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Mittwoch, 14. August 2013
PRAXIS DER ZUKUNFT » PATIENTENRECHTEGESETZ
BACKUP-KONZEPT
Die kleinen
Fallstricke der
Datensicherung
NEU-ISENBURG. Nicht nur aus Be-
weisgründen: Gehen der Praxis Daten durch einen Rechner- oder Serverausfall verloren, ist auch die berufliche Existenz des Praxisinhabers bedroht. Zumindest, wenn die
Abrechnungsdaten des Quartals
noch nicht an die KV gegangen
sind. Es braucht also ein tägliches
Backup – bzw. eine Sicherung – der
EDV-Daten. Doch: „Während ein
gutes tägliches Backup-Konzept
dafür sorgt, dass aktuell verwendete Daten niemals unrettbar verloren gehen sollen, scheitern genau
diese Konzepte bei der Langzeitarchivierung“, sagt Klaus Donhauser Archivierungsexperte bei der
CompuGroup Medical.
Das liege daran, dass die Systeme bei einem täglichen Backup etwa über 14 Tage jeden Tag die Daten auf unterschiedliche Medien
schreiben. „Somit hat man dann 14
Kopien seines Systems, auf das man
im Fehlerfall zurückgreifen kann.“
Nur, am 14. Tag werde das erste
Band wieder mit den aktuellen Daten überschrieben. Donhauser rät
daher, Daten, die einer Aufbewahrungsfrist unterliegen, in bestimmten Abständen auf haltbaren, unveränderlichen Medien zu sichern.
„Bestimmte Hersteller bieten hierfür CD- oder DVD-Medien an, die
Haltbarkeiten von 100 Jahren und
mehr aufweisen und dazu auch
noch bezahlbar sind.“ (reh)
Patientengesetz: So archivieren
Praxen revisionssicher
Seit dem 28. Februar ist das
Patientenrechtegesetz in
Kraft. Seither können sich
Ärzte Lücken in ihrer Dokumentation eigentlich nicht
mehr leisten. Hilfe bietet
ihnen die Praxis-EDV.
NEU-ISENBURG. Mit dem Patienten-
Schnelle
Einsicht für
Patienten
rechtegesetz haben sich auch die Anforderungen an die ärztliche Dokumentation verschärft. Zwar verlangte
die Musterberufsordnung (MBO) den
Ärzten schon vorher einen sorgsamen
Umgang mit den Patientendaten ab.
Dabei knüpfte die Berufsordnung insbesondere an die elektronische Dokumentation die Bedingung, dass die
Praxen sicherstellen, dass die sensiblen Daten vor Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßiger Verwendung geschützt sein müssen (Paragraf
10 Abs. 5 MBO).
Das Patientenrechtegesetz beschreibt die Pflichten der Ärzte aber
noch viel genauer. Vor allem, was die
Inhalte der Dokumentation anbelangt. Und: Es ist die Grundlage für
Schadenersatzklagen von Patienten.
Die MBO verlangt in Paragraf 10
Absatz 1 lediglich, dass Ärzte „über die
in Ausübung ihres Berufes gemachten
Feststellungen und getroffenen Maßnahmen die erforderlichen Aufzeichnungen zu machen“ haben – was den
Medizinern einen gewissen Spielraum lässt. Das Patientenrechtegesetz
will nun aber, dass auch zu jeder Therapie ihre Wirkungen genau festgehalten werden. Auch etwa Einwilligungen und Aufklärungen sind genau
zu dokumentieren.
NEU-ISENBURG. Mit dem Patienten-
Im Streitfall ist die EDV sicherer
rechtegesetz haben die Patienten
auch das festgeschriebene Recht, jederzeit ihre Behandlungsdaten einzusehen. Wie die KBV in einem Infoblatt schreibt, sei die „unverzügliche Einsichtnahme“ aber immer
im Einklang mit dem Praxisalltag zu
sehen und gelte nur für die üblichen
Sprechzeiten. Damit sich der bürokratische Aufwand in Grenzen hält,
sollte die Praxis-EDV über eine
Schnellsuche und geeignete Exportfunktionen – etwa an ein geschlossenes E-Mail-System oder auf
Datenträger – verfügen. (eb)
Außerdem muss bei jeder Berichtigung oder Änderung sowohl in den
Karteikarteneinträgen, also etwa der
Anamnese, Befund oder Therapie, als
auch in den behandlungsunterstützenden Dokumenten, wie Arztbriefen
oder Ultraschallbildern, nachvollziehbar sein, wann diese vorgenommen
wurden. Und der ursprüngliche Inhalt
muss erkennbar bleiben.
Das ist zwar gerade für die elektronische Dokumentation eine Herausforderung. Gleichzeitig kann aber die
Technik Ärzte im Streitfall sogar besser als das Papierdokument schützen.
WICHTIGE EDV-FUNKTIONEN
Eine Kooperation mit CompuGroup Medical
Nachträgliche Einträge in die Patientenakte? Die sind nur erlaubt, wenn die Originaldatei einsehbar bleibt. © PRESSMASTER / FOTOLIA.COM
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So steht es im Gesetz
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Das Patientenrechtegesetz ist im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in
den Paragrafen 630 a bis h verankert.
› Dokumentation der Behandlung, Paragraf 630 f, Absatz 1:
„Der Behandelnde ist verpflichtet,
zum Zweck der Dokumentation in
unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine
Patientenakte in Papierform oder
elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte
sind nur zulässig, wenn neben dem
ursprünglichen Inhalt erkennbar
bleibt, wann sie vorgenommen
worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten
sicherzustellen.“
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Denn bei Papierdokumenten besteht
immer die Gefahr, dass Dokumente
unbemerkt ausgetauscht und die Originale vernichtet werden. Das wissen
auch die Gerichte. Trotzdem: Bislang
galten Dokumente von Ärzten – sofern sie keine Lücken aufwiesen – vor
Gericht immer als vertrauenswürdig.
Doch welche Technik benötigt die
Praxis fürs beweissichere elektronische Dokumentieren? „Eine zertifizierte revisionssichere Archivierungssoftware“, erklärt Klaus Donhauser
von der CompuGroup Medical
Deutschland AG. Donhauser kennt als
Produktmanager für Archivierungssysteme die Feinheiten der Software
und die Sorgen der Praxen. „Das eingesetzte System sollte so beschaffen sein,
dass der Verdacht, eine elektronische
Kopie könnte nachträglich angepasst
worden sein, unbegründet ist.“
Damit dies gelingt, sollte das System Prinzip-bedingt gar nicht mehr in
der Lage sein, einmal gespeicherte
Daten nachträglich zu verändern, rät
der Experte. „Dies wird in der EDV
mit sogenannten WORM-Konzepten
erreicht.“ WORM seien Datencontainer, die das Hinzufügen von Daten erlauben, das nachträgliche Ändern,
oder sogar das Löschen von Daten sei
aber eben nicht mehr möglich. „Wird
irgendwann eine Änderung nötig,
wird zum Originaldokument eine
neue Version erzeugt und untrennbar
mit dem Originaldokument verheiratet.“ So sei jederzeit erkennbar, wann
und von wem das Dokument und was
geändert wurde.
Praxen sollten auf Zertifikate achten
Wichtig ist aber auch, dass die einzelnen Praxismitarbeiter in der PraxisEDV mit unterschiedlichen Zugangsdaten und -berechtigungen arbeiten.
Und dass der Praxischef darauf achtet,
dass sich jeder wirklich nur mit seinen
Zugangsdaten anmeldet – und nicht,
weil es vielleicht am Empfangstresen
einfacher ist, sich an die geöffneten
Dateien der Kollegin setzt. In der Regel
lässt sich an jedem Rechner mit wenigen Tastengriffen der Benutzer wechseln – ohne dass Programme geschlossen werden müssen. Wobei aus Datenschutzgründen der Zugriff auf nicht
genutzte Bildschirme und Rechner ohnehin gesperrt werden sollte.
Donhauser empfiehlt, sich von dem
jeweiligen Softwarehaus explizit bestätigen zu lassen, dass das Archivierungssystem
revisionssicher
ist.
„Noch besser ist es, die Software hat
ein entsprechendes Testat von dritter
Stelle, zum Beispiel dem TÜV.“ (reh)
Aufklärungslücke macht Komplikation zum Arztfehler
Das neue Patientenrechtegesetz verlangt von den
Praxen auch beim Thema
Aufklärung eine sorgfältige
Dokumentation.
NEU-ISENBURG. Dass Patienten vor
einer Behandlung in der Praxis über
deren Wirkung, Erfolgsaussichten
und eventuelle Nebenwirkungen aufgeklärt werden, ist zwar eigentlich
selbstverständlich. Das Patientenrechtegesetz verlangt von den Praxen
aber mehr: Es reicht künftig nicht,
nur ein mündliches Gespräch mit
dem Patienten zu führen, nach Para-
graf 630e Absatz 2 Satz 2 BGB sind
dem Patienten auch Abschriften beziehungsweise Kopien von Unterlagen, die er im Zusammenhang mit der
Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet, auszuhändigen.
Laut der Medizinjuristin und Fachbuchautorin Beate Bahner aus Heidelberg sollten Ärzte sich aber noch
ein Sicherheitsnetz einbauen: Die
Rechtsanwältin rät, den Patienten
einmal unterschreiben zu lassen, dass
er aufgeklärt wurde, und sich zusätzlich den Erhalt des Bogens quittieren
zu lassen. Das lasse sich durchaus auf
einem Bogen unterbringen. Bahner:
„Banken machen das etwa auch gerne
bei ihren Unterlagen.“ Die Anwältin
empfiehlt beispielsweise folgenden
Satz einzufügen: „Ich erkläre, eine
Abschrift dieses Bogens erhalten zu
haben.“ Dabei sollte der Patient eine
Kopie eben dieses unterzeichneten
Bogens erhalten, das Original könne
sich die Praxis dann aber auch einscannen und in der EDV hinterlegen.
Doppelte Quittung schützt
Warum die doppelte Quittung so
wichtig ist? Das liegt an den Dokumentationspflichten, die sich aus Paragraf 630f BGB ergeben. „Wenn die
Dokumentation schlampig ist, also
Lücken aufweist, dann gilt die Leistung und in diesem Fall die Aufklärung als nicht erbracht“, erklärt die
Juristin. Und in Sachen Aufklärung
und Dokumentation liege die Beweis-
pflicht beim Arzt: Er müsse in einem
Rechtsstreit darlegen, dass er seiner
Pflicht nachgekommen ist. Gerade
hier kann es sehr hilfreich sein, wenn
unterzeichnete Aufklärungsbögen gescannt und direkt in der elektronischen Patientenakte hinterlegt werden.
In einem Fall, in dem eigentlich
kein Behandlungsfehler aufgetreten,
es aber zu einer Komplikation gekommen ist, könne die Aufklärungs- beziehungsweise Dokumentationslücke
fatale Folgen haben, wie Bahner schildert: Wenn der Aufklärungsbogen in
der Dokumentation fehlt, werde das
vor Gericht so gewertet, als wenn der
Patient über mögliche Komplikationen nicht aufgeklärt worden ist. Sage
der Patient später: Hätte ich das gewusst, hätte ich die Behandlung oder
den Eingriff nicht gemacht, dann zähle diese Aufklärungslücke wie ein
Behandlungsfehler.
Allein die Dokumentation in der
Software schützt den Arzt jedoch
auch nicht. „Die Software muss absolut fälschungssicher sein und Datum
und Uhrzeit des Eintrags erkennen
lassen.“ Die Uhrzeit sei wichtig, damit
die Praxis die zeitnahe Dokumentation nachweisen könne. Bahner:
„Zeitnah ist 24 bis 48 Stunden später,
nicht vier Wochen später.“
Dabei
könnten
Eintragungen
durchaus ergänzt oder geändert werden. „Sie müssen aber als geändert erkennbar sein.“ (reh)