der Beschluss des Bebauungsplanes mit vorstehenden Stimmen beschlossen. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn spätestens 1 Woche nach Ablauf der Auflegungsfrist keine Stellungnahme zum Entwurf abgegeben wird. Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger, die in der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Mieming, 27.01 .2017 Der Bürgermeister: '"' Qr:-F'ranz Dengg_, "-...._ Angeschlagen am: 27.01.2017 Abzunehmen am: 28.02.2017 Abgenommen am: . - - "/. :-; '-............_ ------~7----- KUNDMACHUNG • •• Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25. Jänner 2017 zu Tagesordnungspunkt 4 gemäß § 71 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 TROG 2016, LGBI. Nr. 101, beschlossen, den vom Planer Arch. Dl Stefan Brabetz ausgearbeiteten Entwurf vom 11 . Jänner 2017, mit der Planungsnummer 209-2016-00006, über die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming im Bereich 10314 (zum Teil) ist durch 4 Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming vor: Umwidmung Grundstück 10314 KG 80103 Mieming (70209) (rund 273 m2 ) von Freiland § 41 in Sonderfläche Hofstelle § 44 [iVm. § 43 (7) standortgebunden] Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträger, die in der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum Entwurf abzugeben. Gleichzeitig wurde gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst. Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam , wenn innerhalb der Auflegungs- und Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird . Der Bürgermeister der Gemeinde Mieming ,r--Dr. Frä nz-I:Ye~~ ' '--------- 7~ angeschlagen am: 27. Jänner 2017 abgenommen am: 28. Februar 2017 • •• Verordnung der Gemeinde Mieming über den Betreuungs- und Verpflegungsbeitrag für die Betreuung von Schülern/Schülerionen im Freizeitbereich des Betreuungsteiles der Volksschule Barwies Auf Grund des § 99i des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 wird verordnet: §1 Beitragspflicht (1) Für die Betreuung und Verpflegung von Schülern/Schülerinnen im Freizeitbereich des Betreuungsteiles der Volksschule Barwies hebt die Gemeinde Mieming Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge ein. (2) Die Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge hat der/die für den Schüler/die Schülerin Unterhaltspflichtige zu entrichten. Mehrere Unterhaltspflichtige haften solidarisch . §2 Betreuungsbeitrag Der Betreuungsbeitrag beträgt a) für Schülerlnnen, die für einen Tag pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind, € 15,00 pro Monat; b) für Schülerlnnen, die für zwei Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind, € 30,00 pro Monat; c) für Schülerlnnen, die für drei Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind, € 35,00 pro Monat; d) für Schülerlnnen, die für vier Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind, € 35,00 pro Monat; e) für Schülerlnnen, die für fünf Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind, € 35,00 pro Monat. §3 Verpflegungsbeitrag Der Verpflegungsbeitrag beträgt € 3,60 pro Mittagessen. §4 Entrichtung der Beiträge (1) Der Betreuungsbeitrag ist für die Monate September bis Juni jeweils nach Monatsende zu entrichten. Tritt der Schüler/die Schülerin während des Schuljahres in die Schule ein, ist der Betreuungsbeitrag ab dem auf den Eintritt in die Schule folgenden Monatsersten, tritt er/sie während des Schuljahres aus, ist er bis zum Ende des Monats, in dem der Austritt erfolgt, zu entrichten . (2) Der Verpflegungsbeitrag ist jeweils nach Monatsende zu entrichten. §5 Ermäßigung der Beiträge Von der Einhebung des Betreuungs- und Verpflegungsbeitrages kann im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise abgesehen werden. §6 lokrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Angeschlagen am: 30.01.2017 Abgenommen am: 14.02.2017 Verordnung der Gemeinde Mieming über den Betreuungs- und Verpflegungsbeitrag für die Betreuung von Schülern/Schülerinnen im Freizeitbereich des Betreuungsteiles der Volksschule Untermieming Auf Grund des § 99i des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 wird verordnet: §1 Beitragspflicht (1) Für die Betreuung und Verpflegung von Schülern/Schülerinnen im Freizeitbereich des Betreuungsteiles der Volksschule Untermieming hebt die Gemeinde Mieming Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge ein. (2) Die Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge hat der/die für den Schüler/die Schülerin Unterhaltspflichtige zu entrichten. Mehrere Unterhaltspflichtige haften solidarisch . §2 Betreuungsbeitrag Der Betreuungsbeitrag beträgt a) für Schülerlnnen, die für € 15,00 pro Monat; b) für Schülerlnnen, die für € 30,00 pro Monat; c) für Schülerlnnen , die für € 35,00 pro Monat; d) für Schülerlnnen, die für € 35,00 pro Monat; e) für Schülerlnnen , die für € 35,00 pro Monat. einen Tag pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind , zwei Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind , drei Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind, vier Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind, fünf Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind , §3 Verpflegungsbeitrag Der Verpflegungsbeitrag beträgt € 3,60 pro Mittagessen. §4 Entrichtung der Beiträge (1) Der Betreuungsbeitrag ist für die Monate September bis Juni jeweils nach Monatsende zu entrichten . Tritt der Schüler/die Schülerin während des Schuljahres in die Schule ein, ist der Betreuungsbeitrag ab dem auf den Eintritt in die Schule folgenden Monatsersten, tritt er/sie während des Schuljahres aus, ist er bis zum Ende des Monats, in dem der Austritt erfolgt, zu entrichten . (2) Der Verpflegungsbeitrag ist jeweils nach Monatsende zu entrichten. §5 Ermäßigung der Beiträge Von der Einhebung des Betreuungs- und Verpflegungsbeitrages kann im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise abgesehen werden. §6 lnkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Angesch lagen am: 30.01.2017 Abgenommen am: 14.02.2017 gemeinde mieming Verordnung über die Festsetzung einer Waldumlage der Gemeinde Mieming Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat einstimmig mit Beschluss vom 25.01.2017 nach § 10 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBI. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher folgende Verordnung erlassen: Verordnung über die Festsetzung einer Waldumlage der Gemeinde Mieming §1 Festsetzung des Gesamtbetrages Der der Festsetzung der Waldumlage zugrunde liegende Gesamtbetrag für den Gemeindewaldaufseher (Jahresaufwand) beträgt für das abgelaufene Jahr 2016 Euro 44.231, 18. Diesem Betrag liegt eine Waldfläche von insgesamt 1.090,45 Hektar zugrunde. Der Hektarsatz beträgt somit Euro 40,56 (§ 10 Abs. 4 der Tiroler Waldordnung 2005 ist zu beachten). §2 Höhe des Anteils am Gesamtbetrag der Umlage Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage beträgt für den Wirtschaftswald im Ertrag 50%, für den Schutzwald im Ertrag 15% und für den Teilwald im Ertrag 50% des Hektarsatzes. §3 Verfahrensbestimmungen Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO in Verbindung mit dem Tiroler Abgabengesetz- TAbgG, in der jeweils geltenden Fassung. §4 lnkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft. Gemeinde Miem ing, am 27 .01.2017 Angeschlagen am : 30 .01 .2017 Abzunehmen am : 14.02.2017 Abgenommen am :
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