Anmerkungen zur vorgeschlagenen Satzungsänderung:

Anmerkungen zur vorgeschlagenen Satzungsänderung:
Neuerungen, Änderungen und sonstige Abweichungen sind gelb unterlegt.
Liebe Mitglieder,
im letzten Jahr ist das Finanzamt vorstellig geworden und hat von uns einige kleinere
Änderungen der Satzung für die Zukunft verlangt, weil ansonsten unsere
Gemeinnützigkeit gefährdet ist. Wir haben dies zum Anlass genommen, noch einige
andere Änderungen vorzuschlagen, die entweder notwendig erscheinen oder schlicht
eine Anpassung an „neumodische Zeiten“ bzgl. der heutigen Medien darstellen. Wir
möchten euch unsere Vorschläge wie folgt erläutern:
1.
Das Geschäftsjahr ist in § 1 integriert worden. Die Regelung zum Gerichtsstand ist
in der bisherigen Fassung für Privatpersonen unzulässig, soweit es nicht nur um
mitgliedschaftliche Rechte geht, für die allerdings der Sitz des Vereins ohnehin schon
in § 22 ZPO geregelt wird. Im Übrigen, dies zeigt die Zahl der Prozesse der letzten
Jahrzehnte, ist die Regelung aber auch vollkommen überflüssig. Daher entfiele der
bisherige § 3 vollständig.
2.
Die Einfügung der VR-Nr. dient zur Klarstellung, damit man uns ggf. auch findet.
3.
Die Änderungen in § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 4 verlangt das FA.
4.
Zur Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft war bislang der Verfahrensablauf
überhaupt nicht geregelt, was durch die entsprechenden Zusätze in § 4 und § 9
geregelt werden könnte.
5.
Auch die Rechte und Pflichten der Mitglieder sind bislang nicht weiter dargestellt
worden. Hin und wieder gibt es ja, der Natur der Sache nach, auch unliebsame
Begegnungen. Der Verein hat nach der bisherigen Satzung aber eigentlich keine
verbriefte Möglichkeit gehabt, überhaupt etwas unternehmen zu können. Die
aufgeführten Verhaltenspflichten und möglichen Maßnahmen entstammen einer
Mustersatzung für Tennisvereine. Als unangemessen haben wir allerdings die
weiteren Vorschläge „Verhängung eines Ordnungsgeldes“ und „Enthebung aus dem
Amt“.
6.
Die Vertretungsregelung in § 5 bei Aufnahmeanträgen hat bisher gefehlt, was im
Falle etwa von 17jährigen durchaus zu zweideutigen Situationen führen könnte.
2
7.
Die Änderung „in Textform“ findet sich an mehreren Stellen und trägt der
neumodischen Kommunikationsentwicklung, zB durch Email, etc, in den
entsprechenden Passagen Rechnung. Die Formulierung zum Anspruch erscheint
uns sinnvoll, weil § 4 Abs. 1 doch recht weit gefasst ist und gemeinnützige
Sportvereine ohne diesen Vorbehalt nicht völlig frei in ihrer „Einstellungspraxis“ sind.
Es ist zwar eher unwahrscheinlich, dass wir aufgrund besonderer Umstände einem
„Kontrahierungszwang“ unterliegen, aber nicht unmöglich.
8.
Aus Praktikabilitäts- und Gründen des Aufwands soll die Möglichkeit einer
„Ratenzahlung“ gestrichen werden, zumal sie in den letzten Jahren nie angewendet
oder beantragt wurde.
9.
Die Änderung des Datums wird ebenfalls aus Praktikabilitätsgründen
vorgeschlagen. Unmittelbar vor Weihnachten ist immer viel los, viele sind auch
unterwegs. Es wäre sinnvoll, wenn die Kündigungserklärungen bis dahin bereits
„durch“ wären. 4 Wochen sind sicher auch nicht unangemessen, zumal wir in diesen
Dingen ohnehin eher großzügig sind und z.B. auch noch Ereignisse im neuen Jahr
u.U. berücksichtigen (Der Beinbruch im Januar).
10.
Zur Einberufung sind ein paar Formalien klargestellt und an die neue Medienwelt
angepasst worden. Die Regelung der „letztbekannten Anschrift“ entspringt leidvoller
Erfahrung, weil es doch relativ häufig vorkommt, dass Mitglieder umziehen, ohne uns
zu informieren. Dies gilt leider gerade auch für Email Kontakte. Mit dieser Passage
ersparen wir uns aufwändige Recherchearbeiten, die ansonsten evtl. durchzuführen
sind.
12.
Unsere bisherige Vertretungsregelung führt schon dann zur Handlungsunfähigkeit,
falls der erste oder der zweite Vorsitzende abwesend sind. Das sollte geändert
werden.
13.
Auch die Befugnisse des Vorstands im Allgemeinen sind bislang nicht geregelt. Dass
kann in der Praxis sehr ungünstig verlaufen, denn ohne Regelung dieser Befugnisse
darf der Vorstand aus eigenem Ermessen eigentlich nur Entscheidungen treffen, die
ganz unmittelbar dem Vereinszweck dienen. Ohne Beschluss der MV dürften wir
folglich z.B. keinen Vertrag mit der Gastronomie, einem Installateur, Gärtner, Maler,
oder auch einer Musikband für Veranstaltungen abschließen, sofern keine Gefahr im
Verzug ist. Daher sollten zumindest die „Hauptproblembereiche“ aufgelistet werden,
wobei insbesondere Absatz 3 wichtig werden kann.