642.107 Beschluss betreffend den vom Schuldner im

642.107
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Beschluss
betreffend den vom Schuldner im Rahmen des
Bezugsverfahrens zu tragenden Anteil an den
Verwaltungskosten
vom 11. Februar 1987
Der Staatsrat des Kantons Wallis
eingesehen die der Bezugsbehörde für die Kantonssteuern erwachsenden
Mahn- und Betreibungskosten;
eingesehen den Artikel 94 des Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege;
eingesehen das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden (GTar) vom 11. Februar 2009;
eingesehen den Artikel 42 des Ausführungsreglements vom 25. August 1976
zum Steuergesetz vom 10. März 1976;
auf Antrag des Finanzdepartements,
beschliesst:
Art. 1 1
Für jede eingeschriebene Mahnung wird eine Gebühr von zehn Franken
erhoben.
Art. 2 1
Für jede Einleitung eines Betreibungsverfahrens wird eine Gebühr von
20 Franken erhoben.
Art. 3
Der vorliegende Beschluss tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft.
So beschlossen im Staatsrate zu Sitten, den 11. Februar 1987.
Der Präsident des Staatsrates: Dr. Bernard Comby
Der Staatskanzler: Gaston Moulin
Titel und Änderungen
B betreffend den vom Schuldner im
Rahmen des Bezugsverfahrens zu tragenden
Anteil an den Verwaltungskosten vom 11.
Februar 1987
1
Änderung vom 3. Juli 1991: n.W.: Art. 1, 2
a.: aufgehoben; n.: neu; n.W.: neuer Wortlaut
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Veröffentlichung
GS/VS 1987, 107
Inkrafftreten
20.2.1987
GS/VS 1991, 204
12.7.1991