eurex clearing rundschreiben 016/17 Datum: 9. Februar 2017 Empfänger: Alle Clearing-Mitglieder, Nicht-Clearing-Mitglieder, Basis-Clearing-Mitglieder, FCM-Kunden und Registrierte Kunden der Eurex Clearing AG Autorisiert von: Heike Eckert Änderung der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Kontakt: Ihr Key Account Manager Clearing Zielgruppe: Anhänge: Ü 1.-2. Geänderte Abschnitte der Alle Abteilungen Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Zusammenfassung: Dieses Rundschreiben enthält Informationen zum Serviceangebot der Eurex Clearing AG (Eurex Clearing) und den damit verbundenen Änderungen der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (ClearingBedingungen) zu folgenden Themen: 1. Änderung der Handelszeiten für den Handel im Repo-Markt (Special & GC) für Geschäfte mit taggleicher Abwicklung 2. Verlängerung der Zeiten für die technische Abwicklung von GC Pooling®-Geschäften in Britischen Pfund (GBP) 3. Einführung von Repo-Laufzeiten mit taggleicher Abwicklung („Overnight Terms“) für das „Front Leg“ von GC Pooling®-Geschäften in Britischen Pfund (GBP) und Schweizer Franken (CHF) 4. Anpassung der Handelszeiten des „GC Pooling Equity Basket” an die Handelszeiten der „Fixed-Income Baskets“ 5. Einführung eines Rechts für Eurex Clearing, den Austausch bestimmter Eligibler MarginVermögenswerte zu verlangen Die geänderten Abschnitte der Clearing-Bedingungen, wie vom Vorstand der Eurex Clearing AG beschlossen, sind diesem Rundschreiben angehängt. Die Änderungen in Bezug auf die Punkte 1, 2 und 4 treten am 1. März 2017 in Kraft und die Änderungen in Bezug auf die Punkte 3 und 5 treten am 6. März 2017 in Kraft. Eurex Clearing AG Mergenthalerallee 61 65760 Eschborn Postanschrift: 60485 Frankfurt/Main Deutschland Internet: www.eurexclearing.com Vorsitzender des Aufsichtsrats: Dr. Hugo Bänziger Vorstand: Erik Tim Müller (Vorsitzender), Heike Eckert (stv. Vorsitzende), Matthias Graulich, Thomas Laux, Manfred Matusza Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt/Main HRB Nr. 44828 USt-IdNr. DE194821553 Amtsgericht Frankfurt/Main e u r e x c l e a r i n g rundschreiben 016/17 Änderung der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Dieses Rundschreiben enthält Informationen zum Serviceangebot der Eurex Clearing AG (Eurex Clearing) und den damit verbundenen Änderungen der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (ClearingBedingungen) zu folgenden Themen: 1. Änderung der Handelszeiten für den Handel im Repo-Markt (Special & GC) für Geschäfte mit taggleicher Abwicklung 2. Verlängerung der Zeiten für die technische Abwicklung von GC Pooling®-Geschäften in Britischen Pfund (GBP) 3. Einführung von Repo-Laufzeiten mit taggleicher Abwicklung („Overnight Terms“) des „Front Leg“ von GC Pooling®-Geschäften in Britischen Pfund (GBP) und Schweizer Franken (CHF) 4. Anpassung der Handelszeiten des „GC Pooling Equity Basket” an die Handelszeiten der „FixedIncome Baskets“ 5. Einführung eines Rechts für Eurex Clearing, den Austausch bestimmter Eligibler MarginVermögenswerte zu verlangen Die geänderten Abschnitte der Clearing-Bedingungen, wie vom Vorstand der Eurex Clearing AG beschlossen, sind diesem Rundschreiben angehängt. Die Änderungen in Bezug auf die Punkte 1, 2 und 4 treten am 1. März 2017 in Kraft und die Änderungen in Bezug auf die Punkte 3 und 5 treten am 6. März 2017 in Kraft. Die in diesem Rundschreiben verwendeten, aber nicht definierten Begriffe haben die ihnen in den ClearingBedingungen zugewiesene Bedeutung. 1. Änderung der Handelszeiten für den Handel im Repo-Markt (Special & GC) für Geschäfte mit taggleicher Abwicklung Mit Wirkung zum 1. März 2017 ändert die Eurex Repo GmbH die Handelszeiten für Transaktionen, die im Repo-Markt-Segment (Special & GC) für eine taggleiche Abwicklung gehandelt und von der Eurex Clearing abgewickelt werden: Bis einschließlich Ab dem 1. März 2017 28. Februar 2017 Interne Repo-Geschäfte (Clearing-Mitglieder mit Konten in 07:30 Uhr – 15:30 Uhr MEZ 07:30 Uhr – 15:15 Uhr MEZ 07:30 Uhr – 10:30 Uhr MEZ 07:30 – 14:45 Uhr MEZ gleicher Abwicklungslokation) Externe Repo-Geschäfte (Clearing-Mitglieder mit Konten in verschiedenen Abwicklungslokationen) Die Handelszeiten für den GC Pooling®-Markt bleiben unverändert. 2. Verlängerung der Zeiten für die technische Abwicklung von GC Pooling®-Geschäften in Britischen Pfund (GBP) Ab dem 1. März 2017 wird das Zeitfenster für die technische Abwicklung von GC Pooling®-Geschäften in Britischen Pfund (GBP) von 07:00 Uhr – 12:45 Uhr MEZ auf 07:00 Uhr – 17:30 Uhr MEZ erweitert. Die Clearing-Mitglieder werden jedoch gebeten, für nicht gleichtägig abzuwickelnde Geschäfte Geld oder Wertpapiere weiterhin bis 11:30 Uhr MEZ, bzw. für Geschäfte mit taggleicher Abwicklung innerhalb von Seite 1 von 3 e u r e x c l e a r i n g rundschreiben 016/17 30 Minuten nach dem Abschluss eines Geschäfts bereitzustellen. Die Zielabwicklungszeit bleibt somit unverändert. Wenn die Zielabwicklungszeit wiederholt nicht eingehalten wird, behält sich Eurex Clearing vor, eine Vertragsstrafe zu erheben. 3. Einführung von Repo-Laufzeiten mit taggleicher Abwicklung („Overnight Terms“) des „Front Leg“ von GC Pooling®-Geschäften in Britischen Pfund (GBP) und Schweizer Franken (CHF) Mit Wirkung zum 6. März 2017 führt die Eurex Repo GmbH Repo Laufzeiten mit taggleicher Abwicklung des „Repo-Front Leg“ für GC Pooling®-Geschäfte in Britischen Pfund (GBP) und Schweizer Franken (CHF) ein. Währung Handelszeiten für Geschäfte mit taggleicher Abwicklung GBP 07:30 Uhr MEZ – 16:30 Uhr MEZ CHF 07:30 Uhr MEZ – 11:00 Uhr MEZ Clearing-Mitglieder, die „Overnight Terms“ handeln, werden gebeten, Geld oder Wertpapiere für die Abwicklung spätestens 30 Minuten nach dem Abschluss eines Geschäfts bereitzustellen. Diese Zielabwicklungszeit für „Overnight Terms“ gilt für alle verfügbaren GC Pooling®-Währungen (Euro, U.S.-Dollar, Britische Pfund und Schweizer Franken). Die Nichteinhaltung der Zielabwicklungszeit kann mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden. Zur Umsetzung der Änderungen werden die folgenden Bestimmungen in den Clearing-Bedingungen angepasst, wie in Anhang 1 dargelegt, zum 6. März 2017: · Kapitel IV Abschnitt 2 Ziffer 2.2 (2) (d). 4. Anpassung der Handelszeiten des „GC Pooling Equity Basket” an die Handelszeiten der „Fixed-Income Baskets“ Mit Wirkung zum 1. März 2017 gleicht die Eurex Repo GmbH die Handelszeiten für Geschäfte mit taggleicher Abwicklung im „GC Pooling Equity Basket“ (DE000A1EZNP6) an die Handelszeiten der „Fixed-Income GC Pooling Baskets“ an. Die Angleichung verbessert die Möglichkeit der untertägigen Finanzierung von europäischen Blue Chip-Aktien oder der untertägigen besicherten Geldanlage mittels dieser Wertpapiere. Die Abwicklungszeiten für GC Pooling® sind nicht betroffen und bleiben für alle Baskets unverändert. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über alle relevanten GC Pooling®-Handels- und Abwicklungszeiten ab dem 1. März 2017: Trading Currency Non Overnight Terms Settlement Overnight/Sameday Non Overnight Terms - Front- & Termlegs, Overnight Terms - Termlegs Overnight Terms - Frontlegs Start End Start End Start End Target Start End EUR 07:30 18:00 07:30 17:00* 10:00** 17:40*** 10:45**** 07:30 17:40*** USD 07:30 18:00 07:30 16:30 14:30 17:30***** 15:00 14:30 17:30***** CHF 07:30 18:00 07:30 11:00 07:00 12:45 11:30 07:30 12:45 GBP 07:30 18:00 07:30 16:30 07:00 17:30***** 11:30 07:30 Target 30 min after trade conclusion 15:00, or 30 min after trade conclusion if traded after 14:30 30 min after trade conclusion 17:30***** 30 min after trade conclusion Deviations for Select Invest * 14:00 ** Frontleg: 07:00 / upon trade novation. Termleg: 10:00 *** 15:30 **** Frontleg: 30 minutes after novation. Termleg: 10:45 ***** 17:00 Seite 2 von 3 e u r e x c l e a r i n g rundschreiben 016/17 5. Einführung eines Rechts für Eurex Clearing, den Austausch bestimmter Eligibler Margin-Vermögenswerte zu verlangen In besonderen Fällen, in denen Eurex Clearing Umstände bekannt werden, die eine höhere Risikoeinschätzung durch Eurex Clearing im Hinblick auf ein Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCMClearing-Mitglied rechtfertigen, oder unvorhergesehene Marktentwicklungen eintreten, die einen negativen Einfluss auf die tatsächlich gelieferten Eligiblen Margin-Vermögenswerte haben, erhält Eurex Clearing das Recht, die Lieferung von bestimmten anderen Eligiblen Margin-Vermögenswerten im Austausch für tatsächlich gelieferte Eligible Margin-Vermögenswerte zu verlangen. Des Weiteren erhält Eurex Clearing das Recht, die Rückübertragung oder Freigabe von bestimmten Eligiblen Margin-Vermögenswerten zu verweigern, wenn ein Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCMClearing-Mitglied die Rückübertragung oder Freigabe dieser Vermögenswerte verlangt, falls Eurex Clearing Umstände bekannt werden, die eine höhere Risikoeinschätzung durch Eurex Clearing im Hinblick auf ein Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCM-Clearing-Mitglied rechtfertigen, oder unvorhergesehene Marktentwicklungen eintreten, die einen negativen Einfluss auf tatsächlich gelieferte Eligible MarginVermögenswerte haben. Eine entsprechende Bestimmung wird den Clearing-Bedingungen, wie in Anhang 2 dargelegt, mit Wirkung zum 6. März 2017 hinzugefügt: · Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3.4 Zum jeweiligen Datum des Inkrafttretens wird die Vollversion der geänderten Clearing-Bedingungen auf der Eurex Clearing-Website www.eurexclearing.com unter dem folgenden Link zum Herunterladen verfügbar sein: Ressourcen > Regelwerke > Clearing-Bedingungen Gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 17.2.2 und Ziffer 17.2.6 der Clearing-Bedingungen gelten die mit diesem Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen der Clearing-Bedingungen als durch jedes Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied, FCM-Clearing-Mitglied, Nicht-Clearing-Mitglied, jeden Registrierten Kunden und FCM-Kunden angenommen, sofern diese nicht durch schriftliche Mitteilung an die Eurex Clearing innerhalb der Regulären Ankündigungsfrist von fünfzehn (15) Geschäftstagen vor dem tatsächlichen Inkrafttreten den Änderungen oder Ergänzungen der Clearing-Bedingungen widersprechen. Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Key Account Manager Clearing. 9. Februar 2017 Seite 3 von 3 Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 016/17 Kapitel IV der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Transaktionen an der Eurex Repo GmbH (Eurex Repo) Stand 06.03.2017 Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 016/17 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 06.03.2017 ******************************************************************* ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN ******************************************************************* […] Abschnitt 2 Clearing von Transaktionen an der Eurex Repo GmbH […] 2.2 Allgemeine Verpflichtungen […] (2) Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen, die aus Eurex Repo-Transaktionen resultieren, gilt ergänzend zu Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.2.5 und 1.4 Folgendes: […] (d) Belieferung und Zahlung bei GC Pooling Repo-Transaktionen: […] Bei GC Pooling Transaktionen, die in anderen Währungen als Euro oder U.S.Dollar an einem anderen Geschäftstag als dem Handelsdatum abgewickelt werden, hat das Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied die ihm obliegende Leistung derart zur Abwicklung zur Verfügung zu stellen, dass die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Eurex Clearing AG bis 11:30 Uhr MEZ an dem maßgeblichen Leistungstag erfolgen kann. Bei GC Pooling Transaktionen, die in anderen Währungen als Euro oder U.S.Dollar abgewickelt werden und deren Liefertag des Front-Leg mit ihrem Handelsdatum zusammenfällt, hat das Clearing-Mitglied oder Basis-ClearingMitglied die ihm obliegende Leistung derart zur Abwicklung zur Verfügung zu stellen, dass die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Eurex Clearing AG spätestens 30 Minuten nach Abschluss der GC Pooling Transaktion erfolgen kann. […] ********************** Anhang 2 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 016/17 Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Allgemeine Bedingungen Stand 06.03.2017 Anhang 2 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 016/17 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 06.03.2017 Seite 2 **************************************************************************************** DIE CLEARING-BEDINGUNGEN DER EUREX CLEARING AG WERDEN GEÄNDERT. ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT: ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN. LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN. **************************************************************************************** Abschnitt 1 Allgemeine Clearing-Bestimmungen […] 3 Allgemeine Bestimmungen zur Margin […] 3.2 Eligible Margin-Vermögenswerte und Bewertung [….] 3.2.4 Werden der Eurex Clearing AG Umstände bekannt, die eine erhöhte Risikobewertung der Eurex Clearing AG in Bezug auf das Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCM-Clearing-Mitglied (gemäß der FCM-Clearing-Mitglied-Garantie) rechtfertigen, oder treten unvorhergesehene Marktentwicklungen ein, die einen negativen Einfluss auf tatsächlich gelieferte Eligible Margin-Vermögenswerte haben, kann die Eurex Clearing AG nach ihrem Ermessen von jedem Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCM-Clearing-Mitglied jederzeit in Bezug auf die jeweilige Elementary Proprietary Margin, Elementary Omnibus Margin, Segregierte Margin, Net Omnibus Margin, FCMKunden-Margin oder Basis-Clearing-Mitglied Margin im Rahmen der jeweiligen Grundlagenvereinbarung die Lieferung anderer, durch die Eurex Clearing AG bestimmte Eligible Margin-Vermögenswerte als Ersatz für bereits an die Eurex Clearing AG tatsächlich gelieferte Eligible Margin-Vermögenswerte verlangen. (1) Das Verlangen nach Satz 1 erfolgt schriftlich und enthält die Bestimmung der zu liefernden Eligiblen Margin-Vermögenswerte, deren Wert und eine angemessene Frist, innerhalb derer die Eligiblen Margin-Vermögenswerte tatsächlich an die Eurex Clearing AG zu liefern sind. (2) Wurden die gemäß Satz 1 angeforderten Eligiblen Margin-Vermögenswerte tatsächlich an die Eurex Clearing AG geliefert, kann das Clearing-Mitglied, Basis- Anhang 2 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 016/17 Eurex04 Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG Stand 06.03.2017 Seite 3 Clearing-Mitglied oder FCM-Clearing-Mitglied die Freigabe oder Rücklieferung anderer Eligiblen Margin-Vermögenswerten gemäß der jeweiligen Vorschriften der Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, Individual-Clearingmodell-Bestimmungen, Net Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen, US-Clearingmodell-Bestimmungen oder Basis-Clearing-Mitglied-Bestimmungen verlangen. (3) Soweit die gemäß Satz 1 angeforderten Eligiblen Margin-Vermögenswerte nicht innerhalb der von der Eurex Clearing AG bestimmten Frist geliefert worden sind, ist die Eurex Clearing AG berechtigt, einen Betrag, der dem Betrag der gemäß Satz 1 geforderten Eligiblen Margin-Vermögenswerten entspricht, gemäß dem täglichen Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen vom jeweiligen Geldkonto des Clearing-Mitglieds, Basis-Clearing-MitgliedGeldkonto oder US-Clearing-Member-Geldkonto per Lastschrift einzuziehen. (4) Macht ein Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCM-Clearing-Mitglied einen Rücklieferungsanspruch oder einen Freigabeverlangen in Bezug auf Eligible Margin-Vermögenswerte gemäß der jeweiligen Vorschriften der GrundClearingmodell-Bestimmungen, Individual-Clearingmodell-Bestimmungen, Net Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen, US-Clearingmodell-Bestimmungen oder Basis-Clearing-Mitglied-Bestimmungen geltend, ist die Eurex Clearing AG nach ihrem Ermessen berechtigt, die Rücklieferung oder Freigabe bestimmter Eligibler Margin-Vermögenswerte zu verweigern, sofern der Eurex Clearing AG Umstände bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Eurex Clearing AG in Bezug auf das Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCM-ClearingMitglied (gemäß der FCM-Clearing-Mitglied-Garantie) rechtfertigen, oder unvorhergesehene Marktentwicklungen eintreten, die einen negativen Einfluss auf tatsächlich gelieferte Eligible Margin-Vermögenswerte haben. Über die Entscheidung, die Rücklieferung oder Freigabe zu verweigern, informiert die Eurex Clearing AG das jeweilige Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCMClearing-Mitglied unverzüglich. [...] *******************
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