Kundmachung 11. Gemeinderatssitzung

KUNDMACHUNG
Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25. Jänner 2017 zu
Tagesordnungspunkt 7 gemäß § 71 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 TROG 2016, LGBI. Nr. 101, beschlossen, den vom Planer Arch. Dl Stefan Brabetz ausgearbeiteten
Entwurf vom 19. Jänner 2017, mit der Planungsnummer 209-2017-00004, über die Änderung des
Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming im Bereich 10902 (zum Teil) ist durch 4 Wochen
zur
öffentlichen
Einsichtnahme
aufzulegen.
hindurch
Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming vor:
Umwidmung
Grundstück
10902 KG 80103 Mieming (70209) (rund 500 m2 )
von Freiland § 41
in
Landwirtschaftliches Mischgebiet § 40 (5)
Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträger, die in
der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis
spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum
Entwurf abzugeben.
Gleichzeitig wurde gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf
entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder
Stelle abgegeben wird .
Der Bürgermeister der Gemeinde Mieming
i.V. Vize-Bgm. Martin Kapeller e.h.
angeschlagen am: 27. Jänner 2017
ab enommen am: 28. Februar 2017
KUNDMACHUNG
Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25. Jänner 2017 zu
Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 71 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 TROG 2016, LGBI. Nr. 101, beschlossen, den vom Planer Architekt Dl Stefan Brabetz
ausgearbeiteten Entwurf vom 05. Dezember 2016, mit der Planungsnummer 209-2017-00003, über
die Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming im Bereich 111/3 (zum Teil)
durch
4
Wochen
hindurch
zur
öffentlichen
Einsichtnahme
aufzulegen.
Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming vor:
Umwidmung
Grundstück
111/3 KG 80103 Mieming (70209) (rund 137m 2 )
von Freiland § 41
in
Wohngebiet § 38 (1)
Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträger, die in
der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis
spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum
Entwurf abzugeben.
Gleichzeitig wurde gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf
entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplanes gefasst.
Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder
Stelle abgegeben wird.
Der Bürgermeister der Gemeinde Mieming
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- -angeschlagen am: 27. Jänner 2017
abgenommen am: 28. Februar 2017
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KUNDMACHUNG
• ••
Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25. Jänner 2017 zu
Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 71 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 TROG 2016, LGBI. Nr. 101, beschlossen, den vom Planer Arch. Dl Stefan Brabetz ausgearbeiteten
Entwurf vom 19. Jänner 2017, mit der Planungsnummer 209-2017-00002, über die Änderung des
Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming im Bereich 11108/1 (zum Teil) durch 4 Wochen
hindurch
zur
öffentlichen
Einsichtnahme
aufzulegen.
Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming vor:
Umwidmung
Grundstück
11108/1 KG 80103 Mieming (70209) (rund 571 m2 )
von Freiland § 41
in
Landwirtschaftliches Mischgebiet § 40 (5)
Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträger, die in
der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis
spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum
Entwurf abzugeben.
Gleichzeitig wurde gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf
entsprechende
Änderung
des
Flächenwidmungsplanes
gefasst.
Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder
Stelle abgegeben wird.
Der Bürgermeister der Gemeinde Mieming
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angeschlagen am: 27. Jänner 2017
abgenommen am: 28. Februar 2017
71
KUNDMACHUNG
Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25. Jänner 2017 zu
Tagesordnungspunkt 8 gemäß § 71 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 TROG 2016, LGBI. Nr. 101, beschlossen, den vom Planer Arch. Dl Stefan Brabetz ausgearbeiteten
Entwurf vom 17. Jänner 2017, mit der Planungsnummer 209-2017-00005, über die Änderung des
Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming im Bereich 2103, 9580, 2050 (zum Teil) durch 4
Wochen
hindurch
zur
öffentlichen
Einsichtnahme
aufzulegen.
Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming vor:
Umwidmung
Grundstück
2050 KG 80103 Mieming (70209) (rund 6 m2 )
von Freiland § 41
in
Landwirtschaftliches Mischgebiet § 40 (5)
weiters G r u n d s t ü c k
2103 KG 80103 Mieming (70209) (rund 1140 m2 )
von Freiland § 41
in
Landwirtschaftliches Mischgebiet § 40 (5)
weiters G r u n d s t ü c k
9580 KG 80103 Mieming (70209) (rund 4 m2 )
von Bestehender örtlicher Verkehrsweg § 53.3
in
Landwirtschaftliches Mischgebiet § 40 (5)
Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträger, die in
der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis
spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum
Entwurf abzugeben.
Gleichzeitig wurde gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf
entsprechende
Änderung
des
Flächenwidmungsplanes
gefasst.
Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam, wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder
Stelle abgegeben wird.
Der Bürgermeister der Gemeinde Mieming
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angeschlagen am: 27. Jänner 2017
abgenommen am: 28. Februar 2017
MIEMING
GEMEINDE ...•
Aktenzeichen: Bebauungsplan 209BP17-01
Kundmachung
über die Auflegung eines Bebauungsplanes
Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25.01.2017 gem. § 66
Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBI. Nr. 101/2016, einstimmig die Auflage
des
ENTWURFES
über die Erlassung eines Bebauungsplanes
beschlossen.
Der Planungsbereich umfasst das Grundstück Nr. 10902 bzw. neu: 10902/1 und 10902/2,
KG Mieming
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Der Entwurf liegt in der Zeit vom 27.01.2017 bis einschließlich 27.02.2017 während der
Amtsstunden im Gemeindeamt Mieming zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
Gleichzeitig wird gem. § 66 Abs . 2 TROG 2016 der Beschluss des Bebauungsplanes mit
vorstehenden Stimmen beschlossen . Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn
spätestens 1 Woche nach Ablauf der Auflegungsfrist keine Stellungnahme zum Entwurf
abgegeben wird.
Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger, die
in der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu,
bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche
Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
Mieming, 27.01.2017
Der Bürgermeister:
i.V. Vize-Bgm. lng. Martin Kapeller e.h.
Angeschlagen am: 27.01.2017
Abzunehmen am: 28.02.2017
Abgenommen am:
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Aktenzeic hen: Bebauungsplan 209BP17-02
Kundmachung
über die Auf legung eines Bebauungsplanes
Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25.01 .2017 gern . § 66
Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBI. Nr. 101/2016, mit einer
Gegenstimme die Auflage des
ENTWURFES
über die Erlassung eines Bebauungsplanes
beschlossen.
Der Planungsbereich umfasst die Grundstücke Nr. 2103 (TF), 2050 (TF) bzw. neu : 21 03/1
und 2103/2, KG Mieming
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Der Entwurf liegt in der Zeit vom 27.01.2017 bis einschließlich 27.02.2017 während der
Amtsstunden im Gemeindeamt Mieming zur allgemeinen Einsichtnahme auf.
Gleichzeitig wird gern. § 66 Abs. 2 TROG 2016 der Beschluss des Bebauungsplanes mit
vorstehenden Stimmen beschlossen. Dieser Beschluss wird nur rechtswirksam, wenn
spätestens 1 Woche nach Ablauf der Auflegungsfrist keine Stellungnahme zum Entwurf
abgegeben wird.
Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben, und Rechtsträger, die
in der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu,
bis spätestens eine Woche nach dem Ablauf der Auflegungsfrist eine schriftliche
Stellungnahme zum Entwurf abzugeben.
Mieming, 27.01 .2017
Der Bürgermeister:
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Angeschlagen am: 27.01.2017
Abzunehmen am: 28.02.2017
Abgenommen am:
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KUNDMACHUNG
• ••
Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat in seiner Sitzung vom 25. Jänner 2017 zu
Tagesordnungspunkt 4 gemäß § 71 Abs. 1 und § 64 Abs. 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 TROG 2016, LGBI. Nr. 101, beschlossen, den vom Planer Arch. Dl Stefan Brabetz ausgearbeiteten
Entwurf vom 11 . Jänner 2017, mit der Planungsnummer 209-2016-00006, über die Änderung des
Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming im Bereich 10314 (zum Teil) ist durch 4 Wochen
hindurch
zur
öffentlichen
Einsichtnahme
aufzulegen.
Der Entwurf sieht folgende Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Mieming vor:
Umwidmung
Grundstück
10314 KG 80103 Mieming (70209) (rund 273 m2 )
von Freiland § 41
in
Sonderfläche Hofstelle § 44 [iVm. § 43 (7) standortgebunden]
Personen, die in der Gemeinde Mieming ihren Hauptwohnsitz haben und Rechtsträger, die in
der Gemeinde Mieming eine Liegenschaft oder einen Betrieb besitzen, steht das Recht zu, bis
spätestens eine Woche nach Ablauf der Auflagefrist eine schriftliche Stellungnahme zum
Entwurf abzugeben.
Gleichzeitig wurde gemäß § 71 Abs. 1 lit. a TROG 2016 der Beschluss über die dem Entwurf
entsprechende
Änderung
des
Flächenwidmungsplanes
gefasst.
Dieser Beschluss wird jedoch nur rechtswirksam , wenn innerhalb der Auflegungs- und
Stellungnahmefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder
Stelle abgegeben wird .
Der Bürgermeister der Gemeinde Mieming
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angeschlagen am: 27. Jänner 2017
abgenommen am: 28. Februar 2017
• ••
Verordnung der Gemeinde Mieming über den Betreuungs- und Verpflegungsbeitrag für die Betreuung von Schülern/Schülerionen im Freizeitbereich des Betreuungsteiles der Volksschule Barwies
Auf Grund des § 99i des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 wird verordnet:
§1
Beitragspflicht
(1) Für die Betreuung und Verpflegung von Schülern/Schülerinnen im Freizeitbereich des Betreuungsteiles
der Volksschule Barwies hebt die Gemeinde Mieming Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge ein.
(2) Die Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge hat der/die für den Schüler/die Schülerin Unterhaltspflichtige
zu entrichten. Mehrere Unterhaltspflichtige haften solidarisch .
§2
Betreuungsbeitrag
Der Betreuungsbeitrag beträgt
a) für Schülerlnnen, die für einen Tag pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind,
€ 15,00 pro Monat;
b) für Schülerlnnen, die für zwei Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind,
€ 30,00 pro Monat;
c) für Schülerlnnen, die für drei Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind,
€ 35,00 pro Monat;
d) für Schülerlnnen, die für vier Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind,
€ 35,00 pro Monat;
e) für Schülerlnnen, die für fünf Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind,
€ 35,00 pro Monat.
§3
Verpflegungsbeitrag
Der Verpflegungsbeitrag beträgt € 3,60 pro Mittagessen.
§4
Entrichtung der Beiträge
(1) Der Betreuungsbeitrag ist für die Monate September bis Juni jeweils nach Monatsende zu entrichten. Tritt
der Schüler/die Schülerin während des Schuljahres in die Schule ein, ist der Betreuungsbeitrag ab dem auf
den Eintritt in die Schule folgenden Monatsersten, tritt er/sie während des Schuljahres aus, ist er bis zum
Ende des Monats, in dem der Austritt erfolgt, zu entrichten .
(2) Der Verpflegungsbeitrag ist jeweils nach Monatsende zu entrichten.
§5
Ermäßigung der Beiträge
Von der Einhebung des Betreuungs- und Verpflegungsbeitrages kann im Hinblick auf die Einkommens-,
Vermögens und Familienverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise abgesehen werden.
§6
lokrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Angeschlagen am: 30.01.2017
Abgenommen am: 14.02.2017
Verordnung der Gemeinde Mieming über den Betreuungs- und Verpflegungsbeitrag für die
Betreuung von Schülern/Schülerinnen im Freizeitbereich des Betreuungsteiles der Volksschule
Untermieming
Auf Grund des § 99i des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 wird verordnet:
§1
Beitragspflicht
(1) Für die Betreuung und Verpflegung von Schülern/Schülerinnen im Freizeitbereich des Betreuungsteiles
der Volksschule Untermieming hebt die Gemeinde Mieming Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge ein.
(2) Die Betreuungs- und Verpflegungsbeiträge hat der/die für den Schüler/die Schülerin Unterhaltspflichtige
zu entrichten. Mehrere Unterhaltspflichtige haften solidarisch .
§2
Betreuungsbeitrag
Der Betreuungsbeitrag beträgt
a) für Schülerlnnen, die für
€ 15,00 pro Monat;
b) für Schülerlnnen, die für
€ 30,00 pro Monat;
c) für Schülerlnnen , die für
€ 35,00 pro Monat;
d) für Schülerlnnen, die für
€ 35,00 pro Monat;
e) für Schülerlnnen , die für
€ 35,00 pro Monat.
einen Tag pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind ,
zwei Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind ,
drei Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind,
vier Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind,
fünf Tage pro Woche zur ganztägigen Betreuung angemeldet sind ,
§3
Verpflegungsbeitrag
Der Verpflegungsbeitrag beträgt € 3,60 pro Mittagessen.
§4
Entrichtung der Beiträge
(1) Der Betreuungsbeitrag ist für die Monate September bis Juni jeweils nach Monatsende zu entrichten . Tritt
der Schüler/die Schülerin während des Schuljahres in die Schule ein, ist der Betreuungsbeitrag ab dem auf
den Eintritt in die Schule folgenden Monatsersten, tritt er/sie während des Schuljahres aus, ist er bis zum
Ende des Monats, in dem der Austritt erfolgt, zu entrichten .
(2) Der Verpflegungsbeitrag ist jeweils nach Monatsende zu entrichten.
§5
Ermäßigung der Beiträge
Von der Einhebung des Betreuungs- und Verpflegungsbeitrages kann im Hinblick auf die Einkommens-,
Vermögens und Familienverhältnisse der Unterhaltspflichtigen ganz oder teilweise abgesehen werden.
§6
lnkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Angesch lagen am: 30.01.2017
Abgenommen am: 14.02.2017
gemeinde mieming
Verordnung über die Festsetzung einer Waldumlage der
Gemeinde Mieming
Der Gemeinderat der Gemeinde Mieming hat einstimmig mit Beschluss vom 25.01.2017 nach §
10 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBI. Nr. 55, in der jeweils geltenden Fassung, zur teilweisen
Deckung des Personalaufwandes für den Gemeindewaldaufseher folgende Verordnung
erlassen:
Verordnung über die Festsetzung einer Waldumlage
der Gemeinde Mieming
§1
Festsetzung des Gesamtbetrages
Der der Festsetzung der Waldumlage zugrunde liegende Gesamtbetrag für den
Gemeindewaldaufseher (Jahresaufwand) beträgt für das abgelaufene Jahr 2016 Euro 44.231, 18.
Diesem Betrag liegt eine Waldfläche von insgesamt 1.090,45 Hektar zugrunde. Der Hektarsatz
beträgt somit Euro 40,56 (§ 10 Abs. 4 der Tiroler Waldordnung 2005 ist zu beachten).
§2
Höhe des Anteils am Gesamtbetrag der Umlage
Der auf den einzelnen Umlagepflichtigen entfallende Anteil am Gesamtbetrag der Umlage
beträgt für den Wirtschaftswald im Ertrag 50%, für den Schutzwald im Ertrag 15% und für den
Teilwald im Ertrag 50% des Hektarsatzes.
§3
Verfahrensbestimmungen
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO in Verbindung
mit dem Tiroler Abgabengesetz- TAbgG, in der jeweils geltenden Fassung.
§4
lnkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel in Kraft.
Gemeinde Miem ing, am 27 .01.2017
Angeschlagen am : 30 .01 .2017
Abzunehmen am : 14.02.2017
Abgenommen am :