Statuten - MFG-Wiener Neustadt

StatutenderModellfluggruppeFtugplatzostWr.Neustadt
Tätigkeitsbereich
§ 1: Name, Sitz und
,,Modellfluggruppe Flugplatz ost Wr'Neustadt'' oder kurz
Namen
den
flrhrt
(1) Der Verein
" MFG Wr. Neustadt "'
:
Neustadt, Ferd. Graf
Neustadt Katö Katan a,27}}Wiener
(2) E,r lrat seinen Sitz irr Wiener
seine Tätigkeit auf diese Stadt'
Zeppelinstrasse 1 t"la L"*t"kt
ist nicht beabsichtigt'
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen
Flugplatz Ost in
wr.Neustadt befinciet sich nahe des
(4) Der Modellflugplatz des MFG
Wr'.Neustadt.
§ 2: Zweck
die Tradition der
auf Gewinn gerichtet ist' bezweckt
niclrt
Tätigkeit
clessen
verein,
(1) Der
AviorrautikinWr.Neustadtintleinerweisefort-zufluhrenunclJugenlicheundAnfiinger
eine
oi". t"t'ren' Außerdem den Mitgliedern
clen Mociellspofi näher zu bringen
^
am Flugplatz auszuüben'
Möglichkelt geU"n J"n Modellflug
ge*reinnützige
ausschließiicrr und ur-unittelbar
(2) Der verein ist ,npolitisch und verfolgt
ä*"f.. irn Sinne Aei 5:s Bundesabgabenordnung
§ 3:
Mittel
zr"rr
Eneichung des Vereinszr'vecks
(1)DerVereinszwecksolldrrrchdieindenAbs.2urrd3angeflilrrlenideellenundrnateriellen
Mittel erreicht werden,
(2) Als ideelle Mittel dienen:
Tagungen'
von veranstaltungen' vofträgen'
a) Die organisation und Durchfühnrng
im Intemet'
Ul »at BJreiben einer Webseite
L/S
rtiA;f,ärgetn, und das Modellfliegen mittels Modellc) Die Förderung ränlrg"nafichen
Außeäem können Personen neu erstandene
(Lehrer / Schtirerkaü;ö ; vermitteln.
ili"g.t am Platz ausprobieren oder testen'
(3)DieerforderliclrenmateriellenMittelsollenaufgebrachtwerdendurch:
uJ'e"irriutgebühren und Mitgliedsbeiträge'
und vereinsei genen unternehmungen'
b) Erträgnisse aus v.rr"rt.rtr:,ngen
cj Zw eckgebund enen Sub ventionen
gell'
ssen uncl sonsti gen Zuwendull
d) S p enclen, s urr,*t"tt"!tl1, V"Äathtni
verwendet
flir eineuder in § 2 angeflihrteuZwecke
Die Mittel cles Vereines därfen nur
keine
dürfen
es
und
ist nicht auf Gewi*n gerichtet
werden. Die Tätigkeii des Vereiues
Gewinnanteile aus geschättet werden'
Aufhebung des Vereines dürfen die
Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder
und den gemeinsamen wert
vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten i(aprtalanteile
Wert der Leistung der Einlagen zu
ihrer Sacheir-rlagen zuräckerhalten, welcher nach clem
berechnen ist.
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
unterstützende
(1) Die Mitglieder des vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche,
und Ehrenrnitglieder.
Vereinsarbeit beteiligen'
(2) Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der
vor allern durch zahlung
(3) Außerordentiiche Mitglieder sind solche, die die veleinstätigkeit
eines erl-röhten Mitgliedsbeitrags fordern'
juri-stische Personen werden, sofern sie
(4) Unterstätzende Mitglieder können physische und
unterstützen
in finanzieller ocler ideeller Weise clie Bestrebungen des Vereines
um den Verein
(5) Ehremlitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste
eittag erlassen'
ernannt werden. Fär Ehrenrnitglieder wird der Mitgliedsb
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
juristischen Personen werden'
(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie
Mitgliedern
(2) über clie Aufnahme von orclentlichen, außerordentlichen und unterstützenden
Angabe von Gründen
entscheidet das Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne
verweigert werden.
durch die
(3) Die Emennung zurn Ehrerunitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsorgans
Mitgliederv ersammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieclschaft erlischt clurch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der
i.echtspersö1lichkeit, clurch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss'
muss dem
(2) Der freiwillige Austritt kann nur rnit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er
die Anzeige
Vorstancl mindestens 2 Monate vorher schliftlich rnitgeteilt werden. Erfolgt
ist das
Rechtzeitigkeit
die
verspätet, so ist sie erst alm nächsten Austrittstermin wirksam. Fär
Daturn der Postaufgabe rnaßgeblich'
das Mitglied
(3) Die Streicirting eines Mitgliedes kann das Leitungsorgan votnehmen, wenn
sihriftlicher Mahnung unter Setzung eiuer angemessenen Nachfrist länger als
irot,
"in,roliger
drei Monate mit der Zahlungder Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur
Zahlung cler'ftillig geworclenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) De1Ausschluss eines Mitgliecls aus dem Verein kann vom Leitungsorgan wegen grober
Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfirgt werden.
Der Ausschluss aus clem Verein erfolgt durch das Leitungsorgan mit2l3 Mehrheit und ist dem
betroffenen Mitglied eingeschrieben mitzuteilen. Detn ausgeschlossenen Mitglied steht das
Recht der Berufung ancl die Mitgliedelersammlung zu. Diese Berufung ist innerhalb von 2
Monaten schriftlich an das Leitungsor gan z\ richten. Bis zur Entscheidung durch die
Mitgliederversarnmlung mhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen
von cler Mitglieclerversarnmlung über Antrag des Leitungsorgans beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der
Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Leitungsorgan die Ausfolgr.rng der Statuten zu
verlangen.
(2) Das Stirnmrecht in der Mitgliederversarnmlung sowie das aktive und passive Wahlrecht
steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(3) Die Mitgliecler sincl in jeder Mitgliederversammlung votn Leitutlgsorgan über die
Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel
der Mitgliecler <iies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan den
betreffenclen Mitgliedern eine solche Infonnation auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
(a) Die Mitglieder sind vorn Leitungsorgan über den geprüften Rechnungsabschluss
(Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die
Rechnungsprüfel einzub i nden.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fürdem
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweckdes Vereins Abbruch erleiden
könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die
orclentlichen, außerordentlichen und unterstätzenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung
der Beitrittsgebähr und der Mitgliedsbeitr'äge in der von der Mitgliederversammlung
beschiossenerr Höhe verpfl ichtet.
§ 8: Vereir-rsorgane
Olgane des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversatnntlung (§§ 9 und 10)
b) Das Leitungsorgan (§5s 1l bis 13)
c) Die Rechnungspn"ifer (§ 14)
§ 9: Mrtgltederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle2 Jahre innerhalb von 6 Monaten nach
Beginn des Kalenderjahres statt.
(l)
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung fi ndet auf:
a) Beschluss des Leitungsorgans oder der ordentlichen Mitgliederversammlung
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder
c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG)
d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 2l Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2
dritter Satz dieser Statuten)
e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ i 1 Abs. 2letztet Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu clen ordentlichen wie auchzu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels E-Mail
oder telefonisch zu benachrichtigen.
(4) Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der
Tagesordnungspunkte zu erfol gen.
(5) Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan (Abs. 1 und Abs. 2lit. a - c), durch
die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs.
2 lit. e).
(6) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor dem
Tennin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich, mittels Telefax oder per
E-Mail einzureichen.
(7) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung - köruren nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(8) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die
Übertragu,ng des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten
veftreten.
(9) Die Mitgliederversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder oder deren Bevollmächtigten beschlussf?ihig. Ist die Mitgliederversammlung zur
festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 15 Minuten
später rnit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Stimrnberechtigten beschlussfähig ist.
(10) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversarnrnlung erfolgen in der
Regel mit einfacher Mehrheit cler abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das
Statut des Vereins geänder1 oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer
qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimrnen.
(11) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obrrann, in dessen Verhinderung
sein Stellveftreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so flihrt das an Jahren älteste anwesende
Mitglied des Leitr.urgsorgans den Vorsitz,
§ 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung
D
er Mi tgli
ed ervers
amrnlung sind fo I gend e Aufgab en vo rbehalten
:
a) Beschlussfassung über den Voranschlag
b) Entgegennahme und Genehligr"rng des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfem und Verein
e) Entlastung des Leitungsorgans
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge flir ordentliche und fllr
außerordentliche Mitglieder
g) Verleihung und Aberkennung der Ehlemnitgliedschaft
h) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausscl-rlüsse von der Mitgliedschaft
i) Beschlussfassung über Statutenändetungen und die fieiwillige Auflösung des Vereins
j) Beratung und Beschlussfassurg über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ I 1: Leitungsorgan
(l)
Das Leitr"urgsorgan besteht aus sechs Mitgliedern:
Dern Obmann und dessen Stellvertreter;
Dern 1.Schriftführer und dessen Stellvertreter dem 2.Schriftflihrer;
Dern l.l(assier und dessen Stellvertreter dem 2,I(assier.
(2) Das Leitungsorgan wird von der Mitgliederversamrnlung gewählt. Das Leitungsorgan hat
bei Ausscheiden eines gelvählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares
Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden
Mitgliederversarnmlung einzuholen ist.
(3) Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf
unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine
außerordentliche Mitgliederversammlun g zLtm Zweck der Neuwahl eines Leitungsorgans
einzuberufen.
(4) Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunftihig sein, hat jedes ordentliche Mitglied,
das die Notsituation erkennt, unverzäglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen
Gericht zu beantragen, der utngehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einznberufen hat.
(5) Die Funktionsperiode des Leitungsorgans beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist rnöglich.
(6) Das Leitungsorgan wird vom Obmann, bei Verhindenulg vom Obmann Sellvefireter,
schriftlich oder rnündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert,
darfjedes sonstige Mitglied des Leitungsorgans das Leitungsorgan einberufen.
(7) Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
(B) Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmemnehrheit. Bei
Stimrnengleicliheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(9) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung del Obmann Stellvertreter. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenclen
Leitungsorganrnitglied oder j enem Leitungsolganmitglied, das die übrigen
Leitungsorganrnitgliedel mehrheitlich dazu bestimmen.
(10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) erlischt die Funktion
eines Leitungsorgansmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12).
(11) Die Mitgliederversarnmlung kann jederzeit das gesamte Leitungsolgan oder einzelne
seiner Mitglieder entheben, Die Enthebung tritt rnit Bestellung des neuen Leitungsorgans bzw.
Leitungsolgarunitglieds in Iftaft .
(12) Die Leitungsorganmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erkiären. Die
Rücktrittserklärung ist an das Leitungsol'gan, im Falle des Rücktritts des gesamten
Leitungsorgans an die Mitgliederersammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst rnit Wahl
bzw. I(ooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ l2: Aufgaben des Leitungsorgans
Detn Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu) die nicht
clurch die Statuten einern anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen ir, sbesondere foIgende Angelegenheiten:
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit
iaufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines
Vennögensverzeichnisses als Mindesterfordemis
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses
(3) Entscheidung tiber alle Angelegenheiten des Vereins die nicht ausdrücklich del
Mitgliederversamrnlung vorbehalten sind.
(4) Vorbereitr"urg und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1
und Abs. ?.lit. a - c dieser Statuten
(5) Inforrnation der Vereinsrnitglieder äber die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebar-Lurg und den
geprüften Rechnungsabs chluss
(6) Verwaltung des Vereinsvenlögens
(7) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern
§ I 3 : Besonciere obliegenheiten einzelner Leitungsorganrnitglieder
(1) Der Obmann flihr1 die laufenden Geschäfte des Vereins. Der l.Schriftfuhrer untelstützt
den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedtirfen zu ilrrer Gültigkeit der Unterschriften des Obrnann und des 1.Schriftfi.ihrers, in
Gelclangeiegenheiten (vennögenswerte, Dispositionen) des Obmann und des 1.I(assier.
Rechtsgeschäfte zwischen Leitungsorganmitgliedern und Verein bedürfen der Zustirnmung
eines anderen Leitungsorganrnitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevolhnächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Leitungsorgansrnitgliedem
erteilt werden.
(a) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich cler Mitgliedelersammlung oder des Leitungsorgans fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu tretTen; im Innenverfiältnis bed[-rrfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann firhrt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan.
(6) Der l.Schriftflrhrer flrhr1 die Protokolle der Mitgliederversammlung und des
Leitungsorgans.
(7) Der Ll(assier ist flir die orclnungsgemäße Geldgebarurng des Vereins verantworllich.
(B) hn Fall clel Verhir-rclerung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftflihrers oder des
I(assiers ihre Stellveftreter.
§
(
1z[:
Rechnungsprüfer
1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Wieder-wahl ist möglich. Die Rechnungspräfer dürfen keinem Organ - rnit
Ausnahme der Mitgliederversaramlung - angehören, desseu Tätigkeit Gegenstand clel Prüfung
ist.
(2) Den Rechnungsprufer-n obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfling der
Finanzgebalung des Vereins irn Hinblick ar-rf die Orclnungsn-räßigkeit der Rechnungslegrutg
und die statutengernäße Verwenclung der Mittel. Das Leitungsorgan hat den
Rechnungsprüfern clie erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu efteiien. Die Rechnungsprüfer haben dern Leitungsorgan äber das Ergebnis del Prüfung zu
berichten.
§ I 3 : Besonciere obliegenheiten einzelner Leitungsorganrnitglieder
(1) Der Obmann flihr1 die laufenden Geschäfte des Vereins. Der l.Schriftfuhrer untelstützt
den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedtirfen zu ilrrer Gültigkeit der Unterschriften des Obrnann und des 1.Schriftfi.ihrers, in
Gelclangeiegenheiten (vennögenswerte, Dispositionen) des Obmann und des 1.I(assier.
Rechtsgeschäfte zwischen Leitungsorganmitgliedern und Verein bedürfen der Zustirnmung
eines anderen Leitungsorganrnitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevolhnächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn
zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Leitungsorgansrnitgliedem
erteilt werden.
(a) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den
Wirkungsbereich cler Mitgliedelersammlung oder des Leitungsorgans fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu tretTen; im Innenverfiältnis bed[-rrfen diese jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(5) Der Obmann firhrt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan.
(6) Der l.Schriftflrhrer flrhr1 die Protokolle der Mitgliederversammlung und des
Leitungsorgans.
(7) Der Ll(assier ist flir die orclnungsgemäße Geldgebarurng des Vereins verantworllich.
(B) hn Fall clel Verhir-rclerung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftflihrers oder des
I(assiers ihre Stellveftreter.
§
(
1z[:
Rechnungsprüfer
1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Wieder-wahl ist möglich. Die Rechnungspräfer dürfen keinem Organ - rnit
Ausnahme der Mitgliederversaramlung - angehören, desseu Tätigkeit Gegenstand clel Prüfung
ist.
(2) Den Rechnungsprufer-n obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfling der
Finanzgebalung des Vereins irn Hinblick ar-rf die Orclnungsn-räßigkeit der Rechnungslegrutg
und die statutengernäße Verwenclung der Mittel. Das Leitungsorgan hat den
Rechnungsprüfern clie erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte
zu efteiien. Die Rechnungsprüfer haben dern Leitungsorgan äber das Ergebnis del Prüfung zu
berichten.
(5) Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach
Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen, es ist auch
verpflichtet, die fi'eiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu
verlautbaren.
§ 17: Personenbezogene Bezeichnungen, Verweisungen
(1) Alle in diesen Vereinsstatuten verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten
gleichennaßen frir Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.
(2) Soweit in cliesen Vereinsstatuten auf Bestimmungen anderer Verordnungen uncl Gesetze
verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jer.veils geltende Fassung zu verstehen.
§ 18:
\.-.
(2) Platzordnung
a) Es dürfen keine Jets und Benzinmodelle geflogen werden.
b) Die Flughöhe ist mit 150 m begrenzt.
c)Das Fliegen mit Video Brillen ist nicht gestattet.
d)Bei Näherung eines bemannten F-luggeräts ist dEfFiugraum freizuhalten.
e) Jede Mo dell fl i egende P erson muss haftpfl ichtversichert sein.
f) Starts und Landungen sind ausschließlich auf der Landepiste gestattet.
g) Das Fliegen ist ausschließlich Mitgliedern des MFG Wr.Neustadt gestattet
h) Gastpiloten sind nach Anmeldung an den Vorstand gestattet. Wer ein Gast mitbringt ist für
die Einhaltung der Platzordung verantwortlich
i) Der Flugplatz ist peinlichst rein zu halten. Dosen, Flaschen, Papier, Flugzeugreste,
Propellerleile etc. sind ausnatunslos zu entsorgen.
i) Es darf nicht über anglenzender Gebäude geflogen werden
k) Jeder Modellflieger, der die Platzorclnung rnißachtet und sich unsportlich benimmt, wird
persönliclt zur Verantwortung gezogen.
1) Anwesende Mitglieder haben die Pflicht, die Einhaltung zu überpnifen, Fremdbenützer des
Platzes zu verweisen und Zuwiderhandelnde dem Vorstand zu melden, der clann den Airport
Manager des Diamond SFCA Flugplatzbetriebs GmbH weitennelden muss.
Ende der Statr,rten