Jahreshauptversammlung 2017 - TV

Einladung
Wir laden recht herzlich ein zu unserer diesjährigen
Jahreshauptversammlung 2017
Zeit: Dienstag, 21. Februar 2017 um 19:30 Uhr
Ort: Sitzungssaal der Verwaltungsstelle, Abtsweg 3a, Altenbach
Als Tagesordnung ist vorgesehen:
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Begrüßung
Tätigkeitsbericht des Vorstandes
Bericht der Abteilungs- und Übungsleiter
Kassenbericht
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Änderungen der Satzung
- § 10, Absatz 1: Amtsdauer des Vorstands
- § 17, Absatz 3: Verwendung des Vermögens
Beschluss zu Satzungsänderungen
Ehrungen
Verschiedenes
Der Wortlaut der Änderungen der Satzung unter TOP 8 und die Beschlussvorlage zu TOP 9
lauten wie folgt:
Zu TOP 8: Änderung der Satzung
Die Mitgliederversammlung möge beschließen, die folgenden Absätze der genannten Paragrafen wie folgt zu
ändern:
§ 10 Vorstand, Absatz 1
Bisheriger Text:
1. Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
Soll geändert werden in:
1. Vorstand im Sinne von §26 BGB ist der/die 1. Vorsitzende, der/die 2. Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in.
Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Tritt ein Mitglied des Vorstands zurück, kann der verbleibende Vorstand die Position bis zur Neuwahl
auf der nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch besetzen.
§ 17 Auflösung, Absatz 3
Bisheriger Text:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Badischen Sportbund Nord e.V. in Karlsruhe.
Soll geändert werden in:
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Badischen Sportbund Nord e.V. in Karlsruhe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Zu TOP 9: Beschluss zu Satzungsänderungen
Die Mitgliederversammlung möge beschließen:
„Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung oder Änderungen, die vom Registergericht
oder dem Finanzamt gefordert werden, durch einstimmigen Beschluss an der Satzung vorzunehmen, ohne dass
dazu eine Zustimmung der Mitgliederversammlung notwendig ist.“