Satzung des Gewerbevereins Middoge e.V. § 1 Name, Sitz und

Satzung des Gewerbevereins Middoge e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Gewerbeverein Middoge ist eine Vereinigung selbständiger Unternehmer aus
Handwerk, Handel, Dienstleistungsgewerbe, Landwirtschaft und freien Berufen sowie
von Vertretern von in diesen Bereichen tätigen Unternehmern.
2. Der Verein trägt den Namen „Gewerbeverein Middoge e.V.“ und hat seinen Sitz in
Middoge / Wangerland.
Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und erhält den Zusatz e.V.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral und setzt sich zentral für die
Schaffung attraktiver Rahmenbedingungen für Gewerbebetriebe in der Gemeinde
Wangerland, insbesondere in Middoge, ein. Der Verein hat den Zweck, die
Wirtschaftskraft und Attraktivität Middoges zu steigern. Dieser Vereinszweck soll
insbesondere erreicht werden durch Beteiligung an und Organisierung von
Werbemaßnahmen und anderen Aktionen im Rahmen des Vereinszwecks.
2. Der Verein nimmt die allgemeinen ideellen und wirtschaftlichen Interessen des
Middoger Mittelstandes auf regionaler und überregionaler Ebene wahr und versteht
sich als deren Vertreter auf wirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Gebieten.
3. Dieser Vereinszweck soll insbesondere durch die Durchführung von
Marketingmaßnahmen und sonstigen Projekten im Rahmen des Vereinszweckes
erreicht werden.
4. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung. Der Verein strebt eine Steuerbefreiung für Wirtschaftsverbände
gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Körperschaftssteuergesetzes an. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Eine enge Zusammenarbeit des Vereins mit den Kommunen, dem Landkreis und
Gewerbevereinen des Wangerlandes wird angestrebt.
6. Zu den Aufgaben des Vereins gehören die Förderung des bürgerschaftlichen
Engagements zugunsten gemeinnütziger & mildtätiger Zwecke wie folgt:
 die Förderung des Dorfgemeinschaftslebens, insbesondere der Jugend- und
Altenhilfe
 Die Förderung der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den in
Middoge tätigen Gewerbebetrieben;
 die Weiterbildung, Beratung und Information seiner Mitglieder,
 die Vertretung der berechtigten Interessen von Gewerbetreibenden untereinander
und nach Außen;
 die Durchführung geselliger Veranstaltungen und die Förderung des
Vereinslebens für seine Mitglieder.
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7. Der Verein pflegt enge Verbindungen mit anderen berufsständischen Organisationen (IHK,
Handwerkskammer, Innungen, Kreishandwerkerschaft und sonstigen Verbänden) sowie
einen direkten Kontakt zu den Vertretern von Gemeinde und Landkreis.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die die Satzung
anerkennen. Sie sollten vorzugsweise dem in §1 Satz 1 genannten Kreis angehören
oder als Vertreter eines Gewerbebetriebes in Middoge tätig sein.
2. Über Aufnahmen entscheidet der Vorstand. Über die Aufnahme neuer Mitglieder ist
die Mitgliederversammlung zu informieren.
3. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung natürliche Personen, die sich
besondere Verdienste im Sinne des Vereins erworben haben, zur Ernennung zum
Ehrenmitglied vorschlagen.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei natürlichen
Personen) bzw. Auflösung des Unternehmens oder der Institution (bei juristischen
Personen). Ein Auseinandersetzungsanspruch am Vereinsvermögen oder
Einrichtungen des Vereins steht dem Ausscheidenden nicht zu.
5. Der Austritt erfolgt grundsätzlich zum Ende des Kalenderjahres; er ist mindestens drei
Monate vorher schriftlich zu erklären.
6. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung
ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Letzteres ist insbesondere
dann der Fall, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied
die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu
der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Weitere
Versammlungen sind insbesondere einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder mindestens 50 Prozent der Mitglieder dies beantragt. Die Einladung
erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich bzw. auf elektronischem
Weg per E-Mail.
2. Anträge für die Mitgliederversammlungen bzw. Erweiterungen der
Tagesordnungspunkte sollen mindestens 3 Tage vor dem Termin der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden 2. Vorsitzenden eingereicht
werden. Über Anträge auf Ergänzung oder Wegfall eines Tagesordnungspunktes der
erst in der Mitgliederversammlung gestellt wird, beschließt die
Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit
ausreichend.
3. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Allgemeinen mit der einfachen Mehrheit
der anwesenden Mitglieder. Für die Wahl des Vorstandes ist die 2/3- Mehrheit der
anwesenden und für die Auflösung des Vereins die 2/3- Mehrheit aller
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Vereinsmitglieder erforderlich. In den letztgenannten beiden Fällen ist auch Briefwahl
möglich.
4. Jedes Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme.
5. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
6. Das Protokoll ist allen Vereinsmitglieder zur Kenntnis zu geben.
7. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren. Sie ist
weiterhin für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages
- Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages und gegen einen Ausschließungsbeschluss des
Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts
und sonstige Berichte des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
§ 6 Vereinsvorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Personen, nämlich dem 1. und 2.
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstands gemeinsam vertreten.
3. Der Vereinsvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur
erfolgreichen Neuwahl des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch
gegenwärtige Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen ist. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
e. Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte
f. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.
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§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem
Wege.
2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer
Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer
Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen
Verhinderung der 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der Sitzungsleiter aus der Mitte
der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Er
entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Die
Beschlussfähigkeit des Vorstandes setzt nicht voraus, dass sämtliche
Vorstandsämter besetzt sind.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der
Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasst Beschlüsse und Abstimmungsergebnis
enthalten soll. Das Protokoll dient zu Beweiszwecken.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag als regelmäßiger Jahresbeitrag
erhoben. Über dessen Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Gerät ein Mitglied trotz Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug, gilt
seine Mitgliedschaft als verwirkt. Über die Gewährung eines beantragten
Zahlungsaufschubs entscheidet der Vorstand.
§ 8 Kassenführung
1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine
Jahresrechnung zu erstellen.
2. Die Jahresrechnung wird von 2 Kassenprüfern geprüft, die von der
Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und
Amtsdauer gelten die Bestimmungen der Vorstandsmitglieder entsprechend. Die
geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegen.
§ 8 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die
Förderung der Jugend- und Altenhilfe.
3. Bei beschlossener Auflösung des Vereins sind, sofern die Mitgliederversammlung
nichts Anderes beschließt, der erste Vorsitzende und dessen Stellvertreter die
gemeinsamen Liquidatoren.
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§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.02.2017 beschlossen.
Sie tritt ab dem 12.2.2017 in Kraft.
Wangerland / Middoge, am 12.2.2017
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