Und so üben Sie Ihr Wahlrecht aus…

Anleitung: Wie übe ich mein Wahlrecht richtig aus
Im übersandten Kuvert befinden sich folgende Wahlunterlagen:
1. ein Stimmzettel,
2. ein blaues, unbedrucktes Wahlkuvert,
3. ein graues Rückkuvert, das vorne mit der Anschrift der Wahlkommission und
hinten mit den Daten des Jägers bedruckt ist, und
4. die vorliegende Anleitung zur richtigen Ausübung des Wahlrechts.
Wie kann ich meine Stimme abgeben?
Die Stimmabgabe ist nur mit Briefwahl möglich!
Sobald Sie die Wahlunterlagen per Post erhalten haben, können Sie Ihre Stimme
damit abgeben.
Wie fülle ich den Stimmzettel richtig aus?
1. Kreuzen Sie persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst am
Stimmzettel jene Liste an, der Sie Ihre Stimme geben möchten.
Die Namen der Listen sind neben den Listennummern aufgedruckt. Die
Namen der von der jeweiligen Liste aufgestellten Kandidaten finden Sie
auf der Rückseite des Stimmzettels unter der Nummer und dem Namen
der Liste.
2. Falten Sie den Stimmzettel zusammen.
3. Stecken Sie den Stimmzettel in das blaue, unbedruckte Wahlkuvert.
4. Verschließen Sie das blaue Wahlkuvert.
Wie fülle ich das Rückkuvert richtig aus?
1. Stecken Sie das blaue Wahlkuvert in das graue Rückkuvert, das an die
Wahlkommission adressiert ist.
2. Verschließen Sie auch das graue Rückkuvert.
3. Unterschreiben Sie die vorgedruckte „Eidesstattliche Erklärung" auf der
Rückseite des grauen Rückkuverts!
Das ist für die Gültigkeit unbedingt nötig!




Die Anonymität Ihrer Wahlentscheidung ist durch das blaue verschlossene
Wahlkuvert im grauen Rückkuvert gewahrt!
Stecken Sie das verschlossene, unfrankierte graue Rückkuvert rechtzeitig in einen
Briefkasten oder bringen Sie es zur Post.
Die Portokosten übernimmt die Steirische Landesjägerschaft!
Bedenken Sie: Das graue Rückkuvert muss spätestens um 13 Uhr des Wahltages
(Montag, 13. Februar 2017) bei der Wahlkommission eingelangt sein.
Verspätet eingelangte Rückkuverts werden bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht
berücksichtigt!
Gehen Sie bitte sorgfältig mit Ihren Wahlunterlagen um! Duplikate für abhanden
gekommene oder unbrauchbar gewordenen Wahlunterlagen können nicht ausgestellt
werden.