eurex clearing rundschreiben 016/17

eurex clearing
rundschreiben 016/17
Datum:
9. Februar 2017
Empfänger:
Alle Clearing-Mitglieder, Nicht-Clearing-Mitglieder, Basis-Clearing-Mitglieder,
FCM-Kunden und Registrierte Kunden der Eurex Clearing AG
Autorisiert von:
Heike Eckert
Änderung der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG
Kontakt: Ihr Key Account Manager Clearing
Zielgruppe:
Anhänge:
Ü
1.-2. Geänderte Abschnitte der
Alle Abteilungen
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG
Zusammenfassung:
Dieses Rundschreiben enthält Informationen zum Serviceangebot der Eurex Clearing AG (Eurex Clearing)
und den damit verbundenen Änderungen der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (ClearingBedingungen) zu folgenden Themen:
1. Änderung der Handelszeiten für den Handel im Repo-Markt (Special & GC) für Geschäfte mit
taggleicher Abwicklung
2. Verlängerung der Zeiten für die technische Abwicklung von GC Pooling®-Geschäften in Britischen
Pfund (GBP)
3. Einführung von Repo-Laufzeiten mit taggleicher Abwicklung („Overnight Terms“) für das „Front Leg“
von GC Pooling®-Geschäften in Britischen Pfund (GBP) und Schweizer Franken (CHF)
4. Anpassung der Handelszeiten des „GC Pooling Equity Basket” an die Handelszeiten der „Fixed-Income
Baskets“
5. Einführung eines Rechts für Eurex Clearing, den Austausch bestimmter Eligibler MarginVermögenswerte zu verlangen
Die geänderten Abschnitte der Clearing-Bedingungen, wie vom Vorstand der Eurex Clearing AG
beschlossen, sind diesem Rundschreiben angehängt.
Die Änderungen in Bezug auf die Punkte 1, 2 und 4 treten am 1. März 2017 in Kraft und die Änderungen in
Bezug auf die Punkte 3 und 5 treten am 6. März 2017 in Kraft.
Eurex Clearing AG
Mergenthalerallee 61
65760 Eschborn
Postanschrift:
60485 Frankfurt/Main
Deutschland
Internet:
www.eurexclearing.com
Vorsitzender des
Aufsichtsrats:
Dr. Hugo Bänziger
Vorstand:
Erik Tim Müller (Vorsitzender),
Heike Eckert (stv. Vorsitzende),
Matthias Graulich,
Thomas Laux,
Manfred Matusza
Aktiengesellschaft mit
Sitz in Frankfurt/Main
HRB Nr. 44828
USt-IdNr. DE194821553
Amtsgericht
Frankfurt/Main
e u r e x c l e a r i n g rundschreiben 016/17
Änderung der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG
Dieses Rundschreiben enthält Informationen zum Serviceangebot der Eurex Clearing AG (Eurex Clearing)
und den damit verbundenen Änderungen der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG (ClearingBedingungen) zu folgenden Themen:
1. Änderung der Handelszeiten für den Handel im Repo-Markt (Special & GC) für Geschäfte mit
taggleicher Abwicklung
2. Verlängerung der Zeiten für die technische Abwicklung von GC Pooling®-Geschäften in Britischen
Pfund (GBP)
3. Einführung von Repo-Laufzeiten mit taggleicher Abwicklung („Overnight Terms“) des „Front Leg“
von GC Pooling®-Geschäften in Britischen Pfund (GBP) und Schweizer Franken (CHF)
4. Anpassung der Handelszeiten des „GC Pooling Equity Basket” an die Handelszeiten der „FixedIncome Baskets“
5. Einführung eines Rechts für Eurex Clearing, den Austausch bestimmter Eligibler MarginVermögenswerte zu verlangen
Die geänderten Abschnitte der Clearing-Bedingungen, wie vom Vorstand der Eurex Clearing AG beschlossen,
sind diesem Rundschreiben angehängt.
Die Änderungen in Bezug auf die Punkte 1, 2 und 4 treten am 1. März 2017 in Kraft und die Änderungen in
Bezug auf die Punkte 3 und 5 treten am 6. März 2017 in Kraft.
Die in diesem Rundschreiben verwendeten, aber nicht definierten Begriffe haben die ihnen in den ClearingBedingungen zugewiesene Bedeutung.
1. Änderung der Handelszeiten für den Handel im Repo-Markt (Special & GC) für Geschäfte
mit taggleicher Abwicklung
Mit Wirkung zum 1. März 2017 ändert die Eurex Repo GmbH die Handelszeiten für Transaktionen, die im
Repo-Markt-Segment (Special & GC) für eine taggleiche Abwicklung gehandelt und von der Eurex Clearing
abgewickelt werden:
Bis einschließlich
Ab dem 1. März 2017
28. Februar 2017
Interne Repo-Geschäfte
(Clearing-Mitglieder mit Konten in
07:30 Uhr – 15:30 Uhr MEZ
07:30 Uhr – 15:15 Uhr MEZ
07:30 Uhr – 10:30 Uhr MEZ
07:30 – 14:45 Uhr MEZ
gleicher Abwicklungslokation)
Externe Repo-Geschäfte
(Clearing-Mitglieder mit Konten in
verschiedenen Abwicklungslokationen)
Die Handelszeiten für den GC Pooling®-Markt bleiben unverändert.
2. Verlängerung der Zeiten für die technische Abwicklung von GC Pooling®-Geschäften
in Britischen Pfund (GBP)
Ab dem 1. März 2017 wird das Zeitfenster für die technische Abwicklung von GC Pooling®-Geschäften in
Britischen Pfund (GBP) von 07:00 Uhr – 12:45 Uhr MEZ auf 07:00 Uhr – 17:30 Uhr MEZ erweitert.
Die Clearing-Mitglieder werden jedoch gebeten, für nicht gleichtägig abzuwickelnde Geschäfte Geld oder
Wertpapiere weiterhin bis 11:30 Uhr MEZ, bzw. für Geschäfte mit taggleicher Abwicklung innerhalb von
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30 Minuten nach dem Abschluss eines Geschäfts bereitzustellen. Die Zielabwicklungszeit bleibt somit
unverändert. Wenn die Zielabwicklungszeit wiederholt nicht eingehalten wird, behält sich Eurex Clearing vor,
eine Vertragsstrafe zu erheben.
3. Einführung von Repo-Laufzeiten mit taggleicher Abwicklung („Overnight Terms“) des
„Front Leg“ von GC Pooling®-Geschäften in Britischen Pfund (GBP) und Schweizer
Franken (CHF)
Mit Wirkung zum 6. März 2017 führt die Eurex Repo GmbH Repo Laufzeiten mit taggleicher Abwicklung des
„Repo-Front Leg“ für GC Pooling®-Geschäfte in Britischen Pfund (GBP) und Schweizer Franken (CHF) ein.
Währung
Handelszeiten für Geschäfte mit taggleicher Abwicklung
GBP
07:30 Uhr MEZ – 16:30 Uhr MEZ
CHF
07:30 Uhr MEZ – 11:00 Uhr MEZ
Clearing-Mitglieder, die „Overnight Terms“ handeln, werden gebeten, Geld oder Wertpapiere für die Abwicklung spätestens 30 Minuten nach dem Abschluss eines Geschäfts bereitzustellen. Diese Zielabwicklungszeit
für „Overnight Terms“ gilt für alle verfügbaren GC Pooling®-Währungen (Euro, U.S.-Dollar, Britische Pfund und
Schweizer Franken).
Die Nichteinhaltung der Zielabwicklungszeit kann mit einer Vertragsstrafe sanktioniert werden. Zur Umsetzung
der Änderungen werden die folgenden Bestimmungen in den Clearing-Bedingungen angepasst, wie in
Anhang 1 dargelegt, zum 6. März 2017:
·
Kapitel IV Abschnitt 2 Ziffer 2.2 (2) (d).
4. Anpassung der Handelszeiten des „GC Pooling Equity Basket” an die Handelszeiten
der „Fixed-Income Baskets“
Mit Wirkung zum 1. März 2017 gleicht die Eurex Repo GmbH die Handelszeiten für Geschäfte mit taggleicher
Abwicklung im „GC Pooling Equity Basket“ (DE000A1EZNP6) an die Handelszeiten der „Fixed-Income GC
Pooling Baskets“ an.
Die Angleichung verbessert die Möglichkeit der untertägigen Finanzierung von europäischen Blue Chip-Aktien
oder der untertägigen besicherten Geldanlage mittels dieser Wertpapiere.
Die Abwicklungszeiten für GC Pooling® sind nicht betroffen und bleiben für alle Baskets unverändert.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über alle relevanten GC Pooling®-Handels- und Abwicklungszeiten
ab dem 1. März 2017:
Trading
Currency Non Overnight Terms
Settlement
Overnight/Sameday
Non Overnight Terms - Front- & Termlegs,
Overnight Terms - Termlegs
Overnight Terms - Frontlegs
Start
End
Start
End
Start
End
Target
Start
End
EUR
07:30
18:00
07:30
17:00*
10:00**
17:40***
10:45****
07:30
17:40***
USD
07:30
18:00
07:30
16:30
14:30
17:30*****
15:00
14:30
17:30*****
CHF
07:30
18:00
07:30
11:00
07:00
12:45
11:30
07:30
12:45
GBP
07:30
18:00
07:30
16:30
07:00
17:30*****
11:30
07:30
Target
30 min after trade conclusion
15:00, or 30 min after trade conclusion if
traded after 14:30
30 min after trade conclusion
17:30***** 30 min after trade conclusion
Deviations for Select Invest
*
14:00
**
Frontleg: 07:00 / upon trade novation. Termleg: 10:00
*** 15:30
**** Frontleg: 30 minutes after novation. Termleg: 10:45
***** 17:00
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5. Einführung eines Rechts für Eurex Clearing, den Austausch bestimmter Eligibler
Margin-Vermögenswerte zu verlangen
In besonderen Fällen, in denen Eurex Clearing Umstände bekannt werden, die eine höhere Risikoeinschätzung durch Eurex Clearing im Hinblick auf ein Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCMClearing-Mitglied rechtfertigen, oder unvorhergesehene Marktentwicklungen eintreten, die einen negativen
Einfluss auf die tatsächlich gelieferten Eligiblen Margin-Vermögenswerte haben, erhält Eurex Clearing das
Recht, die Lieferung von bestimmten anderen Eligiblen Margin-Vermögenswerten im Austausch für tatsächlich
gelieferte Eligible Margin-Vermögenswerte zu verlangen.
Des Weiteren erhält Eurex Clearing das Recht, die Rückübertragung oder Freigabe von bestimmten Eligiblen
Margin-Vermögenswerten zu verweigern, wenn ein Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCMClearing-Mitglied die Rückübertragung oder Freigabe dieser Vermögenswerte verlangt, falls Eurex Clearing
Umstände bekannt werden, die eine höhere Risikoeinschätzung durch Eurex Clearing im Hinblick auf ein
Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCM-Clearing-Mitglied rechtfertigen, oder unvorhergesehene
Marktentwicklungen eintreten, die einen negativen Einfluss auf tatsächlich gelieferte Eligible MarginVermögenswerte haben.
Eine entsprechende Bestimmung wird den Clearing-Bedingungen, wie in Anhang 2 dargelegt, mit Wirkung
zum 6. März 2017 hinzugefügt:
·
Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 3.4
Zum jeweiligen Datum des Inkrafttretens wird die Vollversion der geänderten Clearing-Bedingungen auf der
Eurex Clearing-Website www.eurexclearing.com unter dem folgenden Link zum Herunterladen verfügbar sein:
Ressourcen > Regelwerke > Clearing-Bedingungen
Gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 17.2.2 und Ziffer 17.2.6 der Clearing-Bedingungen gelten die mit diesem
Rundschreiben mitgeteilten Änderungen und Ergänzungen der Clearing-Bedingungen als durch jedes
Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied, FCM-Clearing-Mitglied, Nicht-Clearing-Mitglied, jeden Registrierten
Kunden und FCM-Kunden angenommen, sofern diese nicht durch schriftliche Mitteilung an die Eurex Clearing
innerhalb der Regulären Ankündigungsfrist von fünfzehn (15) Geschäftstagen vor dem tatsächlichen Inkrafttreten den Änderungen oder Ergänzungen der Clearing-Bedingungen widersprechen.
Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an Ihren Key Account
Manager Clearing.
9. Februar 2017
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Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 016/17
Kapitel IV der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG
Transaktionen an der Eurex Repo GmbH
(Eurex Repo)
Stand 06.03.2017
Anhang 1 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 016/17
Eurex04
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG
Stand 06.03.2017
*******************************************************************
ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:
ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN
LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN
*******************************************************************
[…]
Abschnitt 2
Clearing von Transaktionen an der Eurex Repo GmbH
[…]
2.2
Allgemeine Verpflichtungen
[…]
(2) Für das Verfahren bei Lieferungen und Zahlungen, die aus Eurex Repo-Transaktionen resultieren, gilt ergänzend zu Kapitel I Abschnitt 1 Ziffer 1.2.5 und 1.4
Folgendes:
[…]
(d) Belieferung und Zahlung bei GC Pooling Repo-Transaktionen:
[…]
Bei GC Pooling Transaktionen, die in anderen Währungen als Euro oder U.S.Dollar an einem anderen Geschäftstag als dem Handelsdatum abgewickelt
werden, hat das Clearing-Mitglied oder Basis-Clearing-Mitglied die ihm
obliegende Leistung derart zur Abwicklung zur Verfügung zu stellen, dass die
Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Eurex Clearing AG bis
11:30 Uhr MEZ an dem maßgeblichen Leistungstag erfolgen kann.
Bei GC Pooling Transaktionen, die in anderen Währungen als Euro oder U.S.Dollar abgewickelt werden und deren Liefertag des Front-Leg mit ihrem
Handelsdatum zusammenfällt, hat das Clearing-Mitglied oder Basis-ClearingMitglied die ihm obliegende Leistung derart zur Abwicklung zur Verfügung zu
stellen, dass die Erfüllung seiner Verpflichtung gegenüber der Eurex
Clearing AG spätestens 30 Minuten nach Abschluss der GC Pooling
Transaktion erfolgen kann.
[…]
**********************
Anhang 2 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 016/17
Kapitel I der Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG
Allgemeine Bedingungen
Stand 06.03.2017
Anhang 2 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 016/17
Eurex04
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG
Stand 06.03.2017
Seite 2
****************************************************************************************
DIE CLEARING-BEDINGUNGEN DER EUREX CLEARING AG
WERDEN GEÄNDERT.
ÄNDERUNGEN SIND WIE FOLGT KENNTLICH GEMACHT:
ERGÄNZUNGEN SIND UNTERSTRICHEN.
LÖSCHUNGEN SIND DURCHGESTRICHEN.
****************************************************************************************
Abschnitt 1
Allgemeine Clearing-Bestimmungen
[…]
3
Allgemeine Bestimmungen zur Margin
[…]
3.2
Eligible Margin-Vermögenswerte und Bewertung
[….]
3.2.4
Werden der Eurex Clearing AG Umstände bekannt, die eine erhöhte Risikobewertung der
Eurex Clearing AG in Bezug auf das Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder
FCM-Clearing-Mitglied (gemäß der FCM-Clearing-Mitglied-Garantie) rechtfertigen, oder
treten unvorhergesehene Marktentwicklungen ein, die einen negativen Einfluss auf
tatsächlich gelieferte Eligible Margin-Vermögenswerte haben, kann die Eurex Clearing
AG nach ihrem Ermessen von jedem Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder
FCM-Clearing-Mitglied jederzeit in Bezug auf die jeweilige Elementary Proprietary
Margin, Elementary Omnibus Margin, Segregierte Margin, Net Omnibus Margin, FCMKunden-Margin oder Basis-Clearing-Mitglied Margin im Rahmen der jeweiligen
Grundlagenvereinbarung die Lieferung anderer, durch die Eurex Clearing AG bestimmte
Eligible Margin-Vermögenswerte als Ersatz für bereits an die Eurex Clearing AG
tatsächlich gelieferte Eligible Margin-Vermögenswerte verlangen.
(1)
Das Verlangen nach Satz 1 erfolgt schriftlich und enthält die Bestimmung der zu
liefernden Eligiblen Margin-Vermögenswerte, deren Wert und eine angemessene
Frist, innerhalb derer die Eligiblen Margin-Vermögenswerte tatsächlich an die
Eurex Clearing AG zu liefern sind.
(2)
Wurden die gemäß Satz 1 angeforderten Eligiblen Margin-Vermögenswerte
tatsächlich an die Eurex Clearing AG geliefert, kann das Clearing-Mitglied, Basis-
Anhang 2 zu Eurex Clearing-Rundschreiben 016/17
Eurex04
Clearing-Bedingungen der Eurex Clearing AG
Stand 06.03.2017
Seite 3
Clearing-Mitglied oder FCM-Clearing-Mitglied die Freigabe oder Rücklieferung
anderer Eligiblen Margin-Vermögenswerten gemäß der jeweiligen Vorschriften der
Grund-Clearingmodell-Bestimmungen, Individual-Clearingmodell-Bestimmungen,
Net Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen, US-Clearingmodell-Bestimmungen
oder Basis-Clearing-Mitglied-Bestimmungen verlangen.
(3)
Soweit die gemäß Satz 1 angeforderten Eligiblen Margin-Vermögenswerte nicht
innerhalb der von der Eurex Clearing AG bestimmten Frist geliefert worden sind, ist
die Eurex Clearing AG berechtigt, einen Betrag, der dem Betrag der gemäß Satz 1
geforderten Eligiblen Margin-Vermögenswerten entspricht, gemäß dem täglichen
Geldzahlungsverfahren nach Ziffer 1.4.1 der Allgemeinen Clearing-Bestimmungen
vom jeweiligen Geldkonto des Clearing-Mitglieds, Basis-Clearing-MitgliedGeldkonto oder US-Clearing-Member-Geldkonto per Lastschrift einzuziehen.
(4)
Macht ein Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCM-Clearing-Mitglied
einen Rücklieferungsanspruch oder einen Freigabeverlangen in Bezug auf Eligible
Margin-Vermögenswerte gemäß der jeweiligen Vorschriften der GrundClearingmodell-Bestimmungen, Individual-Clearingmodell-Bestimmungen, Net
Omnibus-Clearingmodell-Bestimmungen, US-Clearingmodell-Bestimmungen oder
Basis-Clearing-Mitglied-Bestimmungen geltend, ist die Eurex Clearing AG nach
ihrem Ermessen berechtigt, die Rücklieferung oder Freigabe bestimmter Eligibler
Margin-Vermögenswerte zu verweigern, sofern der Eurex Clearing AG Umstände
bekannt werden, die eine erhöhte Risikobewertung der Eurex Clearing AG in
Bezug auf das Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCM-ClearingMitglied (gemäß der FCM-Clearing-Mitglied-Garantie) rechtfertigen, oder
unvorhergesehene Marktentwicklungen eintreten, die einen negativen Einfluss auf
tatsächlich gelieferte Eligible Margin-Vermögenswerte haben. Über die
Entscheidung, die Rücklieferung oder Freigabe zu verweigern, informiert die Eurex
Clearing AG das jeweilige Clearing-Mitglied, Basis-Clearing-Mitglied oder FCMClearing-Mitglied unverzüglich.
[...]
*******************