Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger II Sommersemester 2017 Prof. Dr. Silja Vöneky Universität Freiburg Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger II Hausarbeit – Sachverhalt Aus der letzten Bundestagswahl war die O-Partei als stärkste Kraft hervorgegangen und stellte die größte Bundestagsfraktion mit über 40 % der Sitze. Allerdings konnte die vorherige Regierungspartei R zusammen mit den Parteien P und Q eine Regierungskoalition bilden. Der 52-jährige V, der die OPartei als Vorsitzender und Spitzenkandidat im Wahlkampf angeführt hatte, übernahm das Amt des Fraktionsvorsitzenden und wurde Oppositionsführer. Die für die Regierungsbildung notwendigen Kompromisse führten sofort zu Spannungen innerhalb der Regierungsparteien. Die globalisierungskritische P-Partei hatte damit Wahlkampf gemacht, dass sie mehrere völkerrechtliche Investitionsschutzverträge, denen in Form eines Bundesgesetzes zugestimmt wurde, aufkündigen wolle. Diese Investitionsschutzverträge, die einen schiedsgerichtlich durchsetzbaren Schadenersatz von ausländischen Investoren begründen, wenn deren Investitionen durch bestimmte staatliche Handlungen beeinträchtigt werden, hatten bereits zu Klagen vor internationalen Investitionsschiedsgerichten gegen die Bundesrepublik Deutschland geführt. Mit dieser Position konnte die P-Partei sich im Koalitionsvertrag jedoch nicht durchsetzen. Die Q-Partei, die für eine Stärkung der Länder eintrat, stimmte ihrerseits – zum Unmut vieler ihrer Anhänger – einer Reform der Sicherheitsbehörden durch den Ausbau der Befugnisse des Bundes zu. Der Bundestag beschloss dementsprechend mit den Stimmen der P-, Q- und R-Fraktion das Gesetz zur Verbesserung der Architektur der Sicherheits- und Polizeibehörden bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus (Sicherheitsarchitekturgesetz). Der Bundesrat stimmte dem Sicherheitsarchitekturgesetz zu. Neben weiteren Befugnissen der Bundespolizei und des Bundeskriminalamts sowie der Einrichtung verschiedener Koordinierungselemente gab das Sicherheitsarchitekturgesetz dem Präsidenten des Bundeskriminalamts die Befugnis, im Rahmen eigener Ermittlungen im Bereich des internationalen Terrorismus andere Polizeibehörden von Bund und Ländern zu konkreten Ermittlungsmaßnahmen anzuweisen. Die damalige Bundespräsidentin B äußerte hinsichtlich dieser Befugnis erhebliche Bedenken, ob das Sicherheitsarchitekturgesetz noch mit den Regelungen zur Bundesstaatlichkeit vereinbar sei. Da das Ende ihrer Amtszeit unmittelbar bevorstand, beschloss sie, die Ausfertigung des Gesetzes ihrem Nachfolger zu überlassen. Hinsichtlich der Nachfolge von B einigten sich die Parteispitzen von R, P und Q auf eine gemeinsame Kandidatin K, die parteilose bisherige Finanzministerin, die ein hohes Ansehen in der Bevölkerung genoss und allen Regierungsparteien tragbar erschien. In der Bundesversammlung mit insgesamt 1208 Mitgliedern verfügten R, P und Q über 615 Stimmen. Die O-Partei schlug keinen Gegenkandidaten vor. Einziger Gegenkandidat war G, der Gründer der Regionalpartei L, der von acht vom entsprechenden Landtag gewählten Mitgliedern von L unterstützt wurde. Beobachter und Beteiligte rechneten mit einer schnellen Wahl. Im ersten Wahlgang entfielen auf K jedoch nur 603 Stimmen (und acht Stimmen auf G). Im zweiten Wahlgang entfielen dann auf K nur noch 534 Stimmen (und neun Stimmen auf G). Die übrigen Stimmen waren jeweils ungültig. Nach der Bekanntgabe der Ergebnisse des zweiten Wahlgangs ließ sich V überraschend von den Mitgliedern der O-Bundestagsfraktion als Kandidat aufstellen. 1/4 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger II Sommersemester 2017 Prof. Dr. Silja Vöneky Universität Freiburg Während der Sitzungspause, in der der Sitzungsvorstand der Bundesversammlung über den neuen Wahlvorschlag beriet, stellte sich V in den Sitzungssaal und stellte dem zu diesem Zeitpunkt anwesenden Teil der Mitglieder der Bundesversammlung mit lauter Stimme vor, was er als Bundespräsident zu tun gedenke. Er versprach mit Blick auf die P-Partei, die von dieser angegriffenen Investitionsschutzvereinbarungen sofort „aufzuheben“. Außerdem würde er die Disziplinarstrafen gegen zwei Bundespolizisten, die Mitglied der P-Partei waren und auf Grund ihres Verhaltens bei einer von P getragenen Demonstration disziplinarisch verfolgt worden waren, aus der Welt schaffen. Schließlich würde er, mit Blick auf die Q-Partei, verhindern, dass das Sicherheitsarchitekturgesetz in Kraft treten werde. Im dritten Wahlgang erhielt K 568 Stimmen, V erhielt 571 Stimmen und G erhielt wieder acht Stimmen. Die übrigen Stimmen waren ungültig. Nachdem V sein Bundestagmandat und sein Parteiamt niedergelegt hatte, wurde er vereidigt. Nach seiner Vereidigung unterschrieb er wie versprochen förmlich die Rücktritte von den Investitionsschutzverträgen und erklärte zudem die Begnadigung der beiden Bundespolizisten. Zudem verweigerte er die Ausfertigung des Sicherheitsarchitekturgesetzes. Den Bedenken der Bundesregierung und des Bundespräsidialamtes hielt er entgegen, dass er sich von der bisherigen Staatspraxis nicht einschüchtern lasse. Die Bundestagsfraktionen von P, Q und vor allem R sind über diese Entwicklung entsetzt. Sie fühlen sich hinsichtlich der Vertragsrücktritte und der Nichtausfertigung des Gesetzes übergangen und kritisieren die Aufhebungen der Disziplinarstrafen als „gekauft“. F, die Vorsitzende der R-Fraktion, möchte nun noch vor einer Gegenzeichnung der Rücktritte und der Begnadigungen durch die Bundesregierung rechtliche Fragen geklärt haben, um das weitere Vorgehen planen zu können. F möchte wissen, 1. ob das Verhalten des Bundespräsidenten V verfassungsmäßig war, 2. ob einer erfolgreichen Präsidentenanklage wegen dieses Verhaltens rechtliche Gesichtspunkte entgegenstehen und 3. ob die Wahl des V zum Bundespräsidenten überhaupt rechtmäßig erfolgte. Klären Sie bitte alle Fragen von F in einem umfassenden Gutachten! Alle rechtlichen Probleme, die sich im Rahmen der Fragen stellen, sind – gegebenenfalls in einem Hilfsgutachten – zu erörtern. 2/4 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger II Sommersemester 2017 Prof. Dr. Silja Vöneky Universität Freiburg Hinweise für die Anfertigung der Hausarbeit Die Hausarbeit ist auf einen Umfang von 20 Seiten ausgelegt; das Gutachten darf einen Umfang von 25 Seiten nicht überschreiten. Dabei sind die folgenden Formalia einzuhalten: Schriftart Times New Roman, Schriftgröße 12 pt, Fußnotenschriftgröße 10 pt, Zeilenabstand im Fließtext 1,5 und in den Fußnoten 1,0, Rand links 7 cm, Rand rechts 1 cm, Rand oben 2,5 cm, Rand unten 2 cm und keine Veränderung von Zeichenabstand und Buchstabenskalierung. Der Arbeit sind eine Gliederung und ein Literaturverzeichnis voranzustellen. Außerdem ist die Arbeit mit einem Deckblatt zu versehen, auf welchem Name, Anschrift, Fachsemester und Matrikelnummer des Verfassers/der Verfasserin angegeben sind. Bitte geben Sie zusätzlich an, ob die Hausarbeit für die Übung im Sommersemester 2017 oder im Wintersemester 2016/17 gewertet werden soll (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 StPrO). Die Arbeit ist zu unterschreiben. Der Hausarbeit ist die schriftliche Erklärung beizufügen, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde, andere als die angegebenen Hilfsmittel und Quellen nicht benutzt worden sind und dass die gedruckte Fassung und die beizufügende elektronische Datei identisch sind. In der Erklärung ist außerdem die Kenntnis darüber zu bestätigen, dass Verstöße gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis als Täuschungsversuch gewertet werden können. Die für diese Teile erforderlichen Seiten fließen nicht in die oben angegebene Seitenzahl mit ein. Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 StPrO ist die Hausarbeit zudem in elektronischer Form (auf CD-ROM) einzureichen. Die Abgabe der Hausarbeit erfolgt in der ersten Übungsstunde am Dienstag, den 25.4.2017 ab 14 Uhr c.t. oder durch Postversand (Anschrift: Institut für Öffentliches Recht, Abteilung II: Völkerrecht und Rechtsvergleichung, LS Prof. Dr. Silja Vöneky, Rechtswissenschaftliche Fakultät, Universität Freiburg, Platz der Alten Synagoge 1, 79098 Freiburg im Breisgau) mit Poststempel spätestens vom 25.4.2017. Für die Wahrung der Frist ist die Einreichung der Druckversion maßgeblich. Die Abgabe der Hausarbeit nur in elektronischer Form, zum Beispiel auf CD-ROM, oder per Fax oder E-Mail ist nicht gestattet. In dieser Form abgegebene Hausarbeiten werden nicht korrigiert. Hinweise des Prüfungsamtes Maßgebliches Prüfungsverwaltungssystem ist HISinOne. Bei Problemen hinsichtlich der elektronischen Anmeldung ist das Prüfungsamt anzusprechen. Die Übungsteilnehmer müssen in HISinOne Folgendes tun, wenn sie erstmalig an der betreffenden Übung teilnehmen: 1. die Übung als Veranstaltung belegen („Übungsanmeldung“ ‐> Teilnehmerliste der Übung). Frist: Vom 01.04.2017 bis zum 15.05.2017; 2. sich für die Hausarbeit als Prüfung anmelden („Prüfungsanmeldung“ ‐> Meldeliste Hausarbeit). Frist: Vom 15.03.2017 bis zum 25.04.2017; 3. sich für die 1. Klausur als Prüfung anmelden („Prüfungsanmeldung“ -> Meldeliste Klausur). Frist: Vom 01.04.2017 bis zum 15.05.2017; Für die 2. Klausur werden im Laufe des Semesters all diejenigen pflichtangemeldet durch das Prüfungsamt, die sich für die 1. Klausur angemeldet haben! Eine isolierte Anmeldung für die 2. Klausur gibt es also nicht! Falls Teilnehmer allein an Klausuren oder Hausarbeit teilnehmen wollen (was möglich ist), sollten sie sich nur für die jeweilige Prüfung anmelden. (Die Hausarbeit, die in der nächsten vorlesungsfreien Zeit ausgegeben wird, ist nicht mehr Teil der in diesem Semester stattfindenden Übung! Das verwechseln viele Studierende: Diejenigen, die die Hausarbeit, welche gerade läuft, nicht mitschreiben wollen, sollen sich auch nicht dafür anmelden!) 3/4 Übung im Öffentlichen Recht für Anfänger II Sommersemester 2017 Prof. Dr. Silja Vöneky Universität Freiburg Das Vorliegen der Teilnahmeberechtigung (regelmäßige AG‐Teilnahme) wird automatisch überprüft. Die Teilnehmer brauchen also grundsätzlich keine „Scheine“ mehr anzuheften oder irgendetwas in dieser Art anzugeben! Wichtig für im aktuellen Semester beurlaubte und exmatrikulierte Studierenden: Diese Studierenden können für die Hausarbeit angemeldet werden, wenn sie im noch immatrikulierten Vorsemester mind. eine Klausur der jeweiligen Übung bestanden haben. Sie dürfen aber nicht an den Klausuren des aktuellen Semesters teilnehmen, also auch nicht angemeldet werden. Davon abgesehen müssen diese immer vom Prüfungsamt (für die Hausarbeit) angemeldet werden. 4/4
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