Kreisjournal 2/2017

Kreisjournal
AMTSBLATT DES WARTBURGKREISES
www.wartburgkreis.de
14. Februar
xx.yyyyyyyy.xxxx
2017 · 2/2017
· xx/yy··Jahrgang
Jahrgang10
8
Inhalt
Amtsblatt
Foto: VGW
20 Jahre VGW – 20 Jahre ÖPNV
in der Wartburgregion
Zu ihrer Festveranstaltung
„20 Jahre VGW“ hatte die
Verkehrsgesellschaft
Wartburgkreis mbH (VGW) am 19.
Januar in das „Berghotel Eisenach“ Landrat, Bürgermeister, ehemalige Gesellschafter
sowie weitere Vertreter vom
Verband Mitteldeutscher Omnibusunternehmer e. V. (MDO)
und Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) eingeladen. Nach der Eröffnung
durch James R. Dürrschmid,
einer der beiden ehrenamtlichen Geschäftsführer der
VGW, betonte Landrat Reinhard Krebs in seinem Grußwort an die Gesellschafter
und Gäste die gute Zusammenarbeit im Wartburgkreis
und bedankte sich dafür bei
den Busunternehmern. Zwar
wurde auch gestritten, äußerte der Landrat, aber immer
auf Sachebene im Sinne eines
gut funktionierenden öffentlichen Personennahverkehrs.
Und es waren konstruktive
Gespräche, so Landrat Krebs,
mit dem Ziel, den Busverkehr
weiterhin attraktiv, zeitgemäß und zukunftsorientiert
unter steter Beachtung der
Wirtschaftlichkeit für die Einwohner und Einwohnerinnen
in der Wartburgregion zu gestalten. Als Beispiel nannte er
die Weiterführung der VGW.
Auch der Bürgermeister der
Stadt Eisenach, Dr. Uwe Möller, betonte die Wichtigkeit
des Busverkehrs in der Region und in der Stadt Eisenach
und bedankte sich bei den
Verkehrsunternehmen für die
zuverlässige Durchführung der
Beförderungsleistungen.
Mit den Worten: „… da bin
ich wieder.“ begann der ehemalige Geschäftsführer der
VGW und ehemalige Chef der
KVG Hans-Joachim Ziegler
sein Grußwort. Er erinnerte an
die anfänglichen Disharmonien zwischen den kommunalen
und privaten Busunternehmen
in den 90-er Jahren und an
das Umdenken zur möglichen
Zusammenarbeit zu Gunsten
der Fahrgäste. Das Erlebte in
den vergangenen Jahren wür-
Öffentliche Bekanntmachungen
• Haushaltssatzung des Wartburgkreises für das Jahr 2017
S. 7
• Beschlüsse des Kreistages,
des Kreisausschusses und des
Jugendhilfeausschusses S. 8
• Allgemeinverfügung zur
Bekämpfung der Geflügelpest
vom 30.01.2017
S. 9
• Allgemeinverfügung zur
Bekämpfung der Geflügelpest
vom 06.02.2017
S. 12
• 2. Änderung der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungszweckverbandes
„Hörselberg-Hainich“ S. 14
• Benutzungsentgelte im Rettungsdienst
S. 15
• Allgemeine Vorprüfung S. 15
Stellenausschreibung
• Sachbearbeiter/in Verkehrsrecht
S. 15
Nachruf
S. 16
Das nächste Kreisjournal
erscheint am 7. März 2017
de ein abendfüllendes Programm ergeben, so Ziegler.
Einen umfassenden Rückblick
auf 20 Jahre Busverkehr im
Wartburgkreis gab Reinhard
Schieck. Von Anfang an ist
er dabei. Zuerst mit HansJoachim Ziegler als einer der
beiden Geschäftsführer in der
Verkehrsgesellschaft Eisenach
(VGE), danach in den 90er
Jahren beteiligt an der Gründung der VGW und seither
ehrenamtlicher Geschäftsführer. Durch seine Festrede erhielten die Gäste unter anderem einen Überblick über die
wirtschaftliche Entwicklung.
Reinhard Schieck schilderte
anschaulich den stattgefundenen Generationswechsel bei
den privaten Verkehrsunternehmen und die Bedeutung
der Zusammenarbeit mit den
beiden kommunalen Verkehrsunternehmen im Sinne eines
gut funktionierenden ÖPNV.
Anhand einiger Beispiele, wie
die Unterstützung zur Gründung eines Fahrgastbeirates
in der Wartburgregion, die
Eröffnung der landesbedeutsamen Buslinie 30 zusammen
mit der Thüringer Verkehrsministerin Birgit Keller, sowie die Mitwirkung bei der
Vorbereitung auf den 117.
Deutschen Wandertag, betonte er die Wichtigkeit der Verkehrsgesellschaft und deren
Beförderungsaufgaben. Mit
den Worten: „Gemeinsam sind
wir stark, was 1996 begann
wird 2019 weiter geführt. Ein
Erfolgsmodell für die Region
und über Thüringen hinaus.“
beendete er die Festrede. Ein
besonderes Dankeschön erhielt Managementassistentin
Martina Rennert, die seit über
zwanzig Jahren – zuerst in der
VGE und danach in der VGW –
tätig ist.
Der Jubiläumsabend wurde
von der Musikschule Blume
musikalisch begleitet. Im Anschluss hatten alle Gäste Zeit
für Nostalgie, fachmännische
Gespräche und zukunftsweisende Ideen.
Nichtamtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017
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Verkehr im Wartburgkreis
Anhörung zum Nahverkehrsplan 2017 - 2021
Der Wartburgkreis erarbeitet
aktuell gemeinsam mit der
Stadt Eisenach den Nahverkehrsplan für den öffentlichen
Straßenpersonennahverkehr
in der Wartburgregion für den
Zeitraum 2017 bis 2021.
Gemäß Thüringer ÖPNV-Gesetz erfolgt dazu eine Anhörung der benachbarten Landkreise, Verkehrsunternehmen
sowie weiterer Betroffener
im Rahmen der Erstellung des
Nahverkehrsplans. Selbstverständlich wird auch den Bürgern und Nutzern des ÖPNV
die Möglichkeit eingeräumt,
sich zu den entsprechenden
Planungen zu äußern und Anregungen oder Hinweise abzugeben.
Zu diesem Zweck wird der
Entwurf zum Nahverkehrsplan
2017 - 2021 in der Zeit vom
Hinweise, Anregungen und
Änderungswünsche
sowie
Einwendungen können Sie
bis zum 04.04.2017 beim
Landratsamt
Wartburgkreis
abgeben oder per Post an die
folgende Anschrift senden:
Landratsamt Wartburgkreis
Amt Kreisplanung
Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen
Foto: VGW
20.02.2017 - 04.04.2017
auf der Internetseite des
Wartburgkreises unter http://
www.wartburgkreis.de/tou-
rismus-kultur/bus-bahn/
oeffentlicher-personennahverkehr/ zum Download bereitgestellt.
Für Rückfragen steht Ihnen
die Kreisplanung des Wartburgkreises gerne auch unter
der Tel.-Nr. 03695/616300
oder per Mail unter [email protected] zur
Verfügung.
Die Verkehrswacht Wartburgkreis e. V. Region Eisenach informiert:
Auszeichnung bewährter Kraftfahrer für die Region Eisenach und den Altkreis
Die Verkehrswacht Wartburgkreis e. V. möchte auch in
diesem Jahr die Kraftfahrer
mit mindestens 10-jähriger
vorbildlicher Fahrzeit auszeichnen.
Die Auszeichnung gibt es in
den Stufen
• Bronze für 10 Jahre Fahrzeit
• Silber für 20 Jahre Fahrzeit
• Silber mit Eichenkranz für 25 Jahre Fahrzeit
• Gold für 30 Jahre Fahrzeit
• Gold mit Eichenkranz für 40 Jahre Fahrzeit und
• Goldenes Lorbeerblatt für 50 Jahre Fahrzeit.
Die Auszeichnung als bewährter Kraftfahrer hat eine Doppelnatur:
Einerseits dient sie der Anerkennung für vorbildliches Verhalten im Straßenverkehr in
der Vergangenheit – dem Auszeichnungszeitraum; gleichzeitig nimmt sie die Ausgezeichneten aber auch für die
Zukunft in die Verantwortung,
anderen ein Vorbild zu sein.
Der Antragsteller darf in der
Vergangenheit nicht gegen
die Straßenverkehrsvorschriften verstoßen haben (z. B.
Punkte in Flensburg, Bußgeld
ab 40 €).
Pro Antragstellung wird ein
Unkostenbeitrag von 10,00 €
berechnet.
Dieser Betrag ist bei der Anmeldung zu entrichten.
Die Unterlagen für die Antragstellung können bei der
Talente des Wartburgkreises – Antragsfrist läuft
Noch bis zum 17. März
können herausragende
Talente des Kreises an
das Landratsamt Wartburgkreis
gemeldet
werden.
Alle weiteren Informationen dazu finden Sie
auf http://www.wartburgkreis.de/bildungjugend/.
Die Geehrten am
„Tag der Talente des
Wartburgkreises“ 2016,
Foto: S. Blume
Verkehrswacht
Wartburgkreis e. V.
Georgenstraße 52
(Alte Posthalterei –
Eingang Hospitalstraße)
99817 Eisenach
Tel: 03691 / 203414
am 21. Februar
von 8 - 16 Uhr
ausgefüllt werden.
Vorzulegen
sind der Führerschein und
der Personalausweis.
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Ausgabe 2/2017 - 14.02.2017 - Nichtamtlicher Teil
Neuigkeiten aus dem Wartburgkreis
Foto: Heiko Matz
Welche Stadt soll Kreisstadt werden?
Liebe Bürgerinnen
und Bürger,
mit Überraschung habe ich
den Beschluss des Eisenacher Stadtrates zur Kenntnis
genommen, dass die künftige Kreisstadt Eisenach hei-
ßen soll. Ich bedauere, dass
Oberbürgermeisterin Katja
Wolf entgegen der zwischen
Eisenach und dem Wartburgkreis getroffenen Vereinbarung, sich über die Kreissitzfrage erst am Ende der
Einkreisungsverhandlungen
zu einigen, diese nun jetzt
schon thematisiert.
Wir haben in Bad Salzungen
ein modernes, geeignetes
Verwaltungsgebäude für das
Landratsamt und ich kann
mir ebenso wenig wie die
Vorsitzenden der Kreistagsfraktionen vorstellen, Millionenbeträge in einen neuen
Standort Eisenach zu investieren. Vor allem vor dem
Hintergrund knapper werdender kommunaler Haushalte gehören Investitionen zu
allererst in Baumaßnahmen
wie Schulen und Straßen.
Dies ist im Interesse der hier
lebenden Menschen.
Die Kreissitzfrage sollte sich
außerdem im Sinne der Chancengerechtigkeit in der Regionalentwicklung
zwischen
den beiden Städten Bad
Salzungen und Eisenach zu
Gunsten von Bad Salzungen
entscheiden, da Eisenach ohnehin sehr viele Potentiale
als Hochschulstandort, Kulturstadt, ICE-Halt und sozialer Mittelpunkt mitbringt.
Die Stadt Eisenach und der
Wartburgkreis haben sich in
jeweiligen Beschlüssen des
Stadt- und Kreistages dazu
entschieden, ihre Zukunft
gemeinsam zu gestalten und
die Landesregierung goutiert
dies in ihrem Entwurf zur
Gebietsreform. Für uns heißt
das nun zuerst, die künftigen Aufgaben von Stadt
und Kreis zu entwickeln und
Vorkehrungen für die Einkreisung der Stadt Eisenach in
den Wartburgkreis zu treffen.
Die Frage nach der Kreisstadt
muss sich dem anschließen
und wird auch nicht von uns,
sondern vom Landtag beantwortet werden müssen.
Ich würde mich daher freuen,
wenn wir den eingeschlagenen Weg gemeinsam und mit
gebündelten Kräften fortsetzen können.
Ihr Landrat
Reinhard Krebs
Das Umweltamt des Wartburgkreises informiert:
Wärmedämmung – Damals und Heute
Am Donnerstag, 2. Februar
wurde die aktuelle Ausstellung im Landratsamt Wartburgkreis rund um das Thema
„Wärmedämmung“ eröffnet.
Dabei ist unter anderem die
Nachbildung einer Energiesparwand aus der Bronzezeit
ausgestellt. Daran ist ersichtlich, wie vor 3.400 Jahren
gelebt und gedämmt wurde.
Es ist äußerst plausibel, dass
die Wände damals schon gut
dämmten: Bei unserem Klima
hätte über lange Zeiten im
Winter in den Hütten sonst
Frost geherrscht.
Diese Qualität wurde erst 1995
mit der damaligen Wärmeschutzverordnung wieder erreicht. In den Jahrtausenden
dazwischen war der Wärmeschutz der Wände schlechter.
Vier- bis sechsmal schlechter
bei der Fachwerkwand, die
Vollziegelwand war immer
noch dreimal schlechter als
die bronzezeitliche Energiesparwand. Das zeigt: Bauen
mit der Natur und nicht gegen
sie führt bei unserem Klima
wicklung bereitgestellt hat.
Im Rahmen der Ausstellungseröffnung war Uwe Nenzel als
HESA-Regionalpartner
und
Energieberater begehrter Ansprechpartner für zahlreiche
Ratsuchende zum Thema Energieeinsparung. Den Abschluss
des Eröffnungstages bildete
um 17 Uhr ein Vortrag zu Möglichkeiten und Potentialen
von Energiesparmaßnahmen
sowie zu Fördermöglichkeiten
bei der Gebäudesanierung.
Die Ausstellung wird noch bis
28. Februar im Mittelteil der
1. Etage des Landratsamtes zu
sehen sein.
Eröffnung der Ausstellung „Wärmedämmung - Damals und Heute“
Foto: S. Blume
zu einem guten Wärmeschutz. zeuge und sehr gute Hand„Wenn man in der Bronzezeit werker“, weiß Klaus Fey von
schon bei zehn Zentimeter der „Hessischen EnergiesparGrasdämmstoff angelangt war, Aktion“ (HESA), die die Auswie viel mehr können wir heu- stellung zur Wärmedämmung
te tun: Unsere Dämmstoffe im Rahmen eines Projekts
sind haltbarer und dämmen des Hessischen Ministeribesser, wir besitzen dauer- ums für Wirtschaft, Energie,
haftere Techniken, gute Werk- Verkehr
und
Landesent-
Ebenso ist hier kostenloses
Info-Material zu folgenden
Themen erhältlich:
• Die warme Wand
• Typische Wände – typische Schwächen
• Wärmedämmung zahlt sich aus
• Wird das nicht zu dicht?
• Schimmel in Gebäuden.
Warum? Warum nicht?
Nichtamtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017
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Kultur & Veranstaltungen
Einzigartige Gesichter
Fotografin Nicole Herbst
Am Mittwoch, 15. Februar um
19 Uhr wird im Lichthof des
Landratsamtes eine Ausstellung der Fotografin Nicole
Herbst aus Bad Salzungen eröffnet. Unter dem Titel „People & Faces“ zeigt die Ausstellung facettenreiche Portraits,
die mit außergewöhnlichem
Blick festgehalten wurden.
„Jeder Mensch, jedes Gesicht
ist in seiner Vielfalt trotzdem
einzigartig“, sagt die Fotografin über ihre Arbeiten.
Nicole Herbst war schon von
klein auf von der Fotografie
fasziniert. Eine kleine, analoge Kamera machte den An-
fang und brachte den Stein
ins Rollen. Ihr Steckenpferd
war von Anbeginn die Portraitfotografie, an der sie bis
heute festhält. Nicole Herbst
ist Autodidaktin und arbeitet
als Physiotherapeutin.
Zur
Ausstellungseröffnung
am 15. Februar um 19 Uhr im
Landratsamt Wartburgkreis,
Erzberger Allee 14 in Bad Salzungen sind interessierte Bürger herzlich eingeladen.
Die Fotos sind bis 31. März im
Landratsamt zu sehen.
Im Anschluss daran werden
sie in Barchfeld im Alten
Schloss ausgestellt.
Existenzgründung –
Beratertag in der Wartburgregion
Für Gründungsinteressierte und
Jungunternehmer/innen
Das Netzwerk „Wirtschaftsförderung
Wartburgregion“
bietet Gründungsinteressierten am 27. Februar zwischen
9 und 12 Uhr einen Sprechtag
rund um das Thema Selbständigkeit an. Hier erhalten Sie
Informationen zur Gründungsbegleitung und -förderung.
Zielgruppe sind grundsätzlich
alle, die über das Thema Existenzgründung in Thüringen
mehr wissen möchten. Aber
auch diejenigen, die bereits
gegründet haben oder seit
maximal 5 Jahren ein Unternehmen führen, finden hier
Ansprechpartner/innen und
eine fachkundige Beratung.
Der Sprechtag findet in den
Räumlichkeiten des GIS Gründer- und Innovationszentrum
Stedtfeld GmbH, Am Goldberg
2, 99817 Eisenach statt.
Folgende Institutionen stehen Ihnen zur Beratung vor
Ort zur Verfügung:
• GFAW (Gesellschaft für
Arbeits- und Wirtschaftsförderung)
Die GFAW unterstützt mit ihrer Arbeit Menschen in verschiedenen Lebenssituationen
und setzt im Auftrag der zuständigen Landesministerien
Richtlinien des Europäischen
Sozialfonds (ESF) und anderer
Förderprogramme des Freistaats Thüringen um.
• IHK (Industrie- und Handelskammer Erfurt)
Auf dem Weg in eine tragfähige Selbständigkeit bietet die
IHK je nach Vorbereitungsstand eine Orientierungsbzw. eine individuelle vertiefende Gründungsberatung an.
Dabei geht die IHK konkret
auf Ihr geplantes Vorhaben
ein, gibt Informationen zu
den wichtigsten Schritten, zu
fachlichen und gewerberechtlichen Voraussetzungen, zum
Konzept sowie zu Fördermöglichkeiten.
• HWK (Handwerkskammer
Südthüringen)
Die HWK unterstützt Gründer und Jungunternehmer im
Handwerk bei der erfolgreichen Umsetzung ihrer Vorhaben und berät in persönlichen Gesprächen u.a. zu
Gründungsverlauf und Gründungsformalitäten, persönlichen Voraussetzungen zur
Umsetzung der Geschäftsidee,
Erstellung individueller Gründungskonzepte, Kostenrechnung und Kalkulation, Fördermöglichkeiten etc.
• TAB (Thüringer Aufbaubank)
Zuschüsse für Investitionen,
zinsgünstige Förderdarlehen
für Investitionen und Betriebsmittel, Haftungsfreistellungen, wenn die Sicherheiten
für die Bank nicht ausreichen
– die Thüringer Aufbaubank
verfügt über die gesamte
Palette der Wirtschaftsförderung, um Gründer und Jungunternehmer finanziell zu unterstützen.
• ThEx (Thüringer Zentrum
für Existenzgründung und
Unternehmertum)
ThEx Enterprise begleitet
Existenzgründungen
unabhängig von Alter, Geschlecht
und Nationalität. Gründungswillige mit individuellem
Unterstützungsbedarf,
insbesondere Ältere, arbeitslose
Menschen, Frauen, Menschen
anderer Herkunftsländer sowie Teamgründer erhalten bei
ThEx Enterprise eine auf ihren
speziellen Bedarf zugeschnittene Begleitung von der Ideenfindung bis zum tragfähigen und sich stabilisierenden
Unternehmenskonzept in der
Nachgründungsphase. Flankierende Unterstützung gibt
es durch kostenfreie Seminare/Workshops.
Die individuelle Terminabsprache erfolgt über die
Wirtschaftsförderung
Wartburgkreis. Telefon: 03695
/ 616302, Email: [email protected]. Ihre
Ansprechpartnerin ist Ina
Krah.
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Ausgabe 2/2017 - 14.02.2017 - Nichtamtlicher Teil
Kultur & Veranstaltungen
Computerschulung Jagdkataster
Der Thüringer Verband der
Jagdgenossenschaften
und
Eigenjagdbezirkinhaber e.V.
lädt zu einer Informationsveranstaltung für Jagdgenossenschaften ein.
Einsteigerkurs:
• erste Schritte zur Erstellung
eines neuen Jagdkatasters
mit Version 6
• Übungen zur Datenpflege
der Jagdgenossen und Flurstücke
• Grundlegende Programmbedienung
Kurs für Fortgeschrittene:
• Neuheiten der Version 6
• Aktualisierung eines vorhandenen Jagdkatasters
• Berechnung und Auszahlung des Reinerlöses (neue
Programmversion)
• Erläuterung spezieller Probleme bei der Aktualisierung
• die Kopplung Jagdpachtverwaltung 6 mit NAVIKAT 6
• diverse Themen zur Jagdpachtverwaltung
Referent:
Dirk Model, Gesellschaft für
Informationssysteme
mbH
(GIS)
Einsteigerkurs
16 Uhr bis 18 Uhr,
anschließend
Kurs für Fortgeschrittene
18:15 Uhr bis 20 Uhr.
02.03.2017
Landvolkbildung
Thüringen e. V.
Trommsdorferstr. 1A
07407 Rudolstadt
Die Termine sind:
07.03.2017
Staatliche Grundschule
Creuzburg
Klosterstraße 34
99831 Creuzburg
16.02.2017
Volkshochschule
Sondershausen
Güntherstraße 26
99701 Sondershausen
09.03.2017
Tibor EDV Consulting GmbH
Rießner Straße 12b
99427 Weimar
21.02.2017
Jenaplan Schule
Judithstraße 70
98527 Suhl
23.02.2017
Friedrich-Solle-Regelschule
Giengener Straße 18
07937 Zeulenroda-Triebes
28.02.2017
Thüringer Landesanstalt für
Landwirtschaft
Referat 320
Ressortbezogene
Weiterbildung
Behördenhaus
Am Burgblick 23
07646 Stadtroda
Der Unkostenbeitrag beträgt
35,00 €, pro Seminar für 1
Teilnehmer je Jagdgenossenschaft. Für jeden weiteren
Teilnehmer dieser Jagdgenossenschaft 10,00 €. Die Bezahlung erfolgt vor Tagungsbeginn am Tagungsort.
Wir bitten um schriftliche Anmeldung bis eine Woche vor
Schulungsbeginn beim TVJE
e. V. Die Anmeldung gilt als
verbindlich. Im Anschluss
erhalten Sie Ihre Seminarbestätigung, die Sie berechtigt
an der gewünschten Schulung
teilzunehmen und ist am Seminartag zu Beginn aus organisatorischen Gründen vorzulegen.
Bei weniger als 8 Teilnehmern
finden die Schulungen nicht
statt. Es entstehen Ihnen
dann keine Kosten. Wenn die
Schulung entfällt, werden Sie
selbstverständlich informiert.
Bei Nichterscheinen oder bei
Absage später als eine Woche vor der Schulung wird ein
Unkostenbeitrag von 20,00 €
berechnet.
Seminar, Datum, Ort und Anzahl der Teilnehmer, Name
der JG nicht vergessen! Bitte
auf dem Anmeldeformular unbedingt Adresse und Tel. Nr.
vermerken.
Anmeldung oder Informationen zu den Schulungen über
Thüringer Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbezirksinhaber e. V.
Alfred-Hess-Straße 8
99094 Erfurt
Tel.: 0361-26253250
Fax: 0361-26253502
E-Mail: [email protected]
Service
Glückwünsche Alters- und Ehejubiläen
104. Geburtstag:
Frau Hildegard Hoffmeister, Wutha-Farnroda, am 11.02.2017
101. Geburtstag:
Frau Berta Jansen, Bad Salzungen, am 09.02.2017
65. Hochzeitstag:
Frau Else Lina und Herr Karl Göpfert, Dermbach, am 25.01.2017
Frau Elfriede und Herr Horst Semisch, Gerstungen OT Lauchröden, am 29.01.2017
Frau Helga und Herr Paul Hauck, Unterbreizbach, am 02.02.2017
Frau Gerda und Herr Horst Adam Güth, Bischofroda, am 08.02.2017
60. Hochzeitstag:
Frau Edeltraud und Herr Arno Dietzel, Urnshausen OT Bernshausen, am 25.01.2017
Frau Christa und Herr Lothar Fischer, Mihla, am 26.01.2017
Frau Hildegard und Herr Helmut Ludwig, Hörselberg-Hainich OT Tüngeda, am 26.01.2017
Frau Brigitte und Herr Gerhard Steinwachs, Treffurt OT Großburschla, am 01.02.2017
Frau Helga und Herr Rudi Specht, Moorgrund OT Gumpelstadt, am 02.02.2017
Frau Helga und Herr Karl-Heinz Schmidt, Vacha, am 02.02.2017
Frau Elfriede und Herr Dieter Sauerbrei, Stadtlengsfeld, am 08.02.2017
Information
des Staatlichen
Schulamtes
Westthüringen:
Anmeldetermine an Gymnasien und Beruflichen
Gymnasien für das Schuljahr 2017/ 2018
Die Anmeldung der Schülerinnen und Schüler aus den
Grundschulen,
Regelschulen,
Gemeinschaftsschulen und der
Kooperativen Gesamtschule an
den (beruflichen) Gymnasien erfolgt in der Zeit vom 6. bis 11.
März 2017.
Die Gymnasien geben die konkreten Uhrzeiten anlässlich ihrer
„Tage der offenen Tür“, während
der Elternabende an den Grundschulen bzw. über die lokalen
Medien und die Schulhomepage
bekannt.
Nichtamtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017
Seite - 6 -
Service
Ihr Umweltamt informiert ...
Information für Unternehmer von Abwasseranlagen
zur Durchführung der Abwassereigenkontrolle sowie zur Berichterstattung
für das Berichtsjahr 2016
nach der Thüringer Abwassereigenkontrollverordnung
Die Thüringer Verordnung
über die Eigenkontrolle von
Abwasseranlagen (ThürAbwEKVO) vom 23.08.2004
(GVBl. S. 721), zuletzt geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 02.08.2014
(GVBl. S. 568), schreibt die
Eigenkontrolle von Abwasseranlagen einschließlich
der Abwassereinleitung aus
diesen vor.
Nach § 6 Abs. 1 ThürAbwEKVO sind die Unternehmer
von Abwasseranlagen verpflichtet, jährlich einen Eigenkontrollbericht in zweifacher Ausfertigung bei der
zuständigen Wasserbehörde
vorzulegen.
Zuständige Wasserbehörde
für die Eigenkontrollberichterstattung ist gemäß § 105
Abs. 1 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) die untere
Wasserbehörde.
Die ThürAbwEKVO richtet
sich sowohl an die Aufgabenträger der öffentlichen
Abwasserbeseitigung
als
auch an die Unternehmer
privater, gewerblicher und
industrieller Abwasseranlagen. Sie gilt nicht für
Kleineinleitungen
aus
Kleinkläranlagen!
Erstmalig erfolgt die Abgabe der Eigenkontrollberichte
durch die Aufgabenträger
der öffentlichen Abwasserentsorgung nur noch elektronisch über EKB-online.
Die Unternehmer von Abwasseranlagen, die der pflichtmäßigen
Abwassereigenkontrolle nicht nachkommen
und für das Berichtsjahr
2016 bis zum 31.03.2017
keine oder keine vollständige Berichterstattung an die
zuständige Wasserbehörde
leisten, begehen gemäß §
9 ThürAbwEKVO eine Ordnungswidrigkeit nach § 128
Abs. 1 Nr. 20 Thüringer Wassergesetz, wobei diese mit
einer Geldbuße bis fünfzigtausend Euro geahndet werden kann.
Um eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 ThürAbwEKVO
und die daraus folgenden
ordnungsrechtlichen Konsequenzen zu vermeiden, werden die Unternehmer von
Abwasseranlagen gebeten,
der geforderten Eigenkontroll- und Berichterstattungspflicht umfassend und
fristgerecht nachzukommen.
Für die Unternehmer von
Abwasseranlagen
hat
das Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie
und
Naturschutz
verbindliche Musterformu-
lare zur Abwassereigenkontrollberichterstattung
als Word-Dokumente sowie
Informationsbriefe mit Hinweisen zur Erstellung der Eigenkontrollberichte auf der
Homepage des TMUEN unter
http://www.thueringen.de/
th8/tmuen/umwelt/wasser/
abwasser/eigenkontrolle/
musterformularezum Download bereitgestellt.
Die Musterformulare und
Informationsbriefe
sind
außerdem bei der Unteren
Wasserbehörde des Landratsamtes, Dienstgebäude
Andreasstraße 11, Bad Salzungen, Raum 114, erhältlich. Für Rückfragen steht
die Untere Wasserbehörde
unter 03695/616711 gern
zur Verfügung.
Blutspendetermine für Februar/März 2017
Institut für Transfusionsmedizin Suhl gGmbH
Mi
Do
Fr
Fr
Fr
Fr
Mo
Di
Mi
Do
Do
Fr
Mo
Di
Mi
Do
Fr
Fr
Mo
Di
15.02.2017
16.02.2017
17.02.2017
17.02.2017
17.02.2017
17.02.2017
20.02.2017
21.02.2017
22.02.2017
23.02.2017
23.02.2017
24.02.2017
27.02.2017
28.02.2017
01.03.2017
02.03.2017
03.03.2017
03.03.2017
06.03.2017
07.03.2017
16:00 - 19:00
17:00 - 20:00
16:00 - 20:00
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16:00 - 20:00
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16:30 - 19:30
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16:30 - 19:00
16:00 - 19:30
16:00 - 19:30
Sünna, Bürgerhaus, Frankfurter Straße 25
Kaltennordheim, Bürgerhaus, Wilhelm-Külz-Platz 2
Dorndorf, Gemeindeamt, Bahnhofstraße 11
Förtha, Staatl. Grundschule, Alte Eisenacher Straße 55
Berka/Werra, Regelschule, Herdaer Straße 8c
Zella, Gasthaus „Schäfer“, Goethestraße 12
Großburschla, Pfarrsaal, Pfarrgasse 8
Merkers, SBH Südost GmbH, Gartenstraße
Mihla, Bürgerhaus „Goldene Aue“, Bahnhofstraße 22
Dermbach, Bistro-Restaurant „Zur Zehnt“, Wiesenthaler Straße 6
Ifta, Gemeindehaus, Willershäuser Straße 26
Vacha, „Zum Latsch“ unterstützt durch Restaurant „Kellerhaus“, Am Bahnhof
Bad Salzungen, Volkssolidarität, Werner-Lamberz-Straße 1
Schweina, Feuerwehrgerätehaus, Altensteiner Straße 15a
Creuzburg, Kindergarten der Johanniter Unfall Hilfe e.V., Auf dem Hohnert 2 B
Geisa, Gaststätte „Geisschänke“, An der Geis 27
Dermbach, Bistro-Restaurant „Zur Zehnt“, Wiesenthaler Straße 6
Oechsen, Staatl. Grundschule, Stadtlengsfelder Straße 94b
Treffurt, Regelschule, Schulstraße 9
Seebach, Regelschule „J.Dicel“, Friedrich-Engels-Ring 1
DRK Kreisverband Bad Salzungen e. V.
Do
Fr
Fr
Di
16.02.2017
17.02.2017
03.03.2017
07.03.2017
16:00 - 19:00
17:00 - 20:00
16:00 - 20:00
17:00 - 19:30
Bad Liebenstein, m & i Fachklinik, Kurpromenade 2
Immelborn, Alea Sanitas, Karl-Marx-Straße 32
Geisa, Feuerwehr, Rasdorfer Straße
Bad Salzungen, Parkschule, Straße der Einheit 133
DRK Kreisverband Eisenach e. V.
Mi 15.02.2017
Mo 20.02.2017
Mi 01.03.2017
16:30 - 19:30
14:30 - 18:30
16:00 - 19:00
Unterellen, Dorfgemeinschaftshaus, Pfarrgasse 35
Eisenach, BluMo am PEP, Neue Wiese 1
Eisenach, DRK-Kreisverband, Haus der Vereine, Rot-Kreuz-Weg 1
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Ausgabe 2/2017 - 14.02.2017 - Nichtamtlicher Teil
Service
DRINGEND BLUTSPENDER GESUCHT!
Momentan besteht deutschlandweit ein Mangel an Blutkonserven –
besonders bei den Blutgruppen Null und A gibt es bereits Engpässe.
Mögliche Gründe sind die Viel- werden dringend Blutspenden bezahl an Feiertagen im Dezember nötigt.
sowie die anhaltende Grippewel- Blutkonserven sind nur bis zu siele. Um erkrankten und verletzten ben Wochen haltbar! Daher ist es
Menschen helfen zu können und wichtig, dass Menschen regelmäeine ausreichende Versorgung der ßig Blut spenden.
Krankenhäuser sicherzustellen,
Bitte spenden Sie Ihr Blut in den
gesundheitlich möglich ist.
Regelmäßige Blutspender beachten bitte den Mindestabstand von
8 Wochen zur Vorspende.
Blut spenden kann jeder gesunde
Erwachsene ab 18 Jahren. Frauen
dürfen vier Mal, Männer sechs Mal
im Jahr Blut spenden. Vor jeder
Spende werden Blutdruck, Puls
und Temperatur gemessen sowie
die für die Spende notwendigen
kommenden Tagen – sofern das
Gesundheitsfragen geklärt. Die
Spendetauglichkeit entscheidet
der untersuchende Arzt. Das gesundheitliche Wohlergehen des
Spenders steht dabei an erster
Stelle.
Täglich aktuelle Blutspendetermine in Ihrer Region finden Sie
unter www.blutspendesuhl.de.
Blutspenden können auch in den nachfolgenden
Standorten der ITM Suhl geleistet werden.
•Institut für Transfusionsmedizin Suhl,
Albert-Schweitzer-Str. 15, Suhl
Telefon: 03681 373-130
Mo - Do 7 - 18:30 Uhr, Fr 7 - 18 Uhr, Sa 9 - 12:30 Uhr
•Blut- u. Plasmaspendestation Eisenach,
Mühlhäuser Str. 27, Eisenach
Telefon: 03691 213667
Mo, Do 11 - 19 Uhr, Di 11 - 18:30 Uhr,
Mi 6:30 - 11 Uhr + 15 - 18 Uhr, Fr 8 - 16 Uhr
•Blut- u. Plasmaspendestation Ilmenau,
Wetzlarer Platz 1, Ilmenau
Telefon: 03677 461931
Mo, Di, Do 7 - 19 Uhr, Mi 8 - 20 Uhr, Fr 7 - 17 Uhr
•Blut- und Plasmaspendestation Erfurt,
Mainzer Str. 36-37, Erfurt-Rieth
Telefon: 0361 550607-0
Mo - Do 7 - 19 Uhr, Sa 7:30 - 12:30 Uhr
Schließtag des Jobcenters Wartburgkreis
Das Jobcenter Wartburgkreis hat am Montag, 27. Februar auf Grund von Vorbereitungsarbeiten zur Aufschaltung der eAkte geschlossen.
Dies betrifft die Standorte in
Eisenach, Altstadtstr. 59 - 61 und Bad Salzungen, Erzberger Allee 12.
Die telefonische Erreichbarkeit ist von 8 bis 18 Uhr unter Telefon Nr. 03695 662-480 und 03691 725-100 gegeben.
Amtsblatt
Die aktuellen Öffentlichen Ausschreibungen des Wartburgkreises sind auf der Homepage
des Wartburgkreises unter http://www.wartburgkreis.de/neuigkeiten/ausschreibungen/ veröffentlicht.
Öffentliche Bekanntmachungen
Haushaltssatzung des Wartburgkreises
für das Haushaltsjahr 2017
Aufgrund des § 114 in Verbindung mit § 55 der Thüringer
Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom
07. Oktober 2016 (GVBl. S. 506, 513), erlässt der Wartburgkreis
die folgende, vom Kreistag am 14.12.2016 beschlossene Haushaltssatzung.
§1
Gesamtbetrag der Einnahmen und Ausgaben
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr
2017 wird hiermit festgesetzt.
Er schließt
im Verwaltungshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
130.753.000 €
und im Vermögenshaushalt
in den Einnahmen und Ausgaben mit
7.511.000 €
ab.
§2
Kreditermächtigung
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§3
Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 2.537.000 € festgesetzt.
§4
Kreisumlage
Der Umlagesatz der Kreisumlage wird bei einem Umlagesoll von
42.066.700 € auf 38,531 % festgesetzt. Das entspricht bei
125.655 Einwohnern des Landkreises einer durchschnittlichen
Kreisumlage von 334,78 € pro Kreiseinwohner. Die Kreisumlage ist mit einem Zwölftel des Jahresbetrages am 25. eines
jeden Monats fällig. Für rückständige Beträge (bei der Kreisumlage) können von den säumigen Gemeinden Verzugszinsen in
Höhe von 3 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
gefordert werden.
Amtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017
Seite - 8 -
§5
Höchstbetrag der Kassenkredite
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung
von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 5.000.000 €
festgesetzt.
§6
Stellenplan
Es gilt der vom Kreistag am 14.12.2016 beschlossene Stellenplan.
Der Landrat ist ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu
treffen, die sich aus der Anpassung an das Besoldungsrecht, an
andere gesetzliche Bestimmungen oder an das Tarifrecht zwingend ergeben. Er kann frei werdende Planstellen für andere Bereiche in Anspruch nehmen.
§7
In-Kraft-Treten
Die Haushaltssatzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
Bad Salzungen, den 08.02.2017
gez. i. V. Schilling
Erster Kreisbeigeordneter
(Siegel)
Öffentliche Bekanntmachung
der Haushaltssatzung 2017
Die vorstehende Haushaltssatzung 2017 wird öffentlich bekannt gemacht.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat mit Verfügung vom
08. Februar 2017, Az.: 240.3-1512-001/17-WAK die Haushaltssatzung einschließlich Anlagen des Landkreises Wartburgkreis
für das Haushaltsjahr 2017 genehmigt.
Sie hat folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrter Herr Landrat,
auf Ihren mit Vorlage der Haushaltssatzung nebst Anlagen für
das Haushaltsjahr 2017 gestellten Antrag vom 12.01.2017 auf
Genehmigung, eingegangen im Thüringer Landesverwaltungsamt am 16.01.2017, erlassen wir folgenden Bescheid:
Wir genehmigen gemäß §§ 55 Abs. 2, 114, 118 Abs. 2 und 123
Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und § 25 Abs. 5
Thüringer Finanzausgleichsgesetz (ThürFAG) die in § 4 Satz 1
der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 festgesetzte
Kreisumlage mit einem Umlagesoll von 42.066.700 € und einem
Umlagesatz von 38,531 v.H. […]
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Kolbeck“
Auslegungshinweis
Die Haushaltssatzung 2017 liegt zur Einsichtnahme in der Zeit
vom
14. Februar bis einschließlich 27. Februar 2017
(außer Samstag, Sonntag und Feiertag)
im Landratsamt Wartburgkreis,
Erzberger Allee 14, Zimmer 231,
36433 Bad Salzungen
Montag bis Mittwoch
Donnerstag
Freitag
von 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr
von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr
von 8:00 Uhr bis 13:00 Uhr
öffentlich aus.
Darüber hinaus ist eine Einsichtnahme bis zur Entlastung und
Beschlussfassung über die Jahresrechnung 2017 unter oben genannter Anschrift möglich.
Die Haushaltssatzung des Wartburgkreises für das Jahr 2017 ist
ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter http://
www.wartburgkreis.de/landkreis-politik/kreishaushalt/haushaltsplaene/ zu finden.
Bad Salzungen, 08. Februar 2017
gez. i. V. Schilling
Erster Kreisbeigeordneter
Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und des Jugendhilfeausschusses
Der Kreistag des Wartburgkreises hat in seiner Sitzung am
02.11.2016 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Kreistag nimmt den Entwurf der Haushaltssatzung und
des Haushaltsplans 2017 einschließlich deren Anlagen zur
Kenntnis und verweist ihn zur Vorberatung an die Fachausschüsse unter Federführung des Haushalts- und Finanzausschusses. Die abschließende Vorberatung erfolgt im Kreisausschuss.
2. Der Kreistag beschließt, dass für sämtliche nach dem
31.12.2016 und vor dem 1.1.2021 ausgeführten Leistungen
des Wartburgkreises weiterhin der § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31.12.2015 geltenden Fassung zur
Anwendung kommen soll. Der Landrat wird beauftragt, die
dafür erforderliche Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG
gegenüber dem Finanzamt abzugeben.
3. Der Kreistag beschließt die überplanmäßige Ausgabe in
Höhe von 100.000,00 € in der Haushaltsstelle 65000.95140
– Planungs- und Baukosten K 91 A (Fischbach Linksabbiegespur). Die Deckung erfolgt durch Abgang auf Haushaltsausgaberest in Höhe von 100.000,00 € in der Haushaltsstelle
65000.96090 – Planungs- und Baukosten K 91 (Diedorf –
Klings).
4. Der Kreistag beschließt die überplanmäßige Ausgabe in
Höhe von 425.000 € in der Haushaltsstelle 41288.74660
– Sonstige Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen iE (Eingliederungsheime). Die Deckung erfolgt durch
Mehreinnahmen in den Haushaltsstellen 41140.24910 –
Rückzahlung von zu Unrecht erbrachter Sozialhilfe avE – in
Höhe von 2.100 €, 41238.25540 – Leistungen von Sozialleistungsträgern iE – in Höhe von 24.500 €, 41288.25114 –
Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz iE (Eingliederungshilfe) – in Höhe von 11.000 €, 41288.25513 – Wohngeld iE
(Suchtkrankenhilfe) – in Höhe von 8.800 €, 41288.25514
– Wohngeld iE (Eingliederungsheime) – in Höhe von 41.900
€ und 48200.15000 – Rückzahlung von überzahlten Beträgen aus Vorjahren (Zuschüsse) – in Höhe von 9.200 € sowie
durch Minderausgaben in der Haushaltsstelle 48200.69100
– Leistungsbeteiligung bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung an Arbeitsuchende – in Höhe von 327.500 €.
5. Der Kreistag beschließt die überplanmäßige Ausgabe in
Höhe von 270.000 € in der Haushaltsstelle 41258.74650 –
Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen
iE (Arbeitsbereich). Die Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen in den Haushaltsstellen 50100. 10000 – Verwaltungsgebühren – in Höhe von 14.400 € und 54000.17800
– Rückzahlung von überzahlten Beträgen aus den Vorjahren
(Anteilsfinanzierung) – in Höhe von 10.000 € sowie durch
Minderausgaben in der Haushaltsstelle 48200.69100 – Leistungsbeteiligung bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung
an Arbeitsuchende – in Höhe von 245.600 €.
6. Der Kreistag beschließt die überplanmäßige Ausgabe in
Höhe von 175.000 € in der Haushaltsstelle 41168.74211 –
Hilfe zur Pflege (Heimkosten) iE. Die Deckung erfolgt durch
Mehreinnahmen in den Haushaltsstellen 41168.25110 –
Kostenbeiträge und Aufwendungsersatz iE – in Höhe von
51.800 € und 41168.25510 – Wohngeld iE – in Höhe von
Seite - 9 7.200 € sowie durch Minderausgaben in den Haushaltsstellen 41010.73000 – Hilfe zum Lebensunterhalt avE – in Höhe
von 45.000 €, 41018.74010 – Hilfe zum Lebensunterhalt
iE (Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten) – in
Höhe von 5.000 €, 41018.74012 – Hilfe zum Lebensunterhalt iE (Angemessene Schulbildung) – in Höhe von 4.000 €,
41018.74013 – Hilfe zum Lebensunterhalt iE (Suchtkrankenhilfe) – in Höhe von 20.000 €, 41018.74014 – Hilfe zum Lebensunterhalt iE (Eingliederungsheime) – in Höhe von 6.000
€, 41418.74240 – Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten iE – in Höhe von 5.000 €, 41440.73190 –
Blindenhilfe avE – in Höhe von 4.000 € und 48200.69100
– Leistungsbeteiligung bei Bedarfen für Unterkunft und Heizung an Arbeitsuchende – in Höhe von 27.000 €.
Der Kreisausschuss hat in seinen Sitzungen am 04.10.2016
und 01.11.2016 folgende Beschlüsse gefasst:
04.10.2016:
1. Der Kreisausschuss beschließt die Vergabe für die Beschaffung von 550 Lizenzen IBM Lotus Domino Collaboration
Express, inkl. 3 Jahre Softwarepflege, an die Firma edcom
Software & Consulting GmbH, Baierbrunner Str. 39, 81379
München gemäß dem geprüften Angebot vom 01.09.2016.
2. Der Kreisausschuss des Wartburgkreises vergibt die Leistungen der Außenanlagen für die Sanierung des Schulhofes der
Staatlichen Grundschule Berka/Werra, Lindenstraße 1, nach
Beschränkter Ausschreibung an den wirtschaftlichsten Bieter Fa. Berg & Bau GmbH Trusetal entsprechend dem Angebot vom 12. September 2016.
3. Der Kreisausschuss beschließt gemäß Dienstanweisung Nr.
14/2013 die Verlängerung der befristeten Niederschlagung
der offenen Forderung in Höhe von 37.923,21 € bis zum
30.09.2017.
01.11.2016:
1. Der Kreisausschuss beschließt gemäß § 5a der Hauptsatzung
des Wartburgkreises die überplanmäßige Ausgabe in Höhe
von 30.000 € in der Haushaltsstelle 41308.67400 – Erstattungen an Krankenkassen gemäß § 264 Abs. 7 SGB V. Die
Deckung erfolgt durch Mehreinnahmen in den Haushaltsstellen 41238.25540 – Leistungen von Sozialleistungsträgern iE
– in Höhe von 3.600 €; 41288.25114 – Kostenbeiträge und
Aufwendungsersatz iE (Eingliederungshilfe) – in Höhe von
3.300 €; 41288.25514 – Wohngeld iE (Eingliederungsheime) – in Höhe von 100 €; 54000.17800 – Rückzahlung von
überzahlten Beträgen aus Vorjahren (Anteilsfinanzierung) –
in Höhe von 5.900 €; 50100.10000 – Verwaltungsgebühren
– in Höhe von 9.100 € und 45610.25540 – Leistungen von
Sozialleistungsträgern iE (Berufs-ausbildungsbeihilfe) – in
Höhe von 8.000 €.
2. Der Kreisausschuss beschließt, den Auftrag für die Errichtung eines Pflanzstreifens entlang der Kreisstraße K 515
Reichenbach – Craula, 1. Bauabschnitt, an die Firma Dicke
+ Kubsch GmbH & Co. KG, Glauchau auf der Grundlage des
Angebotes vom 11. Oktober 2016 zu vergeben.
3. Der Kreisausschuss des Wartburgkreises vergibt den Auftrag
für die Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft in Gerstungen für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018
an die Firma LENDEX Security, Kirchplatz 8, 08451 Crimmitschau entsprechend geprüfter Angebotsunterlagen vom
29.09.2016.
4. Der Kreisausschuss des Wartburgkreises vergibt den Auftrag für die Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft in
Wenigenlupnitz für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum
31.12.2018 an die Firma LENDEX Security, Kirchplatz 8,
08451 Crimmitschau entsprechend geprüfter Angebotsunterlagen vom 29.09.2016.
5. Der Kreisausschuss des Wartburgkreises vergibt den Auftrag für die Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft in
Ausgabe /2017 - 14.02.2017 - Amtlicher Teil
Bad Salzungen für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum
31.12.2018 an die Firma Klüh Security GmbH, Niederlassung
Ost, Köthener Str. 33a, 06118 Halle (Saale) entsprechend
geprüfter Angebotsunterlagen vom 12.10.2016.
6. Der Kreisausschuss des Wartburgkreises vergibt den Auftrag für die Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft in
Kaltennordheim für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum
31.12.2018 an die Firma Klüh Security GmbH, Niederlassung
Ost, Köthener Str. 33a, 06118 Halle (Saale) entsprechend
geprüfter Angebotsunterlagen vom 12.10.2016.
7. Der Kreisausschuss des Wartburgkreises vergibt den Auftrag
für die Bewachung der Gemeinschaftsunterkunft in Merkers
für den Zeitraum vom 01.12.2016 bis zum 31.12.2018 an
die Firma LENDEX Security, Kirchplatz 8, 08451 Crimmitschau entsprechend geprüfter Angebotsunterlagen vom
22.09.2016.
Der Jugendhilfeausschuss hat in seiner Sitzung am
23.11.2016 folgende Beschlüsse gefasst:
1. Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Kreistag, dem
Haushaltsplan des Jugendamtes mit einer Änderung in der
Haushaltsstelle 46000.98200 „Investitionszuweisungen an
Städte und Gemeinden/offene Jugendeinrichtungen“ zuzustimmen.
2. Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Nachförderung
der investiven Maßnahme „Neuschaffung des Schülertreffs
Klings“ in Höhe von 235,95 €.
Die öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse des Kreistages,
des Kreisausschusses und des Jugendhilfeausschusses ist ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter http://wartburgkreis.de/neuigkeiten/oeffentliche-bekanntmachungen/ zu
finden.
Bad Salzungen, 30.01.2017
gez. Krebs
Landrat
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung
der Geflügelpest vom 30.01.2017
Anordnung von Maßnahmen gemäß § 13 Geflügelpest-Verordnung i. V. m. § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz
Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Landkreises Wartburgkreis/der kreisfreien Stadt Eisenach folgende
Allgemeinverfügung
1. Alle Tierhalter (private oder gewerbliche), die Geflügel halten, haben das Geflügel aufzustallen.
2. Die Aufstallung erfolgt in geschlossenen Ställen oder unter
einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben
gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer
gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss.
3. Für alle Geflügelhaltungen gelten (gemäß der Allgemeinverfügung A46-508.119-kny-02.16 vom 21.11.2016) weiterhin
folgende Biosicherheitsmaßnahmen:
3.1. Die Eingänge zu den Geflügelhaltungen sind mit geeigneten Einrichtungen zur Schuhdesinfektion zu versehen (Desinfektionswannen oder -matten).
3.2. Der Zukauf von Geflügel über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen oder mobile Geflügelhändler ist verboten.
Amtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017
4. Für Geflügelhaltungen mit weniger als 1.000 Stück Geflügel gilt (gemäß der Allgemeinverfügung A46-508.119kny-02.16 vom 21.11.2016) weiterhin Folgendes:
4.1. Beim Betreten der Geflügelhaltungen ist Schutzkleidung anzulegen. Bei Verwendung von Einwegkleidung
ist diese nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu
beseitigen.
4.2. Nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel
sind die dazu eingesetzten Gerätschaften zu reinigen
und zu desinfizieren und nach jeder Ausstallung sind
die freigewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände zu reinigen
und zu desinfizieren.
4.3. Transportmittel für Geflügel (Fahrzeuge und Behältnisse) sind nach jeder Verwendung zu reinigen und zu
desinfizieren.
5. Alle Geflügelhalter im Landkreis Wartburgkreis/der kreisfreien Stadt Eisenach, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben
die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinär- und
Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Wartburgkreis/der kreisfreien Stadt Eisenach anzuzeigen.
6. Die Allgemeinverfügung A46-508.119-hä-03.16 vom
20.12.2016 bleibt von der vorliegenden Allgemeinverfügung
A46-508.119-hä-01.17 unberührt und behält somit weiterhin uneingeschränkt ihre Gültigkeit. Damit bleibt die Durchführung von Märkten, Ausstellungen, Börsen und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und gehaltenen Vögeln
anderer Art ist bis auf Weiteres untersagt.
7. Die sofortige Vollziehung der in den Nr. 1 bis 6 des Tenors
getroffenen Regelungen wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
8. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben und wird an diesem Tag wirksam.
9. Diese Verfügung ergeht verwaltungskostenfrei.
Begründung:
I.
Seit November 2016 wurde in fast allen Bundesländern der Ausbruch der Geflügelpest (hochpathogene aviäre Influenza vom
Subtyp H5N8, HPAI H5N8) sowohl bei Wild- als auch gehaltenen
Vögeln amtlich festgestellt. Damit wurde dieser Virustyp nach
den Ausbrüchen 2014 erneut in Deutschland nachgewiesen. Mit
Stand 30. Januar 2017 sind deutschlandweit über 700 Ausbrüche HPAI H5N8 gemeldet worden. In Thüringen wurde nach positiven Befunden im Wildvogelbereich im Dezember 2016 und
Mitte Januar 2017 der erste Ausbruch in einem Hausgeflügelbestand am 30.01.2017 amtlich festgestellt. Die Gefährdungslage für Geflügelhaltungen in Thüringen hat sich damit deutlich
erhöht. Mit den massiven Nachweisen von HPAI H5N8 in der
Wildvogelpopulation in Deutschland und ganz Europa ist bestätigt, dass Wildvögel an dem derzeit seuchenhaft verlaufenden
Auftreten der Geflügelpest in Europa beteiligt sind. Eine weitere
Ausbreitung des gefährlichen HPAI H5N8 über Wildvögel über
weite Strecken in alle Regionen Thüringens ist zu befürchten.
Damit ist die Gefahr der Einschleppung der Infektion in Hausgeflügelbestände über Kontakt mit Wildvögeln deutlich gestiegen.
Aus diesem Grund ist als Schutzmaßnahme für Hausgeflügelbestände eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer
überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten
Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, zwingend geboten.
Aufgrund der bundesweit sich verschärfenden Situation durch mittlerweile über 700 Geflügelpestfälle (H5N8,
H5N5) bei Wildvögeln in fünfzehn Bundesländern (darunter
auch 10 bestätigte positive Wildvogelbefunde in Thüringen)
sowie in mehreren Bundesländern zunehmend auch in Hausgeflügelbeständen (darunter ein aktuell bestätigter Fall in
Seite - 10 Thüringen) sind in Thüringen weitere Schutzmaßnahmen
zwingend erforderlich.
Dazu zählt die in dieser Verfügung angeordnete landkreisweite Aufstallungspflicht nach § 13 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung.
II.
Gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum
Tiergesundheitsgesetz
(Thüringer
Tiergesundheitsgesetz
– ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Wartburgkreis/der
kreisfreien Stadt Eisenach zuständige Behörde für den Erlass
dieser Allgemeinverfügung.
Zu Nr. 1 des Tenors:
Die Anordnung der Aufstallung des Geflügels unter Nr. 1. des
Tenors erfolgt auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung in Verbindung mit § 38 Abs. 11 und § 6 Abs. 1 Nr. 11a
Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324).
Die Aufstallung ist auf der Grundlage einer nach § 13 Abs. 2
Geflügelpest-Verordnung erfolgten Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest
durch Wildvögel erforderlich. In dieser Risikobewertung sind die
örtlichen Gegebenheiten, einschließlich der Nähe zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln,
rasten oder brüten sowie weitere Tatsachen (z. B. das Verhalten
von Wildvögeln) zu berücksichtigen, soweit diese für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich sind.
Die demgemäß vorzunehmende Risikobewertung hat für Thüringen ergeben, dass landesweit die Aufstallung des Geflügels
präventiv zur Vermeidung der Einschleppung der Geflügelpest
durch Wildvögel erforderlich ist (Erlass TMASGFF AZ:51-2515/912-150492/2016).
Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hochansteckende Erkrankung der Hühner und anderer Geflügelarten (z. B. Enten, Gänsen, Puten, Wachteln, Tauben, Wildvögel), die neben
schweren klinischen Erkrankungen und Todesfällen auch hohe
wirtschaftliche Verluste beim betroffenen Tierhalter verursacht.
Darüber hinaus sind auch massive Einschränkungen beim Handel mit Geflügel und deren Erzeugnissen die Folge eines Geflügelpest-Ausbruchs. Der nahezu zeitgleiche Ausbruch der Geflügelpest in ganz Deutschland, Europa und vor allem die massiven
Nachweise bei Wildvögeln in Deutschland unterstreicht die Bedeutung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Tierhaltungen.
Die spezifische Eintragsquelle für das H5N8-Virus bei den Geflügelpestausbrüchen in den Puten-, Legehennen- sowie Entenhaltungsbetrieben in Deutschland konnte nach Mitteilung des
Friedrich-Loeffler-Institutes, Bundesinstitut für Tiergesundheit,
bisher nicht identifiziert werden. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch direkten Kontakt
mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit durch Kot usw.
viruskontaminierten Materialien wie Einstreu, Gerätschaften,
Schuhwerk, Schutzkleidung und dergleichen. Unter der Vielzahl
von in Betracht kommenden Faktoren sind auch Wildvögel als
Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige Ausscheidungen
von Wildvögeln können jederzeit z. B. Oberflächengewässer,
Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenem Geflügel
mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen sind, kontaminieren.
Die Anordnung der Aufstallung wurde auf Grundlage epidemiologischer Erkenntnisse von den zuständigen Behörden vorgenommen.
Das aktuelle Gutachten des Friedrich-Loeffler-Instituts (Risikoeinschätzung des FLI) lautet wie folgt:
„Aufgrund der aktuellen Verbreitung von HPAIV H5N8 bei Wildvögeln in 23 europäischen Staaten und in derzeit 15 betroffenen
Bundesländern Deutschlands ist von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologi-
Seite - 11 schen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen, insbesondere
bei Haltungen in der Nähe von Wasservogelrast- und Wildvogelsammelplätzen, einschließlich Ackerflächen, auf denen sich
Wildvögel sammeln. Es wird neben der konsequenten Durchsetzung von Vorsorgemaßnahmen (insbesondere der Biosicherheit)
empfohlen, Geflügel risikobasiert aufzustallen.“ Aufgrund des
genannten Gutachtens sowie der festgestellten Ausbrüche der
Geflügelpest bei zahlreichen Wildvögeln in ganz Deutschland
sowie aktuell in einem Hausgeflügelbestand in Greiz (Thüringen), hat die Risikobewertung zu dem Ergebnis geführt, dass es
erforderlich ist, Geflügel im gesamten Wartburgkreis sowie der
kreisfreien Stadt Eisenach aufzustallen. Eine generelle Aufstallungspflicht in Thüringen ist aufgrund der derzeitigen Gefährdungslage geboten und wurde durch das zuständige Ministerium
angeordnet (Erlass TMASGFF AZ: 51-2515/9-12-150492/2016).
Wildvögel stellen ein Reservoir für aviäre Influenzaviren dar,
umso mehr, als dass diese auch infiziert sein können, ohne
deutliche klinische Symptome zu zeigen, aber trotzdem die
Erreger ausscheiden. Auch die aktuell in Europa auftretende
H5N8-Variante des aviären Influenzavirus wurde bereits in Wildvögeln in Südostasien nachgewiesen.
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es daher erforderlich, Kontakte zu Wildvögeln in jedweder Form zu minimieren und wenn
möglich zu verhindern. Geflügel in Freilandhaltungen hat im
Vergleich zu ausschließlich im Stall gehaltenem Geflügel weitaus größere Möglichkeiten, mit diversen Umweltfaktoren in
Kontakt zu geraten. Die Aufstallung von Geflügel in Tierhaltungen im gesamten Landkreis ist geboten, um im Falle eines
Ausbruchs der Geflügelpest die tierische Erzeugung (Eier und
Geflügelfleisch) von hochwertigen Lebensmitteln in Thüringen
nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung
des pflichtgemäßen Ermessens. Die Maßnahme ist geeignet, den
Zweck, die Verhinderung einer Infektion von Hausgeflügel mit
H5N8 respektive H5N5 zu erreichen. Die Aufstallung ist erforderlich, da kein anderes, milderes Mittel zur Verfügung steht,
welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die
Anordnung ist auch angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die betroffenen Tierhalter durch die Aufstallung
erleiden, im Vergleich zum gesamtwirtschaftlichen Schaden,
der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte
Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Thüringen entstehen
kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufstallung die privaten Interessen der betroffenen
Tierhalter.
Zu Nr. 2 des Tenors:
Die in Nr. 2 genannten Arten der Aufstallung ergeben sich aus
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Geflügelpest-Verordnung. Die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel erfolgt vor allem durch
direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit
Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien wie etwa
Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung. Unter
der Vielzahl von in Betracht kommenden Faktoren sind auch
Wildvögel als Eintragsquelle zu berücksichtigen. Virushaltige
Ausscheidungen von Wildvögeln können jederzeit z. B. Oberflächengewässer, Futtermittel und Einstreu bei im Auslauf gehaltenem Geflügel mit Influenzaviren, die für das Geflügel pathogen
sind, kontaminieren. Die in Nr. 2 genannten Aufstallungsarten
sind geeignet, das Risiko derartiger Übertragungswege zu minimieren.
Zu Nr. 3 und 4 des Tenors:
Da die Übertragung von Influenzaviren bei Geflügel vor allem
durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren oder durch Kontakt mit Kot und anderweitig viruskontaminierten Materialien
wie etwa Einstreu, Gerätschaften, Schuhwerk oder Schutzkleidung erfolgt, ist es erforderlich, die Geflügelhaltungen in dem
in Nr. 1 des Tenors genannten Gebiet zu schützen und den Eintrag des Virus in die Nutzgeflügelbestände zu vermeiden. Die
Ausgabe /2017 - 14.02.2017 - Amtlicher Teil
Anordnung der unter Nr. 3 und 4 genannten Maßnahmen, wie
das Vorhalten von Einrichtungen zur Schuhdesinfektion, die
Verwendung von Schutzkleidung und die Durchführung von Desinfektionsmaßnahmen sind geeignet, das Risiko des Eintrags
von Geflügelpestvirus in Geflügelhaltungen zu vermindern. Aufgrund der Gefahr der unkontrollierten Verschleppung von Geflügelpestvirus über Geflügelmärkte, Geflügelbörsen und mobile
Geflügelhändler ist aufgrund der Gefährdungslage das Verbot
des Geflügelhandels über diese Handelswege erforderlich. Die
Anordnung der Maßnahmen gemäß Nr. 4 des Tenors erfolgt in
Ergänzung zu den Maßnahmen in § 6 Geflügelpestverordnung,
die generell für Geflügelhaltungen ab 1.000 Stück Geflügel gelten. Die Anordnung der Maßnahme beruht auf § 38 Abs. 11 i. V.
m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 d und 11 a Tiergesundheitsgesetz. Danach
hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung
erforderlich sind. Da aufgrund der Gefährdungslage die Gefahr
eines Eintrags des Geflügelpestvirus in kleinere Geflügelhaltungen genauso hoch wie in größere ist, ist es erforderlich, diese
Maßnahmen auch für kleinere Geflügelhaltungen anzuordnen.
Zu Nr. 5 des Tenors:
Gemäß § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S.
388) i. V. m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder, der
Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,
Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen
Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens,
seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt
voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres
Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die
Anordnung der Maßnahme in Nr. 5 des Tenors, dass eine noch
nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht
auf §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz.
Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende
Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter
sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen notwendig.
Zu Nr. 6 des Tenors:
Gemäß § 65 Geflügelpest-Verordnung i. V. mit § 38 Abs. 11 Tiergesundheitsgesetz i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 und 23 Tiergesundheitsgesetz sowie gemäß § 4 Abs. 2 Viehverkehrsverordnung i.
V. mit § 7 Abs. 6 Geflügelpest-Verordnung gilt die Untersagung
von Durchführung von Märkten, Ausstellungen, Börsen und Veranstaltungen ähnlicher Art mit Geflügel und gehaltenen Vögeln
anderer Art bis auf Weiteres uneingeschränkt. Dies ist erforderlich, da durch den bei solchen Veranstaltungen gegebenen engen Kontakt von Tieren ein bislang nicht abschätzbares Infektionsrisiko besteht und durch einen Verkauf eine Verschleppung
von potentiell infizierten Tieren möglich ist.
Zu Nr. 7 des Tenors:
Die sofortige Vollziehung der Maßnahmen in den Nr. 1 bis 6
des Tenors wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest
um eine hochansteckende und leicht übertragbare Tierseuche
handelt, deren Ausbruch mit hohen wirtschaftlichen Schäden
und weitreichenden Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor der Verschleppung der Seuche müssen daher sofort und ohne eine zeitliche Verzögerung greifen.
Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der
amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird.
Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der
aufschiebenden Wirkung eines eventuellen Widerspruchs.
Amtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017
Seite - 12 -
Zu Nr. 8 des Tenors:
Entsprechend § 41 Absatz 4 Sätze 3 und 4 ThürVwVfG gilt die
Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der
auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von
dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche Anordnung keinen Aufschub duldet.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs.
3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu
berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er,
bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise
nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden
kann.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG
abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung
der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge
geführt hätte.
Zu Nr. 9 des Tenors:
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen erheben.
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlagen der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung
der Geflügelpest vom 06.02.2017 finden Anwendung.
Hinweise:
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr.
4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die
Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3
des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von
bis zu 30.000 € geahndet werden.
Die Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur
Bekämpfung der Geflügelpest vom 30.01.2017 ist ebenfalls auf
der Homepage des Wartburgkreises unter http://www.wartburgkreis.de/neuigkeiten/oeffentliche-bekanntmachungen/ zu finden.
Im Auftrag
gez. Dr. Hädrich
Amtstierarzt
stellv. Amtsleiter - Siegel -
Bad Salzungen, den 30.01.2017
Allgemeinverfügung zur Bekämpfung
der Geflügelpest vom 06.02.2017
Anordnung von Maßnahmen
gemäß §§ 27, 55 und 56 Geflügelpest-Verordnung
Nach Prüfung erlässt das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (VLÜA) des Wartburgkreises/der kreisfreien Stadt
Eisenach folgende
Allgemeinverfügung
1. Auf Grund des am 03.02.2017 amtlich festgestellten Geflügelpestausbruches bei einem Wildvogel (Bussard) wird ein
Sperrbezirk festgelegt, der sich im 1 km Radius um den
Fundort des Bussards an der Kläranlage des Trink- und Abwasserverbandes Eisenach-Erbstromtal in Stedtfeld (Flur 5,
Flurstück 605/2, Gemarkung Stedtfeld) befindet.
2. Für den Sperrbezirk werden für die Dauer von 21 Tagen folgende Maßnahmen angeordnet:
2.1. Gehaltene Vögel und Bruteier dürfen nicht aus einem
Bestand verbracht werden.
2.2. Frisches Fleisch, Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
Fleischerzeugnisse, Fleischzubereitungen, das oder
die von gehaltenen Vögeln oder von Federwild aus
dem Sperrbezirk gewonnen worden ist oder sind, dürfen nicht verbracht werden.
2.3. Tierische Nebenprodukte (z. B. Mist oder verendete
Tiere) von gehaltenen Vögeln dürfen nicht ohne Genehmigung des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes (VLÜA) aus einem Bestand verbracht
werden.
2.4. Jeder Tierhalter hat sicherzustellen, dass an den Einund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorten,
in denen Geflügel gehalten wird, Matten oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und
diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
2.5. Gehaltene Vögel dürfen nicht zur Aufstockung des
Wildvogelbestands freigelassen werden.
2.6. Die Jagd auf Federwild ist verboten.
2.7. Geflügel darf nur im Durchgangsverkehr auf Autobahnen, anderen Straßen des Fernverkehrs oder Schienenverbindungen befördert werden und nur soweit
das Fahrzeug nicht anhält und Geflügel nicht entladen wird.
2.8. Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder
sonstiger Standort, in dem Vögel gehalten werden,
darf von betriebsfremden Personen nicht betreten
werden. Dies gilt nicht für den betreuenden Tierarzt,
dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde.
2.9. Wer im Sperrbezirk Geflügel hält, hat das Geflügel in
geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung,
die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und einer gegen
das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten.
2.10.Das im Sperrbezirk zu Erwerbszwecken gehaltene Geflügel ist nach näherer Anweisung des Amtstierarztes
regelmäßig klinisch und soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, virologisch untersuchen zu lassen.
2.11.Wildvögel, insbesondere Wasservögel und kranke oder
verendet aufgefundene Wildvögel, sind auf hochpathogenes aviäres Influenzavirus untersuchen zu lassen.
2.12.Nach Ablauf von mindestens 21 Tagen gelten für den
Sperrbezirk die Anforderungen an ein Beobachtungsgebiet nach Nummer 3 des Tenors entsprechend.
3. Im Beobachtungsgebiet, welches im 3 km Radius um den
Fundort eingerichtet wird (Ortschaften im Beobachtungsgebiet: in Eisenach die Stadtteile Stedtfeld, Hörschel,
Neuenhof und Wartha; in der Verwaltungsgemeinschaft
Creuzburg die Gemeinde Krauthausen mit den Ortsteilen
Krauthausen, Pferdsdorf-Spichra und Deubachshof), werden folgende Maßnahmen angeordnet:
3.1. Für die Dauer von mindestens 15 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene
Seite - 13 Vögel aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht
werden.
3.2. Für die Dauer von mindestens 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets dürfen gehaltene
Vögel nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes
freigelassen werden.
3.3. Federwild darf nicht gejagt werden.
3.4. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel hält, hat das
Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer
Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben
gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und
einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss, zu halten.
4. Wer einen Hund oder eine Katze hält, hat sicherzustellen,
dass diese im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet nicht frei
umherlaufen (Leinenpflicht).
5. Alle Geflügelhalter, die ihrer Pflicht zur Meldung des gehaltenen Geflügels bisher noch nicht nachgekommen sind, haben die Haltung von Geflügel unverzüglich beim Veterinärund Lebensmittelüberwachungsamt des Wartburgkreises /
der kreisfreien Stadt Eisenach anzuzeigen.
6. Die sofortige Vollziehung der zuvor getroffenen Anordnungen (Nummern 1 bis 5 des Tenors) wird angeordnet.
7. Die Verfügung ergeht kostenfrei.
8. Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben.
Begründung:
I.
Am 30.01.2017 wurde ein moribunder, lebensschwacher Bussard
an der Kläranlage des Trink- und Abwasserverbandes EisenachErbstromtal in Stedtfeld aufgefunden. Dieser wurde diagnostisch
getötet und zur Untersuchung an das Thüringer Landesamt für
Verbraucherschutz Bad Langensalza eingesandt. Am 03.02.2017
wurde der Nachweis von HPAIV H5N8 (hochpathogene aviäre
Influenza – Geflügelpest) im Friedrich-Loeffler-Institut Insel
Riems (Referenzlabor) amtlich bestätigt. Nach GeflügelpestVerordnung ist die Errichtung eines Sperrbezirkes und Beobachtungsgebietes mit den jeweiligen Maßnahmen anzuordnen.
Seit Auftreten der Geflügelpest in Deutschland hat sich die Gefährdungslage für Geflügelhaltungen auch in Thüringen deutlich
erhöht. Mit den massiven Nachweisen von HPAIV H5N8 in der
Wildvogelpopulation in Deutschland und ganz Europa ist bestätigt, dass Wildvögel an dem derzeit seuchenhaft verlaufenden
Auftreten der Geflügelpest in Europa beteiligt sind. Eine weitere
Ausbreitung des gefährlichen HPAIV H5N8 über Wildvögel über
weite Strecken in alle Regionen Thüringens ist zu befürchten.
Damit ist die Gefahr der Einschleppung der Infektion in Hausgeflügelbestände über Kontakt mit Wildvögeln deutlich gestiegen.
Aus diesem Grund ist als Schutzmaßnahme für Hausgeflügelbestände eine Aufstallung zur Haltung des Geflügels in geschlossenen Ställen bzw. unter einer Vorrichtung, die aus einer
überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten
Abdeckung und einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung besteht, zwingend geboten. Dies
wurde in der Verfügung A46-508.119-hä-01.17 vom 30.01.2017
für den Wartburgkreis und die kreisfreie Stadt Eisenach schon
angeordnet.
II.
Gemäß § 1 Absatz 2 Thüringer Ausführungsgesetz zum
Tiergesundheitsgesetz
(Thüringer
Tiergesundheitsgesetz
– ThürTierGesG) i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Wartburgkreises / der kreisfreien Stadt Eisenach zuständige Behörde für den Erlass dieser
Allgemeinverfügung.
Ausgabe /2017 - 14.02.2017 - Amtlicher Teil
Zu Nr. 1 des Tenors:
Ist der Ausbruch der Geflügelpest bei einem Wildvogel amtlich
bestätigt, so legt die zuständige Behörde gemäß § 21 Absatz 1
und § 55 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung ein Gebiet um
den Fundort als Sperrbezirk fest. Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse,
ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie
das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben.
Zu Nr. 2 bis 4 des Tenors:
Um den Sperrbezirk legt die zuständige Behörde gemäß § 27
Abs. 1 und § 55 Absatz 1 der Geflügelpest-Verordnung ein Beobachtungsgebiet fest. Dieses umfasst einen 3-Kilometer-Radius
um den Ausbruchsort auf Grundlage von § 55 Abs. 3 Satz 2 Nr.
1 der Geflügelpest-Verordnung.
Die von der zuständigen Behörde anzuordnenden Maßnahmen
im Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet sind nach § 56 der Geflügelpest-Verordnung gesetzlich vorgeschrieben.
Die Anordnung der Maßnahmen in den Restriktionsgebieten ist
geboten, um im Falle eines Ausbruchs der Geflügelpest die tierische Erzeugung (Eier und Geflügelfleisch) von hochwertigen
Lebensmitteln in Thüringen nicht zu gefährden. Diese Entscheidung erfolgte nach Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens.
Die Maßnahmen sind geeignet, den Zweck, die Verhinderung
einer Infektion von Hausgeflügel mit H5N8 zu erreichen. Die
angeordneten Maßnahmen sind erforderlich, da kein anderes,
milderes Mittel zur Verfügung steht, welches zur Zweckerreichung gleichermaßen geeignet ist. Die Anordnung ist auch
angemessen, da die wirtschaftlichen Nachteile, welche die
betroffenen Tierhalter und Bürger erleiden, im Vergleich zum
gesamtwirtschaftlichen Schaden, der durch einen einzigen Geflügelpestausbruch für die gesamte Geflügel- und Lebensmittelwirtschaft in Thüringen entstehen kann, nachrangig sind. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse die privaten Interessen
der betroffenen Tierhalter.
Zu Nr. 5 des Tenors:
Gemäß § 26 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S.
388) i. V. m. § 2 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung hat jeder, der
Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben,
Truthühner, Wachteln oder Laufvögel hält, dies der zuständigen
Behörde vor Beginn der Tätigkeit unter Angabe seines Namens,
seiner Anschrift und der Anzahl der im Jahresdurchschnitt
voraussichtlich gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart und ihres
Standortes bezogen auf die jeweilige Tierart mitzuteilen. Die
Anordnung der Maßnahme in Nr. 5 des Tenors, dass eine noch
nicht erfolgte Meldung unverzüglich nachzuholen ist, beruht
auf §§ 38 Abs. 11, 6 Abs. 1 Nr. 11 a Tiergesundheitsgesetz.
Danach hat die zuständige Behörde die Befugnis weitergehende
Maßnahmen anzuordnen, soweit diese zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich sind. Die behördliche Kenntnis aller Tierhalter
sowie der von ihnen gehaltenen Tiere ist im Rahmen der Bekämpfung hochansteckender Erkrankungen notwendig.
Zu Nr. 6 des Tenors:
Die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird angeordnet, da es sich bei der
Geflügelpest um eine hochansteckende Tierseuche handelt, die
mit hohen wirtschaftlichen Verlusten und Handelsrestriktionen
einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor einer Verschleppung der Seuche müssen daher sofort greifen. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs.
Amtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017
Zu Nr. 7 des Tenors:
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 28 Nr. 1 ThürTierGesG.
Zu Nr. 8 des Tenors:
Entsprechend § 41 Absatz 4 ThürVwVfG gilt die Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als
bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. Von dieser Ermächtigung wurde Gebrauch gemacht, da die tierseuchenrechtliche
Anordnung keinen Aufschub duldet.
Diese Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des § 41 Abs.
3 Satz 2 ThürVwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei war zu
berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er,
bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise
nicht in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden
kann.
Von einer Anhörung wurde gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 4 ThürVwVfG
abgesehen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung war zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Sachlage die Anhörung
der Betroffenen nicht zu einer anderen Beurteilung der Dinge
geführt hätte.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landratsamt Wartburgkreis, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen erheben.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gemäß
§ 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung des Widerspruchs beantragt werden. Der Antrag ist
beim Verwaltungsgericht in Meiningen, Lindenallee 15, 98617
Meiningen schriftlich einzulegen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass für die Zurückweisung
eines Widerspruches Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des
Thüringer Verwaltungskostengesetzes i. V. m. der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung erhoben werden können.
Rechtsgrundlagen:
• Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 22.05.2013
(BGBl. I S. 1324), in der derzeit gültigen Fassung
• Thüringer Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz
(Thüringer Tiergesundheitsgesetz – ThürTierGesG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30.03.2010 (GVBl. S.
89), in der derzeit gültigen Fassung
• Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 08.05.2013 (BGBl. I S. 1212), in der
derzeit gültigen Fassung
• Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.03.2010
(BGBl. I S. 203), in der derzeit gültigen Fassung
• Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.2014 (GVBl. S.
685), in der derzeit gültigen Fassung
• Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom
05.02.2009 (GVBl. S. 24), in der derzeit gültigen Fassung
• Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), in der derzeit gültigen Fassung
• Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom
23.09.2005 (GVBl. S. 325), in der aktuell gültigen Fassung
• Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) vom 03.12.2001 (GVBl. S. 456), in der aktuell
gültigen Fassung
Seite - 14 Hinweise:
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 80 Abs. 2 Nr.
4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die
Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 32 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3
des TierGesG dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von
bis zu 30.000 € geahndet werden.
Die Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur
Bekämpfung der Geflügelpest vom 06.02.2017 ist ebenfalls auf
der Homepage des Wartburgkreises unter http://www.wartburgkreis.de/neuigkeiten/oeffentliche-bekanntmachungen/ zu finden.
Bad Salzungen, den 06.02.2017
Im Auftrag
gez. Dr. Hädrich
Amtstierarzt
stellv. Amtsleiter - Siegel -
2. Änderung der Verbandssatzung des
Gewässerunterhaltungszweckverbandes
„Hörselberg-Hainich“
Das Landratsamt Wartburgkreis hat mit Schreiben vom
02.01.2017 den Eingang der 2. Änderung der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungszweckverbandes „HörselbergHainich“ gemäß § 42 Abs. 2 des Thüringer Gesetzes über die
kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) bestätigt (Az. 17
565 G 125-948/16). Die 2. Änderung der Verbandssatzung des
Gewässerunterhaltungszweckverbandes „Hörselberg-Hainich“
ist genehmigungsfrei.
Die 2. Änderung der Verbandssatzung des Gewässerunterhaltungszweckverbandes „Hörselberg-Hainich“ wird hiermit gemäß
§ 42 Abs. 3 ThürKGG öffentlich bekannt gemacht.
Diese öffentliche Bekanntmachung ist ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter http://www.wartburgkreis.de/
neuigkeiten/oeffentliche-bekanntmachungen/ zu finden.
Landratsamt Wartburgkreis
Bad Salzungen, 03.02.2017
gez. Krebs
Landrat
2. Änderung der Verbandssatzung
des Gewässerunterhaltungszweckverbandes
„Hörselberg-Hainich“
Auf der Grundlage des § 31 Absatz 2 des Thüringer Gesetzes
über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (ThürKGG) in der
derzeit gültigen Fassung erlässt die Verbandsversammlung des
Gewässerunterhaltungszweckverbandes „Hörselberg-Hainich“
nachfolgende 2. Änderung der Verbandssatzung:
Artikel 1
Wappen und Dienstsiegel
§1a
§ 1 a wird neu hinzugefügt:
(1) Der Gewässerunterhaltungszweckverband trägt das Wappen
der Gemeinde Hörselberg-Hainich mit deren Zustimmung. Es ist
von Silber und Grün geviert und zeigt oben vorn und unten hinten je einen schwarzen Bruchpfahl, oben hinten einen goldenen
Ammoniten und unten vorn ein goldenes gezahntes Laubblatt.
(2) Das Dienstsiegel des Zweckverbandes zeigt das Wappen des
Freistaates Thüringen mit folgender Umschrift: im oberen Halb-
Seite - 15 bogen „Thüringen“, im unteren Halbbogen „Gewässerunterhaltungszweckverband Hörselberg-Hainich“.
Artikel 2
In-Kraft-Treten
Die Verbandssatzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hörselberg-Hainich, den 03.01.2017
gez. Peter Schmidt
Verbandsvorsitzender
Benutzungsentgelte im Rettungsdienst
Auf der Grundlage des § 20 Thüringer Rettungsdienstgesetz
(ThürRettG) vom 16. Juli 2008, zuletzt geändert durch das
Thüringer Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des
Rettungswesens und des Brand- und Katastrophenschutzes vom
10. Juni 2014, i. V. m. der Zweckvereinbarung über die Durchführung des bodengebundenen Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis zwischen dem Wartburgkreis und
der Stadt Eisenach vom 02.12.1997, zuletzt geändert mit der
Bekanntmachung vom 14.12.2004, wurden die Benutzungsentgelte für die Notfallrettung und den Krankentransport zwischen
dem Wartburgkreis als Aufgabenträger und den Durchführenden
einerseits sowie den Kostenträgern und ihren Verbänden andererseits vereinbart.
Die Benutzungsentgelte im Rettungsdienstbereich Wartburgkreis (Gebiet des Landkreises Wartburgkreis einschließlich der
kreisfreien Stadt Eisenach) betragen für den Zeitraum vom
01.01.2017 bis 31.12.2017 für
• den Rettungstransportwagen (RTW) 272,57 €/Einsatz
inkl. 12,46 € Leitstellenkosten
• das Notarzteinsatzfahrzeug (NEF) 159,77 €/Einsatz
inkl. 12,46 € Leitstellenkosten und
• den Krankentransportwagen (KTW) 112,57 €/Einsatz
inkl. 12,46 € Leitstellenkosten.
Nach § 22 ThürRettG gelten diese Benutzungsentgelte für alle
Benutzer des Rettungsdienstes.
Die Öffentliche Bekanntmachung der Benutzungsentgelte im
Rettungsdienst ist ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter http://www.wartburgkreis.de/neuigkeiten/oeffentliche-bekanntmachungen/ zu finden.
gez. Rauschelbach
Amtsleiter Amt für Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Allgemeine Vorprüfung
nach § 3 a Satz 2 UVPG
Die Pollmeier Furnierwerkstoffe GmbH, Pferdsdorfer Weg 6,
99831 Creuzburg, hat einen Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer bestehenden holzbefeuerten Thermoölkesselanlage mit einer Feuerungswärmeleistung
von 15,8 MW und eines Furniersperrholzwerkes gemäß § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. V. m. der 4.
Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4.
BImSchV), sowie der Nrn. 5.8, 1.2.1 und 8.1.1.4 des Anhangs
I zur 4. BImSchV am Standort in 99831 Creuzburg, Pferdsdorfer
Weg 6, Flur 26, Flurstücke 2177/2, 2177/4, 2234/1 und 2237
gestellt.
Die beantragten Anlagen sind in der Anlage 1 zum Gesetz über
die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unter den Nrn. 1.2.1
Spalte 2 und 8.1.1.3 Spalte 2 genannt. Deshalb wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 1 UVPG
durchgeführt.
Ausgabe /2017 - 14.02.2017 - Amtlicher Teil
Gemäß § 3 a Satz 2 UVPG wird hiermit bekannt gegeben:
Im Ergebnis der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß
§ 3 c S. 1 UVPG wird nach überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 des UVPG aufgeführten Kriterien festgestellt, dass mit dem o. g. Vorhaben keine erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind und somit
keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung gemäß
§ 3 a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist. Die Entscheidungsgründe sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen
des Thüringer Umweltinformationsgesetzes (ThürUIG) im Landratsamt Wartburgkreis, Umweltamt, Untere Immissionsschutzbehörde, Andreasstraße 11, 36433 Bad Salzungen, zugänglich.
Die Öffentliche Bekanntmachung zur allgemeinen Vorprüfung ist
ebenfalls auf der Homepage des Wartburgkreises unter http://
www.wartburgkreis.de/neuigkeiten/oeffentliche-bekanntmachungen/ zu finden.
Bad Salzungen, den 31.01.2017
gez. Krebs
Landrat
Landratsamt Wartburgkreis
Stellenausschreibung
Im Amt für Sicherheit, Ordnung und Verkehr
des Landratsamtes Wartburgkreis
ist zum nächstmöglichen Zeitpunkt
die Stelle eines/einer Sachbearbeiters/in Verkehrsrecht
befristet für die Dauer von einem Jahr
als Krankheitsvertretung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3
Teilzeit- und Befristungsgesetz zu besetzen.
Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit
beträgt 40 Stunden.
Diese Stelle umfasst schwerpunktmäßig folgende Aufgaben:
• Bearbeitung von Anträgen zur Durchführung von Veranstaltungen sowie Baumaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum
• Anordnung, Kontrolle und Abnahme von Baustellen im öffentlichen Verkehrsraum
• Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur StVO
• Bearbeitung von Anhörungen zu Bebauungsplänen, Bauanträgen und Bauvoranfragen
• Erarbeitung von verkehrsrechtlichen Stellungnahmen zu
Bauvorhaben der Versorgungs- und Entsorgungsträger
• Durchführung von Verkehrsschauen aller Straßen, Kontrollen, Anzeigen gemäß der Straßenverkehrsordnung
• Bearbeitung von Widersprüchen.
An den/die Bewerber/in werden folgende Anforderungen gestellt:
• abgeschlossene Berufsausbildung zum/zur Verwaltungsfachangestellten bzw. erfolgreicher Abschluss des Fortbildungslehrganges I oder Laufbahnausbildung für den
mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst (i. S. d. §
9 Abs. 2 Nr. 1 ThürLaufbG)
• Fähigkeit zum selbständigen Arbeiten
• Verantwortungsbewusstsein, Zuverlässigkeit und Flexibilität
Amtlicher Teil - 14.02.2017 - Ausgabe 2/2017
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• Durchsetzungsvermögen sowie Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit
• sicheres Auftreten sowie Gewandtheit im Umgang mit
Menschen
• Führerschein der Klasse B sowie Bereitschaft zur Nutzung
des eigenen Pkw für dienstliche Zwecke.
Die Vergütung richtet sich nach der Entgeltgruppe 9a des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Bewerber/innen, die im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) IX schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, werden bei gleicher
Eignung und Befähigung bevorzugt berücksichtigt.
Das Landratsamt Wartburgkreis fördert die berufliche Chancengleichheit von Frauen und Männern. Diese Stelle ist für
Männer und Frauen gleichermaßen geeignet.
Diese Stelle ist grundsätzlich für eine Teilzeitbeschäftigung
geeignet. Geht eine entsprechende Bewerbung ein, wird geprüft, ob dem Teilzeitwunsch im Rahmen der dienstlichen
Möglichkeiten (insbesondere Anforderungen der Stelle, gewünschte Gestaltung der Teilzeit) entsprochen werden kann.
Für fachliche Fragen steht Ihnen Herr Rauschelbach (Tel.
03695/615900) und in arbeitsrechtlichen Fragen Herr Schubert (Tel. 03695/615500) gern zur Verfügung.
Ihre aussagefähigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte
bis zum 28.02.2017 an das
Landratsamt Wartburgkreis
- Haupt- und Personalamt Erzberger Allee 14
36433 Bad Salzungen.
Gerne nehmen wir auch Bewerbungen per E-Mail an nachfolgende Adresse entgegen:
[email protected].
Postalisch übermittelte Unterlagen nicht berücksichtigter Bewerber/innen können nach Abschluss des Auswahlverfahrens
nur zurückgesandt werden, wenn Sie Ihrer Bewerbung einen
ausreichend frankierten und an Sie adressierten Rückumschlag
(DIN A 4) beifügen. Anderenfalls werden Ihre Unterlagen ordnungsgemäß vernichtet.
Impressum:
Kreisjournal – Amtsblatt des Wartburgkreises
Herausgeber:
Wartburgkreis, Erzberger Allee 14,
36433 Bad Salzungen,
Tel. 03695 6150
Verlag und Druck:
LINUS WITTICH Medien KG
In den Folgen 43, 98704 Langewiesen
Tel. 03677 2050-0, Fax 03677 2050-21,
[email protected], www.wittich.de
Verantwortlich für den
amtlichen und nichtamtlichen Teil:
Landrat Reinhard Krebs
Redaktion:
Pressestelle Landratsamt Wartburgkreis
Erzberger Allee 14, 36433 Bad Salzungen,
Telefon: 03695 615104, Fax: 03695 615199
e-mail: [email protected]
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Verlagsleiter:
Mirko Reise
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NACHRUF
Die Nachricht vom Tod
unseres ehemaligen Mitarbeiters
Herrn
Dr. Bodo Preuß
hat uns tief getroffen.
Herr Dr. Preuß war ein pflichtbewusster, hilfsbereiter und freundlicher Vorgesetzter und
Kollege, der seine Aufgaben als Leiter des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes
stets gewissenhaft und mit hoher Einsatzbereitschaft erfüllte.
In Dankbarkeit seiner langjährigen Tätigkeit verabschieden wir uns und bewahren ihm ein
ehrendes Andenken.
Besonderes Mitgefühl und Anteilnahme gelten seiner Familie.
Landratsamt Wartburgkreis
Reinhard Krebs Landrat Jutta Kulczynski
Personalrat
Bad Salzungen, im Februar 2017