Anmerkungen zur vorgeschlagenen Satzungsänderung: Neuerungen, Änderungen und sonstige Abweichungen sind gelb unterlegt. Liebe Mitglieder, im letzten Jahr ist das Finanzamt vorstellig geworden und hat von uns einige kleinere Änderungen der Satzung für die Zukunft verlangt, weil ansonsten unsere Gemeinnützigkeit gefährdet ist. Wir haben dies zum Anlass genommen, noch einige andere Änderungen vorzuschlagen, die entweder notwendig erscheinen oder schlicht eine Anpassung an „neumodische Zeiten“ bzgl. der heutigen Medien darstellen. Wir möchten euch unsere Vorschläge wie folgt erläutern: 1. Das Geschäftsjahr ist in § 1 integriert worden. Die Regelung zum Gerichtsstand ist in der bisherigen Fassung für Privatpersonen unzulässig, soweit es nicht nur um mitgliedschaftliche Rechte geht, für die allerdings der Sitz des Vereins ohnehin schon in § 22 ZPO geregelt wird. Im Übrigen, dies zeigt die Zahl der Prozesse der letzten Jahrzehnte, ist die Regelung aber auch vollkommen überflüssig. Daher entfiele der bisherige § 3 vollständig. 2. Die Einfügung der VR-Nr. dient zur Klarstellung, damit man uns ggf. auch findet. 3. Die Änderungen in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 4 verlangt das FA. 4. Zur Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft war bislang der Verfahrensablauf überhaupt nicht geregelt, was durch die entsprechenden Zusätze in § 4 und § 9 geregelt werden könnte. 5. Auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind bislang nicht weiter dargestellt worden. Hin und wieder gibt es ja, der Natur der Sache nach, auch unliebsame Begegnungen. Der Verein hat nach der bisherigen Satzung aber eigentlich keine verbriefte Möglichkeit gehabt, überhaupt etwas unternehmen zu können. Die aufgeführten Verhaltenspflichten und möglichen Maßnahmen entstammen einer Mustersatzung für Tennisvereine. Als unangemessen haben wir allerdings die weiteren Vorschläge „Verhängung eines Ordnungsgeldes“ und „Enthebung aus dem Amt“. 6. Die Vertretungsregelung in § 5 bei Aufnahmeanträgen hat bisher gefehlt, was im Falle etwa von 17jährigen durchaus zu zweideutigen Situationen führen könnte. 2 7. Die Änderung „in Textform“ findet sich an mehreren Stellen und trägt der neumodischen Kommunikationsentwicklung, zB durch Email, etc, in den entsprechenden Passagen Rechnung. Die Formulierung zum Anspruch erscheint uns sinnvoll, weil § 4 Abs. 1 doch recht weit gefasst ist und gemeinnützige Sportvereine ohne diesen Vorbehalt nicht völlig frei in ihrer „Einstellungspraxis“ sind. Es ist zwar eher unwahrscheinlich, dass wir aufgrund besonderer Umstände einem „Kontrahierungszwang“ unterliegen, aber nicht unmöglich. 8. Aus Praktikabilitäts- und Gründen des Aufwands soll die Möglichkeit einer „Ratenzahlung“ gestrichen werden, zumal sie in den letzten Jahren nie angewendet oder beantragt wurde. 9. Die Änderung des Datums wird ebenfalls aus Praktikabilitätsgründen vorgeschlagen. Unmittelbar vor Weihnachten ist immer viel los, viele sind auch unterwegs. Es wäre sinnvoll, wenn die Kündigungserklärungen bis dahin bereits „durch“ wären. 4 Wochen sind sicher auch nicht unangemessen, zumal wir in diesen Dingen ohnehin eher großzügig sind und z.B. auch noch Ereignisse im neuen Jahr u.U. berücksichtigen (Der Beinbruch im Januar). 10. Zur Einberufung sind ein paar Formalien klargestellt und an die neue Medienwelt angepasst worden. Die Regelung der „letztbekannten Anschrift“ entspringt leidvoller Erfahrung, weil es doch relativ häufig vorkommt, dass Mitglieder umziehen, ohne uns zu informieren. Dies gilt leider gerade auch für Email Kontakte. Mit dieser Passage ersparen wir uns aufwändige Recherchearbeiten, die ansonsten evtl. durchzuführen sind. 12. Unsere bisherige Vertretungsregelung führt schon dann zur Handlungsunfähigkeit, falls der erste oder der zweite Vorsitzende abwesend sind. Das sollte geändert werden. 13. Auch die Befugnisse des Vorstands im Allgemeinen sind bislang nicht geregelt. Dass kann in der Praxis sehr ungünstig verlaufen, denn ohne Regelung dieser Befugnisse darf der Vorstand aus eigenem Ermessen eigentlich nur Entscheidungen treffen, die ganz unmittelbar dem Vereinszweck dienen. Ohne Beschluss der MV dürften wir folglich z.B. keinen Vertrag mit der Gastronomie, einem Installateur, Gärtner, Maler, oder auch einer Musikband für Veranstaltungen abschließen, sofern keine Gefahr im Verzug ist. Daher sollten zumindest die „Hauptproblembereiche“ aufgelistet werden, wobei insbesondere Absatz 3 wichtig werden kann.
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