Kreisjournal AMTSBLATT DES WARTBURGKREISES www.wartburgkreis.de 14. Februar xx.yyyyyyyy.xxxx 2017 · 2/2017 · xx/yy··Jahrgang Jahrgang10 8 Inhalt Amtsblatt Foto: VGW 20 Jahre VGW – 20 Jahre ÖPNV in der Wartburgregion Zu ihrer Festveranstaltung „20 Jahre VGW“ hatte die Verkehrsgesellschaft Wartburgkreis mbH (VGW) am 19. Januar in das „Berghotel Eisenach“ Landrat, Bürgermeister, ehemalige Gesellschafter sowie weitere Vertreter vom Verband Mitteldeutscher Omnibusunternehmer e. V. (MDO) und Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) eingeladen. Nach der Eröffnung durch James R. Dürrschmid, einer der beiden ehrenamtlichen Geschäftsführer der VGW, betonte Landrat Reinhard Krebs in seinem Grußwort an die Gesellschafter und Gäste die gute Zusammenarbeit im Wartburgkreis und bedankte sich dafür bei den Busunternehmern. Zwar wurde auch gestritten, äußerte der Landrat, aber immer auf Sachebene im Sinne eines gut funktionierenden öffentlichen Personennahverkehrs. Und es waren konstruktive Gespräche, so Landrat Krebs, mit dem Ziel, den Busverkehr weiterhin attraktiv, zeitgemäß und zukunftsorientiert unter steter Beachtung der Wirtschaftlichkeit für die Einwohner und Einwohnerinnen in der Wartburgregion zu gestalten. Als Beispiel nannte er die Weiterführung der VGW. Auch der Bürgermeister der Stadt Eisenach, Dr. Uwe Möller, betonte die Wichtigkeit des Busverkehrs in der Region und in der Stadt Eisenach und bedankte sich bei den Verkehrsunternehmen für die zuverlässige Durchführung der Beförderungsleistungen. Mit den Worten: „… da bin ich wieder.“ begann der ehemalige Geschäftsführer der VGW und ehemalige Chef der KVG Hans-Joachim Ziegler sein Grußwort. Er erinnerte an die anfänglichen Disharmonien zwischen den kommunalen und privaten Busunternehmen in den 90-er Jahren und an das Umdenken zur möglichen Zusammenarbeit zu Gunsten der Fahrgäste. Das Erlebte in den vergangenen Jahren wür- Öffentliche Bekanntmachungen • Haushaltssatzung des Wartburgkreises für das Jahr 2017 S. 7 • Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und des Jugendhilfeausschusses S. 8 • Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 30.01.2017 S. 9 • Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 06.02.2017 S. 12 • 2. Änderung der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungszweckverbandes „Hörselberg-Hainich“ S. 14 • Benutzungsentgelte im Rettungsdienst S. 15 • Allgemeine Vorprüfung S. 15 Stellenausschreibung • Sachbearbeiter/in Verkehrsrecht S. 15 Nachruf S. 16 Das nächste Kreisjournal erscheint am 7. März 2017 de ein abendfüllendes Programm ergeben, so Ziegler. Einen umfassenden Rückblick auf 20 Jahre Busverkehr im Wartburgkreis gab Reinhard Schieck. Von Anfang an ist er dabei. Zuerst mit HansJoachim Ziegler als einer der beiden Geschäftsführer in der Verkehrsgesellschaft Eisenach (VGE), danach in den 90er Jahren beteiligt an der Gründung der VGW und seither ehrenamtlicher Geschäftsführer. Durch seine Festrede erhielten die Gäste unter anderem einen Überblick über die wirtschaftliche Entwicklung. Reinhard Schieck schilderte anschaulich den stattgefundenen Generationswechsel bei den privaten Verkehrsunternehmen und die Bedeutung der Zusammenarbeit mit den beiden kommunalen Verkehrsunternehmen im Sinne eines gut funktionierenden ÖPNV. Anhand einiger Beispiele, wie die Unterstützung zur Gründung eines Fahrgastbeirates in der Wartburgregion, die Eröffnung der landesbedeutsamen Buslinie 30 zusammen mit der Thüringer Verkehrsministerin Birgit Keller, sowie die Mitwirkung bei der Vorbereitung auf den 117. Deutschen Wandertag, betonte er die Wichtigkeit der Verkehrsgesellschaft und deren Beförderungsaufgaben. Mit den Worten: „Gemeinsam sind wir stark, was 1996 begann wird 2019 weiter geführt. Ein Erfolgsmodell für die Region und über Thüringen hinaus.“ beendete er die Festrede. Ein besonderes Dankeschön erhielt Managementassistentin Martina Rennert, die seit über zwanzig Jahren – zuerst in der VGE und danach in der VGW – tätig ist. Der Jubiläumsabend wurde von der Musikschule Blume musikalisch begleitet. Im Anschluss hatten alle Gäste Zeit für Nostalgie, fachmännische Gespräche und zukunftsweisende Ideen. Nichtamtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017 Seite - 2 - Verkehr im Wartburgkreis Anhörung zum Nahverkehrsplan 2017 - 2021 Der Wartburgkreis erarbeitet aktuell gemeinsam mit der Stadt Eisenach den Nahverkehrsplan für den öffentlichen Straßenpersonennahverkehr in der Wartburgregion für den Zeitraum 2017 bis 2021. Gemäß Thüringer ÖPNV-Gesetz erfolgt dazu eine Anhörung der benachbarten Landkreise, Verkehrsunternehmen sowie weiterer Betroffener im Rahmen der Erstellung des Nahverkehrsplans. Selbstverständlich wird auch den Bürgern und Nutzern des ÖPNV die Möglichkeit eingeräumt, sich zu den entsprechenden Planungen zu äußern und Anregungen oder Hinweise abzugeben. Zu diesem Zweck wird der Entwurf zum Nahverkehrsplan 2017 - 2021 in der Zeit vom Hinweise, Anregungen und Änderungswünsche sowie Einwendungen können Sie bis zum 04.04.2017 beim Landratsamt Wartburgkreis abgeben oder per Post an die folgende Anschrift senden: Landratsamt Wartburgkreis Amt Kreisplanung Erzberger Allee 14 36433 Bad Salzungen Foto: VGW 20.02.2017 - 04.04.2017 auf der Internetseite des Wartburgkreises unter http:// www.wartburgkreis.de/tou- rismus-kultur/bus-bahn/ oeffentlicher-personennahverkehr/ zum Download bereitgestellt. Für Rückfragen steht Ihnen die Kreisplanung des Wartburgkreises gerne auch unter der Tel.-Nr. 03695/616300 oder per Mail unter [email protected] zur Verfügung. Die Verkehrswacht Wartburgkreis e. V. Region Eisenach informiert: Auszeichnung bewährter Kraftfahrer für die Region Eisenach und den Altkreis Die Verkehrswacht Wartburgkreis e. V. möchte auch in diesem Jahr die Kraftfahrer mit mindestens 10-jähriger vorbildlicher Fahrzeit auszeichnen. Die Auszeichnung gibt es in den Stufen • Bronze für 10 Jahre Fahrzeit • Silber für 20 Jahre Fahrzeit • Silber mit Eichenkranz für 25 Jahre Fahrzeit • Gold für 30 Jahre Fahrzeit • Gold mit Eichenkranz für 40 Jahre Fahrzeit und • Goldenes Lorbeerblatt für 50 Jahre Fahrzeit. Die Auszeichnung als bewährter Kraftfahrer hat eine Doppelnatur: Einerseits dient sie der Anerkennung für vorbildliches Verhalten im Straßenverkehr in der Vergangenheit – dem Auszeichnungszeitraum; gleichzeitig nimmt sie die Ausgezeichneten aber auch für die Zukunft in die Verantwortung, anderen ein Vorbild zu sein. Der Antragsteller darf in der Vergangenheit nicht gegen die Straßenverkehrsvorschriften verstoßen haben (z. B. Punkte in Flensburg, Bußgeld ab 40 €). Pro Antragstellung wird ein Unkostenbeitrag von 10,00 € berechnet. Dieser Betrag ist bei der Anmeldung zu entrichten. Die Unterlagen für die Antragstellung können bei der Talente des Wartburgkreises – Antragsfrist läuft Noch bis zum 17. März können herausragende Talente des Kreises an das Landratsamt Wartburgkreis gemeldet werden. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie auf http://www.wartburgkreis.de/bildungjugend/. Die Geehrten am „Tag der Talente des Wartburgkreises“ 2016, Foto: S. Blume Verkehrswacht Wartburgkreis e. V. Georgenstraße 52 (Alte Posthalterei – Eingang Hospitalstraße) 99817 Eisenach Tel: 03691 / 203414 am 21. Februar von 8 - 16 Uhr ausgefüllt werden. Vorzulegen sind der Führerschein und der Personalausweis. Seite - 3 - Ausgabe 2/2017 - 14.02.2017 - Nichtamtlicher Teil Neuigkeiten aus dem Wartburgkreis Foto: Heiko Matz Welche Stadt soll Kreisstadt werden? Liebe Bürgerinnen und Bürger, mit Überraschung habe ich den Beschluss des Eisenacher Stadtrates zur Kenntnis genommen, dass die künftige Kreisstadt Eisenach hei- ßen soll. Ich bedauere, dass Oberbürgermeisterin Katja Wolf entgegen der zwischen Eisenach und dem Wartburgkreis getroffenen Vereinbarung, sich über die Kreissitzfrage erst am Ende der Einkreisungsverhandlungen zu einigen, diese nun jetzt schon thematisiert. Wir haben in Bad Salzungen ein modernes, geeignetes Verwaltungsgebäude für das Landratsamt und ich kann mir ebenso wenig wie die Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen vorstellen, Millionenbeträge in einen neuen Standort Eisenach zu investieren. Vor allem vor dem Hintergrund knapper werdender kommunaler Haushalte gehören Investitionen zu allererst in Baumaßnahmen wie Schulen und Straßen. Dies ist im Interesse der hier lebenden Menschen. Die Kreissitzfrage sollte sich außerdem im Sinne der Chancengerechtigkeit in der Regionalentwicklung zwischen den beiden Städten Bad Salzungen und Eisenach zu Gunsten von Bad Salzungen entscheiden, da Eisenach ohnehin sehr viele Potentiale als Hochschulstandort, Kulturstadt, ICE-Halt und sozialer Mittelpunkt mitbringt. Die Stadt Eisenach und der Wartburgkreis haben sich in jeweiligen Beschlüssen des Stadt- und Kreistages dazu entschieden, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten und die Landesregierung goutiert dies in ihrem Entwurf zur Gebietsreform. Für uns heißt das nun zuerst, die künftigen Aufgaben von Stadt und Kreis zu entwickeln und Vorkehrungen für die Einkreisung der Stadt Eisenach in den Wartburgkreis zu treffen. Die Frage nach der Kreisstadt muss sich dem anschließen und wird auch nicht von uns, sondern vom Landtag beantwortet werden müssen. Ich würde mich daher freuen, wenn wir den eingeschlagenen Weg gemeinsam und mit gebündelten Kräften fortsetzen können. Ihr Landrat Reinhard Krebs Das Umweltamt des Wartburgkreises informiert: Wärmedämmung – Damals und Heute Am Donnerstag, 2. Februar wurde die aktuelle Ausstellung im Landratsamt Wartburgkreis rund um das Thema „Wärmedämmung“ eröffnet. Dabei ist unter anderem die Nachbildung einer Energiesparwand aus der Bronzezeit ausgestellt. Daran ist ersichtlich, wie vor 3.400 Jahren gelebt und gedämmt wurde. Es ist äußerst plausibel, dass die Wände damals schon gut dämmten: Bei unserem Klima hätte über lange Zeiten im Winter in den Hütten sonst Frost geherrscht. Diese Qualität wurde erst 1995 mit der damaligen Wärmeschutzverordnung wieder erreicht. In den Jahrtausenden dazwischen war der Wärmeschutz der Wände schlechter. Vier- bis sechsmal schlechter bei der Fachwerkwand, die Vollziegelwand war immer noch dreimal schlechter als die bronzezeitliche Energiesparwand. Das zeigt: Bauen mit der Natur und nicht gegen sie führt bei unserem Klima wicklung bereitgestellt hat. Im Rahmen der Ausstellungseröffnung war Uwe Nenzel als HESA-Regionalpartner und Energieberater begehrter Ansprechpartner für zahlreiche Ratsuchende zum Thema Energieeinsparung. Den Abschluss des Eröffnungstages bildete um 17 Uhr ein Vortrag zu Möglichkeiten und Potentialen von Energiesparmaßnahmen sowie zu Fördermöglichkeiten bei der Gebäudesanierung. Die Ausstellung wird noch bis 28. Februar im Mittelteil der 1. Etage des Landratsamtes zu sehen sein. Eröffnung der Ausstellung „Wärmedämmung - Damals und Heute“ Foto: S. Blume zu einem guten Wärmeschutz. zeuge und sehr gute Hand„Wenn man in der Bronzezeit werker“, weiß Klaus Fey von schon bei zehn Zentimeter der „Hessischen EnergiesparGrasdämmstoff angelangt war, Aktion“ (HESA), die die Auswie viel mehr können wir heu- stellung zur Wärmedämmung te tun: Unsere Dämmstoffe im Rahmen eines Projekts sind haltbarer und dämmen des Hessischen Ministeribesser, wir besitzen dauer- ums für Wirtschaft, Energie, haftere Techniken, gute Werk- Verkehr und Landesent- Ebenso ist hier kostenloses Info-Material zu folgenden Themen erhältlich: • Die warme Wand • Typische Wände – typische Schwächen • Wärmedämmung zahlt sich aus • Wird das nicht zu dicht? • Schimmel in Gebäuden. Warum? Warum nicht? Nichtamtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017 Seite - 4 - Kultur & Veranstaltungen Einzigartige Gesichter Fotografin Nicole Herbst Am Mittwoch, 15. Februar um 19 Uhr wird im Lichthof des Landratsamtes eine Ausstellung der Fotografin Nicole Herbst aus Bad Salzungen eröffnet. Unter dem Titel „People & Faces“ zeigt die Ausstellung facettenreiche Portraits, die mit außergewöhnlichem Blick festgehalten wurden. „Jeder Mensch, jedes Gesicht ist in seiner Vielfalt trotzdem einzigartig“, sagt die Fotografin über ihre Arbeiten. Nicole Herbst war schon von klein auf von der Fotografie fasziniert. Eine kleine, analoge Kamera machte den An- fang und brachte den Stein ins Rollen. Ihr Steckenpferd war von Anbeginn die Portraitfotografie, an der sie bis heute festhält. Nicole Herbst ist Autodidaktin und arbeitet als Physiotherapeutin. Zur Ausstellungseröffnung am 15. Februar um 19 Uhr im Landratsamt Wartburgkreis, Erzberger Allee 14 in Bad Salzungen sind interessierte Bürger herzlich eingeladen. Die Fotos sind bis 31. März im Landratsamt zu sehen. Im Anschluss daran werden sie in Barchfeld im Alten Schloss ausgestellt. Existenzgründung – Beratertag in der Wartburgregion Für Gründungsinteressierte und Jungunternehmer/innen Das Netzwerk „Wirtschaftsförderung Wartburgregion“ bietet Gründungsinteressierten am 27. Februar zwischen 9 und 12 Uhr einen Sprechtag rund um das Thema Selbständigkeit an. Hier erhalten Sie Informationen zur Gründungsbegleitung und -förderung. Zielgruppe sind grundsätzlich alle, die über das Thema Existenzgründung in Thüringen mehr wissen möchten. Aber auch diejenigen, die bereits gegründet haben oder seit maximal 5 Jahren ein Unternehmen führen, finden hier Ansprechpartner/innen und eine fachkundige Beratung. Der Sprechtag findet in den Räumlichkeiten des GIS Gründer- und Innovationszentrum Stedtfeld GmbH, Am Goldberg 2, 99817 Eisenach statt. Folgende Institutionen stehen Ihnen zur Beratung vor Ort zur Verfügung: • GFAW (Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung) Die GFAW unterstützt mit ihrer Arbeit Menschen in verschiedenen Lebenssituationen und setzt im Auftrag der zuständigen Landesministerien Richtlinien des Europäischen Sozialfonds (ESF) und anderer Förderprogramme des Freistaats Thüringen um. • IHK (Industrie- und Handelskammer Erfurt) Auf dem Weg in eine tragfähige Selbständigkeit bietet die IHK je nach Vorbereitungsstand eine Orientierungsbzw. eine individuelle vertiefende Gründungsberatung an. Dabei geht die IHK konkret auf Ihr geplantes Vorhaben ein, gibt Informationen zu den wichtigsten Schritten, zu fachlichen und gewerberechtlichen Voraussetzungen, zum Konzept sowie zu Fördermöglichkeiten. • HWK (Handwerkskammer Südthüringen) Die HWK unterstützt Gründer und Jungunternehmer im Handwerk bei der erfolgreichen Umsetzung ihrer Vorhaben und berät in persönlichen Gesprächen u.a. zu Gründungsverlauf und Gründungsformalitäten, persönlichen Voraussetzungen zur Umsetzung der Geschäftsidee, Erstellung individueller Gründungskonzepte, Kostenrechnung und Kalkulation, Fördermöglichkeiten etc. • TAB (Thüringer Aufbaubank) Zuschüsse für Investitionen, zinsgünstige Förderdarlehen für Investitionen und Betriebsmittel, Haftungsfreistellungen, wenn die Sicherheiten für die Bank nicht ausreichen – die Thüringer Aufbaubank verfügt über die gesamte Palette der Wirtschaftsförderung, um Gründer und Jungunternehmer finanziell zu unterstützen. • ThEx (Thüringer Zentrum für Existenzgründung und Unternehmertum) ThEx Enterprise begleitet Existenzgründungen unabhängig von Alter, Geschlecht und Nationalität. Gründungswillige mit individuellem Unterstützungsbedarf, insbesondere Ältere, arbeitslose Menschen, Frauen, Menschen anderer Herkunftsländer sowie Teamgründer erhalten bei ThEx Enterprise eine auf ihren speziellen Bedarf zugeschnittene Begleitung von der Ideenfindung bis zum tragfähigen und sich stabilisierenden Unternehmenskonzept in der Nachgründungsphase. Flankierende Unterstützung gibt es durch kostenfreie Seminare/Workshops. Die individuelle Terminabsprache erfolgt über die Wirtschaftsförderung Wartburgkreis. Telefon: 03695 / 616302, Email: [email protected]. Ihre Ansprechpartnerin ist Ina Krah. Seite - 5 - Ausgabe 2/2017 - 14.02.2017 - Nichtamtlicher Teil Kultur & Veranstaltungen Computerschulung Jagdkataster Der Thüringer Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbezirkinhaber e.V. lädt zu einer Informationsveranstaltung für Jagdgenossenschaften ein. Einsteigerkurs: • erste Schritte zur Erstellung eines neuen Jagdkatasters mit Version 6 • Übungen zur Datenpflege der Jagdgenossen und Flurstücke • Grundlegende Programmbedienung Kurs für Fortgeschrittene: • Neuheiten der Version 6 • Aktualisierung eines vorhandenen Jagdkatasters • Berechnung und Auszahlung des Reinerlöses (neue Programmversion) • Erläuterung spezieller Probleme bei der Aktualisierung • die Kopplung Jagdpachtverwaltung 6 mit NAVIKAT 6 • diverse Themen zur Jagdpachtverwaltung Referent: Dirk Model, Gesellschaft für Informationssysteme mbH (GIS) Einsteigerkurs 16 Uhr bis 18 Uhr, anschließend Kurs für Fortgeschrittene 18:15 Uhr bis 20 Uhr. 02.03.2017 Landvolkbildung Thüringen e. V. Trommsdorferstr. 1A 07407 Rudolstadt Die Termine sind: 07.03.2017 Staatliche Grundschule Creuzburg Klosterstraße 34 99831 Creuzburg 16.02.2017 Volkshochschule Sondershausen Güntherstraße 26 99701 Sondershausen 09.03.2017 Tibor EDV Consulting GmbH Rießner Straße 12b 99427 Weimar 21.02.2017 Jenaplan Schule Judithstraße 70 98527 Suhl 23.02.2017 Friedrich-Solle-Regelschule Giengener Straße 18 07937 Zeulenroda-Triebes 28.02.2017 Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft Referat 320 Ressortbezogene Weiterbildung Behördenhaus Am Burgblick 23 07646 Stadtroda Der Unkostenbeitrag beträgt 35,00 €, pro Seminar für 1 Teilnehmer je Jagdgenossenschaft. Für jeden weiteren Teilnehmer dieser Jagdgenossenschaft 10,00 €. Die Bezahlung erfolgt vor Tagungsbeginn am Tagungsort. Wir bitten um schriftliche Anmeldung bis eine Woche vor Schulungsbeginn beim TVJE e. V. Die Anmeldung gilt als verbindlich. Im Anschluss erhalten Sie Ihre Seminarbestätigung, die Sie berechtigt an der gewünschten Schulung teilzunehmen und ist am Seminartag zu Beginn aus organisatorischen Gründen vorzulegen. Bei weniger als 8 Teilnehmern finden die Schulungen nicht statt. Es entstehen Ihnen dann keine Kosten. Wenn die Schulung entfällt, werden Sie selbstverständlich informiert. Bei Nichterscheinen oder bei Absage später als eine Woche vor der Schulung wird ein Unkostenbeitrag von 20,00 € berechnet. Seminar, Datum, Ort und Anzahl der Teilnehmer, Name der JG nicht vergessen! Bitte auf dem Anmeldeformular unbedingt Adresse und Tel. Nr. vermerken. Anmeldung oder Informationen zu den Schulungen über Thüringer Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbezirksinhaber e. V. Alfred-Hess-Straße 8 99094 Erfurt Tel.: 0361-26253250 Fax: 0361-26253502 E-Mail: [email protected] Service Glückwünsche Alters- und Ehejubiläen 104. Geburtstag: Frau Hildegard Hoffmeister, Wutha-Farnroda, am 11.02.2017 101. Geburtstag: Frau Berta Jansen, Bad Salzungen, am 09.02.2017 65. Hochzeitstag: Frau Else Lina und Herr Karl Göpfert, Dermbach, am 25.01.2017 Frau Elfriede und Herr Horst Semisch, Gerstungen OT Lauchröden, am 29.01.2017 Frau Helga und Herr Paul Hauck, Unterbreizbach, am 02.02.2017 Frau Gerda und Herr Horst Adam Güth, Bischofroda, am 08.02.2017 60. Hochzeitstag: Frau Edeltraud und Herr Arno Dietzel, Urnshausen OT Bernshausen, am 25.01.2017 Frau Christa und Herr Lothar Fischer, Mihla, am 26.01.2017 Frau Hildegard und Herr Helmut Ludwig, Hörselberg-Hainich OT Tüngeda, am 26.01.2017 Frau Brigitte und Herr Gerhard Steinwachs, Treffurt OT Großburschla, am 01.02.2017 Frau Helga und Herr Rudi Specht, Moorgrund OT Gumpelstadt, am 02.02.2017 Frau Helga und Herr Karl-Heinz Schmidt, Vacha, am 02.02.2017 Frau Elfriede und Herr Dieter Sauerbrei, Stadtlengsfeld, am 08.02.2017 Information des Staatlichen Schulamtes Westthüringen: Anmeldetermine an Gymnasien und Beruflichen Gymnasien für das Schuljahr 2017/ 2018 Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler aus den Grundschulen, Regelschulen, Gemeinschaftsschulen und der Kooperativen Gesamtschule an den (beruflichen) Gymnasien erfolgt in der Zeit vom 6. bis 11. März 2017. Die Gymnasien geben die konkreten Uhrzeiten anlässlich ihrer „Tage der offenen Tür“, während der Elternabende an den Grundschulen bzw. über die lokalen Medien und die Schulhomepage bekannt. Nichtamtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017 Seite - 6 - Service Ihr Umweltamt informiert ... Information für Unternehmer von Abwasseranlagen zur Durchführung der Abwassereigenkontrolle sowie zur Berichterstattung für das Berichtsjahr 2016 nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung Die Thüringer Verordnung über die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen (ThürAbwEKVO) vom 23.08.2004 (GVBl. S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 02.08.2014 (GVBl. S. 568), schreibt die Eigenkontrolle von Abwasseranlagen einschließlich der Abwassereinleitung aus diesen vor. Nach § 6 Abs. 1 ThürAbwEKVO sind die Unternehmer von Abwasseranlagen verpflichtet, jährlich einen Eigenkontrollbericht in zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen. Zuständige Wasserbehörde für die Eigenkontrollberichterstattung ist gemäß § 105 Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) die untere Wasserbehörde. Die ThürAbwEKVO richtet sich sowohl an die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung als auch an die Unternehmer privater, gewerblicher und industrieller Abwasseranlagen. Sie gilt nicht für Kleineinleitungen aus Kleinkläranlagen! Erstmalig erfolgt die Abgabe der Eigenkontrollberichte durch die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserentsorgung nur noch elektronisch über EKB-online. Die Unternehmer von Abwasseranlagen, die der pflichtmäßigen Abwassereigenkontrolle nicht nachkommen und für das Berichtsjahr 2016 bis zum 31.03.2017 keine oder keine vollständige Berichterstattung an die zuständige Wasserbehörde leisten, begehen gemäß § 9 ThürAbwEKVO eine Ordnungswidrigkeit nach § 128 Abs. 1 Nr. 20 Thüringer Wassergesetz, wobei diese mit einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden kann. Um eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 ThürAbwEKVO und die daraus folgenden ordnungsrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden, werden die Unternehmer von Abwasseranlagen gebeten, der geforderten Eigenkontroll- und Berichterstattungspflicht umfassend und fristgerecht nachzukommen. Für die Unternehmer von Abwasseranlagen hat das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz verbindliche Musterformu- lare zur Abwassereigenkontrollberichterstattung als Word-Dokumente sowie Informationsbriefe mit Hinweisen zur Erstellung der Eigenkontrollberichte auf der Homepage des TMUEN unter http://www.thueringen.de/ th8/tmuen/umwelt/wasser/ abwasser/eigenkontrolle/ musterformularezum Download bereitgestellt. Die Musterformulare und Informationsbriefe sind außerdem bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes, Dienstgebäude Andreasstraße 11, Bad Salzungen, Raum 114, erhältlich. Für Rückfragen steht die Untere Wasserbehörde unter 03695/616711 gern zur Verfügung. Blutspendetermine für Februar/März 2017 Institut für Transfusionsmedizin Suhl gGmbH Mi Do Fr Fr Fr Fr Mo Di Mi Do Do Fr Mo Di Mi Do Fr Fr Mo Di 15.02.2017 16.02.2017 17.02.2017 17.02.2017 17.02.2017 17.02.2017 20.02.2017 21.02.2017 22.02.2017 23.02.2017 23.02.2017 24.02.2017 27.02.2017 28.02.2017 01.03.2017 02.03.2017 03.03.2017 03.03.2017 06.03.2017 07.03.2017 16:00 - 19:00 17:00 - 20:00 16:00 - 20:00 17:00 - 19:30 16:00 - 20:00 17:00 - 19:30 16:30 - 19:30 15:30 - 19:00 17:00 - 19:30 16:00 - 20:00 17:00 - 19:00 17:00 - 20:00 16:00 - 19:30 16:30 - 19:30 17:00 - 19:30 16:00 - 20:00 16:00 - 20:00 16:30 - 19:00 16:00 - 19:30 16:00 - 19:30 Sünna, Bürgerhaus, Frankfurter Straße 25 Kaltennordheim, Bürgerhaus, Wilhelm-Külz-Platz 2 Dorndorf, Gemeindeamt, Bahnhofstraße 11 Förtha, Staatl. Grundschule, Alte Eisenacher Straße 55 Berka/Werra, Regelschule, Herdaer Straße 8c Zella, Gasthaus „Schäfer“, Goethestraße 12 Großburschla, Pfarrsaal, Pfarrgasse 8 Merkers, SBH Südost GmbH, Gartenstraße Mihla, Bürgerhaus „Goldene Aue“, Bahnhofstraße 22 Dermbach, Bistro-Restaurant „Zur Zehnt“, Wiesenthaler Straße 6 Ifta, Gemeindehaus, Willershäuser Straße 26 Vacha, „Zum Latsch“ unterstützt durch Restaurant „Kellerhaus“, Am Bahnhof Bad Salzungen, Volkssolidarität, Werner-Lamberz-Straße 1 Schweina, Feuerwehrgerätehaus, Altensteiner Straße 15a Creuzburg, Kindergarten der Johanniter Unfall Hilfe e.V., Auf dem Hohnert 2 B Geisa, Gaststätte „Geisschänke“, An der Geis 27 Dermbach, Bistro-Restaurant „Zur Zehnt“, Wiesenthaler Straße 6 Oechsen, Staatl. Grundschule, Stadtlengsfelder Straße 94b Treffurt, Regelschule, Schulstraße 9 Seebach, Regelschule „J.Dicel“, Friedrich-Engels-Ring 1 DRK Kreisverband Bad Salzungen e. V. Do Fr Fr Di 16.02.2017 17.02.2017 03.03.2017 07.03.2017 16:00 - 19:00 17:00 - 20:00 16:00 - 20:00 17:00 - 19:30 Bad Liebenstein, m & i Fachklinik, Kurpromenade 2 Immelborn, Alea Sanitas, Karl-Marx-Straße 32 Geisa, Feuerwehr, Rasdorfer Straße Bad Salzungen, Parkschule, Straße der Einheit 133 DRK Kreisverband Eisenach e. V. Mi 15.02.2017 Mo 20.02.2017 Mi 01.03.2017 16:30 - 19:30 14:30 - 18:30 16:00 - 19:00 Unterellen, Dorfgemeinschaftshaus, Pfarrgasse 35 Eisenach, BluMo am PEP, Neue Wiese 1 Eisenach, DRK-Kreisverband, Haus der Vereine, Rot-Kreuz-Weg 1 Seite - 7 - Ausgabe 2/2017 - 14.02.2017 - Nichtamtlicher Teil Service DRINGEND BLUTSPENDER GESUCHT! Momentan besteht deutschlandweit ein Mangel an Blutkonserven – besonders bei den Blutgruppen Null und A gibt es bereits Engpässe. Mögliche Gründe sind die Viel- werden dringend Blutspenden bezahl an Feiertagen im Dezember nötigt. sowie die anhaltende Grippewel- Blutkonserven sind nur bis zu siele. Um erkrankten und verletzten ben Wochen haltbar! Daher ist es Menschen helfen zu können und wichtig, dass Menschen regelmäeine ausreichende Versorgung der ßig Blut spenden. Krankenhäuser sicherzustellen, Bitte spenden Sie Ihr Blut in den gesundheitlich möglich ist. Regelmäßige Blutspender beachten bitte den Mindestabstand von 8 Wochen zur Vorspende. Blut spenden kann jeder gesunde Erwachsene ab 18 Jahren. Frauen dürfen vier Mal, Männer sechs Mal im Jahr Blut spenden. Vor jeder Spende werden Blutdruck, Puls und Temperatur gemessen sowie die für die Spende notwendigen kommenden Tagen – sofern das Gesundheitsfragen geklärt. Die Spendetauglichkeit entscheidet der untersuchende Arzt. Das gesundheitliche Wohlergehen des Spenders steht dabei an erster Stelle. Täglich aktuelle Blutspendetermine in Ihrer Region finden Sie unter www.blutspendesuhl.de. Blutspenden können auch in den nachfolgenden Standorten der ITM Suhl geleistet werden. •Institut für Transfusionsmedizin Suhl, Albert-Schweitzer-Str. 15, Suhl Telefon: 03681 373-130 Mo - Do 7 - 18:30 Uhr, Fr 7 - 18 Uhr, Sa 9 - 12:30 Uhr •Blut- u. Plasmaspendestation Eisenach, Mühlhäuser Str. 27, Eisenach Telefon: 03691 213667 Mo, Do 11 - 19 Uhr, Di 11 - 18:30 Uhr, Mi 6:30 - 11 Uhr + 15 - 18 Uhr, Fr 8 - 16 Uhr •Blut- u. Plasmaspendestation Ilmenau, Wetzlarer Platz 1, Ilmenau Telefon: 03677 461931 Mo, Di, Do 7 - 19 Uhr, Mi 8 - 20 Uhr, Fr 7 - 17 Uhr •Blut- und Plasmaspendestation Erfurt, Mainzer Str. 36-37, Erfurt-Rieth Telefon: 0361 550607-0 Mo - Do 7 - 19 Uhr, Sa 7:30 - 12:30 Uhr Schließtag des Jobcenters Wartburgkreis Das Jobcenter Wartburgkreis hat am Montag, 27. Februar auf Grund von Vorbereitungsarbeiten zur Aufschaltung der eAkte geschlossen. Dies betrifft die Standorte in Eisenach, Altstadtstr. 59 - 61 und Bad Salzungen, Erzberger Allee 12. Die telefonische Erreichbarkeit ist von 8 bis 18 Uhr unter Telefon Nr. 03695 662-480 und 03691 725-100 gegeben. Amtsblatt Die aktuellen Öffentlichen Ausschreibungen des Wartburgkreises sind auf der Homepage des Wartburgkreises unter http://www.wartburgkreis.de/neuigkeiten/ausschreibungen/ veröffentlicht. Öffentliche Bekanntmachungen Haushaltssatzung des Wartburgkreises für das Haushaltsjahr 2017 Aufgrund des § 114 in Verbindung mit § 55 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07. Oktober 2016 (GVBl. S. 506, 513), erlässt der Wartburgkreis die folgende, vom Kreistag am 14.12.2016 beschlossene Haushaltssatzung. §1 Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird hiermit festgesetzt. Er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 130.753.000 € und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 7.511.000 € ab. §2 Kreditermächtigung Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. §3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 2.537.000 € festgesetzt. §4 Kreisumlage Der Umlagesatz der Kreisumlage wird bei einem Umlagesoll von 42.066.700 € auf 38,531 % festgesetzt. Das entspricht bei 125.655 Einwohnern des Landkreises einer durchschnittlichen Kreisumlage von 334,78 € pro Kreiseinwohner. Die Kreisumlage ist mit einem Zwölftel des Jahresbetrages am 25. eines jeden Monats fällig. Für rückständige Beträge (bei der Kreisumlage) können von den säumigen Gemeinden Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gefordert werden. Amtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017 Seite - 8 - §5 Höchstbetrag der Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 5.000.000 € festgesetzt. §6 Stellenplan Es gilt der vom Kreistag am 14.12.2016 beschlossene Stellenplan. Der Landrat ist ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifrecht zwingend ergeben. Er kann frei werdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen. §7 In-Kraft-Treten Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Bad Salzungen, den 08.02.2017 gez. i. V. Schilling Erster Kreisbeigeordneter (Siegel) Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2017 Die vorstehende Haushaltssatzung 2017 wird öffentlich bekannt gemacht. Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Verfügung vom 08. Februar 2017, Az.: 240.3-1512-001/17-WAK die Haushaltssatzung einschließlich Anlagen des Landkreises Wartburgkreis für das Haushaltsjahr 2017 genehmigt. Sie hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrter Herr Landrat, auf Ihren mit Vorlage der Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2017 gestellten Antrag vom 12.01.2017 auf Genehmigung, eingegangen im Thüringer Landesverwaltungsamt am 16.01.2017, erlassen wir folgenden Bescheid: Wir genehmigen gemäß §§ 55 Abs. 2, 114, 118 Abs. 2 und 123 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und § 25 Abs. 5 Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) die in § 4 Satz 1 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 festgesetzte Kreisumlage mit einem Umlagesoll von 42.066.700 € und einem Umlagesatz von 38,531 v.H. […] Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Kolbeck“ Auslegungshinweis Die Haushaltssatzung 2017 liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 14. Februar bis einschließlich 27. Februar 2017 (außer Samstag, Sonntag und Feiertag) im Landratsamt Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, Zimmer 231, 36433 Bad Salzungen Montag bis Mittwoch Donnerstag Freitag von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr öffentlich aus. Darüber hinaus ist eine Einsichtnahme bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2017 unter oben genannter Anschrift möglich. Die Haushaltssatzung des Wartburgkreises für das Jahr 2017 ist ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter http:// www.wartburgkreis.de/landkreis-politik/kreishaushalt/haushaltsplaene/ zu finden. Bad Salzungen, 08. Februar 2017 gez. i. V. Schilling Erster Kreisbeigeordneter Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und des Jugendhilfeausschusses Der Kreistag des Wartburgkreises hat in seiner Sitzung am 02.11.2016 folgende Beschlüsse gefasst: 1. Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans 2017 einschließlich deren Anlagen zur Kenntnis und verweist ihn zur Vorberatung an die Fachausschüsse unter Federführung des Haushalts- und Finanzausschusses. Die abschließende Vorberatung erfolgt im Kreisausschuss. 2. Der Kreistag beschließt, dass für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen des Wartburgkreises weiterhin der § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung zur Anwendung kommen soll. Der Landrat wird beauftragt, die dafür erforderliche Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG gegenüber dem Finanzamt abzugeben. 3. Der Kreistag beschließt die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 100.000,00 € in der Haushaltsstelle 65000.95140 – Planungs- und Baukosten K 91 A (Fischbach Linksabbiegespur). Die Deckung erfolgt durch Abgang auf Haushaltsausgaberest in Höhe von 100.000,00 € in der Haushaltsstelle 65000.96090 – Planungs- und Baukosten K 91 (Diedorf – Klings). 4. Der Kreistag beschließt die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 425.000 € in der Haushaltsstelle 41288.74660 – Sonstige Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen iE (Eingliederungsheime). Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen in den Haushaltsstellen 41140.24910 – Rückzahlung von zu Unrecht erbrachter Sozialhilfe avE – in Höhe von 2.100 €, 41238.25540 – Leistungen von Sozialleistungsträgern iE – in Höhe von 24.500 €, 41288.25114 – Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz iE (Eingliederungshilfe) – in Höhe von 11.000 €, 41288.25513 – Wohngeld iE (Suchtkrankenhilfe) – in Höhe von 8.800 €, 41288.25514 – Wohngeld iE (Eingliederungsheime) – in Höhe von 41.900 € und 48200.15000 – Rückzahlung von überzahlten Beträgen aus Vorjahren (Zuschüsse) – in Höhe von 9.200 € sowie durch Minderausgaben in der Haushaltsstelle 48200.69100 – Leistungsbeteiligung bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung an Arbeitsuchende – in Höhe von 327.500 €. 5. Der Kreistag beschließt die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 270.000 € in der Haushaltsstelle 41258.74650 – Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen iE (Arbeitsbereich). Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen in den Haushaltsstellen 50100. 10000 – Verwaltungsgebühren – in Höhe von 14.400 € und 54000.17800 – Rückzahlung von überzahlten Beträgen aus den Vorjahren (Anteilsfinanzierung) – in Höhe von 10.000 € sowie durch Minderausgaben in der Haushaltsstelle 48200.69100 – Leistungsbeteiligung bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung an Arbeitsuchende – in Höhe von 245.600 €. 6. Der Kreistag beschließt die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 175.000 € in der Haushaltsstelle 41168.74211 – Hilfe zur Pflege (Heimkosten) iE. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen in den Haushaltsstellen 41168.25110 – Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz iE – in Höhe von 51.800 € und 41168.25510 – Wohngeld iE – in Höhe von Seite - 9 7.200 € sowie durch Minderausgaben in den Haushaltsstellen 41010.73000 – Hilfe zum Lebensunterhalt avE – in Höhe von 45.000 €, 41018.74010 – Hilfe zum Lebensunterhalt iE (Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) – in Höhe von 5.000 €, 41018.74012 – Hilfe zum Lebensunterhalt iE (Angemessene Schulbildung) – in Höhe von 4.000 €, 41018.74013 – Hilfe zum Lebensunterhalt iE (Suchtkrankenhilfe) – in Höhe von 20.000 €, 41018.74014 – Hilfe zum Lebensunterhalt iE (Eingliederungsheime) – in Höhe von 6.000 €, 41418.74240 – Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten iE – in Höhe von 5.000 €, 41440.73190 – Blindenhilfe avE – in Höhe von 4.000 € und 48200.69100 – Leistungsbeteiligung bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung an Arbeitsuchende – in Höhe von 27.000 €. Der Kreisausschuss hat in seinen Sitzungen am 04.10.2016 und 01.11.2016 folgende Beschlüsse gefasst: 04.10.2016: 1. Der Kreisausschuss beschließt die Vergabe für die Beschaffung von 550 Lizenzen IBM Lotus Domino Collaboration Express, inkl. 3 Jahre Softwarepflege, an die Firma edcom Software & Consulting GmbH, Baierbrunner Str. 39, 81379 München gemäß dem geprüften Angebot vom 01.09.2016. 2. Der Kreisausschuss des Wartburgkreises vergibt die Leistungen der Außenanlagen für die Sanierung des Schulhofes der Staatlichen Grundschule Berka/Werra, Lindenstraße 1, nach Beschränkter Ausschreibung an den wirtschaftlichsten Bieter Fa. Berg & Bau GmbH Trusetal entsprechend dem Angebot vom 12. September 2016. 3. Der Kreisausschuss beschließt gemäß Dienstanweisung Nr. 14/2013 die Verlängerung der befristeten Niederschlagung der offenen Forderung in Höhe von 37.923,21 € bis zum 30.09.2017. 01.11.2016: 1. Der Kreisausschuss beschließt gemäß § 5a der Hauptsatzung des Wartburgkreises die überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 30.000 € in der Haushaltsstelle 41308.67400 – Erstattungen an Krankenkassen gemäß § 264 Abs. 7 SGB V. Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen in den Haushaltsstellen 41238.25540 – Leistungen von Sozialleistungsträgern iE – in Höhe von 3.600 €; 41288.25114 – Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz iE (Eingliederungshilfe) – in Höhe von 3.300 €; 41288.25514 – Wohngeld iE (Eingliederungsheime) – in Höhe von 100 €; 54000.17800 – Rückzahlung von überzahlten Beträgen aus Vorjahren (Anteilsfinanzierung) – in Höhe von 5.900 €; 50100.10000 – Verwaltungsgebühren – in Höhe von 9.100 € und 45610.25540 – Leistungen von Sozialleistungsträgern iE (Berufs-ausbildungsbeihilfe) – in Höhe von 8.000 €. 2. Der Kreisausschuss beschließt, den Auftrag für die Errichtung eines Pflanzstreifens entlang der Kreisstraße K 515 Reichenbach – Craula, 1. Bauabschnitt, an die Firma Dicke + Kubsch GmbH & Co. KG, Glauchau auf der Grundlage des Angebotes vom 11. Oktober 2016 zu vergeben. 3. Der Kreisausschuss des Wartburgkreises vergibt den Auftrag für die Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft in Gerstungen für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 an die Firma LENDEX Security, Kirchplatz 8, 08451 Crimmitschau entsprechend geprüfter Angebotsunterlagen vom 29.09.2016. 4. Der Kreisausschuss des Wartburgkreises vergibt den Auftrag für die Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft in Wenigenlupnitz für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 an die Firma LENDEX Security, Kirchplatz 8, 08451 Crimmitschau entsprechend geprüfter Angebotsunterlagen vom 29.09.2016. 5. Der Kreisausschuss des Wartburgkreises vergibt den Auftrag für die Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft in Ausgabe /2017 - 14.02.2017 - Amtlicher Teil Bad Salzungen für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 an die Firma Klüh Security GmbH, Niederlassung Ost, Köthener Str. 33a, 06118 Halle (Saale) entsprechend geprüfter Angebotsunterlagen vom 12.10.2016. 6. Der Kreisausschuss des Wartburgkreises vergibt den Auftrag für die Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft in Kaltennordheim für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018 an die Firma Klüh Security GmbH, Niederlassung Ost, Köthener Str. 33a, 06118 Halle (Saale) entsprechend geprüfter Angebotsunterlagen vom 12.10.2016. 7. Der Kreisausschuss des Wartburgkreises vergibt den Auftrag für die Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft in Merkers für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2018 an die Firma LENDEX Security, Kirchplatz 8, 08451 Crimmitschau entsprechend geprüfter Angebotsunterlagen vom 22.09.2016. Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am 23.11.2016 folgende Beschlüsse gefasst: 1. Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, dem Haushaltsplan des Jugendamtes mit einer Änderung in der Haushaltsstelle 46000.98200 „Investitionszuweisungen an Städte und Gemeinden/offene Jugendeinrichtungen“ zuzustimmen. 2. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Nachförderung der investiven Maßnahme „Neuschaffung des Schülertreffs Klings“ in Höhe von 235,95 €. Die öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und des Jugendhilfeausschusses ist ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter http://wartburgkreis.de/neuigkeiten/oeffentliche-bekanntmachungen/ zu finden. Bad Salzungen, 30.01.2017 gez. Krebs Landrat Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 30.01.2017 Anordnung von Maßnahmen gemäß § 13 Geflügelpest-Verordnung i. V. m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Wartburgkreis/der kreisfreien Stadt Eisenach folgende Allgemeinverfügung 1. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel halten, haben das Geflügel aufzustallen. 2. Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss. 3. Für alle Geflügelhaltungen gelten (gemäß der Allgemeinverfügung A46-508.119-kny-02.16 vom 21.11.2016) weiterhin folgende Biosicherheitsmaßnahmen: 3.1. Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder -matten). 3.2. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten. Amtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017 4. Für Geflügelhaltungen mit weniger als 1.000 Stück Geflügel gilt (gemäß der Allgemeinverfügung A46-508.119kny-02.16 vom 21.11.2016) weiterhin Folgendes: 4.1. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist Schutzkleidung anzulegen. Bei Verwendung von Einwegkleidung ist diese nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen. 4.2. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen und zu desinfizieren. 4.3. Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu desinfizieren. 5. Alle Geflügelhalter im Landkreis Wartburgkreis/der kreisfreien Stadt Eisenach, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Wartburgkreis/der kreisfreien Stadt Eisenach anzuzeigen. 6. Die Allgemeinverfügung A46-508.119-hä-03.16 vom 20.12.2016 bleibt von der vorliegenden Allgemeinverfügung A46-508.119-hä-01.17 unberührt und behält somit weiterhin uneingeschränkt ihre Gültigkeit. Damit bleibt die Durchführung von Märkten, Ausstellungen, Börsen und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Art ist bis auf Weiteres untersagt. 7. Die sofortige Vollziehung der in den Nr. 1 bis 6 des Tenors getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 8. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam. 9. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei. Begründung: I. Seit November 2016 wurde in fast allen Bundesländern der Ausbruch der Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza vom Subtyp H5N8, HPAI H5N8) sowohl bei Wild- als auch gehaltenen Vögeln amtlich festgestellt. Damit wurde dieser Virustyp nach den Ausbrüchen 2014 erneut in Deutschland nachgewiesen. Mit Stand 30. Januar 2017 sind deutschlandweit über 700 Ausbrüche HPAI H5N8 gemeldet worden. In Thüringen wurde nach positiven Befunden im Wildvogelbereich im Dezember 2016 und Mitte Januar 2017 der erste Ausbruch in einem Hausgeflügelbestand am 30.01.2017 amtlich festgestellt. Die Gefährdungslage für Geflügelhaltungen in Thüringen hat sich damit deutlich erhöht. Mit den massiven Nachweisen von HPAI H5N8 in der Wildvogelpopulation in Deutschland und ganz Europa ist bestätigt, dass Wildvögel an dem derzeit seuchenhaft verlaufenden Auftreten der Geflügelpest in Europa beteiligt sind. Eine weitere Ausbreitung des gefährlichen HPAI H5N8 über Wildvögel über weite Strecken in alle Regionen Thüringens ist zu befürchten. Damit ist die Gefahr der Einschleppung der Infektion in Hausgeflügelbestände über Kontakt mit Wildvögeln deutlich gestiegen. Aus diesem Grund ist als Schutzmaßnahme für Hausgeflügelbestände eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, zwingend geboten. Aufgrund der bundesweit sich verschärfenden Situation durch mittlerweile über 700 Geflügelpestfälle (H5N8, H5N5) bei Wildvögeln in fünfzehn Bundesländern (darunter auch 10 bestätigte positive Wildvogelbefunde in Thüringen) sowie in mehreren Bundesländern zunehmend auch in Hausgeflügelbeständen (darunter ein aktuell bestätigter Fall in Seite - 10 Thüringen) sind in Thüringen weitere Schutzmaßnahmen zwingend erforderlich. Dazu zählt die in dieser Verfügung angeordnete landkreisweite Aufstallungspflicht nach § 13 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung. II. Gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz – ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Wartburgkreis/der kreisfreien Stadt Eisenach zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung. Zu Nr. 1 des Tenors: Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Nr. 1. des Tenors erfolgt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324). Die Aufstallung ist auf der Grundlage einer nach § 13 Abs. 2 Geflügelpest-Verordnung erfolgten Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich. In dieser Risikobewertung sind die örtlichen Gegebenheiten, einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, rasten oder brüten sowie weitere Tatsachen (z. B. das Verhalten von Wildvögeln) zu berücksichtigen, soweit diese für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich sind. Die demgemäß vorzunehmende Risikobewertung hat für Thüringen ergeben, dass landesweit die Aufstallung des Geflügels präventiv zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist (Erlass TMASGFF AZ:51-2515/912-150492/2016). Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Erkrankung der Hühner und anderer Geflügelarten (z. B. Enten, Gänsen, Puten, Wachteln, Tauben, Wildvögel), die neben schweren klinischen Erkrankungen und Todesfällen auch hohe wirtschaftliche Verluste beim betroffenen Tierhalter verursacht. Darüber hinaus sind auch massive Einschränkungen beim Handel mit Geflügel und deren Erzeugnissen die Folge eines Geflügelpest-Ausbruchs. Der nahezu zeitgleiche Ausbruch der Geflügelpest in ganz Deutschland, Europa und vor allem die massiven Nachweise bei Wildvögeln in Deutschland unterstreicht die Bedeutung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Tierhaltungen. Die spezifische Eintragsquelle für das H5N8-Virus bei den Geflügelpestausbrüchen in den Puten-, Legehennen- sowie Entenhaltungsbetrieben in Deutschland konnte nach Mitteilung des Friedrich-Loeffler-Institutes, Bundesinstitut für Tiergesundheit, bisher nicht identifiziert werden. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit durch Kot usw. viruskontaminierten Materialien wie Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk, Schutzkleidung und dergleichen. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z. B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenem Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die Anordnung der Aufstallung wurde auf Grundlage epidemiologischer Erkenntnisse von den zuständigen Behörden vorgenommen. Das aktuelle Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts (Risikoeinschätzung des FLI) lautet wie folgt: „Aufgrund der aktuellen Verbreitung von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln in 23 europäischen Staaten und in derzeit 15 betroffenen Bundesländern Deutschlands ist von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologi- Seite - 11 schen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen, insbesondere bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und Wildvogelsammelplätzen, einschließlich Ackerflächen, auf denen sich Wildvögel sammeln. Es wird neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit) empfohlen, Geflügel risikobasiert aufzustallen.“ Aufgrund des genannten Gutachtens sowie der festgestellten Ausbrüche der Geflügelpest bei zahlreichen Wildvögeln in ganz Deutschland sowie aktuell in einem Hausgeflügelbestand in Greiz (Thüringen), hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es erforderlich ist, Geflügel im gesamten Wartburgkreis sowie der kreisfreien Stadt Eisenach aufzustallen. Eine generelle Aufstallungspflicht in Thüringen ist aufgrund der derzeitigen Gefährdungslage geboten und wurde durch das zuständige Ministerium angeordnet (Erlass TMASGFF AZ: 51-2515/9-12-150492/2016). Wildvögel stellen ein Reservoir für aviäre Influenzaviren dar, umso mehr, als dass diese auch infiziert sein können, ohne deutliche klinische Symptome zu zeigen, aber trotzdem die Erreger ausscheiden. Auch die aktuell in Europa auftretende H5N8-Variante des aviären Influenzavirus wurde bereits in Wildvögeln in Südostasien nachgewiesen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es daher erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jedweder Form zu minimieren und wenn möglich zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit diversen Umweltfaktoren in Kontakt zu geraten. Die Aufstallung von Geflügel in Tierhaltungen im gesamten Landkreis ist geboten, um im Falle eines Ausbruchs der Geflügelpest die tierische Erzeugung (Eier und Geflügelfleisch) von hochwertigen Lebensmitteln in Thüringen nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit H5N8 respektive H5N5 zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Thüringen entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter. Zu Nr. 2 des Tenors: Die in Nr. 2 genannten Arten der Aufstallung ergeben sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z. B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenem Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren. Die in Nr. 2 genannten Aufstallungsarten sind geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren. Zu Nr. 3 und 4 des Tenors: Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen in dem in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die Ausgabe /2017 - 14.02.2017 - Amtlicher Teil Anordnung der unter Nr. 3 und 4 genannten Maßnahmen, wie das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern. Aufgrund der Gefahr der unkontrollierten Verschleppung von Geflügelpestvirus über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen und mobile Geflügelhändler ist aufgrund der Gefährdungslage das Verbot des Geflügelhandels über diese Handelswege erforderlich. Die Anordnung der Maßnahmen gemäß Nr. 4 des Tenors erfolgt in Ergänzung zu den Maßnahmen in § 6 Geflügelpestverordnung, die generell für Geflügelhaltungen ab 1.000 Stück Geflügel gelten. Die Anordnung der Maßnahme beruht auf § 38 Abs. 11 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 d und 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Da aufgrund der Gefährdungslage die Gefahr eines Eintrags des Geflügelpestvirus in kleinere Geflügelhaltungen genauso hoch wie in größere ist, ist es erforderlich, diese Maßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen anzuordnen. Zu Nr. 5 des Tenors: Gemäß § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) i. V. m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder, der Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Nr. 5 des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen notwendig. Zu Nr. 6 des Tenors: Gemäß § 65 Geflügelpest-Verordnung i. V. mit § 38 Abs. 11 Tiergesundheitsgesetz i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 23 Tiergesundheitsgesetz sowie gemäß § 4 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung i. V. mit § 7 Abs. 6 Geflügelpest-Verordnung gilt die Untersagung von Durchführung von Märkten, Ausstellungen, Börsen und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und gehaltenen Vögeln anderer Art bis auf Weiteres uneingeschränkt. Dies ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung von potentiell infizierten Tieren möglich ist. Zu Nr. 7 des Tenors: Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nr. 1 bis 6 des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs. Amtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017 Seite - 12 - Zu Nr. 8 des Tenors: Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte. Zu Nr. 9 des Tenors: Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen erheben. Rechtsgrundlagen Die Rechtsgrundlagen der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 06.02.2017 finden Anwendung. Hinweise: Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden. Die Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 30.01.2017 ist ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter http://www.wartburgkreis.de/neuigkeiten/oeffentliche-bekanntmachungen/ zu finden. Im Auftrag gez. Dr. Hädrich Amtstierarzt stellv. Amtsleiter - Siegel - Bad Salzungen, den 30.01.2017 Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 06.02.2017 Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 27, 55 und 56 Geflügelpest-Verordnung Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Wartburgkreises/der kreisfreien Stadt Eisenach folgende Allgemeinverfügung 1. Auf Grund des am 03.02.2017 amtlich festgestellten Geflügelpestausbruches bei einem Wildvogel (Bussard) wird ein Sperrbezirk festgelegt, der sich im 1 km Radius um den Fundort des Bussards an der Kläranlage des Trink- und Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal in Stedtfeld (Flur 5, Flurstück 605/2, Gemarkung Stedtfeld) befindet. 2. Für den Sperrbezirk werden für die Dauer von 21 Tagen folgende Maßnahmen angeordnet: 2.1. Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen nicht aus einem Bestand verbracht werden. 2.2. Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, das oder die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen nicht verbracht werden. 2.3. Tierische Nebenprodukte (z. B. Mist oder verendete Tiere) von gehaltenen Vögeln dürfen nicht ohne Genehmigung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes (VLÜA) aus einem Bestand verbracht werden. 2.4. Jeder Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Einund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten, in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden. 2.5. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestands freigelassen werden. 2.6. Die Jagd auf Federwild ist verboten. 2.7. Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur soweit das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird. 2.8. Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten werden. Dies gilt nicht für den betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. 2.9. Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten. 2.10.Das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel ist nach näherer Anweisung des Amtstierarztes regelmäßig klinisch und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch untersuchen zu lassen. 2.11.Wildvögel, insbesondere Wasservögel und kranke oder verendet aufgefundene Wildvögel, sind auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen zu lassen. 2.12.Nach Ablauf von mindestens 21 Tagen gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Nummer 3 des Tenors entsprechend. 3. Im Beobachtungsgebiet, welches im 3 km Radius um den Fundort eingerichtet wird (Ortschaften im Beobachtungsgebiet: in Eisenach die Stadtteile Stedtfeld, Hörschel, Neuenhof und Wartha; in der Verwaltungsgemeinschaft Creuzburg die Gemeinde Krauthausen mit den Ortsteilen Krauthausen, Pferdsdorf-Spichra und Deubachshof), werden folgende Maßnahmen angeordnet: 3.1. Für die Dauer von mindestens 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Seite - 13 Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden. 3.2. Für die Dauer von mindestens 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden. 3.3. Federwild darf nicht gejagt werden. 3.4. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat das Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten. 4. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen, dass diese im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen (Leinenpflicht). 5. Alle Geflügelhalter, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt des Wartburgkreises / der kreisfreien Stadt Eisenach anzuzeigen. 6. Die sofortige Vollziehung der zuvor getroffenen Anordnungen (Nummern 1 bis 5 des Tenors) wird angeordnet. 7. Die Verfügung ergeht kostenfrei. 8. Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Begründung: I. Am 30.01.2017 wurde ein moribunder, lebensschwacher Bussard an der Kläranlage des Trink- und Abwasserverbandes EisenachErbstromtal in Stedtfeld aufgefunden. Dieser wurde diagnostisch getötet und zur Untersuchung an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Bad Langensalza eingesandt. Am 03.02.2017 wurde der Nachweis von HPAIV H5N8 (hochpathogene aviäre Influenza – Geflügelpest) im Friedrich-Loeffler-Institut Insel Riems (Referenzlabor) amtlich bestätigt. Nach GeflügelpestVerordnung ist die Errichtung eines Sperrbezirkes und Beobachtungsgebietes mit den jeweiligen Maßnahmen anzuordnen. Seit Auftreten der Geflügelpest in Deutschland hat sich die Gefährdungslage für Geflügelhaltungen auch in Thüringen deutlich erhöht. Mit den massiven Nachweisen von HPAIV H5N8 in der Wildvogelpopulation in Deutschland und ganz Europa ist bestätigt, dass Wildvögel an dem derzeit seuchenhaft verlaufenden Auftreten der Geflügelpest in Europa beteiligt sind. Eine weitere Ausbreitung des gefährlichen HPAIV H5N8 über Wildvögel über weite Strecken in alle Regionen Thüringens ist zu befürchten. Damit ist die Gefahr der Einschleppung der Infektion in Hausgeflügelbestände über Kontakt mit Wildvögeln deutlich gestiegen. Aus diesem Grund ist als Schutzmaßnahme für Hausgeflügelbestände eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, zwingend geboten. Dies wurde in der Verfügung A46-508.119-hä-01.17 vom 30.01.2017 für den Wartburgkreis und die kreisfreie Stadt Eisenach schon angeordnet. II. Gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz – ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Wartburgkreises / der kreisfreien Stadt Eisenach zuständige Behörde für den Erlass dieser Allgemeinverfügung. Ausgabe /2017 - 14.02.2017 - Amtlicher Teil Zu Nr. 1 des Tenors: Ist der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich bestätigt, so legt die zuständige Behörde gemäß § 21 Absatz 1 und § 55 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung ein Gebiet um den Fundort als Sperrbezirk fest. Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben. Zu Nr. 2 bis 4 des Tenors: Um den Sperrbezirk legt die zuständige Behörde gemäß § 27 Abs. 1 und § 55 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung ein Beobachtungsgebiet fest. Dieses umfasst einen 3-Kilometer-Radius um den Ausbruchsort auf Grundlage von § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Geflügelpest-Verordnung. Die von der zuständigen Behörde anzuordnenden Maßnahmen im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet sind nach § 56 der Geflügelpest-Verordnung gesetzlich vorgeschrieben. Die Anordnung der Maßnahmen in den Restriktionsgebieten ist geboten, um im Falle eines Ausbruchs der Geflügelpest die tierische Erzeugung (Eier und Geflügelfleisch) von hochwertigen Lebensmitteln in Thüringen nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahmen sind geeignet, den Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit H5N8 zu erreichen. Die angeordneten Maßnahmen sind erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter und Bürger erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Thüringen entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen der betroffenen Tierhalter. Zu Nr. 5 des Tenors: Gemäß § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) i. V. m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder, der Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die Anordnung der Maßnahme in Nr. 5 des Tenors, dass eine noch nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht auf §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen notwendig. Zu Nr. 6 des Tenors: Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hochansteckende Tierseuche handelt, die mit hohen wirtschaftlichen Verlusten und Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor einer Verschleppung der Seuche müssen daher sofort greifen. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. Amtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017 Zu Nr. 7 des Tenors: Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG. Zu Nr. 8 des Tenors: Entsprechend § 41 Absatz 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet. Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs. 3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge geführt hätte. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen erheben. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in Meiningen, Lindenallee 15, 98617 Meiningen schriftlich einzulegen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für die Zurückweisung eines Widerspruches Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Thüringer Verwaltungskostengesetzes i. V. m. der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung erhoben werden können. Rechtsgrundlagen: • Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 22.05.2013 (BGBl. I S. 1324), in der derzeit gültigen Fassung • Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz (Thüringer Tiergesundheitsgesetz – ThürTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.03.2010 (GVBl. S. 89), in der derzeit gültigen Fassung • Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 08.05.2013 (BGBl. I S. 1212), in der derzeit gültigen Fassung • Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2010 (BGBl. I S. 203), in der derzeit gültigen Fassung • Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.2014 (GVBl. S. 685), in der derzeit gültigen Fassung • Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.02.2009 (GVBl. S. 24), in der derzeit gültigen Fassung • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der derzeit gültigen Fassung • Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom 23.09.2005 (GVBl. S. 325), in der aktuell gültigen Fassung • Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 03.12.2001 (GVBl. S. 456), in der aktuell gültigen Fassung Seite - 14 Hinweise: Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000 € geahndet werden. Die Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest vom 06.02.2017 ist ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter http://www.wartburgkreis.de/neuigkeiten/oeffentliche-bekanntmachungen/ zu finden. Bad Salzungen, den 06.02.2017 Im Auftrag gez. Dr. Hädrich Amtstierarzt stellv. Amtsleiter - Siegel - 2. Änderung der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungszweckverbandes „Hörselberg-Hainich“ Das Landratsamt Wartburgkreis hat mit Schreiben vom 02.01.2017 den Eingang der 2. Änderung der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungszweckverbandes „HörselbergHainich“ gemäß § 42 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) bestätigt (Az. 17 565 G 125-948/16). Die 2. Änderung der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungszweckverbandes „Hörselberg-Hainich“ ist genehmigungsfrei. Die 2. Änderung der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungszweckverbandes „Hörselberg-Hainich“ wird hiermit gemäß § 42 Abs. 3 ThürKGG öffentlich bekannt gemacht. Diese öffentliche Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter http://www.wartburgkreis.de/ neuigkeiten/oeffentliche-bekanntmachungen/ zu finden. Landratsamt Wartburgkreis Bad Salzungen, 03.02.2017 gez. Krebs Landrat 2. Änderung der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungszweckverbandes „Hörselberg-Hainich“ Auf der Grundlage des § 31 Absatz 2 des Thüringer Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der derzeit gültigen Fassung erlässt die Verbandsversammlung des Gewässerunterhaltungszweckverbandes „Hörselberg-Hainich“ nachfolgende 2. Änderung der Verbandssatzung: Artikel 1 Wappen und Dienstsiegel §1a § 1 a wird neu hinzugefügt: (1) Der Gewässerunterhaltungszweckverband trägt das Wappen der Gemeinde Hörselberg-Hainich mit deren Zustimmung. Es ist von Silber und Grün geviert und zeigt oben vorn und unten hinten je einen schwarzen Bruchpfahl, oben hinten einen goldenen Ammoniten und unten vorn ein goldenes gezahntes Laubblatt. (2) Das Dienstsiegel des Zweckverbandes zeigt das Wappen des Freistaates Thüringen mit folgender Umschrift: im oberen Halb- Seite - 15 bogen „Thüringen“, im unteren Halbbogen „Gewässerunterhaltungszweckverband Hörselberg-Hainich“. Artikel 2 In-Kraft-Treten Die Verbandssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hörselberg-Hainich, den 03.01.2017 gez. Peter Schmidt Verbandsvorsitzender Benutzungsentgelte im Rettungsdienst Auf der Grundlage des § 20 Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG) vom 16. Juli 2008, zuletzt geändert durch das Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Rettungswesens und des Brand- und Katastrophenschutzes vom 10. Juni 2014, i. V. m. der Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis zwischen dem Wartburgkreis und der Stadt Eisenach vom 02.12.1997, zuletzt geändert mit der Bekanntmachung vom 14.12.2004, wurden die Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport zwischen dem Wartburgkreis als Aufgabenträger und den Durchführenden einerseits sowie den Kostenträgern und ihren Verbänden andererseits vereinbart. Die Benutzungsentgelte im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis (Gebiet des Landkreises Wartburgkreis einschließlich der kreisfreien Stadt Eisenach) betragen für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 für • den Rettungstransportwagen (RTW) 272,57 €/Einsatz inkl. 12,46 € Leitstellenkosten • das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) 159,77 €/Einsatz inkl. 12,46 € Leitstellenkosten und • den Krankentransportwagen (KTW) 112,57 €/Einsatz inkl. 12,46 € Leitstellenkosten. Nach § 22 ThürRettG gelten diese Benutzungsentgelte für alle Benutzer des Rettungsdienstes. Die Öffentliche Bekanntmachung der Benutzungsentgelte im Rettungsdienst ist ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter http://www.wartburgkreis.de/neuigkeiten/oeffentliche-bekanntmachungen/ zu finden. gez. Rauschelbach Amtsleiter Amt für Sicherheit, Ordnung und Verkehr Allgemeine Vorprüfung nach § 3 a Satz 2 UVPG Die Pollmeier Furnierwerkstoffe GmbH, Pferdsdorfer Weg 6, 99831 Creuzburg, hat einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer bestehenden holzbefeuerten Thermoölkesselanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 15,8 MW und eines Furniersperrholzwerkes gemäß § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV), sowie der Nrn. 5.8, 1.2.1 und 8.1.1.4 des Anhangs I zur 4. BImSchV am Standort in 99831 Creuzburg, Pferdsdorfer Weg 6, Flur 26, Flurstücke 2177/2, 2177/4, 2234/1 und 2237 gestellt. Die beantragten Anlagen sind in der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Nrn. 1.2.1 Spalte 2 und 8.1.1.3 Spalte 2 genannt. Deshalb wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 1 UVPG durchgeführt. Ausgabe /2017 - 14.02.2017 - Amtlicher Teil Gemäß § 3 a Satz 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben: Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c S. 1 UVPG wird nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt, dass mit dem o. g. Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind und somit keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß § 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Landratsamt Wartburgkreis, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Andreasstraße 11, 36433 Bad Salzungen, zugänglich. Die Öffentliche Bekanntmachung zur allgemeinen Vorprüfung ist ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter http:// www.wartburgkreis.de/neuigkeiten/oeffentliche-bekanntmachungen/ zu finden. Bad Salzungen, den 31.01.2017 gez. Krebs Landrat Landratsamt Wartburgkreis Stellenausschreibung Im Amt für Sicherheit, Ordnung und Verkehr des Landratsamtes Wartburgkreis ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Stelle eines/einer Sachbearbeiters/in Verkehrsrecht befristet für die Dauer von einem Jahr als Krankheitsvertretung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz zu besetzen. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Diese Stelle umfasst schwerpunktmäßig folgende Aufgaben: • Bearbeitung von Anträgen zur Durchführung von Veranstaltungen sowie Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum • Anordnung, Kontrolle und Abnahme von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum • Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur StVO • Bearbeitung von Anhörungen zu Bebauungsplänen, Bauanträgen und Bauvoranfragen • Erarbeitung von verkehrsrechtlichen Stellungnahmen zu Bauvorhaben der Versorgungs- und Entsorgungsträger • Durchführung von Verkehrsschauen aller Straßen, Kontrollen, Anzeigen gemäß der Straßenverkehrsordnung • Bearbeitung von Widersprüchen. An den/die Bewerber/in werden folgende Anforderungen gestellt: • abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten bzw. erfolgreicher Abschluss des Fortbildungslehrganges I oder Laufbahnausbildung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst (i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 ThürLaufbG) • Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten • Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Flexibilität Amtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017 Seite - 16 - • Durchsetzungsvermögen sowie Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit • sicheres Auftreten sowie Gewandtheit im Umgang mit Menschen • Führerschein der Klasse B sowie Bereitschaft zur Nutzung des eigenen Pkw für dienstliche Zwecke. Die Vergütung richtet sich nach der Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD). Bewerber/innen, die im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, werden bei gleicher Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt. Das Landratsamt Wartburgkreis fördert die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern. Diese Stelle ist für Männer und Frauen gleichermaßen geeignet. Diese Stelle ist grundsätzlich für eine Teilzeitbeschäftigung geeignet. Geht eine entsprechende Bewerbung ein, wird geprüft, ob dem Teilzeitwunsch im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten (insbesondere Anforderungen der Stelle, gewünschte Gestaltung der Teilzeit) entsprochen werden kann. Für fachliche Fragen steht Ihnen Herr Rauschelbach (Tel. 03695/615900) und in arbeitsrechtlichen Fragen Herr Schubert (Tel. 03695/615500) gern zur Verfügung. Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 28.02.2017 an das Landratsamt Wartburgkreis - Haupt- und Personalamt Erzberger Allee 14 36433 Bad Salzungen. Gerne nehmen wir auch Bewerbungen per E-Mail an nachfolgende Adresse entgegen: [email protected]. Postalisch übermittelte Unterlagen nicht berücksichtigter Bewerber/innen können nach Abschluss des Auswahlverfahrens nur zurückgesandt werden, wenn Sie Ihrer Bewerbung einen ausreichend frankierten und an Sie adressierten Rückumschlag (DIN A 4) beifügen. Anderenfalls werden Ihre Unterlagen ordnungsgemäß vernichtet. Impressum: Kreisjournal – Amtsblatt des Wartburgkreises Herausgeber: Wartburgkreis, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen, Tel. 03695 6150 Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG In den Folgen 43, 98704 Langewiesen Tel. 03677 2050-0, Fax 03677 2050-21, [email protected], www.wittich.de Verantwortlich für den amtlichen und nichtamtlichen Teil: Landrat Reinhard Krebs Redaktion: Pressestelle Landratsamt Wartburgkreis Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen, Telefon: 03695 615104, Fax: 03695 615199 e-mail: [email protected] Für die sachliche Richtigkeit von Informationen der Zweckverbände oder Dritter zeichnen diese selbst verantwortlich. Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremd-beilagen gelten unsere allgemeinen und zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die zzt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Farben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unterschiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwiedergabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns zu keiner Ersatzleistung. Verlagsleiter: Mirko Reise Erscheinungsweise: In der Regel monatlich, die Verteilung erfolgt kostenlos an alle erreichbaren Haushalte im Wartburgkreis. Im Bedarfsfall können sie Einzelstücke zum Preis von 2,50 € (inkl. Porto und 7% MwSt.) beim Verlag bestellen bzw. abonnieren. NACHRUF Die Nachricht vom Tod unseres ehemaligen Mitarbeiters Herrn Dr. Bodo Preuß hat uns tief getroffen. Herr Dr. Preuß war ein pflichtbewusster, hilfsbereiter und freundlicher Vorgesetzter und Kollege, der seine Aufgaben als Leiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes stets gewissenhaft und mit hoher Einsatzbereitschaft erfüllte. In Dankbarkeit seiner langjährigen Tätigkeit verabschieden wir uns und bewahren ihm ein ehrendes Andenken. Besonderes Mitgefühl und Anteilnahme gelten seiner Familie. Landratsamt Wartburgkreis Reinhard Krebs Landrat Jutta Kulczynski Personalrat Bad Salzungen, im Februar 2017
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