StatutenderModellfluggruppeFtugplatzostWr.Neustadt Tätigkeitsbereich § 1: Name, Sitz und ,,Modellfluggruppe Flugplatz ost Wr'Neustadt'' oder kurz Namen den flrhrt (1) Der Verein " MFG Wr. Neustadt "' : Neustadt, Ferd. Graf Neustadt Katö Katan a,27}}Wiener (2) E,r lrat seinen Sitz irr Wiener seine Tätigkeit auf diese Stadt' Zeppelinstrasse 1 t"la L"*t"kt ist nicht beabsichtigt' (3) Die Errichtung von Zweigvereinen Flugplatz Ost in wr.Neustadt befinciet sich nahe des (4) Der Modellflugplatz des MFG Wr'.Neustadt. § 2: Zweck die Tradition der auf Gewinn gerichtet ist' bezweckt niclrt Tätigkeit clessen verein, (1) Der AviorrautikinWr.Neustadtintleinerweisefort-zufluhrenunclJugenlicheundAnfiinger eine oi". t"t'ren' Außerdem den Mitgliedern clen Mociellspofi näher zu bringen ^ am Flugplatz auszuüben' Möglichkelt geU"n J"n Modellflug ge*reinnützige ausschließiicrr und ur-unittelbar (2) Der verein ist ,npolitisch und verfolgt ä*"f.. irn Sinne Aei 5:s Bundesabgabenordnung § 3: Mittel zr"rr Eneichung des Vereinszr'vecks (1)DerVereinszwecksolldrrrchdieindenAbs.2urrd3angeflilrrlenideellenundrnateriellen Mittel erreicht werden, (2) Als ideelle Mittel dienen: Tagungen' von veranstaltungen' vofträgen' a) Die organisation und Durchfühnrng im Intemet' Ul »at BJreiben einer Webseite L/S rtiA;f,ärgetn, und das Modellfliegen mittels Modellc) Die Förderung ränlrg"nafichen Außeäem können Personen neu erstandene (Lehrer / Schtirerkaü;ö ; vermitteln. ili"g.t am Platz ausprobieren oder testen' (3)DieerforderliclrenmateriellenMittelsollenaufgebrachtwerdendurch: uJ'e"irriutgebühren und Mitgliedsbeiträge' und vereinsei genen unternehmungen' b) Erträgnisse aus v.rr"rt.rtr:,ngen cj Zw eckgebund enen Sub ventionen gell' ssen uncl sonsti gen Zuwendull d) S p enclen, s urr,*t"tt"!tl1, V"Äathtni verwendet flir eineuder in § 2 angeflihrteuZwecke Die Mittel cles Vereines därfen nur keine dürfen es und ist nicht auf Gewi*n gerichtet werden. Die Tätigkeii des Vereiues Gewinnanteile aus geschättet werden' Aufhebung des Vereines dürfen die Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder und den gemeinsamen wert vereinsmitglieder nicht mehr als ihre eingezahlten i(aprtalanteile Wert der Leistung der Einlagen zu ihrer Sacheir-rlagen zuräckerhalten, welcher nach clem berechnen ist. § 4: Arten der Mitgliedschaft unterstützende (1) Die Mitglieder des vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, und Ehrenrnitglieder. Vereinsarbeit beteiligen' (2) Ordentliche Mitglieder sind diejenigen, die sich voll an der vor allern durch zahlung (3) Außerordentiiche Mitglieder sind solche, die die veleinstätigkeit eines erl-röhten Mitgliedsbeitrags fordern' juri-stische Personen werden, sofern sie (4) Unterstätzende Mitglieder können physische und unterstützen in finanzieller ocler ideeller Weise clie Bestrebungen des Vereines um den Verein (5) Ehremlitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste eittag erlassen' ernannt werden. Fär Ehrenrnitglieder wird der Mitgliedsb § 5: Erwerb der Mitgliedschaft juristischen Personen werden' (1) Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie Mitgliedern (2) über clie Aufnahme von orclentlichen, außerordentlichen und unterstützenden Angabe von Gründen entscheidet das Leitungsorgan endgültig. Die Aufnahme kann ohne verweigert werden. durch die (3) Die Emennung zurn Ehrerunitglied erfolgt auf Antrag des Leitungsorgans Mitgliederv ersammlung. § 6: Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitglieclschaft erlischt clurch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der i.echtspersö1lichkeit, clurch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss' muss dem (2) Der freiwillige Austritt kann nur rnit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er die Anzeige Vorstancl mindestens 2 Monate vorher schliftlich rnitgeteilt werden. Erfolgt ist das Rechtzeitigkeit die verspätet, so ist sie erst alm nächsten Austrittstermin wirksam. Fär Daturn der Postaufgabe rnaßgeblich' das Mitglied (3) Die Streicirting eines Mitgliedes kann das Leitungsorgan votnehmen, wenn sihriftlicher Mahnung unter Setzung eiuer angemessenen Nachfrist länger als irot, "in,roliger drei Monate mit der Zahlungder Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung cler'ftillig geworclenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. (4) De1Ausschluss eines Mitgliecls aus dem Verein kann vom Leitungsorgan wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfirgt werden. Der Ausschluss aus clem Verein erfolgt durch das Leitungsorgan mit2l3 Mehrheit und ist dem betroffenen Mitglied eingeschrieben mitzuteilen. Detn ausgeschlossenen Mitglied steht das Recht der Berufung ancl die Mitgliedelersammlung zu. Diese Berufung ist innerhalb von 2 Monaten schriftlich an das Leitungsor gan z\ richten. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversarnmlung mhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitgliedes. (5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von cler Mitglieclerversarnmlung über Antrag des Leitungsorgans beschlossen werden. § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Leitungsorgan die Ausfolgr.rng der Statuten zu verlangen. (2) Das Stirnmrecht in der Mitgliederversarnmlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. (3) Die Mitgliecler sincl in jeder Mitgliederversammlung votn Leitutlgsorgan über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitgliecler <iies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan den betreffenclen Mitgliedern eine solche Infonnation auch sonst binnen vier Wochen zu geben. (a) Die Mitglieder sind vorn Leitungsorgan über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfel einzub i nden. (5) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach besten Kräften zu fürdem und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweckdes Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die orclentlichen, außerordentlichen und unterstätzenden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebähr und der Mitgliedsbeitr'äge in der von der Mitgliederversammlung beschiossenerr Höhe verpfl ichtet. § 8: Vereir-rsorgane Olgane des Vereins sind: a) Die Mitgliederversatnntlung (§§ 9 und 10) b) Das Leitungsorgan (§5s 1l bis 13) c) Die Rechnungspn"ifer (§ 14) § 9: Mrtgltederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle2 Jahre innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. (l) (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung fi ndet auf: a) Beschluss des Leitungsorgans oder der ordentlichen Mitgliederversammlung b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG) d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 2l Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten) e) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ i 1 Abs. 2letztet Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt. (3) Sowohl zu clen ordentlichen wie auchzu den außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels E-Mail oder telefonisch zu benachrichtigen. (4) Die Anberaumung der Mitgliederversammlung hat unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfol gen. (5) Die Einberufung erfolgt durch das Leitungsorgan (Abs. 1 und Abs. 2lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e). (6) Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens drei Tage vor dem Tennin der Mitgliederversammlung beim Leitungsorgan schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. (7) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung - köruren nur zur Tagesordnung gefasst werden. (8) Bei der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragu,ng des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten veftreten. (9) Die Mitgliederversammlung ist bei der Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder oder deren Bevollmächtigten beschlussf?ihig. Ist die Mitgliederversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Mitgliederversammlung 15 Minuten später rnit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Stimrnberechtigten beschlussfähig ist. (10) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversarnrnlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit cler abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geänder1 oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimrnen. (11) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obrrann, in dessen Verhinderung sein Stellveftreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so flihrt das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Leitr.urgsorgans den Vorsitz, § 10: Aufgaben der Mitgliederversammlung D er Mi tgli ed ervers amrnlung sind fo I gend e Aufgab en vo rbehalten : a) Beschlussfassung über den Voranschlag b) Entgegennahme und Genehligr"rng des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfem und Verein e) Entlastung des Leitungsorgans f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge flir ordentliche und fllr außerordentliche Mitglieder g) Verleihung und Aberkennung der Ehlemnitgliedschaft h) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausscl-rlüsse von der Mitgliedschaft i) Beschlussfassung über Statutenändetungen und die fieiwillige Auflösung des Vereins j) Beratung und Beschlussfassurg über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen § I 1: Leitungsorgan (l) Das Leitr"urgsorgan besteht aus sechs Mitgliedern: Dern Obmann und dessen Stellvertreter; Dern 1.Schriftführer und dessen Stellvertreter dem 2.Schriftflihrer; Dern l.l(assier und dessen Stellvertreter dem 2,I(assier. (2) Das Leitungsorgan wird von der Mitgliederversamrnlung gewählt. Das Leitungsorgan hat bei Ausscheiden eines gelvählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversarnmlung einzuholen ist. (3) Fällt das Leitungsorgan ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlun g zLtm Zweck der Neuwahl eines Leitungsorgans einzuberufen. (4) Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunftihig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzäglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der utngehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einznberufen hat. (5) Die Funktionsperiode des Leitungsorgans beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist rnöglich. (6) Das Leitungsorgan wird vom Obmann, bei Verhindenulg vom Obmann Sellvefireter, schriftlich oder rnündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darfjedes sonstige Mitglied des Leitungsorgans das Leitungsorgan einberufen. (7) Das Leitungsorgan ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind. (B) Das Leitungsorgan fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmemnehrheit. Bei Stimrnengleicliheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (9) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung del Obmann Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenclen Leitungsorganrnitglied oder j enem Leitungsolganmitglied, das die übrigen Leitungsorganrnitgliedel mehrheitlich dazu bestimmen. (10) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 5) erlischt die Funktion eines Leitungsorgansmitglieds durch Enthebung (Abs. 11) und Rücktritt (Abs. 12). (11) Die Mitgliederversarnmlung kann jederzeit das gesamte Leitungsolgan oder einzelne seiner Mitglieder entheben, Die Enthebung tritt rnit Bestellung des neuen Leitungsorgans bzw. Leitungsolgarunitglieds in Iftaft . (12) Die Leitungsorganmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erkiären. Die Rücktrittserklärung ist an das Leitungsol'gan, im Falle des Rücktritts des gesamten Leitungsorgans an die Mitgliederersammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst rnit Wahl bzw. I(ooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam. § l2: Aufgaben des Leitungsorgans Detn Leitungsorgan obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu) die nicht clurch die Statuten einern anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen ir, sbesondere foIgende Angelegenheiten: (1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit iaufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vennögensverzeichnisses als Mindesterfordemis (2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (3) Entscheidung tiber alle Angelegenheiten des Vereins die nicht ausdrücklich del Mitgliederversamrnlung vorbehalten sind. (4) Vorbereitr"urg und Einberufung der Mitgliederversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. ?.lit. a - c dieser Statuten (5) Inforrnation der Vereinsrnitglieder äber die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebar-Lurg und den geprüften Rechnungsabs chluss (6) Verwaltung des Vereinsvenlögens (7) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern § I 3 : Besonciere obliegenheiten einzelner Leitungsorganrnitglieder (1) Der Obmann flihr1 die laufenden Geschäfte des Vereins. Der l.Schriftfuhrer untelstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedtirfen zu ilrrer Gültigkeit der Unterschriften des Obrnann und des 1.Schriftfi.ihrers, in Gelclangeiegenheiten (vennögenswerte, Dispositionen) des Obmann und des 1.I(assier. Rechtsgeschäfte zwischen Leitungsorganmitgliedern und Verein bedürfen der Zustirnmung eines anderen Leitungsorganrnitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevolhnächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Leitungsorgansrnitgliedem erteilt werden. (a) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich cler Mitgliedelersammlung oder des Leitungsorgans fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu tretTen; im Innenverfiältnis bed[-rrfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der Obmann firhrt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan. (6) Der l.Schriftflrhrer flrhr1 die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Leitungsorgans. (7) Der Ll(assier ist flir die orclnungsgemäße Geldgebarurng des Vereins verantworllich. (B) hn Fall clel Verhir-rclerung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftflihrers oder des I(assiers ihre Stellveftreter. § ( 1z[: Rechnungsprüfer 1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wieder-wahl ist möglich. Die Rechnungspräfer dürfen keinem Organ - rnit Ausnahme der Mitgliederversaramlung - angehören, desseu Tätigkeit Gegenstand clel Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprufer-n obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfling der Finanzgebalung des Vereins irn Hinblick ar-rf die Orclnungsn-räßigkeit der Rechnungslegrutg und die statutengernäße Verwenclung der Mittel. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern clie erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu efteiien. Die Rechnungsprüfer haben dern Leitungsorgan äber das Ergebnis del Prüfung zu berichten. § I 3 : Besonciere obliegenheiten einzelner Leitungsorganrnitglieder (1) Der Obmann flihr1 die laufenden Geschäfte des Vereins. Der l.Schriftfuhrer untelstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. (2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedtirfen zu ilrrer Gültigkeit der Unterschriften des Obrnann und des 1.Schriftfi.ihrers, in Gelclangeiegenheiten (vennögenswerte, Dispositionen) des Obmann und des 1.I(assier. Rechtsgeschäfte zwischen Leitungsorganmitgliedern und Verein bedürfen der Zustirnmung eines anderen Leitungsorganrnitglieds. (3) Rechtsgeschäftliche Bevolhnächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Leitungsorgansrnitgliedem erteilt werden. (a) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich cler Mitgliedelersammlung oder des Leitungsorgans fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu tretTen; im Innenverfiältnis bed[-rrfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (5) Der Obmann firhrt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Leitungsorgan. (6) Der l.Schriftflrhrer flrhr1 die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Leitungsorgans. (7) Der Ll(assier ist flir die orclnungsgemäße Geldgebarurng des Vereins verantworllich. (B) hn Fall clel Verhir-rclerung treten an die Stelle des Vorsitzenden, des Schriftflihrers oder des I(assiers ihre Stellveftreter. § ( 1z[: Rechnungsprüfer 1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wieder-wahl ist möglich. Die Rechnungspräfer dürfen keinem Organ - rnit Ausnahme der Mitgliederversaramlung - angehören, desseu Tätigkeit Gegenstand clel Prüfung ist. (2) Den Rechnungsprufer-n obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfling der Finanzgebalung des Vereins irn Hinblick ar-rf die Orclnungsn-räßigkeit der Rechnungslegrutg und die statutengernäße Verwenclung der Mittel. Das Leitungsorgan hat den Rechnungsprüfern clie erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu efteiien. Die Rechnungsprüfer haben dern Leitungsorgan äber das Ergebnis del Prüfung zu berichten. (5) Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen, es ist auch verpflichtet, die fi'eiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren. § 17: Personenbezogene Bezeichnungen, Verweisungen (1) Alle in diesen Vereinsstatuten verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichennaßen frir Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts. (2) Soweit in cliesen Vereinsstatuten auf Bestimmungen anderer Verordnungen uncl Gesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jer.veils geltende Fassung zu verstehen. § 18: \.-. (2) Platzordnung a) Es dürfen keine Jets und Benzinmodelle geflogen werden. b) Die Flughöhe ist mit 150 m begrenzt. c)Das Fliegen mit Video Brillen ist nicht gestattet. d)Bei Näherung eines bemannten F-luggeräts ist dEfFiugraum freizuhalten. e) Jede Mo dell fl i egende P erson muss haftpfl ichtversichert sein. f) Starts und Landungen sind ausschließlich auf der Landepiste gestattet. g) Das Fliegen ist ausschließlich Mitgliedern des MFG Wr.Neustadt gestattet h) Gastpiloten sind nach Anmeldung an den Vorstand gestattet. Wer ein Gast mitbringt ist für die Einhaltung der Platzordung verantwortlich i) Der Flugplatz ist peinlichst rein zu halten. Dosen, Flaschen, Papier, Flugzeugreste, Propellerleile etc. sind ausnatunslos zu entsorgen. i) Es darf nicht über anglenzender Gebäude geflogen werden k) Jeder Modellflieger, der die Platzorclnung rnißachtet und sich unsportlich benimmt, wird persönliclt zur Verantwortung gezogen. 1) Anwesende Mitglieder haben die Pflicht, die Einhaltung zu überpnifen, Fremdbenützer des Platzes zu verweisen und Zuwiderhandelnde dem Vorstand zu melden, der clann den Airport Manager des Diamond SFCA Flugplatzbetriebs GmbH weitennelden muss. Ende der Statr,rten
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