Erläuterung nach § 124a Nr. 2 AktG: Begründung warum zu

Erläuterung nach § 124a Nr. 2 AktG: Begründung warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein
Beschluss gefasst werden soll:
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gemäß §§ 172, 173 des Aktiengesetzes am 17. Januar 2017 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses
durch die Hauptversammlung ist somit nicht erforderlich. Jahresabschluss, Konzernabschluss,
Lagebericht, Konzernlagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sind vielmehr, ebenso wie der
erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und § 315 Abs. 4 des
Handelsgesetzbuchs der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert
werden, ohne dass es hierzu einer Beschlussfassung bedarf.
Darmstadt, im Februar 2017
Der Vorstand