16U - SPITALGELD PLUS In Erweiterung von Artikel 10 AUVB wird

16U - SPITALGELD PLUS
In Erweiterung von Artikel 10 AUVB wird bei einem stationären Spitalsaufenthalt im Ausland die
vereinbarte Leistung verdoppelt. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb Österreichs, in dem die
versicherte Person keinen Wohnsitz hat.