Nutzen stiften – mit Freude für Menschen J A H R G A N G 20 / A U S G A B E 1 / F E B R U A R 2017 Solidaris Information Fakten aktuell 3 KZVK-Finanzierungsbeitrag – Ergebnisauswirkung der Rückstellungsbildung in Folgejahren 5 Berücksichtigung der Rückzahlung des KZVK-Sanierungsgeldes im KiTa-Verwendungsnachweis 6 Zuweisungen und Zuschüsse nach BilRUG: Umsatzerlöse oder sonstige betriebliche Erträge? 7 Spezielle BilRUG-Ausweisfragen bei WfbM 8 Bilanzielle Auswirkungen der Neuregelung der Investionsfinanzierung für Krankenhäuser in Hessen und Berlin 9 Unterschwellenvergabeordnung überraschend in Kraft gesetzt 10 Neue Bewertungsregeln zu Pensionsrückstellungen 11 Reform der Arbeitnehmerüberlassung 12 Höherer Vorsteuerabzug bei Blockheizkraftwerken 13 Internet für alle? Beratung aktuell 14 Datenschutz und Compliance: Zukunftsbausteine für kirchliche Einrichtungen und Ordensgemeinschaften 16 Chancen und Risiken von Cloud Computing 17 Qualitätssichernde Begleitung von Anwendungsmigrationen 18 Festlegung erster „planungsrelevanter Qualitätsindikatoren“ im Krankenhausbereich 20 Krankenhausstrukturgesetz – Leistungsmengenbegrenzung 21 Psychiatrievergütung 2017 Intern 22Veranstaltungsübersicht 23 Wohlverdienter Ruhestand 23 6. Ordenstag der Solidaris 24 Aktuelle Seminare Berlin Erfurt Freiburg Hamburg Köln München Münster Wien (A) Würzburg Solidaris Information – 1/2017 EDITORIAL Liebe Leserinnen und Leser, die Schwestern und Brüder unter Ihnen werden es sicher bestätigen können: Ordensgemeinschaften werden mit ihrem caritativen Engagement in der Presse nicht umfänglich wahrgenommen. Entsprechend werden die Anliegen von Ordenstätigen nur selten von der Öffentlichkeit aufgegriffen. Dieser Entwicklung wirkte unsere Unternehmensgruppe von Beginn an entgegen. Die Solidaris unterstützt seit nunmehr 85 Jahren Einrichtungen des Gesundheitsund Sozialwesens sowie der Freien Wohlfahrtspflege unterschiedlicher Größe und Rechtsform in allen unternehmerischen Belangen. Einen besonderen Schwerpunkt unserer Arbeit bildet dabei die wirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Dr. Rüdiger Fuchs Betreuung von Ordensgemeinschaften. Unser Engagement für die Orden geht jedoch über die klassischen Prüfungs- und Beratungsleistungen hinaus: Um Ordensa ngehörigen eine besondere Plattform für den persönlichen und fach lichen Austausch zu bieten, wurde im Jahr 2006 in Köln der Ordenstag der Solidaris ins Leben gerufen. Inzwischen ist die Veranstaltung im Ordensbereich fest etabliert. Bestärkt durch die fortlaufend positive Resonanz, nutzen wir den Auftakt der ersten Ausgabe der Solidaris-Information im neuen Jahr gern dazu, Ordensangehörige zum 6. Ordenstag der Solidaris am 7./8. März 2017 nach Mainz einzuladen. Unter dem Motto „Strukturwandel im Orden – heute die richtigen Schritte gehen“ widmen wir uns am Mittwoch, dem 8. März 2017, vor allem aktuellen wirtschaftlichen und rechtlichen Themen aus der Praxis von Ordensgemeinschaften. Am Abend des Vortages wird Herr Domdekan Prälat Heinz Heckwolf im Rahmen der Veranstaltung eine Heilige Messe im Hohen Dom St. Martin zu Mainz zelebrieren. Das ausf ührliche Tages- und Rahmenprogramm sowie weitere organisatorische Details finden Sie auf S. 23 sowie auf unserer Webseite www.solidaris.de. Anmeldungen und Presseanfragen richten Sie bitte an Herrn Ivan Panayotov ([email protected], 02203 . 8997-136). Wir freuen uns schon jetzt, Sie alle in Mainz herzlich willkommen zu heißen! Doch zunächst hoffe ich, Ihnen mit der heutigen Ausgabe unserer Mandantenzeitschrift eine nutzenstiftende Lektüre zur Verfügung stellen zu können. Ihr 2 FA K T E N A K T U E L L KZVK-Finanzierungsbeitrag – Ergebnisauswirkung der Rückstellungsbildung in Folgejahren Hierzu ist in der Praxis für eine sachlich stetig definierte Mitarbeitergruppe deren Anteil an den Ansprüchen aller Mitarbeiter des bilanzierenden Unternehmens an die KZVK zu ermitteln. Die dazu erforderlichen Informationen zu den individuellen Verpflichtungen der KZVK gegenüber den Mitarbeitern stellt die KZVK auf Anfrage in elektronischer Form Von Stefan Szük und Martin Tölle zur Verfügung. Nachdem der Verwaltungsrat der Kirchlichen Zusatzver- Als Kriterium für die Definition einer Mitarbeitergruppe zur sorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutsch- anteiligen Bildung einer Rückstellung können Jahrgänge, lands (KZVK) beschlossen hat, zur Schließung der beste- Dienstarten oder andere Abgrenzungskriterien gewählt wer- henden Deckungslücke im Abrechnungsverband S einen den. Die Festlegung der relevanten Mitarbeitergruppe hat Finanzierungsbeitrag zu erheben, wird im Rahmen der dabei Auswirkungen auf die zukünftige Entwicklung der Aufstellung der Jahresabschlüsse von an der KZVK be- Rückstellung, da die einmal festgelegte Gruppe und ihr teiligten Unternehmen für das Geschäftsjahr 2016 viel- Anteil an den Gesamtansprüchen gegenüber der KZVK fort- fach diskutiert, ob in Ausübung des Wahlrechts nach geschrieben werden müssen. So wird der Anteil der Ansprü- Art. 28 Abs. 1 S. 2 EGHGB eine Rückstellung für die mit- che einer Mitarbeitergruppe aus älteren Jahrgängen an den telbare Pensionsverpflichtung aus der Subsidiärhaftung Gesamtansprüchen grundsätzlich zurückgehen, während des Dienstgebers aufgrund der Deckungslücke bei der der Anteil der Ansprüche einer Mitarbeitergruppe aus jün- KZVK gebildet werden soll (vgl. Solidaris-Information geren Jahrgängen an den Gesamtansprüchen grundsätz- 4/2016). Im Rahmen der bilanzpolitischen Entscheidun- lich steigen wird. gen zum 31. Dezember 2016 sollten aufgrund der Bindungswirkung des Grundsatzes der Ansatz- und Bewer- Durch Auswahl einer Gruppe von relativ jungen Jahrgängen tungsstetigkeit für Folgejahre jedoch bereits die als Mengengerüst wird in unserem Fallbeispiel am 31. De- Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse der nachfolgen- zember 2016 aufgrund von Ansprüchen dieser Mitarbeiter- den Geschäftsjahre in den Blick genommen werden. gruppe gegenüber der KZVK in Höhe von 7,2 Mio. EUR bei Nachfolgendes Fallbeispiel veranschaulicht diese Aus- Gesamtansprüchen aller Mitarbeiter des bilanzierenden wirkungen. Unternehmens von insgesamt 20,0 Mio. EUR und damit eines Anteils von 36,0 % eine Rückstellung in Höhe von rd. Ermittlung der mittelbaren Pensionsverpflichtung 4 Mio. EUR zum 31. Dezember 2016 gebildet (36 % von Als Bewertungsmaßstab für die Ermittlung des handels- 11,0 Mio. EUR). rechtlichen Erfüllungsbetrages der Rückstellung für die mittelbare Pensionsverpflichtung ist der Barwert aus der Der Anteil der Gruppe von relativ jungen Jahrgängen an den Summe der in den nächsten 24 Jahren zu leistenden Finan- Gesamtansprüchen aller Mitarbeiter des bilanzierenden zierungsbeiträge sachgerecht (vgl. Szük/Tölle, WPg Unternehmens soll im Fallbeispiel in den Folgejahren jähr- 23.2016). Ausgehend von einem beispielhaft angenomme- lich um 0,5 Prozentpunkte steigen. Dieser Anstieg führt nen jährlichen Finanzierungsbeitrag in Höhe von 700 TEUR isoliert betrachtet zu einem Anstieg des anteiligen Barwerts ergibt sich bei einem Abzinsungssatz am 31. Dezember der zukünftigen Finanzierungsbeiträge zum 31. Dezember 2016 von 4,01 % ein Barwert aus der Summe der Finanzie- 2017 um 84 TEUR. rungsbeiträge in Höhe von rd. 11,0 Mio. EUR. Auswirkung der absinkenden Zinskurve auf die zu Teilweise Passivierung der mittelbaren Pensions bildende Rückstellung verpflichtung Der Barwert aus der Summe der Finanzierungsbeiträge Sofern die Verpflichtung nur teilweise passiviert werden soll wird durch Abzinsung der zukünftig zu leistenden Finanzie- (vgl. Solidaris-Information 4/2016 sowie Szük/Tölle, WPg rungsbeiträge gemäß § 253 Abs. 2 HGB mit einem durch- 23.2016), ist der im Rahmen der erstmaligen Rückstellungs- schnittlichen Zinssatz der vergangenen 10 Jahre bei einer bildung gewünschte Teilbetrag sachgerecht zu ermitteln. angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ermittelt. Auf3 Solidaris Information – 1/2017 800 700 600 500 400 300 200 2040 2039 2038 2037 2036 2035 2034 2033 2032 2031 2030 2029 2028 2027 2026 2025 2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017 100 Ergebnisbelastung (TEUR) aus der Erhebung des KZVK-Finanzierungsbeitrags zzgl. der Veränderung der Rückstellung für die mittelbare Pensionsverpflichtung grund des in den vergangenen Jahren gesunkenen Zins Zusammenfassung niveaus ist davon auszugehen, dass der maßgebliche Rech- Die Ausübung des Wahlrechts nach Art. 28 Abs. 1 S. 2 nungszins als Durchschnittszins der vergangenen 10 Jahre EGHGB zur teilweisen Bildung der Rückstellung für in den nächsten Jahren weiter sinken wird. Dies führt iso- die mittelbare Pensionsverpflichtung aus der Subsi- liert betrachtet zu einem höheren Barwert. Dadurch kann diärhaftung bei der KZVK ist zulässig und auf Basis es gegebenenfalls zu einer notwendigen Rückstellungs der bei der KZVK abrufbaren Daten durchführbar. Bei dotierung trotz Verminderung der Deckungslücke durch der (anteiligen) Bildung der Rückstellung sollte jedoch geleistete Finanzierungsbeiträge kommen. bedacht werden, dass dies zwangsläufig Auswirkung auf die Entwicklung der Rückstellung in den Folgejah- Für die Fortschreibung der Rückstellung wird davon ausge- ren haben wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gangen, dass der Abzinsungssatz jährlich um 0,30 % sinkt. im Fall von Umstrukturierungen in Unternehmen Bei einem angenommenen erwarteten Rückgang des Rech- (z. B. aufgrund von (Teil-)Betriebsübertragungen) die nungszinses von 4,01 % zum 31. Dezember 2016 um für das Mengengerüst der Rückstellung ausgewähl- 0,30 Prozentpunkte zum 31. Dezember 2017 auf 3,71 % ten Gruppen unter Umständen eine deutliche Ände- führt dies im Beispiel zu einem Anstieg des anteiligen Bar- rung erfahren können. werts der Finanzierungsbeiträge um 114 TEUR. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Aufzinsung der Verpflichtung, durch die sich der anteilige Barwert der zukünftigen Finanzierungsbeiträge bereits um 118 TEUR erhöht, ergibt sich im Fallbeispiel, dass sich die anteilige Rückstellung trotz einer Inanspruchnahme der Rückstellung durch den entsprechenden Anteil am geleisteten Finanzierungsbeitrag in 2017 von 256 TEUR (36 % von 700 TEUR) insgesamt um 60 TEUR erhöht: TEUR Stand 31.12.2016 4.000 Inanspruchnahme - 256 Zuführung84 Zinsänderung114 Aufzinsung118 Stand 31.12.2017 4 4.060 Stefan Szük Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203 . 8997-210 [email protected] Martin Tölle Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203 . 8997-116 [email protected] Berücksichtigung der Rückzahlung des KZVK-Sanierungsgeldes im KiTa-Verwendungsnachweis seite ganz bestimmten anderen Kriterien vorbehalten sind. In der Folge erhöht die Angabe des Erstattungsbetrags im Verwendungsnachweis zunächst die nicht verwendeten Mittel der KiTa und damit letztlich die KiBiz-Rücklage. In diesem Zusammenhang wird derzeit diskutiert, ob der Von Alexander Gottwald und Stefan Szük durch den Erstattungsbetrag entstehende Überschuss an nicht zweckentsprechend verwendeten Mitteln durch die Bereits im vorangegangenen Jahr hatte der Verwaltungs- Bildung einer Rückstellung für mittelbare Pensionsver- rat der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Verban- pflichtungen bzw. einer GTK-Rückstellung neutralisiert bzw. des der Diözesen Deutschlands (im Folgenden: KZVK) „verwendet“ werden kann. Aufgrund der künftigen Erhebung beschlossen, das seit 2002 gezahlte sogenannte Sanie- des Finanzierungsbeitrags durch die KZVK hat diese Lö- rungsgeld aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs sung Charme, denn nicht zweckentsprechend verwendete vom 9. Dezember 2015 – IV ZR 336/14 – an die beteiligten Mittel können in Nordrhein-Westfalen unter bestimmten Unternehmen zurückzuerstatten (vgl. Solidaris-Informa- Voraussetzungen von den Zuschussgebern zurückgefor- tion 1/2016 und 2/2016). Betroffene Kindertagesstätten dert werden. Da nach den Ausfüllhinweisen die Aufwendun- (im Folgenden: KiTa) sind gehalten, je nach Bundesland gen der KiTa – spiegelbildlich zu den Erträgen – ebenfalls und Zeitpunkt die Erstattung des Sanierungsgeldes als betriebswirtschaftlich zu definieren sind, kommt es unseres Ertrag im Verwendungsnachweis auszuweisen. Erachtens in Betracht, die Bildung einer Rückstellung für die oben definierten Zwecke unter den „sonstigen Personalauf- In Nordrhein-Westfalen ist hierfür § 20 Abs. 4 Buchst. a) des wendungen“ im Verwendungsnachweis auszuweisen. Die Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) maßgeblich, denn entspre- kompensatorische Bildung einer Rückstellung bietet aus chend der im KiBiz-Web-Handbuch einsehbaren „Ausfüll- Sicht der KiTa den Vorteil, dass diese Rückstellung erst hinweise zum Verwendungsnachweis ab dem KGJ 13/14“ aufgelöst werden darf, wenn der Grund für die Bildung ent- (im Folgenden: „Ausfüllhinweise“) ist der Erstattungsbetrag fallen ist; ein sukzessiver Abbau einer Rückstellung für die Teil der „Einkünfte, die dem Einrichtungsträger im Laufe des mittelbare Pensionsverpflichtung aus der Subsidiärhaftung Kindergartenjahres für den Betrieb des Kindergartens zur gegenüber der KZVK wäre durch die Zahlung der künftigen Verfügung stehen.“ Neben den Ausfüllhinweisen spricht Finanzierungsbeiträge zu erwarten. So könnte die Gefahr ei- auch der Sinn und Zweck des § 20 Abs. 4 KiBiz für die ner Rückforderung von Mitteln unter Umständen vermieden Einordnung des Erstattungsbetrags als Ertrag. Er besteht werden. Die Anerkennung dieser Vorgehensweise durch die darin, die dem Betrieb der KiTa zugeflossenen Mittel zweck- Zuschussgeber ist jedoch noch nicht abschließend geklärt, entsprechend, also im Rahmen des Betriebes der KiTa, zu weshalb das Risiko von Rückzahlungsbegehren seitens der verwenden und hierüber – zur Vermeidung von Missbrauch Zuschussgeber – aber auch individuelle Lösungen – nicht – den Nachweis zu führen. Andernfalls würde dem Gesetz ausgeschlossen sind. Wir empfehlen deshalb diesbezüglich der Regelungsgehalt genommen, sofern ein Betrag als eine enge Abstimmung mit den Zuschussgebern. Aufwand deklariert und durch Zuschussgeber refinanziert würde, im Anschluss an die Rückerstattung aber nicht mehr dem Zweckverwendungsgebot unterfiele. Gleiches dürfte für den Zinsanteil aus dem Erstattungsbetrag gelten. Denn die Ausfüllhinweise formulieren ausdrücklich, dass die Zin- Alexander Gottwald, EMBA Rechtsanwalt Münster 0251 . 48261-155 [email protected] sen aus der Anlage der liquiden Mittel der sogenannten KiBiz-Rücklage ebenfalls der Zweckbindung unterliegen (§ 20a Abs. 1 KiBiz). Mangels Alternativen ist der Erstattungsbetrag im KiBiz- Stefan Szük Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203 . 8997-210 [email protected] Web in dem Feld „sonstige Erträge“ des Verwendungsnachweises aufzuführen, da die übrigen Kategorien der Ertrags5 Solidaris Information – 1/2017 Zuweisungen und Zuschüsse nach BilRUG: Umsatzerlöse oder sonstige betriebliche Erträge? vorfalls als Umsatzerlös würde im Fall der Zuweisungen und Zuschüsse die Notwendigkeit einer zeitintensiven detaillierten Analyse jedes Einzelfalls nach sich ziehen. Dies kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, zumal sich in der praktischen Umsetzung zeigt, dass die Einordnungs ergebnisse einer solchen aufwendigen Analyse nicht durch- Von Dr. Christoph Thiesen weg zu einem zufriedenstellenden Ergebnis für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Die mit dem Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) Bilds der Ertragslage im Sinne der Generalnorm des § 264 eingeführten Neuerungen der handelsrechtlichen Rech- Abs. 2 Satz 1 HGB führen. nungslegung sind erstmals verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 Sachgerechter ist es daher, den Leistungsaustausch im Fall enden. Viele Unternehmen haben sich bereits im Vorfeld der Zuweisungen und Zuschüsse auf die Beziehung des ausführlich mit der Bilanzrechtsreform befasst und bera- Leistungsanbieters und Finanziers zu beziehen. In dieser ten lassen, um eine reibungslose Umstellung auch hin- Betrachtung besteht die Leistung in der Schaffung des sichtlich der Jahresabschlussprüfung gewährleisten zu Angebots, die Gegenleistung in der Bereitstellung der dazu können. Dabei bestehen insbesondere bei karitativ täti- notwendigen finanziellen Mittel. Auf die Inanspruchnahme gen Unternehmen regelmäßig Unsicherheiten, ob Zuwei- des Leistungsangebots durch den begünstigten Dritten sungen und Zuschüsse im Sinne des HGB Umsatzerlöse kommt es dann nicht mehr an, um einen Sachverhalt im darstellen oder sonstige betriebliche Erträge. Bereich der Zuweisungen und Zuschüsse als Umsatzerlös im Sinne des § 277 Abs. 1 HGB einzuordnen. Im Ergebnis Auch im Fall der Zuweisungen und Zuschüssen ist grund- ist die Mehrzahl der Zuweisungen und Zuschüsse den sätzlich die definitorische Vorgabe des § 277 Abs. 1 HGB Umsatzerlösen zuzuordnen. Nicht unter die Umsatzerlöse zu beachten. Demnach ist ein Sachverhalt dann als Um- fallen hingegen weiterhin Zuweisungen und Zuschüsse zur satzerlös einzuordnen, wenn ein Erlös aus der Erbringung Finanzierung von Gemeinkostenstellen ohne eine direkte einer Dienstleistung gegeben ist. Das Vorliegen eines Leis- oder indirekte Leistungsverpflichtung durch den Empfänger tungsaustausches ist somit als zentrales Merkmal zur des Zuschusses. Abgrenzung zwischen Umsatzerlösen aus der Erbringung einer Dienstleistung und sonstigen betrieblichen Erträgen Praxis-Hinweis heranzuziehen. Naheliegend ist, zur Auslegung dieses Tat- In der Folge stellt sich für den Rechnungsleger die bestandsmerkmals auf den Umsatzsteuer-Anwendungs Frage, wie der Ausweis der Zuweisungen und erlass (UStAE) zurückzugreifen. Der UStAE kann aber Zuschüsse in der Gewinn- und Verlustrechnung immer nur Indizien zur Einordnung von Geschäftsvorfällen umzusetzen ist bzw. wie die Gewinn- und Verlustrech- gemäß § 277 Abs. 1 HGB geben. nung bei wesentlichen Zuweisungen und Zuschüssen gegliedert werden kann, um unter Beachtung der Der Gesetzgeber hat sich bei der Formulierung des § 277 jeweils geltenden Gliederungsvorschriften den Adres- Abs. 1 HGB nicht auf die Zuweisungen und Zuschüsse saten des Abschlusses ein den tatsächlichen Verhält- fokussiert. Entsprechend problematisch erweist sich inso- nissen entsprechendes Bild der Ertragslage zu ver weit auch die Anwendung der Legaldefinition. Bei Zuwei- mitteln. Gerne helfen wir Ihnen bei dieser Frage und sungen und Zuschüssen fallen i. d. R. der Leistungsemp- der BilRUG-Umstellung Ihrer Gewinn- und Verlustrech- fänger und der Finanzier der bereitgestellten Leistung nung weiter. auseinander. Zudem wird oftmals ein Leistungsangebot bezuschusst, ohne dass es auf die Inanspruchnahme dieses Angebots ankommt. Eine strenge Auslegung des § 277 Abs. 1 HGB und damit die Betrachtung des Leistungsaustausches zwischen A nbieter und Empfänger als notwendiger Bedingung zur Einordnung eines Geschäfts6 Dr. Christoph Thiesen Wirtschaftsprüfer Köln 02203 . 8997-133 [email protected] Spezielle BilRUG-Ausweisfragen Im Zuge der Umsetzung des BilRUG ist bei Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften die Gliederung der Gewinn- bei WfbM und Verlustrechnug zu überprüfen. Dabei sind wesentliche branchenspezifische Ertragsposten aus unserer Sicht wie Von Bonifatius Lata folgt zu behandeln: Die sich durch das Bilanzrichtslinie-Umsetzungsgesetz ›› Die Erstattungen für Sozialversicherungsbeiträge der (BilRUG) ergebende Neudefinition der Umsatzerlöse zieht behinderten Beschäftigten und die Erstattungen des Ar- insbesondere für Non-Profit-Organisationen und somit beitsförderungsgeldes (AFöG) sind keine Umsatzerlöse auch für Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) im Sinne des § 277 Abs. 1 HGB n. F. Bei der Neudefinition bei der Erstellung des Jahresabschlusses spezielle Aus- der Umsatzerlöse kommt es künftig für die Abgrenzung weisfragen nach sich. vor allem darauf an, inwiefern die Umsatzerlöse in einem Zusammenhang mit einem „Produkt“ oder einer „Dienst- Durch das BilRUG wurde der § 277 Abs. 1 HGB neu gefasst. leistung“ des Unternehmens stehen. Die Erbringung einer Demnach sind Umsatzerlöse „Erlöse aus dem Verkauf und Dienstleistung setzt das Vorliegen eines Leistungsaus- der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus tauschs voraus. Bei den vorliegenden Erlösen handelt es der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlös sich um Zahlungen der zuständigen Leistungsträger, die schmälerungen, der Umsatzsteuer sowie sonstigen direkt laut Gesetz dazu verpflichtet sind, den Einrichtungen die mit dem Umsatz verbundenen Steuern“. Damit entfällt die entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Ein Leistungs- Begrenzung der Umsatzerlöse auf Erlöse aus der Verwer- austausch liegt in diesen Fällen nicht vor. Der Ausweis tung von Erzeugnissen und Waren sowie der Erbringung erfolgt damit unter den sonstigen betrieblichen Erträgen. von Dienstleistungen, die jeweils für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens typisch ›› Bei den Fahrtkostenerstattungen für die Beförderung der sind. Daraus folgt, dass sämtliche Erlöse aus dem Verkauf Menschen mit Behinderung handelt es sich um ein zu- und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie sätzliches Entgelt. Die WfbM organisiert damit den Fahr- aus der Erbringung von Dienstleistungen Umsatzerlöse dar- dienst. Hier liegt ein Leistungsaustausch vor, sodass der stellen. Ausweis der Erträge als Umsatzerlöse erfolgen muss. Im Gegensatz zu Krankenhäusern Aus der Änderung der Umsatzerlösdefinition können sich Seminar-Tipp und Pflegeeinrichtungen, für die auch Veränderungen außerhalb der Posten Umsatzerlöse Behindertenhilfe – Aktuelle sich aus der Krankenhaus-Buch- und sonstige betriebliche Erträge ergeben. Die Ausweitung steuerliche und handels- führungsverordnung der der unter den Umsatzerlösen auszuweisenden Erträge kann rechtliche Entwicklungen Pflege-Buchführungsverordnung es erforderlich machen, sonstige betriebliche Aufwendun- eigenständige › 18.09.2017 – Berlin bzw. Gliederungsvor- gen in den Posten Materialaufwand umzugliedern. Dem › 12.10.2017 – Freiburg schriften für den Jahresabschluss zufolge beinhaltet der Materialaufwand bei einer WfbM › 30.10.2017 – München ergeben, besteht für WfbM gemäß insbesondere die Kontenklassen Materialeinsatz, Lebens- › 07.11.2017 – Köln § 12 Abs. 1 WVO lediglich die Ver- mittel, Wirtschaftsbedarf, Betreuungsaufwand (einschließ- pflichtung, nach kaufmännischen lich Fahrtkosten) und Energieaufwand. Der Posten Perso- Grundsätzen Bücher zu führen und einen Jahresabschluss nalaufwendungen enthält sowohl die Aufwendungen für zu erstellen. Zur Erfüllung dieser Pflicht ist es jedoch emp- die Mitarbeiter als auch für die behinderten Beschäftigten fehlenswert, die Gliederungsvorschriften der §§ 266 und einschließlich der Sozialabgaben und AFöG. 275 HGB anzuwenden, zumal eine Überführung in einen handelsrechtlichen Jahresabschluss bedingt durch die Rechtsform und Größe des Trägers oftmals ohnehin notwendig ist. Bonifatius Lata Steuerberater Köln 02203 . 8997-169 [email protected] 7 Solidaris Information – 1/2017 Bilanzielle Auswirkungen der Neuregelung der Investionsfinanzierung für Krankenhäuser in Hessen und Berlin standortbezogen einsetzen. Damit erhalten die Krankenhäuser eine hohe Flexibilität beim Einsatz der Investitionspauschalen. Bei Krankenhausneubauten und Sanierungs- oder Erweiterungsbauten, deren Kosten in Hessen voraussichtlich das Doppelte der jährlichen Investitions pauschale, mindestens aber zehn Millionen Euro übersteigen, ist dennoch vor Beginn der Maßnahme eine Genehmigung durch das zuständige Ministerium einzuholen. In Von Torsten Hellwig und Jens Thomsen Berlin gilt für Baumaßnahmen bis zu einer Grenze von fünf Millionen Euro eine Anzeigepflicht. Ab dieser Grenze sind Mit Hessen und Berlin haben zwei weitere Bundesländer die Maßnahmen zusätzlich bei überwiegendem Förder ihre Investitionsfinanzierung für Krankenhäuser auf In- anteil durch die zuständigen Behörden zu genehmigen. vestitionspauschalen umgestellt: Der hessische Landtag hat am 26. Juni 2014 das „Gesetz zur Änderung des Hes- Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und sischen Krankenhausgesetzes 2011“ beschlossen. Kern Ertragslage dieses Gesetzes ist eine Umstellung der Investitionsfi- Mit der Einführung der Baupauschale als Ersatz für die bis- nanzierung in den Krankenhäusern ab dem Jahr 2016. Der herige Einzelförderung in NRW begannen die Diskussionen, Berliner Senat hat am 2. September 2014 das „Erste Ge- wie die Abbildung im Jahresabschluss der Krankenhäuser setz zur Änderung des Landeskrankenhausgesetzes vom vorgenommen werden kann. Hervorzuheben sind insbe- 18. September 2011“ beschlossen, welches zum 1. Juli sondere größere Maßnahmen, die ein Mehrfaches der In- 2015 in Kraft getreten ist. Ab diesen Zeitpunkten werden vestitionspauschalen ausmachen, oder Maßnahmen, die in beiden Bundesländern die bisherige Einzelförderung über Darlehen finanziert werden. Wird die bisherige Bilan- und die bisherige Pauschalförderung zu einer Investiti- zierung über Sonderposten aus Fördermitteln nach dem onspauschale zusammengeführt. KHG beibehalten (vgl. § 5 Abs. 3 KHBV), kommt es erst nach Jahren zu einem Gleichklang von gefördertem Anla- Durch die Investitionspauschale sollen zukünftig sowohl gevermögen und Sonderposten. Bis dahin weichen auch die in § 9 Abs. 1 KHG als auch die in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Abschreibungen und die Erträge aus der Auflösung von und 6 KHG genannten Tatbestände finanziert werden. § 9 Sonderposten nach dem KHG voneinander ab. Der Grund Abs. 1 KHG umfasst die Errichtung von Krankenhäusern dafür liegt darin, dass immer nur die jährliche Investitions- einschließlich der Erstausstattung mit den für den Kranken- pauschale zur Verfügung steht und ein „Vorgriff“ auf die hausbetrieb notwendigen Anlagegütern sowie die Wieder- Fördermittel nachfolgender Jahre nicht bilanziert werden beschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen kann. Entsprechend übersteigen in den ersten Jahren die Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren. Die genannten Abschreibungen die Auflösungen des Sonderpostens; in Vorschriften in § 9 Abs. 2 KHG betreffen die Nutzung von späteren Jahren führen periodenfremde Auflösungen des Anlagegütern, die Anlauf- und Umstellungskosten bei inner- Sonderpostens zu höheren Erträgen. Bei einer Darlehens- betrieblichen Änderungen, die Darlehens- und die Eigenmit- finanzierung verschärft sich dieses Problem, da nun die telförderung sowie die Umstellung von Krankenhäusern Fördermittel sowohl für Zinsaufwendungen als auch für oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben. Darlehenstilgungen eingesetzt werden. Während sich die Zinsaufwendungen und die Fördermittel ausgleichen, kann Finanzierung von Kapitaldienstleistungen, Förder der Sonderposten nur in Höhe der Darlehenstilgungen ge- mittel-Pooling und erforderliche Genehmigungen speist werden. Dies dauert entsprechend länger. Neu ist, dass aus den jährlichen Investitionspauschalen auch Zins und Tilgung eines Darlehens, das zur Finan- Um die beschriebenen Ergebnisverwerfungen zu minimie- zierung entsprechender Vorhaben aufgenommen wurde, ren, werden Überlegungen angestellt, die Finanzierung von bedient werden können. Außerdem können, zumindest in Abschreibungen als zweckentsprechende Verwendung der Hessen, Trägergesellschaften mit mehreren Krankenhäu- Fördermittel anzusehen. sern die Fördermittel „poolen“ und nach eigenem E rmessen 8 Notwendigkeit einer Anhangangabe Zu berücksichtigen ist, dass es für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes Unterschwellenvergabeordnung überraschend in Kraft gesetzt der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage notwendig ist, im Anhang Angaben zu der vorgenommenen Bilanzierung der Von Justus Kampp Investitionspauschale zu machen. Dies gilt erst recht, wenn möglicherweise laufende Abschreibungen oder die Tilgung Überraschend hat das zuständige Bundesministerium von Darlehen als Verwendung angesehen werden und im für Wirtschaft und Energie am 18. Januar 2017 die Unter- zweiten Fall die Differenzen zwischen Abschreibung und schwellenvergabeordnung (UVgO) in Kraft gesetzt. Der Ent- Tilgung nicht neutralisiert werden. wurf war erst Ende September 2016 zur Diskussion gestellt (siehe Solidaris-Information 4/2016) und von zahlreichen Fazit Verbänden, auch aus der Sozialwirtschaft und der Wohl- Der Gesetzgeber hat im Jahr 2009 mit der Verab- fahrtspflege, heftig kritisiert worden. Die UVgO regelt künf- schiedung des Krankenhausfinanzierungsreform- tig die Vergabe im Unterschwellenbereich. Sie löst unter gesetzes (KHRG) eine Alternative zur bisherigen anderem die VOL/A Abschnitt 1 ab und gilt nunmehr für den Investitionsfinanzierung im Krankenhaus geschaf- Bund unmittelbar. Da bislang die Unterschwellenvergabe fen. Der seitdem gültige § 10 KHG sieht vor, dass dem Haushaltsrecht der Länder zugeordnet ist, müssen die Länder statt Einzel- und Pauschalförderung eine diese nunmehr die Anwendung der UVgO für verbindlich fallbezogene, pauschalierte Förderung von Inves- erklären. Davon ist allerdings, wie schon bei der VOL/A und titionsmaßnahmen vornehmen können. Dazu hat der VOB/A, auszugehen. das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) sogenannte Investitionsbewertungsrelatio- Die auf 54 Paragraphen angewachsene UVgO regelt nun- nen als Rechengrundlage ermittelt. Der Einsatz der mehr die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsverträ- Investitionspauschale führt je nach Verwendung (un- gen durch öffentliche Auftraggeber oder private, kirchli- mittelbare Anschaffungskosten, Kapitaldienst oder che Auftraggeber, die z. B. durch Fördermittelbescheide Abschreibungen) zu unterschiedlichen Auswirkungen vergaberechtlich an die UVgO gebunden werden können. auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Auch Dabei setzt die UVgO auf eine wesentliche Angleichung des sind die damit zusammenhängenden Veränderun- Unterschwellenbereichs an den Oberschwellenbereich. Ihr gen der entsprechenden betriebswirtschaftlichen Aufbau ist daher stark an die erst 2016 grundlegend geän- Kennzahlen des Krankenhaus-Jahresabschlusses derte Vergabeverordnung (VgV) angelehnt. Praxisrelevant nicht zu unterschätzen. Insofern empfiehlt es sich, sind vor allem die Neuregelungen für Zuschlagskriterien die unterschiedlichen bilanziellen Auswirkungen im und Nebenangebote sowie der Einstieg in die e-Vergabe. Vorfeld einer Jahresabschlussprüfung eingehend zu erörtern. Heftigst umstritten waren die ursprünglich vorgesehenen strengeren Vergaberegeln für freiberufliche Leistungen (früher VOF, jetzt VgV). Nunmehr sieht § 50 UVgO für diese Torsten Hellwig Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203 . 8997-214 Aufträge eine gesonderte Regelung vor, die allerdings ob ihrer „schwammigen“ Formulierung ohne Vorgabe einer [email protected] Insgesamt ist die UVgO ein weiterer wichtiger Reformbaustein im Vergaberecht. Leider wurde erneut die Chance für Jens Thomsen Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203 . 8997-185 bestimmten Verfahrensart für Diskussionen sorgen dürfte. einen Primärrechtsschutz vertan. [email protected] Justus Kampp Rechtsanwalt Freiburg 0761 . 79186-45 [email protected] 9 Solidaris Information – 1/2017 Neue Bewertungsregeln zu Pensionsrückstellungen Des Weiteren hat sich der HFA zu den Auswirkungen der Neuregelungen auf einen gegebenenfalls noch vorhandenen BilMoG-Unterschiedsbetrag geäußert. Ergibt sich aus der Anwendung der Neuregelungen eine Minderung der Von Dirk Riesenbeck-Müller Altersversorgungsrückstellungen, besteht nach Auffassung des HFA ein faktisches Wahlrecht: Diese Minderung darf Der Deutsche Bundestag hat zu Beginn des Jahres 2016 entweder zunächst gegen eventuell noch nach Artikel 67 die Änderung der Bewertungsregeln für Pensionsrück- Abs. 1 Satz 1 EGHGB ausstehende Zuführungsbeträge aus stellungen beschlossen. Wesentliche Änderungen sind der „BilMoG-Umstellung“ verrechnet werden. Eine erfolgs- insbesondere die Einführung eines zehnjährigen statt wirksame Auflösung von Altersversorgungsrückstellungen eines siebenjährigen Jahresdurchschnittszinssatzes würde dann erst erfolgen, soweit den Auswirkungen aus für die Abzinsung der Pensionsrückstellungen sowie die der Änderung des Abzinsungssatzes keine ausstehenden Einführung einer Ausschüttungssperre für den Unter- Zuführungsbeträge nach der „BilMoG Umstellung“ mehr schiedsbetrag (siehe auch die ausführliche Darstellung gegenüberstehen. Alternativ darf eine gesondert ausge- in Solidaris-Information 2/2016). wiesene zusätzliche Zuführung in Höhe der Auflösung wegen Zinssatzänderung (außerplanmäßige Zuführung Die gesetzliche Neuregelung ist – bei kalenderjahrglei- noch ausstehender „BilMoG-Umstellungsbeträge“) und chem Geschäftsjahr – erstmals auf den Jahresabschluss eine ebenfalls gesondert ausgewiesene Auflösung wegen zum 31. Dezember 2016 anzuwenden. Ein Wahlrecht zur Zinssatzänderung vorgenommen werden (unverrechneter vorzeitigen Anwendung bestand ausschließlich für Jah- Ausweis). Für Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach resabschlüsse zum 31. Dezember 2015. Zu zahlreichen dem 31.12.2015 beginnen, hat gemäß der neuen BilRUG- Anwendungsfragen im Zusammenhang mit den neuen Vorschrift nach Artikel 75 Abs. 5 EGHGB ein gesonderter Bewertungsregeln hat der Hauptfachausschuss (HFA) des Ausweis innerhalb der „sonstigen betrieblichen Aufwen- Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. Stellung dungen“ zu erfolgen. Beide Vorgehensweisen (verrechne- genommen. So hat der HFA hinsichtlich des Anwendungs- ter und unverrechneter Ausweis) stellen sicher, dass keine bereichs des geänderten Abzinsungssatzes klargestellt, Rückstellungsbeträge aufgelöst werden, die infolge der dass nur Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtun- „gestreckten“ aufwandswirksamen Erfassung des „BilMoG- gen (Pensionsrückstellungen) nach den Neuregelungen mit Umstellungsbetrags“ bis zum Abschlussstichtag noch nicht dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen in vollem Umfang aufwandswirksam zugeführt wurden. zehn Geschäftsjahre abgezinst werden. Bei allen übrigen Rückstellungen bleibt es bei der Abzinsung über sieben Zu den Anhangsangaben hat der HFA angemerkt, dass der Jahre. Somit werden Rückstellungen für mit Altersversor- Unterschiedsbetrag zwischen der Bewertung der Pensions- gungsverpflichtungen vergleichbaren langfristige Verpflich- rückstellung mit dem zehnjährigen Jahresdurchschnitts- tungen, wie etwa Altersteilzeitverpflichtungen, weiterhin zinssatz und dem siebenjährigen Jahresdurchschnittszins- nach den bisherigen Regeln mit dem durchschnittlichen satz zu jedem Abschlussstichtag, d. h. nicht nur im Jahr der Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre ab- Umstellung, im Anhang oder – wenn kein Anhang aufge- gezinst und bewertet. Die gesetzliche Neuregelung betrifft stellt wird – unter der Bilanz anzugeben ist. damit ausschließlich die Altersversorgungsverpflichtungen (Pensionsverpflichtungen). Hinsichtlich der Ergebnisauswirkungen hat der HFA klar gestellt, dass diese aufgrund ihrer Art als Zinssatzänderungseffekt entweder im Finanzergebnis oder im operativen Ergebnis zu erfassen sind. Die Ausübung dieses Ausweiswahlrechts hat stetig zu erfolgen. Eine Abweichung darf daher nur in begründeten Ausnahmefällen mit einer entsprechenden Angabe und Erläuterung im Anhang erfolgen. 10 Dirk Riesenbeck-Müller Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203 . 8997-201 [email protected] Reform der Arbeitnehmerüberlassung Personalgestellungen Das neue AÜG sieht vor, dass es auf die in den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes vorgesehene Personalgestellung keine Anwendung findet. Hintergrund sind Regelungen Von Dr. Carolin Kraus wie in § 4 TVöD: „Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers Ende November 2016 wurde nach abschließender Billi- bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertrag gung durch den Bundesrat die Reform der Leiharbeit auf lich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbrin den Weg gebracht. Das neue Arbeitnehmerüberlassungs- gen (Personalgestellung).“ Entgegen einem weit verbreiteten gesetz (AÜG) tritt zum 1. April 2017 in Kraft und wird in Missverständnis sieht das Gesetz keine vergleichbare Aus- der Praxis einige Herausforderungen mit sich bringen. nahme für den sogenannten „Dritten Weg“ kirchlicher Träger und Einrichtungen vor. Die Ausnahme gilt neben dem Be- Überlassungshöchstdauer reich der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes nur noch Zukünftig ist die Überlassung von Arbeitnehmern auf für Überlassungen zwischen juristischen Personen des öf- 18 Monate beschränkt. Einsatzzeiten vor Inkrafttreten der fentlichen Rechts, die Regelungen der öffentlich-rechtlichen Reform werden dabei allerdings nicht berücksichtigt, es Religionsgesellschaften anwenden. AVR-Anwender in der wird also fiktiv davon ausgegangen, dass die Überlassung Rechtsform des Privatrechts (z. B. GmbH) unterfallen der erst mit dem 1. April 2017 beginnt. Überlassungen bis Ende Ausnahme damit nicht, d. h. das AÜG findet dort auch auf September 2018 werden damit nicht eingeschränkt. Die entsprechende Personalgestellungen Anwendung. Überlassungshöchstdauer bezieht sich außerdem auf den einzelnen Arbeitnehmer. Es ist damit nicht ausgeschlossen, Wegfall der Vorratserlaubnis dass ein Arbeitsplatz nach 18 Monaten mit einem anderen Die Möglichkeit, durch das Vorhalten einer Arbeitnehmer Leiharbeitnehmer besetzt wird. überlassungserlaubnis (sog. Vorratserlaubnis) die Rechtsfolgen einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung zu verhin- Die Tarifvertragsparteien sowie Kirchen und öffentlich- dern, wird ausgeschlossen. Auf eine Erlaubnis können sich rechtliche Religionsgemeinschaften können abweichende die Vertragsparteien nur dann berufen, wenn sie den Ver- Regelungen treffen (z. B. in AVR Caritas, TVöD, AVR-DD). trag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung deklariert Nicht tarifgebundene Unternehmen können gegebenen- haben. Eine nicht offengelegte Arbeitnehmerüberlassung falls tariflich vorgesehene Ausnahmen im Rahmen einer stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar. Betriebsvereinbarung zur Anwendung bringen. Für Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne Tarifbindung bleibt es Fazit jedoch bei einer Höchstdauer von maximal 18 Monaten. Personal wird heutzutage in vielen Bereichen des Gesundheitswesens und der Sozialwirtschaft mög- Wird die Überlassungshöchstdauer überschritten, führt lichst flexibel eingesetzt. Die seit langem angekün- dies neben einem Bußgeld zur Fiktion eines Arbeitsverhält- digte AÜG-Reform wird hier erhebliche Auswirkungen nisses mit dem Entleiher (Einsatzunternehmen). Nur wenn haben. Dies gilt insbesondere, als jegliche Fremd der eingesetzte Arbeitnehmer dem durch eine sogenannte personaleinsätze schon seit längerem einer ver- Festhaltenserklärung widerspricht, scheitert diese Fiktion. schärften Prüfung durch die zuständigen Behörden Eine weitere Überlassung ist im Anschluss an eine solche unterzogen werden. Erklärung dann aber ausdrücklich ausgeschlossen. In letzter Sekunde wurde im Gesetzgebungsverfahren außerdem ergänzt, dass die Erklärung des Arbeitnehmers persönlich bei der Bundesagentur für Arbeit eingereicht werden muss. Vorab zur Sicherheit unterzeichnete Festhaltenserklärungen der Arbeitnehmer zu Beginn einer Überlassung erlan- Dr. Carolin Kraus Rechtsanwältin Köln 02203 . 8997-421 [email protected] gen damit keine Wirkung. 11 Solidaris Information – 1/2017 Höherer Vorsteuerabzug bei Blockheizkraftwerken Produkte Strom und Wärme nicht miteinander vergleichbar seien. Sie würden sich insbesondere hinsichtlich ihrer Nutzbarkeit und Verwertbarkeit unterscheiden und würden auf verschiedenen Märkten zu stark voneinander abweichen- Von Michael Haubrich den Preisen angeboten. Daher hat nach der BFH-Entscheidung eine Aufteilung im Verhältnis der Marktpreise der im Bei Blockheizkraftwerken (BHKW) ist es aus steuerlicher Jahr produzierten Strom- und Wärmemenge zu erfolgen. Sicht wünschenswert, einen möglichst hohen Vorsteu- Die anderslautende Regelung im UStAE hält der BFH für erabzug zu erhalten. Dies betrifft nicht nur die Kosten nicht anwendbar. Er hat auch nicht beanstandet, dass das der Anschaffung und der Installation des BHKW, sondern Finanzgericht den Marktpreis der produzierten Wärmemen- auch die laufenden Kosten, z. B. die Gaskosten. ge anhand des ortsüblichen Preises für Fernwärme berechnet hat. Im Urteilsfall bestand die Besonderheit, dass ein In der Regel ist ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich: Vorsteuerabzug aus der Wärmeproduktion nicht möglich war, da die Wärme in einem land- und forstwirtschaftlichen ›› Soweit das BHKW Strom produziert, ist ein Vorsteuerab- Betrieb mit Vorsteuerpauschalierung genutzt wurde. Wir zug möglich, und zwar unabhängig davon, ob der Strom halten die Urteilsgrundsätze für entsprechend anwendbar, ganz oder teilweise selbst verbraucht wird. wenn die Wärme im umsatzsteuerfreien oder im nicht umsatzsteuerbaren Bereich genutzt wird. ›› Soweit das BHKW Wärme produziert, ist kein Vorsteuerabzug möglich, wenn die Wärme im umsatzsteuerfreien Diese erfreuliche Entscheidung wird bei vielen BHKW zu Bereich (z. B. Krankenhaus oder Pflegeheim) oder im einem höheren Stromanteil und damit zu einem höheren nicht umsatzsteuerbaren Bereich (z. B. Wohnbereich von Vorsteuerabzug führen, jedoch widerspricht sie dem derzeit Ordensangehörigen) genutzt wird. gültigen UStAE. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil sollte abgewartet werden. Die Entscheidung des BFH Für die Höhe des Vorsteuerabzugs ist folglich die Aufteilung könnte auch bei BHKW, die bereits in Betrieb sind, nach- in einen Stromanteil und einen Wärmeanteil entscheidend. träglich einen höheren Vorsteuerabzug ermöglichen. Es ist Je höher der Stromanteil, desto höher ist der Vorsteuerab- zu prüfen, ob die Umsatzsteuerfestsetzung des Jahres der zug. Die Frage der korrekten Aufteilung auf beide Bereiche Inbetriebnahme noch änderbar ist. Außerdem müssen die ist seit Jahren strittig (vgl. Solidaris-Information 4/2015). notwendigen Daten ermittelt werden, d. h. die produzierten Mengen und die Marktpreise für Strom und Wärme. Ein Nach der im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) höherer Vorsteuerabzug wäre auch aus den laufenden Kos- geäußerten Auffassung der Finanzverwaltung hat die Auf- ten möglich. Preisänderungen bei Strom und Wärme kön- teilung anhand der betreffenden Mengen zu erfolgen. Damit nen in den Folgejahren zu Vorsteuerberichtigungen nach ist allerdings nicht berücksichtigt, dass eine Kilowattstunde § 15a UStG führen. Bei BHKW, die ertragsteuerlich keinen Strom einen höheren Marktwert hat als eine Kilowattstunde steuerfreien Zweckbetrieb darstellen, hätte eine geänderte Wärme, weil der Marktpreis für Strom höher ist als der für Aufteilung auch ertragsteuerliche Folgen. Gerne beraten wir Wärme. Eine Aufteilung nach den Marktpreisen der im Jahr Sie bei diesen Fragen. produzierten Strom- und Wärmemenge würde daher zu einem höheren Vorsteuerabzug führen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte diese Methode mit Urteil vom 7. Juli 2014 für zulässig erklärt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit Urteil vom 16. November 2016 – V R 1/15 – die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Der BFH hält die Aufteilung nach der produzierten Leistung in Kilowattstunde für nicht sachgerecht, weil die 12 Michael Haubrich Steuerberater München 089 . 179005-22 [email protected] Internet für alle? Internet verfügen müssen. Gleichlautende Regelungen finden sich in den §§ 26 Abs. 4 S. 1, 39 Abs. 3 und 40 WTG-DVO Von Alexander Gottwald für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften, Hospize sowie Einrichtungen der Kurzzeitpflege. Diese Verpflichtung In Ausgabe 4/2016 der Solidaris-Information hatten wir besteht allerdings nur für Einrichtungen, deren Bau seit dem im Rahmen unserer Infotainment-Serie die rechtliche 16. Oktober 2014 genehmigt wurde. Ältere Gebäude genie- Lage des Angebots von öffentlichen und gesicherten ßen Bestandsschutz, der jedoch erlischt, sobald die Nut- WLAN-Internetzugängen in Einrichtungen des Gesund- zung der Einrichtungen zwischenzeitlich aufgegeben oder heits- und Sozialwesens thematisiert. Neben diesem ein wesentlicher Um- oder Ersatzbau vorgenommen wurde. freiwilligen Angebot von Internetzugängen stellt sich die Frage, ob Bewohnern oder Patienten für die Dauer ihres Vergleichbare Regelungen haben bislang nur die Bundes- Aufenthalts in einer Einrichtung nicht sogar ein Recht auf länder Brandenburg (SQV), Rheinland-Pfalz (LWTGDVO) einen Internetzugang zusteht. und Schleswig-Holstein (SbStG-DVO) erlassen. Entsprechend konkrete Verpflichtungen existieren im Bereich der Das Recht auf einen Internetzugang für jedermann wird stationären Jugend- und Flüchtlingshilfe nicht, obwohl auch inzwischen aus dem Grundgesetz (GG) sowie der europäi- diese Personengruppen zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit schen Menschenrechtskonvention abgeleitet, da das Inter- bzw. zur Kommunikation ein grundsätzliches Recht auf In- net mittlerweile von zentraler Bedeutung für die Lebensfüh- ternet zusteht. Baden-Württemberg geht jedenfalls mit gu- rung der Menschen und als eine unentbehrliche technische tem Beispiel voran und versorgt Flüchtlingsunterkünfte mit Voraussetzung für die Ausübung von (Grund-)Rechten – Freifunk (siehe hierzu unseren Beitrag in der oben bereits insbesondere der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG – erwähnten Solidaris-Information 4/2016). anerkannt ist. Als grundlegend hierfür werden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Februar Fazit 2008 – 1 BvR 370/07 – und des Bundesgerichtshofs vom Einrichtungen der Alten- und Behindertenhilfe, die 24. Januar 2013 – III ZR 98/12 – sowie eine Resolution der Neubauten oder wesentliche Umbauten an Bestands- Parlamentarischen Versammlung des Europarates im Jahr gebäuden planen, sind gehalten, den Internetzugang 2014 angesehen: Während das Bundesverfassungsgericht als neuen Mindeststandard in die Zimmer der Nutzer noch die gestiegene Bedeutung des Internets für das Recht zu integrieren. Eine solche Entwicklung wird auch in auf freie Entfaltung der Persönlichkeit hervorhob, sprach anderen Bereichen – etwa der Jugendhilfe – zu er- der Bundesgerichtshof einem Anschlussinhaber konkret warten sein, zumal das Recht auf die Finanzierung Schadensersatz zu, weil dieser über Monate hinweg seinen eines Internetzugangs im Rahmen der Grundsiche- Internetzugang nicht nutzen konnte. Die Resolution der Par- rung bereits angekommen ist, wie das Bundessozial- lamentarischen Versammlung rief sogar die Unionsmitglie- gericht kürzlich im Falle des Umzugs eines Arbeitssu- der dazu auf, das Recht auf Internetzugang für jedermann chenden urteilte (10. August 2016, B 14 AS 58/15 R). sicherzustellen. Fest steht, dass das Recht auf Internetzugang bzw. -nutzung immer mehr an Bedeutung gewinnen wird Zwar besteht nach dem Vorgenannten ein grundsätzlicher und sich in manchen Bereichen von einem bloßen Anspruch auf einen Internetzugang, jedoch ist dieser von Recht auf Abwehr von Störungen hin zu einer Pflicht einer entsprechenden Infrastruktur abhängig. Im Bereich zur Bereitstellung von Internetzugängen oder sogar der Alten- und Behindertenhilfe besteht seit dem Jahr Endgeräten mausern könnte. 2014 die Verpflichtung der Einrichtungen zur Ausstattung der Zimmer mit einem Internetzugang, zum Beispiel dem nordrhein-westfälischen Wohn- und Teilhabegesetz (WTG). So sieht § 7 Abs. 4 S. 1 der Verordnung zur Durchführung des WTG (WTG-DVO) für Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot vor, dass die Zimmer der Nutzer über die Alexander Gottwald, EMBA Rechtsanwalt Münster 0251 . 48261-155 [email protected] baulich-technischen Voraussetzungen für die Nutzung von 13 Solidaris Information – 1/2017 B E R AT U N G A K T U E L L Datenschutz und Compliance: Zukunftsbausteine für kirchliche Einrichtungen und Ordensgemeinschaften Verstärkt und verschärft wird diese Entwicklung durch die zunehmende Digitalisierung sämtlicher Lebens- und Arbeitsbereiche und Kommunikationswege. Je mehr wir über ein „digitales Ich“ verfügen, desto bedeutsamer wird dessen grundrechtlich garantierter Schutz- und Selbst bestimmungsbereich (Art. 1 und 2 GG). Gleichzeitig ist die Verwundbarkeit von Einrichtungen durch Datendiebstahl, Datenverlust oder gezielter Sabotage („Hacking“) nicht Von Justus Kampp und Martin Tölle mehr nur eine abstrakte Bedrohung, sondern Organisationsalltag. Gezielte Hackingangriffe auf kirchliche Einrich- Compliance und Datenschutz – zwei Schlagworte, die tungen (Krankenhäuser) gehören hier ebenso dazu wie ob ihrer Unbestimmtheit und inhaltlichen Weite immer Datendiebstahl durch (Ex-)Mitarbeiter oder Externe. Die wieder für Diskussion sorgen. Brauchen wir Compliance digitale Transformation macht an den Pforten der kirch- wirklich? Was ist das eigentlich? Wie sehr ist unser Han- lichen Einrichtungen nicht halt. Datenschutz und Daten- deln durch Datenschutz tatsächlich reglementiert? Ist sicherheit rücken verstärkt in den Fokus der kirchlichen Datenschutz nicht ein regulatorisches Monster, das für Selbstorganisation. die Arbeit von Einrichtungen und Orden nach innen und außen nicht eher hinderlich ist? Noch mehr Bürokratie Somit sind Compliance und Datenschutz zwei tragende und interne Verwaltungsprozesse? Dieser Beitrag soll Säulen für die künftige Ordens- und Kirchenarbeit. aufzeigen, wie Compliance und Datenschutz in kirchlichen Einrichtungen als Instrumentarien einer modernen Kirchlicher Datenschutz im Spannungsfeld der Führungs- und Organisationskultur begriffen werden EU-Datenschutzgrundverordnung können. Neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen bilden das Kirchenrecht sowie kirchenspezifische Vorschriften, wie Gesellschaftlicher und technologischer Wandel sind das kirchliche Arbeitsrecht, den Rechtsrahmen für Kirchen, Treiber für Compliance und Datenschutz Orden und deren Einrichtungen. Hierzu zählt auch, mitunter Compliance und Datenschutz verdanken ihren aktuellen weniger bekannt und beachtet, der Bereich des kirchlichen B edeutungszuwachs im Bereich der Kirchen, Ordens Datenschutzes (im Bereich der katholischen Kirche: Anord- gemeinschaften und kirchlichen Einrichtungen grundlegen- nung über den kirchlichen Datenschutz – KDO; im Bereich den gesellschaftlichen und regulatorischen Entwicklungen. der evangelischen Kirche: EKD-Datenschutzgesetz – DSG- Die Anzahl der gesetzlichen und sonstigen Regelungen EKD). Dieses kirchliche Datenschutzrecht steht in einem nimmt stetig zu. Die Anforderungen an Führung und Orga- Spannungsverhältnis zum nationalen und europäischen nisation werden komplexer. Kirchliche Einrichtungen und Datenschutzrecht (Bundesdatenschutzgesetz – BDSG, Ordensgemeinschaften sehen sich darüber hinaus einer Datenschutzgesetze der Länder, EU-Datenschutzrichtli- zunehmend kritischen Öffentlichkeit ausgesetzt. Vor dem nie und ab 2018 EU-Datenschutzgrundverordnung – EU- Hintergrund von echten oder vermeintlichen Skandalen wird DSGVO). Es grenzt sich in seinen kirchenspezifischen Re- die Regelkonformität der Kirchen und Orden im Wissen um gelungen vom „weltlichen“ Datenschutzrecht ab, während deren kirchliche Sonderrechte und Traditionen generell in letzteres gleichwohl für die Gewährung des grundrechtlich Zweifel gezogen. Den großen Kirchen wird vielfach unter- geschützten Rechts auf informationelle Selbstbestimmung schwellig oder explizit mangelnde Transparenz und/oder den allgemeinen (Mindest-)Schutzrahmen definiert, der mangelnde Glaubwürdigkeit des eigenen Handelns unter- auch für das kirchliche Datenschutzrecht gilt. stellt. Daher sind kirchliche Einrichtungen mehr denn je aufgefordert, eigenes Handeln nach innen und außen regel- Die EU-DSGVO, welche ab dem 28. Mai 2018 unmittelbar konform und nachprüfbar zu gestalten. Hier greift Compli- geltendes Recht werden wird, hält in Art. 91 am kirchlichen ance. Sonderrecht fest. Sie fordert aber, dass der kirchliche Datenschutz in „Einklang“ mit der EU-DSGVO stehen muss. Kurz: Das Datenschutzsonderrecht der Kirchen hat auch 14 künftig grundsätzlich das gleiche Schutzniveau zu garan- sichtsbehörden. Entsprechend werden auch die kirchenin- tieren, ohne die verfassungsrechtliche Sonderstellung der ternen Datenschutzaufsichten „in Einklang“ mit dem neuen Kirchen zu negieren. Ergänzt wird der kirchliche Daten- Schutzniveau zu bringen sein. Kirchlichen Einrichtungen sei schutz durch eine Vielzahl datenschutzrechtlicher Bestim- daher mit Blick auf die Anpa ssungszeiträume eine früh- mungen aus dem Sozial- und Gesundheitsdatenschutz. zeitige strukturelle Neuausrichtung geraten. Wird damit aus den Themen Datenschutz- und Datensicherheit nicht Was bedeutet das für kirchliche Einrichtungen und doch das gefürchtete Verwaltungsmonster? Hierauf lässt Ordensgemeinschaften? Die EU-DSGVO wird zu einer Stär- sich mit Verweis auf die Unternehmenskultur antworten: kung des Datenschutzes sowie der Auskunftsrechte und Je nach deren Ausprägung wird Datenschutz schon heute -pflichten führen. Der Datenschutz zielt darauf ab, Rechte als Verhinderungs- oder Optimierungsprozess gelebt. Wer von Kunden, Patienten und Dritten, aber auch von Mitarbei- sich intensiv mit der EU-DSGVO und ihrer Genese beschäf- tern umfassend in allen Bereichen zu sichern und über tigt, wird erkennen, dass dem künftigen Recht viele Aspekte technisch-organisatorische, verbindliche Vorgaben (z. B. eines Qualitätsmanagements eingeschrieben sind. Diese Informationspflichten, Verfahrensverzeichnisse, Zugriffs- Lesart gilt es mit Leben zu füllen. Datenschutz sollte im rechte, Speicherfristen, Datenschutzbeauftragte etc.) intern Eigeninteresse der Datensicherheit und Integrität ebenso die Durchführung und Einhaltung der entsprechenden wenig stiefmütterlich behandelt wie zu einem Hemmnis für Regelungen zu garantieren. Hierzu führt die EU-DSGVO die Organisationsentwicklung überdehnt werden. neue Instrumentarien und Regularien ein. Die Anforderungen an Transparenz, Informationspflichten und Daten- Praxis-Hinweis schutzaufsicht steigen. Gleichzeitig erlaubt die EU-DSGVO Das kommende Datenschutzrecht verpflichtet heute in zahlreichen Öffnungsklauseln nationale ergänzende schon, zahlreiche organisationsinterne Prozesse zu Regelungen (z. B. Art. 88 EU-DSGVO i. V. m § 32 BDSG überprüfen, anzupassen oder neu zu denken. Kurz: Arbeitnehmerdatenschutz). Das kommende Recht stellt auch kirchliche Organisationen auf den Prüfstand. Datenschutz und Compli- Damit droht das Normgefüge im Datenschutzrecht noch ance sind tiefgreifende Querschnittsfunktionen. Die komplexer zu werden. Mit diesem neuen datenschutz- regulatorische Notwendigkeit zur Anpassung und rechtlichen Gefüge wird der kirchliche Datenschutz gemäß Neuausrichtung im Datenschutz bietet die einmalige Art. 91 EU-DSGVO in Einklang zu bringen sein. Wie groß Gelegenheit, abgestimmt und passgenau Compli- der Anpassungsbedarf sein wird, ist heute noch nicht klar ancestrukturen in den Organisationen aufzubauen. abzusehen. Der Datenschutz in kirchlichen Einrichtungen Beide tragenden Säulen sollten gleichzeitig aufge- wird sich aber zweifellos der EU-DSGVO anpassen müssen, baut werden, damit die Statik für die Zukunft stimmt. überstrahlen doch zum Beispiel Gesundheits- und Sozialdatenschutz den Kernbereich des kirchlichen Datenschutzrechts. Justus Kampp Rechtsanwalt Das aufgezeigte Spannungsverhältnis und die technisch- Freiburg 0761 . 79186-45 gesellschaftliche Dynamik der digitalen Transformation lassen den Datenschutz zu einem prototypischen Bereich der guten Unternehmens- und Organisationsführung und damit zu einem Teil dessen werden, was man gemeinhin unter Compliance versteht. [email protected] Martin Tölle Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203 . 8997-116 [email protected] Übergangszeitraum zur EU-DSGVO für Compliance nutzen Im Zuge der EU-DSGVO werden die Anforderungen an die Kontrolle durch die Datenschutzbeauftragten ebenso steigen wie die Kontroll- und Nachprüfpflichten durch die Auf15 Solidaris Information – 1/2017 Chancen und Risiken von Cloud Computing ›› Bei der Community Cloud handelt es sich um eine Art nichtöffentliche Cloud, bei der sich eine begrenzte Anzahl von Organisationen eine Cloud teilen. Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn gleichartige Anforderungen an Von Oliver Schikora die Cloud gestellt werden, zum Beispiel bei datenschutzrechtlichen Anforderungen, deren Einhaltung es einer Gemäß dem jährlich veröffentlichten Cloud-Monitor, ei- Gruppe von Krankenhäusern ermöglicht, patientenbezo- ner Studie der Bitkom Research GmbH, haben im Jahr gene Daten auch außerhalb der jeweiligen Einrichtungen 2016 bereits mehr als die Hälfte der deutschen Unter- zu speichern bzw. auf diese zuzugreifen. nehmen (54 %) Cloud Computing eingesetzt. Beim Cloud ›› Im Fall der hybriden Cloud handelt es sich um einen Computing handelt es sich um eine spezielle Form des Zusammenschluss mehrerer unterschiedlicher Cloud- IT-Outsourcings, bei der IT-Leistungen wie beispielswei- Arten, wie bspw. eine kombinierte Nutzung von Private se Speicherplatz, Rechenleistung oder Anwendungssoft- und Public Cloud-Diensten. Letzteres wird in der Praxis ware als Service über das Internet bezogen werden. häufig im Fall von Kapazitätsengpässen angewendet, wenn die eigenen Ressourcen innerhalb der Private Cloud Trotz einer nahezu unüberschaubaren Vielzahl von Cloud nicht ausreichen und daher auf Public Cloud-Dienste aus- Services, die sich mittlerweile herausgebildet haben, kann gewichen werden muss. man diese nach drei Servicemodellen kategorisieren: Wesentliche Vorteile für die Nutzung von Cloud Services ›› Im Fall von Software-as-a-Service (SaaS) bietet der ergeben sich neben geringeren Kosten aus einer höheren Cloud-Anbieter eine Software auf seinen Servern an, die Flexibilität für die jeweilige Organisation. Diesen Vorteilen seitens des Empfängers unmittelbar eingesetzt werden stehen aber auch Risiken gegenüber. Diese werden vielfach kann. Der Zugriff auf die Software erfolgt in der Regel dort gesehen, wo die Speicherung von Daten des genutz- über den Webbrowser des Anwenders. Im Rahmen ten Services im Vordergrund steht. Neben allgemeinen IT- unserer Prüfungstätigkeit treffen wir in diesem Zusam- Risiken wie zum Beispiel Fehlfunktionen, Angriffen, Ausfäl- menhang häufig den Fall der Lohn- und Gehaltsabrech- len oder Bedienfehlern spielen konkrete Gefahren wie eine nung in einem externen Rechenzentrum an. unüberprüfbare Datenhaltung, mangelhafte Möglichkeiten ›› Beim Servicemodell Platform-as-a-Service (PaaS) wird zur Kontrolle des Cloud-Anbieters sowie eine unkontrollierte den Cloud-Nutzern durch einen Anbieter die Möglichkeit Vervielfältigung und Verteilung von Daten eine große Rolle gegeben, eigene Programme auf einer Plattform in der für Unternehmen. Somit ist es nicht verwunderlich, dass vor Cloud bereitzustellen. Dieses Modell wird in der Regel von dem Hintergrund der besonders schützenswerten Sozial Web-Entwicklern genutzt. daten im Bereich der Gesundheits- und Sozialwirtschaft ›› Bei Infrastructure-as-a-Service (IaaS) werden dem Cloud-Nutzer Hardware oder Infrastrukturdienste zur eine größere Zurückhaltung in Bezug auf die Nutzung entsprechender Cloud Services besteht. Verfügung gestellt. Dabei kann es sich beispielsweise um Speicherplatz oder zusätzliche Rechenleistung handeln. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung in allen Geschäftsbereichen und -prozessen wird jedoch mit- Neben den unterschiedlichen Servicemodellen kann auch tel- bis langfristig kein Weg am Cloud Computing vorbei nach der Art der Cloud unterschieden werden: führen. Entscheidend für einen zielführenden Einsatz von Cloud Computing ist jedoch die Berücksichtigung einiger ›› Während die Public Cloud die „typische“ Art der Cloud 16 wesentlicher Aspekte in diesem Zusammenhang: darstellt, in der jeder die angebotenen Services beziehen ›› Erstellung einer Cloud-Strategie, kann, ist die Private Cloud das genaue Gegenteil dessen. ›› Analyse der existierenden Geschäftsprozesse, Im Fall der Private Cloud wird diese ausschließlich für ›› Auswahl eines geeigneten Cloud-Anbieters, eine Organisation bereitgestellt und kann entweder von ›› Vertragsgestaltung und Detailplanung, der Organisation selbst bzw. von einem Dienstleister, der ›› Umsetzung und Migration und die Verwaltung übernimmt, betrieben werden. ›› Überwachung der Cloud Services. ›› Nach der Beschaffung der ausgewählten Standardsoft- Praxis-Hinweis Aus unserer Sicht lassen sich Cloud Services mittel- ware wird in der Design- und Customizingphase die bis langfristig nicht mehr aus dem Unternehmens Standardsoftware in die bestehenden Geschäftsprozes- alltag wegdenken. Die fortschreitende Digitalisierung se integriert bzw. werden die Geschäftsprozesse an die beschleunigt diesen Prozess. Gerne sind wir Ihnen in Erfordernisse der neuen Software angepasst. allen Phasen der Implementierung behilflich. ›› In der Testphase wird die richtige Umsetzung der Design vorgaben durch die programminterne Parametrisierung Oliver Schikora Dipl.-Betriebswirt (FH) Certified Information Systems Auditor (CISA) Köln 02203 . 8997-228 [email protected] ätssichernde Begleitung Qualitätssichernde Begleitung von Anwendungsmigrationen und die Wirksamkeit der erforderlichen Anpassungen der Geschäftsprozesse geprüft. ›› Die Produktivsetzungsphase beinhaltet die Überführung der Standardsoftware in den Regelbetrieb und die Einbettung in die IT- und Geschäftsprozesse des Unternehmens. Die Unternehmensleitung ist für die sachgerechte Planung, Durchführung, Organisation und Überwachung dieser Projekte verantwortlich und muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um den Risiken aus der Projektdurchführung begegnen zu können. Häufig wird den Softwareanbietern hier großes Vertrauen entgegengebracht. So bestimmen diese nicht selten wesentlich das Vorgehen innerhalb des Von Ingo Kreutz Projekts. Da es aber durchaus Interessenkonflikte zwischen Softwareanbieter und Anwender gibt, ergibt sich immer ein Veränderungen im IT-System, die nicht mehr durch eine latentes Projektrisiko. Aufgrund der Rechnungslegungs kontinuierliche Anpassung des Systems vorgenommen relevanz von Migrationsprojekten müssen auch diese das werden können, machen eine Umsetzung im Rahmen Ordnungsmäßigkeitskriterium der Nachvollziehbarkeit von IT-Projekten erforderlich. Unter diese Projekte fallen erfüllen. Dies bedingt aber u. a. hohe Dokumentations sowohl die Einführung von Anwendungssoftware (z. B. anforderungen, die für die Projektbeteiligten aber oftmals die Einführung eines Dokumentenmanagementsystems als zusätzliche Belastung wahrgenommen und daher gerne für Eingangsrechnungen) sowie die Ablösung einer vernachlässigt werden. Inwieweit den Projektrisiken dann A nwendung durch eine neue Anwendung (z. B. die Ablö- tatsächlich begegnet wurde, ist im Nachgang somit nicht sung der alten Finanzbuchhaltungssoftware). Der zweite mehr eindeutig nachvollziehbar. Fall wird auch als Anwendungsmigration bezeichnet. Praxis-Hinweis Ein typisches IT-Projekt für die Einführung bzw. die Mig- Im Rahmen einer projektbegleitenden Prüfung unter- ration von Anwendungen umfasst die folgenden Projekt- stützen wir Sie bei der Umsetzung Ihrer Projektziele. phasen: Dabei weisen wir frühzeitig auf wesentliche Verstöße gegen gesetzliche Anforderungen, wesentliche Män- ›› In der Definitionsphase werden die Rahmenbedingungen gel bei der Projektdurchführung oder Kontrolldefizite und auf Grundlage einer Geschäftsprozessaufnahme die hin, damit schon in der laufenden Projektphase Ge- Funktionen definiert, die durch die neue Software abge- genmaßnahmen ergriffen werden können. Sprechen deckt werden sollen (Fachkonzept, Lastenheft, Pflichten- Sie uns an! heft). ›› Gegenstand der Analysephase ist die Zusammenstellung eines Kriterienkatalogs für die Auswahl des Softwareanbieters und das Auswahl- und Entscheidungsverfahren für eine bestimmte IT-Anwendung. Ingo Kreutz Dipl.-Wirtschaftsinformatiker Certified Information Systems Auditor (CISA) Certified Information Security Manager (CISM) Köln 02203 . 8997-217 [email protected] 17 Solidaris Information – 1/2017 Festlegung erster „planungsrelevanter Qualitätsindikatoren“ im Krankenhausbereich Rechtsgrundlage Der G-BA hat gemäß § 136c Abs. 1 SGB V den Auftrag, planungsrelevante Qualitätsindikatoren zu entwickeln und sie als Empfehlungen an die für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden zu übermitteln. Werden diese Empfehlungen durch die Landesbehörden akzeptiert, erlan- Von Matthias Strickrodt gen die Beschlüsse des G-BA Rechtsverbindlichkeit nach § 1 Abs. 6 SGB V und werden somit Bestandteil des Kran- Das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) ist eine der kenhausplans nach § 6 Abs. 1a KHG. b edeutendsten Reformen im Krankenhaussektor in Deutschland seit Einführung des DRG-Systems im Jahr Qualitätsindikatoren 2003. Die Legislative unternimmt damit unter anderem Bei der erstmaligen Festlegung von planungsrelevanten den Versuch, unerwünschte Entwicklungen des DRG- Qualitätsindikatoren (Anzahl 11) durch den G-BA am 15. De- Systems zu korrigieren, zum Beispiel medizinisch zwei- zember 2016 – erarbeitet durch das IQTIG – wurden die felhafte Mengenausweitungen einzudämmen. Gleich Leistungsbereiche gynäkologische Operationen, Geburts- zeitig werden mit dem KHSG aber auch Qualitätsnormen hilfe und Mammachirurgie berücksichtigt. Die Informatio- verankert. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten nen hierfür basieren auf der Datenerhebung im Rahmen der Neuerungen. externen stationären Qualitätssicherung (esQS). Die Qualitätssicherung verfolgt das Ziel, die Risiken medizinischer Organisation Behandlungen bei maximaler Erhöhung der Wirksamkeit Der Gesetzgeber setzt im Hinblick auf die Qualitätsanforde- zu minimieren sowie Anreize zur rungen im Krankenhausbereich als oberstes Beschluss Selbstverbesserung der Leistungs- Seminar-Tipp gremium den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ein. erbringer zu schaffen. Das Haupt- Krankenhäuser im Fokus von Der G-BA ist ein Gremium der Selbstverwaltung, das sich problem besteht in der Messung KV und E rmittlungsbehörden aus fünf Vertretern des Spitzenverbandes der gesetzlichen der Ergebnisqualität, zum Beispiel › 30.03.2017 – Freiburg Krankenversicherung (GKV-SV), fünf Leistungserbringern in Form vom Komplikations-, Mor- › 22.06.2017 – Berlin – davon zwei Mitglieder der Deutschen Krankenhaus talitäts-, Wiederaufnahme- oder › 19.10.2017 – München gesellschaft (DKG), zwei Mitglieder der Kassenärztlichen Wundinfektionsraten. Daher greift Bundesvereinigung (KBV) und einem Mitglied der Kassen- man auf Qualitätsindikatoren zur Quantifizierung von zahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) – sowie drei Qualitätsanforderungen zurück und gibt Referenzbereiche Unparteiischen (einvernehmliche Ernennung durch die Kos- vor. Die planungsrelevanten Qualitätsindikatoren sollen die tenträger und Leistungserbringer, andernfalls Ernennung Länder in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob ein durch das Bundesministerium für Gesundheit) zusammen- Krankenhaus in einem Leistungsbereich gute, durchschnitt- setzt. Der G-BA erfüllt seine durch den Gesetzgeber über- liche oder unzureichende Qualität aufweist. tragenen Aufgaben im Wesentlichen dadurch, dass er im Rahmen seiner zugewiesenen Kompetenzbereiche Richt Methodik linien beschließt oder bereits bestehende novelliert. Der Die Patientengefährdung ist derzeit das entscheidende Ausschuss hat wiederum das Institut für Qualitätssiche- Selektionskriterium für die Beurteilung von planungsrele- rung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) beauf- vanten Indikatoren, anhand derer eine unzureichende Qua- tragt, gemäß der Richtlinie über Maßnahmen der Qualitäts- lität der Leistungserbringung im Krankenhaus gemessen sicherung in Krankenhäusern (QSKH-RL) planungsrelevante werden soll. Diese Fokussierung auf die Risikominimierung Qualitätsindikatoren festzulegen. Diese planungsrelevanten kann aber durchaus einen Anreiz zur Patientenselektion Qualitätsvorgaben sollen künftig über die Aufnahme und darstellen. Auch das gewählte Repräsentationsprinzip wirft den Verbleib von Krankenhäusern im Krankenhausplan Fragen auf. Eine fallbezogene Repräsentativität soll dann gemäß § 6 Abs. 1a KHG entscheiden. gegeben sein, wenn für eine Krankenhausfachabteilung die von der esQS erfassten Fälle mindestens 50 % der Sollfälle der Bundesstatistik in dieser Fachabteilung abdecken. 18 Derzeit ist nicht geklärt, was eine Unterschreitung dieser Praxis-Hinweis Schwelle bewirkt. Erstmals soll die Qualität künftig auf die Bemessung der Vergütung von Krankenhausleistungen durch Zu- Regelungssystem der „Richtlinie zu planungsrele und Abschläge Einfluss nehmen. Die gegenwärtige vanten Qualitätsindikatoren gemäß § 136 Abs. 1 mengenbasierte Krankenhausplanung wird durch i. V. m. § 136c Abs. 1 und Abs. 2 SGB V“ Qualitätsmerkmale ergänzt. Grundvoraussetzung Die Daten zu den beschlossenen planungsrelevanten Qua- dieser Qualitätsoffensive ist aber, dass die Qualität litätsindikatoren sind erstmals bis zum 15. Mai 2017 und justiziabel messbar ist. Hierzu werden durch den anschließend quartalsweise zu liefern. Bei statistisch auf- G-BA entsprechende Leistungsindikatoren fest fälligen Ergebnissen wird eine Datenvalidierung durch gelegt. Zudem bedarf es einer regelmäßigen Über geführt. Sofern diese Prüfungen Korrekturen an den Daten arbeitung der Qualitätsindikatoren und deren Weiter- zur Folge haben, ist eine Neuberechnung durchzuführen. entwicklung, damit sich aus den vorhandenen Bleibt das Krankenhaus weiterhin statistisch auffällig, erhält Leistungsdaten allgemeingültige Qualitätsstandards es in einem Stellungnahmeverfahren Gelegenheit zur Be- ableiten lassen. Es bleibt abzuwarten, inwieweit diese gründung seines Ergebnisses. Das IQTIG wird nach ab- qualitätsorientierte Vergütungsbemessung der Kran- schließender Bewertung der Stellungnahme unter Zuhilfe- kenhäuser sich mittelfristig umsetzen lässt. Wenn nahme einer Fachkommission die einrichtungsbezogenen auch vieles noch unklar ist, empfehlen wir, im Rah- Auswertungsergebnisse an den G-BA weiterleiten. Dieser men der Lageberichterstattung hausindividuell auf wird im Anschluss die Informationen den zuständigen Lan- die beabsichtigten Neuerungen bei den Qualitäts desbehörden und Landesverbänden der Kostenträger zur indikatoren hinzuweisen, um nach außen eine Sensi- Verfügung stellen. Die Übermittlung der ersten Jahresaus- bilisierung für das Thema zu signalisieren. wertung der einrichtungsbezogenen Ergebnisse vom IQTIG an den G-BA sowie an die Länder erfolgt zum 1. September 2018. In den folgenden Jahren wird das IQTIG eine Begleit evaluation der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren und eine entsprechende Weiterentwicklung bzw. Anpassung der Indikatoren vornehmen. Matthias Strickrodt Senior-Berater Köln 02203 . 8997-202 [email protected] Konsequenzen Auf Grundlage der G-BA-Vorgaben sind bis zum 30. Juni 2018 die Regelungen für Qualitätszuschläge und -abschläge gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 1a Nr. 4 KHEntgG zwischen den Vertragspartnern auf Bundesebene zu vereinbaren. Die Vertragsparteien nach § 18 KHG sollen vor Ort im Einzelfall gemäß § 5 Abs. 3a KHEntgG leistungsindividuelle Zu- und Abschläge festlegen. Sollte eine nicht ausreichende Leistungsqualität vorliegen, so hat das betroffene Krankenhaus innerhalb eines Jahres die Möglichkeit, abschlagsfrei diesen Qualitätsmangel abzustellen. Wird der Qualitätsmangel nicht beseitigt, kommt es zu einer rückwirkenden Abschlagsberücksichtigung für das 1. Jahr des Qualitätsmangels bis höchstens in einer Zeitspanne von insgesamt drei Jahren. Wird nach Ablauf dieses Zeitraums der Qualitätsmangel nicht behoben, entfällt eine Leistungserstattung durch Teilaufhebung des Feststellungbescheides oder Streichung der Leistung aus dem Krankenhausplan i. S. v. § 8 Abs. 1b KHG. 19 Solidaris Information – 1/2017 Krankenhausstrukturgesetz – Für zusätzlich vereinbarte Leistungen wird grundsätzlich drei Jahre lang ein Abschlag (FDA) fällig. Das Klinikum er- Leistungsmengenbegrenzung hält somit mindestens drei Jahre lang für die zusätzlich vereinbarte Leistungsmenge nicht den vollen Erlös, sondern Von Isabel Walther, Torsten Hellwig und Jens Thomsen lediglich einen Anteil des Erlöses. Die genaue Abschlagshöhe ist derzeitig nicht festgelegt. Der FDA soll so hoch Am 5. November 2015 hat der Bundestag mit dem sein, dass nur die variablen Kostenanteile der zusätzlich auf Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) eine umfassende Landesebene vereinbarten Leistungen finanziert werden. Reform der Finanzierung von stationären Leistungen Der Fixkostendegressionsabschlag darf in den Jahren 2017 verabschiedet. Neben den Maßnahmen zur Leistungs- und 2018 bei den Verhandlungen auf Landesebene 35 % mengenbegrenzung greift das KHSG weitere Themen der und für die Verhandlungen der Vertragsparteien vor Ort (§ 4 Krankenhauslandschaft auf: Umwandlung der Kranken Abs. 2b Satz 2 KHEntgG) den erhöhten Abschlag von 50 % hausstruktur, Verbesserung der Pflegeausstattung sowie nicht überschreiten. Erhöhung von Qualität und Transparenz. Ähnlich wie beim Mehrleistungsabschlag gibt es beim FDA Die stetige Erhöhung der Leistungsmenge bei stationären Ausnahmetatbestände: Abschlagsfreie Leistungen (§ 4 Leistungen führt zu steigenden Ausgaben. Zudem wird ar- Abs. 2b Satz 3 Nrn. 1 a) bis e) KHEntgG) und Leistungen gumentiert, dass bestimmte Eingriffe aus wirtschaftlichen mit hälftigem FDA (§ 4 Abs. 2b Satz 3 Nr. 2 KHEntgG). In und nicht aus medizinischen Gründen durchgeführt wer- nachfolgender Grafik sind die Ausnahmetatbestände des den. Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem KHSG Maßnah- FDA dargestellt: men zur Begrenzung der Leistungsmenge ergriffen. ›› Als erste Maßnahme sollen ausgewählte medizinische Leistungen bei einem Über- Kein FDA schreiten einer maximalen Fallzahl nur ›› ›› ›› ›› ›› Leistungen aufgrund der Ausweitung des Versorgungsauftrags (Bettenzahlerhöhung etc.) Leistungssteigerung in Zentren DRG mit Sachkostenanteil > 2/3 bestimmte Leistungsbereiche (Frühgeburten, Transplantationen etc.) bereits abgestufte Preise (BWR) zu einem reduzierten Preis abgerechnet werden können. Dadurch werden Gewinne aufgrund abnehmender Grenzkosten Hälftiger FDA verhindert. ›› Leistungssteigerungen in DRGs, die nicht mengenanfällig sind (Geburt, Schlaganfall-, Herzinfarktbehandlung, Bypass-Operationen, Infektionserkrankungen etc.) ›› Leistungssteigerungen aufgrund von Leistungsverlagerungen ›› Die zweite Maßnahme, der sogenannte Fixkostendegressionsabschlag (FDA) nach § 10 Abs. 13 KHEntgG, zielt auf zu- Voller FDA ›› Übrige Leistungen künftige, von dem Klinikum geplante Leistungs mengensteigerungen ab. Der FDA betrifft somit die Leistungsmenge, die 20 in einer Budgetverhandlung zusätzlich gegenüber dem Zunächst wird die Leistungsmenge, bei welcher eine Aus- Vorjahr vereinbart wird und ersetzt den bisherigen Mehr- nahmeregelung für den FDA vorliegt, also „kein FDA“ fällig leistungsabschlag, der für vereinbarte Mehrleistungen ab wird, identifiziert und aus der Berechnung des FDA ausge- 2017 nicht mehr gültig ist. schlossen. Sodann werden die verbleibenden Leistungen ›› Die dritte Maßnahme zur Mengenbegrenzung ist der daraufhin überprüft, ob Tatbestände für einen „hälftigen Mehrerlösausgleich nach § 4 Abs. 3 KHEntgG. Leistun- FDA“ vorliegen. Für diese so identifizierte Leistungsmen- gen, die zusätzlich erbracht, aber vorher nicht in einer ge werden Minderleistungen und Mehrleistungen saldiert. Budgetverhandlung vereinbart wurden, werden mit nur Beispielsweise können Minderleistungen der Geburtshil- 35 % des regulären Erlöses vergütet. Wird das vereinbarte fe Mehrleistungen bei Bypass-Operationen ausgleichen. Budget nicht überschritten, so wird kein Ausgleich fällig. Schließlich wird die noch verbliebende Leistungsmenge Der Mehrerlösausgleich ist seit mehr als 10 Jahren gültig betrachtet, für diese Leistungsmenge wird der FDA in vol- und wird unverändert fortgeführt. ler Höhe fällig. Psychiatrievergütung 2017 Fazit Der Gesetzgeber hat mit dem FDA Mechanismen eingeführt, um Mengenausweitungen gezielter zu Von Isabel Walther und Stefan Wich steuern. Die Höhe und Dauer des FDA wird, wenn kein Ausnahmetatbestand gilt, Mengenausweitungen ver- Bereits am 18. Februar 2016 hatte das Bundesminis- hindern bzw. zumindest begrenzen. Mehrleistungen terium für Gesundheit angekündigt, die Vergütung für aufgrund zusätzlich bewilligter Versorgungsaufträge psychiatrische und psychosomatische Kliniken neu zu werden grundsätzlich abschlagsfrei gewährt, sodass strukturieren. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung die Sicherstellung der klinischen Versorgung nicht der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische auf Kosten der Kliniken erfolgt. Die Ausnahmerege- und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) treten lung des FDA für Leistungen aus Zentren könnte zu die geänderten Regelungen am 1. Januar 2017 in Kraft. einer weiteren Spezialisierung der Kliniken beitragen. Die Verringerung des FDA bei Leistungsverlagerun- Die bisher vorgesehene Angleichung der krankenhaus gen innerhalb einer Region könnte zum Austausch individuellen Preise an ein landeseinheitliches Preisniveau von Leistungsmengen zwischen Kliniken führen. wird nicht umgesetzt. Damit ist die Konvergenzphase de Die Halbierung des FDA bei Leistungsausweitungen facto abgeschafft. Behalten nun die Kliniken ihr Budget bzw. von Bereichen, die mengenmäßig nicht beeinfluss- ihre Entgelthöhen? Jein! PEPP ist zwar kein Preissystem bar sind, sowie der Wegfall des FDA bei DRGs mit mehr, sondern ein Budgetsystem, dennoch wird ein neuer hohen Sachkostenanteilen verbessert die Situation Vergleichswert geschaffen, der zu einer Budgetkonvergenz gegenüber dem bisherigen Mehrleistungsabschlag. führen wird, indem er eine Art „Benchmark“ für die Klinik- Insgesamt führt der FDA ab dem Jahr 2017 zu sehr preise darstellt. rechenintensiven Konstrukten. Dies erfordert im Rahmen der zukünftigen Planungsrechnungen eine Die Verhandlung über die Leistungsmenge (Day-Mix-Volu- detaillierte Hochrechnung der Erlöse aus Kranken- men) bleibt Bestandteil der Budgetverhandlungen. Neu wird hausleistungen. Regelmäßige Marktanalysen, eine die Verhandlung über den Preis je Leistungspunkt (klinik gute Wachstumsstrategie und regelmäßige Fore- individueller Basisfallwert) aussehen. Der Gesetzgeber casts zum Stand der Leistungsmengenerreichung sieht vor, dass das Institut für das Entgeltsystem im Kran- werden unentbehrlich für eine erfolgreiche Zukunft. kenhaus (InEK) die Vertragsparteien unterstützt, indem es einen sogenannten Klinikvergleich durchführt: Die Krankenhäuser übermitteln an das InEK die Daten zu regionalen und strukturellen Besonderheiten in der Leistungserbringung, Isabel Walther Senior-Beraterin Köln 02203 . 8997-503 inklusive Zusatzkosten und der Kalkulationsgrundlage zur [email protected] tungsvergleich durch und stellt seine Ergebnisse für die Budgetverhandlung zur Verfügung. Anschließend kann Torsten Hellwig Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203 . 8997-214 Berechnung der Zusatzkosten. Das InEK führt den Leis- über den Preis je Leistungspunkt (krankenhausindividueller Basisfallwert), Leistungsmenge und gegebenenfalls [email protected] über klinikindividuelle tages-, fall- oder zeitraumbezogene Entgelte verhandelt und ein Gesamt(erlös)budget bestimmt Jens Thomsen Wirtschaftsprüfer Steuerberater Köln 02203 . 8997-185 werden. Nach Abschluss der Budgetverhandlung wird das Verhandlungsergebnis u. a. dem InEK übermittelt. [email protected] Ein wahrscheinliches Szenario für die Zukunft könnte sich wie folgt darstellen: Die Kliniken, die unterhalb des Vergleichswertes liegen, haben eine starke Verhandlungsposition. Sie können die Anhebung auf das landeseinheitliche Niveau (Landesvergleichswert) fordern. Die Krankenkassen 21 Solidaris Information – 1/2017 Datenjahr Abrechnungssystematik Erlösauswirkung 2017 2018 2019 2020 PEPP oder Psych-PV PEPP PEPP PEPP budgetneutral budgetneutral budgetneutral leistungsbezogener Vergleich - Konzept des leistungsbezogenen Vergleichs wird vorgestellt Veröffentlichung der Vergleichswerte leistungsbezogener Vergleich Umstellung auf PEPP, Dokumentation verbessern hochpreisige (Betriebs-)Kostenstellen identifizieren, Controlling vorbereiten Vorbereitung der Budgetverhandlung Datenübermittlung an das InEK (leistungsbezogener Vergleich), Budgetverhandlung Systementwicklung Handlungsempfehlung Chronologie: Neustrukturierung der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Kliniken nach PsychVVG werden dem wenig Argumente entgegenhalten können und Rahmen sehr wahrscheinlich. Offen bleibt, wie schnell und müssen eine schrittweise Preisanhebung umsetzen. Eine gerecht diese „freiwillige Konvergenz“ verlaufen wird. Klinik, deren bisherige Entgelte durchschnittlich über dem (Landes-)Vergleichswert lagen, hat eine schwache Ver- Isabel Walther Senior-Beraterin handlungsposition. Die Klinik kann entweder hoffen, dass der Verhandlungspartner weiterhin bereit ist, höhere Preise Köln 02203 . 8997-503 zu akzeptieren, oder Sie ist gezwungen, die höheren Preise [email protected] zu rechtfertigen. Eine vollständige Rechtfertigung wird eine schwierige Aufgabe sein und vermutlich nicht dauerhaft ge- Stefan Wich Senior-Berater lingen. Eine schrittweise Absenkung der Preise hin zu dem Köln 02203 . 8997-512 Vergleichswert ist die Folge. Aufgrund dieser Anreizwirkung ist eine „freiwillige Konvergenz“ auch ohne gesetzlichen [email protected] Veranstaltungsübersicht Rhein-Main Zukunftskongress Altenpflegemesse 21. – 22. Februar 2017, Frankfurt-Offenbach a. M. 25. – 27. April 2017, Nürnberg Sheraton Offenbach Hotel Am Büsing Palais Messezentrum Nürnberg Sozialwirtschaftliche Managementtagung Kongress der Sozialwirtschaft SozKon 15. März 2017, Mainz 27. – 28. April 2017, Magdeburg Hochschule Mainz Hotel Maritim Werkstätten : Messe 2017 Jahrestagung und Mitgliederversammlung 29. März – 1. April 2017, Nürnberg der Bundesarbeitsgemeinschaft Integrations- Messezentrum Nürnberg firmen e. V. 29. – 31. Mai 2017, Potsdam DRG-Forum 23. – 24. März 2017, Berlin Estrel Hotel 22 Kongresshotel Potsdam am Templiner See INTERN Wohlverdienter Ruhestand Eine Ära geht zu Ende: Nachdem er über ein Vierteljahr- 6. Ordenstag der Solidaris 7./8. März 2017, Erbacher Hof, Mainz hundert lang als Geschäftsführer die Geschicke der Solidaris maßgeblich mitgeprägt hat, ist Herr Dipl.-Kfm. Rai- Rahmenprogramm – Dienstag, 7. März 2017 ner Kenntemich zum 1. Februar 2017 in den buchstäblich 15:15 Treffpunkt Erbacher Hof wohlverdienten Ruhestand getreten. 16:00Führung durch den Hohen Dom St. Martin zu Mainz und das Bischöfliche Dom- und Damit findet eine beeindruckende Laufbahn ihren Abschluss, die vor 38 Jahren ihren Anfang nahm: Am 1. Februar 1979 begann Herr Kenntemich nach seinem Studium Diözesanmuseum 18:00Heilige Messe im Hohen Dom St. Martin zu Mainz – Zelebrant Herr Domdekan Prälat Heinz Heckwolf 19:30 Gemeinsames Abendessen im Erbacher Hof der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in Köln als frischgebacke- Programm – Mittwoch, 8. März 2017 ner Diplom-Kaufmann mit Prädi- 8:00Empfang mit Kaffee und Imbiss katsexamen seine Tätigkeit bei der Solidaris. In vielzähligen im Erbacher Hof Prüfungs- und Beratungsaufträgen stellte er in den Folge- 9:00Begrüßung durch Herrn Domdekan Prälat jahren nicht nur seine weitreichenden Fachkenntnisse unter Heinz Heckwolf und Herrn WP/StB Ralph Beweis, sondern setzte sich auch in beispielhafter Weise stets mit herausragendem Engagement und mit Herzblut für die Belange der von ihm betreuten Mandanten ein. Wedekind, Solidaris Revisions-GmbH 9:30„Compliance im Orden – Rahmenbedingungen möglicher Schritte“ Herr WP/StB Martin Tölle, Am 1. April 1989 wurde Herr Kenntemich zum Geschäfts- Solidaris Revisions-GmbH führer der neu gegründeten Solidaris Unternehmensbera- 10:30Kaffeepause tungs-GmbH bestellt. Trotz der zahlreichen Leitungsauf- 11:00„Notwendiger Strukturwandel und zukunfts- gaben, die dieses Amt zusätzlich mit sich brachte, baute trächtiger Neuaufbruch – dargestellt am Bei- Herr Kenntemich in den folgenden Jahren ein Tätigkeitsfeld spiel der Ordensgemeinschaft der Schwestern immer weiter aus, das ihm von Beginn an bei unseren Man- von der Göttlichen Vorsehung Deutsche Pro- danten und weit über diesen Kreis hinaus einen exzellenten vinz e. V., Münster“ Ruf einbrachte: seine umfassende Vortrags- und Seminartä- Schwester Paula Bomas, Provinzkoordinatorin tigkeit, die ihn stets als sowohl fachlich wie auch rhetorisch 12:00 Gemeinsames Mittagessen versierten und unterhaltsamen Referenten auswies. Im Jahr 13:30Podiumsdiskussion: 2010 übernahm Herr Kenntemich als verantwortlicher Ge- „Heute die richtigen Schritte gehen“ schäftsführer die Bereiche Marketing und Unternehmens- 15:00Kabarettistische Aspekte und Impulse zum kommunikation der Solidaris. In dieser Funktion prägte er zuletzt maßgeblich die im Herbst 2016 umgesetzte Neukonzeption unseres Corporate Designs. Leitgedanken – Herr Thomas Klumb 15:45Ausklang der Veranstaltung bei Kaffee und Kuchen Mit dem Ausscheiden von Herrn Kenntemich verabschie- Weitere Informationen und Anmeldung: den wir uns von einem hochgeschätzten Kollegen, dessen Solidaris Revisions-GmbH WPG StBG beispielhafter Einsatz sowohl für die Solidaris als auch für Frau Inna Reiter unsere Mandanten die Werte unseres Unternehmens stets Konrad-Goldmann-Straße 5a vorbildlich mit Leben gefüllt hat. Wir danken Herrn Kennte- 79100 Freiburg/Breisgau mich für die vielen Jahre der erfolgreichen Zusammenarbeit Tel. 0761 . 79186-26 / Fax 0761 . 75835 und wünschen ihm und seiner Familie für die Zukunft alles [email protected] erdenklich Gute! 23 AKTUELLE SEMINARE Datum Ort Titel 13.03.2017 Köln Lizensierung von Software – Grundlagenseminar 16.03.2017 Würzburg Neues vom Bundesarbeitsgericht 06.04.2017 Freiburg 28.11.2017 Köln 16.03.2017 Berlin Integrierte Finanzplanung und Berichtswesen in Pflegeeinrichtungen 30.03.2017 Köln und anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens 23.03.2017 München Architekten und Projektsteuerer als Vertragspartner – Rechtssichere 30.05.2017 Freiburg Zusammenarbeit mit Architekten, Fachplanern und Projektsteuerern 30.03.2017 Freiburg Krankenhäuser im Fokus von KV und Staatsanwaltschaft 22.06.2017 Berlin 19.10.2017 München 31.03.2017 Münster APG DVO – Aktuelle Anforderungen an das Rechnungswesen 09.05.2017 Berlin ABC des Umsatzsteuer- und Gemeinnützigkeitsrechts 09.05.2017 München 28.05.2017 Köln 30.05.2017 Münster Teilzeit- und Befristungsrecht mit der dazugehörenden Beteiligung 25.10.2017 München der MAV IMPRESSUM Die Solidaris-Information erscheint quartalsweise für Mandanten und Geschäftspartner der Solidaris-Unternehmensgruppe. Herausgeber Solidaris Unternehmensberatungs-GmbH Von-der-Wettern-Straße 11 51149 Köln Geschäftsführung Dipl.-Kfm. Matthias Hennke Dipl.-Kfm. Sven Hornbostel Sitz der Gesellschaft: 51149 Köln, Registergericht Köln, HRB 52005 Redaktionsleitung Michael Basangeac, M. A. Tel. 02203 . 8997-153, Fax 02203 . 8997-197 E-Mail: [email protected] Redaktionsschluss dieser Ausgabe: 17. Januar 2017 Auflage: 3.700 Stück Gestaltung: Groba / Pérez Cantó Kommunikationsdesign, Köln Druck: Flock Druck, Köln Nachdruck, auch auszugsweise, nur in Absprache mit der Redaktionsleitung und unter Nennung der Quelle. Für die Inhalte kann trotz sorgfältiger Bearbeitung keine Haftung übernommen werden. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen.
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