Amtsblatt für den Kreis Soest 8. Jahrgang Soest, 17. Februar 2017 Nummer 05 Öffentliche Bekanntmachung über die Ersatzbestimmung von Vertretern in der Vertretung des Kreises Soest Herr Klaus Eifler ist am 02. Februar 2017 aus dem Kreistag des Kreises Soest ausgeschieden. Nach der Reserveliste der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) für die Kreistagswahl 2014 fällt Herrn Peter Werner Hörster aus Werl (CDU) als Ersatzbewerber für Herrn Eifler der frei gewordene Sitz zu. Diese Ersatzbestimmung von Vertretern gebe ich hiermit gemäß § 45 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) öffentlich bekannt. Gegen die Gültigkeit dieser Entscheidung können gemäß § 45 Abs. 2 i.V. mit § 39 Abs. 1 KWahlG a) jeder Wahlberechtigte aus dem Kreisgebiet b) die für das Kreisgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben sowie c) die Aufsichtsbehörde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Einspruch erheben. Der Einspruch ist bei der Kreiswahlleiterin in 59494 Soest, Hoher Weg 1-3, schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Soest, 14. Februar 2017 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN gez. Eva Irrgang, Kreiswahlleiterin ________________________________________________________________________________________ Öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Wästertal“ im Regierungsbezirk Arnsberg Die Bezirksregierung in Arnsberg beabsichtigt, durch eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 51, Seite 2542 ff.) in Verbindung mit § 43 des Gesetzes zum Schutz der Natur in NordrheinWestfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15. November 2016 (GV. NRW. Seite 933 ff.), in der zurzeit gültigen Fassung, das Gebiet „Wästertal“ in der Stadt Warstein (siehe Karte) nach § 23 BNatSchG unter Naturschutz zu stellen. Gemäß § 46 LNatSchG NRW macht die Bezirksregierung Arnsberg dieses Vorhaben hiermit bekannt. Herausgeberin: Die Landrätin des Kreises Soest Hoher Weg 1-3, 59494 Soest Telefon: 02921 30-2249 E-Mail: [email protected] Das Amtsblatt liegt kostenlos zur Mitnahme aus im Kreishaus und seinen Nebenstellen sowie bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen im Kreis Soest. Einzelbezug per Anfrage über die Geschäftsstelle des Kreistages möglich. Verantwortlich für den Inhalt: Landrätin Eva Irrgang Amtsblatt im Internet: www.kreis-soest.de (klicken Sie auf Politik+Verwaltung > Verwaltung > Bekanntmachungen+Ortsrecht > Amtsblatt) Erscheinungsweise: monatlich oder nach Bedarf Druck: Hausdruckerei Kreisverwaltung Soest Topographisches Landeskartenwerk vervielfältigt und veröffentlicht mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Soest - Abteilung Liegenschaftskataster und Vermessung Seite 2 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 05/2017 – 17.02.2017 Entsprechend § 48 Absatz 3 LNatSchG NRW weist die Bezirksregierung darauf hin, dass vom Tage dieser Bekanntmachung an bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens drei Jahre lang, alle Änderungen im geplanten Naturschutzgebiet verboten sind, soweit nicht in ordnungsbehördlichen Verordnungen oder Verfügungen im Rahmen von einstweiligen Sicherstellungen abweichende Regelungen getroffen werden. Vorgenannte Frist kann, wenn besondere Umstände dies erfordern, durch öffentliche Bekanntmachung bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Die im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung mit den dazugehörenden Naturschutzkarten liegt für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 6. März bis einschließlich 7. April 2017 während der jeweiligen Dienststunden aus: 1. 2. 3. bei der Bezirksregierung in 59821 Arnsberg, Hansastraße 19, Zimmer 017 bei der Landrätin des Kreises Soest, Hoher Weg 1 - 3, 59494 Soest, Zimmer 1.040 beim Bürgermeister der Stadt Warstein, Schulstr. 7, 59581 Warstein, Zimmer P 113 Die Auslegung bei den Behörden zu 1. und 3. ist gesetzlich nicht vorgesehen; sie ist ein zusätzliches Informationsangebot für die betroffenen Bürger. Bedenken und Anregungen zu der beabsichtigten Verordnung können bei den vorgenannten Auslegungsbehörden während der Auslegungszeit schriftlich oder zu Protokoll vorgebracht werden. Soest, 14. Februar 2017 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN I.A., gez. Alfons Matuszczyk Anlage: Naturschutzkarte zum Naturschutzgebiet Wästertal _______________________________________________________________________________________ Seite 3 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 05/2017 – 17.02.2017 Öffentliche Bekanntmachung der Auslegung des Entwurfs der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Ahse nördlich Lohne“ im Regierungsbezirk Arnsberg Die Bezirksregierung in Arnsberg beabsichtigt, durch eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 22 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I Nr. 51, Seite 2542 ff.) in Verbindung mit § 43 des Gesetzes zum Schutz der Natur in NordrheinWestfalen (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 15. November 2016 (GV. NRW. Seite 933 ff.), in der zurzeit gültigen Fassung, das Gebiet „Ahse nördlich Lohne“ in der Gemeinde Bad Sassendorf (siehe Karte) nach § 23 BNatSchG unter Naturschutz zu stellen. Gemäß § 46 LNatSchG NRW macht die Bezirksregierung Arnsberg dieses Vorhaben hiermit bekannt. Entsprechend § 48 Absatz 3 LNatSchG NRW weist die Bezirksregierung darauf hin, dass vom Tage dieser Bekanntmachung an bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnung, längstens drei Jahre lang, alle Änderungen im geplanten Naturschutzgebiet verboten sind, soweit nicht in ordnungsbehördlichen Verordnungen oder Verfügungen im Rahmen von einstweiligen Sicherstellungen abweichende Regelungen getroffen werden. Vorgenannte Frist kann, wenn besondere Umstände dies erfordern, durch öffentliche Bekanntmachung bis zu einem weiteren Jahr verlängert werden. Die im Zeitpunkt dieser Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. Der Entwurf der ordnungsbehördlichen Verordnung mit den dazugehörenden Naturschutzkarten liegt für die Dauer eines Monats zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 6. März bis einschließlich 7. April 2017 während der jeweiligen Dienststunden aus: 1. 2. 3. bei der Bezirksregierung in 59821 Arnsberg, Hansastraße 19, Zimmer 017 bei der Landrätin des Kreises Soest, Hoher Weg 1 - 3, 59494 Soest, Zimmer 1.040 beim Bürgermeister der Gemeinde Bad Sassendorf, Eichendorffstr. 1, 59505 Bad Sassendorf, Empfang am Haupteingang Die Auslegung bei den Behörden zu 1. und 3. ist gesetzlich nicht vorgesehen; sie ist ein zusätzliches Informationsangebot für die betroffenen Bürger. Bedenken und Anregungen zu der beabsichtigten Verordnung können bei den vorgenannten Auslegungsbehörden während der Auslegungszeit schriftlich oder zu Protokoll vorgebracht werden. Soest, 14. Februar 2017 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN I.A., gez. Alfons Matuszczyk Seite 4 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 05/2017 – 17.02.2017 Anlage: Naturschutzkarte zum Naturschutzgebiet Ahse nördlich Lohne _______________________________________________________________________________________ Öffentliche Bekanntmachung Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel Aufgrund • des § 37 Satz 1 Nr. 1 bis 3 sowie 6 und 7 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), (TierGesG), • der §§ 18, 27, 56 und 60 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom. 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), (GeflPestSchV), • des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 (GV. NW. S. 104) zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. März 2016 (GV. NRW. S. 148) • des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der jeweils geltenden Fassung werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt: In Delbrück im Kreis Paderborn ist am 15.02.2017 der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Seite 5 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 05/2017 – 17.02.2017 I. Restriktionsgebiet Es wird angeordnet: Es wird ein Beobachtungsgebiet gebildet. Der Kreis Paderborn legte ein Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk und mit einem Radius von mindestens zehn Kilometer als Beobachtungsgebiet fest (weitere Infos: www.kreis-paderborn.de). Durch die Nähe zum Ausbruchsort ist die Festlegung eines Beobachtungsgebiets im Kreis Soest erforderlich. Das Beobachtungsgebiet ist in dem auf Seite 2 abgebildeten Kartenausschnitt als Linie mit den benannten Grenzen dargestellt. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen wird angeordnet. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis ich sie wieder aufhebe. Karte zu Ziffer I. Bornefeldstraße in östlicher Richtung der Kreisgrenze folgend bis Geseker Bach, Geseker Bach in westlicher Richtung bis Störmeder Bach, Störmeder Bach bis Höhe Bruchweg, in westlicher Richtung dem Bruchweg folgend bis Brandenbaumer Weg, Brandenbaumer Weg bis Corveyer Straße, Corveyer Straße in südlicher Richtung bis An der Raute, An der Raute bis Mönninghauser Straße, Mönninghauser Straße bis Am Lämmerbach, Am Lämmerbach bis Wacholderweg, Wacholderweg bis Paderborner Straße, Paderborner Straße bis Salzkotter Straße, Salzkotter Straße bis Knappstraße, Knappstraße bis In den Amtswiesen, In den Amtswiesen bis Lippestraße, Lippestraße bis B55, B55 in nördlicher Richtung bis Boker Kanal, Boker Kanal in westlicher Richtung bis Wiedenbrücker Straße, Wiedenbrücker Straße bis Quellenstraße, Quellenstraße bis Parkstraße, Parkstraße bis Bornefeldstraße, Bornefeldstraße in westlicher Richtung bis Kreisgrenze Seite 6 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 05/2017 – 17.02.2017 II. Hinweise für das Beobachtungsgebiet • Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden. • Der Tierhalter hat sicher zu stellen, dass o die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles odersonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, o Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, • Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden. • Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten. • Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. Ausnahmen von den Schutzmaßregeln des § 27 der Geflügelpest-Verordnung können gem. §§ 28 und 29 der Geflügelpest-Verordnung genehmigt werden. III. Allgemeine Hinweise Jeder Verdacht der Erkrankung auf Geflügelpest ist dem Veterinärdienst des Kreises Soest sofort zu melden. Kreis Soest, Veterinärdienst, Boleweg 110-112, 59494 Soest Tel.: 02921 30-2195 Fax: 02921 30-2196 Mail: [email protected] Net: www.kreis-soest.de Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 4 Tiergesundheitsgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. IV. Begründung Ist die Geflügelpest in einem Betrieb amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde ein Gebiet um den Seuchenbetrieb mit einen Radius von mindestens drei Kilometern als Sperrbezirk fest. Darüber hinaus legt die zuständige Behörde um den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Bei der Festlegung des Beobachtungsgebiets habe ich die Restriktionsgebiete des Kreises Paderborn sowie der Ergebnisse durchgeführter epidemiologischer Untersuchungen, Strukturen des Handels und der örtlichen Klauentierhaltungen, das Vorhandensein von Schlachtstätten sowie natürliche Grenzen und Überwachungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Auf Grundlage der §§ 41 Abs. 4 Satz 4, 43 Abs. 1 VwVfG kann als Zeitpunkt der Bekanntgabe und damit des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der Tag, der auf die Bekanntmachung folgt, festgelegt werden. Von dieser Möglichkeit habe ich zur Verhütung der Weiterverbreitung der Geflügelpest Gebrauch gemacht. Seite 7 - Amtsblatt für den Kreis Soest - Nr. 05/2017 – 17.02.2017 V. Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet werden. Diese Voraussetzung liegt hier vor, da die Ausbreitung der Geflügelpest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs. VI. Rechtsgrundlagen • • • • • Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) in der jeweils geltenden Fassung VII. Rechtsbehelfsbelehrung Sie können gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben. Dabei müssen Sie Folgendes beachten: Sie müssen Ihren Widerspruch • innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekannt gegeben wurde, • schriftlich oder mündlich zur Niederschrift, • bei der Landrätin des Kreises Soest, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, erheben. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden. Bitte beachten Sie, dass Sie den Widerspruch nicht per E-Mail erheben können. Ihr Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet: Sie müssen meiner Forderung zunächst auch dann nachkommen, wenn Sie Widerspruch einlegen. Das Verwaltungsgericht in Arnsberg kann die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auf Ihren Antrag anordnen, sofern ein Antrag auf Aussetzung der aufschiebenden Wirkung durch mich ganz oder zum Teil abgelehnt worden ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht in 59821 Arnsberg, Jägerstraße 1, zu stellen. Diesem sollen zwei Abschriften des Schriftsatzes beigefügt werden. Der Antrag kann aber auch bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts in Arnsberg zu Protokoll gegeben werden. Soest, 17. Februar 2017 KREIS SOEST – DIE LANDRÄTIN gez. Eva Irrgang
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